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C-1566/2014

C-1566/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-27 · Deutsch CH

Mindestbeitragsdauer

Sachverhalt

A. Der in seiner Heimat wohnhafte, ungarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1944 geboren und meldete sich am 11. Juli 2013 im Alter von 69 Jahren bei der Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung an (AHV; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 26). B. Mit Verfügung vom 28. August 2013 beschied die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihm nicht für ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten, sondern nur für acht Monate. Weil die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei, müsse das Rentengesuch abgewiesen werden (act. 34). C. Mit Eingabe vom 23. September 2013 erhob der Beschwerdeführer Einsprache bei der Vorinstanz (act. 35; französische Übersetzung act. 37). Sinngemäss beantragte er eine Altersrente. Zur Begründung machte er eine Beschäftigungsdauer in der Schweiz von insgesamt etwas mehr als einem Jahr geltend. D. Mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2014 wurde die Einsprache abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zu den Erwerbszeiten in der Schweiz keine Nachweise vorgelegt. Die Abklärungen im Einspracheverfahren hätten ebenfalls keine Hinweise auf eine längere Beitragsdauer ergeben (act. 47). E. Mit Eingabe vom 18. März 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er eine Altersrente. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe in den Jahren 1973, 1974, 1975 und 1977 als Musiker insgesamt mehr als 12 Monate in der Schweiz gearbeitet. Streitig und von der Vorinstanz nicht anerkannt worden sei der Zeitraum vom 1. bis zum 31. Oktober 1973, als er im Casino Kursaal B._______ beschäftigt gewesen sei, der Zeitraum vom 1. Januar 1975 bis zum 31. März 1975, als er im Hotel C._______ in D._______ beschäftigt gewesen sei, und der Zeitraum vom 1. bis zum 23. Dezember 1977, als er im Hotel E._______ in F._______ beschäftigt gewesen sei. Er habe in der Schweiz auf der Grundlage von Verträgen mit der internationalen Konzertdirektion und mit einer Arbeitsgenehmigung gearbeitet. Die Verträge seien nicht mehr auffindbar, nachdem die internationale Konzertdirektion aufgelöst worden sei. Die Nachfolgeorganisation, die ungarische Nationalphilharmonie, habe ihm eine Bescheinigung ausgestellt, aus der hervorgehe, dass sein Einwand berechtigt sei. Zudem könne er mit seinem Ausländerausweis nachweisen, dass er nicht nur im Dezember 1974 im Hotel C._______ in D._______ gearbeitet habe, sondern der entsprechende Vertrag bis zum 31. März 1975 gegolten habe (BVGer act. 1; deutsche Übersetzung BVGer act. 3). F. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe während seiner einmonatigen Anstellung im Casino Kursaal B._______ im Oktober 1973 keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Musiker und Artisten mit Wohnsitz im Ausland müssten nur dann Beiträge entrichten, wenn sie mindestens drei Monate lang in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen würden. Für die geltend gemachten Anstellungen im Hotel C._______ in D._______ vom 1. Dezember 1974 bis zum 31. März 1975 und im Hotel E._______ in F._______ vom 1. bis zum 23. Dezember 1977 hätten die zuständigen Ausgleichskassen keine Hinweise ausfindig machen können. Es seien keine Arbeitszeugnisse zu den erwähnten Erwerbszeiten vorgelegt worden. Aus den Unterlagen würde hervorgehen, dass der Beschwerdeführer vom 19. Dezember 1973 bis zum 16. April 1974 und vom 20. Dezember 1974 bis zum 31. März 1975 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung A gewesen sei. Somit habe er damals seinen Wohnsitz weisungsgemäss nicht in der Schweiz gehabt. Nach Eintritt des Versicherungsfalls könne eine Berichtigung der Einträge im individuellen Konto (IK) nur verlangt werden, solange deren Unrichtigkeit offenkundig sei oder dafür der volle Beweis erbracht werde. Daraus folge, dass eine Korrektur der IK-Einträge nur nach Vorlage von Lohnausweisen oder anderweitigen Beweisen für die bezahlten AHV-Beiträge erfolgen könne. Nachdem solche Belege für AHV-Abzüge fehlen würden, sei eine entsprechende Berichtigung ausgeschlossen. Damit bleibe es bei der Beitragsdauer von acht Monaten, womit dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Altersrente zustehe (BVGer act. 5). G. Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 ging ein Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, bis zum 27. Juni 2014 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen (BVGer act. 6). Nachdem innert Frist keine Replik eingereicht worden war, wurde der Schriftenwechsel vom zuständigen Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. Juli 2014 abgeschlossen (BVGer act. 7). Auf die weiteren Vorbingen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 26. Februar 2014 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 26. Februar 2014 und wurde dem Beschwerdeführer postalisch an seine Adresse in Ungarn zugestellt. Die Beschwerdeschrift wurde gemäss Poststempel am 21. März 2014 aufgegeben und ging in der Folge am 25. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde somit fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG).

E. 1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben. Der angefochtene Einsprache-entscheid und weitere Unterlagen wurden beigelegt (BVGer act. 1, Beilage). Die Beschwerde wurde damit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde vom 18. März 2014 kann deshalb eingetreten werden.

E. 2 Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze zur Prüfung des Rentenanspruchs gegenüber der AHV darzustellen.

E. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

E. 2.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Auch aus dem Ausland stammende Beweismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).

E. 2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).

E. 3.1 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Gygi, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit dem 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 520/99 vom 20. Juli 2000).

E. 3.2 Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten zusätzliche Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2).

E. 3.3 Der Untersuchungsgrundsatz findet zwar sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157E. 1a vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2), er schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast aber begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsverfahren und -prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b Urteil des BGer 8C_448/ 2010 vom 19. November 2010 E. 4.1).

E. 4.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Ungarn. Folglich sind das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681), welches per 1. April 2006 auf die neuen EG-Mitgliedstaaten wie Ungarn ausgedehnt wurde (AS 2006 995), sowie gemäss Anhang II des FZA die Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat.

E. 4.3 Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Die Beurteilung des am 11. Juli 2013 gestellten Leistungsgesuchs richtet sich demzufolge nach dem AHVG in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung sowie nach der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) in der entsprechenden Fassung.

E. 5.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert. Von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind nach Art. 1a Abs. 2 AHVG unter anderem Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die in Art. 1a Abs. 1 AHVG genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen (Bst. c). Als verhältnismässig kurze Zeit im Sinne dieser Bestimmung gilt eine Erwerbstätigkeit, die drei aufeinander folgende Monate im Kalenderjahr nicht überschreitet (vgl. Art. 2 AHVV). Nicht beitragspflichtig sind Arbeitgeber, welche in der Schweiz keine Betriebsstätte haben (Art. 12 Abs. 2 AHVG e contrario).

E. 5.2 Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

E. 5.3 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand am 1. Januar 2013, Rz. 3004). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter, Rz. 3). Hingegen ist es nicht notwendig, dass diese Beitragsdauer am Stück erfüllt wird. Die geschuldeten Beiträge müssen zumindest in der Höhe des Mindestbeitrags geleistet sein oder noch entrichtet werden können, damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (RWL Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, ist die entsprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009).

E. 5.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b - d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des EVG H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1). Indem der volle Beweis verlangt wird, führt Art. 141 Abs. 3 AHVV eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein.

E. 6 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2014, mit welchem die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mangels einer ausreichenden Beitragszeit abgewiesen hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Rente der AHV. In diesem Zusammenhang wird zu prüfen sein, ob dem Beschwerdeführer weitere Beitragszeiten als nur acht Monate angerechnet werden können, wie dies die Vorinstanz in der Verfügung vom 28. August 2013 festgestellt hat (act. 34). Dabei hängt die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ab, nachdem er hier zu keinem Zeitpunkt seinen Wohnsitz gehabt hat.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei neben den von der Vorinstanz anerkannten Zeiten auch vom 1. bis zum 31. Oktober 1973 (im Casino Kursaal B._______), vom 1. Januar 1975 bis zum 31. März 1975 (im Hotel C._______ in D._______) und vom 1. bis zum 23. Dezember 1977 (im Hotel E._______ in F._______) als Musiker in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Zum Nachweis der Korrektheit seiner Ausführungen verweist er auf zwei inhaltlich identische Bestätigungen der ungarischen Nationalphilharmonie vom 1. April 1996 (act. 35, Seite 3; französische Übersetzung act. 37, Seite 3) und vom 22. Mai 2003 (BVGer act. 1, Beilage) sowie auf eine bis zum 31. März 1975 gültige Aufenthaltsbewilligung, welche ihm seinerzeit von der kantonalen Fremdenpolizei G._______ erteilt worden war (Ausländerausweis; BVGer act. 1, Beilage). Weitere Beweismittel wurden im Einspracheverfahren vor der Vor-instanz und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingereicht.

E. 6.2 Mit den beigebrachten Unterlagen ist in keiner Weise dargetan, dass der Beschwerdeführer während der geltend gemachten Anstellungen vom 1. bis zum 31. Oktober 1973 (im Casino Kursaal B._______), vom 1. Januar 1975 bis zum 31. März 1975 (im Hotel C._______ in D._______) und vom 1. bis zum 23. Dezember 1977 (im Hotel E._______ in F._______) tatsächlich Beiträge an die AHV abgeführt hat. Die Vorlage eines Arbeitszeugnisses oder einer Arbeitsbestätigung genügt nach der Rechtsprechung nicht, um Beitragsleistungen an die AHV nachzuweisen zu können (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4470/2011 vom 8. Januar 2013 E. 4.2 und C-6755/2011 vom 8. Juli 2013 E. 4.2). Hierfür wären vielmehr Lohnabrechnungen oder ähnliche Beweismittel erforderlich, aus denen die jeweiligen Lohnabzüge und Beitragsleistungen im Einzelnen ersichtlich sind. Derartige Beweismittel konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen und sind auch in den vor der Gesuchstellung (act. 26) angelegten Akten nicht auffindbar. Die Unrichtigkeit des massgeblichen IK-Auszugs (act. 30 und 51) ist weder offenkundig noch wird dafür der volle Beweis erbracht. Damit ist eine Korrektur der IK-Eintragungen nach Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht möglich.

E. 6.3 Die Vorinstanz hat im Rahmen des Einspracheverfahrens bereits abgeklärt, ob der Beschwerdeführer neben den acht anerkannten Monaten noch zusätzliche Beitragszeiten aufweist. Hierzu hat sie die zuständigen Ausgleichskassen angeschrieben (act. 38, 40, 41, 44). In der Folge konnten die Ausgleichskassen keine Hinweise ausfindig machen, dass während der geltend gemachten Anstellungen im Casino Kursaal B._______ (act. 39), im Hotel E._______ in F._______ (act. 43) und im Hotel C._______ in D._______ (act. 45) Beiträge mit der AHV abgerechnet worden sind. Die diesbezüglichen Abklärungen der Vorinstanz sind umfassend und die Antworten der angefragten Ausgleichskasse sind eindeutig. Infolge dessen ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den fraglichen Zeiten keine Beiträge an die AHV abgeführt hat. Von weiteren Nachforschungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Auf die Abnahme weiterer Beweise ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212 Rz. 450: Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; Gygi, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).

E. 6.4 Nachdem die Beweiswürdigung ergeben hat, dass für die rechtserhebliche und anspruchsbegründende Tatsache einer Beitragsdauer von insgesamt mehr als einem Jahr der gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV verlangte volle Beweis nicht erbracht worden ist, hat die beweisbelastete Partei, vorliegend der Beschwerdeführer, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Im Ergebnis bleibt es damit bei einer Beitragsdauer von lediglich acht Monaten.

E. 7 Die Vorinstanz weist in der Vernehmlassung (BVGer act. 5) im Übrigen zu Recht darauf hin, dass Personen, welche die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung bloss während einer verhältnismässig kurzen Zeit erfüllen, nach Art. 1a Abs. 2 Bst. c AHVG nicht versichert sind. Als verhältnismässig kurze Zeit gilt nach Art. 2 AHVV eine Erwerbstätigkeit, die drei aufeinander folgende Monate im Kalenderjahr nicht überschreitet. Von dieser Regelung sind Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer von Arbeitgebern betroffen, die nicht beitragspflichtig sind. Bei der internationalen Konzertdirektion dürfte es sich gegebenenfalls um einen nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber im Sinne von Art. 1a Abs. 2 Bst. c AHVG gehandelt haben, da nicht anzunehmen ist, dass diese Organisation in der Schweiz eine eigene Betriebsstätte unterhielt, womit sie gemäss Art. 12 Abs. 2 AHVG von der Beitragspflicht ausgenommen gewesen wäre. Gemäss der Bestätigung der Nachfolgeorganisation, der ungarischen Nationalphilharmonie, vom 1. April 1996 (act. 35, Seite 3; französische Übersetzung act. 37, Seite 3) war der Beschwerdeführer durch die Vermittlung der internationalen Konzertdirektion in der Schweiz und anderswo ausserhalb Ungarns als Musiker erwerbstätig (vgl. auch act. 8, Seiten 1 und 2). Auch der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde (BVGer act. 1) darauf hin, er habe in der Schweiz auf der Grundlage von Verträgen mit der internationalen Konzertdirektion gearbeitet. In seinem IK-Auszug (act. 51) sind demgegenüber das Hotel C._______ in D._______ und das Casino Kursaal B._______ als Arbeitgeber eingetragen. Trotzdem ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer seinerzeit als Angestellter der internationalen Konzertdirektion im Ausland erwerbstätig war. Aus der fehlenden Versicherteneigenschaft mag sich erklären, weshalb während den geltend gemachten, verhältnismässig kurzen Engagements in der Schweiz vom 1. bis zum 31. Oktober 1973 (im Casino Kursaal B._______), vom 1. Januar 1975 bis zum 31. März 1975 (im Hotel C._______ in D._______) und vom 1. bis zum 23. Dezember 1977 (im Hotel E._______ in F._______) keine Beiträge mit der AHV abgerechnet wurden. Eine abschliessende Aussage zu diesem Punkt lässt die bestehende Aktenlage indessen nicht zu.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nur für acht Monate Einkommen angerechnet werden können. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die einjährige Mindestbeitragsdauer als Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV nicht. Die Vorinstanz hat das Rentengesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich gestützt auf die obigen Erwägungen als rechtmässig und ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist unbegründet und vollumfänglich abzuweisen.

E. 9 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Aus-länderausweis im Original) - die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1566/2014 Urteil vom 27. Januar 2015 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHVG, Mindestbeitragsdauer, Einspracheentscheid vom 26. Februar 2014. Sachverhalt: A. Der in seiner Heimat wohnhafte, ungarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1944 geboren und meldete sich am 11. Juli 2013 im Alter von 69 Jahren bei der Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung an (AHV; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 26). B. Mit Verfügung vom 28. August 2013 beschied die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihm nicht für ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten, sondern nur für acht Monate. Weil die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei, müsse das Rentengesuch abgewiesen werden (act. 34). C. Mit Eingabe vom 23. September 2013 erhob der Beschwerdeführer Einsprache bei der Vorinstanz (act. 35; französische Übersetzung act. 37). Sinngemäss beantragte er eine Altersrente. Zur Begründung machte er eine Beschäftigungsdauer in der Schweiz von insgesamt etwas mehr als einem Jahr geltend. D. Mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2014 wurde die Einsprache abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zu den Erwerbszeiten in der Schweiz keine Nachweise vorgelegt. Die Abklärungen im Einspracheverfahren hätten ebenfalls keine Hinweise auf eine längere Beitragsdauer ergeben (act. 47). E. Mit Eingabe vom 18. März 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er eine Altersrente. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe in den Jahren 1973, 1974, 1975 und 1977 als Musiker insgesamt mehr als 12 Monate in der Schweiz gearbeitet. Streitig und von der Vorinstanz nicht anerkannt worden sei der Zeitraum vom 1. bis zum 31. Oktober 1973, als er im Casino Kursaal B._______ beschäftigt gewesen sei, der Zeitraum vom 1. Januar 1975 bis zum 31. März 1975, als er im Hotel C._______ in D._______ beschäftigt gewesen sei, und der Zeitraum vom 1. bis zum 23. Dezember 1977, als er im Hotel E._______ in F._______ beschäftigt gewesen sei. Er habe in der Schweiz auf der Grundlage von Verträgen mit der internationalen Konzertdirektion und mit einer Arbeitsgenehmigung gearbeitet. Die Verträge seien nicht mehr auffindbar, nachdem die internationale Konzertdirektion aufgelöst worden sei. Die Nachfolgeorganisation, die ungarische Nationalphilharmonie, habe ihm eine Bescheinigung ausgestellt, aus der hervorgehe, dass sein Einwand berechtigt sei. Zudem könne er mit seinem Ausländerausweis nachweisen, dass er nicht nur im Dezember 1974 im Hotel C._______ in D._______ gearbeitet habe, sondern der entsprechende Vertrag bis zum 31. März 1975 gegolten habe (BVGer act. 1; deutsche Übersetzung BVGer act. 3). F. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe während seiner einmonatigen Anstellung im Casino Kursaal B._______ im Oktober 1973 keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Musiker und Artisten mit Wohnsitz im Ausland müssten nur dann Beiträge entrichten, wenn sie mindestens drei Monate lang in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen würden. Für die geltend gemachten Anstellungen im Hotel C._______ in D._______ vom 1. Dezember 1974 bis zum 31. März 1975 und im Hotel E._______ in F._______ vom 1. bis zum 23. Dezember 1977 hätten die zuständigen Ausgleichskassen keine Hinweise ausfindig machen können. Es seien keine Arbeitszeugnisse zu den erwähnten Erwerbszeiten vorgelegt worden. Aus den Unterlagen würde hervorgehen, dass der Beschwerdeführer vom 19. Dezember 1973 bis zum 16. April 1974 und vom 20. Dezember 1974 bis zum 31. März 1975 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung A gewesen sei. Somit habe er damals seinen Wohnsitz weisungsgemäss nicht in der Schweiz gehabt. Nach Eintritt des Versicherungsfalls könne eine Berichtigung der Einträge im individuellen Konto (IK) nur verlangt werden, solange deren Unrichtigkeit offenkundig sei oder dafür der volle Beweis erbracht werde. Daraus folge, dass eine Korrektur der IK-Einträge nur nach Vorlage von Lohnausweisen oder anderweitigen Beweisen für die bezahlten AHV-Beiträge erfolgen könne. Nachdem solche Belege für AHV-Abzüge fehlen würden, sei eine entsprechende Berichtigung ausgeschlossen. Damit bleibe es bei der Beitragsdauer von acht Monaten, womit dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Altersrente zustehe (BVGer act. 5). G. Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 ging ein Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, bis zum 27. Juni 2014 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen (BVGer act. 6). Nachdem innert Frist keine Replik eingereicht worden war, wurde der Schriftenwechsel vom zuständigen Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. Juli 2014 abgeschlossen (BVGer act. 7). Auf die weiteren Vorbingen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 26. Februar 2014 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 26. Februar 2014 und wurde dem Beschwerdeführer postalisch an seine Adresse in Ungarn zugestellt. Die Beschwerdeschrift wurde gemäss Poststempel am 21. März 2014 aufgegeben und ging in der Folge am 25. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde somit fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG). 1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben. Der angefochtene Einsprache-entscheid und weitere Unterlagen wurden beigelegt (BVGer act. 1, Beilage). Die Beschwerde wurde damit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde vom 18. März 2014 kann deshalb eingetreten werden.

2. Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze zur Prüfung des Rentenanspruchs gegenüber der AHV darzustellen. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 2.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Auch aus dem Ausland stammende Beweismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1). 3. 3.1 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Gygi, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit dem 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 520/99 vom 20. Juli 2000). 3.2 Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten zusätzliche Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2). 3.3 Der Untersuchungsgrundsatz findet zwar sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157E. 1a vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2), er schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast aber begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsverfahren und -prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b Urteil des BGer 8C_448/ 2010 vom 19. November 2010 E. 4.1). 4. 4.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 4.2 Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Ungarn. Folglich sind das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681), welches per 1. April 2006 auf die neuen EG-Mitgliedstaaten wie Ungarn ausgedehnt wurde (AS 2006 995), sowie gemäss Anhang II des FZA die Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat. 4.3 Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Die Beurteilung des am 11. Juli 2013 gestellten Leistungsgesuchs richtet sich demzufolge nach dem AHVG in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung sowie nach der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) in der entsprechenden Fassung. 5. 5.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert. Von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind nach Art. 1a Abs. 2 AHVG unter anderem Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die in Art. 1a Abs. 1 AHVG genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen (Bst. c). Als verhältnismässig kurze Zeit im Sinne dieser Bestimmung gilt eine Erwerbstätigkeit, die drei aufeinander folgende Monate im Kalenderjahr nicht überschreitet (vgl. Art. 2 AHVV). Nicht beitragspflichtig sind Arbeitgeber, welche in der Schweiz keine Betriebsstätte haben (Art. 12 Abs. 2 AHVG e contrario). 5.2 Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 5.3 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand am 1. Januar 2013, Rz. 3004). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter, Rz. 3). Hingegen ist es nicht notwendig, dass diese Beitragsdauer am Stück erfüllt wird. Die geschuldeten Beiträge müssen zumindest in der Höhe des Mindestbeitrags geleistet sein oder noch entrichtet werden können, damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (RWL Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, ist die entsprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009). 5.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b - d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des EVG H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1). Indem der volle Beweis verlangt wird, führt Art. 141 Abs. 3 AHVV eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein.

6. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2014, mit welchem die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mangels einer ausreichenden Beitragszeit abgewiesen hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Rente der AHV. In diesem Zusammenhang wird zu prüfen sein, ob dem Beschwerdeführer weitere Beitragszeiten als nur acht Monate angerechnet werden können, wie dies die Vorinstanz in der Verfügung vom 28. August 2013 festgestellt hat (act. 34). Dabei hängt die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ab, nachdem er hier zu keinem Zeitpunkt seinen Wohnsitz gehabt hat. 6.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei neben den von der Vorinstanz anerkannten Zeiten auch vom 1. bis zum 31. Oktober 1973 (im Casino Kursaal B._______), vom 1. Januar 1975 bis zum 31. März 1975 (im Hotel C._______ in D._______) und vom 1. bis zum 23. Dezember 1977 (im Hotel E._______ in F._______) als Musiker in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Zum Nachweis der Korrektheit seiner Ausführungen verweist er auf zwei inhaltlich identische Bestätigungen der ungarischen Nationalphilharmonie vom 1. April 1996 (act. 35, Seite 3; französische Übersetzung act. 37, Seite 3) und vom 22. Mai 2003 (BVGer act. 1, Beilage) sowie auf eine bis zum 31. März 1975 gültige Aufenthaltsbewilligung, welche ihm seinerzeit von der kantonalen Fremdenpolizei G._______ erteilt worden war (Ausländerausweis; BVGer act. 1, Beilage). Weitere Beweismittel wurden im Einspracheverfahren vor der Vor-instanz und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingereicht. 6.2 Mit den beigebrachten Unterlagen ist in keiner Weise dargetan, dass der Beschwerdeführer während der geltend gemachten Anstellungen vom 1. bis zum 31. Oktober 1973 (im Casino Kursaal B._______), vom 1. Januar 1975 bis zum 31. März 1975 (im Hotel C._______ in D._______) und vom 1. bis zum 23. Dezember 1977 (im Hotel E._______ in F._______) tatsächlich Beiträge an die AHV abgeführt hat. Die Vorlage eines Arbeitszeugnisses oder einer Arbeitsbestätigung genügt nach der Rechtsprechung nicht, um Beitragsleistungen an die AHV nachzuweisen zu können (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4470/2011 vom 8. Januar 2013 E. 4.2 und C-6755/2011 vom 8. Juli 2013 E. 4.2). Hierfür wären vielmehr Lohnabrechnungen oder ähnliche Beweismittel erforderlich, aus denen die jeweiligen Lohnabzüge und Beitragsleistungen im Einzelnen ersichtlich sind. Derartige Beweismittel konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen und sind auch in den vor der Gesuchstellung (act. 26) angelegten Akten nicht auffindbar. Die Unrichtigkeit des massgeblichen IK-Auszugs (act. 30 und 51) ist weder offenkundig noch wird dafür der volle Beweis erbracht. Damit ist eine Korrektur der IK-Eintragungen nach Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht möglich. 6.3 Die Vorinstanz hat im Rahmen des Einspracheverfahrens bereits abgeklärt, ob der Beschwerdeführer neben den acht anerkannten Monaten noch zusätzliche Beitragszeiten aufweist. Hierzu hat sie die zuständigen Ausgleichskassen angeschrieben (act. 38, 40, 41, 44). In der Folge konnten die Ausgleichskassen keine Hinweise ausfindig machen, dass während der geltend gemachten Anstellungen im Casino Kursaal B._______ (act. 39), im Hotel E._______ in F._______ (act. 43) und im Hotel C._______ in D._______ (act. 45) Beiträge mit der AHV abgerechnet worden sind. Die diesbezüglichen Abklärungen der Vorinstanz sind umfassend und die Antworten der angefragten Ausgleichskasse sind eindeutig. Infolge dessen ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den fraglichen Zeiten keine Beiträge an die AHV abgeführt hat. Von weiteren Nachforschungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Auf die Abnahme weiterer Beweise ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212 Rz. 450: Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; Gygi, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen). 6.4 Nachdem die Beweiswürdigung ergeben hat, dass für die rechtserhebliche und anspruchsbegründende Tatsache einer Beitragsdauer von insgesamt mehr als einem Jahr der gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV verlangte volle Beweis nicht erbracht worden ist, hat die beweisbelastete Partei, vorliegend der Beschwerdeführer, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Im Ergebnis bleibt es damit bei einer Beitragsdauer von lediglich acht Monaten.

7. Die Vorinstanz weist in der Vernehmlassung (BVGer act. 5) im Übrigen zu Recht darauf hin, dass Personen, welche die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung bloss während einer verhältnismässig kurzen Zeit erfüllen, nach Art. 1a Abs. 2 Bst. c AHVG nicht versichert sind. Als verhältnismässig kurze Zeit gilt nach Art. 2 AHVV eine Erwerbstätigkeit, die drei aufeinander folgende Monate im Kalenderjahr nicht überschreitet. Von dieser Regelung sind Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer von Arbeitgebern betroffen, die nicht beitragspflichtig sind. Bei der internationalen Konzertdirektion dürfte es sich gegebenenfalls um einen nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber im Sinne von Art. 1a Abs. 2 Bst. c AHVG gehandelt haben, da nicht anzunehmen ist, dass diese Organisation in der Schweiz eine eigene Betriebsstätte unterhielt, womit sie gemäss Art. 12 Abs. 2 AHVG von der Beitragspflicht ausgenommen gewesen wäre. Gemäss der Bestätigung der Nachfolgeorganisation, der ungarischen Nationalphilharmonie, vom 1. April 1996 (act. 35, Seite 3; französische Übersetzung act. 37, Seite 3) war der Beschwerdeführer durch die Vermittlung der internationalen Konzertdirektion in der Schweiz und anderswo ausserhalb Ungarns als Musiker erwerbstätig (vgl. auch act. 8, Seiten 1 und 2). Auch der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde (BVGer act. 1) darauf hin, er habe in der Schweiz auf der Grundlage von Verträgen mit der internationalen Konzertdirektion gearbeitet. In seinem IK-Auszug (act. 51) sind demgegenüber das Hotel C._______ in D._______ und das Casino Kursaal B._______ als Arbeitgeber eingetragen. Trotzdem ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer seinerzeit als Angestellter der internationalen Konzertdirektion im Ausland erwerbstätig war. Aus der fehlenden Versicherteneigenschaft mag sich erklären, weshalb während den geltend gemachten, verhältnismässig kurzen Engagements in der Schweiz vom 1. bis zum 31. Oktober 1973 (im Casino Kursaal B._______), vom 1. Januar 1975 bis zum 31. März 1975 (im Hotel C._______ in D._______) und vom 1. bis zum 23. Dezember 1977 (im Hotel E._______ in F._______) keine Beiträge mit der AHV abgerechnet wurden. Eine abschliessende Aussage zu diesem Punkt lässt die bestehende Aktenlage indessen nicht zu.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nur für acht Monate Einkommen angerechnet werden können. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die einjährige Mindestbeitragsdauer als Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV nicht. Die Vorinstanz hat das Rentengesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich gestützt auf die obigen Erwägungen als rechtmässig und ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist unbegründet und vollumfänglich abzuweisen.

9. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Aus-länderausweis im Original)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: