opencaselaw.ch

C-1702/2013

C-1702/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-18 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Die am (Datum) 1945 geborene deutsche Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) lebt in Milano, Italien (Vorakten 2). Gemäss ihren eigenen Angaben arbeitete sie in der Zeit von Ende Juni 1963 bis Ende September 1963 im Hotel Kurhaus A._______ in St. Gallen, in der Zeit von Anfang Oktober 1963 bis Ende Mai 1964 im Hotel Kurhaus B._______ in Lugano und in der Zeit von Anfang Juni 1964 bis Mitte November 1964 im Hotel C._______ in Lugano, (vgl. Vorakten 4). Am 22. November 2011 übermittelte die italienische Rentenversicherung der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Altersrente vom 28. Oktober 2011 (Formular E 202; vgl. Vorakten 1). Zusammen mit dem Gesuch stellte die italienische Rentenversicherung der Vorinstanz zudem die Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Italien zu (Formular E 205; vgl. Vorakten 2). Dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin sind für das Jahr 1963 Beiträge in Höhe von Fr. 1'275.- und Fr. 1'500.- sowie für das Jahr 1964 Beiträge in Höhe von Fr. 3'575.- zu entnehmen (Vorakten 7). Gestützt auf die Angaben im individuellen Konto (Vorakten 7) nahm die Vorinstanz im Jahr 1963 Beiträge in Höhe von Fr. 2'775 sowie im Jahre 1964 in Höhe von Fr. 3'575.- an und erstellte eine Bescheinigung des Versicherungs­verlaufs in der Schweiz (Formular E 205; vgl. Vorakten 9). Gestützt auf die Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer rechnete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Jahr 1963 fünf Monate und im Jahre 1964 sechs Beitragsmonate an. B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 wies die SAK das Rentengesuch mangels Erfüllung der Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer ab (Vorakten 8). C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. März 2012 Einsprache, mit der Begründung sie erfülle die einjährige Mindestbeitragsdauer, was sie mit Unterlagen belegte (Vorakten 11). D. Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2013 sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Altersente von Fr. 65.- ab März 2009, von Fr. 67.- ab Januar 2011 und von Fr. 67.- ab Januar 2013 zu (vgl. Vorakten 17). Die Vorinstanz stellte dabei auf eine Beitragsdauer von einem Jahr und einem Monat bzw. von einem vollen Versicherungsjahr sowie auf ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 28'080.- als Berechnungs­grundlagen ab. Im Begleitschreiben zum Einspracheentscheid (Vorakten 20) hielt die Vorinstanz fest, das individuelle Konto weise für die Jahre 1948 bis 1968 nur Kalenderjahre auf und keine Beitragsmonate, womit die Beitragsmonate mittels Tabelle ermittelt werden müssten, es sei denn die genauen Monate könnten mittels Arbeitszeugnissen belegt werden. Aufgrund der im Einspracheverfahren eingereichten Arbeitszeugnissen vom 16. September 1963 und vom 11. Juni 1964 könnten die Beitragsmonate dieser Jahre ermittelt werden und der Beschwerdeführerin damit 13 Beitragsmonate angerechnet werden. Das weitere Arbeitszeugnis vom 30. Oktober 1964 vom Hotel C._______ in Lugano könne nicht berücksichtigt werden, da dieses Hotel der Ausgleichskasse Hotela nicht angeschlossen gewesen sei und somit betreffend diesem Hotel keine Beiträge vorliegen würden. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerde­führerin am 24. März 2013 Beschwerde beim Bundes­verwaltungs­gericht. Sie beantragte sinngemäss, bei der Berechnung der Altersrente müssten auch die Monate Juni 1964 bis Mitte November 1964 berücksichtigt werden, da sie zu dieser Zeit im Hotel C._______ in Lugano gearbeitet habe (vgl. Gerichtsakten [im Folgenden: act.] 1). F. Am 14. Mai 2013 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 6. März 2013 (act. 4). Die Vorinstanz führte sinngemäss aus, die Beschwerdeführerin habe gemäss Arbeitszeugnis vom 30. Oktober 1964 vom 11. Juni 1964 bis zum 30. Oktober 1964 beim Hotel C._______ in Lugano gearbeitet. Nachforschungen hätten keinen AHV-Beitrag für die Beschwerdeführerin von diesem Hotel ergeben, weder bei der Cassa cantonale die compensazione AVS noch bei der Ausgleichskasse Hotela. Im AHV-Ausweis sei einzig die Ausgleichskasse Hotela (AK 44) aufgeführt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe weder Lohnzettel noch andere gleichwertige Unterlagen eingereicht, auf welchen der AHV-Abzug ersichtlich sei. G. Mit ihrer Replik vom 20. Juni 2013 (act. 7) legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Hotels Kurhaus B._______ vom 3. September 1963, ein Schreiben der Beschwerdeführerin auf dem Briefpapier des Hotels C._______ vom 22. September 1964, ein Interim-Zeugnis des Hotels C._______ vom 26. August 1964 und ein Arbeitszeugnis des Hotels C._______ vom 30. Oktober 1964 ins Recht und betonte, sie sei vom 11. Juni 1964 bis 30. Oktober 1964 als Sekretärin Praktikantin im Dienste des Hotels C._______ in Lugano gestanden. Damals habe es keine Lohnbescheinigungen, Lohnabrechnungen, Lohnzettel und dergleichen gegeben. H. In ihrer Duplik vom 7. August 2013 2012 (act. 10) hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen und deren Begründung fest. I. Am 14. August 2013 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel und stellte der Beschwerdeführerin eine Kopie der Duplik der Vorinstanz vom 7. August 2013 zu (act. 11). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 6. März 2013, mit welchem - in Bestätigung der Verfügung vom 16. Dezember 2011 - der Beschwerdeführerin auf der Basis einer Versicherungszeit von einem Jahr und einem Monat bzw. einem vollen Versicherungsjahr und einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 28'080.- eine Altersrente der AHV zugesprochen worden ist.

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, kann darauf eingetreten werden (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge­nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft in­soweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlä­gigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchs­voraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daran hat sich mit dem revidierte Anhang II zum FZA, welcher für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten ist und vorliegend anwendbar ist, sowie die ab diesem Zeitpunkt anwendbaren Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/ 2009, welche die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzen, nichts geändert. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht.

E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 467 E. 1; BGE 126 V 136 E. 4b). Die Beschwerdeführerin hat ihr 64. Altersjahr am 10. Februar 2009 vollendet. Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug ist demnach im Monat nach Vollendung des 64. Altersjahrs und somit am 1. März 2009 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen, namentlich die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101).

E. 3 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat.

E. 3.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG; vgl. dazu auch Art. 51 Abs. 1 der VO [EG] Nr. 883/2004). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist.

E. 3.2 Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. UELI KIESER, Recht-sprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 29ter Rz. 2 mit Hinweis auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge zumindest in der Höhe des Mindestbeitrags geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (vgl. Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003], Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, ist die entsprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009).

E. 3.3 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistungen und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende, vorliegend anwendbare Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) abzustellen (BGE 107 V 7 E. 3b). Auf die Anwendung dieser Tabellen darf gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur verzichtet werden, wenn die tatsächliche Dauer der (beitragspflichtigen) Erwerbstätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen ist (vgl. Urteil des EVG [heute Bundesgericht] H 317/02 vom 6. Januar 2004 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hierfür muss der Versicherte den vollen Beweis erbringen. Trotz dieser Beweislastverteilung ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Verwaltungsbehörde und im Streitfall das Gericht für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, wobei die Untersuchungspflicht ihr Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV]; BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).

E. 3.4 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff.; BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird, wobei auch in diesem Zusammenhang der Untersuchungsgrundsatz zu beachten ist (BGE 117 V 261 E. 3b).

E. 3.5.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, im aktenkundigen IK-Auszug würden sich für die Jahre 1963 und 1964 Einträge betreffend Hotel Kurhaus A._______ und Kurhaus B._______ jedoch keine Einträge betreffend der Beschäftigung im Jahre 1964 beim Hotel C._______ finden. Die Beschwerdeführerin legt zum Beweis der Unrichtigkeit der Eintragungen im individuellen Konto Dokumente ins Recht und gibt an sie habe vom 11. Juni 1964 bis 30. Oktober 1064 im Hotel C._______ gearbeitet, was dem Arbeitszeugnis vom 30. Oktober 1964 zu entnehmen sei.

E. 3.5.2 Das Arbeitszeugnis vom 30. Oktober 1964 belegt zwar, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 11. Juni 1964 bis zum 30. Oktober 1964 beim Hotel C._______ gearbeitet hat, jedoch ist die Vorlage eines Arbeitszeugnisses nicht geeignet nachzuweisen, dass der versicherten Person seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen oder solche Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet worden wären (vgl. Urteil des BVGer C-4470/2011 vom 8. Januar 2013 E. 4.2 sowie C-6755/2011 vom 8. Juli 2013 E. 4.2). Im Übrigen kann dem Arbeitszeugnis nicht entnommen werden, welches Einkommen die Beschwerdeführerin beim Hotel C._______ erzielt hat. Dabei handelt es sich aber um einen massgeblichen Parameter, damit die Rentenhöhe überhaupt berechnet werden kann (vgl. E. 3.1 und 3.3 hiervor).

E. 3.5.3 In den Akten findet sich somit kein Hinweis darauf, dass für die Monate Juni 1964 bis Oktober 1964 irgendwelche AHV-Beitragszahlungen bzw. zumindest der AHV-Mindestbeitrag geleistet worden wäre. Trotz Nachforschungen der Vorinstanz konnten keine Belege für derartige Zahlungen gefunden werden. Die Beschwerdeführerin hat keine diesbezüglichen Lohnabrechnungen oder andere Beweismittel, nicht einmal Kontoauszüge mit allfälligen Zahlungseingängen, eingereicht. Die Unrichtigkeit des IK-Auszuges betreffend das Jahr 1964 ist somit weder offenkundig noch wird dafür der volle Beweis erbracht.

E. 3.5.4 Im Übrigen wurde von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und hat sich nach Überprüfung durch das Gericht auch nicht ergeben, dass die Berechnung der Altersrente durch die Vorinstanz fehlerhaft wäre. Die Beitragsdauer (ein Jahr und ein Monat bzw. ein Jahr) und das durchschnittliche Jahreseinkommen (Fr. 28'080.-) erweisen sich als korrekt.

E. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK die Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat und die Beschwerde damit offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

E. 4 Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 4.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG ist das Verfahren für die Parteien kostenlos, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]. Auch die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei­entschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1702/2013 Urteil vom 18. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Altersrente, fehlende Beitragsjahre; Einspracheentscheid SAK vom 6. März 2013. Sachverhalt: A. Die am (Datum) 1945 geborene deutsche Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) lebt in Milano, Italien (Vorakten 2). Gemäss ihren eigenen Angaben arbeitete sie in der Zeit von Ende Juni 1963 bis Ende September 1963 im Hotel Kurhaus A._______ in St. Gallen, in der Zeit von Anfang Oktober 1963 bis Ende Mai 1964 im Hotel Kurhaus B._______ in Lugano und in der Zeit von Anfang Juni 1964 bis Mitte November 1964 im Hotel C._______ in Lugano, (vgl. Vorakten 4). Am 22. November 2011 übermittelte die italienische Rentenversicherung der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Altersrente vom 28. Oktober 2011 (Formular E 202; vgl. Vorakten 1). Zusammen mit dem Gesuch stellte die italienische Rentenversicherung der Vorinstanz zudem die Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Italien zu (Formular E 205; vgl. Vorakten 2). Dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin sind für das Jahr 1963 Beiträge in Höhe von Fr. 1'275.- und Fr. 1'500.- sowie für das Jahr 1964 Beiträge in Höhe von Fr. 3'575.- zu entnehmen (Vorakten 7). Gestützt auf die Angaben im individuellen Konto (Vorakten 7) nahm die Vorinstanz im Jahr 1963 Beiträge in Höhe von Fr. 2'775 sowie im Jahre 1964 in Höhe von Fr. 3'575.- an und erstellte eine Bescheinigung des Versicherungs­verlaufs in der Schweiz (Formular E 205; vgl. Vorakten 9). Gestützt auf die Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer rechnete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Jahr 1963 fünf Monate und im Jahre 1964 sechs Beitragsmonate an. B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 wies die SAK das Rentengesuch mangels Erfüllung der Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer ab (Vorakten 8). C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. März 2012 Einsprache, mit der Begründung sie erfülle die einjährige Mindestbeitragsdauer, was sie mit Unterlagen belegte (Vorakten 11). D. Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2013 sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Altersente von Fr. 65.- ab März 2009, von Fr. 67.- ab Januar 2011 und von Fr. 67.- ab Januar 2013 zu (vgl. Vorakten 17). Die Vorinstanz stellte dabei auf eine Beitragsdauer von einem Jahr und einem Monat bzw. von einem vollen Versicherungsjahr sowie auf ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 28'080.- als Berechnungs­grundlagen ab. Im Begleitschreiben zum Einspracheentscheid (Vorakten 20) hielt die Vorinstanz fest, das individuelle Konto weise für die Jahre 1948 bis 1968 nur Kalenderjahre auf und keine Beitragsmonate, womit die Beitragsmonate mittels Tabelle ermittelt werden müssten, es sei denn die genauen Monate könnten mittels Arbeitszeugnissen belegt werden. Aufgrund der im Einspracheverfahren eingereichten Arbeitszeugnissen vom 16. September 1963 und vom 11. Juni 1964 könnten die Beitragsmonate dieser Jahre ermittelt werden und der Beschwerdeführerin damit 13 Beitragsmonate angerechnet werden. Das weitere Arbeitszeugnis vom 30. Oktober 1964 vom Hotel C._______ in Lugano könne nicht berücksichtigt werden, da dieses Hotel der Ausgleichskasse Hotela nicht angeschlossen gewesen sei und somit betreffend diesem Hotel keine Beiträge vorliegen würden. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerde­führerin am 24. März 2013 Beschwerde beim Bundes­verwaltungs­gericht. Sie beantragte sinngemäss, bei der Berechnung der Altersrente müssten auch die Monate Juni 1964 bis Mitte November 1964 berücksichtigt werden, da sie zu dieser Zeit im Hotel C._______ in Lugano gearbeitet habe (vgl. Gerichtsakten [im Folgenden: act.] 1). F. Am 14. Mai 2013 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 6. März 2013 (act. 4). Die Vorinstanz führte sinngemäss aus, die Beschwerdeführerin habe gemäss Arbeitszeugnis vom 30. Oktober 1964 vom 11. Juni 1964 bis zum 30. Oktober 1964 beim Hotel C._______ in Lugano gearbeitet. Nachforschungen hätten keinen AHV-Beitrag für die Beschwerdeführerin von diesem Hotel ergeben, weder bei der Cassa cantonale die compensazione AVS noch bei der Ausgleichskasse Hotela. Im AHV-Ausweis sei einzig die Ausgleichskasse Hotela (AK 44) aufgeführt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe weder Lohnzettel noch andere gleichwertige Unterlagen eingereicht, auf welchen der AHV-Abzug ersichtlich sei. G. Mit ihrer Replik vom 20. Juni 2013 (act. 7) legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Hotels Kurhaus B._______ vom 3. September 1963, ein Schreiben der Beschwerdeführerin auf dem Briefpapier des Hotels C._______ vom 22. September 1964, ein Interim-Zeugnis des Hotels C._______ vom 26. August 1964 und ein Arbeitszeugnis des Hotels C._______ vom 30. Oktober 1964 ins Recht und betonte, sie sei vom 11. Juni 1964 bis 30. Oktober 1964 als Sekretärin Praktikantin im Dienste des Hotels C._______ in Lugano gestanden. Damals habe es keine Lohnbescheinigungen, Lohnabrechnungen, Lohnzettel und dergleichen gegeben. H. In ihrer Duplik vom 7. August 2013 2012 (act. 10) hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen und deren Begründung fest. I. Am 14. August 2013 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel und stellte der Beschwerdeführerin eine Kopie der Duplik der Vorinstanz vom 7. August 2013 zu (act. 11). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 6. März 2013, mit welchem - in Bestätigung der Verfügung vom 16. Dezember 2011 - der Beschwerdeführerin auf der Basis einer Versicherungszeit von einem Jahr und einem Monat bzw. einem vollen Versicherungsjahr und einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 28'080.- eine Altersrente der AHV zugesprochen worden ist. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, kann darauf eingetreten werden (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge­nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft in­soweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlä­gigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchs­voraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daran hat sich mit dem revidierte Anhang II zum FZA, welcher für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten ist und vorliegend anwendbar ist, sowie die ab diesem Zeitpunkt anwendbaren Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/ 2009, welche die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzen, nichts geändert. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 467 E. 1; BGE 126 V 136 E. 4b). Die Beschwerdeführerin hat ihr 64. Altersjahr am 10. Februar 2009 vollendet. Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug ist demnach im Monat nach Vollendung des 64. Altersjahrs und somit am 1. März 2009 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen, namentlich die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101).

3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat. 3.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG; vgl. dazu auch Art. 51 Abs. 1 der VO [EG] Nr. 883/2004). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. 3.2 Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. UELI KIESER, Recht-sprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 29ter Rz. 2 mit Hinweis auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge zumindest in der Höhe des Mindestbeitrags geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (vgl. Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003], Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, ist die entsprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009). 3.3 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistungen und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende, vorliegend anwendbare Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) abzustellen (BGE 107 V 7 E. 3b). Auf die Anwendung dieser Tabellen darf gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur verzichtet werden, wenn die tatsächliche Dauer der (beitragspflichtigen) Erwerbstätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen ist (vgl. Urteil des EVG [heute Bundesgericht] H 317/02 vom 6. Januar 2004 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hierfür muss der Versicherte den vollen Beweis erbringen. Trotz dieser Beweislastverteilung ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Verwaltungsbehörde und im Streitfall das Gericht für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, wobei die Untersuchungspflicht ihr Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV]; BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 3.4 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff.; BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird, wobei auch in diesem Zusammenhang der Untersuchungsgrundsatz zu beachten ist (BGE 117 V 261 E. 3b). 3.5 3.5.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, im aktenkundigen IK-Auszug würden sich für die Jahre 1963 und 1964 Einträge betreffend Hotel Kurhaus A._______ und Kurhaus B._______ jedoch keine Einträge betreffend der Beschäftigung im Jahre 1964 beim Hotel C._______ finden. Die Beschwerdeführerin legt zum Beweis der Unrichtigkeit der Eintragungen im individuellen Konto Dokumente ins Recht und gibt an sie habe vom 11. Juni 1964 bis 30. Oktober 1064 im Hotel C._______ gearbeitet, was dem Arbeitszeugnis vom 30. Oktober 1964 zu entnehmen sei. 3.5.2 Das Arbeitszeugnis vom 30. Oktober 1964 belegt zwar, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 11. Juni 1964 bis zum 30. Oktober 1964 beim Hotel C._______ gearbeitet hat, jedoch ist die Vorlage eines Arbeitszeugnisses nicht geeignet nachzuweisen, dass der versicherten Person seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen oder solche Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet worden wären (vgl. Urteil des BVGer C-4470/2011 vom 8. Januar 2013 E. 4.2 sowie C-6755/2011 vom 8. Juli 2013 E. 4.2). Im Übrigen kann dem Arbeitszeugnis nicht entnommen werden, welches Einkommen die Beschwerdeführerin beim Hotel C._______ erzielt hat. Dabei handelt es sich aber um einen massgeblichen Parameter, damit die Rentenhöhe überhaupt berechnet werden kann (vgl. E. 3.1 und 3.3 hiervor). 3.5.3 In den Akten findet sich somit kein Hinweis darauf, dass für die Monate Juni 1964 bis Oktober 1964 irgendwelche AHV-Beitragszahlungen bzw. zumindest der AHV-Mindestbeitrag geleistet worden wäre. Trotz Nachforschungen der Vorinstanz konnten keine Belege für derartige Zahlungen gefunden werden. Die Beschwerdeführerin hat keine diesbezüglichen Lohnabrechnungen oder andere Beweismittel, nicht einmal Kontoauszüge mit allfälligen Zahlungseingängen, eingereicht. Die Unrichtigkeit des IK-Auszuges betreffend das Jahr 1964 ist somit weder offenkundig noch wird dafür der volle Beweis erbracht. 3.5.4 Im Übrigen wurde von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und hat sich nach Überprüfung durch das Gericht auch nicht ergeben, dass die Berechnung der Altersrente durch die Vorinstanz fehlerhaft wäre. Die Beitragsdauer (ein Jahr und ein Monat bzw. ein Jahr) und das durchschnittliche Jahreseinkommen (Fr. 28'080.-) erweisen sich als korrekt. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK die Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat und die Beschwerde damit offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

4. Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG ist das Verfahren für die Parteien kostenlos, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]. Auch die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei­entschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: