Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Der 1960 geborene, türkische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1978 bis 2010 in der Schweiz erwerbstätig (SAK-act. 10). Nachdem er am 18. Juli 2012 in die Türkei zurückgekehrt war, stellte er am 15. August 2012 über den türkischen Sozialversicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Überweisung von AHV-Beiträgen an die türkische Sozialversicherung (SAK-act. 1). B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 wies die SAK das Gesuch um Beitragsüberweisung ab (SAK-act. 12). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Überweisung nicht möglich sei, weil der Versicherte bereits Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung bezogen habe. Die dagegen vom Versicherten am 5. Juni 2013 erhobene Einsprache (SAK-act. 13), in der er sich auf die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge stützte, wies die SAK mit Entscheid vom 16. Juli 2013 ab und wies ihn darauf hin, dass er neben dem fehlenden Anspruch auf eine Beitragsüberweisung überdies auch keinen Anspruch auf Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge habe (SAK-act. 16). Am 13. August 2013 eröffnete die SAK den Einsprache-Entscheid vom 16. Juli 2013 nochmals an die vom Versicherten bezeichnete Adresse seiner in der Schweiz wohnhaften Tochter (SAK-act. 18). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit überwiesener Eingabe vom 24. August 2013 (Poststempel: 29. August 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung des Gesuchs um Beitragsüberweisung beziehungsweise Beitragsrückerstattung (BVGer-act. 1). D. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 18. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). E. Der Beschwerdeführer reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein. F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG) und der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. August 2013 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2013. Aufgrund der Beschwerde streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz einerseits den Antrag auf Überweisung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung und andererseits den Antrag auf Rückvergütung der geleisteten Beiträge zu Recht abgewiesen hat. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit hier nicht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Altersleistungen der schweizerischen AHV.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei, weshalb das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (nachfolgend: Abkommen, SR 0.831.109.763.1) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit dieses Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen. In Abweichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes besagt Art. 10a Abs. 1 des Abkommens, dass türkische Staatsangehörige verlangen können, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen.
E. 3.2 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen und wird nicht bestritten, dass dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung der IV-Stelle des Kantons (...) vom 7. Mai 2013 eine befristete halbe Invalidenrente vom 1. Juli 2011 bis 31. August 2012 sowie eine Kinderrente vom 1. Juli 2011 bis 31. Juli 2012 zugesprochen worden ist (SAK-act. 11). Somit sind dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen Leistungen von der Invalidenversicherung gewährt worden. Eine Überweisung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung ist unter diesen Umständen ausgeschlossen (vgl. Art. 10a des Abkommens). Die Vorinstanz hat den Antrag auf Überweisung der AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung somit zu Recht abgewiesen. Aus dem vom Beschwerdeführer in der Einsprache vorgebrachten Einwand, er habe von verschiedenen Behörden eine unrichtige Auskunft erhalten, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dieser Einwand weder belegt noch aktenkundig ist.
E. 3.3 Die Vorinstanz hat überdies zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Rückvergütung der von ihm geleisteten AHV-Beiträge hat. Nach 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV; SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinter-lassenen, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Wie bereits dargelegt wurde, besteht zwischen der Schweiz und der Türkei das Abkommen über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969. Demnach liegt eine zwischenstaatliche Vereinbarung vor, weshalb die Voraussetzungen für einen Rückvergütungsanspruch nicht erfüllt sind. Auch das Abkommen sieht lediglich eine Überweisung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an den türkischen Sozialversicherungsträger, jedoch keine Möglichkeit der Beitragsrückvergütung an die versicherte Person vor.
E. 3.4 Die Vorinstanz hat über den Rückerstattungsanspruch - im Gegensatz zum Überweisungsanspruch - erstmals im Einspracheentscheid entschieden, ohne dazu vorgängig eine Verfügung zu erlassen. Ob darin eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu erblicken ist (vgl. Art. 42 ATSG), kann jedoch offen gelassen werden. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, in dem sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft werden, Gelegenheit erhielt, sich zu äussern und eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, wäre eine Gehörsverletzung ohnehin als geheilt zu betrachten (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1).
E. 4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 16. Juli 2013 zu bestätigen ist.
E. 5 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5036/2013 Urteil vom 8. Mai 2014 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______ Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Beitragsüberweisung. Sachverhalt: A. Der 1960 geborene, türkische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1978 bis 2010 in der Schweiz erwerbstätig (SAK-act. 10). Nachdem er am 18. Juli 2012 in die Türkei zurückgekehrt war, stellte er am 15. August 2012 über den türkischen Sozialversicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Überweisung von AHV-Beiträgen an die türkische Sozialversicherung (SAK-act. 1). B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 wies die SAK das Gesuch um Beitragsüberweisung ab (SAK-act. 12). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Überweisung nicht möglich sei, weil der Versicherte bereits Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung bezogen habe. Die dagegen vom Versicherten am 5. Juni 2013 erhobene Einsprache (SAK-act. 13), in der er sich auf die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge stützte, wies die SAK mit Entscheid vom 16. Juli 2013 ab und wies ihn darauf hin, dass er neben dem fehlenden Anspruch auf eine Beitragsüberweisung überdies auch keinen Anspruch auf Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge habe (SAK-act. 16). Am 13. August 2013 eröffnete die SAK den Einsprache-Entscheid vom 16. Juli 2013 nochmals an die vom Versicherten bezeichnete Adresse seiner in der Schweiz wohnhaften Tochter (SAK-act. 18). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit überwiesener Eingabe vom 24. August 2013 (Poststempel: 29. August 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung des Gesuchs um Beitragsüberweisung beziehungsweise Beitragsrückerstattung (BVGer-act. 1). D. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 18. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). E. Der Beschwerdeführer reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein. F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG) und der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. August 2013 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2013. Aufgrund der Beschwerde streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz einerseits den Antrag auf Überweisung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung und andererseits den Antrag auf Rückvergütung der geleisteten Beiträge zu Recht abgewiesen hat. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit hier nicht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Altersleistungen der schweizerischen AHV. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei, weshalb das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (nachfolgend: Abkommen, SR 0.831.109.763.1) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit dieses Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen. In Abweichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes besagt Art. 10a Abs. 1 des Abkommens, dass türkische Staatsangehörige verlangen können, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen. 3.2 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen und wird nicht bestritten, dass dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung der IV-Stelle des Kantons (...) vom 7. Mai 2013 eine befristete halbe Invalidenrente vom 1. Juli 2011 bis 31. August 2012 sowie eine Kinderrente vom 1. Juli 2011 bis 31. Juli 2012 zugesprochen worden ist (SAK-act. 11). Somit sind dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen Leistungen von der Invalidenversicherung gewährt worden. Eine Überweisung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung ist unter diesen Umständen ausgeschlossen (vgl. Art. 10a des Abkommens). Die Vorinstanz hat den Antrag auf Überweisung der AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung somit zu Recht abgewiesen. Aus dem vom Beschwerdeführer in der Einsprache vorgebrachten Einwand, er habe von verschiedenen Behörden eine unrichtige Auskunft erhalten, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dieser Einwand weder belegt noch aktenkundig ist. 3.3 Die Vorinstanz hat überdies zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Rückvergütung der von ihm geleisteten AHV-Beiträge hat. Nach 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV; SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinter-lassenen, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Wie bereits dargelegt wurde, besteht zwischen der Schweiz und der Türkei das Abkommen über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969. Demnach liegt eine zwischenstaatliche Vereinbarung vor, weshalb die Voraussetzungen für einen Rückvergütungsanspruch nicht erfüllt sind. Auch das Abkommen sieht lediglich eine Überweisung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an den türkischen Sozialversicherungsträger, jedoch keine Möglichkeit der Beitragsrückvergütung an die versicherte Person vor. 3.4 Die Vorinstanz hat über den Rückerstattungsanspruch - im Gegensatz zum Überweisungsanspruch - erstmals im Einspracheentscheid entschieden, ohne dazu vorgängig eine Verfügung zu erlassen. Ob darin eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu erblicken ist (vgl. Art. 42 ATSG), kann jedoch offen gelassen werden. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, in dem sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft werden, Gelegenheit erhielt, sich zu äussern und eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, wäre eine Gehörsverletzung ohnehin als geheilt zu betrachten (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1).
4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 16. Juli 2013 zu bestätigen ist.
5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: