Mindestbeitragsdauer
Sachverhalt
A. Der am (…) 1952 geborene, verheiratete, nordmazedonische Staatsbürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist wohn- haft in der Republik Nordmazedonien. Er war im Jahr 1986 als Saisonar- beiter in der Schweiz erwerbstätig und leistete entsprechende Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 3. Februar 2020 [nachfolgend: SAK-act.] 3; 4; 6; 7; 12; 13; 19; 22). B. B.a Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 (SAK-act. 1) wandte sich der Ver- sicherte an die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) und ersuchte um Rückerstattung seiner geleisteten AHV/IV- Beiträge, da er die Bedingungen für die Ausrichtung einer Altersrente nicht erfülle. Gleichzeitig informierte er die SAK, dass er keine weiteren Versi- cherungszeiten weder in der Republik Nordmazedonien (bis Februar 2019 noch Mazedonien) noch einem anderen Land aufweise. B.b Die SAK teilt dem Versicherten mit Schreiben vom 4. Mai 2018 (SAK- act. 5) mit, dass die Schweiz und die Republik Nordmazedonien ein Sozi- alversicherungsabkommen abgeschlossen hätten, das keine Rückvergü- tung vorsehe, weshalb die einbezahlten AHV/IV-Beiträge nicht zurücker- stattet werden könnten. Gleichzeitig machte sie ihn darauf aufmerksam, dass ein Anspruch auf Leistungen der Kasse nur bestehe, wenn während mindestens zwölf Monaten Beiträge an die AHV geleistet worden seien. B.c Der Versicherte stellte am 5. Juni 2018 (Eingang bei der SAK: 12. Juni
2018) mit dem Formular «Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz» (SAK-act. 6) einen Antrag auf Ausrich- tung einer Altersrente. Gemäss handschriftlichem Vermerk ersuchte er mit diesem Formular ebenfalls um Rückvergütung der bereits geleisteten Bei- träge. B.d Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 (SAK-act. 14; mit Schreiben vom
19. September 2019 in Kopie zugestellt [SAK-act. 21]) wies die SAK das Gesuch des Versicherten mit der Begründung ab, dass die einjährige Min- destbeitragsdauer nicht erfüllt sei und deshalb kein Anspruch auf eine Al- tersrente bestehe und die einbezahlten AHV/IV-Beiträge auch nicht zurück- erstattet werden könnten.
C-420/2020 Seite 3 B.e Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 (Eingang bei der SAK: 6. Novem- ber 2019; SAK-act. 22) erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfü- gung vom 23. Oktober 2018. Er machte geltend, es sei ihm bekannt, dass er die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente nicht erfülle. Aus diesem Grund ersuche er um Erstattung seiner Versicherungsbeiträge in Form einer einmaligen Abfindung. B.f Mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2019 (SAK-act. 23) wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Mazedonien vom 9. Dezember 1999 keine Möglichkeit der Rückvergütung für mazedonische Staatsbürger vorsehe. Im Weiteren könnten gemäss Einträgen im individuellen Konto (IK) lediglich neun Bei- tragsmonate im Jahr 1986 berücksichtigt werden. Somit sei die Mindest- beitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt und es könne keine Altersrente zugesprochen werden, weder in Form einer monatlich ausgezahlten Rente noch in Form einer einmaligen Abfindung. Somit bestehe zusammenge- fasst weder ein Anspruch auf eine Rente noch auf eine Rückvergütung. C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdever- fahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, inkl. Beilagen). Er beantragte sinnge- mäss die Gewährung von Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversi- cherung. Er führte aus, seine finanzielle Lage sei sehr problematisch, wes- halb ihm die Möglichkeit zu geben sei, die fehlenden Versicherungszeiten nachzuzahlen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. C.b Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 schrieb die damalige Instruktions- richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Kostenlosigkeit des Verfahrens infolge Gegenstands- losigkeit ab (BVGer-act. 2). C.c Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer-act. 3).
C-420/2020 Seite 4 C.d Die Instruktionsrichterin nahm und gab mit Instruktionsverfügung vom
28. Mai 2020 zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzichtet habe. Ferner schloss sie den Schriftenwechsel un- ter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen ab (BVGer-act. 7). D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri- schen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be- schwerde zuständig.
E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an- wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche- rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti- miert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 2.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form
C-420/2020 Seite 5 einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü- gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und an einer Sach- urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1).
E. 2.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der – die Verfügung vom
23. Oktober 2018 (SAK-act. 14) ersetzende (vgl. hierzu BGE 142 V 337 E. 3.2.1 mit Hinweisen) – Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2019 (SAK-act. 23), mit welchem die Vorinstanz die Gesuche des Beschwerde- führers um Ausrichtung einer Altersrente sowie um Rückvergütung der an die schweizerische AHV geleisteten Sozialversicherungsbeiträge abgewie- sen hat. Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Entscheids und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Beschwerdeführer für die erforderliche Mindestbeitragsdauer Beiträge geleistet hat.
E. 2.3 Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides und damit hier nicht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine Nachzahlung von AHV/IV-Bei- trägen zwecks Erreichung eines vollen Beitragsjahrs leisten kann (vgl. BVGer-act. 1). Soweit der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsge- richt diesbezügliche Abklärungen oder Feststellungen fordert, kann darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden.
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
E. 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze mas- sgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan- des Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ist die Rückvergütung von
C-420/2020 Seite 6 AHV-Beiträgen zu beurteilen, ist auf die im Zeitpunkt der Antragstellung (vorliegend 5. Juni 2018; SAK-act. 6) geltenden Bestimmungen abzustel- len (BGE 136 V 24 E. 4.4; Urteil des BVGer C-2051/2020 vom 11. Septem- ber 2020 E. 3.1).
E. 3.4 Der Beschwerdeführer ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und lebt in der Republik Nordmazedonien, weshalb das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999, in Kraft getreten am 1. Ja- nuar 2002 (SR 0.831.109.520.1, nachfolgend: Sozialversicherungsabkom- men), zur Anwendung gelangt. Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungs- abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertrags- staates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; ab- weichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Mangels vorliegend anwendbarer, abweichender Vorschriften bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der AHV dem- nach ausschliesslich nach schweizerischem Recht (vgl. Art. 2, 3 und 4 des Sozialversicherungsabkommens).
E. 4 Aufl. 2020, Art. 43 N. 37). Daraus folgt, dass die unangefochten geblie- benen IK-Auszüge und die darin enthaltenen IK-Eintragungen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB). Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d mit Hinweisen).
E. 4.1.1 Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente haben nur Versicherte, de- nen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreu- ungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ge- mäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG gelten als Beitragsjahre Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a) oder der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat und die Beiträge daher als bezahlt gelten (Bst. b), sowie Zeiten, für die Erzie- hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV [SR 831.101]).
E. 4.1.2 Nordmazedonische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen ha- ben – unter Vorbehalt von Abs. 2-4 von Art. 16 des Sozialversicherungsab- kommens – unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und
C-420/2020 Seite 7 Hinterlassenenversicherung (Art. 16 Abs. 1 Sozialversicherungsabkom- men). Haben nordmazedonische Staatsangehörige oder deren Hinterlas- sene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teil- rente, die höchstens zehn Prozent der entsprechenden ordentlichen Voll- rente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfin- dung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt (Art. 16 Abs. 2 Sozial- versicherungsabkommen). Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als zehn Prozent, aber höchstens zwanzig Prozent der entsprechenden ordentli- chen Vollrente, so kann zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung gewählt werden (Art. 16 Abs. 3 Sozialversicherungsabkommen).
E. 4.2.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Ver- einbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Satz 1). In Satz 2 wird der Bundesrat mit der Regelung der Einzelheiten, insbesondere dem Aus- mass der Rückvergütung, beauftragt. Dazu hat der Bundesrat die Verord- nung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV- AHV [SR 831.131.12]) erlassen.
E. 4.2.2 Art. 1 Abs. 1 RV-AHV setzt für eine Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge – ergänzend bzw. konkretisierend zu Art. 18 Abs. 3 AHVG – voraus, dass diese Beiträge während mindestens eines vollen Jahres ge- leistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch ihr Ehegatte und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV).
E. 4.3.1 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Bei- träge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV).
C-420/2020 Seite 8
E. 4.3.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Ein- tragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird ein Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
E. 4.3.3 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heis- sen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d vgl. dazu auch UELI KIESER, Alters- und Hin- terlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bun- desverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1353
f. N. 565 ff.).
E. 4.3.4 Die Beweiskraft der IK-Eintragungen, welche vor Eintritt des Versi- cherungsfalles unangefochten waren, entspricht derjenigen eines öffentli- chen Registers (vgl. Art. 9 ZGB; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 30ter N. 1 mit Hinweis auf ZAK 1969 72 f. E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 240). Beim Auszug aus dem IK handelt es sich um eine (öffentliche) Urkunde (UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
E. 5.1 Zunächst ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweize- rische Altersrente zu prüfen.
C-420/2020 Seite 9
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der IK-Einträge be- treffend die Beitragszeiten nicht und bringt im vorliegenden Beschwerde- verfahren – wie auch bereits im vorinstanzlichen Einspracheverfahren – weder neue Argumente noch neue Beweismittel vor, welche die Verbind- lichkeit der Eintragungen in seinem IK-Konto für die Berechnung der Bei- tragszeiten umzustossen vermöchten. Vielmehr führte er bereits in seinem Gesuch um Rückvergütung vom 23. Januar 2018 aus, er wisse, dass er «nicht die Bedingungen zu Erhalt der Pension erfülle» (SAK-act. 1). Auch in seiner Einsprache hielt der Beschwerdeführer fest, er wisse, dass er die Bedingung von einem Jahr nicht erfülle (SAK-act. 22). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 23. Oktober 2018 (SAK-act. 14) auf die Einträge im Formular E 205 betreffend den Versicherungsverlauf in der Schweiz (SAK- act. 16) abgestellt. Sie rechnete dem Beschwerdeführer eine Beitragszeit von insgesamt fünf Monaten an (März bis Juli 1986).
E. 5.1.2 Den Akten ist eine Aufenthaltsbewilligung für Saisonarbeiter bis zum
30. November 1986 (SAK-act. 4=8=19=22 [nachfolgend: SAK-act. 4]) zu entnehmen. So geht aus der Anmeldung der Gemeindekanzlei B._______ hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 20. Oktober 1986 dort ange- meldet und am 1. Dezember 1986 nach Jugoslawien abgemeldet hatte (SAK-act. 4, S. 4). Als Zweck des Aufenthalts wird die Tätigkeit als Landar- beiter bei C._______ in B._______ aufgeführt (SAK-act. 4, S. 3). Entspre- chend finden sich im IK-Auszug vom 25. Oktober 2018 Einträge für die Monate März bis und mit November 1986 (SAK-act. 12 und 13). Damit übereinstimmend ging die Vorinstanz im vorliegend angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 12. Dezember 2019 richtigerweise von einer Bei- tragsdauer von neun Monaten aus («Sie haben gemäss Ihrem individuel- lem Konto 9 Monate im Jahr 1986 in der Schweiz AHV/IV-Beiträge einbe- zahlt.» [SAK-act. 23, S. 2]). Dem Beschwerdeführer sind somit neun Mo- nate Beitragszeit anzurechnen, weshalb er die für einen Rentenanspruch bzw. einen Anspruch auf eine einmalige Abfindung (vgl. zur einmaligen Ab- findung Art. 16 Abs. 2 Sozialversicherungsabkommen, E. 4.1.2) erforderli- che Mindestbeitragsdauer von einem Jahr (vgl. E. 4.1.1) nicht erfüllt. Er hat demnach weder Anspruch auf eine Altersrente noch einen Anspruch auf eine einmalige Abfindung.
E. 5.2 Schliesslich ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK den Rückvergütungsanspruch des Beschwerdeführers seiner an die schweizerische AHV geleisteten Beiträge zu Recht verneinte.
C-420/2020 Seite 10
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde, dass ihm seine geleisteten Beiträge zurückzuerstatten sind (vgl. BVGer-act. 1; vgl. auch seine Einsprache [SAK-act. 22]).
E. 5.2.2 Im vorliegenden Fall besteht mit dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Republik Nordmazedonien eine zwischenstaat- liche Vereinbarung im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV- AHV e contrario mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.4 hiervor); damit ist eine Rückvergütung der bezahlten Beiträge von vornhe- rein ausgeschlossen (vgl. hierzu auch das Urteil des BVGer C-331/2020 vom 8. Juli 2020). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch Art. 1 Abs. 1 RV-AHV für die Rückforderung von Beiträgen eine Min- destbeitragsdauer von einem Jahr vorsieht, die – wie bereits ausgeführt – vorliegend nicht erreicht wurde. Schliesslich ist im Sozialversicherungsab- kommen ebenfalls keine Rückvergütung vorgesehen, womit die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Rückvergütung seiner geleisteten AHV/IV-Beiträge zu Recht abgewiesen hat.
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder An- spruch auf eine ordentliche Rente oder einmalige Kapitalabfindung der AHV hat noch die Rückvergütung geleisteter AHV-Beiträge verlangen kann. Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
E. 7 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung.
E. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-420/2020 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Rahel Schöb C-420/2020 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-420/2020 Urteil vom 23. Februar 2023 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien A._______, (Nordmazedonien), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Mindestbeitragsdauer; (Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2019). Sachverhalt: A. Der am (...) 1952 geborene, verheiratete, nordmazedonische Staatsbürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist wohnhaft in der Republik Nordmazedonien. Er war im Jahr 1986 als Saisonarbeiter in der Schweiz erwerbstätig und leistete entsprechende Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 3. Februar 2020 [nachfolgend: SAK-act.] 3; 4; 6; 7; 12; 13; 19; 22). B. B.a Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 (SAK-act. 1) wandte sich der Versicherte an die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) und ersuchte um Rückerstattung seiner geleisteten AHV/IV-Beiträge, da er die Bedingungen für die Ausrichtung einer Altersrente nicht erfülle. Gleichzeitig informierte er die SAK, dass er keine weiteren Versicherungszeiten weder in der Republik Nordmazedonien (bis Februar 2019 noch Mazedonien) noch einem anderen Land aufweise. B.b Die SAK teilt dem Versicherten mit Schreiben vom 4. Mai 2018 (SAK-act. 5) mit, dass die Schweiz und die Republik Nordmazedonien ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hätten, das keine Rückvergütung vorsehe, weshalb die einbezahlten AHV/IV-Beiträge nicht zurückerstattet werden könnten. Gleichzeitig machte sie ihn darauf aufmerksam, dass ein Anspruch auf Leistungen der Kasse nur bestehe, wenn während mindestens zwölf Monaten Beiträge an die AHV geleistet worden seien. B.c Der Versicherte stellte am 5. Juni 2018 (Eingang bei der SAK: 12. Juni 2018) mit dem Formular «Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz» (SAK-act. 6) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente. Gemäss handschriftlichem Vermerk ersuchte er mit diesem Formular ebenfalls um Rückvergütung der bereits geleisteten Beiträge. B.d Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 (SAK-act. 14; mit Schreiben vom 19. September 2019 in Kopie zugestellt [SAK-act. 21]) wies die SAK das Gesuch des Versicherten mit der Begründung ab, dass die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei und deshalb kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe und die einbezahlten AHV/IV-Beiträge auch nicht zurückerstattet werden könnten. B.e Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 (Eingang bei der SAK: 6. November 2019; SAK-act. 22) erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2018. Er machte geltend, es sei ihm bekannt, dass er die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente nicht erfülle. Aus diesem Grund ersuche er um Erstattung seiner Versicherungsbeiträge in Form einer einmaligen Abfindung. B.f Mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2019 (SAK-act. 23) wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Mazedonien vom 9. Dezember 1999 keine Möglichkeit der Rückvergütung für mazedonische Staatsbürger vorsehe. Im Weiteren könnten gemäss Einträgen im individuellen Konto (IK) lediglich neun Beitragsmonate im Jahr 1986 berücksichtigt werden. Somit sei die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt und es könne keine Altersrente zugesprochen werden, weder in Form einer monatlich ausgezahlten Rente noch in Form einer einmaligen Abfindung. Somit bestehe zusammengefasst weder ein Anspruch auf eine Rente noch auf eine Rückvergütung. C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, inkl. Beilagen). Er beantragte sinngemäss die Gewährung von Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Er führte aus, seine finanzielle Lage sei sehr problematisch, weshalb ihm die Möglichkeit zu geben sei, die fehlenden Versicherungszeiten nachzuzahlen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. C.b Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 schrieb die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Kostenlosigkeit des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ab (BVGer-act. 2). C.c Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer-act. 3). C.d Die Instruktionsrichterin nahm und gab mit Instruktionsverfügung vom 28. Mai 2020 zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzichtet habe. Ferner schloss sie den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen ab (BVGer-act. 7). D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und an einer Sach-urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). 2.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der - die Verfügung vom 23. Oktober 2018 (SAK-act. 14) ersetzende (vgl. hierzu BGE 142 V 337 E. 3.2.1 mit Hinweisen) - Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2019 (SAK-act. 23), mit welchem die Vorinstanz die Gesuche des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Altersrente sowie um Rückvergütung der an die schweizerische AHV geleisteten Sozialversicherungsbeiträge abgewiesen hat. Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Entscheids und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Beschwerdeführer für die erforderliche Mindestbeitragsdauer Beiträge geleistet hat. 2.3 Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides und damit hier nicht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine Nachzahlung von AHV/IV-Beiträgen zwecks Erreichung eines vollen Beitragsjahrs leisten kann (vgl. BVGer-act. 1). Soweit der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht diesbezügliche Abklärungen oder Feststellungen fordert, kann darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ist die Rückvergütung von AHV-Beiträgen zu beurteilen, ist auf die im Zeitpunkt der Antragstellung (vorliegend 5. Juni 2018; SAK-act. 6) geltenden Bestimmungen abzustellen (BGE 136 V 24 E. 4.4; Urteil des BVGer C-2051/2020 vom 11. September 2020 E. 3.1). 3.4 Der Beschwerdeführer ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und lebt in der Republik Nordmazedonien, weshalb das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999, in Kraft getreten am 1. Januar 2002 (SR 0.831.109.520.1, nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen), zur Anwendung gelangt. Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Mangels vorliegend anwendbarer, abweichender Vorschriften bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der AHV demnach ausschliesslich nach schweizerischem Recht (vgl. Art. 2, 3 und 4 des Sozialversicherungsabkommens). 4. 4.1 4.1.1 Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG gelten als Beitragsjahre Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a) oder der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat und die Beiträge daher als bezahlt gelten (Bst. b), sowie Zeiten, für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV [SR 831.101]). 4.1.2 Nordmazedonische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen haben - unter Vorbehalt von Abs. 2-4 von Art. 16 des Sozialversicherungsabkommens - unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 16 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen). Haben nordmazedonische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens zehn Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt (Art. 16 Abs. 2 Sozialversicherungsabkommen). Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als zehn Prozent, aber höchstens zwanzig Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung gewählt werden (Art. 16 Abs. 3 Sozialversicherungsabkommen). 4.2 4.2.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Satz 1). In Satz 2 wird der Bundesrat mit der Regelung der Einzelheiten, insbesondere dem Ausmass der Rückvergütung, beauftragt. Dazu hat der Bundesrat die Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV [SR 831.131.12]) erlassen. 4.2.2 Art. 1 Abs. 1 RV-AHV setzt für eine Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge - ergänzend bzw. konkretisierend zu Art. 18 Abs. 3 AHVG - voraus, dass diese Beiträge während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch ihr Ehegatte und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV). 4.3 4.3.1 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). 4.3.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird ein Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). 4.3.3 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d vgl. dazu auch Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1353 f. N. 565 ff.). 4.3.4 Die Beweiskraft der IK-Eintragungen, welche vor Eintritt des Versicherungsfalles unangefochten waren, entspricht derjenigen eines öffentlichen Registers (vgl. Art. 9 ZGB; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 30ter N. 1 mit Hinweis auf ZAK 1969 72 f. E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 240). Beim Auszug aus dem IK handelt es sich um eine (öffentliche) Urkunde (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N. 37). Daraus folgt, dass die unangefochten gebliebenen IK-Auszüge und die darin enthaltenen IK-Eintragungen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB). Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d mit Hinweisen). 5. 5.1 Zunächst ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Altersrente zu prüfen. 5.1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der IK-Einträge betreffend die Beitragszeiten nicht und bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren - wie auch bereits im vorinstanzlichen Einspracheverfahren - weder neue Argumente noch neue Beweismittel vor, welche die Verbindlichkeit der Eintragungen in seinem IK-Konto für die Berechnung der Beitragszeiten umzustossen vermöchten. Vielmehr führte er bereits in seinem Gesuch um Rückvergütung vom 23. Januar 2018 aus, er wisse, dass er «nicht die Bedingungen zu Erhalt der Pension erfülle» (SAK-act. 1). Auch in seiner Einsprache hielt der Beschwerdeführer fest, er wisse, dass er die Bedingung von einem Jahr nicht erfülle (SAK-act. 22). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 23. Oktober 2018 (SAK-act. 14) auf die Einträge im Formular E 205 betreffend den Versicherungsverlauf in der Schweiz (SAK-act. 16) abgestellt. Sie rechnete dem Beschwerdeführer eine Beitragszeit von insgesamt fünf Monaten an (März bis Juli 1986). 5.1.2 Den Akten ist eine Aufenthaltsbewilligung für Saisonarbeiter bis zum 30. November 1986 (SAK-act. 4=8=19=22 [nachfolgend: SAK-act. 4]) zu entnehmen. So geht aus der Anmeldung der Gemeindekanzlei B._______ hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 20. Oktober 1986 dort angemeldet und am 1. Dezember 1986 nach Jugoslawien abgemeldet hatte (SAK-act. 4, S. 4). Als Zweck des Aufenthalts wird die Tätigkeit als Landarbeiter bei C._______ in B._______ aufgeführt (SAK-act. 4, S. 3). Entsprechend finden sich im IK-Auszug vom 25. Oktober 2018 Einträge für die Monate März bis und mit November 1986 (SAK-act. 12 und 13). Damit übereinstimmend ging die Vorinstanz im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2019 richtigerweise von einer Beitragsdauer von neun Monaten aus («Sie haben gemäss Ihrem individuellem Konto 9 Monate im Jahr 1986 in der Schweiz AHV/IV-Beiträge einbezahlt.» [SAK-act. 23, S. 2]). Dem Beschwerdeführer sind somit neun Monate Beitragszeit anzurechnen, weshalb er die für einen Rentenanspruch bzw. einen Anspruch auf eine einmalige Abfindung (vgl. zur einmaligen Abfindung Art. 16 Abs. 2 Sozialversicherungsabkommen, E. 4.1.2) erforderliche Mindestbeitragsdauer von einem Jahr (vgl. E. 4.1.1) nicht erfüllt. Er hat demnach weder Anspruch auf eine Altersrente noch einen Anspruch auf eine einmalige Abfindung. 5.2 Schliesslich ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK den Rückvergütungsanspruch des Beschwerdeführers seiner an die schweizerische AHV geleisteten Beiträge zu Recht verneinte. 5.2.1 Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde, dass ihm seine geleisteten Beiträge zurückzuerstatten sind (vgl. BVGer-act. 1; vgl. auch seine Einsprache [SAK-act. 22]). 5.2.2 Im vorliegenden Fall besteht mit dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Republik Nordmazedonien eine zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV e contrario mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.4 hiervor); damit ist eine Rückvergütung der bezahlten Beiträge von vornherein ausgeschlossen (vgl. hierzu auch das Urteil des BVGer C-331/2020 vom 8. Juli 2020). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch Art. 1 Abs. 1 RV-AHV für die Rückforderung von Beiträgen eine Mindestbeitragsdauer von einem Jahr vorsieht, die - wie bereits ausgeführt - vorliegend nicht erreicht wurde. Schliesslich ist im Sozialversicherungsabkommen ebenfalls keine Rückvergütung vorgesehen, womit die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Rückvergütung seiner geleisteten AHV/IV-Beiträge zu Recht abgewiesen hat.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder Anspruch auf eine ordentliche Rente oder einmalige Kapitalabfindung der AHV hat noch die Rückvergütung geleisteter AHV-Beiträge verlangen kann. Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Rahel Schöb Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: