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C-4469/2022

C-4469/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-22 · Deutsch CH

Rückvergütung von Beiträgen

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG gelangen die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung zur Anwendung, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 2 Die Parteien machen im vorliegenden Verfahren Folgendes geltend:

E. 2.1 Der seit Februar 2019 anwaltlich vertretene Beschwerdeführer (vgl. dazu SAK-act. 40) bringt insbesondere vor (vgl. dazu SAK-act. 101 [S. 4 ff.] und 118 [S. 5 ff.]), er lebe seit 1988 (recte: 1986) in der Schweiz. Dieser Aufenthalt sei lediglich während der Periode von 1997 bis 2002 durch einen Aufenthalt in den USA unterbrochen worden. Im Rahmen seiner Tätigkeit in den USA habe er, der Beschwerdeführer, ab 1997 ein (...) für Telekommunikationszwecke entwickelt. Nach seiner Rückkehr 2002 in die Schweiz sei das entsprechende Projekt in Zusammenarbeit mit der H._______, der I._______, der J._______ und der K._______ weiterentwickelt worden. Im Jahr 2005 habe er, der Beschwerdeführer, die Firma L._______ AG mit Sitz in (...) gegründet. Im Iran habe man am entsprechenden Telekommunikationsprojekt grosses Interesse gezeigt. Zum ersten Mal seit 22 Jahren habe er sein Heimatland besucht und das Projekt der "Iran Space Agency" dem "Ministry of Telecommunication", der "Telecom lnfrastructure Company (TIC)" und der "Iran Telecom Company" präsentieren können. Via SECO sei ein Pilotprojekt bewilligt worden, welches nahe (...) realisiert worden sei. Nach dem erfolgreichen Pilotprojekt habe sich die TIC interessiert gezeigt, M._______ in Iran zu realisieren, um damit in ländlichen Gebieten Internetanschlüsse zu ermöglichen. Die L._______ AG habe einen aufwändigen Prozess zur Einholung einer Exportbewilligung durchlaufen, welche per 20. Februar 2009 durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO schliesslich erteilt worden sei. Von 2009 bis 2014 sei daraufhin im Gesamtbetrag von rund EUR 11 Mio. durch die L._______ Firmengruppe Material nach Iran exportiert worden. Da aus den Lieferungen Rechnungen über rund EUR 6 Mio. unbezahlt geblieben seien, sei der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der L._______ AG in den Iran gereist, um die Ausstände einzutreiben. Ende Januar 2015 sei er dann durch einen Kunden unter dem Vorwand in den Iran gelockt worden, dass dieser die unbezahlten Rechnungen vor Ort bezahlen würde. Diese ungewohnte Zahlungsart sei damit begründet worden, dass man wegen der Sanktionen über keine Bankverbindungen verfüge. Nach rund einer Woche vor Ort sei dem Beschwerdeführer aber klar geworden, dass der Kunde nicht beabsichtige, seine offenen Rechnungen zu begleichen, woraufhin er am 10. Februar 2015 seinen Rückflug habe antreten wollen. Am Flughafen sei ihm jedoch beschieden worden, dass er seinen Pass abgeben und sich bei der Militärpolizei melden müsse. Die Vorladung bei der Militärpolizei sei am 1. März 2015 vor ein Militärgericht in (...) erfolgt. Dort sei ihm eröffnet worden, dass er verhaftet werde. Er sei in einem Hochsicherheitsgefängnis in Einzelhaft genommen worden. Per sofort sei er unter der Kontrolle der "lranian Security and Information Organization (ISIO)" gestanden, welche ihm in Verhören eröffnet habe, dass man ihn der Spionagetätigkeit für die Schweiz, die USA und Israel bezichtige. Man habe von ihm ein Geständnis verlangt, welchem durch 120-tägige Einzelhaft und Folter (Schlafentzug durch Aussetzung an konstanter, intensiver Lichtquelle) Nachdruck verschafft worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich indes standhaft geweigert, die abstrusen Vorwürfe zu gestehen. Nachdem er während vier Monaten ohne Anklage interniert gewesen sei, sei er in ein anderes Gefängnis einer anderen Organisation überführt worden, wo die Vollzugsbedingungen gelockert waren, man ihn jedoch rund um die Uhr überwacht habe. Anschliessend sei der Rücktransfer in Einzelhaft der ISIO erfolgt, wo man ihm wiederum nur dann eine Freilassung in Aussicht gestellt habe, wenn er endlich gestehe, ein Spion zu sein. Erst nach 465 Tagen (d.h. per 5. Juni 2016; vgl. dazu BVGer-act. 8, Beilage 5) habe der Beschwerdeführer erreichen können, dass man ihn gegen eine Kaution von EUR 2 Mio. und der Auflage frei gelassen habe, (...) nicht zu verlassen und sich täglich beim Militärgericht registrieren zu lassen. Nachdem sich die Vorwürfe der Spionage offensichtlich nicht hätten erhärten lassen, habe die ISIO die Anklagestrategie gewechselt und die L._______ und den Beschwerdeführer bezichtigt, den iranischen Staat betrogen zu haben, indem man die (...)technologie nicht transferiert habe. Erst rund zwei Jahre später sei formell ein Gerichtsverfahren eröffnet worden, welches im Jahr 2020 noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Im Juni 2020 sei der Beschwerdeführer dann erneut (wegen Betrugs und unbefugter Verwendung akademischer Titel) inhaftiert und erst im März 2025 freigelassen worden (vgl. dazu BVGer-act. 8 [Beilage 5] und 22). Aufgrund dieses jeglicher Rechtsstaatlichkeit entbehrenden Verhaltens der iranischen Behörden sei der Beschwerdeführer nicht nur in seiner persönlichen Freiheit aufs Massivste beeinträchtigt, sondern auch wirtschaftlich an den Abgrund der Existenz geführt worden. So sei er nicht in der Lage gewesen, die Geschäfte der Firmen in der Schweiz weiter zu kontrollieren, was zum Konkurs der gesamten Firmengruppe der L._______ AG geführt habe. Auch sei es ihm verwehrt gewesen, seine im Juli 2015 auslaufende Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erneuern. Bis heute sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich frei zu bewegen und zu kommunizieren, ohne dass er mit einer umfassenden Überwachung und Sanktionen zu rechnen hätte. Es sei klar ersichtlich, dass er, der Beschwerdeführer, nie beabsichtigt habe, seinen Lebensmittelpunkt und dauernden Verbleib von der Schweiz in den Iran zu verlegen. Im Gegenteil, sein Aufenthalt im Iran sei unfreiwillig und mit ungesetzlichen Mitteln durch den iranischen Staat erzwungen worden. Er habe seinen Wohnsitz in der Schweiz nie aufgegeben. Sobald es die Umstände erlaubten, werde er unverzüglich den Iran verlassen und in die Schweiz zurückkehren. Hier verfüge er über seine familiären Bindungen und wirtschaftlichen Grundlagen.

E. 2.2 Die Vorinstanz begründet ihre Annahme, der Beschwerdeführer wohne im Iran, namentlich damit, der Beschwerdeführer selbst habe in den drei Rückvergütungsgesuchen (sowie in der an die Ex-Frau erteilten Vollmacht) als Wohnsitz den Iran und als Datum seines definitiven Verfassens der Schweiz den 1. Februar 2015 angegeben (BVGer-act. 12 und 18). Das für die Scheidung zuständige Zivilgericht des Kantons D._______ sei ebenfalls von einem Wohnsitz des Beschwerdeführers in (...) ausgegangen. Gleiches gelte für die handschriftliche Erklärung auf dem Scheidungsurteil. Es stehe ausserdem gestützt auf die ZEMIS-Eintragungen fest, dass der Beschwerdeführer die Schweiz im Februar 2015 endgültig verlassen habe. Dies habe der Beschwerdeführer denn auch wiederholt in seinen Rückerstattungsanträgen bestätigt. Er behaupte erst im Einsprache- und Beschwerdeverfahren einen Schweizer Wohnsitz, wobei dies, nicht nur unter Berücksichtigung der Verrechnung seiner Rückvergütung mit einer ausstehenden Beitragsschuld, sondern auch entsprechend dem Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde" (m.H.a. BGE 121 V 45 E. 2a), als nachgeschobene Schutzbehauptung anzusehen sei. Die Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person manifestiere, lasse als Lebensmittelpunkt nur den Schluss auf den Iran zu.

E. 3.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG der Schweizerischen Ausgleichskasse, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.

E. 3.2 Die örtliche Zuständigkeit und die weiteren Prozessvoraussetzungen prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen (Art. 7 VwVG; BGE 123 II 56 E.2 m.H.; Urteil des BVGer C-2131/2008 vom 6. August 2008 E. 3; vgl. auch Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 395 ff.).

E. 3.3 Laut Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons örtlich zur Beurteilung von Beschwerden zuständig, in dem die versicherte Person - zur Zeit der Beschwerdeerhebung - ihren Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Gemäss Art. 85bis AHVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG über Beschwerden von Personen im Ausland. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Dieser Delegationsnorm ist der Bundesrat mit Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) nachgekommen. Danach ist bei obligatorisch Versicherten, die im Ausland wohnen, das Versicherungsgericht des Kantons zur Beurteilung der Beschwerde zuständig, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten Sitz hat.

E. 3.4 Vorliegend handelt es sich beim Versicherten um eine Person, die zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits im Rentenalter war (69 Jahre), so dass die besondere Zuständigkeitsnorm gemäss Art. 200 AHVV für die in der Schweiz (unselbständig) Erwerbstätigen mit Wohnsitz im Ausland von vornherein ausser Betracht fällt (vgl. Urteil des BVGer C-2862/2021 vom 13. September 2021 E. 2.2), zumal der Versicherte spätestens seit dem zweiten Konkurs nicht mehr erwerbstätig ist (vgl. dazu Bst. A.b hiervor). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist demnach gestützt auf Art. 85bis Abs. 1 AHVG zu beurteilen und ist nur dann gegeben, wenn die beschwerdeführende Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (zivilrechtlichen) Wohnsitz im Ausland hatte (BGE 102 V 239 E. 2b; 100 V 53 E. 4; Urteil des EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 2.2; C-2131/2008 E. 3.2; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 85bis N 3). Da das territoriale Element (Wohnsitz im Ausland) einziger Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bildet, ist ohne Belang, welche Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung erlassen hat (BGE 102 V 239 E. 2b; BVGE 2008/52 E. 1.3; Urteile des BVGer C-1523/2017 vom 13. August 2018 E. 1.4.3; C-3839/2008 vom 17. September 2008 E. 1.3; sowie C-2101/2019 vom 9. November 2020; C-1299/2015 vom 10. März 2016).

E. 3.5 Hängt allerdings der (geltend gemachte) Leistungsanspruch der versicherten Person hauptsächlich oder ausschliesslich davon ab, ob die versicherte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat oder nicht, fällt die Frage der Zuständigkeit zusammen mit dem Urteil über den Streitgegenstand bzw. läuft die Beantwortung der reinen Verfahrensfrage, ob ein Gericht örtlich zuständig ist, zugleich auf die Beurteilung der strittigen Hauptfrage hinaus. Sofern in einem Beschwerdeverfahren also einer Tatsache sowohl formellrechtlich als auch materiellrechtlich entscheidende Bedeutung zukommt (sog. doppelrelevante Tatsache), ist darüber ausnahmsweise nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheids zu befinden (Urteil des BVGer C-6100/2019 vom 26. Februar 2020 S. 4; vgl. im Zivilrecht BGE 147 III 159 E. 2.1.2 = Pra 2021 Nr. 111 und BGE 141 III 294 E. 5.1 = Pra 2017 Nr. 5; BGE 122 III 249 E. 3b/bb m.H.) Danach sind Tatsachen dann doppelt relevant [faits de double pertinence], wenn die für die Zuständigkeit des Gerichts massgebenden Tatsachen auch diejenigen sind, die für die Begründetheit der Klage massgebend sind. In solchen Fällen ist nach ständiger Praxis diejenige örtliche Gerichtsinstanz zuständig, welche der Streitfrage sachlich und örtlich am nächsten steht - und zwar ebenfalls ohne Rücksicht darauf, welche Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung erlassen hat (BGE 102 V 239 E. 3a; Urteil des ehemals zuständigen Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) H 331/03 vom 11. Mai 2004 E. 4.1 = AHI-Praxis 2004 219, 222; Urteile des BVGer C-2862/2021 vom 13. September 2021 E. 3.3.3; C-6100/2019 S. 4; C-1523/2017 vom 13. August 2018 E. 1.4.3; C-2131/2008 E. 3.2; Kieser, a.a.O., Art. 85bis N 3; Miriam Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 58 N 49).

E. 4.1 Im Folgenden ist daher vorab zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leistungsansprüche hauptsächlich an die Frage nach seinem Wohnsitz geknüpft sind. Dabei ist zunächst zu beachten, dass Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. August 2022 bildet, mit dem das Gesuch des Beschwerdeführers um Rückvergütung seiner AHV-Beiträge gutgeheissen und zugleich eine Verrechnung mit einer ausstehenden Schadenersatzforderung i.S.v. Art. 52 AHVG vorgenommen bzw. die Verfügungen vom 7. Januar 2020 bestätigt wurden. Nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und damit vorliegend nicht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Altersleistungen der schweizerischen AHV (vgl. Urteil des BVGer C-5036/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2).

E. 4.2 Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind u.a. natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert. Üben Versicherte eine Erwerbstätigkeit aus, sind sie grundsätzlich beitragspflichtig (vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) kann Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die betroffene Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. Die Voraussetzungen für die Rückerstattung der AHV-Beiträge müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des BVGer C-834/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 4.2).

E. 4.3 Wie einleitend ausgeführt, ist der iranische Beschwerdeführer geschieden und seine Kinder haben das 25. Altersjahr überschritten. Zwischen seinem Heimatstaat Iran und der Schweiz besteht keine sozialversicherungsrechtliche Vereinbarung. Im Weitern ist unbestritten und geht aus den Akten klar hervor, dass der Beschwerdeführer während mehr als eines Jahres Beiträge an die AHV geleistet hat (SAK-act. 49). Umstritten und im Folgenden hauptsächlich zu prüfen ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer Wohnsitz in der Schweiz oder im Iran hat.

E. 4.4 Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Wer trotz dieser gesetzlichen Bestimmung am Ort der Anstalt (bzw. Einrichtung) Wohnsitz erwerben will, muss freiwillig dorthin gegangen sein und in für Dritte erkennbarer Weise die Absicht bekundet haben, am entsprechenden Ort auf Dauer zu verweilen (vgl. noch zu aArt. 26 ZGB: BGE 137 II 122 E. 3.6; 135 III 49 E. 6.2; Urteil des BGer 5C.16/2001 vom 5. Februar 2001 E. 4a). Die Rechtsprechung betrachtet (noch zum alten Recht [aArt. 26 ZGB]) als "Unterbringung in einer Anstalt" die Einweisung durch Dritte. Dabei tritt die betroffene Person nicht aus eigenem Willen in die Anstalt ein. Eine Begründung des Wohnsitzes am Anstaltsort ist unter diesen Umständen regelmässig ausgeschlossen. Eine andere Sichtweise ist einzunehmen, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt, zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschliesst und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt (vgl. dazu E. 4.3 hernach) in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet. Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Anstaltseintritt auch dann zu gelten, wenn er vom "Zwang der Umstände" (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert wird (BGE 137 III 593 E. 4.1; vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 133 V 309 E. 3.1 und BGE 134 V 236 E. 2.1 m.H.). Zusammengefasst befindet sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen üblicherweise nicht an einem Ort, an dem man sich bloss zu einem Sonderzweck aufhält (BGE 108 Ia 257), und der Aufenthalt in einer Strafanstalt begründet keinen Wohnsitz (Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 23 N 19a ff.). Vielmehr behalten Anstaltsinsassen ihren bisherigen Wohnsitz. Art. 23 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 AHVG liegt der massgebende zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem (frei gewählten) Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. BGE 130 V 404 E. 5.2 m.H.a. BGE 106 V 5 E. 3; Urteil des BVGer C-1869/2021 vom 20. Juni 2023 E. 5.4.4; Madeleine Randacher, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 13 N 16 ff.). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen demnach zwei Merkmale (kumulativ) erfüllt sein: ein objektives äusseres Element, der physische Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres Element, die Absicht dauernden Verbleibens (Urteil des BGer 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kommt es betreffend das innere Element nicht auf den inneren Willen an, sondern darauf, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 133 V 309 E. 3.1; 127 V 237 E. 1; 125 V 76 E. 2a). Massgebend ist mithin der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (Urteile des BGer 9C_574/2021 und 9C_575/2021 vom 21. Juni 2022 E. 5.2.1; 9C_295/2019 vom 18. Juni 2019 E. 2.2.1; Staehelin, a.a.O., Art. 23 N 5 ff.), wo sich also die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person entfalten (Urteil des BVGer C-1708/2017 vom 28. Februar 2019 E. 4.3.1). Es handelt sich dabei im Normalfall um den Wohnort, d.h. den Ort, wo die betreffende Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekten aufbewahrt und sie üblicherweise über einen Telefonanschluss sowie eine Postadresse verfügt (Urteile des BGer 9C_600/2017 E. 2.2; 9C_546/2017 vom 30. April 2018 E. 3.2). Nicht massgebend ist demgegenüber beispielsweise, ob die betreffende Person eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt; dies ist allenfalls ein Indiz für die Absicht dauernden Verbleibens (Staehelin, a.a.O., Art. 23 N 23 m.H.; Frey/Mosimann/Bollinger, Kommentar AHV/IV, Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit weiteren Erlassen, 2018, Art. 1a AHVG N. 4). Sodann bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB; Urteil 9C_600/2017 E. 2.2 und 4.3.2 m.H.; Urteil des BVGer C-2698/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.5.2). Die Aufgabe des Wohnsitzes wird nicht leichthin angenommen; vielmehr muss der frühere Wohnsitz klarerweise aufgegeben worden sein (Urteil des VerwG ZH SB.2022.00059 vom 9. November 2022 E. 2.2). Zusammenfassend hat, zur Bestimmung des Wohnsitzes einer Person, eine Beurteilung aufgrund der Gesamtheit der Umstände zu erfolgen (Urteile C-1869/2021 E. 5.4.4; C-1708/2017 E. 4.3.1; Frey/Mosimann/Bollinger, a.a.O., Art.1a AHVG N 4).

E. 4.5 Da das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nur dann zuständig wäre, wenn der Beschwerdeführer Wohnsitz im Ausland hätte (vgl. hiervor E. 3.4), und ihm nur in diesem Fall eine Rückvergütung zugesprochen werden könnte (vgl. hiervor E. 4.2) - unter Vorbehalt einer allfälligen Verrechnung mit den Schadenersatzforderungen --, fällt vorliegend die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage mit jener der hauptsächlich materiellrechtlich strittigen Frage zusammen (vgl. dazu auch Urteil C-2131/2008 E. 3.4 und hiervor E. 3.5). Es handelt sich bei der Frage des Wohnsitzes mithin um eine doppelrelevante Tatsache. Wie oben dargelegt wurde, ist unter diesen Umständen jenes Gericht als örtlich zuständig zu erachten, das den materiellen Streitfragen - vorliegend also den Fragen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rückvergütung hat und ob die Verrechnung statthaft ist - sachlich und örtlich am nächsten steht.

E. 4.6 Für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts spräche - unter Hinweis darauf, dass die Frage, welche Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung erlassen hat, nicht relevant ist (vgl. dazu E. 3.5 hiervor) - einzig, dass Rückvergütungen von AHV-Beiträgen grundsätzlich in seinen Zuständigkeitsbereich fallen (allerdings nur zufolge des ausländischen Wohnsitzes der versicherten Personen). Der Beurteilung der materiellen Frage steht allerdings vorliegend das kantonale Verwaltungsgericht am schweizerischen Sitz der zuständigen AK G._______ wesentlich näher als das Bundesverwaltungsgericht, da der Sitz beider Unternehmen des Beschwerdeführers im Kanton G._______ war (vgl. hiervor A.b; vgl. auch BGE 110 V 351 E. 5a). Zudem liegen der zu beurteilenden Rückvergütung Beiträge zugrunde, die von der kantonalen Ausgleichskasse der (damaligen) Arbeitgeberinnen des Beschwerdeführers, der AK G._______, erhoben wurden. Zugleich ist die Verrechnung mit einer Schadenersatzforderung derselben Ausgleichskasse zu überprüfen. Zu beachten ist dabei, dass der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren u.a. sowohl die Rechtsmässigkeit der Schadenersatzforderung bzw. der Verfügung vom 21. Mai 2015 wie auch der Verrechnung in Frage gestellt hatte (vgl. SAK-act. 101 [S. 9]). Der enge Bezug zum Kanton G._______ ist mithin durch den Sitz der Unternehmen des Beschwerdeführers, die jahrelange Leistung von Beiträgen an die AK G._______ sowie deren Schadenersatzforderung gegeben.

E. 4.7 Damit steht fest, dass nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das Verwaltungsgericht des Kantons G._______ zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache örtlich zuständig ist.

E. 4.8 Auf die Beschwerde vom 4. Oktober 2022 ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (Art. 85bis Abs. 3 AHVG). In Anwendung von Art. 58 Abs. 3 ATSG und Art. 8 Abs. 1 VwVG ist die Sache dem zuständigen Versicherungsgericht, hier dem Verwaltungsgericht des Kantons G._______, zu überweisen.

E. 4.9 Bei diesem Ergebnis ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht näher zu prüfen (vgl. dazu BVGer-act. 1 [S. 2 f.]). Nach der Rechtsprechung könnte eine Verletzung des Gehörsanspruchs ohnehin geheilt werden, sofern die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis wie die untere Instanz entscheidet, nachgeholt wird, sofern es sich um keine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt (BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b; 126 I 68 E. 2; Urteil des BVGer C-3143/2021 vom 12. Juni 2023 E. 4.2.8).

E. 5 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Das vorliegende Verfahren im Zusammenhang mit der Rückvergütung und Verrechnung persönlicher Beiträge ist kostenpflichtig (Art. 85bis Abs. 2 Satz 2 AHVG in der bei Beschwerdeerhebung gültigen Fassung). Hier wird jedoch umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

E. 5.2 Weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4469/2022 Urteil vom 22. Januar 2026 Besetzung Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Helena Falk. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Alexander Eckenstein, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen und Verrechnung mit Forderungen aus Schadenersatz des Arbeitgebers, Einspracheentscheid der SAK vom 30. August 2022. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1953, ist iranischer Staatsbürger. Seine Anfang 1977 geschlossene Ehe mit einer iranischen Staatsangehörigen wurde mit Urteil vom (...) 2019 geschieden (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: Vorinstanz oder SAK] gemäss Aktenverzeichnis vom 31. Oktober 2022 [nachfolgend SAK-act.] 56). Der Ehe entsprangen zwei Söhne (B._______, geb. 1978 und C._______, geb. 1981). Der Versicherte lebte mit seiner Familie ab 1986 in der Schweiz, unterbrochen von einem Aufenthalt in den USA von 1995 bis 2002 (SAK-act. 49 und 110). In dieser Zeit (bzw. bis 2014; vgl. dazu nachstehenden Bst. A.c) entrichtete er die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Versicherungsverlauf in SAK-act. 13; IK-Auszug in SAK-act. 49). Seit der Rückkehr aus den USA lebte die Familie in ihrem Eigenheim in (...) im Kanton D._______ (SAK-act. 118 [S. 7] und 125). A.b Der Versicherte ist gelernter Luft- und Raumfahrtingenieur (SAK-act. 46 [S. 1]). Er war in der Schweiz Geschäftsführer und alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates zweier Unternehmen, zum einen der E._______ AG, zum anderen der F._______ AG, beide mit Sitz in (...) (vgl. www.zefix.ch). Betreffend die E._______ wurde am (...) 2014 der Konkurs eröffnet. Die Firma wurde am (...) 2022 im Handelsregister gelöscht. Betreffend die Firma F._______ erfolgte am (...) 2016 die Konkurseröffnung. Diese Gesellschaft wurde am (...) 2016 gelöscht. A.c Ende Januar 2015 reiste der Versicherte aus geschäftlichen Gründen in den Iran, während seine Familie in der Schweiz verblieb. Als er am 10. Februar 2015 in die Schweiz zurückkehren wollte, wurde sein Pass am Flughafen von (...) konfisziert. Anlässlich einer Vorladung bei der Militärpolizei am 1. März 2015 wurde er verhaftet und inhaftiert (SAK-act. 110 [S. 1]. A.d Im September 2015 wurde der Versicherte, rückwirkend per 1. Februar 2015, mit dem Vermerk 'ohne persönliche Abmeldung' aus der Schweiz abgemeldet (SAK-act. 9 [S. 1], 41 [S. 2], 125, 127, 142 [S. 132]; BVGer-act. 1, Beilage 3). Die Abmeldung erfolgte gestützt auf Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), wonach eine Aufenthaltsbewilligung nach sechs Monaten erlischt, wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer, ohne sich abzumelden, ins Ausland begeben hat. Die Aufenthaltsbewilligung B des Versicherten lief am 26. Juli 2015 ab (SAK-act. 41 [S. 2]). A.e Im November 2018 meldete sich der Versicherte, damals noch vertreten durch seine Ehefrau, bei der Ausgleichskasse G._______ (nachfolgend: AK G._______) zum Bezug einer Altersrente an (SAK-act. 1 und 4). Dabei stellte er ein Gesuch um Drittauszahlung der Rente an die Ehefrau, da er sich zurzeit im Iran aufhalte (SAK-act. 1 [S. 12 ff.]) Die AK G._______ leitete die Anmeldung am 15. November 2018 der SAK weiter (SAK-act. 4), mit der Bemerkung, der Versicherte «wohne» seit 2015 im Iran und könne nicht in die Schweiz zurückkehren, da seine Aufenthaltsbewilligung B erloschen sei. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 wies die SAK das Rentenbegehren mangels Wohnsitzes des Versicherten in der Schweiz und mangels Bestehens eines Sozialversicherungs-Abkommens mit dem Iran ab (SAK-act. 10). Die Verfügung wurde der damaligen Ehefrau des Versicherten zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ebenfalls am 4. Dezember 2018 informierte die SAK den Versicherten bzw. seine frühere Ehefrau über die Möglichkeit einer allfälligen Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge (SAK-act. 11). A.f Am 17. und 18. Dezember 2018 stellte die AK G._______ dem Versicherten, an seine Adresse in (...), Beitragsübersichten zu, woraus sich ergab, dass für die Buchungsperiode April 2017 bis Juli 2018 Schadenersatzforderungen nach Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) von Fr. 392'174.50 (inkl. Betreibungs- und Mahnkosten) ausstehend sind (SAK-act. 14). Die entsprechenden Verfügungen betreffend Schadenersatz datierten vom (...) 2015, wurden gleichentags im Amtsblatt von G._______ publiziert und sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen (SAK-act. 15 und 107 [S. 235 ff.]). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 reichte die AK G._______ bei der SAK einen Antrag auf Verrechnung der allfälligen Leistungen mit der Schadenersatzforderung ein (SAK-act. 15). B. B.a Am 19. Dezember 2018 stellte der Versicherte, vertreten durch seine Ehefrau, einen Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge (SAK-act. 20), wobei er darauf hinwies, dass seine Frau und sein Sohn C._______ noch in der Schweiz wohnten. Die damalige Ehefrau bat am 9. Januar 2019 darum, das Geld möglichst schnell zu überweisen, da sie die Hypothek des Hauses bezahlen müsse (SAK-act. 24). B.b Die Vorinstanz wies das Gesuch um Rückvergütung der Beiträge mit Verfügung vom 14. Januar 2019 ab, mit der Begründung, die Ehefrau habe noch Wohnsitz in der Schweiz (SAK-act. 31). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 12. Februar 2019 wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 7. März 2019 ab (SAK-act. 40 und 41). Dieser erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.c Mit Eingabe vom 15. April 2019 beantragte der Versicherte erneut die Rückvergütung der Beiträge, da die Ehegatten die Scheidung eingereicht hätten (SAK-act. 44). Die Vorinstanz informierte den Versicherten am 4. Juni 2019, es bestehe kein Anspruch auf Rückvergütung, solange das Scheidungsverfahren andauere und die Ehe noch nicht geschieden sei (SAK-act. 55). B.d Mit Urteil vom (...) 2019 wurde die Ehe des Versicherten geschieden (SAK-act. 56). Am 28. Juni 2019 (Posteingang) reichte dieser bei der SAK ein drittes Gesuch um Rückvergütung der AHV-Beiträge ein (SAK-act. 57). B.e Mit Verfügungen vom 7. Januar 2020 wurde dem Versicherten eine Rückvergütung von Fr. 123'840.90 gewährt, diese aber zugleich mit der gegenüber der AK ausstehenden Schadenersatzforderung von Fr. 392'174.50 verrechnet (SAK-act. 92 und 94). Dem Versicherten wurde mithin kein Guthaben ausbezahlt. B.f Gegen diesen Entscheid erhob der nunmehr von Rechtsanwalt Eckenstein anwaltlich vertretene Versicherte am 31. Januar 2020 Einsprache (SAK-act. 101). Er machte insbesondere geltend, er sei seit dem 1. März 2015 in (...) unrechtmässig inhaftiert respektive seit Juni 2016 auf Kaution freigelassen worden, verbunden mit der Pflicht zur täglichen Meldung beim Militärgericht in (...) bis zum Ablauf des gegen ihn geführten Prozesses. Er sei in seiner Bewegungs- und Kommunikationsfreiheit stark eingeschränkt. Die Voraussetzungen für eine Rückvergütung seien nicht gegeben, da er seinen Wohnsitz in der Schweiz nie aufgegeben habe. B.g In der Folge veranlasste die Vorinstanz über die iranische Botschaft Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Ausreisesperre für den Versicherten (SAK-act. 110, 111 und 114). Diese ergaben zusammengefasst, dass keine solche habe gefunden werden können. Die entsprechenden Angaben stammten aus anonymer Quelle. B.h Mit Einspracheergänzung vom 30. Oktober 2020 reichte der Versicherte weitere Beweismittel ein und stellte zugleich ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Dezember 2018 betreffend Altersrente (SAK-act. 118). Er machte ausserdem geltend, sollte die entscheidende Behörde zum Schluss gelangen, dass eine Wiedererwägung nicht rechtskonform wäre, werde ein erneuter Antrag auf Ausrichtung einer Rente nach AHVG für den Einsprecher unterbreitet, womit ein neues Verfahren zu eröffnen wäre. B.i Mit Einspracheentscheid vom 30. August 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (SAK-act. 131). Sie führte aus, der Versicherte wohne seit dem 1. Februar 2015 in seinem Heimatstaat Iran. Mit gleichentags datiertem Schreiben trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch vom 30. Oktober 2020 nicht ein (SAK-act. 132). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 30. August 2022 erhob der Versicherte am 4. Oktober 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Er stellte folgende Anträge: Hauptanträge

1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2022 aufzuheben.

2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss AHVG zuzusprechen, und es sei insbesondere festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Altersrente nach AHVG hat.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuern) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Prozessuale Anträge

1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren verletzt hat.

2. Es sei dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Frist anzusetzen, um die Beschwerde ergänzend zu begründen und weitere Beweismittel einzureichen. C.b Der am 8. November 2022 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 400.- wurde rechtzeitig geleistet (BVGer-act. 5 und 7). C.c Nach Ansetzen einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung (BVGer-act. 5), reichte der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2022 die entsprechende Eingabe samt weiteren Beilagen ein (BVGer-act. 8 und 10). C.d Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 12). C.e Mit Replik vom 24. März 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (BVGer-act. 16), desgleichen die Vorinstanz an ihren Anträgen mit Duplik vom 10. Mai 2023 (BVGer-act. 18). C.f Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 23. Mai 2023 legte der Beschwerdeführer zusätzliche Unterlagen ins Recht (BVGer-act. 20). Am 8. Mai 2025 reichte er, wiederum unaufgefordert, eine weitere Eingabe ein (BVGer-act. 22). Darin erläuterte er, die iranische Militärjustiz habe (erst) Ende Februar 2025 die Entlassung aus der Haft verfügt. Die Freilassung sei im März 2025 erfolgt. Er bereite nun seine Rückreise in die Schweiz vor. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG gelangen die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung zur Anwendung, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2. Die Parteien machen im vorliegenden Verfahren Folgendes geltend: 2.1 Der seit Februar 2019 anwaltlich vertretene Beschwerdeführer (vgl. dazu SAK-act. 40) bringt insbesondere vor (vgl. dazu SAK-act. 101 [S. 4 ff.] und 118 [S. 5 ff.]), er lebe seit 1988 (recte: 1986) in der Schweiz. Dieser Aufenthalt sei lediglich während der Periode von 1997 bis 2002 durch einen Aufenthalt in den USA unterbrochen worden. Im Rahmen seiner Tätigkeit in den USA habe er, der Beschwerdeführer, ab 1997 ein (...) für Telekommunikationszwecke entwickelt. Nach seiner Rückkehr 2002 in die Schweiz sei das entsprechende Projekt in Zusammenarbeit mit der H._______, der I._______, der J._______ und der K._______ weiterentwickelt worden. Im Jahr 2005 habe er, der Beschwerdeführer, die Firma L._______ AG mit Sitz in (...) gegründet. Im Iran habe man am entsprechenden Telekommunikationsprojekt grosses Interesse gezeigt. Zum ersten Mal seit 22 Jahren habe er sein Heimatland besucht und das Projekt der "Iran Space Agency" dem "Ministry of Telecommunication", der "Telecom lnfrastructure Company (TIC)" und der "Iran Telecom Company" präsentieren können. Via SECO sei ein Pilotprojekt bewilligt worden, welches nahe (...) realisiert worden sei. Nach dem erfolgreichen Pilotprojekt habe sich die TIC interessiert gezeigt, M._______ in Iran zu realisieren, um damit in ländlichen Gebieten Internetanschlüsse zu ermöglichen. Die L._______ AG habe einen aufwändigen Prozess zur Einholung einer Exportbewilligung durchlaufen, welche per 20. Februar 2009 durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO schliesslich erteilt worden sei. Von 2009 bis 2014 sei daraufhin im Gesamtbetrag von rund EUR 11 Mio. durch die L._______ Firmengruppe Material nach Iran exportiert worden. Da aus den Lieferungen Rechnungen über rund EUR 6 Mio. unbezahlt geblieben seien, sei der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der L._______ AG in den Iran gereist, um die Ausstände einzutreiben. Ende Januar 2015 sei er dann durch einen Kunden unter dem Vorwand in den Iran gelockt worden, dass dieser die unbezahlten Rechnungen vor Ort bezahlen würde. Diese ungewohnte Zahlungsart sei damit begründet worden, dass man wegen der Sanktionen über keine Bankverbindungen verfüge. Nach rund einer Woche vor Ort sei dem Beschwerdeführer aber klar geworden, dass der Kunde nicht beabsichtige, seine offenen Rechnungen zu begleichen, woraufhin er am 10. Februar 2015 seinen Rückflug habe antreten wollen. Am Flughafen sei ihm jedoch beschieden worden, dass er seinen Pass abgeben und sich bei der Militärpolizei melden müsse. Die Vorladung bei der Militärpolizei sei am 1. März 2015 vor ein Militärgericht in (...) erfolgt. Dort sei ihm eröffnet worden, dass er verhaftet werde. Er sei in einem Hochsicherheitsgefängnis in Einzelhaft genommen worden. Per sofort sei er unter der Kontrolle der "lranian Security and Information Organization (ISIO)" gestanden, welche ihm in Verhören eröffnet habe, dass man ihn der Spionagetätigkeit für die Schweiz, die USA und Israel bezichtige. Man habe von ihm ein Geständnis verlangt, welchem durch 120-tägige Einzelhaft und Folter (Schlafentzug durch Aussetzung an konstanter, intensiver Lichtquelle) Nachdruck verschafft worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich indes standhaft geweigert, die abstrusen Vorwürfe zu gestehen. Nachdem er während vier Monaten ohne Anklage interniert gewesen sei, sei er in ein anderes Gefängnis einer anderen Organisation überführt worden, wo die Vollzugsbedingungen gelockert waren, man ihn jedoch rund um die Uhr überwacht habe. Anschliessend sei der Rücktransfer in Einzelhaft der ISIO erfolgt, wo man ihm wiederum nur dann eine Freilassung in Aussicht gestellt habe, wenn er endlich gestehe, ein Spion zu sein. Erst nach 465 Tagen (d.h. per 5. Juni 2016; vgl. dazu BVGer-act. 8, Beilage 5) habe der Beschwerdeführer erreichen können, dass man ihn gegen eine Kaution von EUR 2 Mio. und der Auflage frei gelassen habe, (...) nicht zu verlassen und sich täglich beim Militärgericht registrieren zu lassen. Nachdem sich die Vorwürfe der Spionage offensichtlich nicht hätten erhärten lassen, habe die ISIO die Anklagestrategie gewechselt und die L._______ und den Beschwerdeführer bezichtigt, den iranischen Staat betrogen zu haben, indem man die (...)technologie nicht transferiert habe. Erst rund zwei Jahre später sei formell ein Gerichtsverfahren eröffnet worden, welches im Jahr 2020 noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Im Juni 2020 sei der Beschwerdeführer dann erneut (wegen Betrugs und unbefugter Verwendung akademischer Titel) inhaftiert und erst im März 2025 freigelassen worden (vgl. dazu BVGer-act. 8 [Beilage 5] und 22). Aufgrund dieses jeglicher Rechtsstaatlichkeit entbehrenden Verhaltens der iranischen Behörden sei der Beschwerdeführer nicht nur in seiner persönlichen Freiheit aufs Massivste beeinträchtigt, sondern auch wirtschaftlich an den Abgrund der Existenz geführt worden. So sei er nicht in der Lage gewesen, die Geschäfte der Firmen in der Schweiz weiter zu kontrollieren, was zum Konkurs der gesamten Firmengruppe der L._______ AG geführt habe. Auch sei es ihm verwehrt gewesen, seine im Juli 2015 auslaufende Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erneuern. Bis heute sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich frei zu bewegen und zu kommunizieren, ohne dass er mit einer umfassenden Überwachung und Sanktionen zu rechnen hätte. Es sei klar ersichtlich, dass er, der Beschwerdeführer, nie beabsichtigt habe, seinen Lebensmittelpunkt und dauernden Verbleib von der Schweiz in den Iran zu verlegen. Im Gegenteil, sein Aufenthalt im Iran sei unfreiwillig und mit ungesetzlichen Mitteln durch den iranischen Staat erzwungen worden. Er habe seinen Wohnsitz in der Schweiz nie aufgegeben. Sobald es die Umstände erlaubten, werde er unverzüglich den Iran verlassen und in die Schweiz zurückkehren. Hier verfüge er über seine familiären Bindungen und wirtschaftlichen Grundlagen. 2.2 Die Vorinstanz begründet ihre Annahme, der Beschwerdeführer wohne im Iran, namentlich damit, der Beschwerdeführer selbst habe in den drei Rückvergütungsgesuchen (sowie in der an die Ex-Frau erteilten Vollmacht) als Wohnsitz den Iran und als Datum seines definitiven Verfassens der Schweiz den 1. Februar 2015 angegeben (BVGer-act. 12 und 18). Das für die Scheidung zuständige Zivilgericht des Kantons D._______ sei ebenfalls von einem Wohnsitz des Beschwerdeführers in (...) ausgegangen. Gleiches gelte für die handschriftliche Erklärung auf dem Scheidungsurteil. Es stehe ausserdem gestützt auf die ZEMIS-Eintragungen fest, dass der Beschwerdeführer die Schweiz im Februar 2015 endgültig verlassen habe. Dies habe der Beschwerdeführer denn auch wiederholt in seinen Rückerstattungsanträgen bestätigt. Er behaupte erst im Einsprache- und Beschwerdeverfahren einen Schweizer Wohnsitz, wobei dies, nicht nur unter Berücksichtigung der Verrechnung seiner Rückvergütung mit einer ausstehenden Beitragsschuld, sondern auch entsprechend dem Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde" (m.H.a. BGE 121 V 45 E. 2a), als nachgeschobene Schutzbehauptung anzusehen sei. Die Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person manifestiere, lasse als Lebensmittelpunkt nur den Schluss auf den Iran zu. 3. 3.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG der Schweizerischen Ausgleichskasse, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. 3.2 Die örtliche Zuständigkeit und die weiteren Prozessvoraussetzungen prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen (Art. 7 VwVG; BGE 123 II 56 E.2 m.H.; Urteil des BVGer C-2131/2008 vom 6. August 2008 E. 3; vgl. auch Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 395 ff.). 3.3 Laut Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons örtlich zur Beurteilung von Beschwerden zuständig, in dem die versicherte Person - zur Zeit der Beschwerdeerhebung - ihren Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Gemäss Art. 85bis AHVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG über Beschwerden von Personen im Ausland. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Dieser Delegationsnorm ist der Bundesrat mit Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) nachgekommen. Danach ist bei obligatorisch Versicherten, die im Ausland wohnen, das Versicherungsgericht des Kantons zur Beurteilung der Beschwerde zuständig, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten Sitz hat. 3.4 Vorliegend handelt es sich beim Versicherten um eine Person, die zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits im Rentenalter war (69 Jahre), so dass die besondere Zuständigkeitsnorm gemäss Art. 200 AHVV für die in der Schweiz (unselbständig) Erwerbstätigen mit Wohnsitz im Ausland von vornherein ausser Betracht fällt (vgl. Urteil des BVGer C-2862/2021 vom 13. September 2021 E. 2.2), zumal der Versicherte spätestens seit dem zweiten Konkurs nicht mehr erwerbstätig ist (vgl. dazu Bst. A.b hiervor). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist demnach gestützt auf Art. 85bis Abs. 1 AHVG zu beurteilen und ist nur dann gegeben, wenn die beschwerdeführende Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (zivilrechtlichen) Wohnsitz im Ausland hatte (BGE 102 V 239 E. 2b; 100 V 53 E. 4; Urteil des EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 2.2; C-2131/2008 E. 3.2; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 85bis N 3). Da das territoriale Element (Wohnsitz im Ausland) einziger Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bildet, ist ohne Belang, welche Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung erlassen hat (BGE 102 V 239 E. 2b; BVGE 2008/52 E. 1.3; Urteile des BVGer C-1523/2017 vom 13. August 2018 E. 1.4.3; C-3839/2008 vom 17. September 2008 E. 1.3; sowie C-2101/2019 vom 9. November 2020; C-1299/2015 vom 10. März 2016). 3.5 Hängt allerdings der (geltend gemachte) Leistungsanspruch der versicherten Person hauptsächlich oder ausschliesslich davon ab, ob die versicherte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat oder nicht, fällt die Frage der Zuständigkeit zusammen mit dem Urteil über den Streitgegenstand bzw. läuft die Beantwortung der reinen Verfahrensfrage, ob ein Gericht örtlich zuständig ist, zugleich auf die Beurteilung der strittigen Hauptfrage hinaus. Sofern in einem Beschwerdeverfahren also einer Tatsache sowohl formellrechtlich als auch materiellrechtlich entscheidende Bedeutung zukommt (sog. doppelrelevante Tatsache), ist darüber ausnahmsweise nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheids zu befinden (Urteil des BVGer C-6100/2019 vom 26. Februar 2020 S. 4; vgl. im Zivilrecht BGE 147 III 159 E. 2.1.2 = Pra 2021 Nr. 111 und BGE 141 III 294 E. 5.1 = Pra 2017 Nr. 5; BGE 122 III 249 E. 3b/bb m.H.) Danach sind Tatsachen dann doppelt relevant [faits de double pertinence], wenn die für die Zuständigkeit des Gerichts massgebenden Tatsachen auch diejenigen sind, die für die Begründetheit der Klage massgebend sind. In solchen Fällen ist nach ständiger Praxis diejenige örtliche Gerichtsinstanz zuständig, welche der Streitfrage sachlich und örtlich am nächsten steht - und zwar ebenfalls ohne Rücksicht darauf, welche Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung erlassen hat (BGE 102 V 239 E. 3a; Urteil des ehemals zuständigen Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) H 331/03 vom 11. Mai 2004 E. 4.1 = AHI-Praxis 2004 219, 222; Urteile des BVGer C-2862/2021 vom 13. September 2021 E. 3.3.3; C-6100/2019 S. 4; C-1523/2017 vom 13. August 2018 E. 1.4.3; C-2131/2008 E. 3.2; Kieser, a.a.O., Art. 85bis N 3; Miriam Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 58 N 49). 4. 4.1 Im Folgenden ist daher vorab zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leistungsansprüche hauptsächlich an die Frage nach seinem Wohnsitz geknüpft sind. Dabei ist zunächst zu beachten, dass Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. August 2022 bildet, mit dem das Gesuch des Beschwerdeführers um Rückvergütung seiner AHV-Beiträge gutgeheissen und zugleich eine Verrechnung mit einer ausstehenden Schadenersatzforderung i.S.v. Art. 52 AHVG vorgenommen bzw. die Verfügungen vom 7. Januar 2020 bestätigt wurden. Nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und damit vorliegend nicht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Altersleistungen der schweizerischen AHV (vgl. Urteil des BVGer C-5036/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2). 4.2 Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind u.a. natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert. Üben Versicherte eine Erwerbstätigkeit aus, sind sie grundsätzlich beitragspflichtig (vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) kann Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die betroffene Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. Die Voraussetzungen für die Rückerstattung der AHV-Beiträge müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des BVGer C-834/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 4.2). 4.3 Wie einleitend ausgeführt, ist der iranische Beschwerdeführer geschieden und seine Kinder haben das 25. Altersjahr überschritten. Zwischen seinem Heimatstaat Iran und der Schweiz besteht keine sozialversicherungsrechtliche Vereinbarung. Im Weitern ist unbestritten und geht aus den Akten klar hervor, dass der Beschwerdeführer während mehr als eines Jahres Beiträge an die AHV geleistet hat (SAK-act. 49). Umstritten und im Folgenden hauptsächlich zu prüfen ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer Wohnsitz in der Schweiz oder im Iran hat. 4.4 Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Wer trotz dieser gesetzlichen Bestimmung am Ort der Anstalt (bzw. Einrichtung) Wohnsitz erwerben will, muss freiwillig dorthin gegangen sein und in für Dritte erkennbarer Weise die Absicht bekundet haben, am entsprechenden Ort auf Dauer zu verweilen (vgl. noch zu aArt. 26 ZGB: BGE 137 II 122 E. 3.6; 135 III 49 E. 6.2; Urteil des BGer 5C.16/2001 vom 5. Februar 2001 E. 4a). Die Rechtsprechung betrachtet (noch zum alten Recht [aArt. 26 ZGB]) als "Unterbringung in einer Anstalt" die Einweisung durch Dritte. Dabei tritt die betroffene Person nicht aus eigenem Willen in die Anstalt ein. Eine Begründung des Wohnsitzes am Anstaltsort ist unter diesen Umständen regelmässig ausgeschlossen. Eine andere Sichtweise ist einzunehmen, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt, zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschliesst und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt (vgl. dazu E. 4.3 hernach) in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet. Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Anstaltseintritt auch dann zu gelten, wenn er vom "Zwang der Umstände" (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert wird (BGE 137 III 593 E. 4.1; vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 133 V 309 E. 3.1 und BGE 134 V 236 E. 2.1 m.H.). Zusammengefasst befindet sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen üblicherweise nicht an einem Ort, an dem man sich bloss zu einem Sonderzweck aufhält (BGE 108 Ia 257), und der Aufenthalt in einer Strafanstalt begründet keinen Wohnsitz (Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 23 N 19a ff.). Vielmehr behalten Anstaltsinsassen ihren bisherigen Wohnsitz. Art. 23 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 AHVG liegt der massgebende zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem (frei gewählten) Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. BGE 130 V 404 E. 5.2 m.H.a. BGE 106 V 5 E. 3; Urteil des BVGer C-1869/2021 vom 20. Juni 2023 E. 5.4.4; Madeleine Randacher, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 13 N 16 ff.). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen demnach zwei Merkmale (kumulativ) erfüllt sein: ein objektives äusseres Element, der physische Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres Element, die Absicht dauernden Verbleibens (Urteil des BGer 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kommt es betreffend das innere Element nicht auf den inneren Willen an, sondern darauf, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 133 V 309 E. 3.1; 127 V 237 E. 1; 125 V 76 E. 2a). Massgebend ist mithin der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (Urteile des BGer 9C_574/2021 und 9C_575/2021 vom 21. Juni 2022 E. 5.2.1; 9C_295/2019 vom 18. Juni 2019 E. 2.2.1; Staehelin, a.a.O., Art. 23 N 5 ff.), wo sich also die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person entfalten (Urteil des BVGer C-1708/2017 vom 28. Februar 2019 E. 4.3.1). Es handelt sich dabei im Normalfall um den Wohnort, d.h. den Ort, wo die betreffende Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekten aufbewahrt und sie üblicherweise über einen Telefonanschluss sowie eine Postadresse verfügt (Urteile des BGer 9C_600/2017 E. 2.2; 9C_546/2017 vom 30. April 2018 E. 3.2). Nicht massgebend ist demgegenüber beispielsweise, ob die betreffende Person eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt; dies ist allenfalls ein Indiz für die Absicht dauernden Verbleibens (Staehelin, a.a.O., Art. 23 N 23 m.H.; Frey/Mosimann/Bollinger, Kommentar AHV/IV, Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit weiteren Erlassen, 2018, Art. 1a AHVG N. 4). Sodann bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB; Urteil 9C_600/2017 E. 2.2 und 4.3.2 m.H.; Urteil des BVGer C-2698/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.5.2). Die Aufgabe des Wohnsitzes wird nicht leichthin angenommen; vielmehr muss der frühere Wohnsitz klarerweise aufgegeben worden sein (Urteil des VerwG ZH SB.2022.00059 vom 9. November 2022 E. 2.2). Zusammenfassend hat, zur Bestimmung des Wohnsitzes einer Person, eine Beurteilung aufgrund der Gesamtheit der Umstände zu erfolgen (Urteile C-1869/2021 E. 5.4.4; C-1708/2017 E. 4.3.1; Frey/Mosimann/Bollinger, a.a.O., Art.1a AHVG N 4). 4.5 Da das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nur dann zuständig wäre, wenn der Beschwerdeführer Wohnsitz im Ausland hätte (vgl. hiervor E. 3.4), und ihm nur in diesem Fall eine Rückvergütung zugesprochen werden könnte (vgl. hiervor E. 4.2) - unter Vorbehalt einer allfälligen Verrechnung mit den Schadenersatzforderungen --, fällt vorliegend die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage mit jener der hauptsächlich materiellrechtlich strittigen Frage zusammen (vgl. dazu auch Urteil C-2131/2008 E. 3.4 und hiervor E. 3.5). Es handelt sich bei der Frage des Wohnsitzes mithin um eine doppelrelevante Tatsache. Wie oben dargelegt wurde, ist unter diesen Umständen jenes Gericht als örtlich zuständig zu erachten, das den materiellen Streitfragen - vorliegend also den Fragen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rückvergütung hat und ob die Verrechnung statthaft ist - sachlich und örtlich am nächsten steht. 4.6 Für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts spräche - unter Hinweis darauf, dass die Frage, welche Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung erlassen hat, nicht relevant ist (vgl. dazu E. 3.5 hiervor) - einzig, dass Rückvergütungen von AHV-Beiträgen grundsätzlich in seinen Zuständigkeitsbereich fallen (allerdings nur zufolge des ausländischen Wohnsitzes der versicherten Personen). Der Beurteilung der materiellen Frage steht allerdings vorliegend das kantonale Verwaltungsgericht am schweizerischen Sitz der zuständigen AK G._______ wesentlich näher als das Bundesverwaltungsgericht, da der Sitz beider Unternehmen des Beschwerdeführers im Kanton G._______ war (vgl. hiervor A.b; vgl. auch BGE 110 V 351 E. 5a). Zudem liegen der zu beurteilenden Rückvergütung Beiträge zugrunde, die von der kantonalen Ausgleichskasse der (damaligen) Arbeitgeberinnen des Beschwerdeführers, der AK G._______, erhoben wurden. Zugleich ist die Verrechnung mit einer Schadenersatzforderung derselben Ausgleichskasse zu überprüfen. Zu beachten ist dabei, dass der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren u.a. sowohl die Rechtsmässigkeit der Schadenersatzforderung bzw. der Verfügung vom 21. Mai 2015 wie auch der Verrechnung in Frage gestellt hatte (vgl. SAK-act. 101 [S. 9]). Der enge Bezug zum Kanton G._______ ist mithin durch den Sitz der Unternehmen des Beschwerdeführers, die jahrelange Leistung von Beiträgen an die AK G._______ sowie deren Schadenersatzforderung gegeben. 4.7 Damit steht fest, dass nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das Verwaltungsgericht des Kantons G._______ zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache örtlich zuständig ist. 4.8 Auf die Beschwerde vom 4. Oktober 2022 ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (Art. 85bis Abs. 3 AHVG). In Anwendung von Art. 58 Abs. 3 ATSG und Art. 8 Abs. 1 VwVG ist die Sache dem zuständigen Versicherungsgericht, hier dem Verwaltungsgericht des Kantons G._______, zu überweisen. 4.9 Bei diesem Ergebnis ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht näher zu prüfen (vgl. dazu BVGer-act. 1 [S. 2 f.]). Nach der Rechtsprechung könnte eine Verletzung des Gehörsanspruchs ohnehin geheilt werden, sofern die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis wie die untere Instanz entscheidet, nachgeholt wird, sofern es sich um keine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt (BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b; 126 I 68 E. 2; Urteil des BVGer C-3143/2021 vom 12. Juni 2023 E. 4.2.8). 5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das vorliegende Verfahren im Zusammenhang mit der Rückvergütung und Verrechnung persönlicher Beiträge ist kostenpflichtig (Art. 85bis Abs. 2 Satz 2 AHVG in der bei Beschwerdeerhebung gültigen Fassung). Hier wird jedoch umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Sache wird dem Verwaltungsgericht des Kantons G._______ überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das BSV und das Verwaltungsgericht des Kantons G._______. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: