Rückvergütung von Beiträgen
Sachverhalt
A. Der am (...) 1952 geborene A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist kosovarischer Staatsangehöriger (Vorakten 3, 20) und lebt im Kosovo. Gemäss Auszug aus seinem individuellen Konto (Vorakten 22) arbeitete er von Januar 1990 bis Mai 1990 in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). B. Mit Gesuch vom 26. November 2018 (Vorakten 18) beantragte der Beschwerdeführer die Rückvergütung der AHV-Beiträge, welches die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 20. März 2019 (Vorakten 17) mit der Begründung abwies, die Mindestbeitragszeit von einem Jahr sei nicht erfüllt. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 8. April 2019 (Vorakten 25) Einsprache ein und machte unter Beilegung eines Visums (Vorakten 25/10) geltend, er habe zusätzlich vom 5. Juli 1973 bis zum 22. Dezember 1973 bei der Firma C._______ AG in der Schweiz gearbeitet. Die SAK nahm Abklärungen zur Richtigkeit der im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) aufgeführten Einkommen vor (Vorakten 27, 28/2, 29). Nachdem die Ausgleichskasse D._______ mit Brief vom 19. Dezember 2019 (Vorakten 28/1) der SAK mitgeteilt hatte, dass die Firma C._______ AG bei der Ausgleichskasse ([...], Nummer]) erfasst gewesen sei und die Ausgleichskasse E._______ mit Schreiben vom 9. Januar 2020 (Vorakten 30) darüber informierte, dass der Beschwerdeführer auf der Lohnbescheinigung aus dem Jahr 1973 der Firma C._______ AG, (...), nicht figuriere, wies die Vorinstanz mit Einspracheeintscheid vom 6. März 2020 (Vorakten 31) die Einsprache des Beschwerdeführers ab. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2020 reichte der Beschwerdeführer am 1. April 2020 (Vorakten 33; BVGer act. 1) Beschwerde bei der SAK ein, welche die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Vorakten 34; BVGer act. 2). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 6. März 2020 sei aufzuheben und ihm seien die tatsächlich einbezahlten AHV-Beiträge zurückzuerstatten. D. Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2020 (BVGer act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. E. Mangels Eingang einer Replik wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Juli 2020 (BVGer act. 9) geschlossen. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 6. März 2020. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zurecht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. November 2018 um Rückvergütung der AHV-Beiträge abgewiesen hat, weil sie davon ausgeht, dass die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt ist.
E. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Ist die Rückvergütung von AHV-Beiträgen zu beurteilen, ist auf die im Zeitpunkt der Antragstellung (vorliegend 26. November 2018; Vorakten 18) geltenden Bestimmungen abzustellen (BGE 136 V 24 E. 4.4; Urteil BVGer C-5012/2014 vom 25. März 2015 E. 3.1).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt im Kosovo.
E. 3.2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B; BGE 122 V 381 E. 1 m.H.).
E. 3.2.2 Ab dem 1. April 2010 war das Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien jedoch nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo hatte zur Folge, dass Staatsangehörige des Kosovos nicht mehr die Rechtsstellung als Vertragsausländerinnen und -ausländer innehatten. Sie galten neu als Nichtvertragsausländerinnen und -ausländer (BGE 139 V 263 E. 14; 139 V 335 E. 6.1; Urteil des BGer 9C_279/2013 vom 25. September 2013 E. 3.2).
E. 3.2.3 Seit dem 1. September 2019 sind das Abkommen vom 8. Juni 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen Kosovo) und die Verwaltungsvereinbarung vom 8. Juni 2018 zur Durchführung des Sozialversicherungsabkommens (SR 0.831.109.475.11) in Kraft. Gemäss Art. 35 des Sozialversicherungsabkommens Kosovo ("Übergangsbestimmungen") begründet es keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten (Abs. 1).
E. 3.2.4 Da der Beschwerdeführer das Gesuch um Beitragsrückvergütung am 26. November 2018 stellte, ist vorliegend das Sozialversicherungsabkommen Kosovo nicht anwendbar, womit der Beschwerdeführer als Nichtvertragsausländer gilt.
E. 4.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG können den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Satz 1). Satz 2 beauftragt den Bundesrat zur Regelung der Einzelheiten, insbesondere des Ausmasses der Rückvergütung. Dazu hat der Bundesrat die Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV [SR 831.131.12]) erlassen.
E. 4.2 Art. 1 Abs. 1 RV-AHV setzt für eine Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge - ergänzend bzw. konkretisierend zu Art. 18 Abs. 3 AHVG - voraus, dass diese Beiträge während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist, und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV).
E. 4.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
E. 4.3.1 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, das heisst, wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a m.H.).
E. 4.3.2 Die versicherte Person hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für die gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (Urteil des BGer 9C_96/2010 vom 26. Februar 2010 E. 2 m.H. auf BGE 117 V 261 E. 3a).
E. 4.3.3 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings heisst das nicht, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und die versicherte Person selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr bedeutet das, dass die versicherte Person insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass sie alles ihr Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen. Entsprechend fällt im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b und 3d; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1).
E. 4.3.4 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be-weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.
E. 4.3.5 Entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des BGer 8C_163/2007 vom 6. Februar 2008, E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto für die Zeit vom 5. Juli 1973 bis zum 22. Dezember 1973 und legt ein Visum für diese Zeit bei.
E. 4.4.1 In Bezug auf Art. 141 AHVV ist entscheidend, ob effektiv AHV-Beiträge bezahlt wurden, womit ein Arbeitsvisum (Vorakten 25/10; 20/6) allein für die Berichtigung nicht genügt, vielmehr muss die Bezahlung von AHV-Beiträgen als solche belegt sein. Der Beschwerdeführer reichte zwar für Mai 1990 eine Lohnabrechnung ein, woraus die Abrechnung von AHV-Beiträgen für Mai 1990 ersichtlich ist (BVGer act. 1; Vorakten 33/7), jedoch nicht für die Zeit vom 5. Juli 1973 bis zum 22. Dezember 1973.
E. 4.4.2 Nachforschungen der Vorinstanz ergaben zudem, dass der Beschwerdeführer auf der Lohnbescheinigung der Firma C._______ AG nicht aufgeführt war (Vorakten 30). Auch unter der zweiten AHV Nr. [...] (Vorakten 2) konnten keine weiteren bzw. zusätzlichen AHV-Beträge eruiert werden (Vorakten 15/2; 31/2). Der Vorinstanz ist nicht vorzuwerfen, sie habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, holte sie doch bei der Ausgleichskasse Auskünfte über allfällige abgerechnete Löhne ein, woraus sich jedoch nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten liess.
E. 4.4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, dass die SAK die Beitragszeiten nicht korrekt festgestellt hätte. Auch der Beschwerdeführer konnte für weitere Beitragszeiten keine Belege beibringen. Daher ist auf die Feststellungen der Vorinstanz respektive auf die Einträge im individuellen Konto abzustellen. Dem Beschwerdeführer sind somit lediglich 5 Monate Beitragszeit anzurechnen, weshalb er die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt und demnach keinen Anspruch auf Rückvergütung von Beiträgen hat.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. März 2020 nicht zu beanstanden ist. Hingegen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen ist.
E. 6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 6.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2051/2020 Urteil vom 11. September 2020 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung der Beiträge, Einspracheentscheid SAK vom 6. März 2020. Sachverhalt: A. Der am (...) 1952 geborene A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist kosovarischer Staatsangehöriger (Vorakten 3, 20) und lebt im Kosovo. Gemäss Auszug aus seinem individuellen Konto (Vorakten 22) arbeitete er von Januar 1990 bis Mai 1990 in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). B. Mit Gesuch vom 26. November 2018 (Vorakten 18) beantragte der Beschwerdeführer die Rückvergütung der AHV-Beiträge, welches die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 20. März 2019 (Vorakten 17) mit der Begründung abwies, die Mindestbeitragszeit von einem Jahr sei nicht erfüllt. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 8. April 2019 (Vorakten 25) Einsprache ein und machte unter Beilegung eines Visums (Vorakten 25/10) geltend, er habe zusätzlich vom 5. Juli 1973 bis zum 22. Dezember 1973 bei der Firma C._______ AG in der Schweiz gearbeitet. Die SAK nahm Abklärungen zur Richtigkeit der im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) aufgeführten Einkommen vor (Vorakten 27, 28/2, 29). Nachdem die Ausgleichskasse D._______ mit Brief vom 19. Dezember 2019 (Vorakten 28/1) der SAK mitgeteilt hatte, dass die Firma C._______ AG bei der Ausgleichskasse ([...], Nummer]) erfasst gewesen sei und die Ausgleichskasse E._______ mit Schreiben vom 9. Januar 2020 (Vorakten 30) darüber informierte, dass der Beschwerdeführer auf der Lohnbescheinigung aus dem Jahr 1973 der Firma C._______ AG, (...), nicht figuriere, wies die Vorinstanz mit Einspracheeintscheid vom 6. März 2020 (Vorakten 31) die Einsprache des Beschwerdeführers ab. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2020 reichte der Beschwerdeführer am 1. April 2020 (Vorakten 33; BVGer act. 1) Beschwerde bei der SAK ein, welche die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Vorakten 34; BVGer act. 2). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 6. März 2020 sei aufzuheben und ihm seien die tatsächlich einbezahlten AHV-Beiträge zurückzuerstatten. D. Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2020 (BVGer act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. E. Mangels Eingang einer Replik wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Juli 2020 (BVGer act. 9) geschlossen. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 6. März 2020. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zurecht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. November 2018 um Rückvergütung der AHV-Beiträge abgewiesen hat, weil sie davon ausgeht, dass die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt ist. 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Ist die Rückvergütung von AHV-Beiträgen zu beurteilen, ist auf die im Zeitpunkt der Antragstellung (vorliegend 26. November 2018; Vorakten 18) geltenden Bestimmungen abzustellen (BGE 136 V 24 E. 4.4; Urteil BVGer C-5012/2014 vom 25. März 2015 E. 3.1). 3.2 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt im Kosovo. 3.2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B; BGE 122 V 381 E. 1 m.H.). 3.2.2 Ab dem 1. April 2010 war das Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien jedoch nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo hatte zur Folge, dass Staatsangehörige des Kosovos nicht mehr die Rechtsstellung als Vertragsausländerinnen und -ausländer innehatten. Sie galten neu als Nichtvertragsausländerinnen und -ausländer (BGE 139 V 263 E. 14; 139 V 335 E. 6.1; Urteil des BGer 9C_279/2013 vom 25. September 2013 E. 3.2). 3.2.3 Seit dem 1. September 2019 sind das Abkommen vom 8. Juni 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen Kosovo) und die Verwaltungsvereinbarung vom 8. Juni 2018 zur Durchführung des Sozialversicherungsabkommens (SR 0.831.109.475.11) in Kraft. Gemäss Art. 35 des Sozialversicherungsabkommens Kosovo ("Übergangsbestimmungen") begründet es keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten (Abs. 1). 3.2.4 Da der Beschwerdeführer das Gesuch um Beitragsrückvergütung am 26. November 2018 stellte, ist vorliegend das Sozialversicherungsabkommen Kosovo nicht anwendbar, womit der Beschwerdeführer als Nichtvertragsausländer gilt. 4. 4.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG können den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Satz 1). Satz 2 beauftragt den Bundesrat zur Regelung der Einzelheiten, insbesondere des Ausmasses der Rückvergütung. Dazu hat der Bundesrat die Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV [SR 831.131.12]) erlassen. 4.2 Art. 1 Abs. 1 RV-AHV setzt für eine Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge - ergänzend bzw. konkretisierend zu Art. 18 Abs. 3 AHVG - voraus, dass diese Beiträge während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist, und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV). 4.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). 4.3.1 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, das heisst, wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a m.H.). 4.3.2 Die versicherte Person hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für die gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (Urteil des BGer 9C_96/2010 vom 26. Februar 2010 E. 2 m.H. auf BGE 117 V 261 E. 3a). 4.3.3 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings heisst das nicht, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und die versicherte Person selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr bedeutet das, dass die versicherte Person insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass sie alles ihr Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen. Entsprechend fällt im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b und 3d; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1). 4.3.4 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be-weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 4.3.5 Entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des BGer 8C_163/2007 vom 6. Februar 2008, E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2). 4.4 Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto für die Zeit vom 5. Juli 1973 bis zum 22. Dezember 1973 und legt ein Visum für diese Zeit bei. 4.4.1 In Bezug auf Art. 141 AHVV ist entscheidend, ob effektiv AHV-Beiträge bezahlt wurden, womit ein Arbeitsvisum (Vorakten 25/10; 20/6) allein für die Berichtigung nicht genügt, vielmehr muss die Bezahlung von AHV-Beiträgen als solche belegt sein. Der Beschwerdeführer reichte zwar für Mai 1990 eine Lohnabrechnung ein, woraus die Abrechnung von AHV-Beiträgen für Mai 1990 ersichtlich ist (BVGer act. 1; Vorakten 33/7), jedoch nicht für die Zeit vom 5. Juli 1973 bis zum 22. Dezember 1973. 4.4.2 Nachforschungen der Vorinstanz ergaben zudem, dass der Beschwerdeführer auf der Lohnbescheinigung der Firma C._______ AG nicht aufgeführt war (Vorakten 30). Auch unter der zweiten AHV Nr. [...] (Vorakten 2) konnten keine weiteren bzw. zusätzlichen AHV-Beträge eruiert werden (Vorakten 15/2; 31/2). Der Vorinstanz ist nicht vorzuwerfen, sie habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, holte sie doch bei der Ausgleichskasse Auskünfte über allfällige abgerechnete Löhne ein, woraus sich jedoch nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten liess. 4.4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, dass die SAK die Beitragszeiten nicht korrekt festgestellt hätte. Auch der Beschwerdeführer konnte für weitere Beitragszeiten keine Belege beibringen. Daher ist auf die Feststellungen der Vorinstanz respektive auf die Einträge im individuellen Konto abzustellen. Dem Beschwerdeführer sind somit lediglich 5 Monate Beitragszeit anzurechnen, weshalb er die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt und demnach keinen Anspruch auf Rückvergütung von Beiträgen hat.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. März 2020 nicht zu beanstanden ist. Hingegen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen ist. 6. 6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: