Rückvergütung von Beiträgen
Sachverhalt
A. Die am (…) 1966 geborene, thailändische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) reiste am 11. September 1997 in die Schweiz ein. Sie war vom 23. Januar 1998 bis zum 27. Februar 2007 sowie vom 14. Dezember 2007 bis 20. November 2018 verheiratet. Am Tag ihrer Einreise erhielt sie die Aufenthaltsbewilligung B und am 13. Februar 2003 die Niederlassungsbewilligung C (gültig bis 22. Januar 2024). Bis zu ihrer Rückkehr nach Thailand am 31. Dezember 2020 war sie selbständigerwer- bend und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vo- rinstanz [nachfolgend: SAK-act.] 1, 2, 4, 5, 13 f., 18). B. Mit Gesuch vom 2. Januar 2021 (SAK-act. 2) beantragte die Beschwerde- führerin die Rückvergütung der AHV-Beiträge, welches die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom
4. Dezember 2021 (SAK-act. 19) mit der Begründung abwies, die Ausreise aus der Schweiz sei nicht endgültig erfolgt, denn die Beschwerdeführerin habe die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung bis 27. Januar 2023 beantragt. Somit habe sie nicht definitiv die Schweiz verlassen. Da- gegen reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch B._______, am
4. November 2021 (SAK-act. 20) Einsprache ein und machte geltend, die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung habe lediglich eine Schutz- funktion. Falls die Rückkehr in ihr Heimatland nicht möglich sein sollte, könne die Beschwerdeführerin wieder in die Schweiz zurückkehren. Die SAK hielt an ihrer Begründung in der Verfügung vom 4. Dezember 2021 fest und wies die Einsprache am 20. Januar 2022 ab (SAK-act. 23).
C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 reichte die er- neut durch B._______ vertretene Beschwerdeführerin beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der abweisende Entscheid sei aufzuheben und die SAK anzuhalten, umgehend die Rückzahlung der persönlichen Beiträge zu veranlassen (BVGer-act. 1). C.b Vernehmlassungsweise beantragte die Vorinstanz am 17. März 2022 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Ein- spracheentscheides (BVGer-act. 3).
C-834/2022 Seite 3 C.c In ihrer Replik vom 1. April 2022 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Begehren und betonte, dass sie objektiv alle Anforderungen für eine Rückerstattung ihrer AHV-Beiträge erfüllt habe (BVGer-act. 5). C.d Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 26. April 2022 an ihrer Vernehm- lassung vom 17. März 2022 sowie den bereits gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 7). C.e Mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2022 wurde der Schriften- wechsel geschlossen (BVGer-act. 8). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des ange- fochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein- schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Ist die Rückvergütung von AHV-Beiträgen zu beurteilen, ist auf die im Zeitpunkt der Antragstellung (vorliegend 2. Januar 2021; SAK-
C-834/2022 Seite 4 act. 2) geltenden Bestimmungen abzustellen (BGE 136 V 24 E. 4.4; Urteil BVGer C-2051/2020 vom 11. September 2020 E. 3.1).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist thailändische Staatsangehörige und wohnt in Thailand. Betreffend die vorliegend zu beurteilenden Streitsache gelangt mangels eines Sozialversicherungsabkommens mit Thailand ausschliess- lich Schweizer Recht zur Anwendung.
E. 4 Es ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor- instanz zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. Januar 2021 um Rückvergütung der AHV-Beiträge abgewiesen hat, weil sie davon aus- geht, dass die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind.
E. 4.1 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
E. 4.1.1 Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind u.a. natürlichen Personen mit Wohn- sitz in der Schweiz (Bst. a) oder natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b) obligatorisch versichert. Üben Ver- sicherte eine Erwerbstätigkeit aus, sind sie grundsätzlich beitragspflichtig (vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG).
E. 4.1.2 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom
29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) kann Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die betroffene Person aller Vo- raussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und so- wohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen.
E. 4.1.3 Gemäss Art. 38 Abs. 4 AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz [SR 142.20]) können Personen mit einer Niederlassungsbewilligung kön- nen eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Eine Bewilligung erlischt u.a. mit der Abmeldung ins
C-834/2022 Seite 5 Ausland (Art. 61 Abs. 1 Bst. a AIG). Auf Gesuch hin kann die Niederlas- sungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AIG).
E. 4.2 Wie bereits ausgeführt (E. 3.2), wohnt die thailändische Beschwerde- führerin, welche geschieden und kinderlos ist, in ihrem Heimatstaat. Zwi- schen diesem und der Schweiz besteht keine sozialversicherungsrechtli- che Vereinbarung. Im Weitern ist unbestritten und geht aus den Akten klar hervor (SAK-act. 18), dass die Beschwerdeführerin während mehr als ei- nes Jahres Beiträge an die AHV geleistet hat. Da die in Erwägung E. 4.1 erwähnten Voraussetzungen für die Rückerstattung der AHV-Beiträge ku- mulativ erfüllt sein müssen, bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist.
E. 4.2.1 Gemäss dem Attest des Bevölkerungsamts der Stadt (…) vom
27. April 2021 sowie der Wohnsitzbestätigung aus Thailand ist die Be- schwerdeführerin am 31. Dezember 2020 nach (…), Thailand, weggezo- gen. Dies geht ebenfalls aus dem Eintrag des SYMIC (Système d'informa- tion central sur la migration) der Zentralen Ausgleichsstelle vom 29. Juli 2021 hervor (SAK-act. 10; 14, S. 2; 16). Im Weiteren wurde gemäss Schreiben der SVA C._______ vom 30. März 2021 das Abrechnungskonto der Beschwerdeführerin ebenfalls per 31. Dezember 2020 aufgehoben (SAK-act. 13, S. 5). Der Nachtrags-IK der Ausgleichskasse vom 10. No- vember 2021 (SAK-act. 22) bezieht sich auf die Monate Januar bis Dezem- ber 2018 und weist ein Einkommen nur für diesen Zeitraum aus. Dieser Auszug basiert demzufolge ausschliesslich auf die im Jahr 2018 ausgeübte Erwerbstätigkeit; weitere Einkommen sind nicht erfasst. Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin spätestens zum Zeitpunkt der Verfügung (4. Oktober 2021) und zum Zeit- punkt des angefochtenen Einspracheentscheids (20. Januar 2022) ihre Er- werbstätigkeit in der Schweiz aufgegeben, in ihre Heimat zurückgekehrt und damit aus der Versicherung ausgeschieden ist.
E. 4.2.2 Allerdings stellt sich vorliegend die Frage, ob ihr Ausscheiden aus der Versicherung endgültig erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Ausreise aus der Schweiz offensichtlich einen Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung gestellt. Die Sicherheitsdirektion (Migrations- amt) des Kantons C._______ hat daraufhin in seinem Schreiben vom 31. März 2021 der Aufrechterhaltung Bewilligung vom 28. Januar 2021 bis zum
27. Januar 2023 zugestimmt (SAK-act. 13, S. 4). Schliesslich findet sich in den Akten die Niederlassungsbewilligung (C) der Beschwerdeführerin, mit
C-834/2022 Seite 6 einem Gültigkeitsdatum bis zum 22. Januar 2024 (SAK-act. 5, 14). Dieses Dokument legitimiert sie zur selbständigen oder unselbständigen Aus- übung einer Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz bis zum Ablauf seiner Gültigkeit (E. 4.1.3). Die Beschwerdeführerin hat basierend darauf, trotz ih- rer geltend gemachten Absicht, nicht mehr zurückkehren zu wollen, die Be- rechtigung, in der Schweiz erneut Wohnsitz zu nehmen und eine Erwerbs- tätigkeit aufzunehmen, woraus ein erneuter Eintritt in die Versicherung re- sultiert (E. 4.1.1). Allein schon aufgrund dieses Rechtstitels war die Voraus- setzung des endgültigen Ausscheidens aus der Versicherung zum Zeit- punkt des Einspracheentscheids (20. Januar 2022) klar nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Rückvergütung der Beiträge verwei- gert.
E. 4.3 An diesem Ergebnis vermögen die von der Beschwerdeführerin vorge- brachten Rügen nichts zu ändern:
E. 4.3.1 So erweist sich ihr Einwand als unbehelflich, sie habe den Ausweis lediglich deshalb verlängert, weil sie sich die Möglichkeit habe offen halten wollen, in die Schweiz zurückzukehren, falls die Rückkehr in ihre Heimat nicht möglich sei (SAK-act. 20). Es stand ihr nach ihrer offensichtlich er- folgreichen Rückkehr in ihr Heimatland jederzeit – insbesondere vor Ein- reichung des Gesuchs um Rückerstattung ihrer AHV-Beiträge – offen, auf die Niederlassungsbewilligung zu verzichten. Soweit sie replikweise rügt, die Vorinstanz sei bemüht, die allgemein gehaltenen Gesetzes- und Ver- ordnungsartikel zu wiederholen, die Ausführungen betr. Ängsten, Vermu- tungen, Spekulationen in der Vernehmlassung nochmals deutlich aufzublä- hen und in trödlerischer Art und Weise zu handeln, kann die Beschwerde- führerin ebenfalls nicht gehört werden. Die Vorinstanz hat sich an die ge- setzlichen Bestimmungen gehalten und ist mit ihrem Vorgehen der Begrün- dungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG, Art. 49 Abs. 3, 52 Abs. 2 ATSG) nach- gekommen. Sie hat das rechtliche Gehör gewahrt (Art. 29 VwVG) und die entsprechenden Abklärungen vorgenommen (Art. 43 ATSG). Schliesslich hat sie, da die Beschwerdeführerin über einen gültigen Rechtstitel verfügt, um erneut in die Versicherung einzutreten, ihr Gesuch um Rückerstattung der Beiträge abgewiesen. Dieses Vorgehen ist nicht als spekulativ oder auf Vermutungen basierend und damit als nicht als unrechtmässig zu qualifi- zieren.
E. 4.3.2 Hingegen stellen die Argumente der Beschwerdeführerin lediglich Parteibehauptungen dar: Die Aussage, sie habe zur Kenntnis genommen, dass eine Rückkehr in das Sozialversicherungssystem ausgeschlossen
C-834/2022 Seite 7 sei, ist unbehelflich, denn die Versicherung ist bei einer Wohnsitznahme in der Schweiz – unabhängig von der Meinung der Beschwerdeführerin – ob- ligatorisch (E. 4.1.1). Ebenso bleibt die Aussage, dass sie gut in ihrem Fa- milienkreis aufgenommen worden sei, unbelegt und verfängt deshalb nicht (SAK-act. 24). Ausserdem macht sie explizit auf ihre schwierige finanzielle Situation nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland aufmerksam, indem sie in ihrer Replik vom 1. April 2022 ausführt, dass ihre Ersparnisse nach 13 Mo- naten aufgebraucht seien und sie zunehmend Probleme habe, ihr Leben zu bestreiten (BVGer-act. 5, vgl. auch SAK-act. 13, S. 4). Zwar lassen ihre abwertenden Äusserungen die Vermutung zu, dass sie nicht den Willen hat, in die Schweiz zurückzukehren, in Anbetracht der Gesamtsituation ist ihren Argumenten jedoch kein Gehör zu geben.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einsprache- entscheid vom 20. Januar 2022 nicht zu beanstanden ist. Hingegen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzel- richterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen ist.
E. 6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfah- renskosten zu erheben sind.
E. 6.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-834/2022 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind C-834/2022 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-834/2022 Urteil vom 6. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien A._______, (Thailand), vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV; Rückvergütung Beiträge; Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022. Sachverhalt: A. Die am (...) 1966 geborene, thailändische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) reiste am 11. September 1997 in die Schweiz ein. Sie war vom 23. Januar 1998 bis zum 27. Februar 2007 sowie vom 14. Dezember 2007 bis 20. November 2018 verheiratet. Am Tag ihrer Einreise erhielt sie die Aufenthaltsbewilligung B und am 13. Februar 2003 die Niederlassungsbewilligung C (gültig bis 22. Januar 2024). Bis zu ihrer Rückkehr nach Thailand am 31. Dezember 2020 war sie selbständigerwerbend und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SAK-act.] 1, 2, 4, 5, 13 f., 18). B. Mit Gesuch vom 2. Januar 2021 (SAK-act. 2) beantragte die Beschwerdeführerin die Rückvergütung der AHV-Beiträge, welches die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 4. Dezember 2021 (SAK-act. 19) mit der Begründung abwies, die Ausreise aus der Schweiz sei nicht endgültig erfolgt, denn die Beschwerdeführerin habe die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung bis 27. Januar 2023 beantragt. Somit habe sie nicht definitiv die Schweiz verlassen. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch B._______, am 4. November 2021 (SAK-act. 20) Einsprache ein und machte geltend, die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung habe lediglich eine Schutzfunktion. Falls die Rückkehr in ihr Heimatland nicht möglich sein sollte, könne die Beschwerdeführerin wieder in die Schweiz zurückkehren. Die SAK hielt an ihrer Begründung in der Verfügung vom 4. Dezember 2021 fest und wies die Einsprache am 20. Januar 2022 ab (SAK-act. 23). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 reichte die erneut durch B._______ vertretene Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der abweisende Entscheid sei aufzuheben und die SAK anzuhalten, umgehend die Rückzahlung der persönlichen Beiträge zu veranlassen (BVGer-act. 1). C.b Vernehmlassungsweise beantragte die Vorinstanz am 17. März 2022 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (BVGer-act. 3). C.c In ihrer Replik vom 1. April 2022 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Begehren und betonte, dass sie objektiv alle Anforderungen für eine Rückerstattung ihrer AHV-Beiträge erfüllt habe (BVGer-act. 5). C.d Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 26. April 2022 an ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2022 sowie den bereits gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 7). C.e Mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2022 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (BVGer-act. 8). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Ist die Rückvergütung von AHV-Beiträgen zu beurteilen, ist auf die im Zeitpunkt der Antragstellung (vorliegend 2. Januar 2021; SAK-act. 2) geltenden Bestimmungen abzustellen (BGE 136 V 24 E. 4.4; Urteil BVGer C-2051/2020 vom 11. September 2020 E. 3.1). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist thailändische Staatsangehörige und wohnt in Thailand. Betreffend die vorliegend zu beurteilenden Streitsache gelangt mangels eines Sozialversicherungsabkommens mit Thailand ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung.
4. Es ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. Januar 2021 um Rückvergütung der AHV-Beiträge abgewiesen hat, weil sie davon ausgeht, dass die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. 4.1 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 4.1.1 Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind u.a. natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) oder natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b) obligatorisch versichert. Üben Versicherte eine Erwerbstätigkeit aus, sind sie grundsätzlich beitragspflichtig (vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG). 4.1.2 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) kann Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die betroffene Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. 4.1.3 Gemäss Art. 38 Abs. 4 AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz [SR 142.20]) können Personen mit einer Niederlassungsbewilligung können eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Eine Bewilligung erlischt u.a. mit der Abmeldung ins Ausland (Art. 61 Abs. 1 Bst. a AIG). Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AIG). 4.2 Wie bereits ausgeführt (E. 3.2), wohnt die thailändische Beschwerdeführerin, welche geschieden und kinderlos ist, in ihrem Heimatstaat. Zwischen diesem und der Schweiz besteht keine sozialversicherungsrechtliche Vereinbarung. Im Weitern ist unbestritten und geht aus den Akten klar hervor (SAK-act. 18), dass die Beschwerdeführerin während mehr als eines Jahres Beiträge an die AHV geleistet hat. Da die in Erwägung E. 4.1 erwähnten Voraussetzungen für die Rückerstattung der AHV-Beiträge kumulativ erfüllt sein müssen, bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist. 4.2.1 Gemäss dem Attest des Bevölkerungsamts der Stadt (...) vom 27. April 2021 sowie der Wohnsitzbestätigung aus Thailand ist die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2020 nach (...), Thailand, weggezogen. Dies geht ebenfalls aus dem Eintrag des SYMIC (Système d'information central sur la migration) der Zentralen Ausgleichsstelle vom 29. Juli 2021 hervor (SAK-act. 10; 14, S. 2; 16). Im Weiteren wurde gemäss Schreiben der SVA C._______ vom 30. März 2021 das Abrechnungskonto der Beschwerdeführerin ebenfalls per 31. Dezember 2020 aufgehoben (SAK-act. 13, S. 5). Der Nachtrags-IK der Ausgleichskasse vom 10. November 2021 (SAK-act. 22) bezieht sich auf die Monate Januar bis Dezember 2018 und weist ein Einkommen nur für diesen Zeitraum aus. Dieser Auszug basiert demzufolge ausschliesslich auf die im Jahr 2018 ausgeübte Erwerbstätigkeit; weitere Einkommen sind nicht erfasst. Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin spätestens zum Zeitpunkt der Verfügung (4. Oktober 2021) und zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids (20. Januar 2022) ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgegeben, in ihre Heimat zurückgekehrt und damit aus der Versicherung ausgeschieden ist. 4.2.2 Allerdings stellt sich vorliegend die Frage, ob ihr Ausscheiden aus der Versicherung endgültig erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Ausreise aus der Schweiz offensichtlich einen Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung gestellt. Die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons C._______ hat daraufhin in seinem Schreiben vom 31. März 2021 der Aufrechterhaltung Bewilligung vom 28. Januar 2021 bis zum 27. Januar 2023 zugestimmt (SAK-act. 13, S. 4). Schliesslich findet sich in den Akten die Niederlassungsbewilligung (C) der Beschwerdeführerin, mit einem Gültigkeitsdatum bis zum 22. Januar 2024 (SAK-act. 5, 14). Dieses Dokument legitimiert sie zur selbständigen oder unselbständigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz bis zum Ablauf seiner Gültigkeit (E. 4.1.3). Die Beschwerdeführerin hat basierend darauf, trotz ihrer geltend gemachten Absicht, nicht mehr zurückkehren zu wollen, die Berechtigung, in der Schweiz erneut Wohnsitz zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, woraus ein erneuter Eintritt in die Versicherung resultiert (E. 4.1.1). Allein schon aufgrund dieses Rechtstitels war die Voraussetzung des endgültigen Ausscheidens aus der Versicherung zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (20. Januar 2022) klar nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Rückvergütung der Beiträge verweigert. 4.3 An diesem Ergebnis vermögen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen nichts zu ändern: 4.3.1 So erweist sich ihr Einwand als unbehelflich, sie habe den Ausweis lediglich deshalb verlängert, weil sie sich die Möglichkeit habe offen halten wollen, in die Schweiz zurückzukehren, falls die Rückkehr in ihre Heimat nicht möglich sei (SAK-act. 20). Es stand ihr nach ihrer offensichtlich erfolgreichen Rückkehr in ihr Heimatland jederzeit - insbesondere vor Einreichung des Gesuchs um Rückerstattung ihrer AHV-Beiträge - offen, auf die Niederlassungsbewilligung zu verzichten. Soweit sie replikweise rügt, die Vorinstanz sei bemüht, die allgemein gehaltenen Gesetzes- und Verordnungsartikel zu wiederholen, die Ausführungen betr. Ängsten, Vermutungen, Spekulationen in der Vernehmlassung nochmals deutlich aufzublähen und in trödlerischer Art und Weise zu handeln, kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gehört werden. Die Vorinstanz hat sich an die gesetzlichen Bestimmungen gehalten und ist mit ihrem Vorgehen der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG, Art. 49 Abs. 3, 52 Abs. 2 ATSG) nachgekommen. Sie hat das rechtliche Gehör gewahrt (Art. 29 VwVG) und die entsprechenden Abklärungen vorgenommen (Art. 43 ATSG). Schliesslich hat sie, da die Beschwerdeführerin über einen gültigen Rechtstitel verfügt, um erneut in die Versicherung einzutreten, ihr Gesuch um Rückerstattung der Beiträge abgewiesen. Dieses Vorgehen ist nicht als spekulativ oder auf Vermutungen basierend und damit als nicht als unrechtmässig zu qualifizieren. 4.3.2 Hingegen stellen die Argumente der Beschwerdeführerin lediglich Parteibehauptungen dar: Die Aussage, sie habe zur Kenntnis genommen, dass eine Rückkehr in das Sozialversicherungssystem ausgeschlossen sei, ist unbehelflich, denn die Versicherung ist bei einer Wohnsitznahme in der Schweiz - unabhängig von der Meinung der Beschwerdeführerin - obligatorisch (E. 4.1.1). Ebenso bleibt die Aussage, dass sie gut in ihrem Familienkreis aufgenommen worden sei, unbelegt und verfängt deshalb nicht (SAK-act. 24). Ausserdem macht sie explizit auf ihre schwierige finanzielle Situation nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland aufmerksam, indem sie in ihrer Replik vom 1. April 2022 ausführt, dass ihre Ersparnisse nach 13 Monaten aufgebraucht seien und sie zunehmend Probleme habe, ihr Leben zu bestreiten (BVGer-act. 5, vgl. auch SAK-act. 13, S. 4). Zwar lassen ihre abwertenden Äusserungen die Vermutung zu, dass sie nicht den Willen hat, in die Schweiz zurückzukehren, in Anbetracht der Gesamtsituation ist ihren Argumenten jedoch kein Gehör zu geben.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 nicht zu beanstanden ist. Hingegen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen ist. 6. 6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: