Freiwillige Versicherung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2063/2015 Urteil vom 21. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______, Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beitritt zur freiwilligen Versicherung, Einspracheentscheid SAK vom 27. Januar 2015. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass X._______, geboren am (Datum) 1964, schweizerische Staatsangehörige, wohnhaft in Brasilien, mit Beitrittserklärung vom 28. August 2014 (Vorakten 13) um Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend freiwillige Versicherung) ersuchte, dass die schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend SAK) mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 (Vorakten 19) das Beitrittsgesuch abwies, mit der Begründung sie sei nicht während der letzten fünf Jahre andauernd versichert gewesen, eine Aufnahme sei daher nicht möglich, dass X._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2014 am 19. November Einsprache (Vorakten 20/2) bei der SAK erhob und sinngemäss die Aufnahme in die freiwillige Versicherung beantragte, dass mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2015 (Vorakten 22) die SAK die Einsprache abwies, dass X._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2015 am 26. Februar 2015 Beschwerde erhob (Vorakten 23, BVGer act. 1), welche von der SAK am 30. März 2015 (Vorakten 25, BVGer act. 1) bzw. 10. April 2015 (Vorakten 27, BVGer act. 3) an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend machte, sie habe während 20 Jahren in der Schweiz AHV-Beiträge bezahlt und sei vom 1. April 2006 bis 27. September 2012 in einem Alters- und Pflegeheim in der Schweiz tätig gewesen; aus humanitären und sozialen Gründen sei der Einspracheentscheid der SAK vom 27. Januar 2015 aufzuheben und sie in die freiwillige Versicherung aufzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2015 (BVGer act. 4) am 12. Mai 2015 (BVGer act. 6) ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gab, dass das Bundesverwaltungsgericht am 25. Juni 2015 (BVGer act. 9) die unaufgeforderte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2015 (BVGer act. 8) an die Vorinstanz weiterleitete, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2015 (BVGer act. 13) die Abweisung der Beschwerde beantragte und zur Begründung auf ihren Einspracheentscheid vom 27. Januar 2015 und ihr Schreiben vom 18. Mai 2015 an die Beschwerdeführerin verwies, dass die Beschwerdeführerin replikweise am 17. August 2015 (BVGer act. 15) ihr Rechtsbegehren und dessen Begründung bestätigte und ergänzend erklärte, sie gehe davon aus, dass schon einmal aus humanitären Gründen eine Aufnahme in die freiwillige Versicherung erfolgt sei, dass die Vorinstanz duplikweise am 15. September 2015 (BVGer act. 17) an ihrem Rechtsbegehren und dessen Begründung festhielt und ausführte, im Rahmen ihrer Entscheide seien keine humanitären bzw. menschlich-sozialen Kriterien ausschlaggebend, der Beschwerdeführerin sei es unbenommen, sich anderweitig auf ihr Alter hin zu versichern, dass mit Verfügung vom 21. September 2015 (BVGer act. 18) der Schriftenwechsel geschlossen wurde. und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 85bis AHVG [SR 831.10]), sodass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht (Art 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten, und weil ferner Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier 27. Januar 2015) eingetretenen Sachverhalts abstellen (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der AHVV (SR 831.101) sowie der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, und Hinterlassenen und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, wie sie zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden, dass nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) sowie natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b) versichert sind, dass Art. 7 Abs. 1 VFV festhält, dass der freiwilligen Versicherung Personen beitreten können, welche die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG Schweizer Bürgerinnen und Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren, dass sich eine Konkretisierung zu Art. 2 Abs. 1 AHVG in der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [WFV, gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2015 Randziffer 2001f.] findet, wonach Personen die der freiwilligen Versicherung beitreten wollen, kumulativ vier Voraussetzungen zu erfüllen haben, nämlich, die schweizerische Staatsbürgerschaft oder diejenige eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzen, nicht in einem Staat der EU oder der EFTA wohnen, nicht gemäss Art. 1 AHVG versichert sein, unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert gewesen sein, dass das Erfordernis des fünfjährigen vorbestandenen Versicherungsverhältnisses erfüllt ist (vgl. WFV Rz. 2008), wenn die Person in der AHV/IV nach Massgabe von Art. 1a Abs. 1 Bst. a-c AHVG, Art. 1a Abs. 3 und 4 AHVG, Art. 2 AHVG, aufgrund des Abkommens mit der EU oder der EFTA, eines Sozialversicherungsabkommens oder eines Sitzabkommens während fünf vollen aufeinanderfolgenden Jahren versichert war, wobei ein Jahr als voll gilt, wenn die Person während mindestens 11 Monaten und einem Tag versichert war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2698/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.7), dass es nicht erforderlich ist, dass die Person in den betreffenden Jahren beitragspflichtig war, vielmehr zählen die Wohnsitzjahre in der Schweiz als Versicherungsjahre (vgl. WFV Rz. 2009), wenn die in der fraglichen Zeit wegen ihres Alters (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und d AHVG) oder aufgrund der von ihrer Ehefrau oder ihrem Ehemann bezahlten Beiträge (Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b AHVG) von der Beitragspflicht befreit war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2698/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.7), dass unbestritten und gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 AVHG ausschlaggebend ist, dass die Beschwerdeführerin im Besitz der schweizerischen Staatsbürgerschaft ist und vom 27. September 2012 bis 26. Dezember 2013 in Brasilien wohnhaft war (Vorakten 13/3, 13/4), am 27. Dezember 2013 in die Schweiz einreiste und am 28. Februar 2014 wieder nach Brasilien ausreiste (Vorakten 17), wo sie heute noch wohnt, dass die Beschwerdeführerin folglich nicht unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert war, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestrittenen wird, vielmehr macht sie humanitäre und soziale Gründe geltend, dass für eine Aufnahme aus humanitären oder sozialen Gründen keine gesetzliche Grundlage besteht, dass die Beschwerdeführerin zwar zutreffend geltend machte, sie habe insgesamt mehr als fünf Jahre Beiträge geleistet, diese Beitragszeiten jedoch mit Unterbrüchen erfolgten, dass die Beschwerdeführerin aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit vom 3. April 2014, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, da dieses Abkommen bisher nicht in Kraft getreten ist, dass demnach die angefochtene Einspracheverfügung nicht zu beanstanden ist, hingegen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen und die angefochtene Verfügung vollumfänglich zu schützen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario) und der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zusteht. Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: