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C-4470/2011

C-4470/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-08 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Die am (...) 1939 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ lebt in Deutschland. Am 20. August 1998 beantragte sie dort eine Altersrente, welche ihr von der deutschen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte am 8. März 1999 mit Wirkung ab 1. April 1999 zugesprochen wurde (SAK-act. 6/5). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 gelangte A._______ an die Ausgleichskasse SPIDA in Zürich und beantragte eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), da sie von Februar 1957 bis März 1958 in der Schweiz gearbeitet habe (SAK-act. 3/2). Ihr Antrag wurde von der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) weitergeleitet (SAK-act. 3/1), welche sie für die Ausstellung des Gesuches an die deutsche Rentenversicherung verwies (SAK-act. 5/1). B. Mittels Formular (E 202) vom 10. Februar 2011 stellte A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) via die deutsche Rentenversicherung bei der SAK (Eingang: 21. Februar 2011) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente der AHV (SAK-act. 6/2). Gleichzeitig wurden der SAK auch eine Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Deutschland (E 205) sowie die Angaben über den Beschäftigungsverlauf der Gesuchstellerin (E 207) zugestellt (SAK-act. 6/3, 4). C. Mit Verfügung vom 6. April 2011 (SAK-act. 14) teilte die SAK der Gesuchstellerin mit, dass ihr Rentengesuch abgewiesen werde, da die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei. Es könne ihr nur für drei Monate (Januar bis März 1958) ein Einkommen angerechnet werden. In der Folge machte die Gesuchstellerin einspracheweise geltend, dass sie vom 1. Februar 1957 bis 31. März 1958 in der Schweiz gearbeitet habe, weshalb sie eine Beitragszeit von 14 Monaten aufweise (SAK-act. 15/1). Sie reichte eine Kopie des Zeugnisses ihres damaligen Arbeitgebers ein (SAK-act. 15/2). D. Mit Entscheid vom 3. August 2011 (SAK-act. 17) wies die SAK die Einsprache ab mit der Begründung, dass die im Jahre 1939 geborene Gesuchstellerin zwar in den Jahren 1957 und 1958 in der Schweiz erwerbstätig und für diesen Zeitabschnitt bei der AHV versichert gewesen sei. Allerdings sei sie erst ab 1. Januar 1958 in einem beitragspflichtigen Alter und der Beitragspflicht unterstellt gewesen. Deshalb könnten nur die drei Beitragsmonate von Januar bis März 1958 als Beitragsdauer zählen und angerechnet werden, womit die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei. E. Gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 3. August 2011 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 10. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 15. August 2011) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides (act. 1). Sie machte im Wesentlichen geltend, dass im von der Familie B._______ in Z._______ erstellten Zeugnis vom 31. März 1958 ausdrücklich vermerkt sei, dass sie vom 4. Februar 1957 bis 31. März 1958 als Haustochter dort tätig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde das erwähnte Arbeitszeugnis sowie den Auszug der Ausgleichskasse SPIDA vom 2. September 1980 in Kopie bei (act. 1/2, 3). F. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2011 (act. 3) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 6. April 2011. Zur Begründung führte sie aus, dass laut Mitteilung der Ausgleichskasse SPIDA für die Beschwerdeführerin für das Jahr 1957 keine Lohnmeldung eingegangen sei. Hinsichtlich des Jahres 1958 hätten Nachforschungen bei der kantonalen Ausgleichskasse und der SVA Basel-Landschaft ergeben, dass die Familie B._______ nicht als Arbeitgeberin bei letzterer angeschlossen gewesen sei. Allerdings sei im individuellen Konto eine Eintragung für das Jahr 1958 gemacht worden und aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Zeugnis ergebe sich, dass sie von Januar bis März 1958 bei der Familie B._______ tätig gewesen sei. Deshalb könnten diese drei Beitragsmonate angerechnet werden. Die einjährige Mindestbeitragsdauer sei damit aber nicht erfüllt. G. Innert der ihr gewährten Frist reichte die Beschwerdeführerin keine Replik ein, weshalb der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 (act. 5) geschlossen wurde. H. Auf die weiteren Parteivorbringen sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend der Einspracheentscheid der SAK vom 3. August 2011, mit welchem - in Bestätigung der Verfügung vom 6. April 2011 - das Rentengesuch der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen wurde.

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus­land gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so­weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an­wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Vorab ist darzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge­nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft in­soweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln und damit nach schweizerischem Recht zu beurteilen haben. Der revidierte Anhang II zum FZA, welcher für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, sowie die ab diesem Zeitpunkt anwendbaren Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, welche die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzen, finden vorliegend keine Anwendung.

E. 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Die Beschwerdeführerin hat das 64. Altersjahr am 25. März 2003 vollendet. Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug wäre demnach am 1. April 2003 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen, namentlich die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101).

E. 3 Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Beitragsdauer verneint hat.

E. 3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Beitragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Von der Beitragspflicht befreit sind die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG).

E. 3.2 Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist.

E. 3.3 Für die Bestimmung der Beitragsjahre werden gemäss Art. 29bis AHVG grundsätzlich nur Zeiten zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versiche­rungs­falls berücksichtigt. Ist aber die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden (sog. Jugendjahre), zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (vgl. Art. 52b AHVV; vgl. auch Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, Rz. 360 ff.). Beitragszeiten aus den Jugendjahren sind anrechenbar, wenn sie vom 1. Januar des der Vollendung des 17. Altersjahres folgenden Jahres an zurückgelegt wurden (Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003], Rz. 5034). Denn als Beitragsdauer kann lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist (RWL Rz. 5005 ff.). Ist jemand nur während eines Teiles eines Jahres versichert und beitragspflichtig, kann kein volles Beitragsjahr angenommen werden, selbst wenn der für den anderen Teil des Jahres entrichtete Beitrag den Mindestbeitrag übersteigt (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur Alter- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 29ter Rz. 2; BGE 99 V 26 E. 1; vgl. auch RWL Rz. 5013 mit Verweis auf ZAK 1974 S. 196). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Beitragsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitragsdauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, a.a.O., Art. 29ter Rz. 2 mit Hinweis auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (RWL Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet, und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, so ist die entsprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009).

E. 3.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Soweit aus den IK und den diesbezüglichen Unterlagen die Beitragszeiten aber nicht feststellbar sind, sind diese anhand der Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948-1968 festzusetzen (vgl. Art. 50a AHVV; BGE 107 V 7 E. 3b; RWL Rz. 5017). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b - d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1).

E. 4 Wie bereits erwähnt, hat die am (...) 1939 geborene Beschwerdeführerin ihr 64. Altersjahr am (...) 2003 vollendet, so dass sie ab 1. April 2003 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der AHV hat, sofern ihr für ein volles Jahr Einkommen angerechnet werden kann, sie also während mehr als elf Monaten versichert und beitragspflichtig war sowie während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat (Art. 29 Abs. 1 AHVG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei insgesamt länger als elf Monate in der Schweiz erwerbstätig gewesen, und verweist insbesondere auf das von ihr eingereichte Arbeitszeugnis vom 31. März 1958. Danach war die Beschwerdeführerin vom 4. Februar 1957 bis 31. März 1958 bei der Familie B._______ in Z._______ als Haustochter tätig (SAK-act. 18/11; act. 1/2).

E. 4.2 Aus den aktenkundigen IK-Auszügen ergeben sich für das Jahr 1957 keine Beitragszeiten zugunsten der Beschwerdeführerin: Weder im IK-Auszug der Ausgleichskasse SPIDA vom 2. September 1980 (SAK-act. 6/6; siehe auch SAK-act. 9) noch in demjenigen der SAK vom 7. September 2011 (SAK-act. 10) sind Eintragungen für das Jahr 1957 vorhanden. Nach Auskunft der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft war die Familie B._______ aus Z._______ in den Jahren 1957/1958 ihrer Kasse gar nicht angeschlossen (SAK-act. 21, 22). Laut dem vorgelegten Arbeitszeugnis war die Beschwerdeführerin im Jahre 1957 allerdings knapp elf Monate (4. Februar bis 31. Dezember) in der Schweiz erwerbstätig und folglich in dieser Zeit versichert. Da sie zu jenem Zeitpunkt das 17. Altersjahr bereits zurückgelegt hatte, war sie in einem beitragspflichtigen Alter. In den Akten finden sich jedoch keine Hinweise darauf, dass für das Jahr 1957 irgendwelche Beitragszahlungen geleistet wurden. Trotz Nachforschungen seitens der Vorinstanz liessen sich solche nicht finden. Die Beschwerdeführerin hat keine entsprechenden Abrechnungen eingereicht. Die Vorlage eines Arbeitszeugnisses ist nicht ausreichend. Damit ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführerin seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen oder gar solche Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gezahlt worden sind. Die Unrichtigkeit des IK betreffend das Jahr 1957 ist folglich weder offenkundig noch wird dafür der volle Beweis erbracht. Eine Beitragsnachzahlung ist infolge Verjährung im Übrigen ausgeschlossen. Das Jahr 1957 kann unter diesen Umständen nicht als Beitragszeit aus Jugendjahren angerechnet werden.

E. 4.3 Aus den genannten IK-Auszügen der SAK und SPIDA ergeben sich indessen Eintragungen für das Jahr 1958, wobei die Beitragsmonate nicht aufgezeichnet wurden und im IK-Auszug der SAK als Arbeitgeberin nicht die Familie B._______, sondern die C._______ AG in Z._______ aufgeführt wurde. Gemäss dem aktenkundigen Arbeitszeugnis war die Beschwerdeführerin im Jahre 1958 während drei Monaten (1. Januar bis 31. März) bei der Familie B._______ in Z._______ erwerbstätig. Eine Erwerbstätigkeit oder ein Wohnsitz in der Schweiz über den 31. März 1958 hinaus wird nicht geltend gemacht. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass die Beschwerdeführerin bereits ab 22. April 1958 in Deutschland Versicherungszeiten zurückgelegt hat (SAK-act. 6/3), welche vorliegend allerdings nicht angerechnet werden können (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, a.a.O., Art. 29 Rz. 2). Selbst wenn die Beitragszeiten im Jahre 1958 nicht gestützt auf das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Arbeitszeugnis, sondern tabellarisch (RWL, Anhang IX, Lohnzweig 70 [Hausangestellte]) aufgrund der in den IK-Auszügen eingetragenen Einkommenszahlen von Fr. 76.- (SAK-act. 6/6) und Fr. 1'900.- (SAK-act. 10) ermittelt würden, ergäbe sich eine mutmassliche Beitragsdauer von lediglich sechs Monaten. Die Beschwerdeführerin war somit nur während eines Teiles des Jahres 1958 versichert und beitragspflichtig. Aus dem Umstand, dass ihre Freundinnen eine schweizerische Altersrente beziehen, kann die Beschwerdeführerin schliesslich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die erforderlichen Versicherungs- und Beitragszeiten waren von ihr persönlich zu erfüllen. Aus dem Gesagten folgt, dass das Jahr 1958 nur teilweise und nicht als ganzes Beitragsjahr angerechnet werden kann. Weitere Beitragszeiten werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht nachgewiesen.

E. 4.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt und folglich keinen Anspruch auf eine Altersrente der AHV hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 5 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4470/2011 Urteil vom 8. Januar 2013 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Altersrente, Einspracheentscheid vom 3. August 2011. Sachverhalt: A. Die am (...) 1939 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ lebt in Deutschland. Am 20. August 1998 beantragte sie dort eine Altersrente, welche ihr von der deutschen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte am 8. März 1999 mit Wirkung ab 1. April 1999 zugesprochen wurde (SAK-act. 6/5). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 gelangte A._______ an die Ausgleichskasse SPIDA in Zürich und beantragte eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), da sie von Februar 1957 bis März 1958 in der Schweiz gearbeitet habe (SAK-act. 3/2). Ihr Antrag wurde von der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) weitergeleitet (SAK-act. 3/1), welche sie für die Ausstellung des Gesuches an die deutsche Rentenversicherung verwies (SAK-act. 5/1). B. Mittels Formular (E 202) vom 10. Februar 2011 stellte A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) via die deutsche Rentenversicherung bei der SAK (Eingang: 21. Februar 2011) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente der AHV (SAK-act. 6/2). Gleichzeitig wurden der SAK auch eine Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Deutschland (E 205) sowie die Angaben über den Beschäftigungsverlauf der Gesuchstellerin (E 207) zugestellt (SAK-act. 6/3, 4). C. Mit Verfügung vom 6. April 2011 (SAK-act. 14) teilte die SAK der Gesuchstellerin mit, dass ihr Rentengesuch abgewiesen werde, da die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei. Es könne ihr nur für drei Monate (Januar bis März 1958) ein Einkommen angerechnet werden. In der Folge machte die Gesuchstellerin einspracheweise geltend, dass sie vom 1. Februar 1957 bis 31. März 1958 in der Schweiz gearbeitet habe, weshalb sie eine Beitragszeit von 14 Monaten aufweise (SAK-act. 15/1). Sie reichte eine Kopie des Zeugnisses ihres damaligen Arbeitgebers ein (SAK-act. 15/2). D. Mit Entscheid vom 3. August 2011 (SAK-act. 17) wies die SAK die Einsprache ab mit der Begründung, dass die im Jahre 1939 geborene Gesuchstellerin zwar in den Jahren 1957 und 1958 in der Schweiz erwerbstätig und für diesen Zeitabschnitt bei der AHV versichert gewesen sei. Allerdings sei sie erst ab 1. Januar 1958 in einem beitragspflichtigen Alter und der Beitragspflicht unterstellt gewesen. Deshalb könnten nur die drei Beitragsmonate von Januar bis März 1958 als Beitragsdauer zählen und angerechnet werden, womit die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei. E. Gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 3. August 2011 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 10. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 15. August 2011) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides (act. 1). Sie machte im Wesentlichen geltend, dass im von der Familie B._______ in Z._______ erstellten Zeugnis vom 31. März 1958 ausdrücklich vermerkt sei, dass sie vom 4. Februar 1957 bis 31. März 1958 als Haustochter dort tätig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde das erwähnte Arbeitszeugnis sowie den Auszug der Ausgleichskasse SPIDA vom 2. September 1980 in Kopie bei (act. 1/2, 3). F. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2011 (act. 3) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 6. April 2011. Zur Begründung führte sie aus, dass laut Mitteilung der Ausgleichskasse SPIDA für die Beschwerdeführerin für das Jahr 1957 keine Lohnmeldung eingegangen sei. Hinsichtlich des Jahres 1958 hätten Nachforschungen bei der kantonalen Ausgleichskasse und der SVA Basel-Landschaft ergeben, dass die Familie B._______ nicht als Arbeitgeberin bei letzterer angeschlossen gewesen sei. Allerdings sei im individuellen Konto eine Eintragung für das Jahr 1958 gemacht worden und aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Zeugnis ergebe sich, dass sie von Januar bis März 1958 bei der Familie B._______ tätig gewesen sei. Deshalb könnten diese drei Beitragsmonate angerechnet werden. Die einjährige Mindestbeitragsdauer sei damit aber nicht erfüllt. G. Innert der ihr gewährten Frist reichte die Beschwerdeführerin keine Replik ein, weshalb der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 (act. 5) geschlossen wurde. H. Auf die weiteren Parteivorbringen sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsgegenstand ist vorliegend der Einspracheentscheid der SAK vom 3. August 2011, mit welchem - in Bestätigung der Verfügung vom 6. April 2011 - das Rentengesuch der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen wurde. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus­land gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so­weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an­wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Vorab ist darzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge­nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft in­soweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln und damit nach schweizerischem Recht zu beurteilen haben. Der revidierte Anhang II zum FZA, welcher für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, sowie die ab diesem Zeitpunkt anwendbaren Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, welche die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzen, finden vorliegend keine Anwendung. 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Die Beschwerdeführerin hat das 64. Altersjahr am 25. März 2003 vollendet. Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug wäre demnach am 1. April 2003 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen, namentlich die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101).

3. Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Beitragsdauer verneint hat. 3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Beitragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Von der Beitragspflicht befreit sind die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG). 3.2 Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. 3.3 Für die Bestimmung der Beitragsjahre werden gemäss Art. 29bis AHVG grundsätzlich nur Zeiten zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versiche­rungs­falls berücksichtigt. Ist aber die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden (sog. Jugendjahre), zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (vgl. Art. 52b AHVV; vgl. auch Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, Rz. 360 ff.). Beitragszeiten aus den Jugendjahren sind anrechenbar, wenn sie vom 1. Januar des der Vollendung des 17. Altersjahres folgenden Jahres an zurückgelegt wurden (Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003], Rz. 5034). Denn als Beitragsdauer kann lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist (RWL Rz. 5005 ff.). Ist jemand nur während eines Teiles eines Jahres versichert und beitragspflichtig, kann kein volles Beitragsjahr angenommen werden, selbst wenn der für den anderen Teil des Jahres entrichtete Beitrag den Mindestbeitrag übersteigt (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur Alter- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 29ter Rz. 2; BGE 99 V 26 E. 1; vgl. auch RWL Rz. 5013 mit Verweis auf ZAK 1974 S. 196). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Beitragsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitragsdauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, a.a.O., Art. 29ter Rz. 2 mit Hinweis auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (RWL Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet, und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, so ist die entsprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009). 3.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Soweit aus den IK und den diesbezüglichen Unterlagen die Beitragszeiten aber nicht feststellbar sind, sind diese anhand der Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948-1968 festzusetzen (vgl. Art. 50a AHVV; BGE 107 V 7 E. 3b; RWL Rz. 5017). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b - d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1).

4. Wie bereits erwähnt, hat die am (...) 1939 geborene Beschwerdeführerin ihr 64. Altersjahr am (...) 2003 vollendet, so dass sie ab 1. April 2003 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der AHV hat, sofern ihr für ein volles Jahr Einkommen angerechnet werden kann, sie also während mehr als elf Monaten versichert und beitragspflichtig war sowie während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat (Art. 29 Abs. 1 AHVG). 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei insgesamt länger als elf Monate in der Schweiz erwerbstätig gewesen, und verweist insbesondere auf das von ihr eingereichte Arbeitszeugnis vom 31. März 1958. Danach war die Beschwerdeführerin vom 4. Februar 1957 bis 31. März 1958 bei der Familie B._______ in Z._______ als Haustochter tätig (SAK-act. 18/11; act. 1/2). 4.2 Aus den aktenkundigen IK-Auszügen ergeben sich für das Jahr 1957 keine Beitragszeiten zugunsten der Beschwerdeführerin: Weder im IK-Auszug der Ausgleichskasse SPIDA vom 2. September 1980 (SAK-act. 6/6; siehe auch SAK-act. 9) noch in demjenigen der SAK vom 7. September 2011 (SAK-act. 10) sind Eintragungen für das Jahr 1957 vorhanden. Nach Auskunft der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft war die Familie B._______ aus Z._______ in den Jahren 1957/1958 ihrer Kasse gar nicht angeschlossen (SAK-act. 21, 22). Laut dem vorgelegten Arbeitszeugnis war die Beschwerdeführerin im Jahre 1957 allerdings knapp elf Monate (4. Februar bis 31. Dezember) in der Schweiz erwerbstätig und folglich in dieser Zeit versichert. Da sie zu jenem Zeitpunkt das 17. Altersjahr bereits zurückgelegt hatte, war sie in einem beitragspflichtigen Alter. In den Akten finden sich jedoch keine Hinweise darauf, dass für das Jahr 1957 irgendwelche Beitragszahlungen geleistet wurden. Trotz Nachforschungen seitens der Vorinstanz liessen sich solche nicht finden. Die Beschwerdeführerin hat keine entsprechenden Abrechnungen eingereicht. Die Vorlage eines Arbeitszeugnisses ist nicht ausreichend. Damit ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführerin seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen oder gar solche Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gezahlt worden sind. Die Unrichtigkeit des IK betreffend das Jahr 1957 ist folglich weder offenkundig noch wird dafür der volle Beweis erbracht. Eine Beitragsnachzahlung ist infolge Verjährung im Übrigen ausgeschlossen. Das Jahr 1957 kann unter diesen Umständen nicht als Beitragszeit aus Jugendjahren angerechnet werden. 4.3 Aus den genannten IK-Auszügen der SAK und SPIDA ergeben sich indessen Eintragungen für das Jahr 1958, wobei die Beitragsmonate nicht aufgezeichnet wurden und im IK-Auszug der SAK als Arbeitgeberin nicht die Familie B._______, sondern die C._______ AG in Z._______ aufgeführt wurde. Gemäss dem aktenkundigen Arbeitszeugnis war die Beschwerdeführerin im Jahre 1958 während drei Monaten (1. Januar bis 31. März) bei der Familie B._______ in Z._______ erwerbstätig. Eine Erwerbstätigkeit oder ein Wohnsitz in der Schweiz über den 31. März 1958 hinaus wird nicht geltend gemacht. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass die Beschwerdeführerin bereits ab 22. April 1958 in Deutschland Versicherungszeiten zurückgelegt hat (SAK-act. 6/3), welche vorliegend allerdings nicht angerechnet werden können (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, a.a.O., Art. 29 Rz. 2). Selbst wenn die Beitragszeiten im Jahre 1958 nicht gestützt auf das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Arbeitszeugnis, sondern tabellarisch (RWL, Anhang IX, Lohnzweig 70 [Hausangestellte]) aufgrund der in den IK-Auszügen eingetragenen Einkommenszahlen von Fr. 76.- (SAK-act. 6/6) und Fr. 1'900.- (SAK-act. 10) ermittelt würden, ergäbe sich eine mutmassliche Beitragsdauer von lediglich sechs Monaten. Die Beschwerdeführerin war somit nur während eines Teiles des Jahres 1958 versichert und beitragspflichtig. Aus dem Umstand, dass ihre Freundinnen eine schweizerische Altersrente beziehen, kann die Beschwerdeführerin schliesslich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die erforderlichen Versicherungs- und Beitragszeiten waren von ihr persönlich zu erfüllen. Aus dem Gesagten folgt, dass das Jahr 1958 nur teilweise und nicht als ganzes Beitragsjahr angerechnet werden kann. Weitere Beitragszeiten werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht nachgewiesen. 4.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt und folglich keinen Anspruch auf eine Altersrente der AHV hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: