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D-4002/2023

D-4002/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das für den Erlass einer Feststellungsverfügung erforderliche schutzwürdige Interesse gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG wird im Sinne der Einheit des Prozesses gleich ausgelegt wie dasjenige zur Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 VwVG. Erforderlich ist ein rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Das Rechtsschutzinteresse besteht somit darin, dass ein Nachteil abgewendet werden kann, wenn die Feststellungsverfügung erlassen wird. Es wird verlangt, dass das Interesse besonders, direkt und aktuell ist. Die Aktualität ist nicht mehr gegeben, wenn das Rechtsschutzinteresse dahingefallen ist. Wie bei Art. 48 Abs. 1 VwVG muss auch bei der Feststellungsverfügung eine besondere Beziehung zum Gegenstand der Feststellung bestehen und ein spezifisches schutzwürdiges Interesse vorhanden sein (vgl. Isabelle Häner, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 25 N 17, N 19 m.H.). Vorliegend ergibt sich das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers daraus, dass Klarheit darüber bestehen muss, welcher Staat für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (vgl. die vorstehende E. 1.2). Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Frist zur Überstellung eines Asylsuchenden in den für die Durchführung des Verfahrens zuständigen Dublin-Staat gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO bis auf 18 Monate verlängert werden könne, wenn die zu überstellende Person flüchtig sei. Flüchtig sei ein Asylsuchender dann, wenn er von den für die Überstellung zuständigen Behörden aus von ihm zu verantwortenden Gründen nicht ausfindig gemacht werden könne oder, wenn er absichtlich das Verfahren behindere. Diesbezüglich sei auf Art. 14 Abs. 2 AsylG hinzuweisen, gemäss dem der Aufenthaltsort einer ausländischen Person den Behörden immer bekannt sein müsse. Der Gesetzgeber habe mit dieser Bestimmung, die im Lichte von Art. 8 AsylG (insb. Abs. 3) zu sehen sei, verhindern wollen, dass Asylsuchende während oder nach dem Asylverfahren untertauchten. Art. 8 Abs. 3 AsylG sei nicht Genüge getan, wenn die mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte Behörde den Wohnort des Asylsuchenden nicht kenne und dies auf einer absichtlichen Verletzung der Mitwirkungspflicht beruhe. Grundsätzlich sei irrelevant, ob der Wohnort ständig unbekannt oder der Asylsuchende nur vorübergehend unauffindbar gewesen sei. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer den Fortgang des Verfahrens bereits während der Instruktion desselben absichtlich behindert habe, da er mehrfach unauffindbar gewesen sei. Er habe sich (vom 7.-10. Oktober., 24.-27. Oktober., 30. Oktober - 2. November und 15.-17. November 2022) unbewilligt nicht im Bundesasylzentrum (BAZ) aufgehalten, was Auswirkungen auf die Abklärung seines Gesundheitszustandszustands gehabt habe. Ausserdem habe er gemäss Mitteilung der kantonalen Behörden (am 1. Februar sowie 2. und 8. März 2023) die Meldepflicht nicht erfüllt. Kontrollen am ihm zugewiesenen Aufenthaltsort hätten ergeben, dass er verschiedentlich (am 27. Februar sowie 6., 13., 20. und 27. März 2023) abwesend gewesen sei. Daher sei die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht auf die Schweiz überge-gangen, sondern wegen der auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gestützten Verlängerung der Überstellungsfrist bei Italien geblieben. Er habe durch die wiederholte Verletzung seiner Mitwirkungspflicht den Fortgang seines Asylverfahrens behindert.

E. 3.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die italienische Regierung habe am 5. Dezember 2022 ein Schreiben an die anderen Dublin-Staaten verschickt und mitgeteilt, sie akzeptiere aufgrund mangelnder Kapazitäten vorübergehend keine Dublin-Überstellungen. Dieser Übernahmestopp sei immer wieder verlängert worden (letztmals bis mindestens Ende Juni 2023). Es fänden nach wie vor keine Überstellungen nach Italien statt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei für die Feststellung, ob eine asylsuchende Person im Sinne der Dublin-III-VO «flüchtig» sei, ausschlaggebend, ob sie die Überstellung verhindert habe (vgl. Urteil des BVGer F-485/2021 vom 26. März 2021). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe im gleichen Sinn geurteilt und festgestellt, dass eine Flucht nur dann vorliege, wenn sich der Gesuchsteller absichtlich einer Massnahme der Behörden entziehe. Italien akzeptiere seit Dezember 2022 keine Überstellungen, weshalb offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer nicht nach Italien hätte überstellt werden können. Er habe durch ein kurzes Untertauchen eine Überstellung nicht verhindert, da während des gesamten Zeitraums faktisch keine solche möglich gewesen sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums «flüchtig sein» sei Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG zu berücksichtigen, der im Licht von Art. 8 AsylG zu sehen sei. Asylsuchende seien zwar verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden zur Verfügung zu halten und ihre Adresse sowie jede Änderung der zuständigen Behörde zu melden. Die Behörde müsse aber nicht zu jedem Zeitpunkt wissen, wo sich die betreffende Person aufhalte. In der Regel genüge es, wenn die Behörde in der Lage sei, diese innert nützlicher Frist physisch zu erreichen. Der Gesetzgeber habe asylsuchende Personen davon abhalten wollen, während oder nach dem Asylverfahren unterzutauchen (vgl. Urteil des BVGer E-4595/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 5.3). Der EuGH habe erklärt, Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO sei so auszulegen, dass ein Antragsteller flüchtig sei, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen Behörden gezielt entziehe, um diese zu vereiteln (vgl. Urteil vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland Rn. 70). Bei den ihm seitens des SEM vorgehaltenen Abwesenheiten handle es sich stets um einzelne Tage, er sei nie für längere Zeit nicht innert nützlicher Frist zu erreichen gewesen und habe sich auch nicht einer Überstellung entzogen, weshalb sein Verhalten nicht als «flüchtig sein» eingestuft werden könne. Er sei psychisch und physisch sehr angeschlagen und während der Zeit der Ungewissheit des Verfahrensausgangs von seiner in der Schweiz lebenden Schwester emotional sehr abhängig gewesen. Seit seiner Ankunft sei er jede Woche mit Zustimmung des «Lagerleiters» zu seiner Schwester gegangen. Ihm sei von keiner Behörde mitgeteilt worden, dass eine Abwesenheit von auch nur einer Nacht eine Verlängerung der Überstellungsfrist zur Folge habe. Dass er sich den Behörden zur Verfügung halten müsse, sei mit gesundem Menschenverstand nicht anders zu verstehen, als dass er sich regelmässig im BAZ aufzuhalten und Abwesenheiten von mehreren Tagen zu melden habe. Er habe offensichtlich nicht versucht, sich dem Vollzug der Wegweisung zu entziehen. Gemäss für die Schweiz verbindlicher Rechtsprechung des EuGHs müssten in einer Situation, in der die Überstellung nicht durchgeführt werden könne, weil die betroffene Person die ihr zugewiesene Unterkunft verlassen habe, ohne die zuständigen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren, die Behörden beweisen, dass sie tatsächlich beabsichtigt habe, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich nicht als «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Dublin-III-VO qualifiziert werden können, da während des relevanten Zeitraums weder eine Flugbuchung noch ähnliche Vollzugshandlungen im Raum gestanden hätten. Das SEM habe sich deshalb in unzulässiger Weise über die in Art. 29 Dublin-III-VO abschliessend aufgezählten Gründe für die Verlängerung einer Überstellungsfrist hinweggesetzt, womit es nicht nur internationales Recht, sondern auch Art. 5 Abs. 1 und 2 BV verletzt habe. Demnach sei die Verfristung eingetreten, weshalb das SEM das Wiedererwägungsgesuch hätte gutheissen müssen.

E. 3.2.2 In der Eingabe vom 9. August 2023 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Tage, an denen er sich nicht in seiner Unterkunft aufgehalten habe, bei seiner Schwester verbracht habe. Damit habe er sich nicht der Vollstreckung der Verfügung vom 18. November 2022 entzogen. An den Tagen, an denen er seine Anwesenheit im Camp nicht mit seiner Unterschrift verifiziert habe, sei eine Überstellung nach Italien nicht möglich gewesen. Die Situation betreffend den Überstellungsstopp nach Italien sei vergleichbar mit der Unmöglichkeit von Überstellungen zu Zeiten der Grenzschliessungen aufgrund der Covid-19-Pandemie. Die Aussetzung der Überstellungen habe zur Verfristung gemäss Art. 29 Dublin-III-VO geführt, ohne dass einzelne Abwesenheiten zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist geführt hätten.

E. 3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es halte an seinem Standpunkt fest, dass der Beschwerdeführer, der während seines Aufenthalts im BAZ wiederholt unbekannten Aufenthalts gewesen sei, den Fortgang seines Asylverfahrens absichtlich behindert habe. Insbesondere habe er die Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung verzögert und sich nach der Kantonszuweisung mehrmals von der ihm zugewiesenen Unterkunft entfernt und der Meldepflicht entzogen. Weder in der Beschwerde noch in der Eingabe vom 9. August 2023 seien Beweismittel eingereicht oder eine überzeugende Begründung für die Verletzung der Mitwirkungspflicht geltend gemacht worden. Die Tatsache, dass Überstellungen nach Italien vorübergehend ausgesetzt worden seien, erlaube dem Beschwerdeführer nicht, sich ohne Bewilligung von seiner Unterkunft zu entfernen und sich den Behörden nicht zur Verfügung zu halten. Der während des Verfahrens rechtlich vertretene Beschwerdeführer sei bei der Einreichung des Asylgesuchs davon in Kenntnis gesetzt worden, dass er sich den Behörden zur Verfügung halten müsse. Längere Besuche bei Angehörigen oder der Bezug einer externen Unterkunft könnten vom SEM bewilligt, müssten aber formell beantragt werden.

E. 3.4 In der Replik wird entgegnet, seit dem 25. Dezember 2022 seien im Rahmen des Dublin-Verfahrens keine Überstellungen nach Italien möglich. Eine Änderung dieser Praxis sei nicht absehbar. Es könne nicht die Rede davon sein, dass eine «vorübergehende» Aussetzung von Überstellungen nach Italien bestehe. Es sei klar, dass im Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer nicht bei den Behörden gemeldet haben solle oder in der Unterkunft nicht aufzufinden gewesen sei, eine Überstellung nicht möglich gewesen sei. Er habe Meldepflichten von Dezember 2022 bis Mai 2023 erhalten und sei nur an die letzte Meldepflicht vom 31. Mai 2023 nachweislich nicht erschienen, wie das kantonale Migrationsamt in einer E-Mail an das SEM vom 6. Juni 2023 ausgeführt habe. Die Überstellungsfrist sei bereits am 26. April 2023 abgelaufen und die Zuständigkeit für das Asylverfahren sei an diesem Datum ex lege auf die Schweiz übergegangen. Da keine Überstellung habe erfolgen können, sei klar, dass er durch seine vereinzelten Besuche bei seiner Schwester nie die Absicht gehabt habe, die Überstellung zu vereiteln. In diesem Zusammenhang sei die Rechtsprechung zum Kriterium «flüchtig sein» in Erinnerung zu rufen. Die Ausführungen in der Vernehmlassung seien zudem unrichtig. Das kantonale Migrationsamt habe in einer E-Mail vom 5. Juni 2023 festgehalten, «zur Meldepflicht sei sie (die Person) jedoch mit vereinzelten Ausnahmen regelmässig erschienen. Zur letzten Meldepflicht vom 31. Mai 2023 ist die Person nicht bei uns erschienen». Damit sei klar, dass das Migrationsamt davon ausgehe, dass sich der Beschwerdeführer höchstens an eine Meldepflicht nicht gehalten habe, die nach Ablauf der Überstellungsfrist datiere.

E. 4.1 Die sechsmonatige Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien lief gemäss der Verfügung des SEM vom 18. November 2022 ursprünglich am 27. April 2023 ab (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Zufolge Untertauchens des Beschwerdeführers ersuchte das SEM das Dublin-Büro Italien gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO bereits in einer Mitteilung vom 24. November 2022 um eine Verlängerung der Frist auf 18 Monate.

E. 4.2 Die Bestimmungen zur Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO haben den Charakter von Normen, die «self-executing» sind (vgl. BVGE 2015/19), weshalb sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen kann.

E. 4.3 Wird die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Die Überstellungsfrist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Unter den Begriff «flüchtig» sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staats, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert. Ist die Person einmal flüchtig, kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen, unabhängig davon, ob sie wiederauftaucht (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K12 zu Art. 29).

E. 4.5 Nach ständiger Rechtsprechung des EuGHs folgt aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, dass eine Unionsvorschrift, soweit sie für einen bestimmten Begriff nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der betreffenden Vorschrift, sondern auch ihres Kontexts und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. Urteil des EuGHs vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland Rn 55). Um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems und die Verwirklichung seiner Ziele zu gewährleisten, ist daher davon auszugehen, dass in einem Fall, in dem die Überstellung der betreffenden Person nicht durchgeführt werden kann, weil sie die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren, diese Behörden unter der Voraussetzung, dass die Person ordnungsgemäss über die ihr insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, annehmen dürfen, dass sie beabsichtigte, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln (vgl. a.a.O. Rn. 62). In Bezug auf das Kriterium «flüchtig sein» ist insbesondere auf Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen, gemäss welchem der Aufenthaltsort einer ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein hat. Der Gesetzgeber wollte asylsuchende Personen mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG davon abhalten, während oder nach dem Asylverfahren unterzutauchen (vgl. Danielle Breitenbücher/Gian Ege, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 18.222). Die besagte Bestimmung ist mit Blick auf Art. 8 AsylG zu sehen, der asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten auferlegt. So sind diese unter anderem verpflichtet, sich den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten und ihre Adresse sowie jede Änderung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG ist nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betreffenden Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist. Ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der betreffenden Person hätte in Erfahrung bringen können, ist grundsätzlich ohne Relevanz. Nicht relevant ist grundsätzlich auch, ob andere als mit dem Vollzug direkt betraute Behörden Informationen über den Aufenthalt der betreffenden Person hatten. Ebenso wenig von Bedeutung ist schliesslich, ob die asylsuchende Person durchgehend oder lediglich vorübergehend nicht auffindbar gewesen ist. Ausschlaggebend ist die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit zu melden (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des BVGer F-4207/2020 vom 31. August 2020 E. 6.2, E. 7). Bereits die Abwesenheit von lediglich wenigen Tagen kann dazu führen, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist durch die Vorinstanz gerechtfertigt ist (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-3154/2018 vom 21. Juni 2018 E. 4.1 f.).

E. 5.1 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im BAZ B._______ mehrmals «verschwunden» und wiederaufgetaucht war (vgl. SEM-act. [...]-20/1, 21/1, 22/1, 23/1, 24/1, 25/1, 29/1, 30/1, 31/1 und 34/1 und die vorstehende E. 3.1). Diese jeweils mehrtägigen Abwesenheiten von der ihm zugewiesenen Unterkunft beziehen sich auf die Zeitspanne zwischen der Asylgesuchstellung (24. August 2022) und dem Nichteintretensentscheid des SEM vom 17. November 2022. Den Akten ist des Weiteren zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer von der kantonalen Migrationsbehörde am 6. Dezember 2022 sowie am 16. Januar und 15. März 2023 eine Meldepflicht auferlegt wurde. Es wurde ihm angedroht, dass er damit rechnen müsse, in Ausschaffungshaft genommen zu werden, falls er der Meldepflicht nicht nachkomme (vgl. SEM-act. [...]-58/3). Im Zeitraum vom 14. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 hätte der Beschwerdeführer sich 21-mal bei der kantonalen Behörde melden müssen. Er kam dieser Pflicht zwar mehrheitlich nach, verletzte die ihm auferlegte Meldepflicht aber viermal (am 1. Februar, 2. und 8. März sowie 31. Mai 2023). Die Nichtbeachtung der Meldepflich-ten beziehen sich auf den Zeitraum nach dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung. Des Weiteren konnte er bei Anwesenheitskontrollen in der ihm zugewiesenen Unterkunft fünfmal nicht angetroffen werden (im Zeitraum vom 27. Februar bis zum 27. März 2023; vgl. SEM-act. [...]-59/3).

E. 5.2.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägung 5.1 steht fest, dass der Beschwerdeführer sich mehrmals während zwei bis drei Tagen nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhielt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung handelt es sich bei seinen Abwesenheiten somit nicht «nur» um einzelne Tage, an denen er sich nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhielt, sondern um mehrtägige Abwesenheiten. Das Bundesverwaltungsgericht forderte ihn mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2023 auf, bis zum 9. August 2023 Belege für die Besuche bei seiner Schwester und der dafür erteilten Bewilligungen der Leitung der ihm zugewiesenen Unterkunft beizubringen. Mit einer als «Stellungnahme i.S. (...), Iran» bezeichneten Eingabe vom 9. August 2023 bedankte sich die Rechtsvertretung für die gewährte Möglichkeit der Beschwerdeergänzung und bestätigte die bereits in der Beschwerde gemachten Ausführungen. Weder den Erwägungen noch dem Dispositiv der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2023 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung im Sinne von Art. 53 VwVG, die im Übrigen in der Beschwerde nicht beantragt wurde, angesetzt wurde. Trotz entsprechender Aufforderung brachte er indessen weder die angebotenen Beweise für die Besuche bei seiner Schwester (vgl. Beschwerde Ziff. 20 in fine) noch die vom Gericht angeforderte Bestätigung deren Bewilligung durch die Zentrumsleitung bei. Aufgrund der bestehenden Aktenlage handelt es sich bei den Angaben, der Beschwerdeführer habe sich mehrmals bei seiner Schwester aufgehalten und seine Absenzen seien von der Zentrumsleitung bewilligt worden, um unbelegte Parteibehauptungen.

E. 5.2.2 Die in der Replik vorgetragene Argumentation, dem Beschwerdeführer sei eine Meldepflicht auferlegt worden und er sei nur am 31. Mai 2023 nachweislich nicht (bei der kantonalen Behörde; Anmerkung des Gerichts) erschienen, ist mit der Aktenlage nicht zu vereinbaren. Unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 5.1 steht fest, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Meldepflicht viermal nicht nachkam. Dem mit der Replik eingereichten E-Mail-Verkehr zwischen dem SEM und dem kantonalen Migrationsamt kann entnommen werden, dass er bei den Kontrollen in der Unterkunft seit längerem nicht mehr habe angetroffen werden können. Zur Meldepflicht sei er mit einzelnen Ausnahmen (Hervorhebung durch das Gericht) regelmässig erschienen (vgl. E-Mail der kantonalen Behörde vom 5. Juni 2023). Mit E-Mail vom folgenden Tag übermittelte die kantonale Behörde dem SEM ihre Dokumentation der «An- und Abwesenheit» des Beschwerdeführers und ergänzte, dieser sei seit dem 31. Mai 2023 nicht mehr bei ihr erschienen. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb in der Replik behauptet wird, das kantonale Migrationsamt gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer sich höchstens an eine Meldepflicht nicht gehalten habe, weil sowohl aus der E-Mail vom 5. Juni 2023, als auch aus den Akten (vgl. SEM-act. [...]-58/3) hervorgeht, dass er sich vereinzelt beziehungsweise viermal nicht an die Meldepflicht hielt.

E. 5.2.3 Der Einwand in der Replik, das SEM habe offensichtlich in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht, die Abwesenheit des Beschwerdeführers und damit die Verlängerung der Überstellungsfrist zu konstruieren, ist unberechtigt. Das SEM war im Rahmen der Sachverhaltsabklärung grundsätzlich verpflichtet, von der kantonalen Behörde genaue Angaben über die An- beziehungsweise Abwesenheiten des Beschwerdeführers beziehungsweise über die Verletzung der Meldepflicht zu erhalten. Die in der E-Mail vom 5. Juni 2023 gemachten unpräzisen Angaben der kantonalen Behörde («konnte seit längerem bei den Kontrollen nicht mehr in der Unterkunft angetroffen werden» und «zur Meldepflicht ist sie jedoch mit vereinzelten Ausnahmen regelmässig erschienen») hätten es nicht ermöglicht, sich ein konkretes Bild über den Sachverhalt zu machen.

E. 5.2.4 Des Weiteren ist festzuhalten, dass das SEM den italienischen Behörden bereits am 24. November 2022 mitteilte, der Beschwerdeführer sei «flüchtig», weshalb um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersucht werde. Das Ergebnis der Abklärungen des SEM über das Verhalten des Beschwerdeführers nach Erlass der Verfügung vom 17. November 2022 konnte somit zum Vornherein nicht dazu dienen, die Verlängerung der Überstellungsfrist zu konstruieren, da deren Verlängerung den italienischen Behörden bereits mitgeteilt worden war.

E. 5.2.5 Der Beschwerdeführer bestätigte bei der Personalienaufnahme vom 5. September 2022, dass er das «Merkblatt Asylverfahren» und die Informationen über www.asyl-info erhalten habe (vgl. SEM-act. [...]-13/9 S. 2). Zudem war er während des vorinstanzlichen Verfahrens rechtlich vertreten (vgl. SEM-act. [...]-12/1). Demnach wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass er sich den Behörden zur Verfügung hätte halten und Adressänderungen den zuständigen Behörden hätte mitteilen müssen. Im Merkblatt wurde er auch darüber informiert, dass er sich nicht ohne Erlaubnis vom BAZ hätte entfernen dürfen. Des Weiteren wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass das SEM beziehungsweise der Kanton den Ort seines Aufenthalts während des Asylverfahrens bestimme und seine Unterbringung organisiere und ein Wechsel ohne vorherige Erlaubnis der Behörden nicht möglich sei. Zudem müsse er jede Adressänderung den zuständigen Behörden mitteilen. Abschliessend ist dem «Merkblatt Asylverfahren» zu entnehmen, dass er sich für weitere Fragen im Zusammenhang mit dem Asylverfahren jederzeit an die Asylbehörden wenden könne und ihm während seines Aufenthalts im BAZ die Rechtsberatung oder seine Rechtsvertretung für Auskünfte zum Asylverfahren zur Verfügung stünden. In der Beschwerde wird eingeräumt, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, nach gesundem Menschenverstand nicht anders zu verstehen sei, als dass er sich regelmässig im Zentrum aufzuhalten und Abwesenheiten von mehreren Tagen zu melden habe. Angesichts des dem Beschwerdeführer ausgehändigten Merkblatts beziehungsweise des ausdrücklichen Hinweises auf den Internet-Link kann der Rüge, die Qualifikation des SEM seines Verhaltens sei treuwidrig, nicht gefolgt werden. Die in diesem Zusammenhang erhobene Behauptung, der Zentrumsleiter habe dem Beschwerdeführer gegenüber jeweils bestätigt, dass er seine Schwester habe besuchen dürfen, hat sich nicht bewahrheitet beziehungsweise als Schutzbehauptung erwiesen (vgl. E. 5.2.1 in fine).

E. 5.2.6 Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, gemäss dem Urteil des EuGHs vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland müssten in einer Situation, in der die Überstellung nicht durchgeführt werden könne, weil die betreffende Person die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren, diese Behörden beweisen, dass diese Person tatsächlich beabsichtigte, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln, ist unzutreffend. Vielmehr lautet der entsprechende Wortlaut wie folgt: «Der Kontext, in dem Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III-Verordnung steht, und die mit der Verordnung verfolgten Ziele stehen allerdings einer Auslegung dieser Bestimmung entgegen, wonach in einer Situation, in der die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil die betreffende Person die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren, diese Behörden beweisen müssten, dass diese Person tatsächlich beabsichtigte, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln» (vgl. a.a.O. Rn 57). Des Weiteren wird ausgeführt: «Um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems und die Verwirklichung seiner Ziele zu gewährleisten, ist daher davon auszugehen, dass in dem Fall, in dem die Überstellung der betreffenden Person nicht durchgeführt werden kann, weil sie die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren, diese Behörden unter der Voraussetzung, dass die Person ordnungsgemäss über die ihr insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, annehmen dürfen, dass sie beabsichtigte, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln» (vgl. a.a.O. Rn 62). Nichts anderes führte das Bundesverwaltungsgericht im vom Beschwerdeführer angeführten Urteil F-485/2021 vom 26. März 2021 aus (vgl. a.a.O. E. 5.1.3 Abschnitt 2 in fine und Abschnitt 3).

E. 6 Gestützt auf den vorstehend dargelegten Sachverhalt steht fest, dass sich der Beschwerdeführer, der ordnungsgemäss über die ihm obliegenden Pflichten unterrichtet worden war, vor und nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Dezember 2022 mehrmals nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhielt und damit seine Mitwirkungspflicht verletzte. Er wäre zwar nicht verpflichtet gewesen, sich tagsüber ausschliesslich dort aufzuhalten, die Nächte hätte er aber dort verbringen müssen. Dieser ihm obliegenden Verpflichtung kam er nicht nur einmal, sondern mehrmals und über mehrere Tage hinweg nicht nach. Die Dauer seiner Abwesenheiten ist als erheblich einzustufen. Er hielt sich zwischen dem 7. Oktober 2022 bis zum Erlass der vorinstanzlichen Verfügung (17. November 2022) und der am 24. November 2022 bei den italienischen Behörden beantragten Verlängerung der Überstellungsfrist regelmässig nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft auf, mithin war sein Aufenthaltsort den Behörden nicht bekannt und er war für diese nicht erreichbar. Mit seinen Abwesenheiten verzögerte er die Feststellung des Sachverhalts sowie den Erlass einer Verfügung und verunmöglichte damit auch die Überstellung nach Italien. Der Beschwerdeführer war mehrmals «flüchtig» im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen, weshalb die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO am 24. November 2022 erfüllt waren. Die Tatsache, dass die italienischen Behörden ab Dezember 2022 einen Überstellungsstopp für «Dublin-Rückkehrende» erklärten, vermag daran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf einen Ablauf der Überstellungsfrist beziehungsweise auf eine Verfristung berufen. Die Zuständigkeit für die Prüfung seines Asylgesuchs ist somit nicht von Italien auf die Schweiz übergegangen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben im Einzelnen weiter einzugehen, weil sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4002/2023 law/bah Urteil vom 20. Oktober 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Anne Mazzoni, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Dublin-Verfahren; Feststellung betreffend Nichtübergang der Zuständigkeit auf die Schweiz; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 17. November 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. August 2022 nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. A.b Am 24. November 2022 teilte das SEM den italienischen Behörden mit, die Überstellung könne vermutlich nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten erfolgen, weil der Beschwerdeführer untergetaucht sei. Es ersuche um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäss Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen die Verfügung vom 17. November 2022 gerichtete Beschwerde vom 25. November 2022 mit Urteil D-5419/2022 vom 1. Dezember 2022 ab. B. Mit Eingabe an das SEM vom 11. Mai 2023 wandte sich der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das SEM. In dieser wurde darauf hingewiesen, dass die Schweiz Italien am 26. August 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht hatte, Italien aber innert Frist (26. Oktober 2022) das Übernahmeersuchen nicht beantwortet habe. Die Sechsmonatsfrist für die Überstellung nach Art. 29 Dublin-III-VO sei am 26. April 2023 abgelaufen, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf die Schweiz übergegangen sei. Vor diesem Hintergrund werde darum ersucht, den ursprünglichen Nichteintretensentscheid in dieser Sache in Wiedererwägung zu ziehen und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Des Weiteren werde beantragt, dass ihm für die Durchführung des nationalen Asylverfahrens eine amtliche Vertretung beigeordnet werde. Sollte dem Antrag auf wiedererwägungsweises Eintreten auf das Asylgesuch keine Folge geleistet werden, werde um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 15. Juni 2023 fest, die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers sei nicht auf die Schweiz übergegangen. Die Überstellung habe, vorbehältlich von Unterbrechungen oder Verlängerungen im Sinne von Art. 29 Dublin-III-VO, bis zum 27. April 2024 zu erfolgen. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Juli 2023 Beschwerde gegen diese Verfügung. In dieser wurde beantragt, der Feststellungsentscheid der Vorinstanz vom 15. Juni 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Zur Begründung seiner Begehren machte er unter anderem geltend, seine Absenzen in der Unterkunft liessen sich durch - von der Zentrumsleitung bewilligte - Besuche bei seiner Schwester erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es seien die Akten der Vorinstanz zu edieren und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. E. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2023 auf, bis zum 9. August 2023 Belege für die Besuche bei seiner Schwester und der ihm dafür erteilten Bewilligung durch die Leitung der ihm zugewiesenen Unterkunft beizubringen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess er gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er. F. Mit Eingabe vom 9. August 2023 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine «Beschwerdeergänzung», der eine Vollmacht und eine Substitutionsvollmacht beilagen. G. Am 11. August 2023 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an das SEM. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. August 2023 an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. In der Replik seines Rechtsvertreters vom 13. September 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das für den Erlass einer Feststellungsverfügung erforderliche schutzwürdige Interesse gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG wird im Sinne der Einheit des Prozesses gleich ausgelegt wie dasjenige zur Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 VwVG. Erforderlich ist ein rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Das Rechtsschutzinteresse besteht somit darin, dass ein Nachteil abgewendet werden kann, wenn die Feststellungsverfügung erlassen wird. Es wird verlangt, dass das Interesse besonders, direkt und aktuell ist. Die Aktualität ist nicht mehr gegeben, wenn das Rechtsschutzinteresse dahingefallen ist. Wie bei Art. 48 Abs. 1 VwVG muss auch bei der Feststellungsverfügung eine besondere Beziehung zum Gegenstand der Feststellung bestehen und ein spezifisches schutzwürdiges Interesse vorhanden sein (vgl. Isabelle Häner, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 25 N 17, N 19 m.H.). Vorliegend ergibt sich das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers daraus, dass Klarheit darüber bestehen muss, welcher Staat für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (vgl. die vorstehende E. 1.2). Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Frist zur Überstellung eines Asylsuchenden in den für die Durchführung des Verfahrens zuständigen Dublin-Staat gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO bis auf 18 Monate verlängert werden könne, wenn die zu überstellende Person flüchtig sei. Flüchtig sei ein Asylsuchender dann, wenn er von den für die Überstellung zuständigen Behörden aus von ihm zu verantwortenden Gründen nicht ausfindig gemacht werden könne oder, wenn er absichtlich das Verfahren behindere. Diesbezüglich sei auf Art. 14 Abs. 2 AsylG hinzuweisen, gemäss dem der Aufenthaltsort einer ausländischen Person den Behörden immer bekannt sein müsse. Der Gesetzgeber habe mit dieser Bestimmung, die im Lichte von Art. 8 AsylG (insb. Abs. 3) zu sehen sei, verhindern wollen, dass Asylsuchende während oder nach dem Asylverfahren untertauchten. Art. 8 Abs. 3 AsylG sei nicht Genüge getan, wenn die mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte Behörde den Wohnort des Asylsuchenden nicht kenne und dies auf einer absichtlichen Verletzung der Mitwirkungspflicht beruhe. Grundsätzlich sei irrelevant, ob der Wohnort ständig unbekannt oder der Asylsuchende nur vorübergehend unauffindbar gewesen sei. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer den Fortgang des Verfahrens bereits während der Instruktion desselben absichtlich behindert habe, da er mehrfach unauffindbar gewesen sei. Er habe sich (vom 7.-10. Oktober., 24.-27. Oktober., 30. Oktober - 2. November und 15.-17. November 2022) unbewilligt nicht im Bundesasylzentrum (BAZ) aufgehalten, was Auswirkungen auf die Abklärung seines Gesundheitszustandszustands gehabt habe. Ausserdem habe er gemäss Mitteilung der kantonalen Behörden (am 1. Februar sowie 2. und 8. März 2023) die Meldepflicht nicht erfüllt. Kontrollen am ihm zugewiesenen Aufenthaltsort hätten ergeben, dass er verschiedentlich (am 27. Februar sowie 6., 13., 20. und 27. März 2023) abwesend gewesen sei. Daher sei die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht auf die Schweiz überge-gangen, sondern wegen der auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gestützten Verlängerung der Überstellungsfrist bei Italien geblieben. Er habe durch die wiederholte Verletzung seiner Mitwirkungspflicht den Fortgang seines Asylverfahrens behindert. 3.2 3.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die italienische Regierung habe am 5. Dezember 2022 ein Schreiben an die anderen Dublin-Staaten verschickt und mitgeteilt, sie akzeptiere aufgrund mangelnder Kapazitäten vorübergehend keine Dublin-Überstellungen. Dieser Übernahmestopp sei immer wieder verlängert worden (letztmals bis mindestens Ende Juni 2023). Es fänden nach wie vor keine Überstellungen nach Italien statt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei für die Feststellung, ob eine asylsuchende Person im Sinne der Dublin-III-VO «flüchtig» sei, ausschlaggebend, ob sie die Überstellung verhindert habe (vgl. Urteil des BVGer F-485/2021 vom 26. März 2021). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe im gleichen Sinn geurteilt und festgestellt, dass eine Flucht nur dann vorliege, wenn sich der Gesuchsteller absichtlich einer Massnahme der Behörden entziehe. Italien akzeptiere seit Dezember 2022 keine Überstellungen, weshalb offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer nicht nach Italien hätte überstellt werden können. Er habe durch ein kurzes Untertauchen eine Überstellung nicht verhindert, da während des gesamten Zeitraums faktisch keine solche möglich gewesen sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums «flüchtig sein» sei Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG zu berücksichtigen, der im Licht von Art. 8 AsylG zu sehen sei. Asylsuchende seien zwar verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden zur Verfügung zu halten und ihre Adresse sowie jede Änderung der zuständigen Behörde zu melden. Die Behörde müsse aber nicht zu jedem Zeitpunkt wissen, wo sich die betreffende Person aufhalte. In der Regel genüge es, wenn die Behörde in der Lage sei, diese innert nützlicher Frist physisch zu erreichen. Der Gesetzgeber habe asylsuchende Personen davon abhalten wollen, während oder nach dem Asylverfahren unterzutauchen (vgl. Urteil des BVGer E-4595/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 5.3). Der EuGH habe erklärt, Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO sei so auszulegen, dass ein Antragsteller flüchtig sei, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen Behörden gezielt entziehe, um diese zu vereiteln (vgl. Urteil vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland Rn. 70). Bei den ihm seitens des SEM vorgehaltenen Abwesenheiten handle es sich stets um einzelne Tage, er sei nie für längere Zeit nicht innert nützlicher Frist zu erreichen gewesen und habe sich auch nicht einer Überstellung entzogen, weshalb sein Verhalten nicht als «flüchtig sein» eingestuft werden könne. Er sei psychisch und physisch sehr angeschlagen und während der Zeit der Ungewissheit des Verfahrensausgangs von seiner in der Schweiz lebenden Schwester emotional sehr abhängig gewesen. Seit seiner Ankunft sei er jede Woche mit Zustimmung des «Lagerleiters» zu seiner Schwester gegangen. Ihm sei von keiner Behörde mitgeteilt worden, dass eine Abwesenheit von auch nur einer Nacht eine Verlängerung der Überstellungsfrist zur Folge habe. Dass er sich den Behörden zur Verfügung halten müsse, sei mit gesundem Menschenverstand nicht anders zu verstehen, als dass er sich regelmässig im BAZ aufzuhalten und Abwesenheiten von mehreren Tagen zu melden habe. Er habe offensichtlich nicht versucht, sich dem Vollzug der Wegweisung zu entziehen. Gemäss für die Schweiz verbindlicher Rechtsprechung des EuGHs müssten in einer Situation, in der die Überstellung nicht durchgeführt werden könne, weil die betroffene Person die ihr zugewiesene Unterkunft verlassen habe, ohne die zuständigen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren, die Behörden beweisen, dass sie tatsächlich beabsichtigt habe, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich nicht als «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Dublin-III-VO qualifiziert werden können, da während des relevanten Zeitraums weder eine Flugbuchung noch ähnliche Vollzugshandlungen im Raum gestanden hätten. Das SEM habe sich deshalb in unzulässiger Weise über die in Art. 29 Dublin-III-VO abschliessend aufgezählten Gründe für die Verlängerung einer Überstellungsfrist hinweggesetzt, womit es nicht nur internationales Recht, sondern auch Art. 5 Abs. 1 und 2 BV verletzt habe. Demnach sei die Verfristung eingetreten, weshalb das SEM das Wiedererwägungsgesuch hätte gutheissen müssen. 3.2.2 In der Eingabe vom 9. August 2023 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Tage, an denen er sich nicht in seiner Unterkunft aufgehalten habe, bei seiner Schwester verbracht habe. Damit habe er sich nicht der Vollstreckung der Verfügung vom 18. November 2022 entzogen. An den Tagen, an denen er seine Anwesenheit im Camp nicht mit seiner Unterschrift verifiziert habe, sei eine Überstellung nach Italien nicht möglich gewesen. Die Situation betreffend den Überstellungsstopp nach Italien sei vergleichbar mit der Unmöglichkeit von Überstellungen zu Zeiten der Grenzschliessungen aufgrund der Covid-19-Pandemie. Die Aussetzung der Überstellungen habe zur Verfristung gemäss Art. 29 Dublin-III-VO geführt, ohne dass einzelne Abwesenheiten zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist geführt hätten. 3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es halte an seinem Standpunkt fest, dass der Beschwerdeführer, der während seines Aufenthalts im BAZ wiederholt unbekannten Aufenthalts gewesen sei, den Fortgang seines Asylverfahrens absichtlich behindert habe. Insbesondere habe er die Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung verzögert und sich nach der Kantonszuweisung mehrmals von der ihm zugewiesenen Unterkunft entfernt und der Meldepflicht entzogen. Weder in der Beschwerde noch in der Eingabe vom 9. August 2023 seien Beweismittel eingereicht oder eine überzeugende Begründung für die Verletzung der Mitwirkungspflicht geltend gemacht worden. Die Tatsache, dass Überstellungen nach Italien vorübergehend ausgesetzt worden seien, erlaube dem Beschwerdeführer nicht, sich ohne Bewilligung von seiner Unterkunft zu entfernen und sich den Behörden nicht zur Verfügung zu halten. Der während des Verfahrens rechtlich vertretene Beschwerdeführer sei bei der Einreichung des Asylgesuchs davon in Kenntnis gesetzt worden, dass er sich den Behörden zur Verfügung halten müsse. Längere Besuche bei Angehörigen oder der Bezug einer externen Unterkunft könnten vom SEM bewilligt, müssten aber formell beantragt werden. 3.4 In der Replik wird entgegnet, seit dem 25. Dezember 2022 seien im Rahmen des Dublin-Verfahrens keine Überstellungen nach Italien möglich. Eine Änderung dieser Praxis sei nicht absehbar. Es könne nicht die Rede davon sein, dass eine «vorübergehende» Aussetzung von Überstellungen nach Italien bestehe. Es sei klar, dass im Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer nicht bei den Behörden gemeldet haben solle oder in der Unterkunft nicht aufzufinden gewesen sei, eine Überstellung nicht möglich gewesen sei. Er habe Meldepflichten von Dezember 2022 bis Mai 2023 erhalten und sei nur an die letzte Meldepflicht vom 31. Mai 2023 nachweislich nicht erschienen, wie das kantonale Migrationsamt in einer E-Mail an das SEM vom 6. Juni 2023 ausgeführt habe. Die Überstellungsfrist sei bereits am 26. April 2023 abgelaufen und die Zuständigkeit für das Asylverfahren sei an diesem Datum ex lege auf die Schweiz übergegangen. Da keine Überstellung habe erfolgen können, sei klar, dass er durch seine vereinzelten Besuche bei seiner Schwester nie die Absicht gehabt habe, die Überstellung zu vereiteln. In diesem Zusammenhang sei die Rechtsprechung zum Kriterium «flüchtig sein» in Erinnerung zu rufen. Die Ausführungen in der Vernehmlassung seien zudem unrichtig. Das kantonale Migrationsamt habe in einer E-Mail vom 5. Juni 2023 festgehalten, «zur Meldepflicht sei sie (die Person) jedoch mit vereinzelten Ausnahmen regelmässig erschienen. Zur letzten Meldepflicht vom 31. Mai 2023 ist die Person nicht bei uns erschienen». Damit sei klar, dass das Migrationsamt davon ausgehe, dass sich der Beschwerdeführer höchstens an eine Meldepflicht nicht gehalten habe, die nach Ablauf der Überstellungsfrist datiere. 4. 4.1 Die sechsmonatige Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien lief gemäss der Verfügung des SEM vom 18. November 2022 ursprünglich am 27. April 2023 ab (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Zufolge Untertauchens des Beschwerdeführers ersuchte das SEM das Dublin-Büro Italien gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO bereits in einer Mitteilung vom 24. November 2022 um eine Verlängerung der Frist auf 18 Monate. 4.2 Die Bestimmungen zur Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO haben den Charakter von Normen, die «self-executing» sind (vgl. BVGE 2015/19), weshalb sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen kann. 4.3 Wird die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Die Überstellungsfrist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Unter den Begriff «flüchtig» sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staats, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert. Ist die Person einmal flüchtig, kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen, unabhängig davon, ob sie wiederauftaucht (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K12 zu Art. 29). 4.5 Nach ständiger Rechtsprechung des EuGHs folgt aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, dass eine Unionsvorschrift, soweit sie für einen bestimmten Begriff nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der betreffenden Vorschrift, sondern auch ihres Kontexts und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. Urteil des EuGHs vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland Rn 55). Um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems und die Verwirklichung seiner Ziele zu gewährleisten, ist daher davon auszugehen, dass in einem Fall, in dem die Überstellung der betreffenden Person nicht durchgeführt werden kann, weil sie die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren, diese Behörden unter der Voraussetzung, dass die Person ordnungsgemäss über die ihr insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, annehmen dürfen, dass sie beabsichtigte, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln (vgl. a.a.O. Rn. 62). In Bezug auf das Kriterium «flüchtig sein» ist insbesondere auf Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen, gemäss welchem der Aufenthaltsort einer ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein hat. Der Gesetzgeber wollte asylsuchende Personen mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG davon abhalten, während oder nach dem Asylverfahren unterzutauchen (vgl. Danielle Breitenbücher/Gian Ege, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 18.222). Die besagte Bestimmung ist mit Blick auf Art. 8 AsylG zu sehen, der asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten auferlegt. So sind diese unter anderem verpflichtet, sich den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten und ihre Adresse sowie jede Änderung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG ist nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betreffenden Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist. Ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der betreffenden Person hätte in Erfahrung bringen können, ist grundsätzlich ohne Relevanz. Nicht relevant ist grundsätzlich auch, ob andere als mit dem Vollzug direkt betraute Behörden Informationen über den Aufenthalt der betreffenden Person hatten. Ebenso wenig von Bedeutung ist schliesslich, ob die asylsuchende Person durchgehend oder lediglich vorübergehend nicht auffindbar gewesen ist. Ausschlaggebend ist die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit zu melden (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des BVGer F-4207/2020 vom 31. August 2020 E. 6.2, E. 7). Bereits die Abwesenheit von lediglich wenigen Tagen kann dazu führen, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist durch die Vorinstanz gerechtfertigt ist (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-3154/2018 vom 21. Juni 2018 E. 4.1 f.). 5. 5.1 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im BAZ B._______ mehrmals «verschwunden» und wiederaufgetaucht war (vgl. SEM-act. [...]-20/1, 21/1, 22/1, 23/1, 24/1, 25/1, 29/1, 30/1, 31/1 und 34/1 und die vorstehende E. 3.1). Diese jeweils mehrtägigen Abwesenheiten von der ihm zugewiesenen Unterkunft beziehen sich auf die Zeitspanne zwischen der Asylgesuchstellung (24. August 2022) und dem Nichteintretensentscheid des SEM vom 17. November 2022. Den Akten ist des Weiteren zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer von der kantonalen Migrationsbehörde am 6. Dezember 2022 sowie am 16. Januar und 15. März 2023 eine Meldepflicht auferlegt wurde. Es wurde ihm angedroht, dass er damit rechnen müsse, in Ausschaffungshaft genommen zu werden, falls er der Meldepflicht nicht nachkomme (vgl. SEM-act. [...]-58/3). Im Zeitraum vom 14. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 hätte der Beschwerdeführer sich 21-mal bei der kantonalen Behörde melden müssen. Er kam dieser Pflicht zwar mehrheitlich nach, verletzte die ihm auferlegte Meldepflicht aber viermal (am 1. Februar, 2. und 8. März sowie 31. Mai 2023). Die Nichtbeachtung der Meldepflich-ten beziehen sich auf den Zeitraum nach dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung. Des Weiteren konnte er bei Anwesenheitskontrollen in der ihm zugewiesenen Unterkunft fünfmal nicht angetroffen werden (im Zeitraum vom 27. Februar bis zum 27. März 2023; vgl. SEM-act. [...]-59/3). 5.2 5.2.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägung 5.1 steht fest, dass der Beschwerdeführer sich mehrmals während zwei bis drei Tagen nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhielt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung handelt es sich bei seinen Abwesenheiten somit nicht «nur» um einzelne Tage, an denen er sich nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhielt, sondern um mehrtägige Abwesenheiten. Das Bundesverwaltungsgericht forderte ihn mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2023 auf, bis zum 9. August 2023 Belege für die Besuche bei seiner Schwester und der dafür erteilten Bewilligungen der Leitung der ihm zugewiesenen Unterkunft beizubringen. Mit einer als «Stellungnahme i.S. (...), Iran» bezeichneten Eingabe vom 9. August 2023 bedankte sich die Rechtsvertretung für die gewährte Möglichkeit der Beschwerdeergänzung und bestätigte die bereits in der Beschwerde gemachten Ausführungen. Weder den Erwägungen noch dem Dispositiv der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2023 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung im Sinne von Art. 53 VwVG, die im Übrigen in der Beschwerde nicht beantragt wurde, angesetzt wurde. Trotz entsprechender Aufforderung brachte er indessen weder die angebotenen Beweise für die Besuche bei seiner Schwester (vgl. Beschwerde Ziff. 20 in fine) noch die vom Gericht angeforderte Bestätigung deren Bewilligung durch die Zentrumsleitung bei. Aufgrund der bestehenden Aktenlage handelt es sich bei den Angaben, der Beschwerdeführer habe sich mehrmals bei seiner Schwester aufgehalten und seine Absenzen seien von der Zentrumsleitung bewilligt worden, um unbelegte Parteibehauptungen. 5.2.2 Die in der Replik vorgetragene Argumentation, dem Beschwerdeführer sei eine Meldepflicht auferlegt worden und er sei nur am 31. Mai 2023 nachweislich nicht (bei der kantonalen Behörde; Anmerkung des Gerichts) erschienen, ist mit der Aktenlage nicht zu vereinbaren. Unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 5.1 steht fest, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Meldepflicht viermal nicht nachkam. Dem mit der Replik eingereichten E-Mail-Verkehr zwischen dem SEM und dem kantonalen Migrationsamt kann entnommen werden, dass er bei den Kontrollen in der Unterkunft seit längerem nicht mehr habe angetroffen werden können. Zur Meldepflicht sei er mit einzelnen Ausnahmen (Hervorhebung durch das Gericht) regelmässig erschienen (vgl. E-Mail der kantonalen Behörde vom 5. Juni 2023). Mit E-Mail vom folgenden Tag übermittelte die kantonale Behörde dem SEM ihre Dokumentation der «An- und Abwesenheit» des Beschwerdeführers und ergänzte, dieser sei seit dem 31. Mai 2023 nicht mehr bei ihr erschienen. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb in der Replik behauptet wird, das kantonale Migrationsamt gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer sich höchstens an eine Meldepflicht nicht gehalten habe, weil sowohl aus der E-Mail vom 5. Juni 2023, als auch aus den Akten (vgl. SEM-act. [...]-58/3) hervorgeht, dass er sich vereinzelt beziehungsweise viermal nicht an die Meldepflicht hielt. 5.2.3 Der Einwand in der Replik, das SEM habe offensichtlich in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht, die Abwesenheit des Beschwerdeführers und damit die Verlängerung der Überstellungsfrist zu konstruieren, ist unberechtigt. Das SEM war im Rahmen der Sachverhaltsabklärung grundsätzlich verpflichtet, von der kantonalen Behörde genaue Angaben über die An- beziehungsweise Abwesenheiten des Beschwerdeführers beziehungsweise über die Verletzung der Meldepflicht zu erhalten. Die in der E-Mail vom 5. Juni 2023 gemachten unpräzisen Angaben der kantonalen Behörde («konnte seit längerem bei den Kontrollen nicht mehr in der Unterkunft angetroffen werden» und «zur Meldepflicht ist sie jedoch mit vereinzelten Ausnahmen regelmässig erschienen») hätten es nicht ermöglicht, sich ein konkretes Bild über den Sachverhalt zu machen. 5.2.4 Des Weiteren ist festzuhalten, dass das SEM den italienischen Behörden bereits am 24. November 2022 mitteilte, der Beschwerdeführer sei «flüchtig», weshalb um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersucht werde. Das Ergebnis der Abklärungen des SEM über das Verhalten des Beschwerdeführers nach Erlass der Verfügung vom 17. November 2022 konnte somit zum Vornherein nicht dazu dienen, die Verlängerung der Überstellungsfrist zu konstruieren, da deren Verlängerung den italienischen Behörden bereits mitgeteilt worden war. 5.2.5 Der Beschwerdeführer bestätigte bei der Personalienaufnahme vom 5. September 2022, dass er das «Merkblatt Asylverfahren» und die Informationen über www.asyl-info erhalten habe (vgl. SEM-act. [...]-13/9 S. 2). Zudem war er während des vorinstanzlichen Verfahrens rechtlich vertreten (vgl. SEM-act. [...]-12/1). Demnach wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass er sich den Behörden zur Verfügung hätte halten und Adressänderungen den zuständigen Behörden hätte mitteilen müssen. Im Merkblatt wurde er auch darüber informiert, dass er sich nicht ohne Erlaubnis vom BAZ hätte entfernen dürfen. Des Weiteren wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass das SEM beziehungsweise der Kanton den Ort seines Aufenthalts während des Asylverfahrens bestimme und seine Unterbringung organisiere und ein Wechsel ohne vorherige Erlaubnis der Behörden nicht möglich sei. Zudem müsse er jede Adressänderung den zuständigen Behörden mitteilen. Abschliessend ist dem «Merkblatt Asylverfahren» zu entnehmen, dass er sich für weitere Fragen im Zusammenhang mit dem Asylverfahren jederzeit an die Asylbehörden wenden könne und ihm während seines Aufenthalts im BAZ die Rechtsberatung oder seine Rechtsvertretung für Auskünfte zum Asylverfahren zur Verfügung stünden. In der Beschwerde wird eingeräumt, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, nach gesundem Menschenverstand nicht anders zu verstehen sei, als dass er sich regelmässig im Zentrum aufzuhalten und Abwesenheiten von mehreren Tagen zu melden habe. Angesichts des dem Beschwerdeführer ausgehändigten Merkblatts beziehungsweise des ausdrücklichen Hinweises auf den Internet-Link kann der Rüge, die Qualifikation des SEM seines Verhaltens sei treuwidrig, nicht gefolgt werden. Die in diesem Zusammenhang erhobene Behauptung, der Zentrumsleiter habe dem Beschwerdeführer gegenüber jeweils bestätigt, dass er seine Schwester habe besuchen dürfen, hat sich nicht bewahrheitet beziehungsweise als Schutzbehauptung erwiesen (vgl. E. 5.2.1 in fine). 5.2.6 Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, gemäss dem Urteil des EuGHs vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland müssten in einer Situation, in der die Überstellung nicht durchgeführt werden könne, weil die betreffende Person die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren, diese Behörden beweisen, dass diese Person tatsächlich beabsichtigte, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln, ist unzutreffend. Vielmehr lautet der entsprechende Wortlaut wie folgt: «Der Kontext, in dem Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III-Verordnung steht, und die mit der Verordnung verfolgten Ziele stehen allerdings einer Auslegung dieser Bestimmung entgegen, wonach in einer Situation, in der die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil die betreffende Person die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren, diese Behörden beweisen müssten, dass diese Person tatsächlich beabsichtigte, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln» (vgl. a.a.O. Rn 57). Des Weiteren wird ausgeführt: «Um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems und die Verwirklichung seiner Ziele zu gewährleisten, ist daher davon auszugehen, dass in dem Fall, in dem die Überstellung der betreffenden Person nicht durchgeführt werden kann, weil sie die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren, diese Behörden unter der Voraussetzung, dass die Person ordnungsgemäss über die ihr insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, annehmen dürfen, dass sie beabsichtigte, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln» (vgl. a.a.O. Rn 62). Nichts anderes führte das Bundesverwaltungsgericht im vom Beschwerdeführer angeführten Urteil F-485/2021 vom 26. März 2021 aus (vgl. a.a.O. E. 5.1.3 Abschnitt 2 in fine und Abschnitt 3).

6. Gestützt auf den vorstehend dargelegten Sachverhalt steht fest, dass sich der Beschwerdeführer, der ordnungsgemäss über die ihm obliegenden Pflichten unterrichtet worden war, vor und nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Dezember 2022 mehrmals nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhielt und damit seine Mitwirkungspflicht verletzte. Er wäre zwar nicht verpflichtet gewesen, sich tagsüber ausschliesslich dort aufzuhalten, die Nächte hätte er aber dort verbringen müssen. Dieser ihm obliegenden Verpflichtung kam er nicht nur einmal, sondern mehrmals und über mehrere Tage hinweg nicht nach. Die Dauer seiner Abwesenheiten ist als erheblich einzustufen. Er hielt sich zwischen dem 7. Oktober 2022 bis zum Erlass der vorinstanzlichen Verfügung (17. November 2022) und der am 24. November 2022 bei den italienischen Behörden beantragten Verlängerung der Überstellungsfrist regelmässig nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft auf, mithin war sein Aufenthaltsort den Behörden nicht bekannt und er war für diese nicht erreichbar. Mit seinen Abwesenheiten verzögerte er die Feststellung des Sachverhalts sowie den Erlass einer Verfügung und verunmöglichte damit auch die Überstellung nach Italien. Der Beschwerdeführer war mehrmals «flüchtig» im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen, weshalb die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO am 24. November 2022 erfüllt waren. Die Tatsache, dass die italienischen Behörden ab Dezember 2022 einen Überstellungsstopp für «Dublin-Rückkehrende» erklärten, vermag daran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf einen Ablauf der Überstellungsfrist beziehungsweise auf eine Verfristung berufen. Die Zuständigkeit für die Prüfung seines Asylgesuchs ist somit nicht von Italien auf die Schweiz übergegangen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben im Einzelnen weiter einzugehen, weil sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: