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C-915/2015

C-915/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-18 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1952, deutscher Staatsangehöriger) stellte am 8. Februar 2010 bei der Thurgauer IV-Stelle einen Antrag auf Ausrichtung von IV-Leistungen (IV act. 1). Nach Vornahme diverser Abklärungen stellte ihm die Thurgauer IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. Mai 2012 die Zusprechung einer befristeten Invalidenrente in Aussicht (IV act. 55). Nach dem hiergegen erhobenen Einwand (IV act. 56) verfügte die IV Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; Vorinstanz) am 30. August 2012 wie von der Thurgauer IV-Stelle angekündigt (IV act. 67). B. Das Bundesverwaltungsgericht hiess das vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der IVSTA eingereichte Rechtsmittel mit Urteil B-5261/2012 vom 13. August 2014 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück. C. Die Thurgauer IV-Stelle teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. September 2014 mit, man werde ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag geben (IV act. 88). Der Beschwerdeführer formulierte mit Schreiben vom 10. September 2014 vier Zusatzfragen zuhanden der medizinischen Gutachter (IV act. 89). Gleichentags stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (IV act. 81; 90). Die medizinischen Abklärungen fanden am 18./19. November 2014 in der Medas Ostschweiz in St. Gallen statt (IV act. 99). D. Die Thurgauer IV-Stelle wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 12. Januar 2015 mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ab. Betreffend die behauptete Bedürftigkeit seien zudem keine Beweismittel eingereicht worden (IV act. 100). E. Der Beschwerdeführer erhob am 12. Februar 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung und beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren und die unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung im Beschwerdeverfahren zu gewähren. Die Vorinstanz verkenne, dass es sich um ein Revisions- und Rückweisungsverfahren handle. Zudem sei er in Bezug auf den Beweisantrag zur Bedürftigkeit nicht kontaktiert worden. Er lebe von einer geringen monatlichen Rente und habe kein Vermögen. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 3. März 2015 (BVGer act. 4) die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 26. Februar 2015. Das Begehren sei mangels Notwendigkeit der Vertretung abgewiesen worden. Das Kriterium der finanziellen Bedürftigkeit habe nicht geprüft werden müssen. Im Rückweisungsverfahren sei die Notwendigkeit einer Vertretung eher noch weniger gegeben als im normalen Verfahren. G. Die Vorinstanz erliess am 10. März 2015 eine neuerliche Verfügung betreffend den Rentenanspruch des Beschwerdeführers, welche dieser erneut beim Bundesverwaltungsgericht anfocht (Verfahren C-2656/2015). H. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 19. März 2015 aufforderungsgemäss das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» mit diversen Beilagen ein (BVGer act. 6), hielt mit Replik vom 26. März 2015 an den gestellten Anträgen fest (BVGer act. 7) und reichte mit Eingabe vom 4. Mai 2015 zusätzliche Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein (BVGer act. 12). Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 auf die Einreichung einer Duplik (BVGer act. 16). I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich subsidiär nach dem VwVG, soweit nicht das VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des ATSG bzw. des IVG anwendbar sind (vgl. Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1 IVG [SR 831.20]). In formell-rechtlicher Hinsicht finden grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2014/4 E. 1.2). Verfügungen der IVSTA unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind vor dem kantonalen Versicherungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 69 Abs. 1 IVG; Art. 31 ff. VGG). Die angefochtene Verfügung wurde von der Thurgauer IV-Stelle erlassen, welche in der Rechtsmittelbelehrung ausführte, es könne beim Thurgauer Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Dessen ungeachtet gehen sowohl der Beschwerdeführer als auch die IVSTA ohne weiteres von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus (vgl. Sachverhalt Bst. E und F). Diese Zuständigkeit ist im Ergebnis zu bejahen. Die angefochtene Zwischenverfügung hätte richtigerweise von der IVSTA und nicht von der Thurgauer IV-Stelle erlassen werden sollen (vgl. Art. 55 IVG; Art. 40 Abs. 2 IVV [SR 831.201]; Art. 5 Abs. 2 VwVG; Urteil B-5261/2012 E. 3; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 806). Dieser Mangel ist aber aus prozessökonomischen Gründen als geheilt einzustufen, weil er nicht gerügt wurde, die IVSTA sich im Rahmen ihrer Vernehmlassung dem Entscheid der Thurgauer IV-Stelle angeschlossen hat und aufgrund der Akten in der Sache entschieden werden kann (vgl. Urteil des BGer 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2 und Urteil des BVGer C 1442/2013 vom 26. Januar 2015 E. 3.3 f. je m.H.). Der Beschwerdeführer ist sodann als Adressat einer praxisgemäss anfechtbaren Zwischenverfügung betreffend die grundsätzliche Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zur Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 31 ff. VGG; Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 VwVG; Urteil des BVGer C-4999/2013 vom 10. September 2014 E. 1.1 und E. 1.3).

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2 m.H.).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist ein in Deutschland wohnhafter deutscher Staatsangehöriger. Dessen ungeachtet ist schweizerisches Recht anwendbar (vgl. Urteil des BVGer B-5261/2012 vom 13. August 2014 E. 4 m.H.).

E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen hat. Der gesuchstellenden Person wird im Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, sofern die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Wie im Beschwerdeverfahren muss die Partei bedürftig sein, das Begehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung sachlich geboten sein (vgl. Art. 65 VwVG; BGE 132 V 200 E. 4.1 m.H.).

E. 3.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch mangels Notwendigkeit der Vertretung abgewiesen, dies mit Hinweis auf die grundsätzlich restriktive Praxis betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren (vgl. etwa Urteil des BGer 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.1 m.H.). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich um ein komplexes Verfahren nach einer Rückweisung zur ergänzenden Abklärung handle, und verweist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. etwa Urteile des BGer 9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 3 sowie 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2 je m.H.). Diese Streitfrage ist zu entscheiden, sofern der Beschwerdeführer bedürftig ist, was nicht offensichtlich ist und deshalb vorgängig geprüft wird.

E. 3.3 Prozessual bedürftig ist, wer die Kosten eines Verfahrens nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, die zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie benötigt. Zu berücksichtigen ist die gesamte finanzielle Situation des Gesuchstellers, d.h. sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse. Dabei ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Die familienrechtliche Unterstützungspflicht geht der staatlichen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1; 119 Ia 11 E. 3a; Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N. 77; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 72 ff. je m.H.).

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Söhne (A._______, geb. 1994; B._______, geb. 1996). Die Ehegatten leben getrennt, ohne dass eine Scheidung erfolgte (IV act. 99 S. 23). Die Ehefrau kümmert sich denn auch nach wie vor um ihren Gatten (vgl. hinten E. 3.3.3). Der Beschwerdeführer bewohnt alleine eine 2-Zimmer-Eigentumswohnung in Konstanz. Die Ehefrau wohnt gemeinsam mit dem jüngeren Sohn, der sich noch in Ausbildung befindet, in einer 4 Zimmer-Mietwohnung ebenfalls in Konstanz. Der ältere Sohn lebt und studiert in Kiel und erhält staatliche Ausbildungsförderungsbeiträge (vgl. BVGer act. 6; Beilagen des Beschwerdeführers [nf.: BF Beilage] 6 f.; IV act. 99 S. 33).

E. 3.3.2 Die Einnahmen der Ehegatten belaufen sich gemäss ihrer eigenen Deklaration, die im Wesentlichen nachvollziehbar belegt wird, auf insgesamt netto rund 2'270 Euro pro Monat. Der Beschwerdeführer bezieht eine Rente von rund 220 Euro, seine Ehefrau erzielt das restliche Einkommen der Familie (Haupterwerb rund 1650 Euro; Nebenerwerb rund 400 Euro; vgl. BVGer act. 6). Zu berücksichtigen ist freilich nicht nur das Einkommen, sondern auch das Vermögen (vgl. E. 3.3). Den Wert der vom Beschwerdeführer bewohnten Wohnung schätzen die Ehegatten auf ca. 60'000 Euro (die Eheleute kauften die Wohnung 1992 für 130'000 Deutsche Mark; vgl. BF Beilage 7). Zu berücksichtigen ist sodann eine von der Ehefrau abgeschlossene Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von derzeit rund 40'000 Euro (vgl. BVGer act. 6 Beilage 5). Belegt sind sodann Schulden von insgesamt rund 25'000 Euro (Eheleute: Darlehen der Sparkasse Bodensee, Restschuld 9'624 Euro, vgl. BF Beilage 8; Beschwerdeführer: Privatdarlehen der Schwester über 15'000 Euro, BF Beilage 9).

E. 3.3.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers schildert glaubhaft, dass sie seit der Erkrankung ihres Ehemannes viel arbeitet, um die Familie zu ernähren (vgl. ihr Schreiben vom 14. September 2015, BVGer act. 14). Ob sämtliche geltend gemachten Auslagen hinreichend belegt sind, braucht nicht einlässlich geprüft zu werden. Es geht aus den Akten klar hervor, dass die Familie zur Bestreitung des Lebensunterhalts auch auf das in der Vergangenheit angesparte Vermögen zurückgreifen muss. Für das vorliegende Verfahren entscheidend ist aber, dass bei der Beurteilung der Bedürftigkeit auch das Vermögen des Beschwerdeführers und seiner ungeachtet des Getrenntlebens unterstützungspflichtigen Ehefrau zu berücksichtigen ist. Das Vermögen der Eheleute beläuft sich auf netto ca. 75'000 Euro (vgl. E. 3.3.2). Diese Schätzung stellt auf die Angaben der Eheleute ab, welche den Wert der sich in ihrem Eigentum befindlichen Eigentumswohnung auf 60'000 Euro beziffern. Sowohl diese Immobilie wie auch der Rückkaufswert der Lebensversicherung sind als Vermögensbestandteile zu berücksichtigen. Es ist dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau somit möglich und zumutbar, zur Finanzierung des Verfahrens liquide Mittel erhältlich zu machen, zumal ihr Vermögen deutlich über einen rechtsprechungsgemäss nicht anzutastenden «Notgroschen» hinausgeht (vgl. zum Ganzen Meichssner, a.a.O., S. 85 ff. m.H.; Müller, a.a.O., Rz. 1994 f. m.H.; Urteil des BVGer C-1711/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.1.4 m.H.).

E. 3.4 Der Beschwerdeführer ist somit nicht prozessual bedürftig, weshalb die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Die Frage der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung kann offen bleiben (vgl. E. 2.2 und E. 3.2). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4.1 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten, eine allfällige Parteientschädigung und das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung.

E. 4.2 Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. BGE 132 V 200 nicht publizierte E. 6; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5). Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Urteil BVGer C-6792/2013 vom 23. April 2014 E. 6.2 m.H.).

E. 4.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, weil der Beschwerdeführer wie dargetan nicht bedürftig ist (vgl. E. 3.3; Art. 61 Bst. f ATSG; Ueli Kieser, ATSG Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 177 ff.).

E. 4.4 Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Verfahrenskosten wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Duplik der Vorinstanz vom 8. Oktober 2015 zur Kenntnis) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Stufetti Kilian Meyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-915/2015 Urteil vom 18. Februar 2016 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Kilian Meyer. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Dieter Studer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren; Verfügung IVSTA vom 12. Januar 2015. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1952, deutscher Staatsangehöriger) stellte am 8. Februar 2010 bei der Thurgauer IV-Stelle einen Antrag auf Ausrichtung von IV-Leistungen (IV act. 1). Nach Vornahme diverser Abklärungen stellte ihm die Thurgauer IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. Mai 2012 die Zusprechung einer befristeten Invalidenrente in Aussicht (IV act. 55). Nach dem hiergegen erhobenen Einwand (IV act. 56) verfügte die IV Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; Vorinstanz) am 30. August 2012 wie von der Thurgauer IV-Stelle angekündigt (IV act. 67). B. Das Bundesverwaltungsgericht hiess das vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der IVSTA eingereichte Rechtsmittel mit Urteil B-5261/2012 vom 13. August 2014 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück. C. Die Thurgauer IV-Stelle teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. September 2014 mit, man werde ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag geben (IV act. 88). Der Beschwerdeführer formulierte mit Schreiben vom 10. September 2014 vier Zusatzfragen zuhanden der medizinischen Gutachter (IV act. 89). Gleichentags stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (IV act. 81; 90). Die medizinischen Abklärungen fanden am 18./19. November 2014 in der Medas Ostschweiz in St. Gallen statt (IV act. 99). D. Die Thurgauer IV-Stelle wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 12. Januar 2015 mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ab. Betreffend die behauptete Bedürftigkeit seien zudem keine Beweismittel eingereicht worden (IV act. 100). E. Der Beschwerdeführer erhob am 12. Februar 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung und beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren und die unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung im Beschwerdeverfahren zu gewähren. Die Vorinstanz verkenne, dass es sich um ein Revisions- und Rückweisungsverfahren handle. Zudem sei er in Bezug auf den Beweisantrag zur Bedürftigkeit nicht kontaktiert worden. Er lebe von einer geringen monatlichen Rente und habe kein Vermögen. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 3. März 2015 (BVGer act. 4) die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 26. Februar 2015. Das Begehren sei mangels Notwendigkeit der Vertretung abgewiesen worden. Das Kriterium der finanziellen Bedürftigkeit habe nicht geprüft werden müssen. Im Rückweisungsverfahren sei die Notwendigkeit einer Vertretung eher noch weniger gegeben als im normalen Verfahren. G. Die Vorinstanz erliess am 10. März 2015 eine neuerliche Verfügung betreffend den Rentenanspruch des Beschwerdeführers, welche dieser erneut beim Bundesverwaltungsgericht anfocht (Verfahren C-2656/2015). H. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 19. März 2015 aufforderungsgemäss das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» mit diversen Beilagen ein (BVGer act. 6), hielt mit Replik vom 26. März 2015 an den gestellten Anträgen fest (BVGer act. 7) und reichte mit Eingabe vom 4. Mai 2015 zusätzliche Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein (BVGer act. 12). Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 auf die Einreichung einer Duplik (BVGer act. 16). I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich subsidiär nach dem VwVG, soweit nicht das VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des ATSG bzw. des IVG anwendbar sind (vgl. Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1 IVG [SR 831.20]). In formell-rechtlicher Hinsicht finden grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2014/4 E. 1.2). Verfügungen der IVSTA unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind vor dem kantonalen Versicherungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 69 Abs. 1 IVG; Art. 31 ff. VGG). Die angefochtene Verfügung wurde von der Thurgauer IV-Stelle erlassen, welche in der Rechtsmittelbelehrung ausführte, es könne beim Thurgauer Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Dessen ungeachtet gehen sowohl der Beschwerdeführer als auch die IVSTA ohne weiteres von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus (vgl. Sachverhalt Bst. E und F). Diese Zuständigkeit ist im Ergebnis zu bejahen. Die angefochtene Zwischenverfügung hätte richtigerweise von der IVSTA und nicht von der Thurgauer IV-Stelle erlassen werden sollen (vgl. Art. 55 IVG; Art. 40 Abs. 2 IVV [SR 831.201]; Art. 5 Abs. 2 VwVG; Urteil B-5261/2012 E. 3; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 806). Dieser Mangel ist aber aus prozessökonomischen Gründen als geheilt einzustufen, weil er nicht gerügt wurde, die IVSTA sich im Rahmen ihrer Vernehmlassung dem Entscheid der Thurgauer IV-Stelle angeschlossen hat und aufgrund der Akten in der Sache entschieden werden kann (vgl. Urteil des BGer 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2 und Urteil des BVGer C 1442/2013 vom 26. Januar 2015 E. 3.3 f. je m.H.). Der Beschwerdeführer ist sodann als Adressat einer praxisgemäss anfechtbaren Zwischenverfügung betreffend die grundsätzliche Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zur Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 31 ff. VGG; Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 VwVG; Urteil des BVGer C-4999/2013 vom 10. September 2014 E. 1.1 und E. 1.3). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2 m.H.). 2.3 Der Beschwerdeführer ist ein in Deutschland wohnhafter deutscher Staatsangehöriger. Dessen ungeachtet ist schweizerisches Recht anwendbar (vgl. Urteil des BVGer B-5261/2012 vom 13. August 2014 E. 4 m.H.). 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen hat. Der gesuchstellenden Person wird im Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, sofern die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Wie im Beschwerdeverfahren muss die Partei bedürftig sein, das Begehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung sachlich geboten sein (vgl. Art. 65 VwVG; BGE 132 V 200 E. 4.1 m.H.). 3.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch mangels Notwendigkeit der Vertretung abgewiesen, dies mit Hinweis auf die grundsätzlich restriktive Praxis betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren (vgl. etwa Urteil des BGer 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.1 m.H.). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich um ein komplexes Verfahren nach einer Rückweisung zur ergänzenden Abklärung handle, und verweist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. etwa Urteile des BGer 9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 3 sowie 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2 je m.H.). Diese Streitfrage ist zu entscheiden, sofern der Beschwerdeführer bedürftig ist, was nicht offensichtlich ist und deshalb vorgängig geprüft wird. 3.3 Prozessual bedürftig ist, wer die Kosten eines Verfahrens nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, die zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie benötigt. Zu berücksichtigen ist die gesamte finanzielle Situation des Gesuchstellers, d.h. sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse. Dabei ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Die familienrechtliche Unterstützungspflicht geht der staatlichen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1; 119 Ia 11 E. 3a; Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N. 77; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 72 ff. je m.H.). 3.3.1 Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Söhne (A._______, geb. 1994; B._______, geb. 1996). Die Ehegatten leben getrennt, ohne dass eine Scheidung erfolgte (IV act. 99 S. 23). Die Ehefrau kümmert sich denn auch nach wie vor um ihren Gatten (vgl. hinten E. 3.3.3). Der Beschwerdeführer bewohnt alleine eine 2-Zimmer-Eigentumswohnung in Konstanz. Die Ehefrau wohnt gemeinsam mit dem jüngeren Sohn, der sich noch in Ausbildung befindet, in einer 4 Zimmer-Mietwohnung ebenfalls in Konstanz. Der ältere Sohn lebt und studiert in Kiel und erhält staatliche Ausbildungsförderungsbeiträge (vgl. BVGer act. 6; Beilagen des Beschwerdeführers [nf.: BF Beilage] 6 f.; IV act. 99 S. 33). 3.3.2 Die Einnahmen der Ehegatten belaufen sich gemäss ihrer eigenen Deklaration, die im Wesentlichen nachvollziehbar belegt wird, auf insgesamt netto rund 2'270 Euro pro Monat. Der Beschwerdeführer bezieht eine Rente von rund 220 Euro, seine Ehefrau erzielt das restliche Einkommen der Familie (Haupterwerb rund 1650 Euro; Nebenerwerb rund 400 Euro; vgl. BVGer act. 6). Zu berücksichtigen ist freilich nicht nur das Einkommen, sondern auch das Vermögen (vgl. E. 3.3). Den Wert der vom Beschwerdeführer bewohnten Wohnung schätzen die Ehegatten auf ca. 60'000 Euro (die Eheleute kauften die Wohnung 1992 für 130'000 Deutsche Mark; vgl. BF Beilage 7). Zu berücksichtigen ist sodann eine von der Ehefrau abgeschlossene Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von derzeit rund 40'000 Euro (vgl. BVGer act. 6 Beilage 5). Belegt sind sodann Schulden von insgesamt rund 25'000 Euro (Eheleute: Darlehen der Sparkasse Bodensee, Restschuld 9'624 Euro, vgl. BF Beilage 8; Beschwerdeführer: Privatdarlehen der Schwester über 15'000 Euro, BF Beilage 9). 3.3.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers schildert glaubhaft, dass sie seit der Erkrankung ihres Ehemannes viel arbeitet, um die Familie zu ernähren (vgl. ihr Schreiben vom 14. September 2015, BVGer act. 14). Ob sämtliche geltend gemachten Auslagen hinreichend belegt sind, braucht nicht einlässlich geprüft zu werden. Es geht aus den Akten klar hervor, dass die Familie zur Bestreitung des Lebensunterhalts auch auf das in der Vergangenheit angesparte Vermögen zurückgreifen muss. Für das vorliegende Verfahren entscheidend ist aber, dass bei der Beurteilung der Bedürftigkeit auch das Vermögen des Beschwerdeführers und seiner ungeachtet des Getrenntlebens unterstützungspflichtigen Ehefrau zu berücksichtigen ist. Das Vermögen der Eheleute beläuft sich auf netto ca. 75'000 Euro (vgl. E. 3.3.2). Diese Schätzung stellt auf die Angaben der Eheleute ab, welche den Wert der sich in ihrem Eigentum befindlichen Eigentumswohnung auf 60'000 Euro beziffern. Sowohl diese Immobilie wie auch der Rückkaufswert der Lebensversicherung sind als Vermögensbestandteile zu berücksichtigen. Es ist dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau somit möglich und zumutbar, zur Finanzierung des Verfahrens liquide Mittel erhältlich zu machen, zumal ihr Vermögen deutlich über einen rechtsprechungsgemäss nicht anzutastenden «Notgroschen» hinausgeht (vgl. zum Ganzen Meichssner, a.a.O., S. 85 ff. m.H.; Müller, a.a.O., Rz. 1994 f. m.H.; Urteil des BVGer C-1711/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.1.4 m.H.). 3.4 Der Beschwerdeführer ist somit nicht prozessual bedürftig, weshalb die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Die Frage der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung kann offen bleiben (vgl. E. 2.2 und E. 3.2). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten, eine allfällige Parteientschädigung und das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung. 4.2 Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. BGE 132 V 200 nicht publizierte E. 6; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5). Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Urteil BVGer C-6792/2013 vom 23. April 2014 E. 6.2 m.H.). 4.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, weil der Beschwerdeführer wie dargetan nicht bedürftig ist (vgl. E. 3.3; Art. 61 Bst. f ATSG; Ueli Kieser, ATSG Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 177 ff.). 4.4 Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Verfahrenskosten wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Duplik der Vorinstanz vom 8. Oktober 2015 zur Kenntnis)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Stufetti Kilian Meyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: