Mindestbeitragsdauer
Sachverhalt
A. Der am (...) 1951 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) lebt in Deutschland (Akten SAK doc. 2). Über die Deutsche Rentenversicherung reichte er mit Gesuch vom 25. Januar 2016 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: auch SAK) einen Antrag auf Ausrichtung seiner Altersrente ein (Akten SAK doc. 2). Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 (Akten SAK doc. 24) wies die SAK das Rentengesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die einjährige Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt, da ihm lediglich 8 statt 12 Monate angerechnet werden könnten. Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. Juli 2016 (Akten SAK doc. 32/4) wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 3. November 2016 ab (Akten SAK doc. 35). B. Mit Schreiben vom 5. August 2016 (Akten AKBA doc. 16) teilte die Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber AKBA 63 (im Folgenden: auch AKBA oder Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit, dass für die Jahre 1982 bis 1985 keine nachträglichen Einkommen auf seinem individuellen Konto gutgeschrieben werden könnten, da er nur für kurze Zeit erwerbstätig gewesen sei. Zudem seien ihm für die besagte Zeit keine AHV-Beiträge vom damaligen Arbeitgeber abgezogen und keine Beiträge an die AHV entrichtet worden. Der Beschwerdeführer wandte mit Brief vom 10. August 2016 ein (Akten AKBA doc. 17), er sei in den Jahren 1984 und 1985 bereits deutscher Staatsangehöriger gewesen. Mit Verfügung vom 15. September 2016 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Korrektur der Eintragungen im individuellen Konto ab (Akten AKBA doc. 20). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Oktober 2016 (Akten AKBA doc. 21) wies sie mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2017 (Akten AKBA doc. 26) ab. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer am 9. März 2017 (Postaufgabe, BVGer act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Berichtigung des individuellen Kontos und die Eintragung von Rentenbeiträgen für die Zeit vom 3. Oktober 1984 bis zum 24. Dezember 1984 in der Höhe von Fr. 13'881.95 und vom 7. Oktober 1985 bis zum 24. Dezember 1985 in der Höhe von Fr. 12'115.55. Zur Begründung brachte er vor, wie die Ausgleichskasse des Kantons Bern im Jahre 1973 gegenüber der B._______ AG verbindlich festgestellt habe, sei die Regelung von Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG nur auf Nichtvertragsausländer anwendbar, jedoch habe zwischen der Schweiz und Deutschland in den Jahren 1984 und 1985 ein Sozialversicherungsabkommen bestanden, womit Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG auf ihn als deutscher Staatsangehöriger nicht anwendbar gewesen sei, so dass er gemäss dem Abkommen versichert gewesen sei. D. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2017 (BVGer act. 7) beantragte die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Zur Begründung brachte sie vor, gemäss Art. 1 Abs. 2 AHVG seien Personen von der obligatorischen Versicherung ausgeschlossen oder befreit, welche die Voraussetzungen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 AHVG nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllt hätten. Daher sei unerheblich, dass der Beschwerdeführer im März 1984 in Deutschland eingebürgert worden sei. E. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2017 (BVGer act. 8) wurde die SAK zum Verfahren beigeladen. Sie nahm am 13. Juni 2017 (BVGer act. 19) eingehend zur Beschwerde Stellung und führte insbesondere aus, Art. 30ter Abs. 2 AHVG sehe vor, dass die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen habe, in das individuelle Konto einzutragen seien, dies selbst dann, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet habe. Auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohnunterlagen der B._______ AG für die Jahre 1982 bis 1985 seien keine AHV-Abzüge ersichtlich und auch nicht an die Ausgleichskasse bezahlt worden. Die Frage, ob der ehemalige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin in den Jahren 1982 bis 1985 hätte AHV-Beiträge abführen müssen, sei zu verneinen, könne jedoch offen bleiben, da AHV-Beiträge, selbst wenn sie geschuldet wären, sowieso nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden könnten, wenn sie nicht innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet seien, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht würden. F. Nachdem der Beschwerdeführer die Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2017 (BVGer act. 10), mit welchem ihm Gelegenheit gegeben wurde, zur Eingabe der SAK Stellung zu nehmen, nicht abgeholt hatte (BVGer act. 11), wurde sie ihm mit normaler Post zugestellt (BVGer act. 12). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen, und der Schriftenwechsel wurde mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2017 abgeschlossen (BVGer act. 14). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber AKBA 63, welcher ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG (SR 172.021) darstellt.
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG (SR 173.32) richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
E. 1.4 Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Gemäss Art. 33 Bst. i VGG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügungen kantonaler Instanzen zulässig, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht. Vorliegend ist eine Verfügung der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber AKBA 63 angefochten. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob ein Bundesgesetz die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerden gegen diese Verfügung vorsieht.
E. 1.4.1 Den Verfahrensakten lässt sich entnehmen und wird auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz im Ausland hatte. Gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG, das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden "von Personen im Ausland". Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz hat. Dies hat er in Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) bezüglich Personen mit Wohnsitz im Ausland und einem Arbeitgeber in der Schweiz gemacht. Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist demnach allein der ausländische Wohnsitz und für diejenige des kantonalen Gerichts zusätzlich die Erwerbstätigkeit in der Schweiz.
E. 1.4.2 Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz im Ausland und ging in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, womit in Anwendung von Art. 85bis AHVG i.V.m. Art. 200 AHVV kein kantonales Versicherungsgericht zuständig ist.
E. 1.4.3 Art. 85bis Abs. 1 AHVG lässt offen bzw. enthält keine ausdrückliche Regelung, ob eine Verfügung einer kantonalen Ausgleichskasse Anfechtungsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sein kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dies zu verneinen, wäre doch andernfalls kein Versicherungsgericht zuständig (vgl. E. 1.4.2 hiervor). Da der blosse Wohnsitz im Ausland einziger Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bildet (vgl. E. 1.4.1 hiervor), ist ohne Belang, welche Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung erlassen hat (vgl. BVGE 2008/52 mit Hinweis auf BGE 102 V 241 E. 2b; Urteil I 543/04 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 26. Januar 2005, E. 1.1.2; Ueli Kieser, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV: Soziale Sicherheit, H: Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Basel 2007, S. 1367, Rz. 510). Somit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde aufgrund von Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 85bis AHVG zuständig.
E. 1.5 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG (vgl. auch Art. 59 ATSG) beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.6 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.7 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-staaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Anspruchs auf Änderung der Eintragungen im individuellen Konto des Beschwerdeführers alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
E. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Ergänzung der Eintragungen im individuellen Konto zurecht abgewiesen hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im Oktober 2016 (Eintritt des Versicherungsfalls aufgrund Erreichen des ordentlichen AHV-Alters) gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV.
E. 3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG werden für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten zu den individuellen Konten und hat hierfür die Art. 137 ff. AHVV erlassen. In die individuellen Konten werden die Erwerbseinkommen, die Beitragsjahre und die Beitragsdauer in Monaten eingetragen.
E. 3.2 In Anwendung von Art. 29quinquies AHVG werden bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden. Art. 30ter Abs. 2 AHVG sieht in Abweichung von Art. 29quinquies AHVG vor, dass die von einem Arbeitnehmer erzielten Einkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, selbst dann in das individuelle Konto eingetragen werden, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat.
E. 3.3.1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
E. 3.3.2 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.
E. 3.3.3 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr bedeutet das, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).
E. 3.3.4 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 141 Abs. 3 AHVV (vgl. Urteil BGer 9C_769/2009 E. 3.3) ermöglicht diese Bestimmung die Korrektur von einfachen Buchungsfehlern, das heisst, die Anpassung des Kontos an die Realität, auch nach Ablauf der Verjährungsfrist nach Art. 16 AHVG, sofern der Arbeitgeber tatsächlich Beiträge vom Lohn abgezogen, diese jedoch nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet hat. Hingegen ist Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht anwendbar, wenn dem Arbeitnehmer keine Beiträge vom Lohn abgezogen wurden, da in diesem Fall das individuelle Konto der Realität entspricht und damit nicht abgeändert werden darf.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto für die Zeit vom 3. Oktober 1984 bis zum 24. Dezember 1984 und vom 7. Oktober 1985 bis zum 24. Dezember 1985 und damit für eine Zeit, welche mehr als 5 Jahre zurückliegt, womit die Verjährung gemäss Art. 16 AHVG eingetreten ist und das individuelle Konto nur angepasst werden kann, sofern die Voraussetzungen von Art. 141 AHVV erfüllt sind.
E. 4.2 Wie die Schweizerische Ausgleichskasse (vgl. BVGer act. 9) zurecht vorbrachte, ist in Bezug auf Art. 141 AHVV nicht ausschlaggebend, ob eine Versicherungspflicht bestand, sondern ob effektiv AHV-Beiträge bezahlt wurden (vgl. E. 3.3.4). Da der Beschwerdeführer jedoch wiederholt vorbrachte, er sei versichert gewesen und entgegen der Ansicht der SAK (BVGer act. 9) und der Vorinstanz (BVGer act. 7) für das Jahr 1985 eine Versicherungsunterstellung bestanden hat, ist dies nachfolgend zu klären.
E. 4.2.1 Dem Formular E205 "Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz" (Akten SAK doc. 22) und den individuellen Konten des Beschwerdeführers (Akten SAK doc. 5, 21) ist eine Beitragszeit von 8 Monaten (September 1981 bis Dezember 1981, Januar 1985 und August bis Oktober 1985) zu entnehmen.
E. 4.2.2 In der Zeit von 1981 bis 1985 war Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG (in der Fassung vom 24. September 1946) und Art. 2 AHVV (in der Fassung vom 30. Juni 1972) anwendbar. Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG besagt, dass Personen, welche die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, nicht versichert sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-2074/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 4.9 erwog, wird auch für die Zeit, in welcher alt Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG (in der Fassung vom 24. September 1946; heute Art. 1a Abs. 2 Bst. c AHVG) anwendbar war, unter dem Passus "verhältnismässig kurze Zeit", in Anwendung von alt Art. 2 AHVV (in der Fassung vom 30. Juni 1972, heute Art. 2 AHVV) eine Dauer verstanden, die drei aufeinander folgende Monate im Kalenderjahr nicht überschreitet.
E. 4.2.3 Hieraus folgt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1984 nicht versichert war, da seine Praktikumstätigkeit bei der B._______ AG nicht länger als drei Monate dauerte und aus dem individuellen Konto keine anderweitige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ersichtlich ist.
E. 4.2.4 Anders verhält es sich jedoch im Jahr 1985, denn in jenem Jahr war der Beschwerdeführer gemäss seinem individuellen Konto (Akten SAK doc. 5) insbesondere von August 1985 bis Oktober 1985 für die C._______ AG tätig, so dass zusammen mit dem Praktikum bei der B._______ AG vom 7. Oktober 1985 bis zum 10. Dezember 1985 eine aufeinanderfolgende Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten resultierte, womit der Beschwerdeführer im Jahr 1985 der schweizerischen AHV unterstellt und damit beitragspflichtig gewesen wäre. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.1 hiervor), können die Beiträge nicht mehr nachträglich einbezahlt werden, da die Verjährung gemäss Art. 16 AHVG eingetreten ist. Eine Änderung ist nur noch nach Art. 141 AHVG möglich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, was nachfolgend zu prüfen ist.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer verlangte vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäss Aktenlage nie einen Auszug aus seinem individuellen Konto oder eine Berichtigung, weshalb er nun die Berichtigung von Eintragungen in seinem individuellen Konto in Anwendung von Art. 141 Abs. 3 AHVV nur verlangen kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (vgl. E. 3.3.2 hiervor).
E. 4.3.1 Beschwerdeweise legte der Beschwerdeführer insbesondere zwei Arbeitszeugnisse der B._______ AG vom 24. Dezember 1984 betreffend Arbeitseinsatz vom 3. Oktober 1984 bis zum 24. Dezember 1984 und vom 10. Dezember 1985 betreffend Anstellung vom 7. Oktober 1985 bis zum 10. Dezember 1985 sowie zwei Auszüge vom Lohnkonto datierend 10. Januar 1985 und 10. Januar 1986 ins Recht.
E. 4.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Arbeitszeugnisse nicht geeignet nachzuweisen, dass der versicherten Person seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen oder solche Beiträge an die AHV geleistet worden wären (vgl. Urteil des BVGer C-1702/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.5.2; C-4470/2011 vom 8. Januar 2013 E. 4.2; C-6755/2011 vom 8. Juli 2013 E. 4.2).
E. 4.3.3 Aus den eingereichten Lohnkontoauszügen geht nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer AHV-Beiträge vom Lohn abgezogen worden wären. Ebenso ist auch den Akten der SAK und der Vorinstanz nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer AHV-Beiträge entrichtet hätte. Somit liegt kein Beweis vor, der zu belegen vermag, dass die Eintragungen im individuellen Konto des Beschwerdeführers falsch sein sollen, vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer für die besagte Zeit keine AHV-Beiträge vom Lohn abgezogen wurden. Das individuelle Konto entspricht damit der Realität und darf nicht abgeändert werden (vgl. E. 3.3.4 hiervor).
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder der volle Beweis für den Abzug von AHV-Beiträgen vom Lohn betreffend die Tätigkeit bei der B._______ AG in den Jahren 1984 und 1985 erbracht wurde, noch ist vorliegend die geltend gemachte Unrichtigkeit der Eintragungen im individuellen Konto offensichtlich, womit die Vorinstanz zurecht keine Berichtung des individuellen Kontos des Beschwerdeführers vorgenommen hat. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz ist somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber AKBA 63 hat als mit öffentlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]; BGE 126 V 143 E. 4; Urteil EVG H 358/00 vom 8. Februar 2001 E. 4c, Urteil EVG H 149/01 vom 25. September 2001 E. 5b). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Beigeladene (Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1523/2017 Urteil vom 13. August 2018 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber AKBA 63, Murtenstrasse 137a, 3008 Bern, Vorinstanz Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Beigeladene. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Ergänzung der Eintragungen im individuellen Konto zum zusätzlichen Einkommen zur Erfüllung der Mindestbeitragsdauer; Einspracheentscheid der AKBA 63 vom 15. Februar 2017. Sachverhalt: A. Der am (...) 1951 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) lebt in Deutschland (Akten SAK doc. 2). Über die Deutsche Rentenversicherung reichte er mit Gesuch vom 25. Januar 2016 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: auch SAK) einen Antrag auf Ausrichtung seiner Altersrente ein (Akten SAK doc. 2). Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 (Akten SAK doc. 24) wies die SAK das Rentengesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die einjährige Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt, da ihm lediglich 8 statt 12 Monate angerechnet werden könnten. Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. Juli 2016 (Akten SAK doc. 32/4) wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 3. November 2016 ab (Akten SAK doc. 35). B. Mit Schreiben vom 5. August 2016 (Akten AKBA doc. 16) teilte die Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber AKBA 63 (im Folgenden: auch AKBA oder Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit, dass für die Jahre 1982 bis 1985 keine nachträglichen Einkommen auf seinem individuellen Konto gutgeschrieben werden könnten, da er nur für kurze Zeit erwerbstätig gewesen sei. Zudem seien ihm für die besagte Zeit keine AHV-Beiträge vom damaligen Arbeitgeber abgezogen und keine Beiträge an die AHV entrichtet worden. Der Beschwerdeführer wandte mit Brief vom 10. August 2016 ein (Akten AKBA doc. 17), er sei in den Jahren 1984 und 1985 bereits deutscher Staatsangehöriger gewesen. Mit Verfügung vom 15. September 2016 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Korrektur der Eintragungen im individuellen Konto ab (Akten AKBA doc. 20). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Oktober 2016 (Akten AKBA doc. 21) wies sie mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2017 (Akten AKBA doc. 26) ab. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer am 9. März 2017 (Postaufgabe, BVGer act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Berichtigung des individuellen Kontos und die Eintragung von Rentenbeiträgen für die Zeit vom 3. Oktober 1984 bis zum 24. Dezember 1984 in der Höhe von Fr. 13'881.95 und vom 7. Oktober 1985 bis zum 24. Dezember 1985 in der Höhe von Fr. 12'115.55. Zur Begründung brachte er vor, wie die Ausgleichskasse des Kantons Bern im Jahre 1973 gegenüber der B._______ AG verbindlich festgestellt habe, sei die Regelung von Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG nur auf Nichtvertragsausländer anwendbar, jedoch habe zwischen der Schweiz und Deutschland in den Jahren 1984 und 1985 ein Sozialversicherungsabkommen bestanden, womit Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG auf ihn als deutscher Staatsangehöriger nicht anwendbar gewesen sei, so dass er gemäss dem Abkommen versichert gewesen sei. D. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2017 (BVGer act. 7) beantragte die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Zur Begründung brachte sie vor, gemäss Art. 1 Abs. 2 AHVG seien Personen von der obligatorischen Versicherung ausgeschlossen oder befreit, welche die Voraussetzungen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 AHVG nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllt hätten. Daher sei unerheblich, dass der Beschwerdeführer im März 1984 in Deutschland eingebürgert worden sei. E. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2017 (BVGer act. 8) wurde die SAK zum Verfahren beigeladen. Sie nahm am 13. Juni 2017 (BVGer act. 19) eingehend zur Beschwerde Stellung und führte insbesondere aus, Art. 30ter Abs. 2 AHVG sehe vor, dass die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen habe, in das individuelle Konto einzutragen seien, dies selbst dann, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet habe. Auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohnunterlagen der B._______ AG für die Jahre 1982 bis 1985 seien keine AHV-Abzüge ersichtlich und auch nicht an die Ausgleichskasse bezahlt worden. Die Frage, ob der ehemalige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin in den Jahren 1982 bis 1985 hätte AHV-Beiträge abführen müssen, sei zu verneinen, könne jedoch offen bleiben, da AHV-Beiträge, selbst wenn sie geschuldet wären, sowieso nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden könnten, wenn sie nicht innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet seien, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht würden. F. Nachdem der Beschwerdeführer die Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2017 (BVGer act. 10), mit welchem ihm Gelegenheit gegeben wurde, zur Eingabe der SAK Stellung zu nehmen, nicht abgeholt hatte (BVGer act. 11), wurde sie ihm mit normaler Post zugestellt (BVGer act. 12). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen, und der Schriftenwechsel wurde mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2017 abgeschlossen (BVGer act. 14). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber AKBA 63, welcher ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG (SR 172.021) darstellt. 1.2 Nach Art. 37 VGG (SR 173.32) richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. 1.4 Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Gemäss Art. 33 Bst. i VGG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügungen kantonaler Instanzen zulässig, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht. Vorliegend ist eine Verfügung der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber AKBA 63 angefochten. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob ein Bundesgesetz die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerden gegen diese Verfügung vorsieht. 1.4.1 Den Verfahrensakten lässt sich entnehmen und wird auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz im Ausland hatte. Gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG, das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden "von Personen im Ausland". Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz hat. Dies hat er in Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) bezüglich Personen mit Wohnsitz im Ausland und einem Arbeitgeber in der Schweiz gemacht. Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist demnach allein der ausländische Wohnsitz und für diejenige des kantonalen Gerichts zusätzlich die Erwerbstätigkeit in der Schweiz. 1.4.2 Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz im Ausland und ging in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, womit in Anwendung von Art. 85bis AHVG i.V.m. Art. 200 AHVV kein kantonales Versicherungsgericht zuständig ist. 1.4.3 Art. 85bis Abs. 1 AHVG lässt offen bzw. enthält keine ausdrückliche Regelung, ob eine Verfügung einer kantonalen Ausgleichskasse Anfechtungsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sein kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dies zu verneinen, wäre doch andernfalls kein Versicherungsgericht zuständig (vgl. E. 1.4.2 hiervor). Da der blosse Wohnsitz im Ausland einziger Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bildet (vgl. E. 1.4.1 hiervor), ist ohne Belang, welche Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung erlassen hat (vgl. BVGE 2008/52 mit Hinweis auf BGE 102 V 241 E. 2b; Urteil I 543/04 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 26. Januar 2005, E. 1.1.2; Ueli Kieser, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV: Soziale Sicherheit, H: Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Basel 2007, S. 1367, Rz. 510). Somit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde aufgrund von Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 85bis AHVG zuständig. 1.5 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG (vgl. auch Art. 59 ATSG) beschwerdelegitimiert ist. 1.6 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.7 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-staaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Anspruchs auf Änderung der Eintragungen im individuellen Konto des Beschwerdeführers alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Ergänzung der Eintragungen im individuellen Konto zurecht abgewiesen hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im Oktober 2016 (Eintritt des Versicherungsfalls aufgrund Erreichen des ordentlichen AHV-Alters) gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV. 3. 3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG werden für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten zu den individuellen Konten und hat hierfür die Art. 137 ff. AHVV erlassen. In die individuellen Konten werden die Erwerbseinkommen, die Beitragsjahre und die Beitragsdauer in Monaten eingetragen. 3.2 In Anwendung von Art. 29quinquies AHVG werden bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden. Art. 30ter Abs. 2 AHVG sieht in Abweichung von Art. 29quinquies AHVG vor, dass die von einem Arbeitnehmer erzielten Einkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, selbst dann in das individuelle Konto eingetragen werden, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. 3.3 3.3.1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). 3.3.2 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 3.3.3 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr bedeutet das, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). 3.3.4 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 141 Abs. 3 AHVV (vgl. Urteil BGer 9C_769/2009 E. 3.3) ermöglicht diese Bestimmung die Korrektur von einfachen Buchungsfehlern, das heisst, die Anpassung des Kontos an die Realität, auch nach Ablauf der Verjährungsfrist nach Art. 16 AHVG, sofern der Arbeitgeber tatsächlich Beiträge vom Lohn abgezogen, diese jedoch nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet hat. Hingegen ist Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht anwendbar, wenn dem Arbeitnehmer keine Beiträge vom Lohn abgezogen wurden, da in diesem Fall das individuelle Konto der Realität entspricht und damit nicht abgeändert werden darf. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto für die Zeit vom 3. Oktober 1984 bis zum 24. Dezember 1984 und vom 7. Oktober 1985 bis zum 24. Dezember 1985 und damit für eine Zeit, welche mehr als 5 Jahre zurückliegt, womit die Verjährung gemäss Art. 16 AHVG eingetreten ist und das individuelle Konto nur angepasst werden kann, sofern die Voraussetzungen von Art. 141 AHVV erfüllt sind. 4.2 Wie die Schweizerische Ausgleichskasse (vgl. BVGer act. 9) zurecht vorbrachte, ist in Bezug auf Art. 141 AHVV nicht ausschlaggebend, ob eine Versicherungspflicht bestand, sondern ob effektiv AHV-Beiträge bezahlt wurden (vgl. E. 3.3.4). Da der Beschwerdeführer jedoch wiederholt vorbrachte, er sei versichert gewesen und entgegen der Ansicht der SAK (BVGer act. 9) und der Vorinstanz (BVGer act. 7) für das Jahr 1985 eine Versicherungsunterstellung bestanden hat, ist dies nachfolgend zu klären. 4.2.1 Dem Formular E205 "Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz" (Akten SAK doc. 22) und den individuellen Konten des Beschwerdeführers (Akten SAK doc. 5, 21) ist eine Beitragszeit von 8 Monaten (September 1981 bis Dezember 1981, Januar 1985 und August bis Oktober 1985) zu entnehmen. 4.2.2 In der Zeit von 1981 bis 1985 war Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG (in der Fassung vom 24. September 1946) und Art. 2 AHVV (in der Fassung vom 30. Juni 1972) anwendbar. Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG besagt, dass Personen, welche die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, nicht versichert sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-2074/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 4.9 erwog, wird auch für die Zeit, in welcher alt Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG (in der Fassung vom 24. September 1946; heute Art. 1a Abs. 2 Bst. c AHVG) anwendbar war, unter dem Passus "verhältnismässig kurze Zeit", in Anwendung von alt Art. 2 AHVV (in der Fassung vom 30. Juni 1972, heute Art. 2 AHVV) eine Dauer verstanden, die drei aufeinander folgende Monate im Kalenderjahr nicht überschreitet. 4.2.3 Hieraus folgt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1984 nicht versichert war, da seine Praktikumstätigkeit bei der B._______ AG nicht länger als drei Monate dauerte und aus dem individuellen Konto keine anderweitige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ersichtlich ist. 4.2.4 Anders verhält es sich jedoch im Jahr 1985, denn in jenem Jahr war der Beschwerdeführer gemäss seinem individuellen Konto (Akten SAK doc. 5) insbesondere von August 1985 bis Oktober 1985 für die C._______ AG tätig, so dass zusammen mit dem Praktikum bei der B._______ AG vom 7. Oktober 1985 bis zum 10. Dezember 1985 eine aufeinanderfolgende Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten resultierte, womit der Beschwerdeführer im Jahr 1985 der schweizerischen AHV unterstellt und damit beitragspflichtig gewesen wäre. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.1 hiervor), können die Beiträge nicht mehr nachträglich einbezahlt werden, da die Verjährung gemäss Art. 16 AHVG eingetreten ist. Eine Änderung ist nur noch nach Art. 141 AHVG möglich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, was nachfolgend zu prüfen ist. 4.3 Der Beschwerdeführer verlangte vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäss Aktenlage nie einen Auszug aus seinem individuellen Konto oder eine Berichtigung, weshalb er nun die Berichtigung von Eintragungen in seinem individuellen Konto in Anwendung von Art. 141 Abs. 3 AHVV nur verlangen kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (vgl. E. 3.3.2 hiervor). 4.3.1 Beschwerdeweise legte der Beschwerdeführer insbesondere zwei Arbeitszeugnisse der B._______ AG vom 24. Dezember 1984 betreffend Arbeitseinsatz vom 3. Oktober 1984 bis zum 24. Dezember 1984 und vom 10. Dezember 1985 betreffend Anstellung vom 7. Oktober 1985 bis zum 10. Dezember 1985 sowie zwei Auszüge vom Lohnkonto datierend 10. Januar 1985 und 10. Januar 1986 ins Recht. 4.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Arbeitszeugnisse nicht geeignet nachzuweisen, dass der versicherten Person seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen oder solche Beiträge an die AHV geleistet worden wären (vgl. Urteil des BVGer C-1702/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.5.2; C-4470/2011 vom 8. Januar 2013 E. 4.2; C-6755/2011 vom 8. Juli 2013 E. 4.2). 4.3.3 Aus den eingereichten Lohnkontoauszügen geht nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer AHV-Beiträge vom Lohn abgezogen worden wären. Ebenso ist auch den Akten der SAK und der Vorinstanz nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer AHV-Beiträge entrichtet hätte. Somit liegt kein Beweis vor, der zu belegen vermag, dass die Eintragungen im individuellen Konto des Beschwerdeführers falsch sein sollen, vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer für die besagte Zeit keine AHV-Beiträge vom Lohn abgezogen wurden. Das individuelle Konto entspricht damit der Realität und darf nicht abgeändert werden (vgl. E. 3.3.4 hiervor).
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder der volle Beweis für den Abzug von AHV-Beiträgen vom Lohn betreffend die Tätigkeit bei der B._______ AG in den Jahren 1984 und 1985 erbracht wurde, noch ist vorliegend die geltend gemachte Unrichtigkeit der Eintragungen im individuellen Konto offensichtlich, womit die Vorinstanz zurecht keine Berichtung des individuellen Kontos des Beschwerdeführers vorgenommen hat. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz ist somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber AKBA 63 hat als mit öffentlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]; BGE 126 V 143 E. 4; Urteil EVG H 358/00 vom 8. Februar 2001 E. 4c, Urteil EVG H 149/01 vom 25. September 2001 E. 5b). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- die Beigeladene (Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: