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C-331/2020

C-331/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-08 · Deutsch CH

Rückvergütung von Beiträgen

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-331/2020 Urteil vom 8. Juli 2020 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (Deutschland),Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Rückvergütung AHV-Beiträge; Einspracheentscheid der SAK vom 9. Januar 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ mit Formular vom 28. Mai 2019 einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen stellte und die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die Beitragsrückvergütung mit Verfügung vom 11. Juni 2019 ablehnte, weil A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) sowohl die Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas als auch die kroatische Staatsangehörigkeit besitze und damit die Staatsangehörigkeit zweier Vertragsstaaten mit der Schweiz, was eine Rückvergütung der AHV-Beiträge ausschliesse (vgl. Akten der SAK [SAK-act.] 47, 56), dass die SAK eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 17. Juni 2019 abwies und mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020 bestätigte, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 3 AHVG (SR 831.10) die Beiträge nicht rückvergütet werden könnten, die Beiträge bei Erreichen des Rentenalters jedoch zur Berechnung der Altersrente berücksichtigt würden, dass A._______ am 15. Januar 2020 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid einreichte, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückvergütung der AHV-Beiträge verlangte und zur Beschwerdebegründung auf seine frühere Ausbeutung durch den Arbeitgeber sowie die Notwendigkeit, seine Familie finanziell unterstützen zu können, hinwies, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 dazu aufforderte, innert fünf Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung im Sinne der Erwägungen nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schreiben vom 24. Januar 2020 (Datum Poststempel: 27. Januar 2020) ergänzte (Akten des Beschwerdeverfahrens [B-act.] 3), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 seine Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 mit der Begründung aufhob, dass diese keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, innert fünf Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 eine Beschwerdeverbesserung im Sinne der Erwägungen nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer sich mit Schreiben vom 6. Februar 2020 beim Bundesgericht über die Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 beschwerte und um Rückvergütung seiner Versicherungsbeiträge ersuchte (B-act. 8 Beilagen), dass das Bundesgericht am 11. Februar 2020 das Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. Februar 2020 der SAK je ein Doppel der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeverbesserung vom 24. Januar 2020 und der Eingabe an das Bundesgericht vom 6. Februar 2020 (je inkl. Beilagen) zukommen liess und die Vorinstanz um eine Vernehmlassung ersuchte, dass die SAK mit Vernehmlassung vom 13. März 2020 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragte (B-act. 10), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2020 zur Kenntnis nahm und gab, dass der Beschwerdeführer keine Replik zur Vernehmlassung eingereicht habe, und infolgedessen den Schriftenwechsel abschloss (B-act. 11-13), dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. Art. 85bis Abs. 1 AHVG sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG), dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen - unter Berücksichtigung der Eingaben vom 24. Januar und 6. Februar 2020 - frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist, dass das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit seines Erlasses (vorliegend: 9. Januar 2020) gegeben war; Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1), dass in zeitlicher Hinsicht die Rechtssätze im Zeitpunkt der Rückvergütungsantragsstellung massgebend sind (vorliegend 28. Mai 2019; vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4; Urteil des BVGer C-1128/2018 vom 7. Mai 2020 E. 3.2.3; Art. 1 Abs. 2 RV-AHV), dass den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden und der Bundesrat die Einzelheiten regelt (vgl. Art. 18 Abs. 3 AHVG), was er in der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) getan hat, dass in Bezug auf den Rückvergütungsanspruch die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung massgebend ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 RV-AHV), dass unbestritten und dokumentiert ist, dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2019 (Zeitpunkt der Rückvergütungsantragsstellung) als Doppelbürger einerseits Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und andererseits Staatsangehöriger der Republik Kroatien war (vgl. die Auszugskopien aus dem kroatischen Pass des Beschwerdeführers [SAK-act. 36, 49; Beilagen zu B-act. 1 und 3] und die Selbstdeklarationen des Beschwerdeführers [namentlich in SAK-act. 11, SAK-act. 47 S. 1, B-act. 3]), dass nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens zunächst anwendbar blieben (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis), dass das Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien für Staatsangehörige der Republik Kroatien durch das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Abkommen vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen Kroatien) abgelöst worden ist (vgl. Art. 40 des Abkommens), dass das am 1. Oktober 2018 abgeschlossene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über Soziale Sicherheit (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen Bosnien und Herzegowina) noch nicht von beiden Parlamenten ratifiziert worden und noch nicht in Kraft getreten ist (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 05.06.2020, und BSV: Zwischenstaatliche Vereinbarungen der Schweiz über Soziale Sicherheit, Dokumente, abgerufen am 02.07.2020), dass das Sozialversicherungsabkommen Bosnien und Herzegowina das Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien im Verhältnis zwischen der Schweiz einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits noch nicht abgelöst hat (vgl. Art. 42 des Abkommens), dass daher im Verhältnis zur Schweiz das Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien weiterhin für Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas zur Anwendung kommt, dass im Zeitpunkt der Rückvergütungsantragsstellung sowohl für Staatsangehörige Kroatiens als auch für Staatsangehörige Bosnien-Herzegowinas je eine zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV e contrario besteht, die eine Rückvergütung von AHV-Beiträgen ausschliesst, dass daher eine Rückvergütung von AHV-Beiträgen an den Beschwerdeführer sowohl deswegen ausser Betracht fällt, weil er die Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas besitzt, als auch deswegen, weil er die kroatische Staatsangehörigkeit besitzt, dass daran die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde und in seinen Eingaben vom 24. Januar 2020 und 6. Februar 2020 vorgebrachten Argumente und die damit eingereichten Dokumente, nichts ändern, dass namentlich gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG für den Ausschluss eines Rückvergütungsanspruchs massgebend ist, dass zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat der versicherten Person keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, dass hingegen nicht relevant ist, wie und zu welchem Zeitpunkt (vor dem Rückvergütungsantrag) die einschlägigen Staatsangehörigkeiten erworben wurden, dass der Rückvergütungsausschluss auch nicht voraussetzt, dass die versicherte Person in den betroffenen Heimatstaaten gelebt und/oder gearbeitet und/oder deren Sozialversicherungssystem oder sonstigen Versicherungen angehört hat, und/oder nicht beabsichtigt, dies jemals zu tun, dass der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Ausführungen daher nicht durchdringt, dass für den Rückvergütungsausschluss auch nicht relevant ist, ob der Beschwerdeführer - wie er angibt - zwar in der Schweiz Steuern und Versicherungsbeiträge bezahlt hat, aber nie in der Schweiz (sondern nur auf Flussschiffen) gearbeitet hat, und ob er (nicht) beabsichtigt, jemals in der Schweiz zu arbeiten, dass der Beschwerdeführer auch aus seinen Behauptungen, fünf Jahre in Irland gearbeitet und gelebt zu haben und vorübergehend in Deutschland zu leben, nicht zu seinen Gunsten ableiten kann, dass der Anspruch auf Beitragsrückvergütung sozialversicherungsrechtlicher Natur ist und keine Hilfe- oder Unterstützungsleistung darstellt, weshalb auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte finanzielle Bedürftigkeit seiner Familie keinen Rückvergütungsanspruch zu begründen vermag, dass die Beitragsrückvergütung auch nicht dazu dient, während des Arbeitslebens bzw. während der Bezahlung von AHV-Beiträgen erlittene Nachteile oder Ungerechtigkeiten - wie die vom Beschwerdeführer behauptete Ausbeutung durch den Arbeitgeber - auszugleichen oder zu entschädigen, dass im Ergebnis festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer offensichtlich keinen Anspruch auf Rückvergütung der AHV-Beiträge und die SAK die Rückvergütung der Beiträge zu Recht verweigert hat, dass unter diesen Umständen die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der unterliegende Beschwerdeführer und die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: