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C-5142/2014

C-5142/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-05 · Deutsch CH

Mindestbeitragsdauer

Sachverhalt

A. A.a A._______, geboren am [...] (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), kosovarischer Staatsangehöriger, wohnhaft in C._______ (Kosovo), war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) von Dezember 1990 bis Ende März 1991, im Dezember 1991 und im Dezember 1992 sowie von Januar bis März 1993 bei der D.________ AG in Luzern als Hilfsmetzger erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Vorakten [nachfolgend: act.] 14 [IK-Auszug]; act. 5, S. 1 - 4; act. 11, S. 1). A.b Gemäss Handelsregistereintrag wurde die Firma der D._______ AG mit Publikationsdatum vom [...] 1997 aus dem Handelsregister gelöscht ( www.zefix.ch >, abgerufen am 22.09.2015). B. B.a Mit Gesuch vom 20. Januar 2014 (Posteingang: 29. Januar 2014) stellte er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen. Im Antrag auf Rückvergütung gab er an, sich im Zeitraum vom 1. Dezember 1990 bis zum 31. März 1991, vom 1. Dezember 1991 bis zum 31. März 1992 und vom 1. Dezember 1992 bis zum 31. März 1993 in der Schweiz aufgehalten und im gleichen Zeitraum bei der D.______ AG gearbeitet zu haben (act. 3, S. 1 - 5). B.b Mit Verfügung vom 17. März 2014 wies die SAK das Rückvergütungsgesuch ab mit der Begründung, gemäss ihren Abklärungen habe der Versicherte lediglich während neun Monaten AHV-Beiträge geleistet, sodass die Anspruchsvoraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (act. 10). B.c Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. April 2014 Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die AHV-Beiträge vollumfänglich zurückzuerstatten. Zur Begründung führte er unter Hinweis auf die beigefügten Dokumente erneut an, er habe vom 1. Dezember 1990 bis 31. März 1991, vom 1. Dezember 1991 bis 31. März 1992 sowie vom 1. Dezember 1992 bis 31. März 1993 als Hilfsmetzger bei der D._______ AG in Luzern gearbeitet und dementsprechend während insgesamt 12 Monaten Beiträge an die schweizerische AHV geleistet (act. 11, S. 1 - 12). B.d Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 ersuchte die SAK die zuständige AHV-Ausgleichskasse "Metzger" insbesondere um Überprüfung der Frage, ob der Versicherte gemäss den massgeblichen Lohnabrechnungen in der Zeit von Januar bis März 1992 bei der D.______ AG gearbeitet habe (act. 13). Am 11. August 2014 (Datum Posteingang) teilte die Ausgleichskasse der SAK mit, dass die Beitragszeiten der Jahre 1991 und 1992 laut den Lohnbescheinigungen der Arbeitgeberin korrekt verbucht worden seien (act. 15, S. 2) und die Einträge im IK-Auszug (act. 14) korrekt ausgefallen seien. B.e Mit Einspracheentscheid vom 13. August 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die nachträglich bei der zuständigen Ausgleichskasse vorgenommenen Abklärungen hätten ergeben, dass die im IK aufgeführten Beitragszeiten korrekt seien. Gemäss seinen Angaben habe er sich als Saisonnier in der Schweiz aufgehalten. Eine Saisonaufenthaltsbewilligung vermöge indes keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz zu begründen, sodass für die Bestimmung der Beitragszeiten allein auf die IK-Einträge abzustellen sei (act. 20). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin die Aufhebung des Einspracheentscheids und der diesem zugrunde liegenden Verfügung sowie die Rückvergütung der von ihm geleisteten AHV-Beiträge. Zur Begründung seiner Anträge hob er - im Einklang mit seinen anlässlich des Gesuchs um Beitragsrückvergütung vorgebrachten Ausführungen - erneut hervor, dass er in den erwähnten Monaten und damit während insgesamt 12 Monaten AHV-Beiträge geleistet habe; dies gehe namentlich auch aus den von ihm beigelegten beglaubigten Aufenthaltsbewilligungen hervor (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1 samt Beilagen). C.b Mit Vernehmlassung vom 30. September 2014 beantragte die Vor­instanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hob sie insbesondere hervor, gemäss IK-Auszug weise der Beschwerdeführer lediglich neun Beitragsmonate auf. Die von ihr vorgenommenen ergänzenden Abklärungen hätten dies bestätigt. Der Beschwerdeführer habe keine Belege eingereicht, welche eine Arbeitstätigkeit während der geltend gemachten Beitragszeit zu belegen vermöchten (BVGer act. 3). C.c Mit Replik vom 10. November 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und führte zur Begründung ergänzend aus, es könne unmöglich sein, dass er allein im Monat Dezember 1992 einen Lohn von Fr. 7'262.- bezogen habe, da sein ordentlicher Monatslohn nur rund Fr. 1'900.- betragen habe. Sein ehemaliger Arbeitgeber habe ihm kein Arbeitszeugnis ausgestellt und insgesamt nur etwa zwei bis drei Lohnabrechnungen ausgehändigt (BVGer act. 6). C.d Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 teilte die SAK dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichte (BVGer act. 8). C.e Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2015 forderte der Instruktionsrichter die AHV-Ausgleichskasse Metzger auf, dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche ihr vorliegenden Beweismittel betreffend die Beitragszeiten des Beschwerdeführers, insbesondere die entsprechenden Lohnbescheinigungen respektive Arbeitgeberabrechnungen, für die Jahre 1990, 1991, 1992 und 1993 bis zum 7. Dezember 2015 einzureichen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche ihm zur Verfügung stehenden beweiskräftigen Beweismittel betreffend die von ihm in den Jahren 1990, 1991, 1992 und 1993 bei der D._______ AG geleisteten Arbeitszeiten und dadurch erfüllten Beitragsmonate, bis zum 7. Dezember 2015 einzureichen (BVGer act. 10). C.f Mit Eingabe vom 10. November 2015 reichte die AHV-Ausgleichskasse Metzger dem Bundesverwaltungsgericht die geforderten Lohnbescheinigungen der Jahre 1990 bis 1993 ein (BVGer act. 11 samt Beilagen). Der Beschwerdeführer liess die ihm angesetzte Frist für die Nachreichung weiterer Beweismittel unbenützt verstreichen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG), und der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 5. September 2014 ist daher einzutreten (Art. 60 Abs. 1 und 61 Bst. b ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 13. August 2014, mit welchem die Vor­instanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückvergütung der AHV-Beiträge verweigert hat. Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer im Kosovo wohnhaft ist, mithin keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, und dass er ausschliesslich über eine kosovarische Staatsangehörigkeit verfügt. Damit gilt er als Nichtvertragsausländer, zumal eine serbische Doppel-Staatsbürgerschaft nicht geltend gemacht wird. Mangels zwischenstaatlicher Vereinbarung fällt demnach ein AHV-Rentenanspruch von vornherein ausser Betracht, und es steht vorliegend ausschliesslich die Rückvergütung der AHV-Beiträge zur Diskussion, deren Voraussetzungen es nachfolgend zu prüfen gilt.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebte im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Kosovo (act. 3, S. 1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 139 V 263) ist das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Abkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden, weshalb der Beschwerdeführer als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat und sich ein allfälliger Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen allein nach schweizerischem Recht beurteilt.

E. 3.2 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 13. August 2014. Somit kommen vorliegend die ab Januar 2014 gültigen Bestimmungen zur Anwendung, insbesondere diejenigen des AHVG (in der seit 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung; AS 2012 6333), der AHVV (SR 831.101; in der seit 1. Januar 2014 in Kraft stehenden Fassung; AS 2013 4519) und der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12; in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung, AS 2002 3717 und AS 2002 3344).

E. 4.1 Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Im Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision ist nach dem geltenden Recht bei der Ermittlung der einjährigen Mindestbeitragsdauer eine persönliche Beitragsentrichtung nicht mehr erforderlich (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 29 Rz. 9).

E. 4.2 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Das Erfordernis der Erfüllung der einjährigen Mindestbetragszeit gilt somit auch für den Fall einer Rückforderung von AHV-Beiträgen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen.

E. 4.3 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Der Rückvergütung unterliegen ausschliesslich die Beiträge, welche an die AHV geleistet wurden (vgl. Art. 1 Abs. 1 RV-AHV); Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV).

E. 4.4 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die ent­sprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die ent­sprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).

E. 4.5 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a).

E. 4.6 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass den Versicherten insofern erhöhte Mitwirkungspflichten treffen, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d; vgl. dazu auch UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1317 Rz. 350).

E. 4.7 Die Beweiskraft der IK-Eintragungen, welche vor Eintritt des Versicherungsfalles unangefochten waren, entspricht derjenigen eines öffentlichen Registers (vgl. Art. 9 ZGB; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., 2012, Art. 30ter N. 1 mit Hinweis auf ZAK 1969 72 f. E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 240). Beim Auszug aus dem IK handelt es sich um eine (öffentliche) Urkunde (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 21). Daraus folgt, dass die unangefochten gebliebenen IK-Auszüge und die darin enthaltenen IK-Eintragungen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB).

E. 4.8 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismass­nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsrecht tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten derjenigen Partei fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Recht ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

E. 5 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer im Sinn von Art. 29 Abs. 1 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV zu Recht auf die Einträge im IK abgestellt hat.

E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vom 1. Dezember 1990 bis 31. März 1991, vom 1. Dezember 1991 bis 31. März 1992 sowie vom 1. Dezember 1992 bis 31. März 1993 als Hilfsmetzger bei der D._______ AG in Luzern gearbeitet und dementsprechend während 12 Monaten AHV-Beiträge geleistet. Seine Erwerbstätigkeit und Beitragszeiten würden durch die fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligungen während der massgeblichen Zeit bestätigt (BVGer act. 1 samt Beilagen; BVGer act. 6).

E. 5.1.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, gemäss IK-Auszug weise der Beschwerdeführer lediglich neun Beitragsmonate auf. Die von ihr vorgenommenen ergänzenden Abklärungen hätten dies bestätigt. Die im IK aufgeführten Daten seien für die Prüfung des Rückvergütungsanspruchs ebenfalls massgebend. Der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel eingereicht, welche eine Arbeitstätigkeit während der geltend gemachten zusätzlichen Beitragszeit (von Januar bis März 1992) zu belegen vermöchten (BVGer act. 3).

E. 5.2 Aufgrund der Argumentation des Beschwerdeführers und der IK-Einträge (act. 14) ist demnach von folgender Ausgangslage auszugehen: Beitragsmonate Beitragsjahr Einkommen Arbeitgeber 12-12 1990 Fr. 2'100.- D._______ AG Luzern 01-03 1991 Fr. 6'897.- D._______ AG Luzern Die Monatsangaben für Dezember 1990 und Januar bis März 1991 stimmen mit dem IK-Auszug überein. 12-12 1991 Fr. 2'300.- D._______ AG Luzern 01-03 1992 Keine Verbuchung im IK-Auszug Der Beschwerdeführer behauptet, von Januar bis März 1992 erwerbstätig gewesen zu sein. 12-12 1992 Fr. 7'262.- D._______ AG Luzern 01-03 1993 Fr. 7'500.- D._______ AG Luzern Die Monatsangaben für Dezember 1992 und Januar bis März 1993 stimmen mit dem IK-Auszug überein. Wie vorstehend ausgeführt, fällt eine Berichtigung der IK-Einträge in Fällen wie dem vorliegenden nur in Betracht, wenn deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Die vom Beschwerdeführer eingereichten fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligungen (Beilagen zu BVGer act. 1) begründen keinen rechtsgenüglichen Nachweis für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte zusätzliche Erwerbstätigkeit und Beitragszeit bezüglich der Monate Januar bis März 1992 (vgl. dazu z.B. Urteile des BVGer C-1566/2014 vom 27. Januar 2015 E. 6.2 und C-1677/2011 vom 13. Januar 2012 E. 4.2.2 und 4.2.3). Gleiches gilt auch für den Hinweis des Beschwerdeführers auf das für den Monat Dezember 1992 eingetragene (hohe) Einkommen von Fr. 7'262.-. Auch wenn dieser Lohn im Vergleich zu den übrigen Monatssalären überdurchschnittlich hoch ausgefallen ist, vermag auch dieser Hinweis die Behauptung, dass er in den Monaten Januar bis März 1992 ebenfalls bei der genannten Arbeitgeberin gearbeitet und Beiträge an die AHV entrichtet hat, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad des vollen Beweises zu belegen. Ginge man entsprechend der sinngemässen Argumentation des Beschwerdeführers davon aus, dass er effektiv in den Monaten Januar bis März 1992 gearbeitet hätte und der Lohn erst im Dezember 1992 ausbezahlt worden wäre, so würde sich - ausgehend vom Monatslohn des Vorjahres (1991) von Fr. 2'300.- - eine Lohnsumme von Fr. 9'200.- für das Jahr 1992 ergeben, was allerdings im Widerspruch zum effektiven IK-Eintrag für das entsprechende Jahr (Fr. 7'262.-) steht. Weitere Varianten bestünden in einem erheblichen Sondereinsatz des Beschwerdeführers im Dezember 1992 oder Zusatzleistung der Arbeitgeberin in Form von Erfolgs- oder Sonderprämien (wie z.B. Gratifikationen, Bonus, Leistungsprämien), welche häufig auch im Dezember ausbezahlt werden. Überdies ergeben sich auch aus den bei der AHV-Ausgleichskasse Metzger nachgeforderten Lohnbescheinigungen der Jahre 1991 bis 1993 (Beilagen zu BVGer act. 11) keine Hinweise für die Annahme, dass eine fehlerhafte Lohnmeldung an die Ausgleichskasse ergangen oder eine korrekte Lohnmeldung falsch verbucht worden wäre. Vielmehr stimmen die Lohnabrechnungen mit dem IK-Auszug überein. Im Übrigen geht aus den Bescheinigungen hervor, dass mehrere Mitarbeitende ihre Tätigkeit im Verlaufe des Monats aufgenommen oder beendet haben. Ferner variieren die Beschäftigungszeiten stark, sodass auch nicht auf eine betriebsübliche Arbeitsaufnahme, Anstellungsdauer oder ein übliches Beschäftigungsende geschlossen werden könnte. Unter diesem Aspekt stellt die Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers am 14. Dezember 1992 keine Besonderheit dar. Auf der Lohnbescheinigung für das Jahr 1992 sind zudem 17 Mitarbeitende aufgeführt. Von diesen sind sechs Personen bereits vor dem 7. Dezember 1992 ausgetreten. Bei den verbleibenden 11 Mitarbeitenden ist nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie im Zeitraum zwischen Weihnachten und Neujahr noch gearbeitet haben. Die Beitragsperiode vom 14. Dezember bis 31. Dezember 1992 fällt in den Zeitraum von Weihnachten bis Neujahr, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum - in welchem viele Mitarbeitende die Feiertage mit der Familie verbringen - aufgeboten worden ist, um in einem kurzen, intensiven Sondereinsatz mit entsprechender Überstundenabgeltung in der Fleischproduktion tätig zu sein. Insgesamt ergeben sich demnach auch unter Berücksichtigung der nachträglich durchgeführten Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Mögen die Ausführungen des Beschwerdeführers auch glaubhaft erscheinen, so konnte er an Beweisurkunden weder Belege über den Einbehalt der Beiträge noch Arbeitszeugnisse oder Lohnabrechnungen - über die vorhandenen Beitragsmonate hinaus - einreichen. Die Unrichtigkeit des massgeblichen IK-Auszuges ist damit weder offenkundig noch wird dafür der erforderliche volle Beweis erbracht. Damit ist eine Korrektur der IK-Eintragungen nach Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht möglich.

E. 5.3 Ferner hat die SAK im Rahmen des Einspracheverfahrens bereits abgeklärt, ob dem Beschwerdeführer neben den anerkannten neun Beitragsmonaten noch weitere Beitragszeiten gutgeschrieben werden können. Die entsprechende Anfrage bei der zuständigen Ausgleichskasse vom 7. Mai 2014 (act. 13) hat allerdings ergeben, dass die verbuchten Beitragszeiten laut den der Ausgleichskasse vorliegenden Beweismitteln korrekt ausgefallen sind (act. 15, S. 1). Das Ergebnis der diesbezüglichen Abklärungen ist klar ausgefallen, und von weiteren Beweiserhebungen sind keine zusätzlichen erheblichen Erkenntnisse zu erwarten, zumal die massgebliche Firma bereits im Jahr 1997 im Handelsregister gelöscht wurde (vgl. Sachverhalt, Bst. A.b hievor). Auf die Abnahme weiterer Beweise ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. dazu Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212 Rz. 450; vgl. dazu auch E. 4.8 hievor). Nachdem die Beweiswürdigung ergeben hat, dass der erforderliche Beweis für die behauptete anspruchsbegründende Tatsache einer Beitragsdauer von mindestens einem Jahr (gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV) nicht erbracht worden ist, hat der Beschwerdeführer als beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Im Ergebnis bleibt es demnach bei einer Beitragsdauer von neun Monaten.

E. 5.4 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den eingereichten Belegen nicht nachzuweisen vermag, dass er die Mindestbeitragspflicht gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG respektive Art. 141 Abs. 3 AHVV erfüllt hat. Die Vorinstanz hat ihm damit zu Recht keine weitere Beitragszeit angerechnet. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 6 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Die obsiegende Vor­instanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). (Dispositiv auf nächster Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.2463.3066.15; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5142/2014 Urteil vom 5. Januar 2016 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, Zustelladresse: c/o B._______., Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Mindestbeitragsdauer, Einspracheentscheid vom 13. August 2014. Sachverhalt: A. A.a A._______, geboren am [...] (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), kosovarischer Staatsangehöriger, wohnhaft in C._______ (Kosovo), war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) von Dezember 1990 bis Ende März 1991, im Dezember 1991 und im Dezember 1992 sowie von Januar bis März 1993 bei der D.________ AG in Luzern als Hilfsmetzger erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Vorakten [nachfolgend: act.] 14 [IK-Auszug]; act. 5, S. 1 - 4; act. 11, S. 1). A.b Gemäss Handelsregistereintrag wurde die Firma der D._______ AG mit Publikationsdatum vom [...] 1997 aus dem Handelsregister gelöscht ( www.zefix.ch >, abgerufen am 22.09.2015). B. B.a Mit Gesuch vom 20. Januar 2014 (Posteingang: 29. Januar 2014) stellte er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen. Im Antrag auf Rückvergütung gab er an, sich im Zeitraum vom 1. Dezember 1990 bis zum 31. März 1991, vom 1. Dezember 1991 bis zum 31. März 1992 und vom 1. Dezember 1992 bis zum 31. März 1993 in der Schweiz aufgehalten und im gleichen Zeitraum bei der D.______ AG gearbeitet zu haben (act. 3, S. 1 - 5). B.b Mit Verfügung vom 17. März 2014 wies die SAK das Rückvergütungsgesuch ab mit der Begründung, gemäss ihren Abklärungen habe der Versicherte lediglich während neun Monaten AHV-Beiträge geleistet, sodass die Anspruchsvoraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (act. 10). B.c Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. April 2014 Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die AHV-Beiträge vollumfänglich zurückzuerstatten. Zur Begründung führte er unter Hinweis auf die beigefügten Dokumente erneut an, er habe vom 1. Dezember 1990 bis 31. März 1991, vom 1. Dezember 1991 bis 31. März 1992 sowie vom 1. Dezember 1992 bis 31. März 1993 als Hilfsmetzger bei der D._______ AG in Luzern gearbeitet und dementsprechend während insgesamt 12 Monaten Beiträge an die schweizerische AHV geleistet (act. 11, S. 1 - 12). B.d Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 ersuchte die SAK die zuständige AHV-Ausgleichskasse "Metzger" insbesondere um Überprüfung der Frage, ob der Versicherte gemäss den massgeblichen Lohnabrechnungen in der Zeit von Januar bis März 1992 bei der D.______ AG gearbeitet habe (act. 13). Am 11. August 2014 (Datum Posteingang) teilte die Ausgleichskasse der SAK mit, dass die Beitragszeiten der Jahre 1991 und 1992 laut den Lohnbescheinigungen der Arbeitgeberin korrekt verbucht worden seien (act. 15, S. 2) und die Einträge im IK-Auszug (act. 14) korrekt ausgefallen seien. B.e Mit Einspracheentscheid vom 13. August 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die nachträglich bei der zuständigen Ausgleichskasse vorgenommenen Abklärungen hätten ergeben, dass die im IK aufgeführten Beitragszeiten korrekt seien. Gemäss seinen Angaben habe er sich als Saisonnier in der Schweiz aufgehalten. Eine Saisonaufenthaltsbewilligung vermöge indes keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz zu begründen, sodass für die Bestimmung der Beitragszeiten allein auf die IK-Einträge abzustellen sei (act. 20). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin die Aufhebung des Einspracheentscheids und der diesem zugrunde liegenden Verfügung sowie die Rückvergütung der von ihm geleisteten AHV-Beiträge. Zur Begründung seiner Anträge hob er - im Einklang mit seinen anlässlich des Gesuchs um Beitragsrückvergütung vorgebrachten Ausführungen - erneut hervor, dass er in den erwähnten Monaten und damit während insgesamt 12 Monaten AHV-Beiträge geleistet habe; dies gehe namentlich auch aus den von ihm beigelegten beglaubigten Aufenthaltsbewilligungen hervor (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1 samt Beilagen). C.b Mit Vernehmlassung vom 30. September 2014 beantragte die Vor­instanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hob sie insbesondere hervor, gemäss IK-Auszug weise der Beschwerdeführer lediglich neun Beitragsmonate auf. Die von ihr vorgenommenen ergänzenden Abklärungen hätten dies bestätigt. Der Beschwerdeführer habe keine Belege eingereicht, welche eine Arbeitstätigkeit während der geltend gemachten Beitragszeit zu belegen vermöchten (BVGer act. 3). C.c Mit Replik vom 10. November 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und führte zur Begründung ergänzend aus, es könne unmöglich sein, dass er allein im Monat Dezember 1992 einen Lohn von Fr. 7'262.- bezogen habe, da sein ordentlicher Monatslohn nur rund Fr. 1'900.- betragen habe. Sein ehemaliger Arbeitgeber habe ihm kein Arbeitszeugnis ausgestellt und insgesamt nur etwa zwei bis drei Lohnabrechnungen ausgehändigt (BVGer act. 6). C.d Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 teilte die SAK dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichte (BVGer act. 8). C.e Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2015 forderte der Instruktionsrichter die AHV-Ausgleichskasse Metzger auf, dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche ihr vorliegenden Beweismittel betreffend die Beitragszeiten des Beschwerdeführers, insbesondere die entsprechenden Lohnbescheinigungen respektive Arbeitgeberabrechnungen, für die Jahre 1990, 1991, 1992 und 1993 bis zum 7. Dezember 2015 einzureichen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche ihm zur Verfügung stehenden beweiskräftigen Beweismittel betreffend die von ihm in den Jahren 1990, 1991, 1992 und 1993 bei der D._______ AG geleisteten Arbeitszeiten und dadurch erfüllten Beitragsmonate, bis zum 7. Dezember 2015 einzureichen (BVGer act. 10). C.f Mit Eingabe vom 10. November 2015 reichte die AHV-Ausgleichskasse Metzger dem Bundesverwaltungsgericht die geforderten Lohnbescheinigungen der Jahre 1990 bis 1993 ein (BVGer act. 11 samt Beilagen). Der Beschwerdeführer liess die ihm angesetzte Frist für die Nachreichung weiterer Beweismittel unbenützt verstreichen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG), und der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 5. September 2014 ist daher einzutreten (Art. 60 Abs. 1 und 61 Bst. b ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 13. August 2014, mit welchem die Vor­instanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückvergütung der AHV-Beiträge verweigert hat. Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer im Kosovo wohnhaft ist, mithin keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, und dass er ausschliesslich über eine kosovarische Staatsangehörigkeit verfügt. Damit gilt er als Nichtvertragsausländer, zumal eine serbische Doppel-Staatsbürgerschaft nicht geltend gemacht wird. Mangels zwischenstaatlicher Vereinbarung fällt demnach ein AHV-Rentenanspruch von vornherein ausser Betracht, und es steht vorliegend ausschliesslich die Rückvergütung der AHV-Beiträge zur Diskussion, deren Voraussetzungen es nachfolgend zu prüfen gilt. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebte im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Kosovo (act. 3, S. 1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 139 V 263) ist das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Abkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden, weshalb der Beschwerdeführer als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat und sich ein allfälliger Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen allein nach schweizerischem Recht beurteilt. 3.2 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 13. August 2014. Somit kommen vorliegend die ab Januar 2014 gültigen Bestimmungen zur Anwendung, insbesondere diejenigen des AHVG (in der seit 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung; AS 2012 6333), der AHVV (SR 831.101; in der seit 1. Januar 2014 in Kraft stehenden Fassung; AS 2013 4519) und der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12; in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung, AS 2002 3717 und AS 2002 3344). 4. 4.1 Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Im Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision ist nach dem geltenden Recht bei der Ermittlung der einjährigen Mindestbeitragsdauer eine persönliche Beitragsentrichtung nicht mehr erforderlich (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 29 Rz. 9). 4.2 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Das Erfordernis der Erfüllung der einjährigen Mindestbetragszeit gilt somit auch für den Fall einer Rückforderung von AHV-Beiträgen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. 4.3 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Der Rückvergütung unterliegen ausschliesslich die Beiträge, welche an die AHV geleistet wurden (vgl. Art. 1 Abs. 1 RV-AHV); Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV). 4.4 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die ent­sprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die ent­sprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen). 4.5 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). 4.6 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass den Versicherten insofern erhöhte Mitwirkungspflichten treffen, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d; vgl. dazu auch UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1317 Rz. 350). 4.7 Die Beweiskraft der IK-Eintragungen, welche vor Eintritt des Versicherungsfalles unangefochten waren, entspricht derjenigen eines öffentlichen Registers (vgl. Art. 9 ZGB; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., 2012, Art. 30ter N. 1 mit Hinweis auf ZAK 1969 72 f. E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 240). Beim Auszug aus dem IK handelt es sich um eine (öffentliche) Urkunde (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 21). Daraus folgt, dass die unangefochten gebliebenen IK-Auszüge und die darin enthaltenen IK-Eintragungen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB). 4.8 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismass­nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsrecht tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten derjenigen Partei fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Recht ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

5. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer im Sinn von Art. 29 Abs. 1 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV zu Recht auf die Einträge im IK abgestellt hat. 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vom 1. Dezember 1990 bis 31. März 1991, vom 1. Dezember 1991 bis 31. März 1992 sowie vom 1. Dezember 1992 bis 31. März 1993 als Hilfsmetzger bei der D._______ AG in Luzern gearbeitet und dementsprechend während 12 Monaten AHV-Beiträge geleistet. Seine Erwerbstätigkeit und Beitragszeiten würden durch die fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligungen während der massgeblichen Zeit bestätigt (BVGer act. 1 samt Beilagen; BVGer act. 6). 5.1.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, gemäss IK-Auszug weise der Beschwerdeführer lediglich neun Beitragsmonate auf. Die von ihr vorgenommenen ergänzenden Abklärungen hätten dies bestätigt. Die im IK aufgeführten Daten seien für die Prüfung des Rückvergütungsanspruchs ebenfalls massgebend. Der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel eingereicht, welche eine Arbeitstätigkeit während der geltend gemachten zusätzlichen Beitragszeit (von Januar bis März 1992) zu belegen vermöchten (BVGer act. 3). 5.2 Aufgrund der Argumentation des Beschwerdeführers und der IK-Einträge (act. 14) ist demnach von folgender Ausgangslage auszugehen: Beitragsmonate Beitragsjahr Einkommen Arbeitgeber 12-12 1990 Fr. 2'100.- D._______ AG Luzern 01-03 1991 Fr. 6'897.- D._______ AG Luzern Die Monatsangaben für Dezember 1990 und Januar bis März 1991 stimmen mit dem IK-Auszug überein. 12-12 1991 Fr. 2'300.- D._______ AG Luzern 01-03 1992 Keine Verbuchung im IK-Auszug Der Beschwerdeführer behauptet, von Januar bis März 1992 erwerbstätig gewesen zu sein. 12-12 1992 Fr. 7'262.- D._______ AG Luzern 01-03 1993 Fr. 7'500.- D._______ AG Luzern Die Monatsangaben für Dezember 1992 und Januar bis März 1993 stimmen mit dem IK-Auszug überein. Wie vorstehend ausgeführt, fällt eine Berichtigung der IK-Einträge in Fällen wie dem vorliegenden nur in Betracht, wenn deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Die vom Beschwerdeführer eingereichten fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligungen (Beilagen zu BVGer act. 1) begründen keinen rechtsgenüglichen Nachweis für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte zusätzliche Erwerbstätigkeit und Beitragszeit bezüglich der Monate Januar bis März 1992 (vgl. dazu z.B. Urteile des BVGer C-1566/2014 vom 27. Januar 2015 E. 6.2 und C-1677/2011 vom 13. Januar 2012 E. 4.2.2 und 4.2.3). Gleiches gilt auch für den Hinweis des Beschwerdeführers auf das für den Monat Dezember 1992 eingetragene (hohe) Einkommen von Fr. 7'262.-. Auch wenn dieser Lohn im Vergleich zu den übrigen Monatssalären überdurchschnittlich hoch ausgefallen ist, vermag auch dieser Hinweis die Behauptung, dass er in den Monaten Januar bis März 1992 ebenfalls bei der genannten Arbeitgeberin gearbeitet und Beiträge an die AHV entrichtet hat, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad des vollen Beweises zu belegen. Ginge man entsprechend der sinngemässen Argumentation des Beschwerdeführers davon aus, dass er effektiv in den Monaten Januar bis März 1992 gearbeitet hätte und der Lohn erst im Dezember 1992 ausbezahlt worden wäre, so würde sich - ausgehend vom Monatslohn des Vorjahres (1991) von Fr. 2'300.- - eine Lohnsumme von Fr. 9'200.- für das Jahr 1992 ergeben, was allerdings im Widerspruch zum effektiven IK-Eintrag für das entsprechende Jahr (Fr. 7'262.-) steht. Weitere Varianten bestünden in einem erheblichen Sondereinsatz des Beschwerdeführers im Dezember 1992 oder Zusatzleistung der Arbeitgeberin in Form von Erfolgs- oder Sonderprämien (wie z.B. Gratifikationen, Bonus, Leistungsprämien), welche häufig auch im Dezember ausbezahlt werden. Überdies ergeben sich auch aus den bei der AHV-Ausgleichskasse Metzger nachgeforderten Lohnbescheinigungen der Jahre 1991 bis 1993 (Beilagen zu BVGer act. 11) keine Hinweise für die Annahme, dass eine fehlerhafte Lohnmeldung an die Ausgleichskasse ergangen oder eine korrekte Lohnmeldung falsch verbucht worden wäre. Vielmehr stimmen die Lohnabrechnungen mit dem IK-Auszug überein. Im Übrigen geht aus den Bescheinigungen hervor, dass mehrere Mitarbeitende ihre Tätigkeit im Verlaufe des Monats aufgenommen oder beendet haben. Ferner variieren die Beschäftigungszeiten stark, sodass auch nicht auf eine betriebsübliche Arbeitsaufnahme, Anstellungsdauer oder ein übliches Beschäftigungsende geschlossen werden könnte. Unter diesem Aspekt stellt die Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers am 14. Dezember 1992 keine Besonderheit dar. Auf der Lohnbescheinigung für das Jahr 1992 sind zudem 17 Mitarbeitende aufgeführt. Von diesen sind sechs Personen bereits vor dem 7. Dezember 1992 ausgetreten. Bei den verbleibenden 11 Mitarbeitenden ist nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie im Zeitraum zwischen Weihnachten und Neujahr noch gearbeitet haben. Die Beitragsperiode vom 14. Dezember bis 31. Dezember 1992 fällt in den Zeitraum von Weihnachten bis Neujahr, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum - in welchem viele Mitarbeitende die Feiertage mit der Familie verbringen - aufgeboten worden ist, um in einem kurzen, intensiven Sondereinsatz mit entsprechender Überstundenabgeltung in der Fleischproduktion tätig zu sein. Insgesamt ergeben sich demnach auch unter Berücksichtigung der nachträglich durchgeführten Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Mögen die Ausführungen des Beschwerdeführers auch glaubhaft erscheinen, so konnte er an Beweisurkunden weder Belege über den Einbehalt der Beiträge noch Arbeitszeugnisse oder Lohnabrechnungen - über die vorhandenen Beitragsmonate hinaus - einreichen. Die Unrichtigkeit des massgeblichen IK-Auszuges ist damit weder offenkundig noch wird dafür der erforderliche volle Beweis erbracht. Damit ist eine Korrektur der IK-Eintragungen nach Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht möglich. 5.3 Ferner hat die SAK im Rahmen des Einspracheverfahrens bereits abgeklärt, ob dem Beschwerdeführer neben den anerkannten neun Beitragsmonaten noch weitere Beitragszeiten gutgeschrieben werden können. Die entsprechende Anfrage bei der zuständigen Ausgleichskasse vom 7. Mai 2014 (act. 13) hat allerdings ergeben, dass die verbuchten Beitragszeiten laut den der Ausgleichskasse vorliegenden Beweismitteln korrekt ausgefallen sind (act. 15, S. 1). Das Ergebnis der diesbezüglichen Abklärungen ist klar ausgefallen, und von weiteren Beweiserhebungen sind keine zusätzlichen erheblichen Erkenntnisse zu erwarten, zumal die massgebliche Firma bereits im Jahr 1997 im Handelsregister gelöscht wurde (vgl. Sachverhalt, Bst. A.b hievor). Auf die Abnahme weiterer Beweise ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. dazu Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212 Rz. 450; vgl. dazu auch E. 4.8 hievor). Nachdem die Beweiswürdigung ergeben hat, dass der erforderliche Beweis für die behauptete anspruchsbegründende Tatsache einer Beitragsdauer von mindestens einem Jahr (gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV) nicht erbracht worden ist, hat der Beschwerdeführer als beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Im Ergebnis bleibt es demnach bei einer Beitragsdauer von neun Monaten. 5.4 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den eingereichten Belegen nicht nachzuweisen vermag, dass er die Mindestbeitragspflicht gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG respektive Art. 141 Abs. 3 AHVV erfüllt hat. Die Vorinstanz hat ihm damit zu Recht keine weitere Beitragszeit angerechnet. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Die obsiegende Vor­instanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). (Dispositiv auf nächster Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.2463.3066.15; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: