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C-4859/2007

C-4859/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-01-30 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Der im Jahre 1951 geborene, verheiratete schweizerisch-argentinische Doppelbürger S._______, der während seiner mehrjährigen Arbeitstätigkeit in der Schweiz die obligatorischen Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet hat, zog laut den Angaben der Einwohnerkontrolle Z._______ im Dezember 1999 nach Argentinien. Am 1. Mai 2000 wurde sein Zuzug von Argentinien in die Schweiz vermeldet, wobei er laut den Angaben seines Arbeitgebers, der H._______ AG in R._______, bereits im April 2000 wieder in der Schweiz arbeitstätig gewesen war. B. Seit dem 6. Dezember 2004 wohnt S._______ wiederum in Argentinien. Dessen Gesuch vom 8. April 2005 um Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) wies die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) mit Verfügung vom 23. Mai 2005 ab, da er nicht unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren der schweizerischen AHV/IV angeschlossen gewesen sei (in casu von Dezember 1999 bis Dezember 2004). C. Mit undatiertem Schreiben, welches der SAK am 19. Juli 2005 zugegangen ist, erhob S._______ bei der SAK Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Mai 2005. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie seine Aufnahme in die freiwillige Versicherung. D. Mit Einspracheverfügung vom 25. Oktober 2005 lehnte die SAK die Einsprache ab, da S._______ von Januar bis April 2000 eine Lücke in der Versicherungszeit aufweise. E. Am 22. November 2005 erhob S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission AHV/IV. Er verlangte sinngemäss die Aufhebung der Einspracheverfügung und die Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Zur Begründung führte er aus, er habe der SAK mitgeteilt, dass er in der Schweiz nur temporär arbeite. Die SAK habe ihm im Oktober 2004 auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, betreffend seine Altersversicherung sei alles in Ordnung. F. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2005 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. G. Am 31. August 2006 trat die Eidgenössische Rekurskommission AHV/IV auf die Beschwerde vom 22. November 2005 nicht ein, da der mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2006 verfügte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- nicht geleistet worden sei. H. Am 28. Juni 2007 hiess das Bundesgericht die gegen das Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission AHV/IV vom 31. August 2006 gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und hob das angefochtene Urteil auf. I. Das nun mit der Sache befasste Bundesverwaltungsgericht als Nachfolgerin der Eidgenössischen Rekurskommission AHV/IV gab den Parteien am 16. August 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Es sind keine Ausstandsbegehren eingegangen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor.

E. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert.

E. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK dem Beschwerdeführer zu Recht die Aufnahme in die freiwillige Versicherung verweigert hat.

E. 2.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt unter dem Titel ''Freiwillige Versicherung'', dass Schweizer Bürger der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren.

E. 2.2 Laut den Angaben der Einwohnerkontrolle Z._______ zog der Beschwerdeführer im Dezember 1999 von der Schweiz nach Argentinien. Von diesem Moment an war er somit nicht mehr obligatorisch versichert. Im April 2000 nahm er gemäss den Angaben seines damaligen Arbeitsgebers die Arbeitstätigkeit bei der H._______ AG in R._______ wieder auf und war damit wieder obligatorisch versichert.

E. 2.3 Im relevanten fünfjährigen Zeitraum von Dezember 1999 bis Dezember 2004 weist der Beschwerdeführer somit eine dreimonatige Lücke in der Versicherungszeit auf. Die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1 AHVG, dessen Wortlaut keinen Spielraum für eine andere Auslegung belässt, ist deshalb nicht erfüllt.

E. 2.4 Der Beschwerdeführer belegt seine Behauptung, die SAK habe ihm auf telefonische Anfrage hin im Oktober 2004 bestätigt, mit seiner (freiwilligen) Altersversicherung sei alles in Ordnung, nicht weiter. Selbst wenn ihm die SAK eine solche Auskunft erteilt haben sollte, indizierte dies keinen Anspruch auf Aufnahme in die freiwillige Versicherung: Soweit er damit nämlich eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch die auskunfterteilende Behörde geltend machen will, ist dies insofern nicht stichhaltig, als er auf der Basis dieser Auskunft vom Oktober 2004 gar keine (schadenskausalen) Dispositionen (vgl. nur BGE 119 V 307 E. 3a, 118 Ia 254 E. 4b, 118 V 76 E. 7, 117 Ia 287 E. 2b) mehr hätte treffen können, betrifft doch seine Versicherungslücke den Zeitraum von Januar bis zum April 2000.

E. 2.5 Die Beschwerde gegen die Einspracheverfügung vom 25. Oktober 2005 ist daher abzuweisen.

E. 3 Das Verfahren ist für die Parteien (nunmehr) kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Dominique Gross Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4859/2007 {T 0/2} Urteil vom 30. Januar 2008 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Eduard Achermann, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Dominique Gross. Parteien S._______, Argentinien, vertreten durch U._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung. Sachverhalt: A. Der im Jahre 1951 geborene, verheiratete schweizerisch-argentinische Doppelbürger S._______, der während seiner mehrjährigen Arbeitstätigkeit in der Schweiz die obligatorischen Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet hat, zog laut den Angaben der Einwohnerkontrolle Z._______ im Dezember 1999 nach Argentinien. Am 1. Mai 2000 wurde sein Zuzug von Argentinien in die Schweiz vermeldet, wobei er laut den Angaben seines Arbeitgebers, der H._______ AG in R._______, bereits im April 2000 wieder in der Schweiz arbeitstätig gewesen war. B. Seit dem 6. Dezember 2004 wohnt S._______ wiederum in Argentinien. Dessen Gesuch vom 8. April 2005 um Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) wies die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) mit Verfügung vom 23. Mai 2005 ab, da er nicht unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren der schweizerischen AHV/IV angeschlossen gewesen sei (in casu von Dezember 1999 bis Dezember 2004). C. Mit undatiertem Schreiben, welches der SAK am 19. Juli 2005 zugegangen ist, erhob S._______ bei der SAK Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Mai 2005. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie seine Aufnahme in die freiwillige Versicherung. D. Mit Einspracheverfügung vom 25. Oktober 2005 lehnte die SAK die Einsprache ab, da S._______ von Januar bis April 2000 eine Lücke in der Versicherungszeit aufweise. E. Am 22. November 2005 erhob S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission AHV/IV. Er verlangte sinngemäss die Aufhebung der Einspracheverfügung und die Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Zur Begründung führte er aus, er habe der SAK mitgeteilt, dass er in der Schweiz nur temporär arbeite. Die SAK habe ihm im Oktober 2004 auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, betreffend seine Altersversicherung sei alles in Ordnung. F. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2005 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. G. Am 31. August 2006 trat die Eidgenössische Rekurskommission AHV/IV auf die Beschwerde vom 22. November 2005 nicht ein, da der mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2006 verfügte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- nicht geleistet worden sei. H. Am 28. Juni 2007 hiess das Bundesgericht die gegen das Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission AHV/IV vom 31. August 2006 gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und hob das angefochtene Urteil auf. I. Das nun mit der Sache befasste Bundesverwaltungsgericht als Nachfolgerin der Eidgenössischen Rekurskommission AHV/IV gab den Parteien am 16. August 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Es sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK dem Beschwerdeführer zu Recht die Aufnahme in die freiwillige Versicherung verweigert hat. 2.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt unter dem Titel ''Freiwillige Versicherung'', dass Schweizer Bürger der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 2.2 Laut den Angaben der Einwohnerkontrolle Z._______ zog der Beschwerdeführer im Dezember 1999 von der Schweiz nach Argentinien. Von diesem Moment an war er somit nicht mehr obligatorisch versichert. Im April 2000 nahm er gemäss den Angaben seines damaligen Arbeitsgebers die Arbeitstätigkeit bei der H._______ AG in R._______ wieder auf und war damit wieder obligatorisch versichert. 2.3 Im relevanten fünfjährigen Zeitraum von Dezember 1999 bis Dezember 2004 weist der Beschwerdeführer somit eine dreimonatige Lücke in der Versicherungszeit auf. Die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1 AHVG, dessen Wortlaut keinen Spielraum für eine andere Auslegung belässt, ist deshalb nicht erfüllt. 2.4 Der Beschwerdeführer belegt seine Behauptung, die SAK habe ihm auf telefonische Anfrage hin im Oktober 2004 bestätigt, mit seiner (freiwilligen) Altersversicherung sei alles in Ordnung, nicht weiter. Selbst wenn ihm die SAK eine solche Auskunft erteilt haben sollte, indizierte dies keinen Anspruch auf Aufnahme in die freiwillige Versicherung: Soweit er damit nämlich eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch die auskunfterteilende Behörde geltend machen will, ist dies insofern nicht stichhaltig, als er auf der Basis dieser Auskunft vom Oktober 2004 gar keine (schadenskausalen) Dispositionen (vgl. nur BGE 119 V 307 E. 3a, 118 Ia 254 E. 4b, 118 V 76 E. 7, 117 Ia 287 E. 2b) mehr hätte treffen können, betrifft doch seine Versicherungslücke den Zeitraum von Januar bis zum April 2000. 2.5 Die Beschwerde gegen die Einspracheverfügung vom 25. Oktober 2005 ist daher abzuweisen.

3. Das Verfahren ist für die Parteien (nunmehr) kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Dominique Gross Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: