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C-6710/2008

C-6710/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-01-25 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Der am (...) 1942 geborene, geschiedene, deutsche Staatsangehörige A._______ lebt in Deutschland. Er war in den Jahren 1965 bis 1990 in der Schweiz wohnhaft und (mit Unterbrüchen) erwerbstätig und hat Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 109 ff.). Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 hat die Deutsche Rentenversicherung der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) die Anmeldung zum Bezug einer schweizerischen Altersrente von A._______ weitergeleitet (act. 86 ff.). B. Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 (act. 114 ff.) hat die SAK A._______ mit Wirkung ab 1. April 2007 eine Altersrente von monatlich Fr. 603.-- zugesprochen. Sie legte der Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 46'410.-- und eine anrechenbare Beitragsdauer von 15 Jahren und 8 Monaten zugrunde. C. Gegen die Verfügung vom 18. Juni 2007 erhob A._______ am 16. Juli 2007 vorsorglich Einsprache (act. 124) bei der SAK und beantragte die Erläuterung des Entscheids. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 (act. 125 ff.) antwortete die SAK auf die Einsprache und die per E-Mail vom 22. Juli 2007 Fragen von A._______, legte ihm die Berechnung der Rente ausführlich dar und forderte ihn auf, im Falle des Festhaltens an der Einsprache diese innert 30 Tagen zu begründen. Nach diversen weiteren telefonischen und schriftlichen Auskünften durch die SAK reichte A._______ schliesslich mit Schreiben vom 22. Mai 2008 (act. 144 f.) die Begründung zu seiner Einsprache nach. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und machte im Wesentlichen geltend, es sei kein Einkommenssplitting durchzuführen, da er sich bereits im Jahr 1995 vor Einführung des Splittings habe scheiden lassen. Ferner führte er aus, er habe sich bei seiner Bank im Jahr 1998 nach der zu erwartenden schweizerischen Altersrente erkundigt und man habe ihm gesagt, seine Rente betrage voraussichtlich Fr. 1'100.--, weshalb er an der Berechnung der SAK zweifle. Im Übrigen seien nicht alle Beitragszeiten korrekt erfasst worden und die Berechnung enthalte einen Rechnungsfehler. D. Mit Einspracheentscheid vom 10. September 2008 (act. 163 ff.) hat die SAK die Einsprache mit der Begründung abgewiesen, in Bezug auf das Splitting sei keine Ausnahmeregelung möglich und die Bestimmung sei auf die Berechnung aller Renten anzuwenden, welche nach dem 31. Dezember 1996 entstanden seien. Betreffend die Vorausberechnung der Bank sei festzuhalten, dass dieser keine Wirkung zukommen könne, da es einerseits nicht um die Vorausberechnung der zuständigen Behörde handle und solche ohnehin immer nur informativen Charakter hätten. Ferner führte die SAK aus, die Beitragszeiten seien nochmals überprüft und für richtig befunden worden; die Rentenberechnung sei somit korrekt. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2008 hat A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 vorsorglich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters verbesserte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2008 seine Beschwerde. Zur Begründung verwies er auf seine Eingabe per E-Mail an die SAK vom 1. Oktober 2008. F. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2009 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Sie legte die Rentenberechnung nochmals ausführlich dar und stellte fest, dass die Berechnung korrekt durchgeführt worden sei. G. Mit Replik vom 15. Februar 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest und machte geltend, es sei immer noch nicht geklärt, weshalb für die Jahre 1985 und 1986 Differenzen zwischen den registrierten Einkommen und den gemäss Lohnausweis erzielten Einkommen bestünden. Es handle sich dabei um Differenzen zu seinen Ungunsten in der Höhe von Fr. 450.40 respektive Fr. 1'350.30. H. Mit Duplik vom 13. Juli 2009 hielt die SAK an ihrem Abweisungsantrag fest. Sie räumt jedoch ein, aufgrund von Nachforschungen bei der Ausgleichskasse Nr. 3 und den daraus resultierenden Nachbuchungen im individuellen Konto für die Jahre 1985 (Fr. 20'390.-- anstatt Fr. 18'134.--) und 1986 (Fr. 62'780.-- statt Fr. 56'107.--) könne zu Gunsten des Beschwerdeführers zusätzliches Einkommen berücksichtigt werden. Allerdings ändere dies nichts am Ergebnis; die Altersrente betrage immer noch Fr. 603.--. I. Mit E-Mail-Eingaben vom 12. und 26. August 2009 stellte der Beschwerdeführer fest, dass die "Wohnzeiten" anscheinend immer noch nicht bis September 1991 berücksichtigt worden seien. Er bitte um entsprechende Berücksichtigung. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

E. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers, inklusive die Einkommensteilung mit seiner Ehefrau, korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im April 2007 (Eintritt des Versicherungsfalles) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach dem internen schweizerischen Recht.

E. 3 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Rente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat.

E. 3.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).

E. 3.1.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr bedeutet dies, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).

E. 3.1.3 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahrgang 1945 und älter 16 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (lit. c Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]).

E. 3.1.4 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3).

E. 3.1.5 Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4).

E. 3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der Auskunft seiner Bank betreffend voraussichtliche Rentenhöhe keine Ansprüche ableiten kann. Einerseits handelte es sich bei der auskunftserteilenden Stelle nicht um die zuständige und für AHV-Vorausberechnungen kompetetente Stelle andererseits können aus Vorausberechnungen grundsätzlich ohnehin keine Ansprüche abgeleitet werden.

E. 3.3 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente im April 2007 hat vorliegend die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1942) 44 Jahre betragen (Rententabellen 2007, S. 7). Gemäss den Einträgen in seinen individuellen Konten hat der Beschwerdeführer in den Jahren 1965 bis 1990 (mit Unterbrüchen) Beiträge an die AHV entrichtet. Gestützt auf die Kontoauszüge sowie das Arbeitszeugnis aus dem Jahr 1965, welches die Beitragsdauer für dieses Jahr belegt, ist die SAK zu Recht von einer Beitragsdauer von 15 Jahren und 8 Monaten (188 Monaten) ausgegangen. Das Jahr 1991 ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - trotz Wohnsitz in der Schweiz nicht als Beitragsjahr zu berücksichtigen. Nebst der Versicherteneigenschaft ist eine Beitragsleistung erforderlich, welche der Beschwerdeführer für dieses Jahr gemäss individuellen Kontoauszügen nicht erfüllt hat. Eine Nachzahlung ist zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls ausgeschlossen (vgl. Art. 16 Abs. 1 AHVG); und ebenso wenig können ihm über die Beiträge der damaligen Ehegattin Beiträge angerechnet werden, da sie nur bis ins Jahr 1989 in der Schweiz versichert war. Der Beschwerdeführer hat keine Unterlagen eingereicht, die einen gegenteiligen Schluss zulassen, weshalb von der Richtigkeit der Einträge in den individuellen Konten auszugehen ist. Die anwendbare Rentenskala, welche sich nur nach den vollen Beitragsjahren bemisst, ist daher - wie von der SAK zutreffend festgestellt - die Rentenskala 15 (Rententabellen 2007, S. 10). Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind in den individuellen Konten (nach der Korrektur der Jahre 1985 und 1986) Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 388'824.-- registriert (vgl. Duplik-Beilage 7/S. 2). Die diesbezügliche Feststellung der SAK ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bestreitet dies daher zu Recht nicht. Die Einkommen der Jahre, während derer der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Ehegattin, B._______, verheiratet war und beide Ehegatten der AHV unterstanden (mit Ausnahme des Jahres des Eheschlusses), werden geteilt. Somit werden die Einkommen der Jahre 1986 bis 1990 gesplittet. Daraus ergibt sich schliesslich für den Beschwerdeführer anzurechnende Einkommen in der Höhe von Fr. 305'499.--. Dieses Gesamteinkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,374 (Rententabellen 2007, S. 15, erster Eintrag in den individuellen Konten im 1965), so dass sich das aufgewertete Gesamteinkommen auf Fr. 419'756.-- beläuft. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten Beitragsmonate und multipliziert mit 12 ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 26'793.-- (Fr. 419756.-- : 188 x 12). Da dem kinderlosen, im Zeitpunkt des Rentenfalles geschiedenen und vor dem 1. Januar 1953 geborenen Beschwerdeführer keine Erziehungsgutschriften anzurechnen sind, sind ihm Übergangsgutschriften anzurechnen. Für die Berechnung der Übergangsgutschriften gilt folgende Formel: dreifache, minimale, jährliche Altersrente ([Fr. 1'105.-- x 12 3 =] Fr. 39'780.--) multipliziert mit der Anzahl Monate der für die Beitragsdauer zu berücksichtigenden ganzen Jahre ([15 Jahre à 12 Monate =] 180), dividiert durch effektive Beitragszeit (188 Monate) und anschliessend halbiert. Dem Beschwerdeführer sind folglich Übergangsgutschriften in der Höhe von Fr. 19'044.-- ([Fr. 39'780.- x 180 Monate] : 188 : 2) anzurechnen. Er weist somit über ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 45'837.-- (Fr. 26'793.-- + Fr. 19'044.--) aus. Dieser Betrag ist auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufzurunden. Gemäss den Rententabellen 2007 (Skala 15, S. 76) ergibt ein massgebendes Einkommen von bis zu Fr. 46'410.-- eine monatliche Rente von Fr. 603.--.

E. 3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat und die Beschwerde somit abzuweisen ist.

E. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6710/2008 {T 0/2} Urteil vom 25. Januar 2010 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien A._______, Deutschland, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (Rente). Sachverhalt: A. Der am (...) 1942 geborene, geschiedene, deutsche Staatsangehörige A._______ lebt in Deutschland. Er war in den Jahren 1965 bis 1990 in der Schweiz wohnhaft und (mit Unterbrüchen) erwerbstätig und hat Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 109 ff.). Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 hat die Deutsche Rentenversicherung der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) die Anmeldung zum Bezug einer schweizerischen Altersrente von A._______ weitergeleitet (act. 86 ff.). B. Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 (act. 114 ff.) hat die SAK A._______ mit Wirkung ab 1. April 2007 eine Altersrente von monatlich Fr. 603.-- zugesprochen. Sie legte der Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 46'410.-- und eine anrechenbare Beitragsdauer von 15 Jahren und 8 Monaten zugrunde. C. Gegen die Verfügung vom 18. Juni 2007 erhob A._______ am 16. Juli 2007 vorsorglich Einsprache (act. 124) bei der SAK und beantragte die Erläuterung des Entscheids. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 (act. 125 ff.) antwortete die SAK auf die Einsprache und die per E-Mail vom 22. Juli 2007 Fragen von A._______, legte ihm die Berechnung der Rente ausführlich dar und forderte ihn auf, im Falle des Festhaltens an der Einsprache diese innert 30 Tagen zu begründen. Nach diversen weiteren telefonischen und schriftlichen Auskünften durch die SAK reichte A._______ schliesslich mit Schreiben vom 22. Mai 2008 (act. 144 f.) die Begründung zu seiner Einsprache nach. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und machte im Wesentlichen geltend, es sei kein Einkommenssplitting durchzuführen, da er sich bereits im Jahr 1995 vor Einführung des Splittings habe scheiden lassen. Ferner führte er aus, er habe sich bei seiner Bank im Jahr 1998 nach der zu erwartenden schweizerischen Altersrente erkundigt und man habe ihm gesagt, seine Rente betrage voraussichtlich Fr. 1'100.--, weshalb er an der Berechnung der SAK zweifle. Im Übrigen seien nicht alle Beitragszeiten korrekt erfasst worden und die Berechnung enthalte einen Rechnungsfehler. D. Mit Einspracheentscheid vom 10. September 2008 (act. 163 ff.) hat die SAK die Einsprache mit der Begründung abgewiesen, in Bezug auf das Splitting sei keine Ausnahmeregelung möglich und die Bestimmung sei auf die Berechnung aller Renten anzuwenden, welche nach dem 31. Dezember 1996 entstanden seien. Betreffend die Vorausberechnung der Bank sei festzuhalten, dass dieser keine Wirkung zukommen könne, da es einerseits nicht um die Vorausberechnung der zuständigen Behörde handle und solche ohnehin immer nur informativen Charakter hätten. Ferner führte die SAK aus, die Beitragszeiten seien nochmals überprüft und für richtig befunden worden; die Rentenberechnung sei somit korrekt. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2008 hat A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 vorsorglich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters verbesserte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2008 seine Beschwerde. Zur Begründung verwies er auf seine Eingabe per E-Mail an die SAK vom 1. Oktober 2008. F. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2009 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Sie legte die Rentenberechnung nochmals ausführlich dar und stellte fest, dass die Berechnung korrekt durchgeführt worden sei. G. Mit Replik vom 15. Februar 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest und machte geltend, es sei immer noch nicht geklärt, weshalb für die Jahre 1985 und 1986 Differenzen zwischen den registrierten Einkommen und den gemäss Lohnausweis erzielten Einkommen bestünden. Es handle sich dabei um Differenzen zu seinen Ungunsten in der Höhe von Fr. 450.40 respektive Fr. 1'350.30. H. Mit Duplik vom 13. Juli 2009 hielt die SAK an ihrem Abweisungsantrag fest. Sie räumt jedoch ein, aufgrund von Nachforschungen bei der Ausgleichskasse Nr. 3 und den daraus resultierenden Nachbuchungen im individuellen Konto für die Jahre 1985 (Fr. 20'390.-- anstatt Fr. 18'134.--) und 1986 (Fr. 62'780.-- statt Fr. 56'107.--) könne zu Gunsten des Beschwerdeführers zusätzliches Einkommen berücksichtigt werden. Allerdings ändere dies nichts am Ergebnis; die Altersrente betrage immer noch Fr. 603.--. I. Mit E-Mail-Eingaben vom 12. und 26. August 2009 stellte der Beschwerdeführer fest, dass die "Wohnzeiten" anscheinend immer noch nicht bis September 1991 berücksichtigt worden seien. Er bitte um entsprechende Berücksichtigung. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers, inklusive die Einkommensteilung mit seiner Ehefrau, korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im April 2007 (Eintritt des Versicherungsfalles) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). 2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach dem internen schweizerischen Recht. 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Rente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat. 3.1 3.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 3.1.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr bedeutet dies, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). 3.1.3 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahrgang 1945 und älter 16 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (lit. c Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). 3.1.4 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). 3.1.5 Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4). 3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der Auskunft seiner Bank betreffend voraussichtliche Rentenhöhe keine Ansprüche ableiten kann. Einerseits handelte es sich bei der auskunftserteilenden Stelle nicht um die zuständige und für AHV-Vorausberechnungen kompetetente Stelle andererseits können aus Vorausberechnungen grundsätzlich ohnehin keine Ansprüche abgeleitet werden. 3.3 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente im April 2007 hat vorliegend die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1942) 44 Jahre betragen (Rententabellen 2007, S. 7). Gemäss den Einträgen in seinen individuellen Konten hat der Beschwerdeführer in den Jahren 1965 bis 1990 (mit Unterbrüchen) Beiträge an die AHV entrichtet. Gestützt auf die Kontoauszüge sowie das Arbeitszeugnis aus dem Jahr 1965, welches die Beitragsdauer für dieses Jahr belegt, ist die SAK zu Recht von einer Beitragsdauer von 15 Jahren und 8 Monaten (188 Monaten) ausgegangen. Das Jahr 1991 ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - trotz Wohnsitz in der Schweiz nicht als Beitragsjahr zu berücksichtigen. Nebst der Versicherteneigenschaft ist eine Beitragsleistung erforderlich, welche der Beschwerdeführer für dieses Jahr gemäss individuellen Kontoauszügen nicht erfüllt hat. Eine Nachzahlung ist zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls ausgeschlossen (vgl. Art. 16 Abs. 1 AHVG); und ebenso wenig können ihm über die Beiträge der damaligen Ehegattin Beiträge angerechnet werden, da sie nur bis ins Jahr 1989 in der Schweiz versichert war. Der Beschwerdeführer hat keine Unterlagen eingereicht, die einen gegenteiligen Schluss zulassen, weshalb von der Richtigkeit der Einträge in den individuellen Konten auszugehen ist. Die anwendbare Rentenskala, welche sich nur nach den vollen Beitragsjahren bemisst, ist daher - wie von der SAK zutreffend festgestellt - die Rentenskala 15 (Rententabellen 2007, S. 10). Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind in den individuellen Konten (nach der Korrektur der Jahre 1985 und 1986) Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 388'824.-- registriert (vgl. Duplik-Beilage 7/S. 2). Die diesbezügliche Feststellung der SAK ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bestreitet dies daher zu Recht nicht. Die Einkommen der Jahre, während derer der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Ehegattin, B._______, verheiratet war und beide Ehegatten der AHV unterstanden (mit Ausnahme des Jahres des Eheschlusses), werden geteilt. Somit werden die Einkommen der Jahre 1986 bis 1990 gesplittet. Daraus ergibt sich schliesslich für den Beschwerdeführer anzurechnende Einkommen in der Höhe von Fr. 305'499.--. Dieses Gesamteinkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,374 (Rententabellen 2007, S. 15, erster Eintrag in den individuellen Konten im 1965), so dass sich das aufgewertete Gesamteinkommen auf Fr. 419'756.-- beläuft. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten Beitragsmonate und multipliziert mit 12 ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 26'793.-- (Fr. 419756.-- : 188 x 12). Da dem kinderlosen, im Zeitpunkt des Rentenfalles geschiedenen und vor dem 1. Januar 1953 geborenen Beschwerdeführer keine Erziehungsgutschriften anzurechnen sind, sind ihm Übergangsgutschriften anzurechnen. Für die Berechnung der Übergangsgutschriften gilt folgende Formel: dreifache, minimale, jährliche Altersrente ([Fr. 1'105.-- x 12 3 =] Fr. 39'780.--) multipliziert mit der Anzahl Monate der für die Beitragsdauer zu berücksichtigenden ganzen Jahre ([15 Jahre à 12 Monate =] 180), dividiert durch effektive Beitragszeit (188 Monate) und anschliessend halbiert. Dem Beschwerdeführer sind folglich Übergangsgutschriften in der Höhe von Fr. 19'044.-- ([Fr. 39'780.- x 180 Monate] : 188 : 2) anzurechnen. Er weist somit über ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 45'837.-- (Fr. 26'793.-- + Fr. 19'044.--) aus. Dieser Betrag ist auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufzurunden. Gemäss den Rententabellen 2007 (Skala 15, S. 76) ergibt ein massgebendes Einkommen von bis zu Fr. 46'410.-- eine monatliche Rente von Fr. 603.--. 3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat und die Beschwerde somit abzuweisen ist. 4. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: