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F-3495/2024

F-3495/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Finger- abdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 7. Januar 2023 in Rumä- nien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 10. Februar 2023 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Die rumänischen Behörden stimmten dem Übernahme- ersuchen am 21. Februar 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III- VO zu. C. Mit Verfügung vom 26. April 2023, eröffnet am 28. April 2023, trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Über- stellung nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2509/2023 vom 15. Mai 2023 ab. E. Am 22. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer als untergetaucht gemeldet. F. Am 30. Mai 2023 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Ver- längerung der Überstellungsfrist. G. Am 7. Dezember 2023 hat das Migrationsamt des Kantons B._______ den Beschwerdeführer in Haft genommen. Gleichentags hat die Staatsanwalt- schaft C._______ ihn wegen rechtswidriger Einreise zu einer

F-3495/2024 Seite 3 Freiheitsstrafe von 20 Tagen, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren, verurteilt. H. Am 19. Februar 2024 stellte der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch. I. Am 4. März 2024 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver- treter das SEM um «wohlwollende Prüfung» seines Asylgesuchs. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2024 erhob das SEM einen Gebüh- renvorschuss in Höhe von CHF 600.-, welcher am 20. März 2024 vom Be- schwerdeführer bezahlt wurde.

K. Das SEM nahm die Eingabe vom 19. Februar 2024 als Wiedererwägungs- gesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 1. Mai 2024, eröffnet am 6. Mai 2024, ab. Es hielt fest, die Verfügung vom 26. April 2023 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. L. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den vo- rinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, das Gesuch vom

4. März 2023 sei als Asylgesuch zu behandeln und die Zuständigkeit der Schweizer Behörden zu dessen Beurteilung sei festzustellen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu gewähren und es sei superprovisorisch für die Verfah- rensdauer auf die Ausschaffung des Beschwerdeführers sowie weitere Zwangsmassnahmen zu verzichten. Ferner seien ihm die unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei ihm der mit Verfügung vom 14. März 2024 einverlangte Kostenvorschuss zurück- zuerstatten.

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Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundes- verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliess- lich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge- rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz in- nert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5. m.w.H.).

E. 4.1 Zur Begründung ihrer vorliegend angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, der Beschwerdeführer vermöge nicht zu be- legen, dass er den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen habe. Entsprechend könne nicht vom Erlöschen der Zuständigkeit Rumäniens ausgegangen werden.

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E. 4.2 In seiner Beschwerde vom 3. Juni 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz sein schriftliches Gesuch vom 19. Februar 2024 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch behandelt habe. Aufgrund seines sechsmonatigen Aufenthaltes ausserhalb des Dublin-Raums sei die Zuständigkeit Rumäniens erloschen. Dazu spezifizierte er, er sei unmittel- bar auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2023 hin aus der Schweiz per Lastwagen ausgereist und am 26. Mai 2023 in Istan- bul (Türkei) angekommen. Die Türkei habe er am 30. November 2023 wie- der verlassen und er sei durch Schlepper in die Schweiz zurückgebracht worden. Darüber hinaus machte er geltend, dass die Überstellungsfrist auf- grund fehlender Zustimmung Rumäniens zur beantragten Verlängerung abgelaufen sei und nunmehr die Schweiz für das Asylverfahren zuständig sei.

E. 5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Eingabe vom 4. März 2024 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und die- ses mit Verfügung vom 1. Mai 2024 abgewiesen hat. Dabei stellt sich in erster Linie die Frage, ob der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, so dass die Zuständigkeit Rumäniens erloschen ist und die Eingabe vom 9. Februar 2024 einen neuen Antrag im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO dar- stellt, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin- Mitgliedstaats auslöst.

E. 5.2 In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsge- richt zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass fest- legt. In den Erwägungen führte es dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbe- sondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asyl- verfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu be- stimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweis- mittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit bezie- hungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen.

E. 5.3 In dieser Hinsicht sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO einschlägig. Um etwa die Ausreise nachzu- weisen, werden «Beweismittel und Indizien» verwendet, die gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b Dublin-III-VO durch die EU-Kommission in

F-3495/2024 Seite 6 Durchführungsrechtsakten in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang II der Durchführungsverord- nung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Ände- rung der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmun- gen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Krite- rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: DVO), enthalten. In den betreffen- den Verzeichnissen wird festgelegt, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als «Beweismittel» gelten etwas Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheini- gung über die tatsächliche Rückführung der betroffenen Person (vgl. An- hang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 DVO). Zu den «Indizien» für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüf- bare Erklärungen des Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indiz (vgl. An- hang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 DVO).

E. 5.4 Der Beschwerdeführer reichte keine Belege für seinen behaupteten Aufenthalt in der Türkei ein. Darüber hinaus gelingt es dem Beschwerde- führer nicht, seinen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums mittels aus- führlicher und nachprüfbarer Erklärungen darzulegen. In der Beschwerde vom 3. Juni 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer lediglich unsubstan- ziiert und mutmassend zur Ausreise aus der Schweiz, die er per LKW ab- solviert haben will. Der Aufenthalt in der Türkei als auch die Rückreise in die Schweiz, die durch Schlepper erfolgt sein soll, wird nicht überprüfbar belegt.

Zwar belegt der Strafbefehl vom 7. Dezember 2023, dass der Beschwer- deführer rechtswidrig mit einem aus der Türkei stammendem LKW höchst- wahrscheinlich aus Italien oder Österreich kommend in die Schweiz einge- reist ist. Darüber hinaus belegt der Strafbefehl jedoch weder, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich in der Türkei aufgehalten hat, noch, wie lange der behauptete Aufenthalt in der Türkei erfolgt sein soll.

E. 5.5 Es ist somit festzuhalten, dass offensichtlich – auch unter Berücksich- tigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Be- weismasses – die Angaben des Beschwerdeführers zum angeblichen

F-3495/2024 Seite 7 Aufenthalt in der Türkei nicht geeignet sind, einen über dreimonatigen Auf- enthalt in der Türkei nachzuweisen.

E. 5.6 Mangels eines mindestens dreimonatigen Aufenthaltes des Beschwer- deführers ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Staaten ist die Zu- ständigkeit Rumäniens nicht erloschen und ist die Eingabe vom 4. März 2024 nicht als neuer Antrag im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu werten, welcher ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mit- gliedstaates auslösen würde. Das SEM hat die Eingabe vom 4. März 2024 folglich zu Recht als Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des vorange- henden Nichteintretensentscheids vom 15. Mai 2023 entgegengenommen und dieses vor dem Hintergrund der wiedererwägungsrechtlich nicht er- heblich veränderten Sachlage zu Recht abgewiesen. Damit ist Rumänien weiterhin zuständig für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Be- schwerdeführers.

E. 6.1 Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Mona- ten nach Annahme des (Wieder-) Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht mehr zur (Wieder-) Aufnahme der betreffen- den Person verpflichtet, und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert wer- den, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Für eine Verlängerung der Überstel- lungsfrist bedarf es keiner Abstimmung zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstat, sondern es genügt, dass der ersuchende Mit- gliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17/, Rn. 72 und 75). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – c-163/17, Rn. 53 ff.) ist ein Antragsteller flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Alt. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstel- lung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstel- lung zu vereiteln. Damit setzt der Begriff «flüchtig» voraus, dass sich der

F-3495/2024 Seite 8 Betreffende den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Über- stellung hierdurch tatsächlich unmöglich macht (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Rn. 60); das Verhalten des Antragstellers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt wer- den kann (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Rn. 70). Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den natio- nalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will (EuGH, Urteil vom 19. März 2019, -163/17, Rn. 56; BVGE 2023, D-4002/2023, E. 4.5).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer galt ab 22. Mai 2023 als untergetaucht. Mit sei- nem Verhalten entzog sich der Beschwerdeführer den Vollzugsbehörden und verunmöglichte damit kausal und objektiv seine Überstellung nach Ru- mänien und bezweckte das Untertauchen auch subjektiv. Daraufhin hat die Vorinstanz am 30. Mai 2023 die Überstellungsfrist wirk- sam auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO «flüchtig» war.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um superpro- visorischen Vollzugsstopp, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm sei die Ver- fahrensgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens zurückzuerstatten, ist an- zumerken, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

E. 8.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 102m Abs. 2 AsylG) sind – ungeachtet der weiteren Voraussetzungen – abzuweisen, da sich die Beschwerdebe- gehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 8.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750. – dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des

F-3495/2024 Seite 9 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-3495/2024 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Aileen Truttmann Lejla Rüedi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3495/2024 Urteil vom 24. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Richterin Aileen Truttmann, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Lejla Rüedi. Parteien A._______, vertreten durch Kevin Bögli, Rechtsanwalt, Raggenbass Rechtsanwälte, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 1. Mai 2024 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Finger-abdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 7. Januar 2023 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 10. Februar 2023 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines voneinem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaatgestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Die rumänischen Behörden stimmten dem Übernahme-ersuchen am 21. Februar 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. C. Mit Verfügung vom 26. April 2023, eröffnet am 28. April 2023, trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2509/2023 vom 15. Mai 2023 ab. E. Am 22. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer als untergetaucht gemeldet. F. Am 30. Mai 2023 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Verlängerung der Überstellungsfrist. G. Am 7. Dezember 2023 hat das Migrationsamt des Kantons B._______ den Beschwerdeführer in Haft genommen. Gleichentags hat die Staatsanwaltschaft C._______ ihn wegen rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. H. Am 19. Februar 2024 stellte der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch. I. Am 4. März 2024 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter das SEM um «wohlwollende Prüfung» seines Asylgesuchs. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2024 erhob das SEM einen Gebührenvorschuss in Höhe von CHF 600.-, welcher am 20. März 2024 vom Beschwerdeführer bezahlt wurde. K. Das SEM nahm die Eingabe vom 19. Februar 2024 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 1. Mai 2024, eröffnet am 6. Mai 2024, ab. Es hielt fest, die Verfügung vom 26. April 2023 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. L. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, das Gesuch vom 4. März 2023 sei als Asylgesuch zu behandeln und die Zuständigkeit der Schweizer Behörden zu dessen Beurteilung sei festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei superprovisorisch für die Verfahrensdauer auf die Ausschaffung des Beschwerdeführers sowie weitere Zwangsmassnahmen zu verzichten. Ferner seien ihm die unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei ihm der mit Verfügung vom 14. März 2024 einverlangte Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5. m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer vorliegend angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, der Beschwerdeführer vermöge nicht zu belegen, dass er den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen habe. Entsprechend könne nicht vom Erlöschen der Zuständigkeit Rumäniens ausgegangen werden. 4.2 In seiner Beschwerde vom 3. Juni 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz sein schriftliches Gesuch vom 19. Februar 2024 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch behandelt habe. Aufgrund seines sechsmonatigen Aufenthaltes ausserhalb des Dublin-Raums sei die Zuständigkeit Rumäniens erloschen. Dazu spezifizierte er, er sei unmittelbar auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2023 hin aus der Schweiz per Lastwagen ausgereist und am 26. Mai 2023 in Istanbul (Türkei) angekommen. Die Türkei habe er am 30. November 2023 wieder verlassen und er sei durch Schlepper in die Schweiz zurückgebracht worden. Darüber hinaus machte er geltend, dass die Überstellungsfrist aufgrund fehlender Zustimmung Rumäniens zur beantragten Verlängerung abgelaufen sei und nunmehr die Schweiz für das Asylverfahren zuständig sei. 5. 5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Eingabe vom 4. März 2024 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und dieses mit Verfügung vom 1. Mai 2024 abgewiesen hat. Dabei stellt sich in erster Linie die Frage, ob der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, so dass die Zuständigkeit Rumäniens erloschen ist und die Eingabe vom 9. Februar 2024 einen neuen Antrag im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO darstellt, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Mitgliedstaats auslöst. 5.2 In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. 5.3 In dieser Hinsicht sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO einschlägig. Um etwa die Ausreise nachzuweisen, werden «Beweismittel und Indizien» verwendet, die gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b Dublin-III-VO durch die EU-Kommission in Durchführungsrechtsakten in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: DVO), enthalten. In den betreffenden Verzeichnissen wird festgelegt, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als «Beweismittel» gelten etwas Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betroffenen Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 DVO). Zu den «Indizien» für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indiz (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 DVO). 5.4 Der Beschwerdeführer reichte keine Belege für seinen behaupteten Aufenthalt in der Türkei ein. Darüber hinaus gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seinen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums mittels ausführlicher und nachprüfbarer Erklärungen darzulegen. In der Beschwerde vom 3. Juni 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer lediglich unsubstanziiert und mutmassend zur Ausreise aus der Schweiz, die er per LKW absolviert haben will. Der Aufenthalt in der Türkei als auch die Rückreise in die Schweiz, die durch Schlepper erfolgt sein soll, wird nicht überprüfbar belegt. Zwar belegt der Strafbefehl vom 7. Dezember 2023, dass der Beschwerdeführer rechtswidrig mit einem aus der Türkei stammendem LKW höchstwahrscheinlich aus Italien oder Österreich kommend in die Schweiz eingereist ist. Darüber hinaus belegt der Strafbefehl jedoch weder, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich in der Türkei aufgehalten hat, noch, wie lange der behauptete Aufenthalt in der Türkei erfolgt sein soll. 5.5 Es ist somit festzuhalten, dass offensichtlich - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - die Angaben des Beschwerdeführers zum angeblichen Aufenthalt in der Türkei nicht geeignet sind, einen über dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei nachzuweisen. 5.6 Mangels eines mindestens dreimonatigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Staaten ist die Zuständigkeit Rumäniens nicht erloschen und ist die Eingabe vom 4. März 2024 nicht als neuer Antrag im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu werten, welcher ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslösen würde. Das SEM hat die Eingabe vom 4. März 2024 folglich zu Recht als Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des vorangehenden Nichteintretensentscheids vom 15. Mai 2023 entgegengenommen und dieses vor dem Hintergrund der wiedererwägungsrechtlich nicht erheblich veränderten Sachlage zu Recht abgewiesen. Damit ist Rumänien weiterhin zuständig für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers. 6. 6.1 Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des (Wieder-) Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht mehr zur (Wieder-) Aufnahme der betreffenden Person verpflichtet, und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Für eine Verlängerung der Überstellungsfrist bedarf es keiner Abstimmung zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstat, sondern es genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17/, Rn. 72 und 75). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - c-163/17, Rn. 53 ff.) ist ein Antragsteller flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Alt. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Damit setzt der Begriff «flüchtig» voraus, dass sich der Betreffende den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich unmöglich macht (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Rn. 60); das Verhalten des Antragstellers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Rn. 70). Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will (EuGH, Urteil vom 19. März 2019, -163/17, Rn. 56; BVGE 2023, D-4002/2023, E. 4.5). 6.2 Der Beschwerdeführer galt ab 22. Mai 2023 als untergetaucht. Mit seinem Verhalten entzog sich der Beschwerdeführer den Vollzugsbehörden und verunmöglichte damit kausal und objektiv seine Überstellung nach Rumänien und bezweckte das Untertauchen auch subjektiv. Daraufhin hat die Vorinstanz am 30. Mai 2023 die Überstellungsfrist wirksam auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO «flüchtig» war.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um superprovisorischen Vollzugsstopp, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm sei die Verfahrensgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens zurückzuerstatten, ist anzumerken, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 8.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 102m Abs. 2 AsylG) sind - ungeachtet der weiteren Voraussetzungen - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 8.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750. - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Aileen Truttmann Lejla Rüedi