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C-8287/2015

C-8287/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-31 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Der 1947 geborene, chinesische Beschwerdeführer tibetischer Ethnie, beantragte am 6. September 2015 bei der Schweizerischen Botschaft in Beijing ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt (1. Oktober 2015 bis 28. Dezember 2015) bei seiner im Kanton Bern lebenden Tochter (im Folgenden: Gastgeberin; vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend SEM act.] 4 S. 9f.). Diese hatte sich bereits am 13. August 2015 mit einem Einladungsschreiben an die Schweizer Auslandvertretung gewandt (SEM act. 4 S. 41). B. Mit Formularentscheid vom 17. September 2015 lehnte es die schweizerische Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 4 S. 9). C. Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin am 2. Oktober 2015 Einsprache beim SEM (SEM act. 1). D. Nachdem der Migrationsdienst der Stadt Thun bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an die Vor­instanz weitergeleitet hatte (SEM act. 8), wies diese die Einsprache mit Verfügung vom 18. November 2015 ab. Das SEM machte im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer stamme aus einer Region, aus der als Folge der schwierigen wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Die Menschenrechtslage in Tibet sei seit langem äusserst beunruhigend. Grundlegende Menschenrechte wie Meinungs-, Religions- oder Versammlungsfreiheit der Tibeter würden von "der chinesischen Behörde" stark eingeschränkt bzw. missachtet würden. Insbesondere seit den Aufständen im März 2008 habe sich die Situation noch verschärft. Immer wieder komme es bei friedlichen Protesten gegen die chinesische Unterdrückungspolitik zu willkürlichen Festnahmen. Die Inhaftierten seien häufig Folter und Misshandlungen ausgesetzt. Wie die Erfahrung zeige, versuchten deshalb viele Personen ins Ausland zu reisen, um eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen oder im Kreise der bereits im Westen lebenden Verwandten den Lebensabend zu verbringen. Bestehe dort zudem bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Zwar halte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in China auf, allerdings gelte zu bedenken, dass ein zurückbleibender Ehepartner eine Person häufig nicht daran hindere, den Entschluss zur Emigration zu fassen. Dies in der Hoffnung, den Ehepartner aus dem Ausland besser unterstützen und später allenfalls nachziehen zu können. Sonstige besondere Verpflichtungen familiärer Natur, welche den Beschwerdeführer von einer möglichen Emigration abzuhalten vermöchten, seien nicht ersichtlich. E. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten dreimonatigen Schengen-Visums. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit schriftlicher Eingabe vom 11. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme ein. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Art. 48 Abs. 1 VwVG legt fest, dass zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und wer ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Als erste Voraussetzung nennt Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG die sog. formelle Beschwer. Dies bedeutet, dass die beschwerdeführende Person am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben muss, soweit sie dazu in der Lage war, und sie mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (vgl. MARANTELLI-SONANINI / HUBER, Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 48 N 22; ISABELLE HÄNER, Kommentar zum VwVG, 2008, Rz. 6 zu Art. 48). Vorliegend hat zwar Z._______ als Gastgeberin die Einsprache gegen die verweigernde Verfügung der Schweizer Vertretung erhoben, allerdings geht aus der (Laien-)Einsprache nicht ganz eindeutig hervor, ob sie damals allenfalls im Namen ihres Vaters handelte. Die Vorinstanz hat diesbezüglich keine weiteren Abklärungen gemacht. Unter diesen Umständen und in Anbetracht, dass die Gastgeberin die Anwaltsvollmacht vom 15. Dezember 2015 in Vertretung für ihren Vater unterzeichnet hat - ein weiterer Hinweis auf das Vertretungsverhältnis -, kann somit die formelle Beschwer des Beschwerdeführers als gegeben erachtet werden. Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG, Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines chinesischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie­gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 5 AuG).

E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor­aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Egli / Meyer, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006], Art. 4 VEV).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge­recht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge­richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge­fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervor­hebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk­ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5.1 Aufgrund seiner chinesischen Staatszugehörigkeit unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreise-voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als nicht genügend gesichert. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht. 5.2.1 China ist seit 2010 die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt nach den USA, seit 2014 nach Kaufkraft sogar die größte. Beim Bruttoinlandsprodukt pro Kopf liegt China mit rund 5.000 EUR im weltweiten Mittelfeld. Zudem hält China die weltweit höchsten Devisenreserven. Diese sind allerdings auf etwa 3,2 Billionen Dollar zurückgegangen und liegen damit so niedrig wie zuletzt Mitte 2012. Zudem gibt es innerhalb des Landes enorme regionale und soziale Unterschiede. Das durchschnittliche Haushaltsnettoeinkommen pro Kopf und Jahr ist in der Stadt mit 28.844 RMB (ca. 4.200 Euro) 2,75 Mal so hoch wie in ländlichen Gebieten mit 10.489 RMB (ca. 1.550 Euro). Dabei wuchs das Einkommen der Landbevölkerung mit 9,2% stärker als das der Stadtbewohner mit 6,8%. Der Mindestlohn ist im ersten Quartal 2015 nur vereinzelt angehoben worden. Die Provinz Guangdong kündigte Erhöhungen von bis zu 22% an. Die Angestellten in der Provinz sollen so einen Mindestlohn von 1,895 RMB pro Monat erhalten (+515 RMB gegenüber Vorjahr), die in der Stadt Shenzen sogar 2,030 RMB (+230 RMB gegenüber Vorjahr). Das Monatseinkommen der Wanderarbeiter stieg 2014 durchschnittlich um 9,8% auf 2.864 RMB (405 Euro) an. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist je nach Region, Branche und Berufsfeld extrem heterogen. Strukturprägend für die chinesische Arbeitsgesellschaft ist nach wie vor der hohe Anteil an Wanderarbeitern. Mit knapp 274 Mio. machen diese 35% aller offiziell Erwerbstätigen in China aus. Die offizielle Arbeitslosenstatistik, die nur Personen mit städtischer Haushaltsregistrierung erfasst, liegt unverändert bei 4,1%. Boomenden Regionen und Branchen stehen solche mit struktureller Arbeitslosigkeit gegenüber. Die reale Arbeitslosigkeit wird auf 7 bis 10% geschätzt (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > China > Wirtschaft, Stand: März 2016, besucht im März 2016). 5.2.2 Der Beschwerdeführer ist tibetischer Ethnie (vgl. Beschwerde S. 5). Diese Volksgruppe sieht sich weiterhin konfrontiert mit Diskriminierung und Restriktionen bezüglich der Religionsfreiheit sowie der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (www.amnesty.org/countries > China > Report China 2015/2016 > Tibet Autonomous Region and Tibetan populated areas in other provinces, besucht im März 2016). Allgemein gilt, dass China von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem Verfassungsstaat noch weit entfernt ist. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert, neben sozialer Not eine der Hauptquellen von Unzufriedenheit in der chinesischen Gesellschaft (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > China > Innenpolitik, Stand: März 2016, besucht im März 2016). 5.3 Vor diesem Hintergrund ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzt. Das Risiko ist denn auch deshalb zu bekräftigen, als die Bereitschaft, das Land auf Dauer zu verlassen, durch bereits im Ausland lebende nahe Verwandte erfahrungsgemäss begünstigt werden kann. Andererseits ist das allgemeine Risiko im Falle des Beschwerdeführers insofern zu relativieren, als dieser nicht aus einer ländlichen Region stammt, sondern in der Grossstadt Xining City in der Provinz Qinghai lebt. Es gilt deshalb bei der Risikoanalyse nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H). 6.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 68-jährigen Mann. In seinem Heimatland lebe er mit seiner Partnerin - mit der er sich seit 13 Jahren in einer Partnerschaft befinde und die er vor sechs Jahren geheiratet habe - in der Stadt Xining. Ganz in der Nähe lebe auch der erste Sohn des Beschwerdeführers mit seiner Familie, der aus einer früheren Beziehung stamme. Mit diesem pflege er engen Kontakt und sie sähen sich regelmässig. Der Beschwerdeführer sei gesellschaftlich verwurzelt und verfüge über ein breites soziales Netz, welches er sich durch private, wie auch jahrzehntelange berufliche Kontakte, aufgebaut habe. Er wolle seinen Lebensabend zusammen mit seiner Ehefrau in Xining verbringen, wo er zuhause sei (vgl. Beschwerde S. 4f. sowie Heiratsurkunde vom 5. Mai 2009 [Beschwerdebeilage 3]). Mit diesen Ausführungen kann somit durchaus auf familiäre Verpflichtungen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland geschlossen werden. Es ist aber der Vorinstanz insofern Recht zu geben, als zurückbleibende Familienangehörige oftmals keinen Grund darstellen, von einer Emigration abzusehen, dies insbesondere dann, wenn schwierige wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen. Darauf gilt es nachfolgend einzugehen. 6.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind mittlerweile beide pensioniert. Er sei gemäss den beschwerdeweisen Ausführungen der erste Tibeter gewesen, der in der Provinz ein Kleidergeschäft eröffnet habe. Nach einigen erfolgreichen Geschäftsjahren habe er zwei weitere Filialen eröffnen können. Zudem sei der Beschwerdeführer im Besitze von mehreren Immobilien. So hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, nebst der Wohnung in Xining, eine zweite Residenz in einer kleineren Stadt, ebenfalls in der Provinz Qinghai, in einer eher ländlichen Gegend. Sowohl die Wohnung in der Stadt, wie auch das Haus auf dem Land, befänden sich im Eigentum des Beschwerdeführers. Dank der langen und erfolgreichen Erwerbstätigkeit mit Kleidergeschäften verfüge er über eine ansehnliche Rente. So ergehe es auch seiner Frau, die Bankangestellte gewesen sei. Die monatliche Rente betrage 3'500 Yuan, was Fr. 530.- entspreche und über dem chinesischen Durchschnittseinkommen von ca. Fr. 420.- liege (Beschwerde S. 4, 6). 6.3 Diese Angaben lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in wirtschaftlich stabilen Verhältnissen lebt (vgl. dazu auch E. 5.2.1). Die der Rechtsmitteleingabe zu entnehmenden Aussagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen stehen zudem im Einklang mit den bereits imvorinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben (vgl. Einsprache vom 2. Oktober 2015 [SEM act. 1] sowie Akten der Auslandvertretung [SEM act. 4]). Die stringenten und widerspruchsfreien Ausführungen wurden des Weiteren mittels entsprechender Dokumente belegt. So wurden mit der Beschwerde nebst der Bestätigung bezüglich der Pensionierung des Beschwerdeführers (Beschwerdebeilage 4) auch Kontoauszüge eingereicht, welche monatlich regelmässige Einzahlungen ("Salary") dokumentieren (Beschwerdebeilage Nr. 11). Daneben wurde ein "Housing ownership certificate" eingereicht, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer 132.25m2 grossen Wohnung in Xining City ist (Beschwerdebeilage 9). Bezüglich der zweiten Wohnung wurden zahlreiche Fotos zu den Akten gelegt (Beschwerdebeilage 10). Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Meinung der Vorinstanz - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durchaus über massgebliche familiäre Verpflichtungen in seinem Heimatland verfügt (vgl. E. 6.2) und zudem dort auch in wirtschaftlich soliden Verhältnissen lebt. Hinzu kommt, dass sich die beantragte dreimonatige Auslandabwesenheit auch mit seinem Rentnerdasein verträgt. 6.4 Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die erste Ehefrau des Beschwerdeführers nach der Trennung mit den gemeinsamen drei Kindern (darunter die Gastgeberin) aus China ausgereist sei und seit 1991 in der Schweiz lebe. Erst Jahre nach der Ausreise habe die jüngste Tochter mit dem Beschwerdeführer wieder in Verbindung treten können und ihn mehrfach in Xining besucht (vgl. Beschwerde S. 4). Dieser Umstand kann vorliegend nicht ausser Acht gelassen werden, ist doch der Wunsch der Gastgeberin, ihren Vater in der Schweiz zu treffen und ihren Geschwistern, welche den Beschwerdeführer seit bald 25 Jahren nicht mehr gesehen hätten (vgl. Beschwerde S. 6 unten), ein Wiedersehen mit ihm zu ermöglichen, absolut nachvollziehbar. Nicht ungehört bleiben kann zuletzt auch der Einwand, es sei mit der Ausstellung eines Reisepasses für den Beschwerdeführer als ethnischenTibeter davon auszugehen, er habe sich mit dem Regime arrangiert und sich regimegetreu verhalten (vgl. Beschwerde S. 5), werden doch insbesondere Tibeterinnen und Tibeter von den Behörden bei der Ausstellung von Reisepässen massiv diskriminiert (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, ADRIAN SCHUSTER, China: Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 4. März 2012, S. 5).

E. 7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Erteilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die Wiederausreise erscheine nicht gesichert, auch wenn das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich anders beurteilt hat, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) erfüllt sind.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anrecht auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der Kostennote fest (14 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführer reichte mit Replik vom 11. Februar 2016 eine solche ein. Die Rechtsvertreterin stellt darin für Honorar und Auslagen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'877.55 (inkl. MWST) in Rechnung. In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Ausführungen, des Schwierigkeitsgrades der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und der aktenkundigen Bemühungen ist der Gesamtaufwand nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 1'500.- festzusetzen (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE). Diese Entschädigung geht zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 18. November 2015 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - den Migrationsdienst der Stadt Thun Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8287/2015 Urteil vom 31. März 2016 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Rahel Beyeler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Der 1947 geborene, chinesische Beschwerdeführer tibetischer Ethnie, beantragte am 6. September 2015 bei der Schweizerischen Botschaft in Beijing ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt (1. Oktober 2015 bis 28. Dezember 2015) bei seiner im Kanton Bern lebenden Tochter (im Folgenden: Gastgeberin; vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend SEM act.] 4 S. 9f.). Diese hatte sich bereits am 13. August 2015 mit einem Einladungsschreiben an die Schweizer Auslandvertretung gewandt (SEM act. 4 S. 41). B. Mit Formularentscheid vom 17. September 2015 lehnte es die schweizerische Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 4 S. 9). C. Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin am 2. Oktober 2015 Einsprache beim SEM (SEM act. 1). D. Nachdem der Migrationsdienst der Stadt Thun bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an die Vor­instanz weitergeleitet hatte (SEM act. 8), wies diese die Einsprache mit Verfügung vom 18. November 2015 ab. Das SEM machte im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer stamme aus einer Region, aus der als Folge der schwierigen wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Die Menschenrechtslage in Tibet sei seit langem äusserst beunruhigend. Grundlegende Menschenrechte wie Meinungs-, Religions- oder Versammlungsfreiheit der Tibeter würden von "der chinesischen Behörde" stark eingeschränkt bzw. missachtet würden. Insbesondere seit den Aufständen im März 2008 habe sich die Situation noch verschärft. Immer wieder komme es bei friedlichen Protesten gegen die chinesische Unterdrückungspolitik zu willkürlichen Festnahmen. Die Inhaftierten seien häufig Folter und Misshandlungen ausgesetzt. Wie die Erfahrung zeige, versuchten deshalb viele Personen ins Ausland zu reisen, um eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen oder im Kreise der bereits im Westen lebenden Verwandten den Lebensabend zu verbringen. Bestehe dort zudem bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Zwar halte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in China auf, allerdings gelte zu bedenken, dass ein zurückbleibender Ehepartner eine Person häufig nicht daran hindere, den Entschluss zur Emigration zu fassen. Dies in der Hoffnung, den Ehepartner aus dem Ausland besser unterstützen und später allenfalls nachziehen zu können. Sonstige besondere Verpflichtungen familiärer Natur, welche den Beschwerdeführer von einer möglichen Emigration abzuhalten vermöchten, seien nicht ersichtlich. E. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten dreimonatigen Schengen-Visums. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit schriftlicher Eingabe vom 11. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme ein. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Art. 48 Abs. 1 VwVG legt fest, dass zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und wer ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Als erste Voraussetzung nennt Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG die sog. formelle Beschwer. Dies bedeutet, dass die beschwerdeführende Person am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben muss, soweit sie dazu in der Lage war, und sie mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (vgl. MARANTELLI-SONANINI / HUBER, Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 48 N 22; ISABELLE HÄNER, Kommentar zum VwVG, 2008, Rz. 6 zu Art. 48). Vorliegend hat zwar Z._______ als Gastgeberin die Einsprache gegen die verweigernde Verfügung der Schweizer Vertretung erhoben, allerdings geht aus der (Laien-)Einsprache nicht ganz eindeutig hervor, ob sie damals allenfalls im Namen ihres Vaters handelte. Die Vorinstanz hat diesbezüglich keine weiteren Abklärungen gemacht. Unter diesen Umständen und in Anbetracht, dass die Gastgeberin die Anwaltsvollmacht vom 15. Dezember 2015 in Vertretung für ihren Vater unterzeichnet hat - ein weiterer Hinweis auf das Vertretungsverhältnis -, kann somit die formelle Beschwer des Beschwerdeführers als gegeben erachtet werden. Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG, Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines chinesischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie­gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 5 AuG).

4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor­aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Egli / Meyer, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge­recht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge­richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge­fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervor­hebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk­ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5.1 Aufgrund seiner chinesischen Staatszugehörigkeit unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreise-voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als nicht genügend gesichert. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht. 5.2.1 China ist seit 2010 die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt nach den USA, seit 2014 nach Kaufkraft sogar die größte. Beim Bruttoinlandsprodukt pro Kopf liegt China mit rund 5.000 EUR im weltweiten Mittelfeld. Zudem hält China die weltweit höchsten Devisenreserven. Diese sind allerdings auf etwa 3,2 Billionen Dollar zurückgegangen und liegen damit so niedrig wie zuletzt Mitte 2012. Zudem gibt es innerhalb des Landes enorme regionale und soziale Unterschiede. Das durchschnittliche Haushaltsnettoeinkommen pro Kopf und Jahr ist in der Stadt mit 28.844 RMB (ca. 4.200 Euro) 2,75 Mal so hoch wie in ländlichen Gebieten mit 10.489 RMB (ca. 1.550 Euro). Dabei wuchs das Einkommen der Landbevölkerung mit 9,2% stärker als das der Stadtbewohner mit 6,8%. Der Mindestlohn ist im ersten Quartal 2015 nur vereinzelt angehoben worden. Die Provinz Guangdong kündigte Erhöhungen von bis zu 22% an. Die Angestellten in der Provinz sollen so einen Mindestlohn von 1,895 RMB pro Monat erhalten (+515 RMB gegenüber Vorjahr), die in der Stadt Shenzen sogar 2,030 RMB (+230 RMB gegenüber Vorjahr). Das Monatseinkommen der Wanderarbeiter stieg 2014 durchschnittlich um 9,8% auf 2.864 RMB (405 Euro) an. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist je nach Region, Branche und Berufsfeld extrem heterogen. Strukturprägend für die chinesische Arbeitsgesellschaft ist nach wie vor der hohe Anteil an Wanderarbeitern. Mit knapp 274 Mio. machen diese 35% aller offiziell Erwerbstätigen in China aus. Die offizielle Arbeitslosenstatistik, die nur Personen mit städtischer Haushaltsregistrierung erfasst, liegt unverändert bei 4,1%. Boomenden Regionen und Branchen stehen solche mit struktureller Arbeitslosigkeit gegenüber. Die reale Arbeitslosigkeit wird auf 7 bis 10% geschätzt (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > China > Wirtschaft, Stand: März 2016, besucht im März 2016). 5.2.2 Der Beschwerdeführer ist tibetischer Ethnie (vgl. Beschwerde S. 5). Diese Volksgruppe sieht sich weiterhin konfrontiert mit Diskriminierung und Restriktionen bezüglich der Religionsfreiheit sowie der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (www.amnesty.org/countries > China > Report China 2015/2016 > Tibet Autonomous Region and Tibetan populated areas in other provinces, besucht im März 2016). Allgemein gilt, dass China von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem Verfassungsstaat noch weit entfernt ist. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert, neben sozialer Not eine der Hauptquellen von Unzufriedenheit in der chinesischen Gesellschaft (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > China > Innenpolitik, Stand: März 2016, besucht im März 2016). 5.3 Vor diesem Hintergrund ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzt. Das Risiko ist denn auch deshalb zu bekräftigen, als die Bereitschaft, das Land auf Dauer zu verlassen, durch bereits im Ausland lebende nahe Verwandte erfahrungsgemäss begünstigt werden kann. Andererseits ist das allgemeine Risiko im Falle des Beschwerdeführers insofern zu relativieren, als dieser nicht aus einer ländlichen Region stammt, sondern in der Grossstadt Xining City in der Provinz Qinghai lebt. Es gilt deshalb bei der Risikoanalyse nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H). 6.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 68-jährigen Mann. In seinem Heimatland lebe er mit seiner Partnerin - mit der er sich seit 13 Jahren in einer Partnerschaft befinde und die er vor sechs Jahren geheiratet habe - in der Stadt Xining. Ganz in der Nähe lebe auch der erste Sohn des Beschwerdeführers mit seiner Familie, der aus einer früheren Beziehung stamme. Mit diesem pflege er engen Kontakt und sie sähen sich regelmässig. Der Beschwerdeführer sei gesellschaftlich verwurzelt und verfüge über ein breites soziales Netz, welches er sich durch private, wie auch jahrzehntelange berufliche Kontakte, aufgebaut habe. Er wolle seinen Lebensabend zusammen mit seiner Ehefrau in Xining verbringen, wo er zuhause sei (vgl. Beschwerde S. 4f. sowie Heiratsurkunde vom 5. Mai 2009 [Beschwerdebeilage 3]). Mit diesen Ausführungen kann somit durchaus auf familiäre Verpflichtungen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland geschlossen werden. Es ist aber der Vorinstanz insofern Recht zu geben, als zurückbleibende Familienangehörige oftmals keinen Grund darstellen, von einer Emigration abzusehen, dies insbesondere dann, wenn schwierige wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen. Darauf gilt es nachfolgend einzugehen. 6.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind mittlerweile beide pensioniert. Er sei gemäss den beschwerdeweisen Ausführungen der erste Tibeter gewesen, der in der Provinz ein Kleidergeschäft eröffnet habe. Nach einigen erfolgreichen Geschäftsjahren habe er zwei weitere Filialen eröffnen können. Zudem sei der Beschwerdeführer im Besitze von mehreren Immobilien. So hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, nebst der Wohnung in Xining, eine zweite Residenz in einer kleineren Stadt, ebenfalls in der Provinz Qinghai, in einer eher ländlichen Gegend. Sowohl die Wohnung in der Stadt, wie auch das Haus auf dem Land, befänden sich im Eigentum des Beschwerdeführers. Dank der langen und erfolgreichen Erwerbstätigkeit mit Kleidergeschäften verfüge er über eine ansehnliche Rente. So ergehe es auch seiner Frau, die Bankangestellte gewesen sei. Die monatliche Rente betrage 3'500 Yuan, was Fr. 530.- entspreche und über dem chinesischen Durchschnittseinkommen von ca. Fr. 420.- liege (Beschwerde S. 4, 6). 6.3 Diese Angaben lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in wirtschaftlich stabilen Verhältnissen lebt (vgl. dazu auch E. 5.2.1). Die der Rechtsmitteleingabe zu entnehmenden Aussagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen stehen zudem im Einklang mit den bereits imvorinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben (vgl. Einsprache vom 2. Oktober 2015 [SEM act. 1] sowie Akten der Auslandvertretung [SEM act. 4]). Die stringenten und widerspruchsfreien Ausführungen wurden des Weiteren mittels entsprechender Dokumente belegt. So wurden mit der Beschwerde nebst der Bestätigung bezüglich der Pensionierung des Beschwerdeführers (Beschwerdebeilage 4) auch Kontoauszüge eingereicht, welche monatlich regelmässige Einzahlungen ("Salary") dokumentieren (Beschwerdebeilage Nr. 11). Daneben wurde ein "Housing ownership certificate" eingereicht, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer 132.25m2 grossen Wohnung in Xining City ist (Beschwerdebeilage 9). Bezüglich der zweiten Wohnung wurden zahlreiche Fotos zu den Akten gelegt (Beschwerdebeilage 10). Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Meinung der Vorinstanz - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durchaus über massgebliche familiäre Verpflichtungen in seinem Heimatland verfügt (vgl. E. 6.2) und zudem dort auch in wirtschaftlich soliden Verhältnissen lebt. Hinzu kommt, dass sich die beantragte dreimonatige Auslandabwesenheit auch mit seinem Rentnerdasein verträgt. 6.4 Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die erste Ehefrau des Beschwerdeführers nach der Trennung mit den gemeinsamen drei Kindern (darunter die Gastgeberin) aus China ausgereist sei und seit 1991 in der Schweiz lebe. Erst Jahre nach der Ausreise habe die jüngste Tochter mit dem Beschwerdeführer wieder in Verbindung treten können und ihn mehrfach in Xining besucht (vgl. Beschwerde S. 4). Dieser Umstand kann vorliegend nicht ausser Acht gelassen werden, ist doch der Wunsch der Gastgeberin, ihren Vater in der Schweiz zu treffen und ihren Geschwistern, welche den Beschwerdeführer seit bald 25 Jahren nicht mehr gesehen hätten (vgl. Beschwerde S. 6 unten), ein Wiedersehen mit ihm zu ermöglichen, absolut nachvollziehbar. Nicht ungehört bleiben kann zuletzt auch der Einwand, es sei mit der Ausstellung eines Reisepasses für den Beschwerdeführer als ethnischenTibeter davon auszugehen, er habe sich mit dem Regime arrangiert und sich regimegetreu verhalten (vgl. Beschwerde S. 5), werden doch insbesondere Tibeterinnen und Tibeter von den Behörden bei der Ausstellung von Reisepässen massiv diskriminiert (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, ADRIAN SCHUSTER, China: Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 4. März 2012, S. 5).

7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Erteilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die Wiederausreise erscheine nicht gesichert, auch wenn das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich anders beurteilt hat, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) erfüllt sind.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anrecht auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der Kostennote fest (14 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführer reichte mit Replik vom 11. Februar 2016 eine solche ein. Die Rechtsvertreterin stellt darin für Honorar und Auslagen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'877.55 (inkl. MWST) in Rechnung. In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Ausführungen, des Schwierigkeitsgrades der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und der aktenkundigen Bemühungen ist der Gesamtaufwand nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 1'500.- festzusetzen (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE). Diese Entschädigung geht zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 18. November 2015 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- den Migrationsdienst der Stadt Thun Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: