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C-7828/2016

C-7828/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-26 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. A.a Der 1951 geborene A._______ (Versicherter oder Beschwerdeführer), deutscher Staatsangehöriger und wohnhaft in Deutschland, meldete sich am 7. März 2016 beim deutschen Sozialversicherungsträger zum Bezug einer schweizerischen Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Vorakten 14/6). Dieser übermittelte am 26. Mai 2016 (Eingang 30. Mai 2016) das Antragsformular E 202 ("Bearbeitung eines Antrags auf Altersrente") mit dem Formular E 207 ("Beschäftigungsverlauf") samt Einlegeblatt 4 und weiteren Beilagen (Vorakten 14). Auf dem beigelegten Formular E 207 gab der Versicherte an, dass er von 1970 bis einschliesslich Mai 1977 in der Schweiz zunächst bei der Firma B._______/ (...) und ab 14. Dezember 1970 bei der Firma C._______/ (...) als Grenzgänger gearbeitet habe (Vorakten 14/12). A.b Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 (Vorakten 20) sprach die SAK dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2016 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 202.- zu. Sie legte der Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 28'200.- sowie eine anrechenbare Beitragsdauer von 6 Jahren und 11 Monaten (83 Monate; 1970: 6 Monate, 1971-1976: jeweils 12 Monate, 1977: 5 Monate) zugrunde und wendete die Rentenskala 06 an (Vorakten 20). A.c Mit Einsprache vom 20. Juni 2016 (Vorakten 24), bei der SAK am 24. Juni 2016 eingegangen, machte der Versicherte geltend, er habe nicht erst ab Januar 1971, sondern bereits ab 14. Dezember 1970 für die Firma C._______ AG gearbeitet, weshalb seine Altersrente falsch berechnet worden sei. Mit Schreiben vom 20. September 2016 (Vorakten 25) bestätigte die Vorinstanz den Erhalt der fristgerechten Einsprache und stellte dem Versicherten in Aussicht, bei Vorlage eines Arbeitszeugnisses die kontoführende Ausgleichskasse um eine Überprüfung der Richtigkeit des individuellen Kontos (IK) für den Monat Dezember 1970 zu ersuchen. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 (Vorakten 26) reichte der Versicherte ein entsprechendes Arbeitszeugnis ein, aus dem der Arbeitsbeginn vom 14. Dezember 1970 hervorgeht. Die daraufhin erfolgte IK-Abklärung bei der kontoführenden Ausgleichskasse ergab, dass keine Lohnmeldung für den Zeitraum von 14. Dezember 1970 bis 31. Dezember 1970 vorliege und ohne Beleg der Lohnabrechnung keine Anpassung des IK vorgenommen werden könne (Vorakten 27, 28, 29). A.d Mit Einspracheverfügung vom 24. Oktober 2016 (Akten im Beschwer-deverfahren [nachfolgend: BVGer act.], Beilage zu BVGer act. 1) wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab. Sie führte zur Begründung aus, die Feststellung der Beitragszeiten stütze sich auf das individuelle Konto, in dem die Beitragsmonate aufgeführt seien. Es seien nur die Einkommen zu berücksichtigen, auf welche Beiträge bezahlt worden seien. Die kontoführende Ausgleichskasse habe mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 auf Anfrage der SAK mitgeteilt, der Versicherte scheine in der Lohnabrechnung der Firma C._______ für den genannten Zeitraum nicht auf. Nur mit einem zugehörigen Beleg könne die Buchung im IK angepasst werden. Ein Arbeitszeugnis für Dezember 1970 sei hingegen nicht ausreichend, um nachzuweisen, dass im Dezember 1970 Beiträge vom Lohn abgezogen und an die AHV geleistet worden seien. Da keine weiteren Beitragszeiten aktenkundig seien und die Abklärungen bei der zuständigen Ausgleichskasse erfolglos geblieben seien, seien die Eintragungen im IK als korrekt anzusehen und eine Korrektur des IK ausgeschlossen, weshalb die Einsprache abgewiesen und die Verfügung vom 9. Juni 2016 bestätigt werde. B. Mit Beschwerdeeingabe vom 18. November 2016 (BVGer act. 1), welche dem Bundesverwaltungsgericht von der SAK zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 übermittelt wurde, beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des Monats Dezember 1970 in der Feststellung der Beitragszeiten. Die Firma habe akonto Löhne bezahlt, die Lohnabrechnungen seien danach jeweils am 10. bzw. 25. Kalendertag des Monats erfolgt. Da er am 14. Dezember 1970 in die Firma eingetreten sei, sei davon auszugehen, dass die Lohnabrechnung für diesen Monat aufgrund der Weihnachtszeit in das darauf folgende Jahr gefallen sei. Es sei jedenfalls nicht davon auszugehen, ein Weltkonzern wie die Fa. C._______ AG überweise keine vom Lohn abgezogenen AHV-Beiträge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2017 (BVGer act. 3) hielt die Vorinstanz fest, die Feststellung der Beitragszeiten stütze sich auf das von der jeweiligen Ausgleichskasse geführte individuelle Konto. Sie habe dieser das Arbeitszeugnis übermittelt und nachgefragt, ob der Beschwerdeführer in der Lohnabrechnung der Firma für Dezember 1970 aufgeführt sei, was jedoch verneint worden sei. Eine Anpassung des IK-Kontos könne nur vorgenommen werden, wenn ein entsprechender Beleg (Lohnausweis) vorliege. Das Arbeitszeugnis reiche hierfür nicht aus. Im Übrigen könne diesem auch nicht entnommen werden, welches Einkommen der Beschwerdeführer erzielt habe. Dabei handle es sich aber um die massgeblichen Faktoren für die Berechnung der Rentenhöhe, für die die Beitragsjahre und das in dieser Zeit erzielte Einkommen aktenkundig feststehen müssten. Das ganze Jahr sei als Beitragsdauer zu zählen, wenn die im IK eingetragene effektive Beitragsdauer weniger als ein volles Jahr betrage. Die Anrechnung sei allerdings dann nicht möglich, wenn die Person nicht während der ganzen entsprechenden Zeit versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen sei. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich als Grenzgänger in der Schweiz tätig gewesen sei. Daraus folge, dass er im Jahr 1970 nicht während des ganzen Jahres versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen sei, sondern nur von Juni bis November, und somit in diesem Jahr nur sechs Monate Beitragszeit angerechnet werden könnten. D. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 (BVGer act. 4) übermittelte die Vorinstanz eine Bestätigung der Firma C._______ Ltd./(...) vom 1. Februar 2017, wonach die Dauer der Tätigkeit des Beschwerdeführers nur mehr aufgrund des von ihm vorgelegten Arbeitszeugnisses nachvollziehbar sei. Gemäss Telefonat mit der zuständigen Ausgleichskasse seien erst ab Januar 1971 AHV-Beiträge für den Beschwerdeführer bezahlt worden. Die (Lohn-)Abrechnung sei aufgrund der Verjährung nicht mehr nachvollziehbar. E. In der Replik vom 8. März 2017 (BVGer act. 7) verwies der Beschwerdeführer auf seine Beschwerdevorbringen. Nach 46 Jahren sei es ihm jedoch nicht mehr möglich, entsprechende Beweismittel wie Lohnabrechnungen oder dergleichen vorzuweisen. Das vorgelegte Arbeitszeugnis der Firma C._______ AG bestätige die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. F. Mit Duplik vom 21. März 2017 (BVGer act. 9) hielt die Vorinstanz am angefochtenen Einspracheentscheid und ihren Erwägungen in der Vernehmlassung fest. G. Mit Verfügung vom 30. März 2017 (BVGer act. 10) wurde dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnisnahme übermittelt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die Einreichung der Beschwerde bei der Vorinstanz schadet dem Beschwerdeführer gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG nicht (vgl. auch Art. 21 Abs. 2 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. November 2016 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG).

E. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2016, mit welchem die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen und die mit Verfügung vom 9. Juni 2016 berechnete Altersrente des Beschwerdeführers bestätigt hat.

E. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-staaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).

E. 2.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat im Juni 2016 sein 65. Altersjahr vollendet. Für die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides, mit welchem die SAK die mit Verfügung vom 9. Juni 2016 berechnete Altersrente des Beschwerdeführers bestätigte, sind somit diejenigen Normen massgebend, die im Juli 2016 in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; BGE 130 V 156 E. 5.2).

E. 3.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert.

E. 3.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod.

E. 3.3 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein-tritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG).

E. 3.4 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 Bst. a AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat. Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Die geschuldeten Beiträge müssen geleistet worden sein oder noch entrichtet werden können, damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2016] Rz. 5006).

E. 3.5 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV).

E. 3.6 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d mit Hinweisen).

E. 4.1 Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bei der Renten-berechnung die Beitragsdauer korrekt berücksichtigt hat. Dabei geht es dem Beschwerdeführer um die Anrechnung des Monats Dezember 1970, welcher im IK-Auszug nicht aufgeführt wurde.

E. 4.2 Bei der Bestimmung der Beitragsjahre ist vom individuellen Konto des Beschwerdeführers, wo alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften aufgezeichnet werden, die als Grundlage für die Berechnung einer Altersrente dienen, auszugehen.

E. 4.3 Der Versicherte führte beschwerdeweise aus, er habe ab dem 14. Dezember 1970 bei der Firma C._______ gearbeitet. Dem IK-Auszug vom 8. Juni 2016 (Vorakten 16/2) ist jedoch zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 1970 für den Monat Dezember keine AHV-Beiträge abgerechnet worden waren.

E. 4.4 Nachdem der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Überprüfung seiner Beitragszeiten begehrte, veranlasste die SAK entsprechende Nachforschungen bei der zuständigen Ausgleichskasse D._______ (Vorakten 27) und bei der Firma C._______ Ltd./ (...) (Vorakten 35). Gemäss Bestätigungen der Ausgleichskasse D._______ vom 20. Oktober 2016 (Vorakten 29) und vom 11. November 2016 (Vorakten 31) fand sich für den Zeitraum vom 14. Dezember 1970 bis zum 31. Dezember 1970 auf den Lohnmeldungen der Firma kein Eintrag im Namen des Beschwerdeführers; ohne Beleg (Lohnausweis) könne jedoch die IK-Buchung für diesen Monat nicht vorgenommen werden. Die Firma antwortete auf die Anfrage der SAK, dass aufgrund der Verjährung die Abrechnung nicht mehr nachvollziehbar sei (BVGer act. 4).

E. 4.5 Da der Beschwerdeführer - soweit aus den Akten ersichtlich - nie ei-nen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt hat, kann die nachträgliche Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (vgl. E. 3.6 hiervor). Als einzigen Beleg für seine Erwerbstätigkeit im Monat Dezember 1970 legte er ein Arbeitszeugnis vor. Auch wenn aufgrund des Zeitablaufs keine weiteren Nachweise vorhanden sind, ergibt sich aus dem Arbeitszeugnis noch nicht die offenkundige Unrichtigkeit des IK-Auszugs, zumal auch die Nachforschungen der SAK bei der ehemaligen Arbeitgeberin nicht zu diesem Schluss geführt haben (vgl. Sachverhalt Bst. D; vgl. auch Urteile BVGer C-7810/2015 vom 15. Mai 2017 E. 5.5 m. w. H. und C-6755/2011 vom 8. Juli 2013 E. 4.2). Der Beschwerdeführer kann somit für seine Angaben, im Dezember 1970 in der Schweiz Lohn bezogen und AHV-Beiträge entrichtet zu haben, nicht den vollen Beweis erbringen. Dieser ist - entgegen der replikweisen Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht durch Indizien (Arbeitszeugnis) beziehungsweise Glaubhaftmachung erbracht, da in Art. 141 Abs. 3 AHVV hierfür ausdrücklich ein strengerer Beweismassstab vorgesehen wurde. Die Vorinstanz hingegen hat ausreichende Nachforschungen betreffend die Beitragszeiten angestellt und dem Untersuchungsgrundsatz hinreichend Rechnung getragen. Die auf dem IK-Auszug des Beschwerdeführers (Vorakten 16 und 28) verzeichneten Beitragszeiten (Mai 1970 bis November 1970; Januar 1971 bis Mai 1977) entsprechen den Angaben der Behörden. Da der Beschwerdeführer nicht den vollen Beweis der Unrichtigkeit der Eintragungen des IK-Auszugs erbringen kann, ist davon auszugehen, dass diese richtig sind.

E. 4.6 Da die Eintragungen im IK-Auszug für das Jahr 1970 weder offenkundig falsch sind noch für deren Unrichtigkeit der volle Beweis erbracht werden konnte, besteht - zu Ungunsten des Beschwerdeführers (vgl. BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen; vgl. E. 3.6 hiervor) - kein Anlass, die Beitragsdauer für das Jahr 1970 nicht aufgrund des IK-Auszuges zu ermitteln. Es ist somit davon auszugehen, dass im Jahr 1970 in korrekter Weise während insgesamt sechs Monaten AHV-Beiträge abgerechnet worden waren.

E. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ermittlung der Beitragszeiten korrekt erfolgt ist. Die weiteren Berechnungsgrundlagen hat der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Mit Blick auf die Sach- und Rechtslage bestand hierzu auch kein Anlass (vgl. Berechnungsblatt, Vorakten 17/5: korrekte Ermittlung der Versicherungsjahre des Jahrgangs [44] und der anwendbaren Rentenskala [06] sowie des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens basierend auf der Summe der Jahreseinkommen gemäss IK-Auszug, multipliziert mit dem entsprechenden Aufwertungsfaktor 2016 und geteilt durch die Beitragsdauer sowie gerundet auf den nächst höheren Tabellenwert der Rentenskala 06 [Fr. 28'200.-]). Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 5.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7828/2016 Urteil vom 26. Februar 2018 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung; Berechnung der Altersrente, Berücksichtigung der Beitragszeiten; Einspracheentscheid der SAK vom 24. Oktober 2016. Sachverhalt: A. A.a Der 1951 geborene A._______ (Versicherter oder Beschwerdeführer), deutscher Staatsangehöriger und wohnhaft in Deutschland, meldete sich am 7. März 2016 beim deutschen Sozialversicherungsträger zum Bezug einer schweizerischen Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Vorakten 14/6). Dieser übermittelte am 26. Mai 2016 (Eingang 30. Mai 2016) das Antragsformular E 202 ("Bearbeitung eines Antrags auf Altersrente") mit dem Formular E 207 ("Beschäftigungsverlauf") samt Einlegeblatt 4 und weiteren Beilagen (Vorakten 14). Auf dem beigelegten Formular E 207 gab der Versicherte an, dass er von 1970 bis einschliesslich Mai 1977 in der Schweiz zunächst bei der Firma B._______/ (...) und ab 14. Dezember 1970 bei der Firma C._______/ (...) als Grenzgänger gearbeitet habe (Vorakten 14/12). A.b Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 (Vorakten 20) sprach die SAK dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2016 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 202.- zu. Sie legte der Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 28'200.- sowie eine anrechenbare Beitragsdauer von 6 Jahren und 11 Monaten (83 Monate; 1970: 6 Monate, 1971-1976: jeweils 12 Monate, 1977: 5 Monate) zugrunde und wendete die Rentenskala 06 an (Vorakten 20). A.c Mit Einsprache vom 20. Juni 2016 (Vorakten 24), bei der SAK am 24. Juni 2016 eingegangen, machte der Versicherte geltend, er habe nicht erst ab Januar 1971, sondern bereits ab 14. Dezember 1970 für die Firma C._______ AG gearbeitet, weshalb seine Altersrente falsch berechnet worden sei. Mit Schreiben vom 20. September 2016 (Vorakten 25) bestätigte die Vorinstanz den Erhalt der fristgerechten Einsprache und stellte dem Versicherten in Aussicht, bei Vorlage eines Arbeitszeugnisses die kontoführende Ausgleichskasse um eine Überprüfung der Richtigkeit des individuellen Kontos (IK) für den Monat Dezember 1970 zu ersuchen. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 (Vorakten 26) reichte der Versicherte ein entsprechendes Arbeitszeugnis ein, aus dem der Arbeitsbeginn vom 14. Dezember 1970 hervorgeht. Die daraufhin erfolgte IK-Abklärung bei der kontoführenden Ausgleichskasse ergab, dass keine Lohnmeldung für den Zeitraum von 14. Dezember 1970 bis 31. Dezember 1970 vorliege und ohne Beleg der Lohnabrechnung keine Anpassung des IK vorgenommen werden könne (Vorakten 27, 28, 29). A.d Mit Einspracheverfügung vom 24. Oktober 2016 (Akten im Beschwer-deverfahren [nachfolgend: BVGer act.], Beilage zu BVGer act. 1) wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab. Sie führte zur Begründung aus, die Feststellung der Beitragszeiten stütze sich auf das individuelle Konto, in dem die Beitragsmonate aufgeführt seien. Es seien nur die Einkommen zu berücksichtigen, auf welche Beiträge bezahlt worden seien. Die kontoführende Ausgleichskasse habe mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 auf Anfrage der SAK mitgeteilt, der Versicherte scheine in der Lohnabrechnung der Firma C._______ für den genannten Zeitraum nicht auf. Nur mit einem zugehörigen Beleg könne die Buchung im IK angepasst werden. Ein Arbeitszeugnis für Dezember 1970 sei hingegen nicht ausreichend, um nachzuweisen, dass im Dezember 1970 Beiträge vom Lohn abgezogen und an die AHV geleistet worden seien. Da keine weiteren Beitragszeiten aktenkundig seien und die Abklärungen bei der zuständigen Ausgleichskasse erfolglos geblieben seien, seien die Eintragungen im IK als korrekt anzusehen und eine Korrektur des IK ausgeschlossen, weshalb die Einsprache abgewiesen und die Verfügung vom 9. Juni 2016 bestätigt werde. B. Mit Beschwerdeeingabe vom 18. November 2016 (BVGer act. 1), welche dem Bundesverwaltungsgericht von der SAK zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 übermittelt wurde, beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des Monats Dezember 1970 in der Feststellung der Beitragszeiten. Die Firma habe akonto Löhne bezahlt, die Lohnabrechnungen seien danach jeweils am 10. bzw. 25. Kalendertag des Monats erfolgt. Da er am 14. Dezember 1970 in die Firma eingetreten sei, sei davon auszugehen, dass die Lohnabrechnung für diesen Monat aufgrund der Weihnachtszeit in das darauf folgende Jahr gefallen sei. Es sei jedenfalls nicht davon auszugehen, ein Weltkonzern wie die Fa. C._______ AG überweise keine vom Lohn abgezogenen AHV-Beiträge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2017 (BVGer act. 3) hielt die Vorinstanz fest, die Feststellung der Beitragszeiten stütze sich auf das von der jeweiligen Ausgleichskasse geführte individuelle Konto. Sie habe dieser das Arbeitszeugnis übermittelt und nachgefragt, ob der Beschwerdeführer in der Lohnabrechnung der Firma für Dezember 1970 aufgeführt sei, was jedoch verneint worden sei. Eine Anpassung des IK-Kontos könne nur vorgenommen werden, wenn ein entsprechender Beleg (Lohnausweis) vorliege. Das Arbeitszeugnis reiche hierfür nicht aus. Im Übrigen könne diesem auch nicht entnommen werden, welches Einkommen der Beschwerdeführer erzielt habe. Dabei handle es sich aber um die massgeblichen Faktoren für die Berechnung der Rentenhöhe, für die die Beitragsjahre und das in dieser Zeit erzielte Einkommen aktenkundig feststehen müssten. Das ganze Jahr sei als Beitragsdauer zu zählen, wenn die im IK eingetragene effektive Beitragsdauer weniger als ein volles Jahr betrage. Die Anrechnung sei allerdings dann nicht möglich, wenn die Person nicht während der ganzen entsprechenden Zeit versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen sei. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich als Grenzgänger in der Schweiz tätig gewesen sei. Daraus folge, dass er im Jahr 1970 nicht während des ganzen Jahres versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen sei, sondern nur von Juni bis November, und somit in diesem Jahr nur sechs Monate Beitragszeit angerechnet werden könnten. D. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 (BVGer act. 4) übermittelte die Vorinstanz eine Bestätigung der Firma C._______ Ltd./(...) vom 1. Februar 2017, wonach die Dauer der Tätigkeit des Beschwerdeführers nur mehr aufgrund des von ihm vorgelegten Arbeitszeugnisses nachvollziehbar sei. Gemäss Telefonat mit der zuständigen Ausgleichskasse seien erst ab Januar 1971 AHV-Beiträge für den Beschwerdeführer bezahlt worden. Die (Lohn-)Abrechnung sei aufgrund der Verjährung nicht mehr nachvollziehbar. E. In der Replik vom 8. März 2017 (BVGer act. 7) verwies der Beschwerdeführer auf seine Beschwerdevorbringen. Nach 46 Jahren sei es ihm jedoch nicht mehr möglich, entsprechende Beweismittel wie Lohnabrechnungen oder dergleichen vorzuweisen. Das vorgelegte Arbeitszeugnis der Firma C._______ AG bestätige die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. F. Mit Duplik vom 21. März 2017 (BVGer act. 9) hielt die Vorinstanz am angefochtenen Einspracheentscheid und ihren Erwägungen in der Vernehmlassung fest. G. Mit Verfügung vom 30. März 2017 (BVGer act. 10) wurde dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnisnahme übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die Einreichung der Beschwerde bei der Vorinstanz schadet dem Beschwerdeführer gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG nicht (vgl. auch Art. 21 Abs. 2 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. November 2016 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2016, mit welchem die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen und die mit Verfügung vom 9. Juni 2016 berechnete Altersrente des Beschwerdeführers bestätigt hat. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-staaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). 2.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat im Juni 2016 sein 65. Altersjahr vollendet. Für die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides, mit welchem die SAK die mit Verfügung vom 9. Juni 2016 berechnete Altersrente des Beschwerdeführers bestätigte, sind somit diejenigen Normen massgebend, die im Juli 2016 in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; BGE 130 V 156 E. 5.2). 3. 3.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert. 3.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod. 3.3 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein-tritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). 3.4 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 Bst. a AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat. Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Die geschuldeten Beiträge müssen geleistet worden sein oder noch entrichtet werden können, damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2016] Rz. 5006). 3.5 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). 3.6 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d mit Hinweisen). 4. 4.1 Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bei der Renten-berechnung die Beitragsdauer korrekt berücksichtigt hat. Dabei geht es dem Beschwerdeführer um die Anrechnung des Monats Dezember 1970, welcher im IK-Auszug nicht aufgeführt wurde. 4.2 Bei der Bestimmung der Beitragsjahre ist vom individuellen Konto des Beschwerdeführers, wo alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften aufgezeichnet werden, die als Grundlage für die Berechnung einer Altersrente dienen, auszugehen. 4.3 Der Versicherte führte beschwerdeweise aus, er habe ab dem 14. Dezember 1970 bei der Firma C._______ gearbeitet. Dem IK-Auszug vom 8. Juni 2016 (Vorakten 16/2) ist jedoch zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 1970 für den Monat Dezember keine AHV-Beiträge abgerechnet worden waren. 4.4 Nachdem der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Überprüfung seiner Beitragszeiten begehrte, veranlasste die SAK entsprechende Nachforschungen bei der zuständigen Ausgleichskasse D._______ (Vorakten 27) und bei der Firma C._______ Ltd./ (...) (Vorakten 35). Gemäss Bestätigungen der Ausgleichskasse D._______ vom 20. Oktober 2016 (Vorakten 29) und vom 11. November 2016 (Vorakten 31) fand sich für den Zeitraum vom 14. Dezember 1970 bis zum 31. Dezember 1970 auf den Lohnmeldungen der Firma kein Eintrag im Namen des Beschwerdeführers; ohne Beleg (Lohnausweis) könne jedoch die IK-Buchung für diesen Monat nicht vorgenommen werden. Die Firma antwortete auf die Anfrage der SAK, dass aufgrund der Verjährung die Abrechnung nicht mehr nachvollziehbar sei (BVGer act. 4). 4.5 Da der Beschwerdeführer - soweit aus den Akten ersichtlich - nie ei-nen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt hat, kann die nachträgliche Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (vgl. E. 3.6 hiervor). Als einzigen Beleg für seine Erwerbstätigkeit im Monat Dezember 1970 legte er ein Arbeitszeugnis vor. Auch wenn aufgrund des Zeitablaufs keine weiteren Nachweise vorhanden sind, ergibt sich aus dem Arbeitszeugnis noch nicht die offenkundige Unrichtigkeit des IK-Auszugs, zumal auch die Nachforschungen der SAK bei der ehemaligen Arbeitgeberin nicht zu diesem Schluss geführt haben (vgl. Sachverhalt Bst. D; vgl. auch Urteile BVGer C-7810/2015 vom 15. Mai 2017 E. 5.5 m. w. H. und C-6755/2011 vom 8. Juli 2013 E. 4.2). Der Beschwerdeführer kann somit für seine Angaben, im Dezember 1970 in der Schweiz Lohn bezogen und AHV-Beiträge entrichtet zu haben, nicht den vollen Beweis erbringen. Dieser ist - entgegen der replikweisen Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht durch Indizien (Arbeitszeugnis) beziehungsweise Glaubhaftmachung erbracht, da in Art. 141 Abs. 3 AHVV hierfür ausdrücklich ein strengerer Beweismassstab vorgesehen wurde. Die Vorinstanz hingegen hat ausreichende Nachforschungen betreffend die Beitragszeiten angestellt und dem Untersuchungsgrundsatz hinreichend Rechnung getragen. Die auf dem IK-Auszug des Beschwerdeführers (Vorakten 16 und 28) verzeichneten Beitragszeiten (Mai 1970 bis November 1970; Januar 1971 bis Mai 1977) entsprechen den Angaben der Behörden. Da der Beschwerdeführer nicht den vollen Beweis der Unrichtigkeit der Eintragungen des IK-Auszugs erbringen kann, ist davon auszugehen, dass diese richtig sind. 4.6 Da die Eintragungen im IK-Auszug für das Jahr 1970 weder offenkundig falsch sind noch für deren Unrichtigkeit der volle Beweis erbracht werden konnte, besteht - zu Ungunsten des Beschwerdeführers (vgl. BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen; vgl. E. 3.6 hiervor) - kein Anlass, die Beitragsdauer für das Jahr 1970 nicht aufgrund des IK-Auszuges zu ermitteln. Es ist somit davon auszugehen, dass im Jahr 1970 in korrekter Weise während insgesamt sechs Monaten AHV-Beiträge abgerechnet worden waren. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ermittlung der Beitragszeiten korrekt erfolgt ist. Die weiteren Berechnungsgrundlagen hat der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Mit Blick auf die Sach- und Rechtslage bestand hierzu auch kein Anlass (vgl. Berechnungsblatt, Vorakten 17/5: korrekte Ermittlung der Versicherungsjahre des Jahrgangs [44] und der anwendbaren Rentenskala [06] sowie des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens basierend auf der Summe der Jahreseinkommen gemäss IK-Auszug, multipliziert mit dem entsprechenden Aufwertungsfaktor 2016 und geteilt durch die Beitragsdauer sowie gerundet auf den nächst höheren Tabellenwert der Rentenskala 06 [Fr. 28'200.-]). Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. 5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: