Rückvergütung von Beiträgen
Sachverhalt
A. A.a Der am (...) 1972 geborene, seit dem (...) 2019 geschiedene nigerianische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Vater von zwei Kindern, B._______, geboren am (...) 2011, und C._______, geboren am (...) 2013, und wohnhaft in (...), Nigeria. Er reiste am 13. Juli 2007 in die Schweiz ein, war mit Unterbrüchen von 2008 bis 2017 in der Schweiz erwerbstätig und leistete entsprechende Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 19. Oktober 2020 [nachfolgend: act.] 8; 9; 10; 24). A.b Mit Urteil vom 12. Dezember 2012 wurde der Versicherte vom Bezirksgericht Uster der mehrfachen, schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt (vgl. act. 10, S. 7). In der Folge verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 4. Juli 2017 für den Zeitraum vom 17. September 2017 bis 16. September 2024 ein Einreiseverbot gegen den Versicherten (act. 12, S. 22 f.). Am 10. Dezember 2017 fand die Ausschaffung nach (...), Nigeria, statt (act. 12, S. 16 ff.). B. B.a Mit Gesuch vom 23. August 2019 beantragte er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die Rückvergütung seiner geleisteten Beiträge an die AHV und liess ihr ein entsprechendes Gesuchsformular zukommen (act. 8). B.b Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 wies die SAK das Gesuch des Versicherten um Rückvergütung der an die schweizerische AHV geleisteten Beiträge ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die Kinder des Versicherten, C._______ und B._______ noch Wohnsitz in der Schweiz hätten (act. 25). Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. November 2019 (act. 28; vgl. auch act. 27), wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2019 ab (act. 29; erneut versandt am 6. Februar 2020 [act. 32]). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe datiert vom 2. Mai 2020 (eingegangen am 19. Juni 2020 beim Schweizerischen Generalkonsulat Lagos) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sein Antrag um Rückvergütung der von ihm geleisteten Beiträge an die schweizerische AHV sei gutzuheissen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 und 2). D. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 wies die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf das Erfordernis hin, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (BVGer-act. 3). Telefonisch (BVGer-act. 4) sowie mit Schreiben vom 20. August 2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 14. Oktober 2020, bestätigte der Beschwerdeführer den Eingang des Schreibens vom 1. Juli 2020 und erklärte gleichzeitig, er verfüge über kein Zustellungsdomizil in der Schweiz (BVGer-act. 8). E. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides vom (BVGer-act.9). F. Mit Mitteilung vom 10. November 2020 wurde der Beschwerdeführer dahingehend informiert, dass zu eröffnende Verfügungen und Entscheide zukünftig durch Veröffentlichung im Bundesblatt eröffnet würden. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - abgeschlossen (BVGer-act. 12; erneut zugesandt am 6. Januar 2021 [BVGer-act. 16]). G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer C-3291/2017, C-3304/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Partei durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2019 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Beschwerde respektive an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Legitimation ist damit gegeben (Art. 59 ATSG; vgl. Art. 48 VwVG). Die Beschwerdeschrift genügt zudem in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Gemäss Art. 60 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (vgl. auch Art. 50 VwVG), wobei schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trägt diejenige Partei, die daraus Rechtsfolgen ableiten will, weshalb die versicherte Person die rechtzeitige Einreichung der Beschwerdeschrift nachzuweisen hat (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 39 Rz. 8), wobei nach ständiger Rechtsprechung der Zustellnachweis der angefochtenen Verfügung der verfügenden Behörde obliegt (BGE 109 Ia 184 E. 3b, 99 Ib 356),
E. 2.1.1 Der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2019 (act. 29) konnte dem Beschwerdeführer gemäss dessen Angaben nicht zugestellt werden, was dieser der Voristanz telefonisch am 6. Februar 2020 mitteilte (act. 33; vgl. auch act. 30). In der Folge liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ihre Verfügung vom 20. Dezember 2019 erneut per Einschreiben zukommen (act. 32). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die SAK den Beschwerdeführer per E-Mail über den erneuten Versand informierte und ihm mitteilte, er könne die Sendung mit der Sendungsnummer RM 097 541 236 CH über die Sendungsverfolgung («Track&Trace») verfolgen. Ein Zustellnachweis, wie er gemäss ständiger Rechtsprechung verlangt wird (vgl. E. 2.1 hiervor), ist indes den Akten nicht zu entnehmen. Demnach ist auf die Aussage des Beschwerdeführers abzustellen, wonach ihm die Verfügung vom 20. Dezember 2019 am Montag, 24. Februar 2020, zugestellt worden sei (act. 41). In der Sendungsverfolgung wurde die Zustellung indes erst am 25. Februar 2020 registriert, wobei als Bestimmungsland ebenfalls Deutschland anstelle von Nigeria hinterlegt wurde. Die Sendungsverfolgung ist demnach im vorliegenden Fall unbeachtlich.
E. 2.1.2 Im Lichte des Ausgeführten ist die erst mit Eingabe vom 19. Juni 2020 (Übergabe an das Generalkonsulat in Lagos [BVGer-act. 2]) erhobene Beschwerde offensichtlich verspätet. Der Beschwerdeführer bestreitet die verspätete Beschwerdeeinreichung denn auch gar nicht, sondern bringt selber zum Ausdruck, die Beschwerde erst nach Ablauf der Frist anhängig gemacht zu haben (vgl. BVGer act. 1). Damit ist auf die Beschwerde vom 19. Juni 2020 grundsätzlich nicht einzutreten, es sei denn, der Beschwerdeführer kann sich auf einen Grund zur Wiederherstellung der Frist berufen.
E. 2.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG; vgl. auch Art. 24 VwVG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist (vgl. Urteil des BGer 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz.2.139 ff.).
E. 2.2.1 Vorliegend ist zwar kein explizites Fristwiederherstellungsgesuch ersichtlich, zu Gunsten des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ist jedoch von einem sinngemässen Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist auszugehen. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines sinngemässen Wiederherstellungsbegehrens geltend, es treffe ihn keine Schuld. Vielmehr sei es ihm aufgrund der weltweiten COVID-19 Pandemie nicht möglich gewesen, die Beschwerde rechtzeitig zu erheben («The delay in my response is due to the corona virus (covid 19) ravaging the world» [BVGer-act. 1]). Nachdem gemäss der Website des Nigeria Center for Disease Control im Februar 2020 erste Fälle des Corona-Virus am Wohnsitz des Beschwerdeführers in (...), Nigeria, bestätigt wurden (vgl. https://ncdc.gov.ng/news/227/first-case-of-corona-virus-disease-confirmed-in-nigeria ; abgerufen am 21.01.2021) ist angesichts der notorisch erheblichen Auswirkungen der globalen Pandemie das - ohne Zweifel etwas dürftig begründete - Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers unter diesen aussergewöhnlichen Umständen gutzuheissen.
E. 3 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der - die Verfügung vom 15. Oktober 2019 (act. 25) ersetzende (vgl. hierzu BGE 142 V 337 E. 3.2.1 mit Hinweisen) - Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2019 ab (act. 29), mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Rückvergütung der an die schweizerische AHV geleisteten Sozialversicherungsbeiträge abgewiesen worden ist. Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Entscheids.
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 4.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
E. 4.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ist die Rückvergütung von AHV-Beiträgen zu beurteilen, ist auf die im Zeitpunkt der Antragstellung (vorliegend 23. August 2019; act. 8) geltenden Bestimmungen abzustellen (BGE 136 V 24 E. 4.4; Urteil des BVGer C-2051/2020 vom 11. September 2020 E. 3.1).
E. 5.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG können den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Satz 1). Satz 2 beauftragt den Bundesrat zur Regelung der Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung. Dazu hat der Bundesrat die Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV [SR 831.131.12]) erlassen.
E. 5.2 Art. 1 Abs. 1 RV-AHV setzt für eine Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge - ergänzend bzw. konkretisierend zu Art. 18 Abs. 3 AHVG - voraus, dass diese Beiträge während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV).
E. 5.2.1 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV).
E. 6 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK den Rückvergütungsanspruch des Beschwerdeführers seiner an die schweizerische AHV geleisteten Beiträge zu Recht verneinte.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Beschwerde ausschliesslich, dass ihm seine geleisteten Beiträge zurückzuerstatten sind (vgl. BVGer-act. 1; vgl. auch seine Einsprache [act. 39]). An einer vertieften Auseinandersetzung mit den im Einspracheentscheid enthaltenen Ausführungen fehlt es.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt mit der nigerianischen Staatsbürgerschaft über die Staatsangehörigkeit eines Staates, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (vgl. www.eda.admin.ch > Aussenpolitik > Völkerrecht > internationale Verträge > Datenbank Staatsverträge > Suchbegriff Nigeria; abgerufen am 29. Januar 2021). Der Anspruch des Beschwerdeführers um Rückvergütung seiner an die schweizerische AHV geleisteten Beiträge bestimmt sich demnach ausschliesslich nach schweizerischem Recht, sodass die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und die RV-AHV auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finden (vgl. E. 5.1 f.). Der Beschwerdeführer hat deshalb die Möglichkeit, sich die bezahlten AHV-Beiträge rückvergüten zu lassen, sofern die weiteren Voraussetzungen des AHVG und der RV-AHV erfüllt sind.
E. 6.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während mehr als eines Jahres Beiträge an die AHV geleistet hat und diese keinen Rentenanspruch begründen. Er wurde am 10. Dezember 2017 in seine Heimat Nigeria ausgeschafft. Allerdings leben seine beiden Kinder, B._______, geboren am (...) 2011, sowie C._______, geboren am (...) 2013, in der Schweiz (vgl. act. 10, S. 22 ff.). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und geht auch ohne Zweifel aus den von der Vorinstanz eingeholten Wohnsitzbestätigungen der Gemeinde (act. 21; 24) hervor. Demnach hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Rückerstattung seiner Beiträge bis seine beiden Kinder das 25. Altersjahr erreichen und deren Ausbildung abgeschlossen ist oder sie die Schweiz ebenfalls definitiv verlassen.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheent-scheid vom 20. Dezember 2020 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen ist.
E. 8 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde ist der SAK jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ebenso wenig eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nachfolgende Seite verwiesen.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 05.05.2021 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_242/2021) Abteilung III C-3325/2020 Urteil vom 29. Januar 2021 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien A._______, (Nigeria) (ohne Zustelldomizil in der Schweiz) Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid der SAK vom 20. Dezember 2019. Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1972 geborene, seit dem (...) 2019 geschiedene nigerianische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Vater von zwei Kindern, B._______, geboren am (...) 2011, und C._______, geboren am (...) 2013, und wohnhaft in (...), Nigeria. Er reiste am 13. Juli 2007 in die Schweiz ein, war mit Unterbrüchen von 2008 bis 2017 in der Schweiz erwerbstätig und leistete entsprechende Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 19. Oktober 2020 [nachfolgend: act.] 8; 9; 10; 24). A.b Mit Urteil vom 12. Dezember 2012 wurde der Versicherte vom Bezirksgericht Uster der mehrfachen, schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt (vgl. act. 10, S. 7). In der Folge verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 4. Juli 2017 für den Zeitraum vom 17. September 2017 bis 16. September 2024 ein Einreiseverbot gegen den Versicherten (act. 12, S. 22 f.). Am 10. Dezember 2017 fand die Ausschaffung nach (...), Nigeria, statt (act. 12, S. 16 ff.). B. B.a Mit Gesuch vom 23. August 2019 beantragte er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die Rückvergütung seiner geleisteten Beiträge an die AHV und liess ihr ein entsprechendes Gesuchsformular zukommen (act. 8). B.b Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 wies die SAK das Gesuch des Versicherten um Rückvergütung der an die schweizerische AHV geleisteten Beiträge ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die Kinder des Versicherten, C._______ und B._______ noch Wohnsitz in der Schweiz hätten (act. 25). Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. November 2019 (act. 28; vgl. auch act. 27), wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2019 ab (act. 29; erneut versandt am 6. Februar 2020 [act. 32]). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe datiert vom 2. Mai 2020 (eingegangen am 19. Juni 2020 beim Schweizerischen Generalkonsulat Lagos) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sein Antrag um Rückvergütung der von ihm geleisteten Beiträge an die schweizerische AHV sei gutzuheissen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 und 2). D. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 wies die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf das Erfordernis hin, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (BVGer-act. 3). Telefonisch (BVGer-act. 4) sowie mit Schreiben vom 20. August 2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 14. Oktober 2020, bestätigte der Beschwerdeführer den Eingang des Schreibens vom 1. Juli 2020 und erklärte gleichzeitig, er verfüge über kein Zustellungsdomizil in der Schweiz (BVGer-act. 8). E. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides vom (BVGer-act.9). F. Mit Mitteilung vom 10. November 2020 wurde der Beschwerdeführer dahingehend informiert, dass zu eröffnende Verfügungen und Entscheide zukünftig durch Veröffentlichung im Bundesblatt eröffnet würden. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - abgeschlossen (BVGer-act. 12; erneut zugesandt am 6. Januar 2021 [BVGer-act. 16]). G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer C-3291/2017, C-3304/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 2). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Partei durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2019 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Beschwerde respektive an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Legitimation ist damit gegeben (Art. 59 ATSG; vgl. Art. 48 VwVG). Die Beschwerdeschrift genügt zudem in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 60 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (vgl. auch Art. 50 VwVG), wobei schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trägt diejenige Partei, die daraus Rechtsfolgen ableiten will, weshalb die versicherte Person die rechtzeitige Einreichung der Beschwerdeschrift nachzuweisen hat (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 39 Rz. 8), wobei nach ständiger Rechtsprechung der Zustellnachweis der angefochtenen Verfügung der verfügenden Behörde obliegt (BGE 109 Ia 184 E. 3b, 99 Ib 356), 2.1.1 Der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2019 (act. 29) konnte dem Beschwerdeführer gemäss dessen Angaben nicht zugestellt werden, was dieser der Voristanz telefonisch am 6. Februar 2020 mitteilte (act. 33; vgl. auch act. 30). In der Folge liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ihre Verfügung vom 20. Dezember 2019 erneut per Einschreiben zukommen (act. 32). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die SAK den Beschwerdeführer per E-Mail über den erneuten Versand informierte und ihm mitteilte, er könne die Sendung mit der Sendungsnummer RM 097 541 236 CH über die Sendungsverfolgung («Track&Trace») verfolgen. Ein Zustellnachweis, wie er gemäss ständiger Rechtsprechung verlangt wird (vgl. E. 2.1 hiervor), ist indes den Akten nicht zu entnehmen. Demnach ist auf die Aussage des Beschwerdeführers abzustellen, wonach ihm die Verfügung vom 20. Dezember 2019 am Montag, 24. Februar 2020, zugestellt worden sei (act. 41). In der Sendungsverfolgung wurde die Zustellung indes erst am 25. Februar 2020 registriert, wobei als Bestimmungsland ebenfalls Deutschland anstelle von Nigeria hinterlegt wurde. Die Sendungsverfolgung ist demnach im vorliegenden Fall unbeachtlich. 2.1.2 Im Lichte des Ausgeführten ist die erst mit Eingabe vom 19. Juni 2020 (Übergabe an das Generalkonsulat in Lagos [BVGer-act. 2]) erhobene Beschwerde offensichtlich verspätet. Der Beschwerdeführer bestreitet die verspätete Beschwerdeeinreichung denn auch gar nicht, sondern bringt selber zum Ausdruck, die Beschwerde erst nach Ablauf der Frist anhängig gemacht zu haben (vgl. BVGer act. 1). Damit ist auf die Beschwerde vom 19. Juni 2020 grundsätzlich nicht einzutreten, es sei denn, der Beschwerdeführer kann sich auf einen Grund zur Wiederherstellung der Frist berufen. 2.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG; vgl. auch Art. 24 VwVG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist (vgl. Urteil des BGer 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz.2.139 ff.). 2.2.1 Vorliegend ist zwar kein explizites Fristwiederherstellungsgesuch ersichtlich, zu Gunsten des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ist jedoch von einem sinngemässen Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist auszugehen. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines sinngemässen Wiederherstellungsbegehrens geltend, es treffe ihn keine Schuld. Vielmehr sei es ihm aufgrund der weltweiten COVID-19 Pandemie nicht möglich gewesen, die Beschwerde rechtzeitig zu erheben («The delay in my response is due to the corona virus (covid 19) ravaging the world» [BVGer-act. 1]). Nachdem gemäss der Website des Nigeria Center for Disease Control im Februar 2020 erste Fälle des Corona-Virus am Wohnsitz des Beschwerdeführers in (...), Nigeria, bestätigt wurden (vgl. https://ncdc.gov.ng/news/227/first-case-of-corona-virus-disease-confirmed-in-nigeria ; abgerufen am 21.01.2021) ist angesichts der notorisch erheblichen Auswirkungen der globalen Pandemie das - ohne Zweifel etwas dürftig begründete - Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers unter diesen aussergewöhnlichen Umständen gutzuheissen.
3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der - die Verfügung vom 15. Oktober 2019 (act. 25) ersetzende (vgl. hierzu BGE 142 V 337 E. 3.2.1 mit Hinweisen) - Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2019 ab (act. 29), mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Rückvergütung der an die schweizerische AHV geleisteten Sozialversicherungsbeiträge abgewiesen worden ist. Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Entscheids. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ist die Rückvergütung von AHV-Beiträgen zu beurteilen, ist auf die im Zeitpunkt der Antragstellung (vorliegend 23. August 2019; act. 8) geltenden Bestimmungen abzustellen (BGE 136 V 24 E. 4.4; Urteil des BVGer C-2051/2020 vom 11. September 2020 E. 3.1). 5. 5.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG können den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Satz 1). Satz 2 beauftragt den Bundesrat zur Regelung der Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung. Dazu hat der Bundesrat die Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV [SR 831.131.12]) erlassen. 5.2 Art. 1 Abs. 1 RV-AHV setzt für eine Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge - ergänzend bzw. konkretisierend zu Art. 18 Abs. 3 AHVG - voraus, dass diese Beiträge während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV). 5.2.1 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV).
6. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK den Rückvergütungsanspruch des Beschwerdeführers seiner an die schweizerische AHV geleisteten Beiträge zu Recht verneinte. 6.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Beschwerde ausschliesslich, dass ihm seine geleisteten Beiträge zurückzuerstatten sind (vgl. BVGer-act. 1; vgl. auch seine Einsprache [act. 39]). An einer vertieften Auseinandersetzung mit den im Einspracheentscheid enthaltenen Ausführungen fehlt es. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt mit der nigerianischen Staatsbürgerschaft über die Staatsangehörigkeit eines Staates, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (vgl. www.eda.admin.ch > Aussenpolitik > Völkerrecht > internationale Verträge > Datenbank Staatsverträge > Suchbegriff Nigeria; abgerufen am 29. Januar 2021). Der Anspruch des Beschwerdeführers um Rückvergütung seiner an die schweizerische AHV geleisteten Beiträge bestimmt sich demnach ausschliesslich nach schweizerischem Recht, sodass die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und die RV-AHV auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finden (vgl. E. 5.1 f.). Der Beschwerdeführer hat deshalb die Möglichkeit, sich die bezahlten AHV-Beiträge rückvergüten zu lassen, sofern die weiteren Voraussetzungen des AHVG und der RV-AHV erfüllt sind. 6.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während mehr als eines Jahres Beiträge an die AHV geleistet hat und diese keinen Rentenanspruch begründen. Er wurde am 10. Dezember 2017 in seine Heimat Nigeria ausgeschafft. Allerdings leben seine beiden Kinder, B._______, geboren am (...) 2011, sowie C._______, geboren am (...) 2013, in der Schweiz (vgl. act. 10, S. 22 ff.). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und geht auch ohne Zweifel aus den von der Vorinstanz eingeholten Wohnsitzbestätigungen der Gemeinde (act. 21; 24) hervor. Demnach hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Rückerstattung seiner Beiträge bis seine beiden Kinder das 25. Altersjahr erreichen und deren Ausbildung abgeschlossen ist oder sie die Schweiz ebenfalls definitiv verlassen.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheent-scheid vom 20. Dezember 2020 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen ist.
8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde ist der SAK jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ebenso wenig eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nachfolgende Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: