Rente
Sachverhalt
A. Die am (...) Mai 1946 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) lebt in Deutschland. Gemäss ihren eigenen Angaben hatte sie in der Zeit von April 1989 bis Dezember 1999 durchgehend einen Lehrauftrag an der Fakultät B._______ der Universität C._______ inne (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: VI-act.] 15). Am 17. August 2011 übermittelte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Altersrente vom 20. Juli 2011 (Formular E 202; vgl. VI-act. 2). Zusammen mit dem Gesuch stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Vorinstanz zudem die Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Deutschland zu (Formular E 205; vgl. VI-act. 4). Im Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (im Folgenden: IK-Auszug) vom 9. November 2011 sind für die folgenden Beitragsjahre und -monate die folgenden Einkommen eingetragen (vgl. VI-act. 10): · 1989, April - Dezember: Fr. 5'400.- · 1990, Januar - Dezember: Fr. 5'400.- · 1991, Januar - Dezember: Fr. 5'400.- · 1992, Januar - Dezember: Fr. 8'000.- · 1998, Januar - Dezember: Fr. 7'000.- · 1999, Januar - Dezember: Fr. 3'500.- Gestützt auf diese Angaben im IK-Auszug erstellte die Vorinstanz eine Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz (Formular E 205; vgl. VI-act. 12). Darin rechnete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Jahr 1989 neun, im Jahr 1999 elf und in den übrigen oben aufgeführten Jahren je 12 Beitragsmonate an. B. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Altersente von Fr. 155.- ab 1. Juni 2010 und von Fr. 158.- ab 1. Januar 2011 zu (vgl. VI-act. 14). Die Vorinstanz stellte dabei auf eine Beitragsdauer von fünf Jahren und acht Monaten bzw. von fünf vollen Versicherungsjahren sowie auf ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 6'960.- als Berechnungsgrundlagen ab. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 9. November 2011 Einsprache und machte geltend, von 1989 bis 1999 einen Lehrauftrag an der Universität C._______ gehabt und in diesen Jahren gleichbleibend ein Honorar bezogen und ohne Unterbruch AHV-Beiträge einbezahlt zu haben. In der angefochtenen Verfügung seien die Jahre 1993 bis 1997 zu Unrecht unberücksichtigt geblieben (vgl. VI-act. 17). Mit undatiertem Schreiben - bei der Vorinstanz am 14. Dezember 2011 eingegangen - reichte die Beschwerdeführerin Dokumente nach und gab an, dabei handle es sich um Kopien aus dem Vorlesungsverzeichnis der Universität C._______ aus den Jahren 1993 bis 1997. Da sie in diesen Dokumenten als Dozentin aufgeführt sei, sei belegt, dass sie von 1993 bis 1997 an der Universität C._______ unterrichtet habe. Die Beschwerdeführerin reichte weiter ein Excel-Sheet nach, welches am 15. November 2011 erstellt worden war, die Beschwerdeführerin als Dozentin aufführt und die aufgelisteten Sommersemester von 1992 bis 1997 je mit einem Häckchen bezeichnet. D. Mit Schreiben vom 6. Februar 2012 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, den Arbeitsvertrag und allfällige Lohnbescheinigungen einzureichen (vgl. VI-act. 23). Die Beschwerdeführerin teilte mit, weder das eine noch das andere sei in ihrem Besitz (vgl. VI-act. 24). Mit Schreiben vom 17. Februar 2012 ersuchte die Vorinstanz die Sozialversicherungsanstalt des Kantons D._______ um Mitteilung, ob die Beschwerdeführerin in den Jahren 1993 bis 1997 auf den Lohnabrechnungen der Universität C._______ aufgeführt sei und unter welcher AHV-Nummer die Beiträge verbucht worden seien. Sie legte ihrem Schreiben die Kopien der Vorlesungsverzeichnisse bei (vgl. VI-act. 25). Mit Schreiben vom 17. Februar 2012 bat die Vorinstanz zudem die Universität C._______, Fakultät B._______, um Bekanntgabe der Dauer der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin an der Universität, der benutzten AHV-Nummer sowie der Ausgleichskassen, mit denen die Beiträge abgerechnet worden seien - je für die vermutete Arbeitsperiode von 1989 bis 1999 (vgl. VI-act. 26). Am 29. Februar 2012 teilte die Universität C._______, Abteilung Dozierende, der Vorinstanz mit, die Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin seien nicht mehr vollständig vorhanden. Die Daten seien aber so gut als möglich rekonstruiert worden. Die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 1996 bis 1999 je im ersten akademischen Halbjahr an Lehrveranstaltungen von April bis Juli und somit während 14 Wochen unterrichtet. In den Jahren 1996 bis 1998 habe sie je ein Bruttoeinkommen von Fr. 7'000.- und im Jahr 1999 ein solches von Fr. 3'500.- erzielt. Zudem gab die Universität C._______ die AHV-Nummer an, unter der die AHV-Beiträge abgerechnet worden seien, vermerkte jedoch, dass diese nicht vollständig sei. Als vermutlich zuständige Ausgleichkasse nannte sie die Sozialversicherungsanstalt des Kantons D._______, Kasse Nr. 1 (vgl. VI-act. 27). Diese Unterlagen und Angaben leitete die Vorinstanz an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons D._______ weiter (vgl. VI-act. 28). Mit Schreiben vom 13. März 2012 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons D._______ mit, in den Jahren 1989 bis 1999 seien keine AHV-Beiträge der Universität C._______ abgerechnet worden (vgl. VI-act. 29). Nachdem die Vorinstanz die Sozialversicherungsanstalt D._______ am 14. Mai 2012 unter anderem darauf hinwies, dass gemäss dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin von 1989 bis 1992 und von 1998 bis 1999 AHV-Beiträge abgerechnet worden seien, erstellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons D._______ einen Nachtrags-IK mit folgenden zusätzlichen Beitragsjahren und -monaten sowie Einkommen: · 1996, März - August: Fr. 7'000.- · 1997, März - August Fr. 7'000.- E. Mit Entscheid vom 13. Juli 2012 hiess die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin gut und sprach ihr ab 1. Juni 2010 gestützt auf eine Versicherungszeit von sechs Jahren und 8 Monaten bzw. sechs vollen Versicherungsjahren und ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 8'352.- eine AHV-Rente von Fr. 181.- zu. Gegenüber der Verfügung vom 28. Dezember 2011 rechnete die Vorinstanz gestützt auf den Nachtrags-IK je weitere sechs Monate in den Jahren 1996 und 1997 an. Die Jahre 1993 bis 1995 liess die Vorinstanz unberücksichtigt, weil Unterlagen fehlten, die belegen könnten, dass in diesen Jahren AHV-Beiträge abgerechnet worden seien (vgl. VI-act. 37 f.). F. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 7. August 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, bei der Berechnung der Altersrente müssten auch die Jahre 1993 bis 1995 berücksichtigt werden. Zur Begründung führte sie - ergänzend zu ihren Ausführungen in der Einsprache - an, in den Jahren 1989 bis 1999 ein Honorar bezogen und ohne Unterbruch in die Ausgleichskasse einbezahlt zu haben (vgl. Gerichtsakten [im Folgenden: act.] 1). G. Am 23. August 2012 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 13. Juli 2012 (act. 3). Ergänzend zur Begründung im Einspracheentscheid führte die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin habe weder Lohnzettel noch andere gleichwertige Unterlagen eingereicht, auf welchen der AHV-Abzug ersichtlich sei. Dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons D.________ einen Nachtrags-IK für die Jahre 1996 bis 1997 habe erstellen können, liege daran, dass die Universität C._______ für diese Jahre eine Arbeitstätigkeit bestätigt habe. Eine entsprechende Bestätigung liege für die Jahre 1993 - 1995 nicht vor. H. Mit ihrer Replik vom 19. Oktober 2012 legte die Beschwerdeführerin ein Bestätigungsschreiben eines damaligen Ordinarius der Abteilung E.________ des Instituts B._______ der Universität C._______, Prof. Dr. F._______, der ihr damals den Lehrauftrag erteilt habe, ins Recht. Prof. Dr. F._______ bestätigte darin, dass die Beschwerdeführerin ihre Lehrtätigkeit im Fach B._______ an der Abteilung E._______ des Instituts B._______ in den Sommersemestern von 1989 bis 1999 durchgehend und regelmässig persönlich ausgeübt habe (vgl. act. 8). Ergänzend dazu führte die Beschwerdeführerin aus, Nachforschungen der ehemaligen Assistentin von Prof. Dr. F._______ hätten ergeben, dass die jeweils im Sommersemester in Blockveranstaltungen durchgeführten Lehraufträge an folgenden Terminen stattgefunden hätten: · 25. bis 27. Juni 1993 · 27. bis 30. Mai 1994 · 9. bis 11. Juni 1995 I. In ihrer Duplik vom 2. November 2012 machte die Vorinstanz geltend, das Bestätigungsschreiben von Prof. Dr. F._______ beweise nicht, dass von dem von der Beschwerdeführerin erzielten Einkommen tatsächlich AHV-Beiträge abgezogen und einbezahlt worden seien (vgl. act. 10). Nachdem auch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons D._______ trotz entsprechender Nachforschungen keine Einzahlungen habe finden können, halte sie am Antrag fest, die Beschwerde sei abzuweisen. J. Von der ihr eingeräumten Möglichkeit, sich zur Duplik der Vorinstanz vernehmen zu lassen, machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch (vgl. act. 11). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 13. Juli 2012, mit welchem - in Bestätigung der Verfügung vom 28. Dezember 2011 - der Beschwerdeführerin auf der Basis einer Versicherungszeit von sechs Jahren und acht Monaten bzw. sechs vollen Versicherungsjahren und einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 8'352.- eine Altersrente der AHV zugesprochen worden ist.
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, kann darauf eingetreten werden (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltendenbilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Der revidierte Anhang II zum FZA, welcher für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, sowie die ab diesem Zeitpunkt anwendbaren Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/ 2009, welche die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzen, finden vorliegend keine Anwendung. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht.
E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 467 E. 1; BGE 126 V 136 E. 4b). Die Beschwerdeführerin hat ihr 64. Altersjahr am (...) Mai 2010 vollendet. Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug ist demnach im Monat nach Vollendung des 64. Altersjahrs und somit am 1. Juni 2010 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen, namentlich die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101).
E. 3 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat.
E. 3.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).
E. 3.2 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
E. 3.2.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
E. 3.2.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr bedeutet dies, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).
E. 3.3 Um die Rentenhöhe einer - wie vorliegend - kinderlosen Versicherten berechnen zu können, müssen (a) die Beitragsjahre und muss (b) aktenkundig feststehen, welches Einkommen sie in dieser Zeit erzielt hat. Beitragsjahre und durchschnittliches Jahreseinkommen stellen die notwendigen Parameter für die Rentenberechnung dar (vgl. E. 3.1 hiervor). Um die Beitragsjahre festlegen zu können, muss bewiesen sei, in welchem Jahr die versicherte Person während wie vielen Monaten gearbeitet hat. Die Kenntnis auch der Monate ist deshalb unabdingbar, weil nur die vollen Beitragsjahre berücksichtigt werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden auch: BVGer] C-6710/2008 vom 25. Januar 2010 E. 3.3). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet werden kann, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. Ueli Kieser, Rechtsprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 29ter Rz. 2 mit Hinweis auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge zumindest in der Höhe des Mindestbeitrags geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (vgl. Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003], Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, ist die entsprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009; vgl. Urteil des BVGer C-6755/2011 vom 8. Juli 2013 E. 3.2 f.). Nebst der Kenntnis der Beitragsjahre und des durchschnittlichen Jahreseinkommens muss somit auch aktenkundig feststehen, dass die versicherte Person die dem Einkommen entsprechenden Beiträge bzw. zumindest den Mindestbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bezahlt hat.
E. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in den Jahren 1993 bis 1995 - gleich wie in den Jahren 1989 bis 1992 und 1996 bis 1999 - je in den Sommersemestern an der Abteilung E._______ des Instituts B._______ der Universität C._______ einen Lehrauftrag inne gehabt und ein Honorar bezogen zu haben. Im aktenkundigen IK-Auszug der Beschwerdeführerin finden sich für die Jahre 1993 bis 1995 jedoch keine Einträge und auch die Universität C._______ konnte einen entsprechenden Lehrauftrag in diesen Jahren nicht bestätigen.
E. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin legt zum Beweis der Unrichtigkeit der Eintragungen im individuellen Konto Dokumente ins Recht und gibt an, hierbei handle es sich um Kopien der Vorlesungsverzeichnisse der Jahre 1992 bis 1997. Gemäss diesen soll die Beschwerdeführerin in den Sommersemstern der Jahre 1993 und 1994 jeweils am Montag von 12 bis 14 Uhr ("Mo 12-14") und der Jahre 1995 bis 1997 jeweils nach Vereinbarung ("nach Vereinb.") praxisorientierte Übungen geleitet haben. Die Jahresangaben sind den Dokumenten - mit Ausnahme in Bezug auf das Jahr 1993 - nicht zu entnehmen bzw. handschriftlich auf diese gesetzt worden. Wer diese handschriftlichen Ergänzungen vorgenommen hat, ist ebenso unklar wie die Urheberschaft der Dokumente selber. Sie sind deshalb von vorneherein nicht geeignet zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1993 bis 1995 in C._______ einen entgeltlichen Lehrauftrag inne hatte und Beiträge an die AHV/IV geleistet hat. Im Übrigen geht aus den Dokumenten ohnehin nicht hervor, während wie vielen Monaten pro Jahr die Beschwerdeführerin diesen Lehrauftrag ausgeführt haben soll. Um die Rentenhöhe berechnen zu können, ist diese Angabe jedoch unabdingbar, stellt die Anzahl der Beitragsjahre doch einer der massgeblichen Berechnungsparameter dar. Die Anzahl Beitragsjahre wiederum berechnet sich anhand der Monate, während denen die versicherte Person Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bezahlt hat (vgl. E. 3.1 und 3.3 hiervor). Während die Vorlesungsverzeichnisse den Eindruck vermitteln, die Beschwerdeführerin habe während mehreren Monaten wöchentlich unterrichtet (in den Jahren 1993 und 1994 jeweils am Montag), hinterlassen die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik den Eindruck, sie habe ihren Lehrauftrag innerhalb eines Monats ausgeführt, macht sie doch geltend, in den Jahren 1993 bis 1995 seien die Lehraufträge in Blockveranstaltungen à je drei bzw. vier Tagen durchgeführten worden (1993 vom 25. bis 27. Juni; 1994 vom 27. bis 30. Mai; 1995 vom 9. bis 11. Juni). Es bleibt somit unklar, während wie vielen Monaten die Beschwerdeführerin in den Jahren 1993 - 1995 an der Universität C._______ gearbeitet hat.
E. 3.4.3 Obige Ausführungen gelten auch für das von der Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorgelegte Excel-Sheet, das - im Gegensatz zum Dokument, welches die Universität C._______ der Vorinstanz am 29. Februar 2012 zustellte (vgl. VI-act. 27, S. 2) - weder Universitäts-Stempel noch Unterschrift enthält und dessen Urheberschaft unbekannt ist (vgl. VI-act. 20, S. 9). Das Excel-Sheet belegt weder, dass die Beschwerdeführerin in den Sommersemestern der Jahre 1992 - 1997 einen Lehrauftrag an der Universität C._______ inne hatte, noch gibt es an, während welchen Monaten ein allfälliger Lehrauftrag ausgeführt worden wäre. Nachdem die Universität C._______ zudem bloss eine Lehrtätigkeit in den Jahren 1996 - 1999 bestätigen konnte (vgl. VI-act. 27, S. 2), kann nicht auf das Excel-Sheet abgestellt werden.
E. 3.4.4 Die Beschwerdeführerin hat sodann eine Bestätigung von Prof. Dr. F._______ eingereicht, der angibt, die Beschwerdeführerin habe ihre Lehrtätigkeit durchgehend in den Sommersemestern von 1989 - 1999 durchgeführt. Dabei handelt es sich um eine Arbeitsbestätigung. Die Vorlage eines Arbeitszeugnisses ist nicht geeignet nachzuweisen, dass der versicherten Person seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen oder solche Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet worden wären (vgl. Urteil des BVGer C-4470/2011 vom 8. Januar 2013 E. 4.2 sowie C-6755/2011 vom 8. Juli 2013 E. 4.2). Dies gilt umso mehr für eine blosse Arbeitsbestätigung. Im Übrigen kann auch den Angaben von Prof. Dr. F._______ nicht entnommen werden, während wie vielen Monaten pro Jahr die Beschwerdeführerin an der Universität C._______ unterrichtet und welches Einkommen sie dabei erzielt haben soll. Dabei handelt es sich aber um die massgeblichen Parameter, damit die Rentenhöhe überhaupt berechnet werden kann (vgl. E. 3.1 und 3.3 hiervor).
E. 3.4.5 In den Akten findet sich somit kein Hinweis darauf, dass für die Jahre 1993 bis 1995 irgendwelche Beitragszahlungen bzw. zumindest der Mindestbeitrag geleistet worden wäre. Trotz Nachforschungen der Vorinstanz konnten keine Belege für derartige Zahlungen gefunden werden. Die Beschwerdeführerin hat keine diesbezüglichen Lohnabrechnungen oder andere Beweismittel, nicht einmal Kontoauszüge mit allfälligen Zahlungseingängen, eingereicht. Die Unrichtigkeit des IK-Auszuges betreffend die Jahre 1993 - 1995 ist somit weder offenkundig noch wird dafür der volle Beweis erbracht.
E. 3.4.6 Im Übrigen wurde von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und hat sich nach Überprüfung durch das Gericht auch nicht ergeben, dass die Berechnung der Altersrente durch die Vorinstanz fehlerhaft wäre. Die Beitragsdauer (sechs Jahre) und das durchschnittliche Jahreseinkommen (Fr. 8'352.-) erweisen sich als korrekt.
E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK die Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat und die Beschwerde somit abzuweisen ist.
E. 4 Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 4.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG ist das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]. Auch die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4199/2012 Urteil vom 18. November 2013 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng. Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Rentenanspruch, Beitragsdauer. Sachverhalt: A. Die am (...) Mai 1946 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) lebt in Deutschland. Gemäss ihren eigenen Angaben hatte sie in der Zeit von April 1989 bis Dezember 1999 durchgehend einen Lehrauftrag an der Fakultät B._______ der Universität C._______ inne (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: VI-act.] 15). Am 17. August 2011 übermittelte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Altersrente vom 20. Juli 2011 (Formular E 202; vgl. VI-act. 2). Zusammen mit dem Gesuch stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Vorinstanz zudem die Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Deutschland zu (Formular E 205; vgl. VI-act. 4). Im Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (im Folgenden: IK-Auszug) vom 9. November 2011 sind für die folgenden Beitragsjahre und -monate die folgenden Einkommen eingetragen (vgl. VI-act. 10): · 1989, April - Dezember: Fr. 5'400.- · 1990, Januar - Dezember: Fr. 5'400.- · 1991, Januar - Dezember: Fr. 5'400.- · 1992, Januar - Dezember: Fr. 8'000.- · 1998, Januar - Dezember: Fr. 7'000.- · 1999, Januar - Dezember: Fr. 3'500.- Gestützt auf diese Angaben im IK-Auszug erstellte die Vorinstanz eine Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz (Formular E 205; vgl. VI-act. 12). Darin rechnete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Jahr 1989 neun, im Jahr 1999 elf und in den übrigen oben aufgeführten Jahren je 12 Beitragsmonate an. B. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Altersente von Fr. 155.- ab 1. Juni 2010 und von Fr. 158.- ab 1. Januar 2011 zu (vgl. VI-act. 14). Die Vorinstanz stellte dabei auf eine Beitragsdauer von fünf Jahren und acht Monaten bzw. von fünf vollen Versicherungsjahren sowie auf ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 6'960.- als Berechnungsgrundlagen ab. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 9. November 2011 Einsprache und machte geltend, von 1989 bis 1999 einen Lehrauftrag an der Universität C._______ gehabt und in diesen Jahren gleichbleibend ein Honorar bezogen und ohne Unterbruch AHV-Beiträge einbezahlt zu haben. In der angefochtenen Verfügung seien die Jahre 1993 bis 1997 zu Unrecht unberücksichtigt geblieben (vgl. VI-act. 17). Mit undatiertem Schreiben - bei der Vorinstanz am 14. Dezember 2011 eingegangen - reichte die Beschwerdeführerin Dokumente nach und gab an, dabei handle es sich um Kopien aus dem Vorlesungsverzeichnis der Universität C._______ aus den Jahren 1993 bis 1997. Da sie in diesen Dokumenten als Dozentin aufgeführt sei, sei belegt, dass sie von 1993 bis 1997 an der Universität C._______ unterrichtet habe. Die Beschwerdeführerin reichte weiter ein Excel-Sheet nach, welches am 15. November 2011 erstellt worden war, die Beschwerdeführerin als Dozentin aufführt und die aufgelisteten Sommersemester von 1992 bis 1997 je mit einem Häckchen bezeichnet. D. Mit Schreiben vom 6. Februar 2012 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, den Arbeitsvertrag und allfällige Lohnbescheinigungen einzureichen (vgl. VI-act. 23). Die Beschwerdeführerin teilte mit, weder das eine noch das andere sei in ihrem Besitz (vgl. VI-act. 24). Mit Schreiben vom 17. Februar 2012 ersuchte die Vorinstanz die Sozialversicherungsanstalt des Kantons D._______ um Mitteilung, ob die Beschwerdeführerin in den Jahren 1993 bis 1997 auf den Lohnabrechnungen der Universität C._______ aufgeführt sei und unter welcher AHV-Nummer die Beiträge verbucht worden seien. Sie legte ihrem Schreiben die Kopien der Vorlesungsverzeichnisse bei (vgl. VI-act. 25). Mit Schreiben vom 17. Februar 2012 bat die Vorinstanz zudem die Universität C._______, Fakultät B._______, um Bekanntgabe der Dauer der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin an der Universität, der benutzten AHV-Nummer sowie der Ausgleichskassen, mit denen die Beiträge abgerechnet worden seien - je für die vermutete Arbeitsperiode von 1989 bis 1999 (vgl. VI-act. 26). Am 29. Februar 2012 teilte die Universität C._______, Abteilung Dozierende, der Vorinstanz mit, die Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin seien nicht mehr vollständig vorhanden. Die Daten seien aber so gut als möglich rekonstruiert worden. Die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 1996 bis 1999 je im ersten akademischen Halbjahr an Lehrveranstaltungen von April bis Juli und somit während 14 Wochen unterrichtet. In den Jahren 1996 bis 1998 habe sie je ein Bruttoeinkommen von Fr. 7'000.- und im Jahr 1999 ein solches von Fr. 3'500.- erzielt. Zudem gab die Universität C._______ die AHV-Nummer an, unter der die AHV-Beiträge abgerechnet worden seien, vermerkte jedoch, dass diese nicht vollständig sei. Als vermutlich zuständige Ausgleichkasse nannte sie die Sozialversicherungsanstalt des Kantons D._______, Kasse Nr. 1 (vgl. VI-act. 27). Diese Unterlagen und Angaben leitete die Vorinstanz an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons D._______ weiter (vgl. VI-act. 28). Mit Schreiben vom 13. März 2012 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons D._______ mit, in den Jahren 1989 bis 1999 seien keine AHV-Beiträge der Universität C._______ abgerechnet worden (vgl. VI-act. 29). Nachdem die Vorinstanz die Sozialversicherungsanstalt D._______ am 14. Mai 2012 unter anderem darauf hinwies, dass gemäss dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin von 1989 bis 1992 und von 1998 bis 1999 AHV-Beiträge abgerechnet worden seien, erstellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons D._______ einen Nachtrags-IK mit folgenden zusätzlichen Beitragsjahren und -monaten sowie Einkommen: · 1996, März - August: Fr. 7'000.- · 1997, März - August Fr. 7'000.- E. Mit Entscheid vom 13. Juli 2012 hiess die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin gut und sprach ihr ab 1. Juni 2010 gestützt auf eine Versicherungszeit von sechs Jahren und 8 Monaten bzw. sechs vollen Versicherungsjahren und ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 8'352.- eine AHV-Rente von Fr. 181.- zu. Gegenüber der Verfügung vom 28. Dezember 2011 rechnete die Vorinstanz gestützt auf den Nachtrags-IK je weitere sechs Monate in den Jahren 1996 und 1997 an. Die Jahre 1993 bis 1995 liess die Vorinstanz unberücksichtigt, weil Unterlagen fehlten, die belegen könnten, dass in diesen Jahren AHV-Beiträge abgerechnet worden seien (vgl. VI-act. 37 f.). F. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 7. August 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, bei der Berechnung der Altersrente müssten auch die Jahre 1993 bis 1995 berücksichtigt werden. Zur Begründung führte sie - ergänzend zu ihren Ausführungen in der Einsprache - an, in den Jahren 1989 bis 1999 ein Honorar bezogen und ohne Unterbruch in die Ausgleichskasse einbezahlt zu haben (vgl. Gerichtsakten [im Folgenden: act.] 1). G. Am 23. August 2012 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 13. Juli 2012 (act. 3). Ergänzend zur Begründung im Einspracheentscheid führte die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin habe weder Lohnzettel noch andere gleichwertige Unterlagen eingereicht, auf welchen der AHV-Abzug ersichtlich sei. Dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons D.________ einen Nachtrags-IK für die Jahre 1996 bis 1997 habe erstellen können, liege daran, dass die Universität C._______ für diese Jahre eine Arbeitstätigkeit bestätigt habe. Eine entsprechende Bestätigung liege für die Jahre 1993 - 1995 nicht vor. H. Mit ihrer Replik vom 19. Oktober 2012 legte die Beschwerdeführerin ein Bestätigungsschreiben eines damaligen Ordinarius der Abteilung E.________ des Instituts B._______ der Universität C._______, Prof. Dr. F._______, der ihr damals den Lehrauftrag erteilt habe, ins Recht. Prof. Dr. F._______ bestätigte darin, dass die Beschwerdeführerin ihre Lehrtätigkeit im Fach B._______ an der Abteilung E._______ des Instituts B._______ in den Sommersemestern von 1989 bis 1999 durchgehend und regelmässig persönlich ausgeübt habe (vgl. act. 8). Ergänzend dazu führte die Beschwerdeführerin aus, Nachforschungen der ehemaligen Assistentin von Prof. Dr. F._______ hätten ergeben, dass die jeweils im Sommersemester in Blockveranstaltungen durchgeführten Lehraufträge an folgenden Terminen stattgefunden hätten: · 25. bis 27. Juni 1993 · 27. bis 30. Mai 1994 · 9. bis 11. Juni 1995 I. In ihrer Duplik vom 2. November 2012 machte die Vorinstanz geltend, das Bestätigungsschreiben von Prof. Dr. F._______ beweise nicht, dass von dem von der Beschwerdeführerin erzielten Einkommen tatsächlich AHV-Beiträge abgezogen und einbezahlt worden seien (vgl. act. 10). Nachdem auch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons D._______ trotz entsprechender Nachforschungen keine Einzahlungen habe finden können, halte sie am Antrag fest, die Beschwerde sei abzuweisen. J. Von der ihr eingeräumten Möglichkeit, sich zur Duplik der Vorinstanz vernehmen zu lassen, machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch (vgl. act. 11). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 13. Juli 2012, mit welchem - in Bestätigung der Verfügung vom 28. Dezember 2011 - der Beschwerdeführerin auf der Basis einer Versicherungszeit von sechs Jahren und acht Monaten bzw. sechs vollen Versicherungsjahren und einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 8'352.- eine Altersrente der AHV zugesprochen worden ist. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, kann darauf eingetreten werden (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltendenbilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Der revidierte Anhang II zum FZA, welcher für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, sowie die ab diesem Zeitpunkt anwendbaren Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/ 2009, welche die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzen, finden vorliegend keine Anwendung. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 467 E. 1; BGE 126 V 136 E. 4b). Die Beschwerdeführerin hat ihr 64. Altersjahr am (...) Mai 2010 vollendet. Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug ist demnach im Monat nach Vollendung des 64. Altersjahrs und somit am 1. Juni 2010 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen, namentlich die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101).
3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat. 3.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 3.2 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). 3.2.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3.2.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr bedeutet dies, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). 3.3 Um die Rentenhöhe einer - wie vorliegend - kinderlosen Versicherten berechnen zu können, müssen (a) die Beitragsjahre und muss (b) aktenkundig feststehen, welches Einkommen sie in dieser Zeit erzielt hat. Beitragsjahre und durchschnittliches Jahreseinkommen stellen die notwendigen Parameter für die Rentenberechnung dar (vgl. E. 3.1 hiervor). Um die Beitragsjahre festlegen zu können, muss bewiesen sei, in welchem Jahr die versicherte Person während wie vielen Monaten gearbeitet hat. Die Kenntnis auch der Monate ist deshalb unabdingbar, weil nur die vollen Beitragsjahre berücksichtigt werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden auch: BVGer] C-6710/2008 vom 25. Januar 2010 E. 3.3). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet werden kann, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. Ueli Kieser, Rechtsprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 29ter Rz. 2 mit Hinweis auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge zumindest in der Höhe des Mindestbeitrags geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (vgl. Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003], Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, ist die entsprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009; vgl. Urteil des BVGer C-6755/2011 vom 8. Juli 2013 E. 3.2 f.). Nebst der Kenntnis der Beitragsjahre und des durchschnittlichen Jahreseinkommens muss somit auch aktenkundig feststehen, dass die versicherte Person die dem Einkommen entsprechenden Beiträge bzw. zumindest den Mindestbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bezahlt hat. 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in den Jahren 1993 bis 1995 - gleich wie in den Jahren 1989 bis 1992 und 1996 bis 1999 - je in den Sommersemestern an der Abteilung E._______ des Instituts B._______ der Universität C._______ einen Lehrauftrag inne gehabt und ein Honorar bezogen zu haben. Im aktenkundigen IK-Auszug der Beschwerdeführerin finden sich für die Jahre 1993 bis 1995 jedoch keine Einträge und auch die Universität C._______ konnte einen entsprechenden Lehrauftrag in diesen Jahren nicht bestätigen. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin legt zum Beweis der Unrichtigkeit der Eintragungen im individuellen Konto Dokumente ins Recht und gibt an, hierbei handle es sich um Kopien der Vorlesungsverzeichnisse der Jahre 1992 bis 1997. Gemäss diesen soll die Beschwerdeführerin in den Sommersemstern der Jahre 1993 und 1994 jeweils am Montag von 12 bis 14 Uhr ("Mo 12-14") und der Jahre 1995 bis 1997 jeweils nach Vereinbarung ("nach Vereinb.") praxisorientierte Übungen geleitet haben. Die Jahresangaben sind den Dokumenten - mit Ausnahme in Bezug auf das Jahr 1993 - nicht zu entnehmen bzw. handschriftlich auf diese gesetzt worden. Wer diese handschriftlichen Ergänzungen vorgenommen hat, ist ebenso unklar wie die Urheberschaft der Dokumente selber. Sie sind deshalb von vorneherein nicht geeignet zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1993 bis 1995 in C._______ einen entgeltlichen Lehrauftrag inne hatte und Beiträge an die AHV/IV geleistet hat. Im Übrigen geht aus den Dokumenten ohnehin nicht hervor, während wie vielen Monaten pro Jahr die Beschwerdeführerin diesen Lehrauftrag ausgeführt haben soll. Um die Rentenhöhe berechnen zu können, ist diese Angabe jedoch unabdingbar, stellt die Anzahl der Beitragsjahre doch einer der massgeblichen Berechnungsparameter dar. Die Anzahl Beitragsjahre wiederum berechnet sich anhand der Monate, während denen die versicherte Person Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bezahlt hat (vgl. E. 3.1 und 3.3 hiervor). Während die Vorlesungsverzeichnisse den Eindruck vermitteln, die Beschwerdeführerin habe während mehreren Monaten wöchentlich unterrichtet (in den Jahren 1993 und 1994 jeweils am Montag), hinterlassen die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik den Eindruck, sie habe ihren Lehrauftrag innerhalb eines Monats ausgeführt, macht sie doch geltend, in den Jahren 1993 bis 1995 seien die Lehraufträge in Blockveranstaltungen à je drei bzw. vier Tagen durchgeführten worden (1993 vom 25. bis 27. Juni; 1994 vom 27. bis 30. Mai; 1995 vom 9. bis 11. Juni). Es bleibt somit unklar, während wie vielen Monaten die Beschwerdeführerin in den Jahren 1993 - 1995 an der Universität C._______ gearbeitet hat. 3.4.3 Obige Ausführungen gelten auch für das von der Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorgelegte Excel-Sheet, das - im Gegensatz zum Dokument, welches die Universität C._______ der Vorinstanz am 29. Februar 2012 zustellte (vgl. VI-act. 27, S. 2) - weder Universitäts-Stempel noch Unterschrift enthält und dessen Urheberschaft unbekannt ist (vgl. VI-act. 20, S. 9). Das Excel-Sheet belegt weder, dass die Beschwerdeführerin in den Sommersemestern der Jahre 1992 - 1997 einen Lehrauftrag an der Universität C._______ inne hatte, noch gibt es an, während welchen Monaten ein allfälliger Lehrauftrag ausgeführt worden wäre. Nachdem die Universität C._______ zudem bloss eine Lehrtätigkeit in den Jahren 1996 - 1999 bestätigen konnte (vgl. VI-act. 27, S. 2), kann nicht auf das Excel-Sheet abgestellt werden. 3.4.4 Die Beschwerdeführerin hat sodann eine Bestätigung von Prof. Dr. F._______ eingereicht, der angibt, die Beschwerdeführerin habe ihre Lehrtätigkeit durchgehend in den Sommersemestern von 1989 - 1999 durchgeführt. Dabei handelt es sich um eine Arbeitsbestätigung. Die Vorlage eines Arbeitszeugnisses ist nicht geeignet nachzuweisen, dass der versicherten Person seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen oder solche Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet worden wären (vgl. Urteil des BVGer C-4470/2011 vom 8. Januar 2013 E. 4.2 sowie C-6755/2011 vom 8. Juli 2013 E. 4.2). Dies gilt umso mehr für eine blosse Arbeitsbestätigung. Im Übrigen kann auch den Angaben von Prof. Dr. F._______ nicht entnommen werden, während wie vielen Monaten pro Jahr die Beschwerdeführerin an der Universität C._______ unterrichtet und welches Einkommen sie dabei erzielt haben soll. Dabei handelt es sich aber um die massgeblichen Parameter, damit die Rentenhöhe überhaupt berechnet werden kann (vgl. E. 3.1 und 3.3 hiervor). 3.4.5 In den Akten findet sich somit kein Hinweis darauf, dass für die Jahre 1993 bis 1995 irgendwelche Beitragszahlungen bzw. zumindest der Mindestbeitrag geleistet worden wäre. Trotz Nachforschungen der Vorinstanz konnten keine Belege für derartige Zahlungen gefunden werden. Die Beschwerdeführerin hat keine diesbezüglichen Lohnabrechnungen oder andere Beweismittel, nicht einmal Kontoauszüge mit allfälligen Zahlungseingängen, eingereicht. Die Unrichtigkeit des IK-Auszuges betreffend die Jahre 1993 - 1995 ist somit weder offenkundig noch wird dafür der volle Beweis erbracht. 3.4.6 Im Übrigen wurde von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und hat sich nach Überprüfung durch das Gericht auch nicht ergeben, dass die Berechnung der Altersrente durch die Vorinstanz fehlerhaft wäre. Die Beitragsdauer (sechs Jahre) und das durchschnittliche Jahreseinkommen (Fr. 8'352.-) erweisen sich als korrekt. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK die Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat und die Beschwerde somit abzuweisen ist.
4. Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG ist das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]. Auch die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: