Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde vom 17. November 2019 wird nicht eingetreten.
E. 2 Die Beschwerde wird an das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt überwiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
- das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Verfahrensakten C-6100/2019 [im Original]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde vom 17. November 2019 wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde wird an das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Verfahrensakten C-6100/2019 [im Original]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6100/2019 Urteil vom 26. Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Basel-Stadt, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Annullierung Anschluss, Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. November 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Stadt (nachfolgend: Vorinstanz) vom 24. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht erhob und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragte (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1), dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 28. November 2019 aufforderte, sich zur Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu äussern (BVGer-act. 2), dass die Vorinstanz dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen ist und mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2020 dem Bundesverwaltungsgericht beantragte, das Verfahren abzuschreiben und die Sache dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zuständigkeitshalber zu überweisen (BVGer-act. 3), dass die Vorinstanz zur Begründung insbesondere aufführte, dass der von der Ausgleichskasse verneinte Versicherungsstatus des Beschwerdeführers in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vom Nichtvorliegen eines Arbeitgebers in der Schweiz abhänge, so dass mithin die Antwort auf die Zuständigkeitsfrage nach Art. 85bis Abs. 1 Satz 2 AHVG (SR 831.10) i.V.m. Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) mit dem Urteil über den Streitgegenstand zusammenfalle, weshalb in Anlehnung an die bisherige Praxis und in Abweichung der irrtümlichen Rechtsmittelbelehrung vorliegend von der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts am Sitz des vom Beschwerdeführer behaupteten Arbeitgebers auszugehen sei (BVGer-act. 3), dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz und insbesondere zur beantragten Überweisung an das Versicherungsgericht Basel-Stadt innert 30 Tagen ab Eröffnung der Zwischenverfügung zu äussern (BVGer-act. 4), dass der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 am 16. Januar 2020 in Empfang genommen hat (Rückschein; BVGer-act. 5), dass die Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 somit eröffnet worden ist, dass der Beschwerdeführer sich nicht innert Frist vernehmen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft und gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass in der Regel als Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts nur Behörden des Bundes in Frage kommen (Art. 33 Bst. a bis h VGG), dass aber die Ausgleichskasse Basel-Stadt als kantonale Behörde zu qualifizieren ist, gegen deren Verfügungen nur dann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich ist, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht (Art. 33 Bst. i VGG), dass gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden «von Personen im Ausland» entscheidet, der Bundesrat jedoch vorsehen kann, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz hat, dass der Bundesrat dies in Art. 200 AHVV bezüglich Personen mit Wohnsitz im Ausland getan hat und demnach das Versicherungsgericht des Kantons, in dem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist, wenn ein Beschwerdeführer im Ausland wohnt, dass der Beschwerdeführer als deutscher und schweizerischer Staatsangehöriger in (...) Deutschland, wohnhaft ist, dass im vorliegenden Verfahren in der Hauptsache der erwerbliche Status des Beschwerdeführers in der Schweiz, namentlich das Anstellungsverhältnis zur B._______ AG mit Sitz in Basel-Stadt, umstritten ist, dass gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) in Fällen, in denen der Leistungsanspruch (oder die Leistungspflicht) gerade davon abhängt, ob die versicherte Person in der Schweiz Wohnsitz hat, diejenige Gerichtsinstanz zuständig sein soll, welche der Streitsache örtlich und sachlich am nächsten steht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 331/03 vom 11. Mai 2004 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 102 V 241 E. 3a), dass folglich, sofern in einem Beschwerdeverfahren einer Tatsache sowohl formelrechtlich als auch materiellrechlich entscheidende Bedeutung zukommt (sog. doppelrelevante Tatsache), darüber ausnahmsweise nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheids zu befinden ist (BGE 122 III 252 E. 3b/bb mit Hinweisen), dass vorliegend der Erwerbsstatus des Beschwerdeführers doppelrelevante Tatsache ist, welche einerseits von Bedeutung für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts und andererseits für die Klärung der materiell-rechtlichen (Haupt-)frage des AHV-Anschlusses des Beschwerdeführers ist, dass damit nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen hat (Art. 58 Abs. 3 ATSG), dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG; Art. 85bis Abs. 3 AHVG) nicht einzutreten und die Sache in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) an das zuständige Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zu überweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und 7 Abs. 1 e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde vom 17. November 2019 wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird an das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
- das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Verfahrensakten C-6100/2019 [im Original]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: