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C-7703/2015

C-7703/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-19 · Deutsch CH

Rentenrevision

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 26. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück­gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er­wägungen über das Revisionsgesuch neu verfüge.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 3 Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'803.80 zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 26. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück­gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er­wägungen über das Revisionsgesuch neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'803.80 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7703/2015 Urteil vom 19. April 2016 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______,vertreten durch lic. iur. Gerhard Lanz, Fürsprecher, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Revisionsgesuch, Verfügung vom 26. Oktober 2015. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 das Revisionsgesuch von A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) vom 9. November 2014 (act. 155) unter Hinweis auf den weiterhin bestehenden Anspruch auf eine halbe Invalidenrente abgewiesen hat (act. 194), dass die Versicherte gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. November 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, nach neu vorzunehmenden polydisziplinären, eventuell monodisziplinären (psychiatrischen) medizinischen Abklärungen neu zu verfügen (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2015 den mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 eingeforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.­- geleistet hat (BVGer-act. 3 und 5), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2016 die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung beantragt hat (BVGer-act. 8), dass die Beschwerdeführerin am 22. März 2016 mitteilte, dass sie weiterhin mit der Rückweisung der Sache zwecks weiterer medizinischer Abklärungen einverstanden sei (BVGer-act. 10), dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen fristgemäss und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen im Wesentlichen damit begründete, dass sich hinsichtlich der neu aufgetretenen Krebserkrankung, des neuen Schmerzsyndroms in der Schulter sowie der Auswirkungen der Krebserkrankung auf die psychischen Beschwerden keine aussagekräftigen Berichte in den Akten befänden, dass die Vorinstanz nach Einholen einer Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 7. Februar 2016 (act. 197) weitere medizinische Abklärungen als notwendig erachtete, dass nach Einsicht in die Akten bzw. medizinischen Unterlagen keine zuverlässige und umfassende Entscheidungsgrundlage besteht, zumal insbesondere die unter Beilage eines MRI-Befunds vom 30. März 2015 (act. 187) neu geltend gemachten Schulterbeschwerden von der Vorinstanz nicht gewürdigt wurden, der Einfluss der Krebserkrankung auf die bestehende psychischen Beschwerden nicht abgeklärt wurde und trotz Zusammentreffens von psychischen und körperlichen Beschwerden auch keine interdisziplinäre Abklärung erfolgt ist, dass sich deshalb weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zu den entsprechenden Auswirkungen auf deren Arbeitsfähigkeit aufdrängen, dass für das Bundesverwaltungsgericht daher keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Rückweisungsantrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die von der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz beantragte Rückweisung zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen ins Verwaltungsverfahren vorliegend möglich bleibt, da die weiteren Abklärungen eine bisher völlig ungeklärte Frage betreffen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.), dass demnach die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2015 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung des medizinischen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver­bindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz hat, dass der Rechtsvertreter mit Kostennote vom 22. März 2016 ein Honorar von Fr. 1'948.10 (6.39 Stunden à Fr. 280.- zuzüglich Auslagen [Fr. 14.60] und Mehrwertsteuer [Fr. 144.30]) geltend macht, was unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor­liegend zu beurteilenden Verfahrens grundsätzlich angemessen erscheint, dass jedoch kein Mehrwertsteuerzuschlag vorzunehmen ist, da die Beschwerdeführerin Wohnsitz im Ausland hat (vgl. Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2), dass die Parteientschädigung daher auf Fr. 1'803.80 festzusetzen ist (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 26. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück­gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er­wägungen über das Revisionsgesuch neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'803.80 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: