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C-3514/2023

C-3514/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-09 · Deutsch CH

Krankenversicherung (Übriges)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, die Vorinstanz und das BAG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, die Vorinstanz und das BAG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3514/2023 Urteil vom 9. Januar 2024 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, (Malta), vertreten durch Stefanie Stoll, Advokatur Stoll, Gesuchsteller, gegen Gemeinsame Einrichtung KVG, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, nachträgliches Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 das Gesuch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz abgelehnt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2217/2022 vom 18. April 2023 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hat, soweit darauf eingetreten werden konnte (Dispositiv Ziff. 1), und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt hat, wobei der geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wurde (Dispositiv Ziff. 2; Akten im Verfahren C-2217/2022 [BVGer-act. ...2022] 222022), dass dieses Urteil dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2023 zugestellt worden ist (BVGer-act. 242022), dass die Advokatin Stefanie Stoll - unter Beilage der Vollmacht vom 1. Juni 2023 - mit Brief vom 2. Juni 2023 angezeigt hat, sie sei jüngst mit der Interessenwahrung des Beschwerdeführers beauftragt worden, und dass sie zudem um Akteneinsicht ersucht hat, damit die Beschwerde ans Bundesgericht geprüft werden könne (BVGer-act. 252022), dass der Beschwerdeführer zuvor das Verfahren C-2217/2022 eigenständig geführt hat und namentlich die Beschwerdeschrift, eine Fristverlängerung sowie die Replik selbst verfasst hat (BVGer-act. 1, 12, 152022), dass mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2023 diesem Gesuch um Akteneinsicht entsprochen worden ist (BVGer-act. 262022), dass der Montag, 19. Juni 2023 der letzte Tag der 30-tägigen Rechtsmittelfrist an das Bundesgericht gewesen ist (vgl. Art. 45 Abs. 1, 48 und 100 Abs. 1 BGG), dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 19. Juni 2023 (Postaufgabe in der Schweiz: 20. Juni 2023) mitgeteilt hat, es werde von einer Beschwerde abgesehen, jedoch werde nachträglich ein Gesuch um Kostenerlass a) von den ordentlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.- und b) von den Anwaltskosten zur nachträglichen Beratung und Urteilsbesprechung gestellt (vgl. Akten im Verfahren C-3514/2023 [BVGer-act. ...2023] 1, 32023), dass kein Revisionsgesuch betreffend das Urteil C-2217/2022 eingereicht worden ist, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtpflege als Grundrecht in Art. 29 Abs. 3 BV verankert ist, dass die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 65 VwVG nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien kann, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass zudem die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG der Partei einen Anwalt bestellen kann, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, dass sich die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nur auf die Zukunft bezieht und ihre Wirkung entsprechend bloss ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung entfaltet, weshalb sie sich auf bereits entstandene Kosten nur erstreckt, soweit sie sich aus anwaltschaftlichen Leistungen ergeben, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege gestellt wird (vgl. BGE 122 I 203 E. 2f; Moser, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 317 Rz. 4.100), dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege jederzeit im Laufe des Verfahrens, frühestens aber zusammen mit der Beschwerde gestellt werden kann und sinnvollerweise gleichzeitig mit der Einreichung der Beschwerde gestellt werden sollte, spätestens aber während der Frist, die das Gericht zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzt (vgl. Moser, et al., a.a.O., S. 317 Rz. 4.100), dass das Gesuch auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden kann, dies jedoch für die gesuchstellende Partei mit negativen Konsequenzen verbunden ist, da die Kostenbefreiung erst auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs erfolgt, weshalb davor entstandene Kosten die betroffene Person selbst tragen muss (Kayser/Altmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 65 m.H. auf BGE 122 I 322 E. 3b), dass folglich Vorschüsse an Gerichts- und Anwaltskosten sowie Sicherheitsleistungen, die bei Gesuchseinreichung bereits geleistet worden sind, nicht zurückerstattet werden (vgl. Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, 2008, S. 168), dass aufgrund der fehlenden Rückwirkung für ein abgeschlossenes Verfahren keine unentgeltliche Rechtspflege mehr bewilligt werden kann bzw. diese keinerlei Wirkungen mehr entfalten würde (Stefan Meichssner, a.a.O., S. 168), dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur für ein konkretes Verfahren besteht, mithin für noch nicht eingeleitete, künftige Verfahren kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege geltend gemacht werden kann (vgl. Urteil des BVGer C-4583/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.3 m.H. auf BGE 128 I 225 E. 2.4.2), dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung ausserhalb eines konkreten, hängigen Verfahrens gewährleistet (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.4.3; Stefan Meichssner, a.a.O., S. 68), dass das Beschwerdeverfahren C-2217/2022 mit Urteil vom 18. April 2023 abgeschlossen worden ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben gegen das Urteil C-2217/2022 kein Rechtsmittel ergriffen hat, dass das genannte Urteil in der Folge mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 19. Juni 2023 in Rechtskraft erwachsen ist, dass das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 20. Juni 2023 der schweizerischen Post übergeben und somit erst nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss und damit ausserhalb eines konkreten, hängigen Verfahrens gestellt worden ist, dass das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit verspätet erfolgt ist, weshalb keine unentgeltliche Rechtspflege mehr bewilligt werden kann bzw. diese keinerlei Wirkungen mehr entfalten würde, dass sich das verspätete Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als unzulässig erweist weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass der bereits im Juni 2022 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 400.-, der zur Begleichung der Verfahrenskosten in gleicher Höhe verwendet worden ist, ohnehin nicht mehr zurückerstattet werden könnte, dass schliesslich anzufügen ist, dass der Schutz der unbemittelten Partei vor ihrer Unwissenheit oder Unvorsichtigkeit nicht mehr zu den eigentlichen Aufgaben der unentgeltlichen Rechtspflege gehört, weshalb sie nicht damit rechnen kann, dass der Staat ihre Prozesskosten später rückwirkend übernehmen werde (vgl. BGE 122 I 203 E. 2e), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, die Vorinstanz und das BAG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: