opencaselaw.ch

C-5782/2012

C-5782/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-01 · Deutsch CH

Mindestbeitragsdauer

Sachverhalt

A. Die am (...) 1949 geborene, seit 1969 verheiratete A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin), serbische Staatsangehörige, lebt in Serbien. Sie war in den Jahren 1981 und 1986 - 1991 (mit Unterbrüchen) bei der Einwohnergemeinde Z._______ wohnsitzmässig gemeldet (act. SAK/7) und hatte für diese Zeit - gemäss den Eintragungen in ihrem Pass - jeweils eine (Kurz-)Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung als Saisonierangestelle in der Pension B._______ (act. SAK/12). Am 14. März 2011 meldete sich die Gesuchstellerin erstmals für den Bezug einer ordentlichen Altersrente der AHV bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, nachfolgend auch: Vorinstanz; act. SAK/1). Am 27. April 2011 stellte sie bei der SAK einen Antrag für eine provisorische Rentenberechnung (act. SAK/3). B. Mit Verfügung vom 20. März 2012 (act. SAK/19) wies die SAK das Leistungsbegehren ab, weil gemäss IK-Zusammentrag der Schweizerischen Ausgleichskasse die Gesuchstellerin in der Zeit von 1990 - 1991 lediglich 5 Monate in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei (act. SAK/24) und somit die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 28. März 2012 (act. SAK/20) wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2012 ab und bestätigte ihre Verfügung vom 20. März 2012 (act. SAK/22). C. Gegen diesen Einspracheentscheid liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihren bevollmächtigen Parteivertreter, lic. iur. G. Relji , am 5. November 2012 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin die Mindestbeitragsdauer sowie der Anspruch auf eine Altersrente anzuerkennen. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie sieben Saisons (1981 und 1986 - 1991) beim selben Arbeitgeber in der Schweiz gearbeitet und gewohnt habe und auch immer ihren Aufenthalt in der Schweiz bei der Fremdenkontrolle an- und abgemeldet habe. Zudem habe sie vor jeder Einreise in die Schweiz die schweizerische Arbeitsbewilligung in der Schweizer Botschaft in X._______ beglaubigen lassen. Sie sei jedoch nicht in der Lage, Lohnabrechnungen, Arbeitszeugnisse oder Quellensteuerabrechnungen vorzulegen, da sie diese vom Arbeitgeber nie erhalten habe und ihr der Lohn jeweils "bar auf die Hand" ausbezahlt worden sei. Aus den vorgelegten Unterlagen [Passkopien mit Visa-Einträgen, einschliesslich der Saisonbewilligungen und An- und Abmeldebestätigungen der Fremden-/Einwohnerkontrolle der Gemeinde Z._______] gehe hervor, dass sie 36 Monate in der Schweiz gearbeitet habe und ihr Arbeitgeber für diese Periode AHV-Beiträge hätte einbezahlen müssen. Nach Ansicht des Parteivertreters dürften die Folgen der offensichtlichen Unterlassungshandlung des Arbeitgebers nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden, weshalb die Zeit im Jahr 1981 sowie im Jahr 1986-1990 ebenfalls als Beitragszeit zu berücksichtigen sei (act. 1). D. Die SAK liess sich mit Eingabe vom 26. November 2012 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der Einspracheverfügung vom 4. Oktober 2012 (act. 3). Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass im Individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin im Jahr 1990 lediglich 3 Beitragsmonate und ein Einkommen von Fr. 6'360.- sowie im Jahr 1991 2 Monate und ein Einkommen von Fr. 4'240.- ausgewiesen seien, kein volles Beitragsjahr vorliege und folglich kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe. Im vorliegenden Fall lägen keine konkreten Beweise vor, dass gemäss dem IK der Beschwerdeführerin weitere Beiträge von ihr bezahlt worden seien. Auch sei der Vorinstanz seitens der C._______ Ausgleichskasse in W._______ am 23. August 2011 schriftlich bestätigt worden, dass - mangels Lohnabrechnungen - in den Lohnunterlagen 1981 und 1986 - 1989 der Pension B._______ leider keine weiteren Eintragungen lautend auf den Namen der Beschwerdeführerin gutgeschrieben worden seien (act. SAK/9). Ausserdem seien von der Beschwerdeführerin für die betreffende Periode weder Arbeitszeugnisse noch Lohnbescheinigungen, Lohnabrechnungen bzw. Lohnzettel beigebracht worden, aus welchen die entsprechenden AHV-Abzüge ersichtlich seien und wonach im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV eine Korrektur in ihrem IK möglich gewesen wäre. E. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Begründungen replikweise fest. Sie könne zwar keine Lohnabrechnungen für die Jahre 1981, 1986 und 1989 beibringen, bestehe jedoch auf eine Berichtigung der Eintragungen im Individuellen Konto, zumal aus den "Wohnsitzbescheinigungen und übrigen Dokumentationen" zu entnehmen sei, dass sie 36 Monate in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei und damit Anspruch auf eine Altersrente habe (act. 5). F. Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 wurde der Vorinstanz die Replik vom 21. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel geschlossen (act. 6). G. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 12. April 2013 übermittelte der Parteivertreter eine im Original ausgestellte "Lohnquittung" für den Monat August 1988 und machte weitere Beitragszeiten geltend. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie identische Quittungen für die übrigen Monate von der Pension B._______ erhalten, jedoch leider nicht aufbewahrt (act. 7). H. Die Vorinstanz stellte am 15. Mai 2013 schriftlich fest, dass die Beschwerdeführerin respektive ihr Parteivertreter keine neuen Argumente vorgebracht habe (act. 9). Aus der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Lohnquittung gehe zwar hervor, dass sie Fr. 1'200.- für den Monat August erhalten habe, jedoch seien keine Belege beigelegt worden, aus welchen die AHV-Abzüge ersichtlich seien (z.B. Lohnbescheinigungen, Lohnabrechnungen bzw. Lohnzettel). Im vorliegenden Fall lägen keine konkreten Beweise vor, dass gemäss dem IK der Beschwerdeführerin weitere Beiträge von ihr bezahlt worden seien. Demzufolge betrage die Beitragsdauer nach wie vor 5 Monate. Da kein volles Beitragsjahr vorliege, bestehe für die Beschwerdeführerin leider auch kein Anspruch auf Altersrente, weshalb an den Anträgen vom 26. November 2012 festgehalten werde. I. Am 28. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Vorinstanz vom 15. Mai 2013 zu Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel geschlossen. J. Auf die weiteren Vorbringen und eingereichten Beweismittel wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 4. Oktober 2012, mit welchem - in Bestätigung der Verfügung vom 20. März 2012 - das Rentengesuch der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllens der ein-jährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen worden ist.

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-schwerdelegitimiert ist. Sie wird im Beschwerdeverfahren durch lic. iur. G. Relji vertreten.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und lebt dort. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie­ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweize­rischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub­lik Jugosla­wien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju­goslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit den Nachfolge­staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedo­nien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlos­sen. Vorliegend findet demnach weiter­hin das schweizerisch-jugoslawi­sche Sozialver­sicherungsab­kom­men vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkom­mens stehen die Staatsangehörigen der Ver­tragsstaaten in ihren Rech­ten und Pflichten aus den in Art. 1 ge­nannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundes­gesetzgebung über die Alters- und Hinter­lassenenversicherung gehört, einan­der gleich, soweit nichts an­deres bestimmt ist. Bestimmungen, die hin­sichtlich der Voraus­setzungen des Anspruchs auf eine schwei­zerische Altersrente sowie der anwend­ba­ren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Ab­kommens aufge­stellten Grundsatz der Gleich­stellung abweichen, fin­den sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schwei­zerisch-jugoslawi­schen Vereinbarungen.

E. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 467 E. 1; BGE 126 V 136 E. 4b). Die Beschwerdeführerin hat ihr 64. Altersjahr am (...) 2013 vollendet. Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug wäre demnach im Monat nach Vollendung des 64. Altersjahrs und somit am (...) 2013 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen, namentlich die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101).

E. 3 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Beitragsdauer verneint hat.

E. 3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Bei-tragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Von der Beitragspflicht befreit sind die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG).

E. 3.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erzie-hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist.

E. 3.3 Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. UELI KIESER, Recht-sprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 29ter Rz. 2 mit Hinweis auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge zumindest in der Höhe des Mindestbeitrags geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (vgl. Wegleitung des Bundesamts für So-zialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin-terlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003], Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbring-lichkeit nicht geleistet und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, ist die entsprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009).

E. 3.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistungen und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die Individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV).

E. 3.5 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im Individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützten (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).

E. 3.6 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist jedoch nicht vorgeschrieben.

E. 4 Wie bereits erwähnt, hat die am (...) 1949 geborene Beschwerdeführerin ihr 64. Altersjahr am (...) 2013 vollendet, so dass sie ab (...) 2013 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der AHV hat, sofern ihr für ein volles Jahr Einkommen angerechnet werden kann, sie also während mehr als elf Monaten versichert und beitragspflichtig war sowie während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat (Art. 29 Abs. 1 AHVG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, länger als elf Monate in der Schweiz erwerbstätig gewesen zu sein und verweist auf die von ihr ins Recht gelegten Passeintragungen der Fremden-/Einwohnerkontrolle der Gemeinde Z._______ und Saisonbewilligungen im Sinne von Kurzaufenthalts- und Arbeitsbewilligungen (vgl. Bst. C) sowie eine Lohnquittung in der Höhe von Fr. 1'200.- für den Monat August 1988 (vgl. Bst. G). Sie könne zwar keine Lohnabrechnungen für die Jahre 1981, 1986 und 1989 beibringen, bestehe jedoch auf eine Berichtigung der Eintragungen im Individuellen Konto, zumal aus den "Wohnsitzbescheinigungen und übrigen Dokumentationen" zu entnehmen sei, dass sie 36 Monate in der Pension B._______ im Y._______ erwerbstätig gewesen sei und damit Anspruch auf eine Altersrente habe (vgl. Bst. E).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Versicherungszeiten seien nicht korrekt erhoben worden bzw. seien im Individuellen Konto zu berichtigen.

E. 4.2.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) kann bei Vorliegen einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (Bewilligung B oder C) einer versicherten Person bei der Anrechnung geleisteter Beiträge auf die Gültigkeitsdauer der Bewilligung abgestellt werden, falls der Mindestbeitrag eines Jahres geleistet wurde. Demgegenüber ist dieser Grundsatz nicht auf den Arbeitnehmer anwendbar, der wie vorliegend mit einer Saisonbewilligung A in der Schweiz beschäftigt war (vgl. Urteil I 524/2002 E. 2.3 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. November 2002 mit weiteren Hinweisen). Für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sind, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen (mit Befristung auf wenige Monate und beschränkt auf den Zweck der Erwerbstätigkeit) im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen (Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige (Bewilligung B) wird das erste Mal in der Regel auf ein Jahr befristet (vgl. Bundesamt für Migration, abrufbar unter <http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/ themen/aufenthalt/nicht_eu_efta/ausweis_b__aufenthaltsbewilligung. html>, html>, zuletzt besucht am 24. September 2013).

E. 4.2.2 Gemäss der Bestätigung der Einwohnergemeinde Z._______ vom 2. August 2011 habe für die Aufenthalte in den Jahren 1987 und 1991 je eine Kurzaufenthaltsbewilligung der Schweiz vorgelegen (act. SAK/7, S. 2). Auch die Beschwerdeführerin bestätigt mit ihrem Antrag zur provisorischen Rentenberechnung vom 27. April 2011, dass sie für die Jahre 1981, 1986 - 1991 jeweils einen Aufenthaltsstatus "A" gehabt habe (act. SAK/3, S. 2). Vorliegend wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, dass sie sich mit einer Bewilligung B oder C in der Schweiz aufgehalten habe.

E. 4.2.3 Den aktenkundigen einwohneramtlichen Bestätigungen der Gemeinde Z._______ vom 30. Januar 2012 (act. SAK/7, S. 2) und den Passeintragungen (act. SAK/12 und 17) sind folgende An- und Abmeldungen respektive die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Z._______ zu entnehmen:

- Anmeldung: 18. Juni 1981 (act. SAK/7, S. 2) oder 24. Juni 1981 gemäss Passvermerk (act. SAK/17, S. 2); Abmeldung: 27. September 1981 (act. SAK/7, S. 2 oder 29. September 1981 (act. SAK/17, S. 3), Aufenthaltsdauer: rund 4 Monate;

- Anmeldung: 31. Mai 1986 (act. SAK/7, S. 2, act. SAK/17, S. 4), Abmeldung: 19. Oktober 1986 (act. SAK/7, S. 2, act. SAK/17, S. 5), Aufenthaltsdauer: 5 Monate;

- Anmeldung: 21. Juni 1987 (act. SAK/7, S. 2) oder 26. Juni 1987 gemäss Passvermerk (act. SAK/17, S. 5), Abmeldung: 20. September 1987 (act. SAK/7, S. 2, act. SAK/17, S. 5), Aufenthaltsdauer: rund 4 Monate;

- Anmeldung: 15. April 1988 (act. SAK/17, S. 6), Abmeldung: 31. Oktober 1988 gemäss Passvermerk (act. SAK/17, S. 6) oder 3. November 1988 (act. SAK/7, S. 2), Aufenthaltsdauer: rund 7 Monate;

- Anmeldung: 1. Mai 1989 (act. SAK/7, S. 2, act. SAK/17, S. 6), Abmeldung: 31. Oktober 1989 (act. SAK/7, S. 2, act. SAK/17, S. 6), Aufenthaltsdauer: 6 Monate;

- Anmeldung: 31. Mai 1990 (act. SAK/7, S. 2) oder 5. Juni 1990 gemäss Passvermerk (act. SAK/17, S. 7), Abmeldung: 28. September 1990 (act. SAK/7, S. 2) oder 30. September 1990 gemäss Passvermerk (act. SAK/17, S. 7), Aufenthaltsdauer: 4 Monate;

- Anmeldung: 19. Juni 1991 gemäss Passvermerk (act. SAK/12, S. 8, act. SAK/17, S. 10) oder 15. September 1991 (act. SAK/7, S. 2), Abmeldung: 10. Oktober 1991 (act. SAK/7, S. 2, act. SAK/17, S. 10), Aufenthaltsdauer: rund 5 Monate. Im Ergebnis hat die Fremden-/Einwohnerkontrolle der Gemeinde Z._______ für die Jahre 1981 sowie 1986-1991 insgesamt 35 respektive 36 Monate bestätigt, was im Übrigen auch von der Vorinstanz nicht bestritten wird. Da die durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin für die einzelnen Saisons in der Schweiz lediglich 4 bis 5 Monate beträgt, ist gemäss geltender Rechtslage von einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Saisonbewilligung A) auszugehen ist (vgl. auch die Bestätigung der Gemeinde Z._______ vom 2. August 2011, wonach für die Aufenthalte in den Jahren 1987 und 1991 je eine Kurzaufenthaltsbewilligung vorgelegen habe [SAK/7, S. 2]). Somit kann auch nicht für die Anrechnung von Beitragszeiten auf die Gültigkeitsdauer einer B- oder C-Bewilligung geschlossen werden, sondern ist im Nachfolgenden auf den individuellen Kontoauszug abzustellen (vgl. E. 4.2.1. mit Hinweisen).

E. 4.2.4 Gemäss dem individuellem Kontoauszug vom 26. November 2012 war die Beschwerdeführerin von August bis Oktober 1990 sowie von Juli bis August 1991 in der Pension B._______ erwerbstätig und bezog für diese Zeitspannen je ein Einkommen von Fr. 6'360.- und Fr. 4'240.-.

E. 4.2.5 Für die vor dem Jahr 1990 liegenden Zeiten der Erwerbstätigkeit fehlen jedoch die entsprechenden Eintragungen im IK. In den Akten finden sich zudem keine Hinweise darauf, dass für die Jahre 1981 sowie 1986 - 1989 irgendwelche Beitragszahlungen geleistet worden wären. Trotz Nachforschungen der Vorinstanz konnten keine Belege für derartige Zahlungen gefunden werden (act. SAK/22, S. 2, act. 3). Die Beschwerdeführerin hat - mit Ausnahme einer "Lohnquittung" aus dem Jahr 1988 (vgl. Bst. G, H) - keine diesbezüglichen Lohnabrechnungen oder andere Beweismittel eingereicht. Die Vorlage einer Lohnquittung (mit Angabe eines einzigen Betrages von Fr. 1'200.-) oder der Passkopien mit Eintragungen der Fremden-/Einwohnerkontrolle der Gemeinde Z._______ sowie die Visa-Vermerke sind nicht geeignet nachzuweisen, dass die Arbeitgeberin seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen hat oder solche Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet worden wären (vgl. E. 3.5 f. mit Hinweisen zur Beweislast). Schliesslich kann vorliegend auch nicht aufgrund des Aufenthalts automatisch auf ein gleichzeitiges Arbeitnehmerverhältnis geschlossen werden. Die Unrichtigkeit des IK-Auszuges betreffend die Jahre 1981 sowie 1986 bis einschliesslich 1989 ist folglich weder offenkundig noch wird dafür der volle Beweis erbracht (vgl. E. 3.5 f. mit Hinweisen zur Berichtigung des IK). Eine Beitragszahlung ist infolge Verjährung im Übrigen ausgeschlossen (vgl. E. 3.3 mit Hinweis zur Verjährung).

E. 4.3 Zusammenfassend und im Lichte der erhöhten Anforderungen an den Beweisgrad nach Art. 141 Abs. 3 AHVV (siehe oben E. 3.5) vermögen die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Arbeitstätigkeit in der Schweiz - über die im Individuellen Konto registrierte Zeitspanne hinaus - nicht zu überzeugen. Da die Beschwerdeführerin einzig drei Beitragsmonate im Jahr 1990 und zwei Beitragsmonate im Jahr 1991 aufweist, erfüllt sie die erforderliche einjährige Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht und hat folglich keinen Anspruch auf eine Altersrente der AHV (vgl. E. 3.2 f.). Die Beschwerde vom 5. November 2012 erweist sich somit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.

E. 5 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-tungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5782/2012 Urteil vom 1. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen. Parteien A._______, (wohnhaft in Serbien), vertreten durch lic. iur. Gojko Relji , Rechtsberatung für Ausländer, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Altersrente (Mindestbeitragsdauer); Einspracheentscheid der SAK vom 4. Oktober 2012. Sachverhalt: A. Die am (...) 1949 geborene, seit 1969 verheiratete A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin), serbische Staatsangehörige, lebt in Serbien. Sie war in den Jahren 1981 und 1986 - 1991 (mit Unterbrüchen) bei der Einwohnergemeinde Z._______ wohnsitzmässig gemeldet (act. SAK/7) und hatte für diese Zeit - gemäss den Eintragungen in ihrem Pass - jeweils eine (Kurz-)Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung als Saisonierangestelle in der Pension B._______ (act. SAK/12). Am 14. März 2011 meldete sich die Gesuchstellerin erstmals für den Bezug einer ordentlichen Altersrente der AHV bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, nachfolgend auch: Vorinstanz; act. SAK/1). Am 27. April 2011 stellte sie bei der SAK einen Antrag für eine provisorische Rentenberechnung (act. SAK/3). B. Mit Verfügung vom 20. März 2012 (act. SAK/19) wies die SAK das Leistungsbegehren ab, weil gemäss IK-Zusammentrag der Schweizerischen Ausgleichskasse die Gesuchstellerin in der Zeit von 1990 - 1991 lediglich 5 Monate in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei (act. SAK/24) und somit die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 28. März 2012 (act. SAK/20) wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2012 ab und bestätigte ihre Verfügung vom 20. März 2012 (act. SAK/22). C. Gegen diesen Einspracheentscheid liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihren bevollmächtigen Parteivertreter, lic. iur. G. Relji , am 5. November 2012 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin die Mindestbeitragsdauer sowie der Anspruch auf eine Altersrente anzuerkennen. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie sieben Saisons (1981 und 1986 - 1991) beim selben Arbeitgeber in der Schweiz gearbeitet und gewohnt habe und auch immer ihren Aufenthalt in der Schweiz bei der Fremdenkontrolle an- und abgemeldet habe. Zudem habe sie vor jeder Einreise in die Schweiz die schweizerische Arbeitsbewilligung in der Schweizer Botschaft in X._______ beglaubigen lassen. Sie sei jedoch nicht in der Lage, Lohnabrechnungen, Arbeitszeugnisse oder Quellensteuerabrechnungen vorzulegen, da sie diese vom Arbeitgeber nie erhalten habe und ihr der Lohn jeweils "bar auf die Hand" ausbezahlt worden sei. Aus den vorgelegten Unterlagen [Passkopien mit Visa-Einträgen, einschliesslich der Saisonbewilligungen und An- und Abmeldebestätigungen der Fremden-/Einwohnerkontrolle der Gemeinde Z._______] gehe hervor, dass sie 36 Monate in der Schweiz gearbeitet habe und ihr Arbeitgeber für diese Periode AHV-Beiträge hätte einbezahlen müssen. Nach Ansicht des Parteivertreters dürften die Folgen der offensichtlichen Unterlassungshandlung des Arbeitgebers nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden, weshalb die Zeit im Jahr 1981 sowie im Jahr 1986-1990 ebenfalls als Beitragszeit zu berücksichtigen sei (act. 1). D. Die SAK liess sich mit Eingabe vom 26. November 2012 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der Einspracheverfügung vom 4. Oktober 2012 (act. 3). Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass im Individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin im Jahr 1990 lediglich 3 Beitragsmonate und ein Einkommen von Fr. 6'360.- sowie im Jahr 1991 2 Monate und ein Einkommen von Fr. 4'240.- ausgewiesen seien, kein volles Beitragsjahr vorliege und folglich kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe. Im vorliegenden Fall lägen keine konkreten Beweise vor, dass gemäss dem IK der Beschwerdeführerin weitere Beiträge von ihr bezahlt worden seien. Auch sei der Vorinstanz seitens der C._______ Ausgleichskasse in W._______ am 23. August 2011 schriftlich bestätigt worden, dass - mangels Lohnabrechnungen - in den Lohnunterlagen 1981 und 1986 - 1989 der Pension B._______ leider keine weiteren Eintragungen lautend auf den Namen der Beschwerdeführerin gutgeschrieben worden seien (act. SAK/9). Ausserdem seien von der Beschwerdeführerin für die betreffende Periode weder Arbeitszeugnisse noch Lohnbescheinigungen, Lohnabrechnungen bzw. Lohnzettel beigebracht worden, aus welchen die entsprechenden AHV-Abzüge ersichtlich seien und wonach im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV eine Korrektur in ihrem IK möglich gewesen wäre. E. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Begründungen replikweise fest. Sie könne zwar keine Lohnabrechnungen für die Jahre 1981, 1986 und 1989 beibringen, bestehe jedoch auf eine Berichtigung der Eintragungen im Individuellen Konto, zumal aus den "Wohnsitzbescheinigungen und übrigen Dokumentationen" zu entnehmen sei, dass sie 36 Monate in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei und damit Anspruch auf eine Altersrente habe (act. 5). F. Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 wurde der Vorinstanz die Replik vom 21. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel geschlossen (act. 6). G. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 12. April 2013 übermittelte der Parteivertreter eine im Original ausgestellte "Lohnquittung" für den Monat August 1988 und machte weitere Beitragszeiten geltend. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie identische Quittungen für die übrigen Monate von der Pension B._______ erhalten, jedoch leider nicht aufbewahrt (act. 7). H. Die Vorinstanz stellte am 15. Mai 2013 schriftlich fest, dass die Beschwerdeführerin respektive ihr Parteivertreter keine neuen Argumente vorgebracht habe (act. 9). Aus der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Lohnquittung gehe zwar hervor, dass sie Fr. 1'200.- für den Monat August erhalten habe, jedoch seien keine Belege beigelegt worden, aus welchen die AHV-Abzüge ersichtlich seien (z.B. Lohnbescheinigungen, Lohnabrechnungen bzw. Lohnzettel). Im vorliegenden Fall lägen keine konkreten Beweise vor, dass gemäss dem IK der Beschwerdeführerin weitere Beiträge von ihr bezahlt worden seien. Demzufolge betrage die Beitragsdauer nach wie vor 5 Monate. Da kein volles Beitragsjahr vorliege, bestehe für die Beschwerdeführerin leider auch kein Anspruch auf Altersrente, weshalb an den Anträgen vom 26. November 2012 festgehalten werde. I. Am 28. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Vorinstanz vom 15. Mai 2013 zu Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel geschlossen. J. Auf die weiteren Vorbringen und eingereichten Beweismittel wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 4. Oktober 2012, mit welchem - in Bestätigung der Verfügung vom 20. März 2012 - das Rentengesuch der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllens der ein-jährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen worden ist. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-schwerdelegitimiert ist. Sie wird im Beschwerdeverfahren durch lic. iur. G. Relji vertreten. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und lebt dort. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie­ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweize­rischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub­lik Jugosla­wien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju­goslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit den Nachfolge­staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedo­nien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlos­sen. Vorliegend findet demnach weiter­hin das schweizerisch-jugoslawi­sche Sozialver­sicherungsab­kom­men vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkom­mens stehen die Staatsangehörigen der Ver­tragsstaaten in ihren Rech­ten und Pflichten aus den in Art. 1 ge­nannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundes­gesetzgebung über die Alters- und Hinter­lassenenversicherung gehört, einan­der gleich, soweit nichts an­deres bestimmt ist. Bestimmungen, die hin­sichtlich der Voraus­setzungen des Anspruchs auf eine schwei­zerische Altersrente sowie der anwend­ba­ren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Ab­kommens aufge­stellten Grundsatz der Gleich­stellung abweichen, fin­den sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schwei­zerisch-jugoslawi­schen Vereinbarungen. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 467 E. 1; BGE 126 V 136 E. 4b). Die Beschwerdeführerin hat ihr 64. Altersjahr am (...) 2013 vollendet. Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug wäre demnach im Monat nach Vollendung des 64. Altersjahrs und somit am (...) 2013 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen, namentlich die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101).

3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Beitragsdauer verneint hat. 3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Bei-tragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Von der Beitragspflicht befreit sind die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG). 3.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erzie-hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. 3.3 Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. UELI KIESER, Recht-sprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 29ter Rz. 2 mit Hinweis auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge zumindest in der Höhe des Mindestbeitrags geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (vgl. Wegleitung des Bundesamts für So-zialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin-terlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003], Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbring-lichkeit nicht geleistet und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, ist die entsprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009). 3.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistungen und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die Individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). 3.5 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im Individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützten (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). 3.6 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist jedoch nicht vorgeschrieben.

4. Wie bereits erwähnt, hat die am (...) 1949 geborene Beschwerdeführerin ihr 64. Altersjahr am (...) 2013 vollendet, so dass sie ab (...) 2013 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der AHV hat, sofern ihr für ein volles Jahr Einkommen angerechnet werden kann, sie also während mehr als elf Monaten versichert und beitragspflichtig war sowie während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat (Art. 29 Abs. 1 AHVG). 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, länger als elf Monate in der Schweiz erwerbstätig gewesen zu sein und verweist auf die von ihr ins Recht gelegten Passeintragungen der Fremden-/Einwohnerkontrolle der Gemeinde Z._______ und Saisonbewilligungen im Sinne von Kurzaufenthalts- und Arbeitsbewilligungen (vgl. Bst. C) sowie eine Lohnquittung in der Höhe von Fr. 1'200.- für den Monat August 1988 (vgl. Bst. G). Sie könne zwar keine Lohnabrechnungen für die Jahre 1981, 1986 und 1989 beibringen, bestehe jedoch auf eine Berichtigung der Eintragungen im Individuellen Konto, zumal aus den "Wohnsitzbescheinigungen und übrigen Dokumentationen" zu entnehmen sei, dass sie 36 Monate in der Pension B._______ im Y._______ erwerbstätig gewesen sei und damit Anspruch auf eine Altersrente habe (vgl. Bst. E). 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Versicherungszeiten seien nicht korrekt erhoben worden bzw. seien im Individuellen Konto zu berichtigen. 4.2.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) kann bei Vorliegen einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (Bewilligung B oder C) einer versicherten Person bei der Anrechnung geleisteter Beiträge auf die Gültigkeitsdauer der Bewilligung abgestellt werden, falls der Mindestbeitrag eines Jahres geleistet wurde. Demgegenüber ist dieser Grundsatz nicht auf den Arbeitnehmer anwendbar, der wie vorliegend mit einer Saisonbewilligung A in der Schweiz beschäftigt war (vgl. Urteil I 524/2002 E. 2.3 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. November 2002 mit weiteren Hinweisen). Für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sind, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen (mit Befristung auf wenige Monate und beschränkt auf den Zweck der Erwerbstätigkeit) im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen (Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige (Bewilligung B) wird das erste Mal in der Regel auf ein Jahr befristet (vgl. Bundesamt für Migration, abrufbar unter , html>, zuletzt besucht am 24. September 2013). 4.2.2 Gemäss der Bestätigung der Einwohnergemeinde Z._______ vom 2. August 2011 habe für die Aufenthalte in den Jahren 1987 und 1991 je eine Kurzaufenthaltsbewilligung der Schweiz vorgelegen (act. SAK/7, S. 2). Auch die Beschwerdeführerin bestätigt mit ihrem Antrag zur provisorischen Rentenberechnung vom 27. April 2011, dass sie für die Jahre 1981, 1986 - 1991 jeweils einen Aufenthaltsstatus "A" gehabt habe (act. SAK/3, S. 2). Vorliegend wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, dass sie sich mit einer Bewilligung B oder C in der Schweiz aufgehalten habe. 4.2.3 Den aktenkundigen einwohneramtlichen Bestätigungen der Gemeinde Z._______ vom 30. Januar 2012 (act. SAK/7, S. 2) und den Passeintragungen (act. SAK/12 und 17) sind folgende An- und Abmeldungen respektive die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Z._______ zu entnehmen:

- Anmeldung: 18. Juni 1981 (act. SAK/7, S. 2) oder 24. Juni 1981 gemäss Passvermerk (act. SAK/17, S. 2); Abmeldung: 27. September 1981 (act. SAK/7, S. 2 oder 29. September 1981 (act. SAK/17, S. 3), Aufenthaltsdauer: rund 4 Monate;

- Anmeldung: 31. Mai 1986 (act. SAK/7, S. 2, act. SAK/17, S. 4), Abmeldung: 19. Oktober 1986 (act. SAK/7, S. 2, act. SAK/17, S. 5), Aufenthaltsdauer: 5 Monate;

- Anmeldung: 21. Juni 1987 (act. SAK/7, S. 2) oder 26. Juni 1987 gemäss Passvermerk (act. SAK/17, S. 5), Abmeldung: 20. September 1987 (act. SAK/7, S. 2, act. SAK/17, S. 5), Aufenthaltsdauer: rund 4 Monate;

- Anmeldung: 15. April 1988 (act. SAK/17, S. 6), Abmeldung: 31. Oktober 1988 gemäss Passvermerk (act. SAK/17, S. 6) oder 3. November 1988 (act. SAK/7, S. 2), Aufenthaltsdauer: rund 7 Monate;

- Anmeldung: 1. Mai 1989 (act. SAK/7, S. 2, act. SAK/17, S. 6), Abmeldung: 31. Oktober 1989 (act. SAK/7, S. 2, act. SAK/17, S. 6), Aufenthaltsdauer: 6 Monate;

- Anmeldung: 31. Mai 1990 (act. SAK/7, S. 2) oder 5. Juni 1990 gemäss Passvermerk (act. SAK/17, S. 7), Abmeldung: 28. September 1990 (act. SAK/7, S. 2) oder 30. September 1990 gemäss Passvermerk (act. SAK/17, S. 7), Aufenthaltsdauer: 4 Monate;

- Anmeldung: 19. Juni 1991 gemäss Passvermerk (act. SAK/12, S. 8, act. SAK/17, S. 10) oder 15. September 1991 (act. SAK/7, S. 2), Abmeldung: 10. Oktober 1991 (act. SAK/7, S. 2, act. SAK/17, S. 10), Aufenthaltsdauer: rund 5 Monate. Im Ergebnis hat die Fremden-/Einwohnerkontrolle der Gemeinde Z._______ für die Jahre 1981 sowie 1986-1991 insgesamt 35 respektive 36 Monate bestätigt, was im Übrigen auch von der Vorinstanz nicht bestritten wird. Da die durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin für die einzelnen Saisons in der Schweiz lediglich 4 bis 5 Monate beträgt, ist gemäss geltender Rechtslage von einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Saisonbewilligung A) auszugehen ist (vgl. auch die Bestätigung der Gemeinde Z._______ vom 2. August 2011, wonach für die Aufenthalte in den Jahren 1987 und 1991 je eine Kurzaufenthaltsbewilligung vorgelegen habe [SAK/7, S. 2]). Somit kann auch nicht für die Anrechnung von Beitragszeiten auf die Gültigkeitsdauer einer B- oder C-Bewilligung geschlossen werden, sondern ist im Nachfolgenden auf den individuellen Kontoauszug abzustellen (vgl. E. 4.2.1. mit Hinweisen). 4.2.4 Gemäss dem individuellem Kontoauszug vom 26. November 2012 war die Beschwerdeführerin von August bis Oktober 1990 sowie von Juli bis August 1991 in der Pension B._______ erwerbstätig und bezog für diese Zeitspannen je ein Einkommen von Fr. 6'360.- und Fr. 4'240.-. 4.2.5 Für die vor dem Jahr 1990 liegenden Zeiten der Erwerbstätigkeit fehlen jedoch die entsprechenden Eintragungen im IK. In den Akten finden sich zudem keine Hinweise darauf, dass für die Jahre 1981 sowie 1986 - 1989 irgendwelche Beitragszahlungen geleistet worden wären. Trotz Nachforschungen der Vorinstanz konnten keine Belege für derartige Zahlungen gefunden werden (act. SAK/22, S. 2, act. 3). Die Beschwerdeführerin hat - mit Ausnahme einer "Lohnquittung" aus dem Jahr 1988 (vgl. Bst. G, H) - keine diesbezüglichen Lohnabrechnungen oder andere Beweismittel eingereicht. Die Vorlage einer Lohnquittung (mit Angabe eines einzigen Betrages von Fr. 1'200.-) oder der Passkopien mit Eintragungen der Fremden-/Einwohnerkontrolle der Gemeinde Z._______ sowie die Visa-Vermerke sind nicht geeignet nachzuweisen, dass die Arbeitgeberin seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen hat oder solche Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet worden wären (vgl. E. 3.5 f. mit Hinweisen zur Beweislast). Schliesslich kann vorliegend auch nicht aufgrund des Aufenthalts automatisch auf ein gleichzeitiges Arbeitnehmerverhältnis geschlossen werden. Die Unrichtigkeit des IK-Auszuges betreffend die Jahre 1981 sowie 1986 bis einschliesslich 1989 ist folglich weder offenkundig noch wird dafür der volle Beweis erbracht (vgl. E. 3.5 f. mit Hinweisen zur Berichtigung des IK). Eine Beitragszahlung ist infolge Verjährung im Übrigen ausgeschlossen (vgl. E. 3.3 mit Hinweis zur Verjährung). 4.3 Zusammenfassend und im Lichte der erhöhten Anforderungen an den Beweisgrad nach Art. 141 Abs. 3 AHVV (siehe oben E. 3.5) vermögen die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Arbeitstätigkeit in der Schweiz - über die im Individuellen Konto registrierte Zeitspanne hinaus - nicht zu überzeugen. Da die Beschwerdeführerin einzig drei Beitragsmonate im Jahr 1990 und zwei Beitragsmonate im Jahr 1991 aufweist, erfüllt sie die erforderliche einjährige Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht und hat folglich keinen Anspruch auf eine Altersrente der AHV (vgl. E. 3.2 f.). Die Beschwerde vom 5. November 2012 erweist sich somit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.

5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-tungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: