Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.5 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 13. August 2022 illegal in Italien eingereist und daktyloskopisch erfasst worden war. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die italienischen Behörden am 26. August 2022 um Aufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die italienischen Behörden sich innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Aufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO grundsätzlich fest.
E. 4.6 Der Beschwerdeführer äusserte sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs dahingehend, er könne nicht nach Italien zurückkehren, weil er dort schlecht behandelt worden sei und sich wegen anderer sich in Sizilien aufhaltender Iraner nicht sicher fühle. Seine Schwester lebe in der Schweiz, weshalb er hier bleiben wolle. Die Vorinstanz hat sich mit diesen vorgebrachten Gründen in der angefochtenen Verfügung hinreichend und nachvollziehbar auseinandergesetzt. Sie ändern nichts an der festgestellten grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens, räumt doch die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden, wie bereits festgehalten, kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. Der Beschwerdeführer vermag die Zuständigkeit Italiens nicht in Frage zu stellen, steht doch durch die (unbestrittene) Abnahme der Fingerabdrücke fest, dass er effektiv in Italien in das Gebiet der Schengen-Staaten gelangt war, was die Zuständigkeit Italiens ausgelöst hatte. Es ist für die staatsvertragliche Zuständigkeit auch unbehelflich, dass er bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke der Meinung gewesen sei, sie erfolge aus polizeilichen Gründen. Der Beschwerdeführer kann sich ebenfalls aus dem Aufenthalt seiner volljährigen Schwester in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten und es ist auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zum Begriff der Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 lit. g Dublin-III-Vo zu verweisen (vi-Entscheid, S. 3). Im Weiteren wurde weder bei der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester geltend gemacht.
E. 5.1 Auf Beschwerdeebene werden unter Beilage und Hinweis auf zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2021 und vom Februar 2022 systemische Mängel in Italien geltend gemacht und der Selbsteintritt der Schweiz beantragt. Hauptsächlich bemängelt der Beschwerdeführer das Aufnahmeverfahren, insbesondere den Zugang zu angemessener medizinischer und psychologischer Behandlung, zu Unterkunft und Nahrung für Schutzbedürftige in Italien. Trotz der neuen Gesetze habe sich diesbezüglich nichts geändert. Dem Beschwerdeführer gehe es nicht gut und anlässlich seines erst am 23. November 2023 gewährten Arzttermins sei bei ihm eine schwere Krankheit festgestellt worden. Er erreiche jedoch die Schwelle zur Vulnerabilität nicht, weshalb ihm in Italien kein Asyl gewährt würde (Beschwerde, Ziff. 25 ff, insbesondere Ziff. 36 und 52).
E. 5.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Weder das Bundesverwaltungsgericht, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) noch der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben - entgegen der auf öffentliche Berichte abgestützten Behauptung des Beschwerdeführers - bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar stehen die Unterstützung und die Einrichtungen für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in Italien in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist indes davon auszugehen, dass Italien die einschlägigen Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (siehe das Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, bestätigt etwa in den Urteilen des BVGer F-5255/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 6.2 und E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sog. Salvini-Dekrets geändert wurden und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestand und hat die Lebensbedingungen Asylsuchender in Italien im Vergleich zur vorherigen Situation verbessert. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden - also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen - offensteht. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Nach dem Gesagten vermögen die der Beschwerde beigelegten öffentlich zugänglichen Berichte von internationalen Organisationen keine systemische Schwachstelle im italienischen Asylsystem nachzuweisen.
E. 6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zudem darf auch davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben.
E. 6.3 Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt - entgegen seiner Behauptung - auch keinen Grund zur Annahme, seine Überstellung nach Italien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Italien würde ihn dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist er gehalten, sich an die italienischen Behörden zu wenden und gegebenenfalls die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dem Beschwerdeführer ist es denn auch zuzumuten, sich an die italienische Polizei und die Asylbehörden zu wenden, sollte er allfälligen Problemen (beispielsweise mit anderen iranischen Staatsangehörigen) ausgesetzt werden.
E. 6.4 Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde, zumal er selbst einräumt, nicht genügend vulnerabel zu sein (Beschwerde, Ziff. 36). Aus dem Einwand, trotz vergeblicher Bemühungen erst am 23. November 2022 einen Arzttermin erhalten zu haben, kann er sich insbesondere angesichts seines mehrfachen, unbefugten Verlassens der zugewiesenen Unterkunft, was gemäss den Akten die Verzögerung einer Terminvereinbarung erklärt, nichts zu seinen Gunsten ableiten (A19/2, A32/1; vgl. Sachverhalt Bst. E). Im Weiteren spricht gegen eine ernsthafte Gefahr, dass er aufgrund seiner bestehenden Beschwerden bereits in seinem Heimatstaat beim Arzt war, jedoch keine Behandlung dafür in Anspruch genommen hatte. Sollte sich aufgrund der bekannten Hepatitis C und allfälligen Hepatitis B ein medizinisches Problem ergeben, ist darauf hinzuweisen, dass - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - der Zugang von asylsuchenden Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus derzeit grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2; Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). Aus diesem Grund ist auch der Antrag, es sei ihm eine Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses zu gewähren, mangels Notwendigkeit abzuweisen. Es liegen keine substantiierten Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer in Italien eine allfällige adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Er behauptet zwar, in Italien wegen Ohrenproblemen nicht behandelt worden zu sein, aufgrund seiner bloss kurzen Anwesenheitsdauer in Italien sowie seiner aktenkundigen, bisherigen fehlenden Mitwirkung (bei Terminvereinbarungen) kann aber nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, er habe sich in Italien um eine solche Behandlung bemüht beziehungsweise sie sei ihm verweigert worden, zumal er auch noch kein Asylgesuch in Italien gestellt hat, welches ihm den Zugang zu den Aufnahmebedingungen ermöglicht. Es deutet nichts darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde.
E. 7.1 Wie bereits hinsichtlich der staatsvertraglichen Zuständigkeit in Erwägung 4.5 erwogen, hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung unbestrittenermassen mit hinreichender Begründung mit den entscheidwesentlichen Sachverhaltselementen und den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Damit ist der Eventualantrag der Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen.
E. 7.2 Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien, zumal der Beschwerdeführer noch kein Asylgesuch in Italien gestellt hat (take charge) und sich die Einholung von solchen nach bisheriger Praxis auf die Prüfung von «take back»-Fällen bezieht. Der Subeventualantrag auf Einholung individueller Garantien ist daher abzuweisen.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind. Italien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Italien angeordnet. Da das Fehlen von Vollzugshindernissen eine Voraussetzung für das Nichteintreten darstellt, ist die Durchführbarkeit des Vollzugs nicht selbständig zu prüfen und der Antrag auf vorläufige Aufnahme abzuweisen.
E. 10 Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 11 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, einen Vollzugsstopp sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5419/2022 Urteil vom 1. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. November 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 13. August 2022 nach Italien gelangt und dort daktyloskopisch erfasst worden war. B. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 5. September 2022 zu seiner Person (PA) und gewährte ihm am 12. September 2022 in einem persönlichen Gespräch zur allfälligen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Überstellung dorthin das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei illegal nach Italien eingereist, ungefähr zehn Tage dort geblieben und dann direkt in die Schweiz gelangt. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil er dort «niemandem etwas bedeute», er lange auf etwas zu trinken habe warten müssen, es in Sizilien viele Iraner gebe, weshalb er sich nicht sicher fühle, und weil ein Ohrenproblem nicht behandelt worden sei. Seine Schwester lebe zudem in der Schweiz (B._______, N [...]). Bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke sei er davon ausgegangen, sie erfolge aus polizeilichen Gründen. Auf Nachfrage hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung gab er an, einzig Probleme mit seinem Blut zu haben. Er habe deswegen bereits im Iran einen Arzt aufgesucht, aber keine Behandlung begonnen. C. Am 26. August 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. D. Am 22. September 2022 wurde der Beschwerdeführer vom Zentrumsarzt Prof. Dr. med. C._______ medizinisch abgeklärt. Aus der diesbezüglich medizinischen Rückmeldung an Medic-Help gehen eine diagnoszzierte Hepatitis C, eine Abklärung auf Hepatitis B und der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer Therapie hervor. E. Der Beschwerdeführer galt vom 7. Oktober 2022 bis 10. Oktober 2022, 24. Oktober 2022 bis 27. Oktober 2022, 30. Oktober 2022 bis 2. November 2022, 13. November 2022 bis 14. November 2022 und 15. November 2022 bis 17. November 2022 von seiner zugewiesenen Unterkunft als verschwunden. F. Mit am 18. November 2022 eröffneter Verfügung vom 17. November 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. G. Mit Eingabe vom 25. November 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. November 2022. Es sei auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen italienischen Behörden Zusicherungen betreffend Obdach, Nahrung und Zugang zu medizinischer und psychologischer Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anordnung eines Vollzugsstopps, eine Nachfrist zur Einreichung eines Arztberichtes und die Edition der Akten der Vorinstanz ersucht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.5 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 13. August 2022 illegal in Italien eingereist und daktyloskopisch erfasst worden war. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die italienischen Behörden am 26. August 2022 um Aufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die italienischen Behörden sich innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Aufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. 4.6 Der Beschwerdeführer äusserte sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs dahingehend, er könne nicht nach Italien zurückkehren, weil er dort schlecht behandelt worden sei und sich wegen anderer sich in Sizilien aufhaltender Iraner nicht sicher fühle. Seine Schwester lebe in der Schweiz, weshalb er hier bleiben wolle. Die Vorinstanz hat sich mit diesen vorgebrachten Gründen in der angefochtenen Verfügung hinreichend und nachvollziehbar auseinandergesetzt. Sie ändern nichts an der festgestellten grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens, räumt doch die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden, wie bereits festgehalten, kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. Der Beschwerdeführer vermag die Zuständigkeit Italiens nicht in Frage zu stellen, steht doch durch die (unbestrittene) Abnahme der Fingerabdrücke fest, dass er effektiv in Italien in das Gebiet der Schengen-Staaten gelangt war, was die Zuständigkeit Italiens ausgelöst hatte. Es ist für die staatsvertragliche Zuständigkeit auch unbehelflich, dass er bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke der Meinung gewesen sei, sie erfolge aus polizeilichen Gründen. Der Beschwerdeführer kann sich ebenfalls aus dem Aufenthalt seiner volljährigen Schwester in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten und es ist auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zum Begriff der Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 lit. g Dublin-III-Vo zu verweisen (vi-Entscheid, S. 3). Im Weiteren wurde weder bei der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester geltend gemacht. 5. 5.1 Auf Beschwerdeebene werden unter Beilage und Hinweis auf zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2021 und vom Februar 2022 systemische Mängel in Italien geltend gemacht und der Selbsteintritt der Schweiz beantragt. Hauptsächlich bemängelt der Beschwerdeführer das Aufnahmeverfahren, insbesondere den Zugang zu angemessener medizinischer und psychologischer Behandlung, zu Unterkunft und Nahrung für Schutzbedürftige in Italien. Trotz der neuen Gesetze habe sich diesbezüglich nichts geändert. Dem Beschwerdeführer gehe es nicht gut und anlässlich seines erst am 23. November 2023 gewährten Arzttermins sei bei ihm eine schwere Krankheit festgestellt worden. Er erreiche jedoch die Schwelle zur Vulnerabilität nicht, weshalb ihm in Italien kein Asyl gewährt würde (Beschwerde, Ziff. 25 ff, insbesondere Ziff. 36 und 52). 5.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Weder das Bundesverwaltungsgericht, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) noch der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben - entgegen der auf öffentliche Berichte abgestützten Behauptung des Beschwerdeführers - bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar stehen die Unterstützung und die Einrichtungen für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in Italien in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist indes davon auszugehen, dass Italien die einschlägigen Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (siehe das Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, bestätigt etwa in den Urteilen des BVGer F-5255/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 6.2 und E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sog. Salvini-Dekrets geändert wurden und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestand und hat die Lebensbedingungen Asylsuchender in Italien im Vergleich zur vorherigen Situation verbessert. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden - also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen - offensteht. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Nach dem Gesagten vermögen die der Beschwerde beigelegten öffentlich zugänglichen Berichte von internationalen Organisationen keine systemische Schwachstelle im italienischen Asylsystem nachzuweisen. 6. 6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zudem darf auch davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben. 6.3 Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt - entgegen seiner Behauptung - auch keinen Grund zur Annahme, seine Überstellung nach Italien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Italien würde ihn dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist er gehalten, sich an die italienischen Behörden zu wenden und gegebenenfalls die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dem Beschwerdeführer ist es denn auch zuzumuten, sich an die italienische Polizei und die Asylbehörden zu wenden, sollte er allfälligen Problemen (beispielsweise mit anderen iranischen Staatsangehörigen) ausgesetzt werden. 6.4 Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde, zumal er selbst einräumt, nicht genügend vulnerabel zu sein (Beschwerde, Ziff. 36). Aus dem Einwand, trotz vergeblicher Bemühungen erst am 23. November 2022 einen Arzttermin erhalten zu haben, kann er sich insbesondere angesichts seines mehrfachen, unbefugten Verlassens der zugewiesenen Unterkunft, was gemäss den Akten die Verzögerung einer Terminvereinbarung erklärt, nichts zu seinen Gunsten ableiten (A19/2, A32/1; vgl. Sachverhalt Bst. E). Im Weiteren spricht gegen eine ernsthafte Gefahr, dass er aufgrund seiner bestehenden Beschwerden bereits in seinem Heimatstaat beim Arzt war, jedoch keine Behandlung dafür in Anspruch genommen hatte. Sollte sich aufgrund der bekannten Hepatitis C und allfälligen Hepatitis B ein medizinisches Problem ergeben, ist darauf hinzuweisen, dass - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - der Zugang von asylsuchenden Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus derzeit grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2; Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). Aus diesem Grund ist auch der Antrag, es sei ihm eine Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses zu gewähren, mangels Notwendigkeit abzuweisen. Es liegen keine substantiierten Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer in Italien eine allfällige adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Er behauptet zwar, in Italien wegen Ohrenproblemen nicht behandelt worden zu sein, aufgrund seiner bloss kurzen Anwesenheitsdauer in Italien sowie seiner aktenkundigen, bisherigen fehlenden Mitwirkung (bei Terminvereinbarungen) kann aber nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, er habe sich in Italien um eine solche Behandlung bemüht beziehungsweise sie sei ihm verweigert worden, zumal er auch noch kein Asylgesuch in Italien gestellt hat, welches ihm den Zugang zu den Aufnahmebedingungen ermöglicht. Es deutet nichts darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. 7. 7.1 Wie bereits hinsichtlich der staatsvertraglichen Zuständigkeit in Erwägung 4.5 erwogen, hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung unbestrittenermassen mit hinreichender Begründung mit den entscheidwesentlichen Sachverhaltselementen und den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Damit ist der Eventualantrag der Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen. 7.2 Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien, zumal der Beschwerdeführer noch kein Asylgesuch in Italien gestellt hat (take charge) und sich die Einholung von solchen nach bisheriger Praxis auf die Prüfung von «take back»-Fällen bezieht. Der Subeventualantrag auf Einholung individueller Garantien ist daher abzuweisen.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind. Italien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen.
9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Italien angeordnet. Da das Fehlen von Vollzugshindernissen eine Voraussetzung für das Nichteintreten darstellt, ist die Durchführbarkeit des Vollzugs nicht selbständig zu prüfen und der Antrag auf vorläufige Aufnahme abzuweisen.
10. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, einen Vollzugsstopp sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: