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C-2698/2013

C-2698/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-02 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Sachverhalt

A. A.a Der im Jahr 1991 geborene L. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Schweizer Bürger. Währenddessen sich seine Eltern von August 2000 bis Ende März 2011 im euro­päischen Ausland aufhielten und dort ihren Lebensunterhalt bestritten, besuchte der damals 15-Jährige ab 3. Sep­tember 2006 die Ecole D._______ in Z._______ in der Schweiz, wo er im Internat untergebracht war (Vorakten der Vorinstanz [act. SAK]/6; Beschwerdeakten [B-act.] 10, Bei­lage 2). Nach Ab­schluss der rund vierjährigen Schulausbildung reiste der mittlerweile voll­jährige Beschwerdeführer am 30. Juni 2010 zu seinen in Frankreich lebenden Eltern, wo er sich bis Ende Oktober 2010 aufhielt. Während der Monate Juli bis Oktober 2010 war der Beschwerdeführer weder in der Schweiz versichert noch wurden Versicherungsbeiträge in die AHV/IV einbezahlt (B-act. 16). In der Folge kehrte der Beschwerde­führer in die Schweiz zu­rück und ab­solvierte ab 1. November 2010 bis zum 29. August 2011 den Militärdienst (Rekrutenschule, Unteroffiziers­schule sowie einen Teil der Offiziersaus­bildung; act. SAK/7, S. 13-28). Von September bis Oktober 2011 war er bei der Firma F._______ & Partner und von November bis Ende Dezember 2011 bei der Firma G._______ Schreinerei AG tätig (act. SAK/7, S. 9-12). Während seiner gesamten militärischen Ausbildung in der Schweiz sowie in der Zeit vom 15. bis 16. Juni 2010, in der er Leistungen der Er­werbsausfallver­sicherung [EOG] bezog, sowie in der Zeit seiner Erwerbs­tätigkeit [Sep­tember - Dezember 2011] wurden Beitrage an die AHV/IV/EO entrichtet. Im Anschluss daran besuchte er vom 9. Januar 2012 bis 5. April 2012 die Offiziersschule (act. SAK/7, S. 5-8; vgl. auch Auszug aus dem individuellen Konto vom 27. Januar 2014, B-act. 16). Gemäss eigenen Angaben hatte der Be­schwerde­führer - als "Ausland­schweizer" - bis 31. März 2011 seinen Wohnsitz bei seinen Eltern in Frankreich (act. SAK/7, S. 4). Mit der Rück­kehr seiner Eltern in die Schweiz wohnte der Beschwerdeführer ab 28. März 2011 in der Eigentumswohnung der Familie in Y._______ (act. SAK/7, S. 1). Am 31. Oktober 2012 meldete er sich bei der Einwohner­kontrolle Y._______ ab, um am 1. November 2012 den Dienst als päpst­licher Schweizergardist im Vatikan anzutreten (act. SAK/1, S. 3; B-act. 10, Beilage 11). A.b Mit Aufnahmegesuch vom 6. November 2012 beantragte der Beschwerdeführer den Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [im Folgenden: freiwillige Versicherung], welches am 18. Januar 2013 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [nach­folgend: SAK oder Vorinstanz] eingetroffen ist (act. SAK/1). A.c Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 wies die SAK das Beitrags­gesuch ab (act. SAK/5). Sie begründete dies damit, dass der Be­schwerdeführer unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nicht während mindestens 5 Jahren ununterbrochen der schweizerischen AHV/IV angeschlossen gewesen sei. Gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle Y._______ und Z._______ sei der Beschwerde­führer am 3. September 2006 aus Deutschland zugezogen und per 30. Juni 2010 nach Frankreich ausgereist. Seit dem 30. Juni 2010 sei er nicht mehr in der Schweiz wohnhaft gewesen. A.d Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 (act. SAK/6) und ergänzender Begründung vom 4. März 2013 (act. SAK/7, S. 1) erhob der Beschwerde­führer Einsprache gegen diese Verfügung und beantragte deren Auf­hebung und die Annahme seines Beitrittsgesuchs zur freiwilligen Ver­sicherung. Als Nachweis der geleisteten AHV-Beiträge legte er für die Zeit vom 15. Juni bis 16. Juni 2010 sowie für die Zeit vom 1. November 2010 bis 5. April 2012 diverse Bestätigungen (Erwerbsausfallentschädigung der Ausgleichskasse des Kantons S._______ sowie Lohnzettel der Firma G._______ Schreinerei AG) bei (act. SAK/7, Beilage 5-29; vgl. Bst. A.a). A.e Mit Einspracheentscheid vom 12. April 2013 wies die SAK die Ein­sprache ab (act. SAK/10). Sie begründete dies gleich wie in der Ver­fügung (vgl. Bst. A.c). Präzisierend führte sie aus, dass von Juli 2010 bis Oktober 2010 eine Versicherungslücke aufgrund folgender Datenangaben festgestellt worden sei:

- obligatorische AHV: Wohnsitz in Z._______ vom 3. September 2006 bis 30. Juni 2010 (Ausreise: Frankreich)

- obligatorische AHV: Wohnsitz Y._______ vom 28. März 2011 bis 31. Oktober 2012 (Wegzug: Vatikanstaat)

- obligatorische AHV-Beiträge: für die Monate Juni 2010 und November 2010 bis April 2012 (Einsprachebeilagen) B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer, ver­treten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Bär, LL.M., mit Schreiben vom 13. Mai 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (B-act. 1). Er beantragte - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - die Auf­hebung des Einspracheentscheids vom 12. April 2013 beziehungsweise der Verfügung vom 7. Februar 2013 und die Aufnahme in die freiwillige Ver­sicherung. Er begründete seine Beschwerde damit, dass er seinen Wohnsitz in der Schweiz auch in der Zeit von Juli 2010 bis März 2011 beibe­halten habe und daher für die Zeit von Juli 2010 bis Oktober 2010 - entgegen der An­sicht der Vorinstanz - keine Versicherungslücke bestehe. Er sei lediglich ferienhalber zu seinen Eltern nach Frankreich gefahren, um alleine und zusammen mit seiner Familie Sommerferien-Reisen zu unternehmen und sich in sportlicher Hinsicht auf den Militärdienst vorzu­bereiten. Zudem rügte er, dass die Vorinstanz aufgrund ihres pflichtwidri­gen Verhaltens bzw. ihrer Verweigerung des Beitritts [des Beschwerde­führers] zur freiwilligen Versicherung ihren Ermessensspielraum über­schritten habe. Sie habe die rechtsrelevanten Normen [Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG bzw. Art. 2 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VFV] unrichtig angewendet und damit gegen den Grundsatz der Rechts­gleichheit, der Verhältnismässigkeit und des Will­kürverbots verstossen (B-act. 1) B.b Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2013 beantragte die SAK die Ab­weisung der Beschwerde (B-act 5). Sie begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Aus­scheiden aus der obligatorischen Versicherung [5. April 2012] nicht während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert ge­wesen sei. Ergänzend führte sie an, dass sie im Einspracheentscheid vom 12. April 2013 lediglich eine Versicherungslücke von Juli bis Oktober 2010 festgestellt und die Einsprache bereits aus diesem Grund abge­wiesen habe. Richtigerweise sei jedoch von der zivilrechtlichen Definition des Wohnsitzes gemäss Art. 23 ff. ZGB auszugehen, wie auch der Be­schwerdeführer beschwerdeweise ausgeführt habe. Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ZGB sei die SAK zum Er­geb­nis gekommen, dass der Lebensmittelpunkt des Be­schwerdeführers während seines gesamten Aufenthaltes in der Schweiz (während seiner Minderjährigkeit und Ausbildung) offensichtlich in Frank­reich - am Wohn­sitz seiner Eltern - gewesen sei, weshalb er in der Schweiz keinen Wohn­sitz im Sinne des Zivilrechts gehabt habe. Demnach sei er in der mass­gebenden 5-jährigen Periode von Mai 2007 bis April 2012, infolge der [von der SAK neu festgestellten] Versicherungslücke von Mai 2007 bis Oktober 2010, nicht ununterbrochen AHV-versichert gewesen. Die Vor­würfe der rechts­ungleichen Rechtsanwendung, Unverhältnis­mässigkeit und Willkür seien - angesichts der Anwendung der klaren ge­setzlichen Be­stimmungen - nicht zu hören. B.c Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. August 2013 (B-act. 8) wurde das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. August 2013 (B-act. 7) gutgeheissen, die Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 13. September 2013 erstreckt und das Beschwerde­dossier inklusive Vorakten zur gewünschten Einsichtnahme an den Parteivertreter gesandt. B.d Mit Replik vom 13. September 2013 (B-act. 10) hielt der Beschwerde­führer an seinen Anträgen fest und reichte diverse Beweismittel ein (B-act. 10, Beilagen 1-13). Er führte aus, dass die Vorinstanz in der Ver­nehmlassung eine Versicherungslücke für einen wesentlich längeren Zeit­raum von Mai 2007 bis Oktober 2010 vorgebracht habe. Entgegen dem neuen (unzutreffenden) Standpunkt der Vorinstanz habe der Beschwerde­führer sowohl vor Erreichen der Volljährigkeit (September 2009) als auch nach Erreichen seiner Volljährigkeit seinen Wohnsitz nach dem im vor­liegenden Verfahren massgeblichen Wohnsitzbegriff in der Schweiz ge­habt, weshalb für den Zeitraum von Mai 2007 bis September 2009 keine Versicherungslücke bestehe. Für die Zeit zwischen Juni und Oktober 2010 sei wesentlich, dass die im Umbau befindliche Eigentumswohnung in Y._______, die von seinen Eltern im März 2010 reserviert und im Juni 2010 erworben worden sei (B-act. 10, Beilage 9, 10), noch nicht bezugsfertig gewesen sei. Darum sei der Beschwerde­führer "zur Überbrückung" des Zeitraums bis zur Bezugsbereitschaft von Juli bis Oktober 2010 zu seinen Eltern nach Frankreich gereist, "also bloss vorübergehend und aus Verlegenheit und nicht im Sinne von ge­planten Ferien". Auch sei spätestens im Sommer 2010 klar und bekannt gewesen, dass der Vater des Beschwerdeführers - gestützt auf den Arbeitsvertrag vom 20. August 2010 (B-act 10, Beilage 8) - ab 1. April 2011 eine Anstellung an der Ecole D._______ in Z._______ haben werde. B.e Mit ergänzender Eingabe vom 18. September 2013 (B-act. 12) reichte der Parteivertreter eine Kopie des Dienstbüchleins seines Mandanten ein. B.f In der Duplik vom 14. Oktober 2013 (B-act. 14) verwies die Vorinstanz auf ihre ausführliche Stellungnahme vom 18. Juni 2013. Zudem äusserte sie sich dahingehend, dass der Beschwerdeführer weder neue Tatsachen angeführt noch Belege beigefügt habe, weshalb sie an ihrem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen, festhalte. B.g Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 14. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 15). C. Am 20. Januar 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend: IK) des Beschwerdeführers nachzureichen. Am 27. Januar 2014 reichte die Vorinstanz per Telefax den verlangten Auszug ein (B-act. 16). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge­gangen.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-schwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwerdelegitimiert ist. Die Parteiinteressen werden durch den bevoll­mächtigten Rechtsanwalt lic. iur. Christian Bär, LL.M., vertreten (B-act 1, Beilage 1).

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und arbeitet seit 1. November 2012 als päpstlicher Schweizer­gardist im Vatikanstaat (B-act. 10, Beilage 11, act. SAK/1). Zwischen dem Vatikanstaat und der Schweiz besteht kein Sozialversicherungsab­kommen (vgl. Liste der Sozi­alversicherungsabkommen, abrufbar unter <http://www.bsv.admin.ch/ themen/internationales/02094/index.html?lang=de>, besucht am 21. Januar 2014). Auch findet das mit der EU abge­schlossene Abkommen auf den Vatikanstaat keine Anwen­dung (vgl. Weg­leitung über die Ver­sicherungspflicht in der AHV/IV (WVP, gültig ab 1. Januar 2013, S. 174). Daher richtet sich das Gesuch um Beitritt in die frei­willige Versicherung in materiell- und verfahrensrecht­licher Hinsicht nach Schweizer Recht.

E. 2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass­gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe­standes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Einspracheentscheid vom 12. April 2013) eingetretenen Sachverhalt ab­stellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invali­denversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, wie sie zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.

E. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).

E. 2.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs­grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Be­schwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll­ständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Kor­relat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Be­weisführungslast begriffsnotwendig aus. Im sozialversicherungsrecht­lichen Verfahren tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs­grund­satzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sach­verhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hin­weisen).

E. 3 Zunächst sind die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen darzulegen.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Staatsan-gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassozia-tion leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-risch versichert waren.

E. 3.2 Art. 7 Abs. 1 VFV hält fest, dass der freiwilligen Versicherung Personen beitreten können, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Da eine Beitragszahlung nicht erforderlich ist, können auch Minderjährige der freiwilligen Versicherung beitreten (UELI KIESER, Alters- und Hinter­lassenenversicherung [nachfolgend: AHV], in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1223 Rz. 71).

E. 3.3 Art. 8 Abs. 1 VFV sieht vor, dass die Beitrittserklärung schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsver­tretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden muss. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich. Gemäss Abs. 2 von Art. 8 VFV beginnt die Versicherung mit dem Aus­scheiden aus der obligatorischen Versicherung.

E. 3.4 Obligatorisch versichert nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind unter ande-rem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossen­schaft (Bst. c, Ziff. 1), im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten (Bst. c, Ziff. 2), sowie im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen tätig sind (Bst. c, Ziff. 3). Die Versicherung weiterführen können u.a. Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden und nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden (Abs. 3 Bst. a-b). Der Ver­sicherung beitreten können u.a. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht versichert sind (Abs. 4 Bst. a). Nicht versichert sind u.a. ausländische Staatsange­hörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völker­rechts geniessen, und deren nicht erwerbstätige Familienangehörige (Art. 1a Abs. 2 Bst. a AHVG und Art. 1b Bst. AHVV). Die Versicherteneigenschaft, wie sie in Art. 1a AHVG umschrieben ist, ist persönlich zu erfüllen. Es ist somit für jede Person einzeln zu beur­teilen, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Grundsatz der persönlichen Versicherteneigenschaft gilt auch für minderjährige Kinder (Ueli Kieser, AHV, a.a.O., S. 1209 Rz. 39).

E. 3.5 Der Begriff des Wohnsitzes bestimmt sich aufgrund Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23 bis 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein be­fristet ist (Abs. 2).

E. 3.5.1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen (Abs. 3). Es müssen somit zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein: objektiv physischer Aufenthalt und subjektiv Absicht dauernden Verbleibens. Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauern­den Verbleibs nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkenn­bar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommen­tar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006, N. 5 zu Art. 23 ZGB). Nicht massgebend ist, ob sie eine fremdenpolizeiliche Nieder­lassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a mit Hinweisen).

E. 3.5.2 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland be­gründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Abs. 2).

E. 3.5.3 Gemäss Art. 25 ZGB ist der Wohnsitz Minderjähriger wie folgt ge­regelt: Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Abs. 1). Bevor­mundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde (Abs. 2).

E. 3.6 Eine Konkretisierung zu Art. 2 Abs. 1 AHVG findet sich in der Weg­leitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Inva­lidenversicherung ([WFV], gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2013, Randziffer [Rz.] 2001 f.) des Bundesamtes für Sozialver­sicherungen (BSV). Personen, die der freiwilligen Versicherung beitreten wollen, haben die folgenden vier Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen:

- die schweizerische Staatsbürgerschaft oder diejenige eines Mit­gliedstaats der EU oder der EFTA besitzen;

- nicht in einem Staat der EU oder der EFTA wohnen;

- nicht gemäss Art. 1a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert sein;

- unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Ver­sicherung während mindestens fünf aufeinanderfolgender Jahre versichert gewesen sein.

E. 3.7 Das Erfordernis des fünfjährigen vorbestandenen Versicherungsver­hältnisses ist wie folgt definiert (vgl. WFV, Rz. 2008): Die Voraussetzung der fünfjährigen vorgängigen Versicherung ist erfüllt, wenn die Person in der AHV/IV nach Massgabe von Art. 1a Abs. 1 Bst. a-c, Art. 1a Abs. 3 und 4, Art. 2 AHVG, auf Grund des Abkommens mit der EU oder der EFTA, eines Sozialversicherungsabkommens oder eines Sitzabkommens während fünf vollen aufeinanderfolgenden Jahren ver­sichert war. Ein Jahr gilt als voll, wenn die Person während mindestens 11 Monaten und einem Tag versichert war. Vorgängig in einem EU- bzw. EFTA-Staat zurückge­legte Versicherungszeiten werden an die vorbe­standene Versicherungs­dauer von fünf Jahren nicht angerechnet (vgl. Ziff. 1 von Anhang VI [Schweiz] zur VO 1408/71 in der Fassung des Frei­zügigkeitsabkommens, SR 0.142.112.681). Es ist nicht erforderlich, dass die Person in den betreffenden Jahren bei­tragspflichtig war. War sie in der fraglichen Zeit wegen ihres Alters (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und d AHVG) oder auf Grund der von ihrer Ehefrau oder ihrem Ehemann bezahlten Beiträge (Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b AHVG) von der Beitragspflicht befreit, zählen die Wohnsitzjahre in der Schweiz als Versicherungsjahre (WFV, Rz. 2009).

E. 3.8 Gemäss Art. 3 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). Von der Beitrags­pflicht sind befreit (Abs. 2): a. die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben; d. mitarbeitende Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr voll­endet haben.

E. 3.9 Nichterwerbstätige bezahlen nach Art. 10 AHVG einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 392 Franken, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbs­tätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeit­geberbeitrages, weniger als 392 Franken, entrichten, gelten als Nicht­erwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Abs. 1). Den Mindestbeitrag bezahlen: a. nichterwerbs­tätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden; b. Nichterwerbstätige, die ein Mindestein­kommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten; c. Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden (Abs. 2).

E. 3.10 Verwaltungsweisungen des BSV sind keine eigenen Rechtsregeln, sondern stellen nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetz­lichen und verordnungsmässigen Bestimmungen dar. Es handelt sich hier­bei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche stellen Verwaltungsweisungen den Standpunkt der Verwaltung über die Anwendung der Rechtsregeln dar und dienen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des BSV (vgl. Art. 72 AHVG in Verbindung mit Art. 176 AHVV) einer einheitlichen Rechtsanwendung, um eine Gleichbehandlung der Ver­sicherten, aber auch die verwaltungsmässige Praktikabilität zu ge­währleisten. Deshalb richten sich solche Ausführungsvorschriften recht­sprechungsgemäss nur an die Durchführungsstellen; für das Sozialver­sicherungsgericht sind sie nicht verbindlich. Dies heisst indessen nicht, dass Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht unbe­achtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an­wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und ver­ordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechts­gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundes­gericht] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 172 E. 4.3.1 und weiteren Hinweisen).

E. 4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht nicht in die freiwillige Versicherung aufgenommen hat.

E. 4.1 Unbestritten und gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AHVG (vgl. E. 3.1) in Ver­bindung mit Art. 1a Abs. 1 AHVG ausschlaggebend ist (vgl. E. 3.4 ff.), dass der Beschwerde­führer im Besitz der schweizerischen Staatsbürger­schaft ist, seit 1. November 2012 für den Vatikanstaat Dienst als Päpst­licher Schweizer­gardist leistet (B-act. 10, Beilage 11) und daher nicht in einem Staat der EU oder der EFTA wohnt (vgl. auch Bst. A.a mit Hinweis zur Abmeldung aus Y._______ am 31. Oktober 2012). Am 5. April 2012 wurden letztmalig Beiträge an die AHV/IV geleistet, sodass er nach diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der AHV/IV versichert ist (act. SAK/7, S. 5; vgl. Bst. A.a). Am 6. November 2012 hat er sein Beitrittsgesuch zur frei­willigen Ver­sicherung einge­reicht.

E. 4.2 Umstritten und vorliegend entscheidend ist die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 AHVG. Allerdings lässt dessen Wortlaut keinen Spielraum für eine davon abweichende Auslegung zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4859/2007 vom 30. Januar 2008 E. 2.3): Dass die betroffene Person un­mittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert sein muss, kann nicht anders verstanden werden, als dass vorgängig eine ununterbrochene Versicherungs­mindestdauer von 5 Jahren vor­liegen muss. So sprechen der franzö­sische Gesetzestext ausdrücklich von Personen "qui cessent d'être soumis à l'assurance obli­gatoire après une période d'assurance ininterrompue d'au moins cinq ans" und der italienische ausdrücklich von einem "periodo ininterrotto di almeno cinque anni". Ausserdem sprach der Bundesrat in seiner Bot­schaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter­lassenenversicherung (Revision der freiwilligen Ver­sicherung) vom 28. April 1999 (vgl. BBl 1999 5019) und in seiner Bot­schaft zur Genehmigung der sektoriellen Ab­kommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999 (vgl. BBl 1999 6339 ff.) aus­drücklich von einer (mindestens) fünfjährigen un­unterbrochenen Vorver­sicherungszeit. Diese Interpretation von Art. 2 Abs. 1 AHVG entspricht im Übrigen der Praxis des Bundesver­waltungsgerichts (vgl. für viele BVGE 2009/47 E. 4.1 und 5.3.2).

E. 4.3 Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer, der die Schweiz per 31. Oktober 2012 verliess und weder nach dem 5. April 2012 noch nach dem 31. Oktober 2012 eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübte, vom 1. Mai 2007 bis 30. April 2012 ununterbrochen der schweizerischen AHV/IV angehörte. Für den massgebenden 5-jährigen Versicherungszeitraum (1. Mai 2007 bis 30. April 2012) ist die persönliche Versicherungseigenschaft des Be­schwerdeführers festzustellen. Die in Art. 1a Abs. 1 AHVG genannten Vor­aussetzungen (vgl. E. 3.4) sind alternativ zu verstehen (vgl. EVGE 1949 29; Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, Art. 1a AHVG, Rz. 3), wie dies richtigerweise der Beschwerdeführer festgestellt hatte. Demzu­folge ist eine Person solange obligatorisch in der AHV/IV versichert, als sie in der Schweiz Wohnsitz hat und/oder eine Erwerbstätigkeit ausübt (Bst. a und b). Es bleibt die Frage des zivilrechtlichen Wohnsitzes ge­mäss Art. 23 ff. ZGB zu klären (vgl. E. 3.5 ff.).

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass er sowohl vor Ein­tritt seiner Volljährigkeit als auch mit Erreichen der Volljährigkeit seinen Wohnsitz auf Dauer in der Schweiz gehabt habe. Der Beschwerde­führer habe sich (im Jahr 2006) bewusst gegen den Aus­landseinsatz seiner Eltern und für ein Leben in der Schweiz entschieden. Da es sich in Z._______ um ein internationales Internat handle, hätten auch die Schweizer Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus Soli­darität mit ihren ausländischen Kollegen an den Wochenenden nicht nach Hause reisen dürfen. Lediglich vier Mal pro Jahr (Allerheiligen, Weih­nachten, Ostern, Sommerferien) sei es gestattet worden, die Ecole D._______ zu verlassen. Die wenige Zeit ausserhalb der Schule habe der Beschwerde­führer bei Internatsfreunden in der Schweiz, bei seinen Grosseltern in der Schweiz oder mit seinen Eltern in deren Ferienhaus im Tessin verbracht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er auch nach seiner Schul­zeit in Z._______ sowie in der Zeit vom 30. Juni bis 31. Oktober 2010 seinen Wohnsitz stets in der Schweiz gehabt (B-act. 10, S. 6).

E. 4.3.2 Dem entgegnete die Vorinstanz vernehmlassungsweise mit Aus­zügen aus dem Schriftverkehr des Beschwerdeführers (B-act. 5): Der Be­schwerdeführer selbst habe in seiner Einsprache vom 26. Februar 2013 an­gegeben, es sei zutreffend, dass er vom 3. September 2006 bis 30. Juni 2010 in Z._______ (in einem Internat) "wohnhaft" ge­wesen und anschliessend nach Frank­reich zu seinen Eltern aus­gereist sei (act. SAK/6). Ab 1. November 2010 habe er "als Ausland­schweizer" frei­willig den Schweizer Militärdienst ge­leistet, währenddessen seine Eltern und seine "Papiere weitere fünf Monate in Frankreich statio­niert" ge­wesen seien. Er habe damals nicht gewusst, dass er und seine Familie noch vor April 2011 in die Schweiz zu­rück­ziehen würden (act. SAK/6). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der alleinige Aufenthalt (ohne Erwerbs­tätigkeit) in der Schweiz ab Mündigkeit, zum Sonderzweck der Aus­bildung, gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB ebenfalls keinen Wohnsitz be­gründe. Der Lebens­mittelpunkt der Interessen habe sich während des Auf­enthalts des Beschwerde­führers in der Schweiz ganz offensichtlich am Wohnort seiner Eltern im Ausland befunden, wohin er im Juli bis Ende Oktober 2010 ferienhalber zurückgekehrt sei. Aus dem Umzug seiner Eltern im April 2011 in die Schweiz auf einen befristeten Ferienaufenthalt in Frankreich zu schliessen, gehe an den Tatsachen vorbei, da der Be­schwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gar nicht gewusst habe, dass seine Eltern in die Schweiz zurückkehren würden. Demzufolge sei der Lebens­mittelpunkt des Be­schwerdeführers während seines ganzen Aufenthaltes in der Schweiz, während seiner Minderjährigkeit und Ausbildung offensicht­lich in Frank­reich bei seiner Familie gewesen, weshalb er in der Schweiz keinen Wohnsitz im Sinne des Zivilrechts begründet habe.

E. 4.3.3 Der Beschwerdeführer legte replikweise dar, es sei un­bestritten und be­legt worden, dass für den Zeitraum vom 3. September 2006 bis 30. Juni 2010 eine Wohnsitzbescheinigung der Einwohner­gemeinde Z._______ und für den Zeitraum vom 28. März 2011 bis 31. Oktober 2012 eine Wohnsitzbescheinigung der Einwohnergemeinde Y._______ vorliege (B-act. 10, S. 9; vgl. zu deren Beweiskraft aber E. 4.3.4). Er führte an, dass er lediglich ferienhalber von Juli bis Ende Oktober 2010 sich in Frankreich bei seinen Eltern aufgehalten habe, da die von seinen Eltern erworbene Eigentumswohnung in Y._______ auf­grund von Renovationsarbeiten noch nicht bezugsbereit gewesen sei. Dem beiliegenden Arbeitsvertrag von E. A._______ (Vater des Be­schwerde­führers) sei zu entnehmen, dass dessen Auslandseinsatz als Leiter "Finanzen und Verwaltung" bei E._______ Group in Frankreich für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 begrenzt worden sei (B-act. 10, Beilage 1). Im Hinblick auf die Beendigung des zuvor erwähnten be­fristeten Auslandseinsatzes habe sich sein Vater am 12. April 2010 an der Ecole D._______ als Leiter Finanzen & Administration sowie Mitglied der Geschäftsleitung beworben (B-act. 10, S. 7), wo auch der Be­schwerde­führer bis 30. Juni 2010 seinen "Wohnsitz" gehabt habe. Dem Arbeitsvertrag vom 20. August 2010 (B-act. 10, Beilage 8) sei zu ent­nehmen, dass sein Vater die beworbene Stelle erhalten habe, die An­stellung unbefristet sei und der Stellenantritt am 1. April 2011 an der Ecole D._______ in Z._______ zu erfolgen habe. Im Rahmen des geplanten Umzugs in die Schweiz hätten seine Eltern am 26. März 2010 eine Reservationsvereinbarung für eine Eigentumswohnung in Y._______ (B-act. 10, Beilage 9) unterzeichnet und mit Kaufvertrag vom 14. Juni 2010 (B-act. 10, Beilage 10) die fragliche Wohnung erworben, womit die Wohnsitznahme in der Schweiz spätestens ab Frühjahr 2011 erwiesen sei.

E. 4.3.4 Aus den Akten sind folgende Angaben über den Aufenthalt des Be­schwerdeführers im massgebenden Versicherungszeitraum zu ent­nehmen: Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung vom 7. Februar 2013 (SAK/5) fest, dass gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle Z._______ und Y._______ der Beschwerde­führer am 3. September 2006 aus Deutsch­land zuge­zogen und per 30. Juni 2010 nach Frankreich ausge­reist sei. Seit dem 30. Juni 2010 sei er nicht mehr in der Schweiz wohn­haft gewesen (act. SAK/5). Die [mündliche] Auskunfteinholung der Vor­instanz bei der Ein­wohnergemeinde in Z._______ sowie in Y._______ (vgl. SAK 2 und 4; Bst. A.c) stellt nur insoweit ein zulässiges Be­weismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden, indessen Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheb­lichen Sachverhalts nur gestützt auf eine schrift­liche Anfrage und in schriftlicher Form zulässig und beweistauglich sind (vgl. BGE 119 V 208 E. 4b, BGE 117 V 282 E. 4c; vgl. heute Art. 43 Abs. 1 ATSG, dazu Kieser, ATSG, Rz. 41f. zu Art. 43). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz es versäumt hat, den aus­ländi­schen Wohnsitz selbständig abzuklären (vgl. BGE 110 V 66 ff.; vgl. auch Kieser, Recht­sprechung des Bundesgerichts zum Sozial­ver­sicherungs­recht, 3. Aufl., Rz. 5 zu Art. 2 AHVG) beziehungs­weise hin­reichend zu prüfen (vgl. E. 3.5 mit Hinweis zum zivilrechtlichen Begriff des Wohnsitzes und dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts). An­haltspunkt da­für, dass der Beschwerde­führer tatsächlich vor dem 3. September 2006 in Deutschland bei seinen Eltern gelebt hat, bietet der Arbeitsvertrag seines Vaters vom 18. Dezember 2007. Der Arbeitsvertrag, ausgestellt von E._______ Group Deutschland, ist an E. A._______ "im Hause / AF-3, 222027" adressiert und hält fest, dass Letztgenannter für den Zeit­raum der "Versetzung [nach Frankreich zu E._______ France S.A.; vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010] von der Erbringung der Arbeits­leistung gegenüber der E._______ AG freigestellt" werde. Es sei vorgesehen, dass die Ehepartnerin, U. A._______-B._______, sowie die drei Kinder (I., L., C. A._______) spätestens im Juli 2008 ins Einsatzland nachziehen könnten (B-act. 10, Beilage 1, S. 2). Der Schulbestätigung der Ecole D._______ vom 12. September 2013 ist zu entnehmen, dass der mittler­weile in CH-[...] Y._______, X._______gasse 18, wohnende Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. September 2006 bis 30. Juni 2010 als Schüler in der Inter­natsschule in Z._______ untergebracht worden sei und den Unterricht an der Schule besucht habe (B-act. 10, Beilage 2). Eine (Ab-) Meldebestätigung aus Deutschland für September 2006 [oder aus Frankreich] oder allfällige schriftliche Bestätigungen der An- und Abmel­dun­gen der Einwohner­kontrollbehörden in Z._______ und Y._______, die eine Wohnsitznahme in der Schweiz seitens der zuständigen Behörden be­kräftigen könnten, liegen den Beschwerde- und/oder Vorakten nicht bei. In der Beitrittser­klärung zur freiwilligen Versicherung vom 6. November 2012 gab der Be­schwerdeführer an, dass er in den letzten 5 Jahren seinen "Wohnsitz" in CH-[...] Z._______, in F-[...] W._______, V._______, sowie in CH-[...] Y._______ gehabt habe (act. SAK/1, S. 2). Die Einwohner­kontrolle in Y._______ bestätigte am 21. Septem­ber 2012 seinen Wegzug am 31. Oktober 2012 aus CH-[...] Y._______, X._______gasse 18, nach I-[...] Città del Vaticano, R._______ (act. SAK/1 S. 3).

E. 4.3.5 Aufgrund des Dargelegten ist davon auszugehen, dass der Be­schwerdeführer bis zur Einreise in die Schweiz im September 2006 bei seinen Eltern in Deutschland wohnte, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Im Jahr 2008 verlegten seine Eltern den gemein­samen Wohnsitz nach Frankreich (vgl. E. 4.3.3; vgl. auch Art. 162 ZGB mit Hinweis zur ehe­lichen Wohnung). Der Beschwerdeführer war mit Be­ginn der Schulausbildung an der Ecole D._______ in Z._______ 15 Jahre respektive im Mai 2007 15 ½ Jahre alt und somit minderjährig. Kinder stehen, solange sie unmündig sind, unter elterlicher Sorge (Art. 296 Abs. 1 ZGB in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung). Wenn­gleich der Beschwerdeführer bereits während seines Auf­enthalts in Z._______ die subjektive Absicht des dauernden Ver­bleibens unter Umständen gehabt hatte, konnte er allein aufgrund seines Kindes­alters keinen eigenen Wohnsitz in der Schweiz begründen (vgl. E. 3.5.3 mit Hinweis zu Art. 25 Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer selbst be­stätigte, dass der Wohnsitz seiner sorge­berechtigten Eltern von August 2000 bis 31. März 2011 im "europäischen Ausland" war (act. SAK/6), wes­halb der 1991 geborene Beschwerde­führer dort seinen zivilrecht­lichen Wohnsitz (mindestens) bis zu seiner Volljährigkeit (September 2009) ge­habt hatte. Mangels Wohnsitzbe­gründung in der Schweiz erfüllt der Beschwerdeführer - entgegen seiner Auffassung - nicht die Kriterien an einen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz vor Erreichen der Voll­jährigkeit.

E. 4.3.6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach Eintritt seiner Volljährigkeit einen neuen Wohnsitz, diesmal in der Schweiz, be­gründet hat. Wie zu zeigen sein wird, ist von keiner Wohnsitzbe­gründung in der Schweiz auszugehen, weil der Beschwerdeführer von seinen unter­stützungs­pflichtigen Eltern zum Sonderzweck der (befristeten) Schul­aus­bildung im Internat in Z._______ unter­gebracht worden war (vgl. E. 3.5.1 mit Hinweis zu Art. 23 ZGB, zweiter Halbsatz) und nach dem 30. Juni 2010 wieder an seinen Wohn­sitz in Frankreich zu seinen Eltern zurück­gekehrt ist (act. SAK/6; vgl. auch E. 4.3.2). In Ergänzung zu Art. 23 Abs. 1 ZGB präzi­sierte das Bundesamt für Sozialversicherung in der WVP, dass insbe­sondere Personen, die sich ausschliesslich zu Besuchs-, Kur-, Ferien-, Studien- oder sonstigen Aufenthaltszwecken in der Schweiz aufhalten, ohne eine Erwerbstätigkeit auszuüben, keinen Wohnsitz be­gründen (WVP, gültig ab 1. Januar 2013, Rz. 1027). Gemäss bundesgericht­licher Rechtsprechung wird im zweiten Halbsatz von Art. 23 Abs. 1 ZGB eine widerlegbare Ver­mutung angestellt, wonach der Aufent­halt am Studienort oder in einer An­stalt nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden ist. Der zweite Halb­satz von Art. 23 Abs. 1 ZGB um­schreibt somit im Er­gebnis negativ, was Art. 23 Abs. 1 ZGB (erster Halb­satz) zum Wohnsitz in grund­sätzlicher Hinsicht positiv festhält. Die Ver­mutung kann umgestossen werden, wenn eine Person freiwillig in eine Anstalt eintritt und sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibens auf­hält (BGE 137 II 122 E. 3.6 [S. 127] zur Frage des gewöhnlichen Aufent­halts zu Sonderzwecken). Dies trifft insbe­sondere bei urteilsfähigen voll­jährigen Personen zu, die freiwillig in ein Alters- und Pflegeheim eintreten, um dort den Lebens­abend zu ver­bringen, also die Absicht haben, sich dort dauernd aufzu­halten (BBl 2006 7001, S. 7096). Unter dieser Voraus­setzung kann die Begründung eines Wohnsitzes am An­staltsort bejaht werden (BGE 134 V 236 E. 2.1 (S. 239 f.); BGE 133 V 309 E. 3.1 (S. 312 f.); je mit Hinweisen).

E. 4.3.7 Der Beschwerdeführer besuchte mit Erreichen seiner Volljährigkeit weiterhin "freiwillig" die Schule in Z._______. Dies konnte jedoch nur mit der Absicht geschehen, die begonnene Schulausbildung abzuschliessen (vgl. E. 4.3.6 zum Sonderzweck der Aus­bildung). Das Argument des Be­schwerdeführers, er habe höchstens vier Mal im Jahr während der Schul­ferien seine Eltern am Auf­enthaltsort in Frankreich oder am Ferien­ort in Tessin be­sucht oder habe sich in der wenigen verbleibenden Freizeit bei seinen Grosseltern oder Inter­natsfreunden in der Schweiz aufge­halten, ändert nichts an der Tat­sache, dass der tatsäch­liche Zweck seines Aufent­halts in erster Linie die Schul­ausbildung war und er als nichter­werbstätiger Volljähriger von seinen Eltern wirt­schaftlich unterstützt werden musste. Somit war der Be­schwerdeführer auch mit Er­reichen der Volljährigkeit (wirtschaftlich) nicht in der Lage, von sich aus seinen Lebensmittelpunkt auf Dauer in die Schweiz zu verlegen. Gerade weil das Erziehungskonzept der Ecole D._______ restriktive Auf­enthalts- und Ausgangsregeln für ihre Auszu­bildenden vorsieht, hatte der Be­schwerdeführer keine andere Wahl, als sich während der ge­samten Ausbildung den Vorgaben der Schule unterzuordnen. Darum lassen die kurzfristigen Besuche bei seinen Grosseltern oder Internats­freunden in der Schweiz auch keine Rückschlüsse zu, dass der Be­schwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt seinen Lebens­mittelpunkt "freiwillig" und auf Dauer in die Schweiz verlegt hatte. Zudem vermag die [nachträgliche] Vor­lage des be­urkundeten Kaufvertrags seiner Eltern vom 14. Juni 2010 be­treffend die Eigen­tumswohnung in Y._______ keine Wohnsitz­begründung des Beschwerde­führers im Juni respektive ab Juli 2010 in der Schweiz nachzuweisen, zumal die Wohnung wegen angeblicher Renovationsarbeiten nicht bezugsbereit gewesen sei. Der Kaufvertrag ist - im Zu­sammenhang mit der An­stellung des Vaters an der Ecole D._______ in Z._______ ab 1. April 2011 - lediglich ein Indiz dafür, dass die Familie A._______ ab Ende März 2011 ihren Auslandswohnsitz in die Schweiz zu ver­legen beab­sichtigte, was in der Folge auch ge­schehen ist. Dies mag aus der Sicht des Be­schwerdeführers zwar "formal­juristisch" erscheinen, doch gilt nach Art. 24 Abs. 1 ZGB der Grundsatz der Einheit des Wohnsitzes (vgl. E. 3.5.2).

E. 4.4 Damit ist im Zwischenergebnis und unter Gesamtwürdigung der vor­liegenden Tatsachen rechts­genüglich fest­gestellt, dass der Be­schwerde­führer ab Mai 2007 während seiner Minderjährigkeit und ge­samten Schul­ausbildung seinen Aufenthalt in Z._______ hatte, je­doch sein zivil­rechtlicher Wohnsitz in Deutsch­land und ab 2008 in Frankreich am Wohnsitz seiner Eltern war (vgl. E. 4.3.5 ff.). Dem­zufolge kann ihm auch keine Ver­sicherungszeit gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG für die Zeit von Mai 2007 bis Juni 2010 angerechnet werden. An diesem Ergeb­nis würde sich auch dann nichts ändern, wenn bereits mit Er­reichen der Volljährig­keit des Beschwerdeführers eine Wohnsitzbe­gründung in der Schweiz festgestellt werden könnte, und woraus 32 Monate beziehungs­weise maximal 38 Monate an anrechen­barer Ver­sicherungszeit bis zum Aus­scheiden aus der obligatorischen Ver­sicherung (5. April 2012) oder bis zu seiner Ausreise aus der Schweiz (31. Oktober 2012) resultieren würden. Unumstösslich ist, dass der Be­schwerdeführer in jedem Fall die persönliche Versicherungseigenschaft nach Art. 2 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 AHVG nicht er­füllt.

E. 4.5 Nachfolgend bleibt in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im mass­gebenden Zeitraum zwischen 1. Mai 2007 und 30. April 2012 gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG erwerbstätig war (vgl. E. 3.4, 3.7) und gestützt hierauf obligatorisch AHV-versichert war. Erwerbsein­kommen in der Schweiz erzielt, wer hier in unselbstständiger oder in selbstständiger Stellung (z.B. als Inhaberin bzw. Inhaber einer Ein­zelfirma oder als Teilhaberin bzw. Teilhaber einer Personengesell­schaft) in Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft oder in freien Berufen tätig ist (WVP, gültig ab 1. Januar 2013, Rz. 1035; ZAK 1981 S. 517).

E. 4.6 Aus den vorinstanzlichen Vorakten und dem Auszug aus dem indivi­du­ellen Konto (nachfolgend: IK) geht hervor, dass der Beschwerdeführer während seiner Rekrutierung in U._______ vom 15. bis 16. Juni 2010 und während seiner Militärausbildung vom 1. November 2010 bis 29. August 2011 in T._______ (act. SAK/7, S. 13-29; B-act. 12, 16) sowie vom 9. Januar 2012 bis einschliesslich 5. April 2012 (act. SAK/7, S. 5-8; B-act. 12, 16) für insgesamt 392 Tage eine Erwerbsausfallentschädigung ge­mäss dem Erwerbsersatzgesetz (EOG, SR 834.1) von insgesamt brutto Fr. 42'723.-, abzüglich der Beiträge an die AHV/IV, erhalten hatte. Festzu­halten ist, dass von Juni bis Oktober 2010 (mit Ausnahme vom 15. und 16. Juni 2010) keine Beiträge an die AHV/IV/EO geleistet wurden und für diese Zeit weder ein Aufenthalt noch eine Wohnsitzbegründung in der Schweiz nachgewiesen werden konnte (vgl. E. 2.5 zur "Nichtnach­weislich­keit" einer Tatsache), weshalb bereits bzw. auch darin eine Ver­sicherungslücke innerhalb der massgebenden 5-jährigen Ver­sicherungs­zeit zu erblicken ist, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt wurde (vgl. Bst. A.e, B.b). Von September bis Oktober 2011 erzielte der Be­schwerdeführer bei der Firma F._______ und Partner ein Erwerbsein­kommen von brutto Fr. 1'100.- und von November bis Dezember 2011 ver­diente er bei der Schreinerei G._______ brutto Fr. 4'632.20 abzüglich der Bei­träge an die AHV/IV/EO (act. SAK/7, S. 9-12, B-act. 16). Gemäss den er­wähnten Lohnabrechnungen wurden für 4 Monate (122 Tage) AHV-Beiträge ent­richtet. Aus den vorinstanzlichen Akten ist im Weiteren zu ent­nehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 für 63 Tage (mit Unter­brechung), im Jahr 2011 für 363 Tage und im Jahr 2012 für 88 Tage obliga­torisch versichert war. Für jeden Monat, in dem der Beschwerde­führer versichert war, ist ihm ein Beitragsmonat als Versicherungszeit anzu­rechnen, weshalb ihm für das Jahr 2010 3 Beitragsmonate, für das Jahr 2011 12 Beitragsmonate und für das Jahr 2012 4 Beitragsmonate gut­zuschreiben sind. Insgesamt resultiert im Zeitraum vom 1. November 2010 bis 5. April 2012 eine Gesamtversicherungs­dauer von 19 Beitrags­monaten. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb im IK-Auszug auch der Mai 2012 als weiterer Beitragsmonat angerechnet wurde, was aber an dieser Stelle nicht weiter zu prüfen ist. Damit ist (rechtlich) erstellt, dass der Be­schwerdeführer weder die Voraussetzung der fünf­jährigen vorgängigen Ver­sicherung nach Massgabe von Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG (vgl. E. 4.4) noch nach Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG erfüllt.

E. 5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mangels Versicherungsnachweises gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und/oder Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. April 2012 nicht durchgehend obliga­torisch versichert war. Folglich gehörte er unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obli­gatorischen Versicherung nicht während mindestens fünf vollen auf­einanderfolgenden Jahren der schweizerischen AHV/IV an (vgl. E. 3.1 zu Art. 2 Abs. 1 AHVG; vgl. auch E. 4.4., 4.6 mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen war der Schweizer Bürger im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Bst. c AHVG in der mass­gebenden Versicherungszeit auch nicht im Dienste der Eidgenossenschaft, im Dienste einer internationalen Organisation oder im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen im Ausland tätig, sodass er als obligatorisch versichert zu betrachten wäre. Ebenso ausgeschlossen und damit nicht zu prüfen war die Weiterführung der obligatorischen Versicherung nach Massgabe von Art. 1a Abs. 3 Bst. a-c und Abs. 4 Bst. a AHVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AHVG (vgl. E. 3.4). Obwohl die Vorinstanz lediglich eine Versicherungs­lücke von vier Monaten (Juli - Oktober 2010) festgestellt und die Versicherteneigen­schaft des Beschwerdeführers nicht hinreichend geprüft hatte (vgl. E. 4.3.4 mit Hinweis zur Abklärung des ausländischen Wohnsitzes), sind im Ergebnis ebenfalls die Voraussetzungen der vorgängigen 5-jährigen Versicherungs­pflicht nach Art. 2 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 Bst. a, b AHVG nicht erfüllt. Mit Blick auf das Gesagte sind weder die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung, der Er­messens­überschreitung noch die Rüge der Willkür haltbar, weshalb der Be­schwerdeführer nicht durchdringt und die Beschwerde unbegründet ist. Die vorinstanzliche Ver­fügung vom 7. Februar 2013 sowie der Einspracheentscheid vom 12. April 2013 sind im Sinne der zu­vor angeführten Erwägungen zu be­stätigen. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 6.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Partei­entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Partei­entschädigung zu.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Auszug aus dem individuellen Konto vom 27. Januar 2014 in Kopie) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2698/2013 Urteil vom 2. Juni 2014 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen. Parteien A._______, (wohnhaft im Vatikanstaat), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Bär, LL.M., Schärer Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Freiwillige Versicherung AHV/IV (Aufnahmegesuch); Einspracheentscheid der SAK vom 12. April 2013. Sachverhalt: A. A.a Der im Jahr 1991 geborene L. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Schweizer Bürger. Währenddessen sich seine Eltern von August 2000 bis Ende März 2011 im euro­päischen Ausland aufhielten und dort ihren Lebensunterhalt bestritten, besuchte der damals 15-Jährige ab 3. Sep­tember 2006 die Ecole D._______ in Z._______ in der Schweiz, wo er im Internat untergebracht war (Vorakten der Vorinstanz [act. SAK]/6; Beschwerdeakten [B-act.] 10, Bei­lage 2). Nach Ab­schluss der rund vierjährigen Schulausbildung reiste der mittlerweile voll­jährige Beschwerdeführer am 30. Juni 2010 zu seinen in Frankreich lebenden Eltern, wo er sich bis Ende Oktober 2010 aufhielt. Während der Monate Juli bis Oktober 2010 war der Beschwerdeführer weder in der Schweiz versichert noch wurden Versicherungsbeiträge in die AHV/IV einbezahlt (B-act. 16). In der Folge kehrte der Beschwerde­führer in die Schweiz zu­rück und ab­solvierte ab 1. November 2010 bis zum 29. August 2011 den Militärdienst (Rekrutenschule, Unteroffiziers­schule sowie einen Teil der Offiziersaus­bildung; act. SAK/7, S. 13-28). Von September bis Oktober 2011 war er bei der Firma F._______ & Partner und von November bis Ende Dezember 2011 bei der Firma G._______ Schreinerei AG tätig (act. SAK/7, S. 9-12). Während seiner gesamten militärischen Ausbildung in der Schweiz sowie in der Zeit vom 15. bis 16. Juni 2010, in der er Leistungen der Er­werbsausfallver­sicherung [EOG] bezog, sowie in der Zeit seiner Erwerbs­tätigkeit [Sep­tember - Dezember 2011] wurden Beitrage an die AHV/IV/EO entrichtet. Im Anschluss daran besuchte er vom 9. Januar 2012 bis 5. April 2012 die Offiziersschule (act. SAK/7, S. 5-8; vgl. auch Auszug aus dem individuellen Konto vom 27. Januar 2014, B-act. 16). Gemäss eigenen Angaben hatte der Be­schwerde­führer - als "Ausland­schweizer" - bis 31. März 2011 seinen Wohnsitz bei seinen Eltern in Frankreich (act. SAK/7, S. 4). Mit der Rück­kehr seiner Eltern in die Schweiz wohnte der Beschwerdeführer ab 28. März 2011 in der Eigentumswohnung der Familie in Y._______ (act. SAK/7, S. 1). Am 31. Oktober 2012 meldete er sich bei der Einwohner­kontrolle Y._______ ab, um am 1. November 2012 den Dienst als päpst­licher Schweizergardist im Vatikan anzutreten (act. SAK/1, S. 3; B-act. 10, Beilage 11). A.b Mit Aufnahmegesuch vom 6. November 2012 beantragte der Beschwerdeführer den Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [im Folgenden: freiwillige Versicherung], welches am 18. Januar 2013 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [nach­folgend: SAK oder Vorinstanz] eingetroffen ist (act. SAK/1). A.c Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 wies die SAK das Beitrags­gesuch ab (act. SAK/5). Sie begründete dies damit, dass der Be­schwerdeführer unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nicht während mindestens 5 Jahren ununterbrochen der schweizerischen AHV/IV angeschlossen gewesen sei. Gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle Y._______ und Z._______ sei der Beschwerde­führer am 3. September 2006 aus Deutschland zugezogen und per 30. Juni 2010 nach Frankreich ausgereist. Seit dem 30. Juni 2010 sei er nicht mehr in der Schweiz wohnhaft gewesen. A.d Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 (act. SAK/6) und ergänzender Begründung vom 4. März 2013 (act. SAK/7, S. 1) erhob der Beschwerde­führer Einsprache gegen diese Verfügung und beantragte deren Auf­hebung und die Annahme seines Beitrittsgesuchs zur freiwilligen Ver­sicherung. Als Nachweis der geleisteten AHV-Beiträge legte er für die Zeit vom 15. Juni bis 16. Juni 2010 sowie für die Zeit vom 1. November 2010 bis 5. April 2012 diverse Bestätigungen (Erwerbsausfallentschädigung der Ausgleichskasse des Kantons S._______ sowie Lohnzettel der Firma G._______ Schreinerei AG) bei (act. SAK/7, Beilage 5-29; vgl. Bst. A.a). A.e Mit Einspracheentscheid vom 12. April 2013 wies die SAK die Ein­sprache ab (act. SAK/10). Sie begründete dies gleich wie in der Ver­fügung (vgl. Bst. A.c). Präzisierend führte sie aus, dass von Juli 2010 bis Oktober 2010 eine Versicherungslücke aufgrund folgender Datenangaben festgestellt worden sei:

- obligatorische AHV: Wohnsitz in Z._______ vom 3. September 2006 bis 30. Juni 2010 (Ausreise: Frankreich)

- obligatorische AHV: Wohnsitz Y._______ vom 28. März 2011 bis 31. Oktober 2012 (Wegzug: Vatikanstaat)

- obligatorische AHV-Beiträge: für die Monate Juni 2010 und November 2010 bis April 2012 (Einsprachebeilagen) B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer, ver­treten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Bär, LL.M., mit Schreiben vom 13. Mai 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (B-act. 1). Er beantragte - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - die Auf­hebung des Einspracheentscheids vom 12. April 2013 beziehungsweise der Verfügung vom 7. Februar 2013 und die Aufnahme in die freiwillige Ver­sicherung. Er begründete seine Beschwerde damit, dass er seinen Wohnsitz in der Schweiz auch in der Zeit von Juli 2010 bis März 2011 beibe­halten habe und daher für die Zeit von Juli 2010 bis Oktober 2010 - entgegen der An­sicht der Vorinstanz - keine Versicherungslücke bestehe. Er sei lediglich ferienhalber zu seinen Eltern nach Frankreich gefahren, um alleine und zusammen mit seiner Familie Sommerferien-Reisen zu unternehmen und sich in sportlicher Hinsicht auf den Militärdienst vorzu­bereiten. Zudem rügte er, dass die Vorinstanz aufgrund ihres pflichtwidri­gen Verhaltens bzw. ihrer Verweigerung des Beitritts [des Beschwerde­führers] zur freiwilligen Versicherung ihren Ermessensspielraum über­schritten habe. Sie habe die rechtsrelevanten Normen [Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG bzw. Art. 2 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VFV] unrichtig angewendet und damit gegen den Grundsatz der Rechts­gleichheit, der Verhältnismässigkeit und des Will­kürverbots verstossen (B-act. 1) B.b Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2013 beantragte die SAK die Ab­weisung der Beschwerde (B-act 5). Sie begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Aus­scheiden aus der obligatorischen Versicherung [5. April 2012] nicht während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert ge­wesen sei. Ergänzend führte sie an, dass sie im Einspracheentscheid vom 12. April 2013 lediglich eine Versicherungslücke von Juli bis Oktober 2010 festgestellt und die Einsprache bereits aus diesem Grund abge­wiesen habe. Richtigerweise sei jedoch von der zivilrechtlichen Definition des Wohnsitzes gemäss Art. 23 ff. ZGB auszugehen, wie auch der Be­schwerdeführer beschwerdeweise ausgeführt habe. Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ZGB sei die SAK zum Er­geb­nis gekommen, dass der Lebensmittelpunkt des Be­schwerdeführers während seines gesamten Aufenthaltes in der Schweiz (während seiner Minderjährigkeit und Ausbildung) offensichtlich in Frank­reich - am Wohn­sitz seiner Eltern - gewesen sei, weshalb er in der Schweiz keinen Wohn­sitz im Sinne des Zivilrechts gehabt habe. Demnach sei er in der mass­gebenden 5-jährigen Periode von Mai 2007 bis April 2012, infolge der [von der SAK neu festgestellten] Versicherungslücke von Mai 2007 bis Oktober 2010, nicht ununterbrochen AHV-versichert gewesen. Die Vor­würfe der rechts­ungleichen Rechtsanwendung, Unverhältnis­mässigkeit und Willkür seien - angesichts der Anwendung der klaren ge­setzlichen Be­stimmungen - nicht zu hören. B.c Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. August 2013 (B-act. 8) wurde das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. August 2013 (B-act. 7) gutgeheissen, die Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 13. September 2013 erstreckt und das Beschwerde­dossier inklusive Vorakten zur gewünschten Einsichtnahme an den Parteivertreter gesandt. B.d Mit Replik vom 13. September 2013 (B-act. 10) hielt der Beschwerde­führer an seinen Anträgen fest und reichte diverse Beweismittel ein (B-act. 10, Beilagen 1-13). Er führte aus, dass die Vorinstanz in der Ver­nehmlassung eine Versicherungslücke für einen wesentlich längeren Zeit­raum von Mai 2007 bis Oktober 2010 vorgebracht habe. Entgegen dem neuen (unzutreffenden) Standpunkt der Vorinstanz habe der Beschwerde­führer sowohl vor Erreichen der Volljährigkeit (September 2009) als auch nach Erreichen seiner Volljährigkeit seinen Wohnsitz nach dem im vor­liegenden Verfahren massgeblichen Wohnsitzbegriff in der Schweiz ge­habt, weshalb für den Zeitraum von Mai 2007 bis September 2009 keine Versicherungslücke bestehe. Für die Zeit zwischen Juni und Oktober 2010 sei wesentlich, dass die im Umbau befindliche Eigentumswohnung in Y._______, die von seinen Eltern im März 2010 reserviert und im Juni 2010 erworben worden sei (B-act. 10, Beilage 9, 10), noch nicht bezugsfertig gewesen sei. Darum sei der Beschwerde­führer "zur Überbrückung" des Zeitraums bis zur Bezugsbereitschaft von Juli bis Oktober 2010 zu seinen Eltern nach Frankreich gereist, "also bloss vorübergehend und aus Verlegenheit und nicht im Sinne von ge­planten Ferien". Auch sei spätestens im Sommer 2010 klar und bekannt gewesen, dass der Vater des Beschwerdeführers - gestützt auf den Arbeitsvertrag vom 20. August 2010 (B-act 10, Beilage 8) - ab 1. April 2011 eine Anstellung an der Ecole D._______ in Z._______ haben werde. B.e Mit ergänzender Eingabe vom 18. September 2013 (B-act. 12) reichte der Parteivertreter eine Kopie des Dienstbüchleins seines Mandanten ein. B.f In der Duplik vom 14. Oktober 2013 (B-act. 14) verwies die Vorinstanz auf ihre ausführliche Stellungnahme vom 18. Juni 2013. Zudem äusserte sie sich dahingehend, dass der Beschwerdeführer weder neue Tatsachen angeführt noch Belege beigefügt habe, weshalb sie an ihrem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen, festhalte. B.g Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 14. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 15). C. Am 20. Januar 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend: IK) des Beschwerdeführers nachzureichen. Am 27. Januar 2014 reichte die Vorinstanz per Telefax den verlangten Auszug ein (B-act. 16). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge­gangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-schwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwerdelegitimiert ist. Die Parteiinteressen werden durch den bevoll­mächtigten Rechtsanwalt lic. iur. Christian Bär, LL.M., vertreten (B-act 1, Beilage 1). 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und arbeitet seit 1. November 2012 als päpstlicher Schweizer­gardist im Vatikanstaat (B-act. 10, Beilage 11, act. SAK/1). Zwischen dem Vatikanstaat und der Schweiz besteht kein Sozialversicherungsab­kommen (vgl. Liste der Sozi­alversicherungsabkommen, abrufbar unter , besucht am 21. Januar 2014). Auch findet das mit der EU abge­schlossene Abkommen auf den Vatikanstaat keine Anwen­dung (vgl. Weg­leitung über die Ver­sicherungspflicht in der AHV/IV (WVP, gültig ab 1. Januar 2013, S. 174). Daher richtet sich das Gesuch um Beitritt in die frei­willige Versicherung in materiell- und verfahrensrecht­licher Hinsicht nach Schweizer Recht. 2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass­gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe­standes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Einspracheentscheid vom 12. April 2013) eingetretenen Sachverhalt ab­stellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invali­denversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, wie sie zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212). 2.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs­grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Be­schwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll­ständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Kor­relat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Be­weisführungslast begriffsnotwendig aus. Im sozialversicherungsrecht­lichen Verfahren tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs­grund­satzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sach­verhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hin­weisen).

3. Zunächst sind die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen darzulegen. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Staatsan-gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassozia-tion leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-risch versichert waren. 3.2 Art. 7 Abs. 1 VFV hält fest, dass der freiwilligen Versicherung Personen beitreten können, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Da eine Beitragszahlung nicht erforderlich ist, können auch Minderjährige der freiwilligen Versicherung beitreten (UELI KIESER, Alters- und Hinter­lassenenversicherung [nachfolgend: AHV], in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1223 Rz. 71). 3.3 Art. 8 Abs. 1 VFV sieht vor, dass die Beitrittserklärung schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsver­tretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden muss. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich. Gemäss Abs. 2 von Art. 8 VFV beginnt die Versicherung mit dem Aus­scheiden aus der obligatorischen Versicherung. 3.4 Obligatorisch versichert nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind unter ande-rem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossen­schaft (Bst. c, Ziff. 1), im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten (Bst. c, Ziff. 2), sowie im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen tätig sind (Bst. c, Ziff. 3). Die Versicherung weiterführen können u.a. Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden und nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden (Abs. 3 Bst. a-b). Der Ver­sicherung beitreten können u.a. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht versichert sind (Abs. 4 Bst. a). Nicht versichert sind u.a. ausländische Staatsange­hörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völker­rechts geniessen, und deren nicht erwerbstätige Familienangehörige (Art. 1a Abs. 2 Bst. a AHVG und Art. 1b Bst. AHVV). Die Versicherteneigenschaft, wie sie in Art. 1a AHVG umschrieben ist, ist persönlich zu erfüllen. Es ist somit für jede Person einzeln zu beur­teilen, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Grundsatz der persönlichen Versicherteneigenschaft gilt auch für minderjährige Kinder (Ueli Kieser, AHV, a.a.O., S. 1209 Rz. 39). 3.5 Der Begriff des Wohnsitzes bestimmt sich aufgrund Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23 bis 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein be­fristet ist (Abs. 2). 3.5.1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen (Abs. 3). Es müssen somit zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein: objektiv physischer Aufenthalt und subjektiv Absicht dauernden Verbleibens. Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauern­den Verbleibs nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkenn­bar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommen­tar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006, N. 5 zu Art. 23 ZGB). Nicht massgebend ist, ob sie eine fremdenpolizeiliche Nieder­lassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a mit Hinweisen). 3.5.2 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland be­gründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Abs. 2). 3.5.3 Gemäss Art. 25 ZGB ist der Wohnsitz Minderjähriger wie folgt ge­regelt: Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Abs. 1). Bevor­mundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde (Abs. 2). 3.6 Eine Konkretisierung zu Art. 2 Abs. 1 AHVG findet sich in der Weg­leitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Inva­lidenversicherung ([WFV], gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2013, Randziffer [Rz.] 2001 f.) des Bundesamtes für Sozialver­sicherungen (BSV). Personen, die der freiwilligen Versicherung beitreten wollen, haben die folgenden vier Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen:

- die schweizerische Staatsbürgerschaft oder diejenige eines Mit­gliedstaats der EU oder der EFTA besitzen;

- nicht in einem Staat der EU oder der EFTA wohnen;

- nicht gemäss Art. 1a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert sein;

- unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Ver­sicherung während mindestens fünf aufeinanderfolgender Jahre versichert gewesen sein. 3.7 Das Erfordernis des fünfjährigen vorbestandenen Versicherungsver­hältnisses ist wie folgt definiert (vgl. WFV, Rz. 2008): Die Voraussetzung der fünfjährigen vorgängigen Versicherung ist erfüllt, wenn die Person in der AHV/IV nach Massgabe von Art. 1a Abs. 1 Bst. a-c, Art. 1a Abs. 3 und 4, Art. 2 AHVG, auf Grund des Abkommens mit der EU oder der EFTA, eines Sozialversicherungsabkommens oder eines Sitzabkommens während fünf vollen aufeinanderfolgenden Jahren ver­sichert war. Ein Jahr gilt als voll, wenn die Person während mindestens 11 Monaten und einem Tag versichert war. Vorgängig in einem EU- bzw. EFTA-Staat zurückge­legte Versicherungszeiten werden an die vorbe­standene Versicherungs­dauer von fünf Jahren nicht angerechnet (vgl. Ziff. 1 von Anhang VI [Schweiz] zur VO 1408/71 in der Fassung des Frei­zügigkeitsabkommens, SR 0.142.112.681). Es ist nicht erforderlich, dass die Person in den betreffenden Jahren bei­tragspflichtig war. War sie in der fraglichen Zeit wegen ihres Alters (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und d AHVG) oder auf Grund der von ihrer Ehefrau oder ihrem Ehemann bezahlten Beiträge (Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b AHVG) von der Beitragspflicht befreit, zählen die Wohnsitzjahre in der Schweiz als Versicherungsjahre (WFV, Rz. 2009). 3.8 Gemäss Art. 3 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). Von der Beitrags­pflicht sind befreit (Abs. 2): a. die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben; d. mitarbeitende Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr voll­endet haben. 3.9 Nichterwerbstätige bezahlen nach Art. 10 AHVG einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 392 Franken, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbs­tätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeit­geberbeitrages, weniger als 392 Franken, entrichten, gelten als Nicht­erwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Abs. 1). Den Mindestbeitrag bezahlen: a. nichterwerbs­tätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden; b. Nichterwerbstätige, die ein Mindestein­kommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten; c. Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden (Abs. 2). 3.10 Verwaltungsweisungen des BSV sind keine eigenen Rechtsregeln, sondern stellen nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetz­lichen und verordnungsmässigen Bestimmungen dar. Es handelt sich hier­bei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche stellen Verwaltungsweisungen den Standpunkt der Verwaltung über die Anwendung der Rechtsregeln dar und dienen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des BSV (vgl. Art. 72 AHVG in Verbindung mit Art. 176 AHVV) einer einheitlichen Rechtsanwendung, um eine Gleichbehandlung der Ver­sicherten, aber auch die verwaltungsmässige Praktikabilität zu ge­währleisten. Deshalb richten sich solche Ausführungsvorschriften recht­sprechungsgemäss nur an die Durchführungsstellen; für das Sozialver­sicherungsgericht sind sie nicht verbindlich. Dies heisst indessen nicht, dass Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht unbe­achtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an­wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und ver­ordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechts­gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundes­gericht] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 172 E. 4.3.1 und weiteren Hinweisen). 4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht nicht in die freiwillige Versicherung aufgenommen hat. 4.1 Unbestritten und gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AHVG (vgl. E. 3.1) in Ver­bindung mit Art. 1a Abs. 1 AHVG ausschlaggebend ist (vgl. E. 3.4 ff.), dass der Beschwerde­führer im Besitz der schweizerischen Staatsbürger­schaft ist, seit 1. November 2012 für den Vatikanstaat Dienst als Päpst­licher Schweizer­gardist leistet (B-act. 10, Beilage 11) und daher nicht in einem Staat der EU oder der EFTA wohnt (vgl. auch Bst. A.a mit Hinweis zur Abmeldung aus Y._______ am 31. Oktober 2012). Am 5. April 2012 wurden letztmalig Beiträge an die AHV/IV geleistet, sodass er nach diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der AHV/IV versichert ist (act. SAK/7, S. 5; vgl. Bst. A.a). Am 6. November 2012 hat er sein Beitrittsgesuch zur frei­willigen Ver­sicherung einge­reicht. 4.2 Umstritten und vorliegend entscheidend ist die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 AHVG. Allerdings lässt dessen Wortlaut keinen Spielraum für eine davon abweichende Auslegung zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4859/2007 vom 30. Januar 2008 E. 2.3): Dass die betroffene Person un­mittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert sein muss, kann nicht anders verstanden werden, als dass vorgängig eine ununterbrochene Versicherungs­mindestdauer von 5 Jahren vor­liegen muss. So sprechen der franzö­sische Gesetzestext ausdrücklich von Personen "qui cessent d'être soumis à l'assurance obli­gatoire après une période d'assurance ininterrompue d'au moins cinq ans" und der italienische ausdrücklich von einem "periodo ininterrotto di almeno cinque anni". Ausserdem sprach der Bundesrat in seiner Bot­schaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter­lassenenversicherung (Revision der freiwilligen Ver­sicherung) vom 28. April 1999 (vgl. BBl 1999 5019) und in seiner Bot­schaft zur Genehmigung der sektoriellen Ab­kommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999 (vgl. BBl 1999 6339 ff.) aus­drücklich von einer (mindestens) fünfjährigen un­unterbrochenen Vorver­sicherungszeit. Diese Interpretation von Art. 2 Abs. 1 AHVG entspricht im Übrigen der Praxis des Bundesver­waltungsgerichts (vgl. für viele BVGE 2009/47 E. 4.1 und 5.3.2). 4.3 Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer, der die Schweiz per 31. Oktober 2012 verliess und weder nach dem 5. April 2012 noch nach dem 31. Oktober 2012 eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübte, vom 1. Mai 2007 bis 30. April 2012 ununterbrochen der schweizerischen AHV/IV angehörte. Für den massgebenden 5-jährigen Versicherungszeitraum (1. Mai 2007 bis 30. April 2012) ist die persönliche Versicherungseigenschaft des Be­schwerdeführers festzustellen. Die in Art. 1a Abs. 1 AHVG genannten Vor­aussetzungen (vgl. E. 3.4) sind alternativ zu verstehen (vgl. EVGE 1949 29; Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, Art. 1a AHVG, Rz. 3), wie dies richtigerweise der Beschwerdeführer festgestellt hatte. Demzu­folge ist eine Person solange obligatorisch in der AHV/IV versichert, als sie in der Schweiz Wohnsitz hat und/oder eine Erwerbstätigkeit ausübt (Bst. a und b). Es bleibt die Frage des zivilrechtlichen Wohnsitzes ge­mäss Art. 23 ff. ZGB zu klären (vgl. E. 3.5 ff.). 4.3.1 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass er sowohl vor Ein­tritt seiner Volljährigkeit als auch mit Erreichen der Volljährigkeit seinen Wohnsitz auf Dauer in der Schweiz gehabt habe. Der Beschwerde­führer habe sich (im Jahr 2006) bewusst gegen den Aus­landseinsatz seiner Eltern und für ein Leben in der Schweiz entschieden. Da es sich in Z._______ um ein internationales Internat handle, hätten auch die Schweizer Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus Soli­darität mit ihren ausländischen Kollegen an den Wochenenden nicht nach Hause reisen dürfen. Lediglich vier Mal pro Jahr (Allerheiligen, Weih­nachten, Ostern, Sommerferien) sei es gestattet worden, die Ecole D._______ zu verlassen. Die wenige Zeit ausserhalb der Schule habe der Beschwerde­führer bei Internatsfreunden in der Schweiz, bei seinen Grosseltern in der Schweiz oder mit seinen Eltern in deren Ferienhaus im Tessin verbracht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er auch nach seiner Schul­zeit in Z._______ sowie in der Zeit vom 30. Juni bis 31. Oktober 2010 seinen Wohnsitz stets in der Schweiz gehabt (B-act. 10, S. 6). 4.3.2 Dem entgegnete die Vorinstanz vernehmlassungsweise mit Aus­zügen aus dem Schriftverkehr des Beschwerdeführers (B-act. 5): Der Be­schwerdeführer selbst habe in seiner Einsprache vom 26. Februar 2013 an­gegeben, es sei zutreffend, dass er vom 3. September 2006 bis 30. Juni 2010 in Z._______ (in einem Internat) "wohnhaft" ge­wesen und anschliessend nach Frank­reich zu seinen Eltern aus­gereist sei (act. SAK/6). Ab 1. November 2010 habe er "als Ausland­schweizer" frei­willig den Schweizer Militärdienst ge­leistet, währenddessen seine Eltern und seine "Papiere weitere fünf Monate in Frankreich statio­niert" ge­wesen seien. Er habe damals nicht gewusst, dass er und seine Familie noch vor April 2011 in die Schweiz zu­rück­ziehen würden (act. SAK/6). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der alleinige Aufenthalt (ohne Erwerbs­tätigkeit) in der Schweiz ab Mündigkeit, zum Sonderzweck der Aus­bildung, gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB ebenfalls keinen Wohnsitz be­gründe. Der Lebens­mittelpunkt der Interessen habe sich während des Auf­enthalts des Beschwerde­führers in der Schweiz ganz offensichtlich am Wohnort seiner Eltern im Ausland befunden, wohin er im Juli bis Ende Oktober 2010 ferienhalber zurückgekehrt sei. Aus dem Umzug seiner Eltern im April 2011 in die Schweiz auf einen befristeten Ferienaufenthalt in Frankreich zu schliessen, gehe an den Tatsachen vorbei, da der Be­schwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gar nicht gewusst habe, dass seine Eltern in die Schweiz zurückkehren würden. Demzufolge sei der Lebens­mittelpunkt des Be­schwerdeführers während seines ganzen Aufenthaltes in der Schweiz, während seiner Minderjährigkeit und Ausbildung offensicht­lich in Frank­reich bei seiner Familie gewesen, weshalb er in der Schweiz keinen Wohnsitz im Sinne des Zivilrechts begründet habe. 4.3.3 Der Beschwerdeführer legte replikweise dar, es sei un­bestritten und be­legt worden, dass für den Zeitraum vom 3. September 2006 bis 30. Juni 2010 eine Wohnsitzbescheinigung der Einwohner­gemeinde Z._______ und für den Zeitraum vom 28. März 2011 bis 31. Oktober 2012 eine Wohnsitzbescheinigung der Einwohnergemeinde Y._______ vorliege (B-act. 10, S. 9; vgl. zu deren Beweiskraft aber E. 4.3.4). Er führte an, dass er lediglich ferienhalber von Juli bis Ende Oktober 2010 sich in Frankreich bei seinen Eltern aufgehalten habe, da die von seinen Eltern erworbene Eigentumswohnung in Y._______ auf­grund von Renovationsarbeiten noch nicht bezugsbereit gewesen sei. Dem beiliegenden Arbeitsvertrag von E. A._______ (Vater des Be­schwerde­führers) sei zu entnehmen, dass dessen Auslandseinsatz als Leiter "Finanzen und Verwaltung" bei E._______ Group in Frankreich für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 begrenzt worden sei (B-act. 10, Beilage 1). Im Hinblick auf die Beendigung des zuvor erwähnten be­fristeten Auslandseinsatzes habe sich sein Vater am 12. April 2010 an der Ecole D._______ als Leiter Finanzen & Administration sowie Mitglied der Geschäftsleitung beworben (B-act. 10, S. 7), wo auch der Be­schwerde­führer bis 30. Juni 2010 seinen "Wohnsitz" gehabt habe. Dem Arbeitsvertrag vom 20. August 2010 (B-act. 10, Beilage 8) sei zu ent­nehmen, dass sein Vater die beworbene Stelle erhalten habe, die An­stellung unbefristet sei und der Stellenantritt am 1. April 2011 an der Ecole D._______ in Z._______ zu erfolgen habe. Im Rahmen des geplanten Umzugs in die Schweiz hätten seine Eltern am 26. März 2010 eine Reservationsvereinbarung für eine Eigentumswohnung in Y._______ (B-act. 10, Beilage 9) unterzeichnet und mit Kaufvertrag vom 14. Juni 2010 (B-act. 10, Beilage 10) die fragliche Wohnung erworben, womit die Wohnsitznahme in der Schweiz spätestens ab Frühjahr 2011 erwiesen sei. 4.3.4 Aus den Akten sind folgende Angaben über den Aufenthalt des Be­schwerdeführers im massgebenden Versicherungszeitraum zu ent­nehmen: Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung vom 7. Februar 2013 (SAK/5) fest, dass gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle Z._______ und Y._______ der Beschwerde­führer am 3. September 2006 aus Deutsch­land zuge­zogen und per 30. Juni 2010 nach Frankreich ausge­reist sei. Seit dem 30. Juni 2010 sei er nicht mehr in der Schweiz wohn­haft gewesen (act. SAK/5). Die [mündliche] Auskunfteinholung der Vor­instanz bei der Ein­wohnergemeinde in Z._______ sowie in Y._______ (vgl. SAK 2 und 4; Bst. A.c) stellt nur insoweit ein zulässiges Be­weismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden, indessen Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheb­lichen Sachverhalts nur gestützt auf eine schrift­liche Anfrage und in schriftlicher Form zulässig und beweistauglich sind (vgl. BGE 119 V 208 E. 4b, BGE 117 V 282 E. 4c; vgl. heute Art. 43 Abs. 1 ATSG, dazu Kieser, ATSG, Rz. 41f. zu Art. 43). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz es versäumt hat, den aus­ländi­schen Wohnsitz selbständig abzuklären (vgl. BGE 110 V 66 ff.; vgl. auch Kieser, Recht­sprechung des Bundesgerichts zum Sozial­ver­sicherungs­recht, 3. Aufl., Rz. 5 zu Art. 2 AHVG) beziehungs­weise hin­reichend zu prüfen (vgl. E. 3.5 mit Hinweis zum zivilrechtlichen Begriff des Wohnsitzes und dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts). An­haltspunkt da­für, dass der Beschwerde­führer tatsächlich vor dem 3. September 2006 in Deutschland bei seinen Eltern gelebt hat, bietet der Arbeitsvertrag seines Vaters vom 18. Dezember 2007. Der Arbeitsvertrag, ausgestellt von E._______ Group Deutschland, ist an E. A._______ "im Hause / AF-3, 222027" adressiert und hält fest, dass Letztgenannter für den Zeit­raum der "Versetzung [nach Frankreich zu E._______ France S.A.; vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010] von der Erbringung der Arbeits­leistung gegenüber der E._______ AG freigestellt" werde. Es sei vorgesehen, dass die Ehepartnerin, U. A._______-B._______, sowie die drei Kinder (I., L., C. A._______) spätestens im Juli 2008 ins Einsatzland nachziehen könnten (B-act. 10, Beilage 1, S. 2). Der Schulbestätigung der Ecole D._______ vom 12. September 2013 ist zu entnehmen, dass der mittler­weile in CH-[...] Y._______, X._______gasse 18, wohnende Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. September 2006 bis 30. Juni 2010 als Schüler in der Inter­natsschule in Z._______ untergebracht worden sei und den Unterricht an der Schule besucht habe (B-act. 10, Beilage 2). Eine (Ab-) Meldebestätigung aus Deutschland für September 2006 [oder aus Frankreich] oder allfällige schriftliche Bestätigungen der An- und Abmel­dun­gen der Einwohner­kontrollbehörden in Z._______ und Y._______, die eine Wohnsitznahme in der Schweiz seitens der zuständigen Behörden be­kräftigen könnten, liegen den Beschwerde- und/oder Vorakten nicht bei. In der Beitrittser­klärung zur freiwilligen Versicherung vom 6. November 2012 gab der Be­schwerdeführer an, dass er in den letzten 5 Jahren seinen "Wohnsitz" in CH-[...] Z._______, in F-[...] W._______, V._______, sowie in CH-[...] Y._______ gehabt habe (act. SAK/1, S. 2). Die Einwohner­kontrolle in Y._______ bestätigte am 21. Septem­ber 2012 seinen Wegzug am 31. Oktober 2012 aus CH-[...] Y._______, X._______gasse 18, nach I-[...] Città del Vaticano, R._______ (act. SAK/1 S. 3). 4.3.5 Aufgrund des Dargelegten ist davon auszugehen, dass der Be­schwerdeführer bis zur Einreise in die Schweiz im September 2006 bei seinen Eltern in Deutschland wohnte, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Im Jahr 2008 verlegten seine Eltern den gemein­samen Wohnsitz nach Frankreich (vgl. E. 4.3.3; vgl. auch Art. 162 ZGB mit Hinweis zur ehe­lichen Wohnung). Der Beschwerdeführer war mit Be­ginn der Schulausbildung an der Ecole D._______ in Z._______ 15 Jahre respektive im Mai 2007 15 ½ Jahre alt und somit minderjährig. Kinder stehen, solange sie unmündig sind, unter elterlicher Sorge (Art. 296 Abs. 1 ZGB in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung). Wenn­gleich der Beschwerdeführer bereits während seines Auf­enthalts in Z._______ die subjektive Absicht des dauernden Ver­bleibens unter Umständen gehabt hatte, konnte er allein aufgrund seines Kindes­alters keinen eigenen Wohnsitz in der Schweiz begründen (vgl. E. 3.5.3 mit Hinweis zu Art. 25 Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer selbst be­stätigte, dass der Wohnsitz seiner sorge­berechtigten Eltern von August 2000 bis 31. März 2011 im "europäischen Ausland" war (act. SAK/6), wes­halb der 1991 geborene Beschwerde­führer dort seinen zivilrecht­lichen Wohnsitz (mindestens) bis zu seiner Volljährigkeit (September 2009) ge­habt hatte. Mangels Wohnsitzbe­gründung in der Schweiz erfüllt der Beschwerdeführer - entgegen seiner Auffassung - nicht die Kriterien an einen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz vor Erreichen der Voll­jährigkeit. 4.3.6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach Eintritt seiner Volljährigkeit einen neuen Wohnsitz, diesmal in der Schweiz, be­gründet hat. Wie zu zeigen sein wird, ist von keiner Wohnsitzbe­gründung in der Schweiz auszugehen, weil der Beschwerdeführer von seinen unter­stützungs­pflichtigen Eltern zum Sonderzweck der (befristeten) Schul­aus­bildung im Internat in Z._______ unter­gebracht worden war (vgl. E. 3.5.1 mit Hinweis zu Art. 23 ZGB, zweiter Halbsatz) und nach dem 30. Juni 2010 wieder an seinen Wohn­sitz in Frankreich zu seinen Eltern zurück­gekehrt ist (act. SAK/6; vgl. auch E. 4.3.2). In Ergänzung zu Art. 23 Abs. 1 ZGB präzi­sierte das Bundesamt für Sozialversicherung in der WVP, dass insbe­sondere Personen, die sich ausschliesslich zu Besuchs-, Kur-, Ferien-, Studien- oder sonstigen Aufenthaltszwecken in der Schweiz aufhalten, ohne eine Erwerbstätigkeit auszuüben, keinen Wohnsitz be­gründen (WVP, gültig ab 1. Januar 2013, Rz. 1027). Gemäss bundesgericht­licher Rechtsprechung wird im zweiten Halbsatz von Art. 23 Abs. 1 ZGB eine widerlegbare Ver­mutung angestellt, wonach der Aufent­halt am Studienort oder in einer An­stalt nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden ist. Der zweite Halb­satz von Art. 23 Abs. 1 ZGB um­schreibt somit im Er­gebnis negativ, was Art. 23 Abs. 1 ZGB (erster Halb­satz) zum Wohnsitz in grund­sätzlicher Hinsicht positiv festhält. Die Ver­mutung kann umgestossen werden, wenn eine Person freiwillig in eine Anstalt eintritt und sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibens auf­hält (BGE 137 II 122 E. 3.6 [S. 127] zur Frage des gewöhnlichen Aufent­halts zu Sonderzwecken). Dies trifft insbe­sondere bei urteilsfähigen voll­jährigen Personen zu, die freiwillig in ein Alters- und Pflegeheim eintreten, um dort den Lebens­abend zu ver­bringen, also die Absicht haben, sich dort dauernd aufzu­halten (BBl 2006 7001, S. 7096). Unter dieser Voraus­setzung kann die Begründung eines Wohnsitzes am An­staltsort bejaht werden (BGE 134 V 236 E. 2.1 (S. 239 f.); BGE 133 V 309 E. 3.1 (S. 312 f.); je mit Hinweisen). 4.3.7 Der Beschwerdeführer besuchte mit Erreichen seiner Volljährigkeit weiterhin "freiwillig" die Schule in Z._______. Dies konnte jedoch nur mit der Absicht geschehen, die begonnene Schulausbildung abzuschliessen (vgl. E. 4.3.6 zum Sonderzweck der Aus­bildung). Das Argument des Be­schwerdeführers, er habe höchstens vier Mal im Jahr während der Schul­ferien seine Eltern am Auf­enthaltsort in Frankreich oder am Ferien­ort in Tessin be­sucht oder habe sich in der wenigen verbleibenden Freizeit bei seinen Grosseltern oder Inter­natsfreunden in der Schweiz aufge­halten, ändert nichts an der Tat­sache, dass der tatsäch­liche Zweck seines Aufent­halts in erster Linie die Schul­ausbildung war und er als nichter­werbstätiger Volljähriger von seinen Eltern wirt­schaftlich unterstützt werden musste. Somit war der Be­schwerdeführer auch mit Er­reichen der Volljährigkeit (wirtschaftlich) nicht in der Lage, von sich aus seinen Lebensmittelpunkt auf Dauer in die Schweiz zu verlegen. Gerade weil das Erziehungskonzept der Ecole D._______ restriktive Auf­enthalts- und Ausgangsregeln für ihre Auszu­bildenden vorsieht, hatte der Be­schwerdeführer keine andere Wahl, als sich während der ge­samten Ausbildung den Vorgaben der Schule unterzuordnen. Darum lassen die kurzfristigen Besuche bei seinen Grosseltern oder Internats­freunden in der Schweiz auch keine Rückschlüsse zu, dass der Be­schwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt seinen Lebens­mittelpunkt "freiwillig" und auf Dauer in die Schweiz verlegt hatte. Zudem vermag die [nachträgliche] Vor­lage des be­urkundeten Kaufvertrags seiner Eltern vom 14. Juni 2010 be­treffend die Eigen­tumswohnung in Y._______ keine Wohnsitz­begründung des Beschwerde­führers im Juni respektive ab Juli 2010 in der Schweiz nachzuweisen, zumal die Wohnung wegen angeblicher Renovationsarbeiten nicht bezugsbereit gewesen sei. Der Kaufvertrag ist - im Zu­sammenhang mit der An­stellung des Vaters an der Ecole D._______ in Z._______ ab 1. April 2011 - lediglich ein Indiz dafür, dass die Familie A._______ ab Ende März 2011 ihren Auslandswohnsitz in die Schweiz zu ver­legen beab­sichtigte, was in der Folge auch ge­schehen ist. Dies mag aus der Sicht des Be­schwerdeführers zwar "formal­juristisch" erscheinen, doch gilt nach Art. 24 Abs. 1 ZGB der Grundsatz der Einheit des Wohnsitzes (vgl. E. 3.5.2). 4.4 Damit ist im Zwischenergebnis und unter Gesamtwürdigung der vor­liegenden Tatsachen rechts­genüglich fest­gestellt, dass der Be­schwerde­führer ab Mai 2007 während seiner Minderjährigkeit und ge­samten Schul­ausbildung seinen Aufenthalt in Z._______ hatte, je­doch sein zivil­rechtlicher Wohnsitz in Deutsch­land und ab 2008 in Frankreich am Wohnsitz seiner Eltern war (vgl. E. 4.3.5 ff.). Dem­zufolge kann ihm auch keine Ver­sicherungszeit gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG für die Zeit von Mai 2007 bis Juni 2010 angerechnet werden. An diesem Ergeb­nis würde sich auch dann nichts ändern, wenn bereits mit Er­reichen der Volljährig­keit des Beschwerdeführers eine Wohnsitzbe­gründung in der Schweiz festgestellt werden könnte, und woraus 32 Monate beziehungs­weise maximal 38 Monate an anrechen­barer Ver­sicherungszeit bis zum Aus­scheiden aus der obligatorischen Ver­sicherung (5. April 2012) oder bis zu seiner Ausreise aus der Schweiz (31. Oktober 2012) resultieren würden. Unumstösslich ist, dass der Be­schwerdeführer in jedem Fall die persönliche Versicherungseigenschaft nach Art. 2 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 AHVG nicht er­füllt. 4.5 Nachfolgend bleibt in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im mass­gebenden Zeitraum zwischen 1. Mai 2007 und 30. April 2012 gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG erwerbstätig war (vgl. E. 3.4, 3.7) und gestützt hierauf obligatorisch AHV-versichert war. Erwerbsein­kommen in der Schweiz erzielt, wer hier in unselbstständiger oder in selbstständiger Stellung (z.B. als Inhaberin bzw. Inhaber einer Ein­zelfirma oder als Teilhaberin bzw. Teilhaber einer Personengesell­schaft) in Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft oder in freien Berufen tätig ist (WVP, gültig ab 1. Januar 2013, Rz. 1035; ZAK 1981 S. 517). 4.6 Aus den vorinstanzlichen Vorakten und dem Auszug aus dem indivi­du­ellen Konto (nachfolgend: IK) geht hervor, dass der Beschwerdeführer während seiner Rekrutierung in U._______ vom 15. bis 16. Juni 2010 und während seiner Militärausbildung vom 1. November 2010 bis 29. August 2011 in T._______ (act. SAK/7, S. 13-29; B-act. 12, 16) sowie vom 9. Januar 2012 bis einschliesslich 5. April 2012 (act. SAK/7, S. 5-8; B-act. 12, 16) für insgesamt 392 Tage eine Erwerbsausfallentschädigung ge­mäss dem Erwerbsersatzgesetz (EOG, SR 834.1) von insgesamt brutto Fr. 42'723.-, abzüglich der Beiträge an die AHV/IV, erhalten hatte. Festzu­halten ist, dass von Juni bis Oktober 2010 (mit Ausnahme vom 15. und 16. Juni 2010) keine Beiträge an die AHV/IV/EO geleistet wurden und für diese Zeit weder ein Aufenthalt noch eine Wohnsitzbegründung in der Schweiz nachgewiesen werden konnte (vgl. E. 2.5 zur "Nichtnach­weislich­keit" einer Tatsache), weshalb bereits bzw. auch darin eine Ver­sicherungslücke innerhalb der massgebenden 5-jährigen Ver­sicherungs­zeit zu erblicken ist, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt wurde (vgl. Bst. A.e, B.b). Von September bis Oktober 2011 erzielte der Be­schwerdeführer bei der Firma F._______ und Partner ein Erwerbsein­kommen von brutto Fr. 1'100.- und von November bis Dezember 2011 ver­diente er bei der Schreinerei G._______ brutto Fr. 4'632.20 abzüglich der Bei­träge an die AHV/IV/EO (act. SAK/7, S. 9-12, B-act. 16). Gemäss den er­wähnten Lohnabrechnungen wurden für 4 Monate (122 Tage) AHV-Beiträge ent­richtet. Aus den vorinstanzlichen Akten ist im Weiteren zu ent­nehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 für 63 Tage (mit Unter­brechung), im Jahr 2011 für 363 Tage und im Jahr 2012 für 88 Tage obliga­torisch versichert war. Für jeden Monat, in dem der Beschwerde­führer versichert war, ist ihm ein Beitragsmonat als Versicherungszeit anzu­rechnen, weshalb ihm für das Jahr 2010 3 Beitragsmonate, für das Jahr 2011 12 Beitragsmonate und für das Jahr 2012 4 Beitragsmonate gut­zuschreiben sind. Insgesamt resultiert im Zeitraum vom 1. November 2010 bis 5. April 2012 eine Gesamtversicherungs­dauer von 19 Beitrags­monaten. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb im IK-Auszug auch der Mai 2012 als weiterer Beitragsmonat angerechnet wurde, was aber an dieser Stelle nicht weiter zu prüfen ist. Damit ist (rechtlich) erstellt, dass der Be­schwerdeführer weder die Voraussetzung der fünf­jährigen vorgängigen Ver­sicherung nach Massgabe von Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG (vgl. E. 4.4) noch nach Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG erfüllt. 5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mangels Versicherungsnachweises gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und/oder Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. April 2012 nicht durchgehend obliga­torisch versichert war. Folglich gehörte er unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obli­gatorischen Versicherung nicht während mindestens fünf vollen auf­einanderfolgenden Jahren der schweizerischen AHV/IV an (vgl. E. 3.1 zu Art. 2 Abs. 1 AHVG; vgl. auch E. 4.4., 4.6 mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen war der Schweizer Bürger im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Bst. c AHVG in der mass­gebenden Versicherungszeit auch nicht im Dienste der Eidgenossenschaft, im Dienste einer internationalen Organisation oder im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen im Ausland tätig, sodass er als obligatorisch versichert zu betrachten wäre. Ebenso ausgeschlossen und damit nicht zu prüfen war die Weiterführung der obligatorischen Versicherung nach Massgabe von Art. 1a Abs. 3 Bst. a-c und Abs. 4 Bst. a AHVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AHVG (vgl. E. 3.4). Obwohl die Vorinstanz lediglich eine Versicherungs­lücke von vier Monaten (Juli - Oktober 2010) festgestellt und die Versicherteneigen­schaft des Beschwerdeführers nicht hinreichend geprüft hatte (vgl. E. 4.3.4 mit Hinweis zur Abklärung des ausländischen Wohnsitzes), sind im Ergebnis ebenfalls die Voraussetzungen der vorgängigen 5-jährigen Versicherungs­pflicht nach Art. 2 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 Bst. a, b AHVG nicht erfüllt. Mit Blick auf das Gesagte sind weder die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung, der Er­messens­überschreitung noch die Rüge der Willkür haltbar, weshalb der Be­schwerdeführer nicht durchdringt und die Beschwerde unbegründet ist. Die vorinstanzliche Ver­fügung vom 7. Februar 2013 sowie der Einspracheentscheid vom 12. April 2013 sind im Sinne der zu­vor angeführten Erwägungen zu be­stätigen. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Partei­entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Partei­entschädigung zu. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Auszug aus dem individuellen Konto vom 27. Januar 2014 in Kopie)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: