opencaselaw.ch

C-6755/2011

C-6755/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-08 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Die am 26. März 1947 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) lebt in Deutschland. Gemäss ihren eigenen Angaben arbeitete sie in der Zeit vom 1. März 1965 bis 15. Juli 1966 in der Schweiz als Haushaltshilfe. Bereits im Jahr 2004 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Deutschland (heute: deutsche Rentenversicherung) der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) die Angaben über den Beschäftigungsverlauf der Versicherten (Formular E 207) zu (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: VI-act.] 1, S. 3 ff.). Darin gab die Beschwerdeführerin an, vom 1. März 1965 bis 15. Juli 1966 in der Schweiz bei der Familie B._______ in X._______ gearbeitet zu haben. Die Vorinstanz kontaktierte daraufhin die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y._______ (im Folgenden: SVA Y._______) und bat um Zustellung eines neuen Auszugs aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (im Folgenden: IK-Auszug), weil in dem ihr vorliegenden Auszug die Einträge des Jahres 1966 fehlten (vgl. VI-act. 2). Mit Schreiben vom 24. November 2004 erhielt die Vorinstanz von der SVA Y._______ die Auskunft, dass die Beschwerdeführerin auf der Lohnabrechnung 1966 nicht aufgeführt sei (vgl. VI-act. 4). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 stellte die Vorinstanz der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Bescheinigung des Versicherungsverlaufes der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu (Formular E 205). Diese enthielt die Angaben, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1965 neun Beitragsmonate aufweise, dass im Jahr 1966 keine Beiträge entrichtet worden seien und dass die Beschwerdeführerin deshalb nach schweizerischem Recht keinen Anspruch auf eine Rente habe (vgl. VI-act. 3, S. 2 ff.). B. Mit undatiertem Schreiben (bei der Vorinstanz am 4. Mai 2011 eingegangen) liess die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ein Arbeitszeugnis vom 15. Juli 1966 zukommen. Darin bestätigte Frau B._______ die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin in deren Haushalt vom 1. März 1965 bis 15. Juli 1966 (vgl. VI-act. 7, S. 3). Am 5. Mai 2011 stellte die Beschwerdeführerin mittels Formular (E 202) über die deutsche Rentenver­sicherung bei der Vorinstanz einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente der AHV (vgl. VI-act. 9, S. 3 ff.). Die Vorinstanz kontaktierte mit Schreiben vom 17. Mai bzw. 22. Juni 2011 abermals die SVA Y._______ und wies unter Verweis auf das Arbeitszeugnis darauf hin, dass im IK-Auszug das Jahr 1966 fehle. Sie bat um Überprüfung der Angelegenheit und Zustellung eines neuen IK-Auszugs (vgl. VI-act. 8 und 11). C. Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 wies die Vorinstanz das Rentengesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführerin bloss während zehn Monaten im Jahr 1965 Einkommen bzw. Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten und dass sie damit die erforderliche einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfülle (vgl. VI-act. 14, S. 8 f.). Mit Schreiben vom 5. Juli 2011 teilte die SVA Y._______ der Vorinstanz mit, auf der Lohnbescheinigung seien keine Löhne für das Jahr 1966 abgerechnet worden (vgl. VI-act. 15). Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2011 Einsprache und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Altersrente der AHV. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aus den im Recht liegenden Unterlagen ergebe sich, dass sie in der Zeit vom 1. März 1965 bis 15. Juli 1966 und somit während mehr als 10 Monaten in der Schweiz arbeitstätig gewesen sei (vgl. VI-act. 16). D. Mit Entscheid vom 28. November 2011 wies die Vorinstanz in Bestätigung der Verfügung vom 30. Juni 2011 die Einsprache der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte sie aus, für die Ermittlung der Beitragszeiten auf den IK-Auszug abgestellt zu haben. Da bis und mit 1968 die einzelnen Beitragsmonate nicht im IK-Auszug aufgeführt seien, habe sie zur Bestimmung derselben auf das Arbeitszeugnis vom 15. Juli 1966 abgestellt und ihr im Jahr 1965 zehn Beitragsmonate angerechnet. Für das Jahr 1966 sei im IK-Auszug allerdings kein Eintrag vorhanden. Die Angaben im Arbeitszeugnis und der Inhalt des IK-Auszuges würden sich somit widersprechen. Sie habe sich deshalb bei der SVA Y._______ erkundigt, ob ein Fehler bei den IK-Eintragungen erfolgt sei, was diese verneint habe. Gemäss Auskunft der SVA Y._______ seien für das Jahr 1966 keine Löhne abgerechnet worden. Die Beweiskraft des Arbeitszeugnisses sei deshalb ungenügend und dieses könne bei der Ermittlung der anrechenbaren Beitragsmonate im Jahre 1966 nicht herangezogen werden. Da die Beschwerdeführerin keine Belege eingereicht habe, auf denen die AHV-Abzüge ersichtlich seien, wie beispielsweise Lohnzettel, sei es nicht möglich, den IK-Eintrag zu berichtigen. Die Beitragsdauer betrage somit nur zehn Monate, womit kein volles Beitragsjahr gegeben sei und kein Anspruch auf eine Altersrente der AHV bestehe (vgl. VI-act. 17). E. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. Gerichtsakten [im Folgenden: act.] 1). Die Beschwerdeschrift enthielt weder Rechtsbegehren noch Begründung. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2011 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin deshalb auf, dies innert einer Nachfrist bis 16. Januar 2012 nachzuholen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (vgl. act. 2). F. Mit Eingabe vom 2. Januar 2012 kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Instruktionsrichters nach und beantragte sinngemäss, ihr sei die Zeit vom 1. März 1965 bis 15. Juli 1966 als Beitragszeit anzurechnen und die entsprechende AHV-Rente auszurichten. Zur Begründung führte sie aus, vom 1. März 1965 bis 15. Juli 1966 als Haustochter bei der Fa­milie B._______ in X._______ im Kanton Y._______ gearbeitet zu haben (vgl. act. 3). G. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2012 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Im Rahmen der Begründung machte sie die identischen Ausführungen wie bereits im Einspracheentscheid vom 28. November 2011 (vgl. act. 5). H. Da die Beschwerdeführerin innert gesetzter Frist keine Replik einreichte, stellte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. März 2012 fest, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei (vgl. act. 7). Mit Schreiben vom 18. März 2012 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, mit dem Abschluss des Schriftenwechsels nicht einverstanden zu sein und sich keinen Anwalt leisten zu können (vgl. act. 8). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 28. November 2011, mit welchem - in Bestätigung der Verfügung vom 30. Juni 2011 - das Rentengesuch der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllens der ein­jährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen worden ist.

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus­land gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesver­waltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so­weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an­wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge­nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltendenbilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft in­soweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlä­gigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchs­voraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Der revidierte Anhang II zum FZA, welcher für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, sowie die ab diesem Zeitpunkt anwendbaren Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, welche die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzen, finden vorliegend keine Anwendung. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht.

E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 467 E. 1; BGE 126 V 136 E. 4b). Die Beschwerdeführerin hat ihr 64. Altersjahr am 26. März 2011 vollendet. Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug wäre demnach im Monat nach Vollendung des 64. Altersjahrs und somit am 1. April 2011 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen, namentlich die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101).

E. 3 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Beitragsdauer verneint hat.

E. 3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Per­sonen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV ver­sichert. Beitragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Von der Beitragspflicht befreit sind die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG).

E. 3.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange­rechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitrags­zeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist.

E. 3.3 Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruch­teil eines weiteren Monates besteht (vgl. Ueli Kieser, Recht­sprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 29ter Rz. 2 mit Hinweis auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge zumindest in der Höhe des Mindestbeitrags geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (vgl. Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003], Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, ist die entsprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009).

E. 3.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende, vorliegend an­wendbare Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV schreibt vor, dass das individuell­e Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalender­jahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten einge­tragen, so dass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Des­halb ist gemäss der Rechtsprechung des EVG auf die eigens zur Ermittlung der mutmass­lichen Beitrags­dauer pub­lizierten Tabellen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) abzustellen (BGE 107 V 7 E. 3b). Auf die Anwendung dieser Tabellen darf gemäss bun­desgerichtlicher Praxis nur verzichtet werden, wenn die tatsäch­liche Dauer der (bei­tragspflichtigen) Erwerbs­tätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrech­nungen oder gleichwer­tige Bestätigun­gen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen ist (vgl. Urteil des EVG H 317/02 vom 6. Januar 2004 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hierfür muss der Versicherte den vol­len Beweis erbringen. Trotz dieser Be­weislastverteilung ist auch der im Sozialversicherungsrecht allge­mein geltende Untersuchungsgrund­satz zu berücksichtigen, wonach die Verwaltungs­behörde und im Streitfall das Gericht für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser­heblichen Sachverhalts zu sorgen hat, wobei die Untersu­chungspflicht ihr Korrelat in den Mitwir­kungspflichten der Parteien fin­det (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV]; BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).

E. 3.5 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie ge­schuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kontenauszug von der Aus­gleichs­kasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintra­gungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff.; BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzah­lung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rah­men von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, son­dern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisver­schärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be­weisgrad der überwie­genden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird, wobei auch in diesem Zusammenhang der Untersuchungsgrund­satz zu beachten ist (BGE 117 V 261 E. 3b).

E. 4 Die am 26. März 1947 geborene Beschwerdeführerin hat ihr 64. Altersjahr am 26. März 2011 vollendet, so dass sie ab dem 1. April 2011 einen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der AHV haben könnte. Ein solcher Anspruch setzt allerdings voraus, dass ihr für ein volles Jahr Einkommen angerechnet werden kann, sie also während mehr als elf Monaten versichert und beitragspflichtig war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat. Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG (Leistung des doppelten Mindestbeitrags durch den Ehegatten oder Erziehungs- und Betreuungsgutschriften) werden vorliegend weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, länger als elf Monate in der Schweiz erwerbstätig gewesen zu sein und verweist auf das von ihr ins Recht gelegte Arbeitszeugnis vom 15. Juli 1966. Danach war die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. März 1965 bis 15. Juli 1966 bei Frau B._______ als Haustochter tätig (VI-act. 7, S. 3).

E. 4.2 Im aktenkundigen IK-Auszug der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2012 (VI-act. 12) ist bloss ein Eintrag für das Jahr 1965, nicht jedoch für das Jahr 1966 vorhanden. Nach Auskunft der SVA Y._______ ist die Beschwerdeführerin auf den Lohnabrechnungen des Jahres 1966 nicht aufgelistet bzw. wurden auf der Lohnbescheinigung keine Löhne für das Jahr 1966 abgerechnet (vgl. VI-act. 4 und 15). Laut dem vorgelegten Arbeitszeugnis war die Beschwerdeführerin im Jahre 1966 allerdings während sechseinhalb Monaten (1. Januar bis 15. Juli) in der Schweiz erwerbstätig und folglich in dieser Zeit versichert. Da sie zu jenem Zeitpunkt das 17. Altersjahr bereits zurückgelegt hatte, war sie beitragspflichtig (Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG). In den Akten finden sich jedoch keine Hinweise darauf, dass für das Jahr 1966 irgendwelche Beitragszahlungen bzw. zumindest der Mindestbeitrag geleistet worden wäre. Trotz Nachforschungen der Vorinstanz konnten keine Belege für derartige Zahlungen gefunden werden. Die Beschwerdeführerin hat keine diesbezüglichen Lohnabrechnungen oder andere Beweismittel eingereicht. Die Vorlage eines Arbeitszeugnisses ist nicht geeignet nachzuweisen, dass der Beschwerdeführerin seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen oder solche Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet worden wären. Die Unrichtigkeit des IK-Auszuges betreffend das Jahr 1966 ist folglich weder offenkundig noch wird dafür der volle Beweis erbracht. Eine Beitragsnachzahlung ist infolge Verjährung im Übrigen ausgeschlossen.

E. 4.3 Aus dem IK-Auszug der Vorinstanz ergibt sich indessen ein Eintrag für das Jahr 1965, wobei die Beitragsmonate nicht aufgezeichnet wurden. Gemäss dem aktenkundigen Arbeitszeugnis war die Beschwerdeführerin im Jahre 1965 während zehn Monaten (1. März bis 31. Dezember) bei Frau B._______ in X._______ erwerbstätig. Selbst wenn die Beitragszeiten im Jahre 1965 nicht gestützt auf das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Arbeitszeugnis, sondern tabellarisch (RWL, Stand: 1. Januar 2007, Anhang IX, Lohnzweig 70 [Hausangestellte]) aufgrund des im IK-Auszug eingetragenen Einkommens von Fr. 3'750.- (vgl. VI-act. 12) ermittelt würden, ergäbe sich eine mutmassliche Beitragsdauer von lediglich neun Monaten. Die Beschwerdeführerin war als Erwerbstätige somit im Jahre 1965 nicht während mindestens 11 Monaten versichert und beitragspflichtig. Aus dem Gesagten folgt, dass das Jahr 1965 nicht als volles Beitragsjahr angerechnet werden kann.

E. 4.4 Da die Beschwerdeführerin einzig zehn Beitragsmonate im Jahr 1965 aufweist, erfüllt sie die erforderliche einjährige Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht und hat folglich keinen Anspruch auf eine Altersrente der AHV. Die Beschwerde vom 14. Dezember 2011 erweist sich somit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

E. 5 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerde­führerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Marisa Graf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6755/2011 Urteil vom 8. Juli 2013 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Marisa Graf. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Anspruch auf eine Altersrente, Einsprache­- entscheid vom 28. November 2011. Sachverhalt: A. Die am 26. März 1947 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) lebt in Deutschland. Gemäss ihren eigenen Angaben arbeitete sie in der Zeit vom 1. März 1965 bis 15. Juli 1966 in der Schweiz als Haushaltshilfe. Bereits im Jahr 2004 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Deutschland (heute: deutsche Rentenversicherung) der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) die Angaben über den Beschäftigungsverlauf der Versicherten (Formular E 207) zu (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: VI-act.] 1, S. 3 ff.). Darin gab die Beschwerdeführerin an, vom 1. März 1965 bis 15. Juli 1966 in der Schweiz bei der Familie B._______ in X._______ gearbeitet zu haben. Die Vorinstanz kontaktierte daraufhin die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y._______ (im Folgenden: SVA Y._______) und bat um Zustellung eines neuen Auszugs aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (im Folgenden: IK-Auszug), weil in dem ihr vorliegenden Auszug die Einträge des Jahres 1966 fehlten (vgl. VI-act. 2). Mit Schreiben vom 24. November 2004 erhielt die Vorinstanz von der SVA Y._______ die Auskunft, dass die Beschwerdeführerin auf der Lohnabrechnung 1966 nicht aufgeführt sei (vgl. VI-act. 4). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 stellte die Vorinstanz der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Bescheinigung des Versicherungsverlaufes der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu (Formular E 205). Diese enthielt die Angaben, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1965 neun Beitragsmonate aufweise, dass im Jahr 1966 keine Beiträge entrichtet worden seien und dass die Beschwerdeführerin deshalb nach schweizerischem Recht keinen Anspruch auf eine Rente habe (vgl. VI-act. 3, S. 2 ff.). B. Mit undatiertem Schreiben (bei der Vorinstanz am 4. Mai 2011 eingegangen) liess die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ein Arbeitszeugnis vom 15. Juli 1966 zukommen. Darin bestätigte Frau B._______ die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin in deren Haushalt vom 1. März 1965 bis 15. Juli 1966 (vgl. VI-act. 7, S. 3). Am 5. Mai 2011 stellte die Beschwerdeführerin mittels Formular (E 202) über die deutsche Rentenver­sicherung bei der Vorinstanz einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente der AHV (vgl. VI-act. 9, S. 3 ff.). Die Vorinstanz kontaktierte mit Schreiben vom 17. Mai bzw. 22. Juni 2011 abermals die SVA Y._______ und wies unter Verweis auf das Arbeitszeugnis darauf hin, dass im IK-Auszug das Jahr 1966 fehle. Sie bat um Überprüfung der Angelegenheit und Zustellung eines neuen IK-Auszugs (vgl. VI-act. 8 und 11). C. Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 wies die Vorinstanz das Rentengesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführerin bloss während zehn Monaten im Jahr 1965 Einkommen bzw. Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten und dass sie damit die erforderliche einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfülle (vgl. VI-act. 14, S. 8 f.). Mit Schreiben vom 5. Juli 2011 teilte die SVA Y._______ der Vorinstanz mit, auf der Lohnbescheinigung seien keine Löhne für das Jahr 1966 abgerechnet worden (vgl. VI-act. 15). Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2011 Einsprache und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Altersrente der AHV. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aus den im Recht liegenden Unterlagen ergebe sich, dass sie in der Zeit vom 1. März 1965 bis 15. Juli 1966 und somit während mehr als 10 Monaten in der Schweiz arbeitstätig gewesen sei (vgl. VI-act. 16). D. Mit Entscheid vom 28. November 2011 wies die Vorinstanz in Bestätigung der Verfügung vom 30. Juni 2011 die Einsprache der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte sie aus, für die Ermittlung der Beitragszeiten auf den IK-Auszug abgestellt zu haben. Da bis und mit 1968 die einzelnen Beitragsmonate nicht im IK-Auszug aufgeführt seien, habe sie zur Bestimmung derselben auf das Arbeitszeugnis vom 15. Juli 1966 abgestellt und ihr im Jahr 1965 zehn Beitragsmonate angerechnet. Für das Jahr 1966 sei im IK-Auszug allerdings kein Eintrag vorhanden. Die Angaben im Arbeitszeugnis und der Inhalt des IK-Auszuges würden sich somit widersprechen. Sie habe sich deshalb bei der SVA Y._______ erkundigt, ob ein Fehler bei den IK-Eintragungen erfolgt sei, was diese verneint habe. Gemäss Auskunft der SVA Y._______ seien für das Jahr 1966 keine Löhne abgerechnet worden. Die Beweiskraft des Arbeitszeugnisses sei deshalb ungenügend und dieses könne bei der Ermittlung der anrechenbaren Beitragsmonate im Jahre 1966 nicht herangezogen werden. Da die Beschwerdeführerin keine Belege eingereicht habe, auf denen die AHV-Abzüge ersichtlich seien, wie beispielsweise Lohnzettel, sei es nicht möglich, den IK-Eintrag zu berichtigen. Die Beitragsdauer betrage somit nur zehn Monate, womit kein volles Beitragsjahr gegeben sei und kein Anspruch auf eine Altersrente der AHV bestehe (vgl. VI-act. 17). E. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. Gerichtsakten [im Folgenden: act.] 1). Die Beschwerdeschrift enthielt weder Rechtsbegehren noch Begründung. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2011 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin deshalb auf, dies innert einer Nachfrist bis 16. Januar 2012 nachzuholen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (vgl. act. 2). F. Mit Eingabe vom 2. Januar 2012 kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Instruktionsrichters nach und beantragte sinngemäss, ihr sei die Zeit vom 1. März 1965 bis 15. Juli 1966 als Beitragszeit anzurechnen und die entsprechende AHV-Rente auszurichten. Zur Begründung führte sie aus, vom 1. März 1965 bis 15. Juli 1966 als Haustochter bei der Fa­milie B._______ in X._______ im Kanton Y._______ gearbeitet zu haben (vgl. act. 3). G. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2012 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Im Rahmen der Begründung machte sie die identischen Ausführungen wie bereits im Einspracheentscheid vom 28. November 2011 (vgl. act. 5). H. Da die Beschwerdeführerin innert gesetzter Frist keine Replik einreichte, stellte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. März 2012 fest, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei (vgl. act. 7). Mit Schreiben vom 18. März 2012 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, mit dem Abschluss des Schriftenwechsels nicht einverstanden zu sein und sich keinen Anwalt leisten zu können (vgl. act. 8). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 28. November 2011, mit welchem - in Bestätigung der Verfügung vom 30. Juni 2011 - das Rentengesuch der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllens der ein­jährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen worden ist. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus­land gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesver­waltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so­weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an­wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge­nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltendenbilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft in­soweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlä­gigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchs­voraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Der revidierte Anhang II zum FZA, welcher für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, sowie die ab diesem Zeitpunkt anwendbaren Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, welche die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzen, finden vorliegend keine Anwendung. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 467 E. 1; BGE 126 V 136 E. 4b). Die Beschwerdeführerin hat ihr 64. Altersjahr am 26. März 2011 vollendet. Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug wäre demnach im Monat nach Vollendung des 64. Altersjahrs und somit am 1. April 2011 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen, namentlich die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101).

3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Beitragsdauer verneint hat. 3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Per­sonen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV ver­sichert. Beitragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Von der Beitragspflicht befreit sind die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG). 3.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange­rechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitrags­zeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. 3.3 Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruch­teil eines weiteren Monates besteht (vgl. Ueli Kieser, Recht­sprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 29ter Rz. 2 mit Hinweis auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge zumindest in der Höhe des Mindestbeitrags geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (vgl. Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003], Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, ist die entsprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009). 3.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende, vorliegend an­wendbare Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV schreibt vor, dass das individuell­e Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalender­jahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten einge­tragen, so dass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Des­halb ist gemäss der Rechtsprechung des EVG auf die eigens zur Ermittlung der mutmass­lichen Beitrags­dauer pub­lizierten Tabellen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) abzustellen (BGE 107 V 7 E. 3b). Auf die Anwendung dieser Tabellen darf gemäss bun­desgerichtlicher Praxis nur verzichtet werden, wenn die tatsäch­liche Dauer der (bei­tragspflichtigen) Erwerbs­tätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrech­nungen oder gleichwer­tige Bestätigun­gen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen ist (vgl. Urteil des EVG H 317/02 vom 6. Januar 2004 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hierfür muss der Versicherte den vol­len Beweis erbringen. Trotz dieser Be­weislastverteilung ist auch der im Sozialversicherungsrecht allge­mein geltende Untersuchungsgrund­satz zu berücksichtigen, wonach die Verwaltungs­behörde und im Streitfall das Gericht für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser­heblichen Sachverhalts zu sorgen hat, wobei die Untersu­chungspflicht ihr Korrelat in den Mitwir­kungspflichten der Parteien fin­det (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV]; BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 3.5 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie ge­schuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kontenauszug von der Aus­gleichs­kasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintra­gungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff.; BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzah­lung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rah­men von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, son­dern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisver­schärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be­weisgrad der überwie­genden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird, wobei auch in diesem Zusammenhang der Untersuchungsgrund­satz zu beachten ist (BGE 117 V 261 E. 3b).

4. Die am 26. März 1947 geborene Beschwerdeführerin hat ihr 64. Altersjahr am 26. März 2011 vollendet, so dass sie ab dem 1. April 2011 einen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der AHV haben könnte. Ein solcher Anspruch setzt allerdings voraus, dass ihr für ein volles Jahr Einkommen angerechnet werden kann, sie also während mehr als elf Monaten versichert und beitragspflichtig war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat. Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG (Leistung des doppelten Mindestbeitrags durch den Ehegatten oder Erziehungs- und Betreuungsgutschriften) werden vorliegend weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, länger als elf Monate in der Schweiz erwerbstätig gewesen zu sein und verweist auf das von ihr ins Recht gelegte Arbeitszeugnis vom 15. Juli 1966. Danach war die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. März 1965 bis 15. Juli 1966 bei Frau B._______ als Haustochter tätig (VI-act. 7, S. 3). 4.2 Im aktenkundigen IK-Auszug der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2012 (VI-act. 12) ist bloss ein Eintrag für das Jahr 1965, nicht jedoch für das Jahr 1966 vorhanden. Nach Auskunft der SVA Y._______ ist die Beschwerdeführerin auf den Lohnabrechnungen des Jahres 1966 nicht aufgelistet bzw. wurden auf der Lohnbescheinigung keine Löhne für das Jahr 1966 abgerechnet (vgl. VI-act. 4 und 15). Laut dem vorgelegten Arbeitszeugnis war die Beschwerdeführerin im Jahre 1966 allerdings während sechseinhalb Monaten (1. Januar bis 15. Juli) in der Schweiz erwerbstätig und folglich in dieser Zeit versichert. Da sie zu jenem Zeitpunkt das 17. Altersjahr bereits zurückgelegt hatte, war sie beitragspflichtig (Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG). In den Akten finden sich jedoch keine Hinweise darauf, dass für das Jahr 1966 irgendwelche Beitragszahlungen bzw. zumindest der Mindestbeitrag geleistet worden wäre. Trotz Nachforschungen der Vorinstanz konnten keine Belege für derartige Zahlungen gefunden werden. Die Beschwerdeführerin hat keine diesbezüglichen Lohnabrechnungen oder andere Beweismittel eingereicht. Die Vorlage eines Arbeitszeugnisses ist nicht geeignet nachzuweisen, dass der Beschwerdeführerin seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen oder solche Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet worden wären. Die Unrichtigkeit des IK-Auszuges betreffend das Jahr 1966 ist folglich weder offenkundig noch wird dafür der volle Beweis erbracht. Eine Beitragsnachzahlung ist infolge Verjährung im Übrigen ausgeschlossen. 4.3 Aus dem IK-Auszug der Vorinstanz ergibt sich indessen ein Eintrag für das Jahr 1965, wobei die Beitragsmonate nicht aufgezeichnet wurden. Gemäss dem aktenkundigen Arbeitszeugnis war die Beschwerdeführerin im Jahre 1965 während zehn Monaten (1. März bis 31. Dezember) bei Frau B._______ in X._______ erwerbstätig. Selbst wenn die Beitragszeiten im Jahre 1965 nicht gestützt auf das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Arbeitszeugnis, sondern tabellarisch (RWL, Stand: 1. Januar 2007, Anhang IX, Lohnzweig 70 [Hausangestellte]) aufgrund des im IK-Auszug eingetragenen Einkommens von Fr. 3'750.- (vgl. VI-act. 12) ermittelt würden, ergäbe sich eine mutmassliche Beitragsdauer von lediglich neun Monaten. Die Beschwerdeführerin war als Erwerbstätige somit im Jahre 1965 nicht während mindestens 11 Monaten versichert und beitragspflichtig. Aus dem Gesagten folgt, dass das Jahr 1965 nicht als volles Beitragsjahr angerechnet werden kann. 4.4 Da die Beschwerdeführerin einzig zehn Beitragsmonate im Jahr 1965 aufweist, erfüllt sie die erforderliche einjährige Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht und hat folglich keinen Anspruch auf eine Altersrente der AHV. Die Beschwerde vom 14. Dezember 2011 erweist sich somit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerde­führerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Marisa Graf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: