Rückvergütung von Beiträgen
Sachverhalt
A. Der am (...) geborene, kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), wohnhaft in (...) (Kosovo), stellte am 19. September 2013 (Posteingang: 24. September 2013) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen. Im entsprechenden Gesuchsformular gab er an, er sei verheiratet, Vater dreier Kinder, habe in der Zeit von März 1985 bis Dezember 1997 bei B._______ gearbeitet und sei im Dezember 1997 definitiv aus der Schweiz ausgereist (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1; act. 2, S. 1 - 7). B. B.a Mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 hiess die SAK das Gesuch gut und setzte den Rückvergütungsbetrag auf Fr. 12'196.60 fest. Der Berechnung legte sie die in das individuelle Konto (IK) eingetragenen AHV-Einkommen der Jahre 1984 bis 1995 zugrunde (act. 19 [IK-Auszug]; act. 6, S. 3; act. 7, S 1). B.b Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Januar 2014 (Datum Poststempel; act. 11, S. 1 + 6) Einsprache mit dem Antrag, es seien - zusätzlich zum überwiesenen Betrag - auch noch die im Jahr 1996 erhobenen AHV-Beiträge zurückzuerstatten. Zur Begründung machte er geltend, in der angefochtenen Verfügung sei das Arbeitsjahr 1996 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, obwohl er in diesem Jahr beim selben Arbeitgeber (B._______) als Landwirt gearbeitet habe. Als Beleg für seine Argumentation legte er Kopien seines Reisepasses ins Recht (act. 11, S. 4 f.). B.c Die SAK veranlasste in der Folge weitere Abklärungen, indem sie die zuständige kantonale Ausgleichskasse am 18. März 2014 um Prüfung der Frage ersuchte, ob der Versicherte - entsprechend seiner Behauptung - im Jahr 1996 noch bei B._______ gearbeitet habe. Falls diese Annahme zutreffe, bitte sie die Ausgleichskasse um Zustellung eines ergänzenden IK-Auszuges (act. 13). B.d Mit Schreiben vom 8. April 2014 teilte die kantonale Ausgleichskasse der Vorinstanz mit, dass der Versicherte im Jahr 1996 nicht auf der Arbeitgeberabrechnung aufgeführt sei (act. 14, S. 1). B.e Mit Entscheid vom 11. April 2014 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab und führte zur Begründung aus, ihre Recherchen bei der zuständigen Ausgleichskasse des Kantons Wallis hätten ergeben, dass er nicht auf der Arbeitgeber-Lohnabrechnung 1996 von B._______ aufgeführt sei. Nach Überprüfung der Berechnung des in der Verfügung aufgeführten Betrags von Fr. 12'196.60 stelle sie fest, dass dieser im Einklang mit den schweizerischen gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäss kalkuliert worden sei (act. 15). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2014 (Posteingang) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, es seien ihm zusätzlich die im Jahr 1996 erhobenen AHV-Beiträge zurückzuerstatten. Zur Begründung machte er geltend, er habe im Jahr 1996 bei B._______ landwirtschaftliche Arbeiten ausgeführt, weshalb ihm die in dieser Zeit erhobenen Beiträge zurückzuerstatten seien. Als Nachweis für seine Argumentation verwies er auf eine der Beschwerde beilegte Kopie seines Reisepasses mit Einreise- beziehungsweise Ausreisestempel vom 30. März 1996 und 15. November 1996 (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 samt Beilage). C.b Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, ihre im Anschluss an die Einsprache veranlassten Abklärungen bei der kantonalen Ausgleichskasse hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht auf der Arbeitgeber-Lohnabrechnung 1996 von B._______ aufgeführt sei. Somit könnten für das Jahr 1996 keine Beitragsmonate und kein Erwerbseinkommen angerechnet werden (BVGer act. 5). C.c Nachdem der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist (BVGer act. 6) kein Replik eingereicht hatte, schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 16. September 2014 ab (BVGer act. 7). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte AHV anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Vorliegend datiert der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. April 2014 (act. 15), und die (undatierte) Beschwerde ging am 6. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 5). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde ist damit gewahrt.
E. 1.5 Da die Beschwerde auch formgerecht (Art. 60 Bst. b ATSG; vgl. dazu auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2.1 Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Fall der Einspracheentscheid vom 11. April 2014, in welchem die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag auf Fr. 12'196.60 festgesetzt hat. Im Streit liegt ausschliesslich die Beurteilung der Frage, ob dieser Betrag korrekt festgesetzt worden ist. Nachdem der Beschwerdeführer keine anderen Leistungen der AHV, namentlich keine Rentenleistungen, geltend macht, beschränkt sich die Prüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Höhe des Rückvergütungsbetrages und in diesem Zusammenhang darauf, ob weitere Beiträge aus dem Jahr 1996 berücksichtigt werden können. Nicht beanstandet werden demgegenüber die IK-Eintragungen der Jahre 1984 bis 1995, sodass sich eine diesbezügliche Prüfung erübrigt. 2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.3 Für die Beurteilung im Bereich der Sozialversicherung ist grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Einspracheentscheid vom 11. April 2014) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (BGE 136 V 24 E. 4.4). Vorliegend ging das Gesuch am 24. September 2013 bei der Vorinstanz ein (act. 1, S. 1). Der nachfolgenden Beurteilung sind demnach die zu diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtsvorschriften zugrunde zu legen.
E. 3 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt im Kosovo (vgl. Sachverhalt, Bst. A hiervor.). Eine Doppelbürgerschaft wird nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar (BGE 139 V 263 E. 3 - 8), weshalb der Beschwerdeführer als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat und sich der Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen allein nach schweizerischem Recht beurteilt.
E. 3.2 Es sind mithin die Bestimmungen des AHVG, der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV, SR 831.131.12) sowie des ATSG anwendbar (Art. 1 Abs. 1 AHVG).
E. 3.3 Gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG können den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die gemäss Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.
E. 3.3.1 Art. 1 Abs. 1 RV-AHV präzisiert die gesetzliche Regelung in Art. 18 Abs. 3 AHVG dahingehend, dass Ausländer und ihre Hinterlassenen, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, gemäss den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Massgebend ist dabei die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung (Art. 1 Abs. 2 RV-AHV). Nach Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen.
E. 3.3.2 Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet. Die Rückvergütung umfasst dabei sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge (Rz. 13 der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Rückvergütung der von den Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge [Rück], in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung). Vom Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit wird ein Betrag von 4,2 % erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Der Arbeitgeberbeitrag beläuft sich ebenfalls auf 4,2 % der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne (Art. 13 AHVG).
E. 3.4 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
E. 3.4.1 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).
E. 3.4.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a).
E. 3.4.3 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass den Versicherten insofern erhöhte Mitwirkungspflichten treffen, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d; vgl. dazu auch UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung [nachfolgend AHV], in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1317 Rz. 350).
E. 3.4.4 Die Beweiskraft der IK-Eintragungen, welche vor Eintritt des Versicherungsfalles unangefochten waren, entspricht derjenigen eines öffentlichen Registers (vgl. Art. 9 ZGB; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., 2012, Art. 30ter N. 1 mit Hinweis auf ZAK 1969 72 f. E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 240). Beim Auszug aus dem IK handelt es sich um eine (öffentliche) Urkunde (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 43 N. 21). Daraus folgt, dass die unangefochten gebliebenen IK-Auszüge und die darin enthaltenen IK-Eintragungen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB).
E. 3.4.5 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsrecht tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten derjenigen Partei fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Recht ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
E. 4 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer neben dem bereits rückvergüteten Betrag zusätzlich noch weitere Beiträge zurückfordern kann. Unbestritten geblieben sind demgegenüber die IK-Eintragungen der Jahre 1984 bis 1995 (act. 19) und die gestützt darauf vorgenommene Berechnung des Rückvergütungsbetrags von Fr. 12'196.60. Nachdem der Beschwerdeführer keine anderen Leistungen aus der AHV, insbesondere auch keine Rentenleistungen, geltend macht, beschränkt sich die Prüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren demnach auf die Höhe des Rückvergütungsbetrags und in diesem Zusammenhang darauf, ob weitere AHV-Beiträge für die geltend gemachte Arbeit im Jahr 1996 berücksichtigt werden können. Er fordert somit sinngemäss eine Berichtigung seiner Einträge im individuellen Konto für das Jahr 1996.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Antrags geltend, aus der Kopie des damaligen Reisepasses gehe hervor, dass er in der Zeit vom 30. März 1996 bis 15. November 1996 in der Schweiz gearbeitet habe (BVGer act. 1, samt Beilage).
E. 4.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, sie habe gestützt auf die Einsprache des Beschwerdeführers weitere Abklärungen bei der zuständigen Ausgleichskasse vorgenommen. Diese hätten ergeben, dass er nicht auf der Arbeitgeber-Lohnabrechnung 1996 von B._______ aufgeführt sei. Deshalb könnten ihm für das Jahr 1996 keine Beitragsmonate und kein Erwerbseinkommen angerechnet werden (BVGer act. 5).
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer beschränkt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Behauptung, er habe im Jahr 1996 bei B._______ gearbeitet und könne aus dieser Tätigkeit eine Rückforderung für Beiträge in nicht näher bezeichneter Höhe geltend machen. Als Beleg für seine Behauptung reicht er lediglich eine Kopie seines damaligen Reisepasses ein, worin die Daten vom 30. März 1996 (Einreise) und vom 15. November 1996 (Ausreise) aufgeführt sind (Beilage zu BVGer act. 1). Die blosse Einreichung von Passkopien mit Eintragungen über Ein- und Ausreise genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht für den Nachweis, dass der Arbeitgeber seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen hat oder solche Beiträge an die AHV/IV geleistet worden sind. Überdies kann aus der Tatsache einer Ein- und Ausreise auch nicht automatisch auf ein Arbeitsverhältnis beim früheren Arbeitgeber im Zeitraum dazwischen geschlossen werden (vgl. dazu Urteil des BVGer C-5782/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 4.2.5).
E. 4.3.2 Zu prüfen bleibt, ob mit Blick auf den im Recht liegenden Arbeitsvertrag, mit welchem die Parteien ein vom 4. Dezember 1994 bis 4. Dezember 1996 befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart haben (act. 3, S. 2), eine Berichtigung der Eintragungen im individuellen Konto vorgenommen werden kann. Nach der Rechtsprechung genügt die Vorlage eines Arbeitszeugnisses oder einer Arbeitsbestätigung nicht, um Beitragsleistungen an die AHV nachzuweisen zu können (vgl. dazu Urteile des BVGer C-1566/2014 vom 27. Januar 2015 E. 6.2, C-4470/2011 vom 8. Januar 2013 E. 4.2 und C-6755/2011 vom 8. Juli 2013 E. 4.2). Gleiches hat auch für den im Recht liegenden Arbeitsvertrag zu gelten. Zwar ist der Vertrag ein Indiz, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 1996 für den bisherigen Arbeitgeber tätig war. Allerdings ist damit einerseits noch nicht nachgewiesen, dass das Arbeitsverhältnis effektiv bis zum vertraglich vereinbarten Termin gedauert hat. Hinzu kommt anderseits, dass damit auch nicht der - in diesem Zusammenhang erforderliche - volle Beweis erbracht ist, dass effektiv vom Beschwerdeführer im Jahr 1996 AHV/IV-Beiträge von einem Erwerbseinkommen abgezogen worden sind. Für den entsprechenden Nachweis wären vielmehr Lohnabrechnungen oder ähnliche Beweismittel erforderlich, aus denen die jeweiligen Lohnabzüge und Beitragsleistungen im Einzelnen ersichtlich sind (C-5782/2012 E. 4.2.5). Solche Beweismittel werden von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgelegt und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich.
E. 4.3.3 Damit steht fest, dass die Hinweise des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der eingereichten Passkopie und des im Recht liegenden (befristeten) Arbeitsvertrags nicht für eine Berichtigung der IK-Einträge genügen, zumal den Beschwerdeführer zudem eine gesteigerte Mitwirkungspflicht trifft und er einen vollen Beweis zu erbringen hat (vgl. E. 3.5.3 hiervor). Insbesondere wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, die Lohnabrechnungen der massgeblichen Zeit einzureichen respektive zumindest Angaben zur effektiven Dauer der Beschäftigung und zum erzielten AHV-Lohn zu machen. Ferner wäre es ihm auch zumutbar gewesen, Auszüge des Bank- oder Postkontos beziehungsweise (für den Fall der Barauszahlung des Salärs) Quittungen über die im genannten Jahr geleisteten Lohnzahlungen des Arbeitgebers ins Recht zu legen.
E. 4.3.4 Zu beachten ist ferner, dass die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich ausfallen. In seinem Rückvergütungsantrag gab er als Einreisedatum den März 1985 an (act. 1, S. 2). Diese Angabe steht allerdings in offensichtlichem Widerspruch zum Eintrag im individuellen Konto, wonach er bereits ab September 1984 erwerbstätig war (act. 19, S. 1). In seinem Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge machte der Beschwerdeführer überdies geltend, er sei erst im Dezember 1997 aus der Schweiz ausgereist (act. 1, S. 2); zudem will er bis Dezember 1997 bei B._______ gearbeitet haben (act. 2, S. 8). Demgegenüber ist der Arbeitsvertrag lediglich bis Dezember 1996 befristet (act. 3, S. 2). Zudem sind zwischen dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Jahr 2014 und dem hier zur Diskussion stehenden Jahr 1996 bereits 18 Jahre verstrichen, was ebenfalls einen Einfluss auf das Erinnerungsvermögen haben mag. Jedenfalls zeigen die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Arbeitsbeginn und zum Arbeitsende auf, dass dessen Vorbringen mit Zurückhaltung zu würdigen sind.
E. 4.3.5 Nachdem der Beschwerdeführer auch im vorinstanzlichen Verfahren keine hinreichend substanziierten Angaben zum behaupteten Arbeitsverhältnis und zu den im Jahr 1996 erzielten AHV-Löhnen gemacht hatte, durfte die SAK von weiteren Beweiserhebungen absehen, da hiervon keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3).
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Beweis für die geltend gemachte Unrichtigkeit beziehungsweise Unvollständigkeit der Einträge im individuellen Konto nicht zu erbringen vermag. Dementsprechend können auch keine zusätzlichen Beiträge rückvergütet werden. Der Einspracheentscheid vom 11. April 2014 und die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 11. Dezember 2013 sind somit zu bestätigen, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
E. 6 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv auf nächster Seite).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2404/2014 Urteil vom 16. April 2015 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, Beschwerdeführer, Gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid vom 11. April 2014. Sachverhalt: A. Der am (...) geborene, kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), wohnhaft in (...) (Kosovo), stellte am 19. September 2013 (Posteingang: 24. September 2013) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen. Im entsprechenden Gesuchsformular gab er an, er sei verheiratet, Vater dreier Kinder, habe in der Zeit von März 1985 bis Dezember 1997 bei B._______ gearbeitet und sei im Dezember 1997 definitiv aus der Schweiz ausgereist (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1; act. 2, S. 1 - 7). B. B.a Mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 hiess die SAK das Gesuch gut und setzte den Rückvergütungsbetrag auf Fr. 12'196.60 fest. Der Berechnung legte sie die in das individuelle Konto (IK) eingetragenen AHV-Einkommen der Jahre 1984 bis 1995 zugrunde (act. 19 [IK-Auszug]; act. 6, S. 3; act. 7, S 1). B.b Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Januar 2014 (Datum Poststempel; act. 11, S. 1 + 6) Einsprache mit dem Antrag, es seien - zusätzlich zum überwiesenen Betrag - auch noch die im Jahr 1996 erhobenen AHV-Beiträge zurückzuerstatten. Zur Begründung machte er geltend, in der angefochtenen Verfügung sei das Arbeitsjahr 1996 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, obwohl er in diesem Jahr beim selben Arbeitgeber (B._______) als Landwirt gearbeitet habe. Als Beleg für seine Argumentation legte er Kopien seines Reisepasses ins Recht (act. 11, S. 4 f.). B.c Die SAK veranlasste in der Folge weitere Abklärungen, indem sie die zuständige kantonale Ausgleichskasse am 18. März 2014 um Prüfung der Frage ersuchte, ob der Versicherte - entsprechend seiner Behauptung - im Jahr 1996 noch bei B._______ gearbeitet habe. Falls diese Annahme zutreffe, bitte sie die Ausgleichskasse um Zustellung eines ergänzenden IK-Auszuges (act. 13). B.d Mit Schreiben vom 8. April 2014 teilte die kantonale Ausgleichskasse der Vorinstanz mit, dass der Versicherte im Jahr 1996 nicht auf der Arbeitgeberabrechnung aufgeführt sei (act. 14, S. 1). B.e Mit Entscheid vom 11. April 2014 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab und führte zur Begründung aus, ihre Recherchen bei der zuständigen Ausgleichskasse des Kantons Wallis hätten ergeben, dass er nicht auf der Arbeitgeber-Lohnabrechnung 1996 von B._______ aufgeführt sei. Nach Überprüfung der Berechnung des in der Verfügung aufgeführten Betrags von Fr. 12'196.60 stelle sie fest, dass dieser im Einklang mit den schweizerischen gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäss kalkuliert worden sei (act. 15). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2014 (Posteingang) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, es seien ihm zusätzlich die im Jahr 1996 erhobenen AHV-Beiträge zurückzuerstatten. Zur Begründung machte er geltend, er habe im Jahr 1996 bei B._______ landwirtschaftliche Arbeiten ausgeführt, weshalb ihm die in dieser Zeit erhobenen Beiträge zurückzuerstatten seien. Als Nachweis für seine Argumentation verwies er auf eine der Beschwerde beilegte Kopie seines Reisepasses mit Einreise- beziehungsweise Ausreisestempel vom 30. März 1996 und 15. November 1996 (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 samt Beilage). C.b Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, ihre im Anschluss an die Einsprache veranlassten Abklärungen bei der kantonalen Ausgleichskasse hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht auf der Arbeitgeber-Lohnabrechnung 1996 von B._______ aufgeführt sei. Somit könnten für das Jahr 1996 keine Beitragsmonate und kein Erwerbseinkommen angerechnet werden (BVGer act. 5). C.c Nachdem der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist (BVGer act. 6) kein Replik eingereicht hatte, schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 16. September 2014 ab (BVGer act. 7). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte AHV anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Vorliegend datiert der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. April 2014 (act. 15), und die (undatierte) Beschwerde ging am 6. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 5). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde ist damit gewahrt. 1.5 Da die Beschwerde auch formgerecht (Art. 60 Bst. b ATSG; vgl. dazu auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2.1 Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Fall der Einspracheentscheid vom 11. April 2014, in welchem die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag auf Fr. 12'196.60 festgesetzt hat. Im Streit liegt ausschliesslich die Beurteilung der Frage, ob dieser Betrag korrekt festgesetzt worden ist. Nachdem der Beschwerdeführer keine anderen Leistungen der AHV, namentlich keine Rentenleistungen, geltend macht, beschränkt sich die Prüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Höhe des Rückvergütungsbetrages und in diesem Zusammenhang darauf, ob weitere Beiträge aus dem Jahr 1996 berücksichtigt werden können. Nicht beanstandet werden demgegenüber die IK-Eintragungen der Jahre 1984 bis 1995, sodass sich eine diesbezügliche Prüfung erübrigt. 2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.3 Für die Beurteilung im Bereich der Sozialversicherung ist grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Einspracheentscheid vom 11. April 2014) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (BGE 136 V 24 E. 4.4). Vorliegend ging das Gesuch am 24. September 2013 bei der Vorinstanz ein (act. 1, S. 1). Der nachfolgenden Beurteilung sind demnach die zu diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtsvorschriften zugrunde zu legen.
3. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt im Kosovo (vgl. Sachverhalt, Bst. A hiervor.). Eine Doppelbürgerschaft wird nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar (BGE 139 V 263 E. 3 - 8), weshalb der Beschwerdeführer als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat und sich der Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen allein nach schweizerischem Recht beurteilt. 3.2 Es sind mithin die Bestimmungen des AHVG, der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV, SR 831.131.12) sowie des ATSG anwendbar (Art. 1 Abs. 1 AHVG). 3.3 Gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG können den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die gemäss Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung. 3.3.1 Art. 1 Abs. 1 RV-AHV präzisiert die gesetzliche Regelung in Art. 18 Abs. 3 AHVG dahingehend, dass Ausländer und ihre Hinterlassenen, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, gemäss den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Massgebend ist dabei die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung (Art. 1 Abs. 2 RV-AHV). Nach Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. 3.3.2 Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet. Die Rückvergütung umfasst dabei sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge (Rz. 13 der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Rückvergütung der von den Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge [Rück], in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung). Vom Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit wird ein Betrag von 4,2 % erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Der Arbeitgeberbeitrag beläuft sich ebenfalls auf 4,2 % der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne (Art. 13 AHVG). 3.4 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). 3.4.1 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen). 3.4.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). 3.4.3 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass den Versicherten insofern erhöhte Mitwirkungspflichten treffen, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d; vgl. dazu auch UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung [nachfolgend AHV], in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1317 Rz. 350). 3.4.4 Die Beweiskraft der IK-Eintragungen, welche vor Eintritt des Versicherungsfalles unangefochten waren, entspricht derjenigen eines öffentlichen Registers (vgl. Art. 9 ZGB; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., 2012, Art. 30ter N. 1 mit Hinweis auf ZAK 1969 72 f. E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 240). Beim Auszug aus dem IK handelt es sich um eine (öffentliche) Urkunde (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 43 N. 21). Daraus folgt, dass die unangefochten gebliebenen IK-Auszüge und die darin enthaltenen IK-Eintragungen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB). 3.4.5 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsrecht tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten derjenigen Partei fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Recht ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
4. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer neben dem bereits rückvergüteten Betrag zusätzlich noch weitere Beiträge zurückfordern kann. Unbestritten geblieben sind demgegenüber die IK-Eintragungen der Jahre 1984 bis 1995 (act. 19) und die gestützt darauf vorgenommene Berechnung des Rückvergütungsbetrags von Fr. 12'196.60. Nachdem der Beschwerdeführer keine anderen Leistungen aus der AHV, insbesondere auch keine Rentenleistungen, geltend macht, beschränkt sich die Prüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren demnach auf die Höhe des Rückvergütungsbetrags und in diesem Zusammenhang darauf, ob weitere AHV-Beiträge für die geltend gemachte Arbeit im Jahr 1996 berücksichtigt werden können. Er fordert somit sinngemäss eine Berichtigung seiner Einträge im individuellen Konto für das Jahr 1996. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Antrags geltend, aus der Kopie des damaligen Reisepasses gehe hervor, dass er in der Zeit vom 30. März 1996 bis 15. November 1996 in der Schweiz gearbeitet habe (BVGer act. 1, samt Beilage). 4.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, sie habe gestützt auf die Einsprache des Beschwerdeführers weitere Abklärungen bei der zuständigen Ausgleichskasse vorgenommen. Diese hätten ergeben, dass er nicht auf der Arbeitgeber-Lohnabrechnung 1996 von B._______ aufgeführt sei. Deshalb könnten ihm für das Jahr 1996 keine Beitragsmonate und kein Erwerbseinkommen angerechnet werden (BVGer act. 5). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer beschränkt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Behauptung, er habe im Jahr 1996 bei B._______ gearbeitet und könne aus dieser Tätigkeit eine Rückforderung für Beiträge in nicht näher bezeichneter Höhe geltend machen. Als Beleg für seine Behauptung reicht er lediglich eine Kopie seines damaligen Reisepasses ein, worin die Daten vom 30. März 1996 (Einreise) und vom 15. November 1996 (Ausreise) aufgeführt sind (Beilage zu BVGer act. 1). Die blosse Einreichung von Passkopien mit Eintragungen über Ein- und Ausreise genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht für den Nachweis, dass der Arbeitgeber seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen hat oder solche Beiträge an die AHV/IV geleistet worden sind. Überdies kann aus der Tatsache einer Ein- und Ausreise auch nicht automatisch auf ein Arbeitsverhältnis beim früheren Arbeitgeber im Zeitraum dazwischen geschlossen werden (vgl. dazu Urteil des BVGer C-5782/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 4.2.5). 4.3.2 Zu prüfen bleibt, ob mit Blick auf den im Recht liegenden Arbeitsvertrag, mit welchem die Parteien ein vom 4. Dezember 1994 bis 4. Dezember 1996 befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart haben (act. 3, S. 2), eine Berichtigung der Eintragungen im individuellen Konto vorgenommen werden kann. Nach der Rechtsprechung genügt die Vorlage eines Arbeitszeugnisses oder einer Arbeitsbestätigung nicht, um Beitragsleistungen an die AHV nachzuweisen zu können (vgl. dazu Urteile des BVGer C-1566/2014 vom 27. Januar 2015 E. 6.2, C-4470/2011 vom 8. Januar 2013 E. 4.2 und C-6755/2011 vom 8. Juli 2013 E. 4.2). Gleiches hat auch für den im Recht liegenden Arbeitsvertrag zu gelten. Zwar ist der Vertrag ein Indiz, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 1996 für den bisherigen Arbeitgeber tätig war. Allerdings ist damit einerseits noch nicht nachgewiesen, dass das Arbeitsverhältnis effektiv bis zum vertraglich vereinbarten Termin gedauert hat. Hinzu kommt anderseits, dass damit auch nicht der - in diesem Zusammenhang erforderliche - volle Beweis erbracht ist, dass effektiv vom Beschwerdeführer im Jahr 1996 AHV/IV-Beiträge von einem Erwerbseinkommen abgezogen worden sind. Für den entsprechenden Nachweis wären vielmehr Lohnabrechnungen oder ähnliche Beweismittel erforderlich, aus denen die jeweiligen Lohnabzüge und Beitragsleistungen im Einzelnen ersichtlich sind (C-5782/2012 E. 4.2.5). Solche Beweismittel werden von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgelegt und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. 4.3.3 Damit steht fest, dass die Hinweise des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der eingereichten Passkopie und des im Recht liegenden (befristeten) Arbeitsvertrags nicht für eine Berichtigung der IK-Einträge genügen, zumal den Beschwerdeführer zudem eine gesteigerte Mitwirkungspflicht trifft und er einen vollen Beweis zu erbringen hat (vgl. E. 3.5.3 hiervor). Insbesondere wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, die Lohnabrechnungen der massgeblichen Zeit einzureichen respektive zumindest Angaben zur effektiven Dauer der Beschäftigung und zum erzielten AHV-Lohn zu machen. Ferner wäre es ihm auch zumutbar gewesen, Auszüge des Bank- oder Postkontos beziehungsweise (für den Fall der Barauszahlung des Salärs) Quittungen über die im genannten Jahr geleisteten Lohnzahlungen des Arbeitgebers ins Recht zu legen. 4.3.4 Zu beachten ist ferner, dass die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich ausfallen. In seinem Rückvergütungsantrag gab er als Einreisedatum den März 1985 an (act. 1, S. 2). Diese Angabe steht allerdings in offensichtlichem Widerspruch zum Eintrag im individuellen Konto, wonach er bereits ab September 1984 erwerbstätig war (act. 19, S. 1). In seinem Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge machte der Beschwerdeführer überdies geltend, er sei erst im Dezember 1997 aus der Schweiz ausgereist (act. 1, S. 2); zudem will er bis Dezember 1997 bei B._______ gearbeitet haben (act. 2, S. 8). Demgegenüber ist der Arbeitsvertrag lediglich bis Dezember 1996 befristet (act. 3, S. 2). Zudem sind zwischen dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Jahr 2014 und dem hier zur Diskussion stehenden Jahr 1996 bereits 18 Jahre verstrichen, was ebenfalls einen Einfluss auf das Erinnerungsvermögen haben mag. Jedenfalls zeigen die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Arbeitsbeginn und zum Arbeitsende auf, dass dessen Vorbringen mit Zurückhaltung zu würdigen sind. 4.3.5 Nachdem der Beschwerdeführer auch im vorinstanzlichen Verfahren keine hinreichend substanziierten Angaben zum behaupteten Arbeitsverhältnis und zu den im Jahr 1996 erzielten AHV-Löhnen gemacht hatte, durfte die SAK von weiteren Beweiserhebungen absehen, da hiervon keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3).
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Beweis für die geltend gemachte Unrichtigkeit beziehungsweise Unvollständigkeit der Einträge im individuellen Konto nicht zu erbringen vermag. Dementsprechend können auch keine zusätzlichen Beiträge rückvergütet werden. Der Einspracheentscheid vom 11. April 2014 und die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 11. Dezember 2013 sind somit zu bestätigen, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
6. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv auf nächster Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: