Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 1. September 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylge- such nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroa- tien, als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat, sowie den Wegweisungsvollzug an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Am 6. September 2023 wurde der Beschwerdeführer als unterge- taucht gemeldet. A.c Am 14. September 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Verlängerung der Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 2 der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Am 18. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine als "Mehrfach- gesuch" betitelte Eingabe ein, worin er beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 1. September 2023 aufzuheben, es sei auf das Mehrfach- gesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Er begründete dies damit, dass er sich – nachdem die ursprüngliche Ver- fügung des SEM vom 1. September 2023 in Rechtskraft erwachsen sei – vom (...) bis (...), mithin über fünf Monate in B._______, ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten habe. B. Das SEM nahm die Eingabe vom 18. März 2024 als Wiedererwägungsge- such entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 21. Mai 2024, eröffnet am 27. Mai 2024, ab. Es hielt fest, die Verfügung vom 1. September 2023 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache
F-4057/2024 Seite 3 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich- ten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da- her zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite- rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz in- nert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
F-4057/2024 Seite 4 und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5. m.w.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid vom 21. Mai 2024 im We- sentlichen zur Auffassung, der Beschwerdeführer vermöge nicht zu bele- gen, dass er den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen habe. Entsprechend könne nicht vom Erlöschen der Zuständigkeit Kroatiens aus- gegangen werden. Es lägen demnach keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 1. September 2023 beseitigen könnten.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei zutreffend, dass Dokumente aus B._______ entweder käuflich oder leicht fälschbar seien. Er könne so- mit keine geeigneten Dokumente zum Nachweis seines Aufenthalts einrei- chen. Als russischer Staatsangehöriger im Einberufungsalter habe er sich dort aber nicht offiziell anmelden wollen, zumal er aus Sicht der B._______ Behörden als Kriegsdienstverweigerer gelte, der sein Land verraten und im Westen Zuflucht gesucht habe. Die "besonders kontrollierte Schengen- Aussengrenze" zwischen C._______ und B._______ möge stark bewacht sein, trotzdem werde sie immer wieder illegal überquert. Er habe somit we- nig Chancen, seinen Aufenthalt ausserhalb des Schengen-Raums zu be- legen. Zudem werte das SEM alle Zweifel zu seinen Ungunsten. Weil die Wegweisung nach Kroatien mit der Gefahr verbunden sei, nach Russland zurückgeschickt zu werden, habe er sich entschieden nach B._______ zu gehen. In Russland wäre er in grosser Gefahr. Es sei ihm gelungen, weitere Beweise (Fotos) für seinen Aufenthalt in B._______ zu beschaffen. Diese würden zwar nicht die Dauer seines dortigen Aufenthalts, jedoch den Um- stand belegen, dass er im besagten Zeitraum in B._______ gewesen sei und den Schengen-Raum verlassen habe. Wie lange er dort geblieben sei, könne nur anhand einer Prüfung seiner Glaubwürdigkeit durch das SEM beurteilt werden, wozu eine Befragung geeignet wäre.
E. 5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Eingabe vom 18. März 2024 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und die- ses mit Verfügung vom 21. Mai 2024 abgewiesen hat. Dabei stellt sich in erster Linie die Frage, ob der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, so dass die Zuständigkeit Kroatiens erloschen ist und die Eingabe vom 18. März
F-4057/2024 Seite 5 2024 einen neuen Antrag im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO dar- stellt, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin- Mitgliedstaats auslöst.
E. 5.2 In BVGE 2015/41 (E. 7–7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsge- richt zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass fest- legt. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren sei mit einem möglichst gerin- gen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Be- leg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO unterscheidet diesbezüglich zwi- schen "Beweismitteln und Indizien", die in zwei Verzeichnissen festgelegt werden (vgl. Anhang 2 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Als "Beweismittel" gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Re- gistern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsäch- liche Rückführung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den "Indizien" für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüf- bare Erklärungen eines Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indiz (vgl. An- hang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung).
E. 5.3 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer kein taug- liches Beweismittel im erwähnten Sinne ein. Seine Vorbringen sowie die von ihm auf vorinstanzlicher Ebene und im Beschwerdeverfahren einge- reichten und seinen Angaben zufolge aus B._______ stammenden Doku- mente (Mietvertrag vom 20. September 2023 für eine 2-Zimmerwohnung in D._______ für den Zeitraum vom 18. September 2023 bis 18. September 2024; Bescheinigung über eine Zahnbehandlung in D._______ im [...]; drei Kaufhausquittungen vom 25. Februar 2024; drei undatierte Fotos) – stellen bestenfalls Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung
F-4057/2024 Seite 6 dar, die mit Blick auf die Frage der Plausibilität ihrer geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum zu würdigen sind.
E. 5.4 Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Dokumente sind ungeeig- net, eine Ausreise aus dem Dublin-Raum beziehungsweise einen über drei Monate dauernden Aufenthalt in B._______ glaubhaft zu machen. Zu- nächst ist hinsichtlich der bereits bei der Vorinstanz eingereichten Unterla- gen auf die nach wie vor als zutreffend zu qualifizierenden Erwägungen des SEM in seinem Entscheid vom 21. Mai 2024 hinzuweisen. Der Be- schwerdeführer setzt den dortigen Ausführungen zum Beweiswert der ein- gereichten Belege auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegen. So gesteht er einerseits ein, dass alle Dokumente in B._______ käuflich oder leicht fälschbar seien, und verweist andererseits auf die zusätzlich eingereichten Dokumente, welche eindeutige Indizien für einen Aufenthalt in B._______ enthielten. Der Beschwerdeführer unterlässt es somit, auf die einzelnen, einlässlich begründeten Vorbehalte des SEM zur Beschaffung und zum Beweiswert der bei ihm eingereichten Unterlagen näher einzuge- hen; die überzeugenden Schlussfolgerungen des SEM sind zu bestätigen. Hinsichtlich der zum Beleg seines mehrmonatigen Aufenthalts in B._______ eingereichten weiteren Indizien ist zunächst Folgendes zu be- merken:
Der Beschwerdeführer führt in seinem Wiedererwägungsgesuch an, er sei nach Erlass der ursprünglichen Verfügung des SEM vom 1. September 2023 nach B._______ gereist und habe dort respektive in D._______ wäh- rend fünf Monaten in einer Mietwohnung gelebt. Diesbezüglich ist nicht nachvollziehbar, weshalb er die weite und mit Kosten verbundene Reise sowie einen mehrmonatigen Aufenthalt nach B._______ hätte auf sich neh- men sollen, verfügt er doch seinen Angaben im ursprünglichen Dublin-Ver- fahren zufolge über einen Freund in E._______ mit vielen Kontakten in Eu- ropa, der ihm bereits einen von (...) bis (...) dauernden Aufenthalt bei des- sen (...) Bekannten in F._______ organisiert haben soll; ausserdem habe er damals die Reise von dort bis in die Schweiz nicht bezahlen müssen (vgl. SEM Asylakten 1258707-11/17, S. 9 f.). Zudem ist ebenso wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nebst der langen Rückreise auch noch etwas mehr als fünf Monate abgewartet haben soll, um dann B._______ wieder in Richtung Westeuropa zu verlassen, nicht zuletzt auch deshalb, weil er seinen Angaben in der Rechtsmitteleingabe zufolge in B._______ als Kriegsdienstverweigerer und Verräter am eigenen Land an- gesehen werde, weshalb er sich dort auch nicht offiziell habe anmelden wollen (vgl. Beschwerdeschrift S. 2, 2. Abschnitt). Überdies sind seinen
F-4057/2024 Seite 7 Vorbringen keinerlei Details zu seinem angeblich mehrmonatigen Aufent- halt in D._______ zu entnehmen, so beispielsweise hinsichtlich seines Ta- gesablaufs oder der näheren Umstände seiner Wohnsituation.
Sodann stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die eingereichten Unterlagen einen über drei Monate dauernden Aufenthalt in B._______ nicht darzulegen vermögen. Dass der Mietvertrag vom Beschwerdeführer im September 2023 unterschrieben worden sei, vermag nicht darzulegen, dass er sich in der Folge während über drei Monaten ausserhalb des Dub- lin-Raums aufhielt. Weder stimmt die Unterschrift auf dem Mietvertrag mit derjenigen des Beschwerdeführers im Asylverfahren überein, noch legt er in seinen Schilderungen konkrete Anhaltspunkte dar, die auf einen tatsäch- lichen mehrmonatigen Aufenthalt in D._______ hindeuten würden. Weiter legt er wohl einen Mietvertrag, jedoch keinerlei Dokumente über effektiv geleistete Zahlungen der Wohnungsmiete vor. Die neuerlich mit der Be- schwerde eingereichten Einkaufsbelege sind alle am gleichen Tag ausge- stellt worden, und vermögen somit lediglich eine Zeitspanne von einem Tag abzudecken. Auch die Bescheinigung über eine Zahnarztbehandlung im (Nennung Zeitpunkt) vermag einen über drei Monate dauernden Aufenthalt in D._______ nicht nachzuweisen. Schliesslich lassen die der Rechtsmit- teleingabe beiliegenden undatierten Fotos, welche den Beschwerdeführer in D._______ zeigen sollen, keine überprüfbaren Rückschlüsse auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung zu und stellen lediglich eine Momentaufnahme dar. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weitere Do- kumente hätte einreichen können, wenn er tatsächlich über den behaupte- ten längeren Zeitraum in B._______ gelebt hätte. So fehlen beispielsweise Fotos oder Urkunden, die auf eine über drei Monate dauernde dortige An- wesenheit schliessen lassen würde, was wenig lebensnah erscheint.
E. 5.5 Insgesamt ist vor dem Hintergrund der fehlenden Eignung der einge- reichten Belege sowie der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Aus- reise festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer – auch unter Berück- sichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses – nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt aus- serhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate nachzuweisen. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.
E. 5.6 Mangels eines mindestens dreimonatigen Aufenthaltes des Beschwer- deführers ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Staaten ist die
F-4057/2024 Seite 8 Zuständigkeit Kroatiens nicht erloschen und ist das Wiedererwägungsge- such vom 18. März 2024 nicht als neuer Antrag im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu werten, welcher ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslösen würde. Das SEM hat die Eingabe vom 18. März 2024 vor dem Hintergrund der wiedererwägungsrechtlich nicht erheblich veränderten Sachlage zu Recht abgewiesen. Damit ist Kroatien weiterhin zuständig für das Asyl- und Wegweisungsver- fahren des Beschwerdeführers.
E. 6.1 Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Mona- ten nach Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht mehr zur (Wieder-)Aufnahme der betref- fenden Person verpflichtet, und die Zuständigkeit geht auf den ersuchen- den Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Für eine Verlängerung der Überstel- lungsfrist bedarf es keiner Abstimmung zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstat, sondern es genügt, dass der ersuchende Mit- gliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt. Ein Antragsteller gilt als flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Das Verhalten des An- tragstellers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mit- gliedstaat überstellt werden kann. Subjektiv ist erforderlich, dass er sich gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstel- lung vereiteln will (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-3495/2024 vom
24. Juni 2024 E. 6.1 m.H. auf das Urteil des EuGH vom 19. März 2019 - 163/17).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer galt ab 6. September 2023 als untergetaucht. Mit seinem Verhalten entzog sich der Beschwerdeführer den
F-4057/2024 Seite 9 Vollzugsbehörden und verunmöglichte damit objektiv seine Überstellung nach Kroatien und bezweckte das Untertauchen auch subjektiv. Daraufhin hat die Vorinstanz am 14. September 2023 die Überstellungsfrist wirksam auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO "flüchtig" war.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist – ungeachtet der weiteren Voraussetzungen – abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorste- henden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750. – dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-4057/2024 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4057/2024 Urteil vom 4. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 21. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 1. September 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien, als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat, sowie den Wegweisungsvollzug an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Am 6. September 2023 wurde der Beschwerdeführer als untergetaucht gemeldet. A.c Am 14. September 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Verlängerung der Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Am 18. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine als "Mehrfachgesuch" betitelte Eingabe ein, worin er beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 1. September 2023 aufzuheben, es sei auf das Mehrfachgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Er begründete dies damit, dass er sich - nachdem die ursprüngliche Verfügung des SEM vom 1. September 2023 in Rechtskraft erwachsen sei - vom (...) bis (...), mithin über fünf Monate in B._______, ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten habe. B. Das SEM nahm die Eingabe vom 18. März 2024 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 21. Mai 2024, eröffnet am 27. Mai 2024, ab. Es hielt fest, die Verfügung vom 1. September 2023 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5. m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid vom 21. Mai 2024 im Wesentlichen zur Auffassung, der Beschwerdeführer vermöge nicht zu belegen, dass er den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen habe. Entsprechend könne nicht vom Erlöschen der Zuständigkeit Kroatiens ausgegangen werden. Es lägen demnach keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 1. September 2023 beseitigen könnten. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei zutreffend, dass Dokumente aus B._______ entweder käuflich oder leicht fälschbar seien. Er könne somit keine geeigneten Dokumente zum Nachweis seines Aufenthalts einreichen. Als russischer Staatsangehöriger im Einberufungsalter habe er sich dort aber nicht offiziell anmelden wollen, zumal er aus Sicht der B._______ Behörden als Kriegsdienstverweigerer gelte, der sein Land verraten und im Westen Zuflucht gesucht habe. Die "besonders kontrollierte Schengen-Aussengrenze" zwischen C._______ und B._______ möge stark bewacht sein, trotzdem werde sie immer wieder illegal überquert. Er habe somit wenig Chancen, seinen Aufenthalt ausserhalb des Schengen-Raums zu belegen. Zudem werte das SEM alle Zweifel zu seinen Ungunsten. Weil die Wegweisung nach Kroatien mit der Gefahr verbunden sei, nach Russland zurückgeschickt zu werden, habe er sich entschieden nach B._______ zu gehen. In Russland wäre er in grosser Gefahr. Es sei ihm gelungen, weitere Beweise (Fotos) für seinen Aufenthalt in B._______ zu beschaffen. Diese würden zwar nicht die Dauer seines dortigen Aufenthalts, jedoch den Umstand belegen, dass er im besagten Zeitraum in B._______ gewesen sei und den Schengen-Raum verlassen habe. Wie lange er dort geblieben sei, könne nur anhand einer Prüfung seiner Glaubwürdigkeit durch das SEM beurteilt werden, wozu eine Befragung geeignet wäre. 5. 5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Eingabe vom 18. März 2024 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und dieses mit Verfügung vom 21. Mai 2024 abgewiesen hat. Dabei stellt sich in erster Linie die Frage, ob der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, so dass die Zuständigkeit Kroatiens erloschen ist und die Eingabe vom 18. März 2024 einen neuen Antrag im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO darstellt, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Mitgliedstaats auslöst. 5.2 In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren sei mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO unterscheidet diesbezüglich zwischen "Beweismitteln und Indizien", die in zwei Verzeichnissen festgelegt werden (vgl. Anhang 2 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Als "Beweismittel" gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den "Indizien" für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen eines Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indiz (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). 5.3 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer kein taugliches Beweismittel im erwähnten Sinne ein. Seine Vorbringen sowie die von ihm auf vorinstanzlicher Ebene und im Beschwerdeverfahren eingereichten und seinen Angaben zufolge aus B._______ stammenden Dokumente (Mietvertrag vom 20. September 2023 für eine 2-Zimmerwohnung in D._______ für den Zeitraum vom 18. September 2023 bis 18. September 2024; Bescheinigung über eine Zahnbehandlung in D._______ im [...]; drei Kaufhausquittungen vom 25. Februar 2024; drei undatierte Fotos) - stellen bestenfalls Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung dar, die mit Blick auf die Frage der Plausibilität ihrer geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum zu würdigen sind. 5.4 Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Dokumente sind ungeeignet, eine Ausreise aus dem Dublin-Raum beziehungsweise einen über drei Monate dauernden Aufenthalt in B._______ glaubhaft zu machen. Zunächst ist hinsichtlich der bereits bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen auf die nach wie vor als zutreffend zu qualifizierenden Erwägungen des SEM in seinem Entscheid vom 21. Mai 2024 hinzuweisen. Der Beschwerdeführer setzt den dortigen Ausführungen zum Beweiswert der eingereichten Belege auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegen. So gesteht er einerseits ein, dass alle Dokumente in B._______ käuflich oder leicht fälschbar seien, und verweist andererseits auf die zusätzlich eingereichten Dokumente, welche eindeutige Indizien für einen Aufenthalt in B._______ enthielten. Der Beschwerdeführer unterlässt es somit, auf die einzelnen, einlässlich begründeten Vorbehalte des SEM zur Beschaffung und zum Beweiswert der bei ihm eingereichten Unterlagen näher einzugehen; die überzeugenden Schlussfolgerungen des SEM sind zu bestätigen. Hinsichtlich der zum Beleg seines mehrmonatigen Aufenthalts in B._______ eingereichten weiteren Indizien ist zunächst Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer führt in seinem Wiedererwägungsgesuch an, er sei nach Erlass der ursprünglichen Verfügung des SEM vom 1. September 2023 nach B._______ gereist und habe dort respektive in D._______ während fünf Monaten in einer Mietwohnung gelebt. Diesbezüglich ist nicht nachvollziehbar, weshalb er die weite und mit Kosten verbundene Reise sowie einen mehrmonatigen Aufenthalt nach B._______ hätte auf sich nehmen sollen, verfügt er doch seinen Angaben im ursprünglichen Dublin-Verfahren zufolge über einen Freund in E._______ mit vielen Kontakten in Europa, der ihm bereits einen von (...) bis (...) dauernden Aufenthalt bei dessen (...) Bekannten in F._______ organisiert haben soll; ausserdem habe er damals die Reise von dort bis in die Schweiz nicht bezahlen müssen (vgl. SEM Asylakten 1258707-11/17, S. 9 f.). Zudem ist ebenso wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nebst der langen Rückreise auch noch etwas mehr als fünf Monate abgewartet haben soll, um dann B._______ wieder in Richtung Westeuropa zu verlassen, nicht zuletzt auch deshalb, weil er seinen Angaben in der Rechtsmitteleingabe zufolge in B._______ als Kriegsdienstverweigerer und Verräter am eigenen Land angesehen werde, weshalb er sich dort auch nicht offiziell habe anmelden wollen (vgl. Beschwerdeschrift S. 2, 2. Abschnitt). Überdies sind seinen Vorbringen keinerlei Details zu seinem angeblich mehrmonatigen Aufenthalt in D._______ zu entnehmen, so beispielsweise hinsichtlich seines Tagesablaufs oder der näheren Umstände seiner Wohnsituation. Sodann stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die eingereichten Unterlagen einen über drei Monate dauernden Aufenthalt in B._______ nicht darzulegen vermögen. Dass der Mietvertrag vom Beschwerdeführer im September 2023 unterschrieben worden sei, vermag nicht darzulegen, dass er sich in der Folge während über drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raums aufhielt. Weder stimmt die Unterschrift auf dem Mietvertrag mit derjenigen des Beschwerdeführers im Asylverfahren überein, noch legt er in seinen Schilderungen konkrete Anhaltspunkte dar, die auf einen tatsächlichen mehrmonatigen Aufenthalt in D._______ hindeuten würden. Weiter legt er wohl einen Mietvertrag, jedoch keinerlei Dokumente über effektiv geleistete Zahlungen der Wohnungsmiete vor. Die neuerlich mit der Beschwerde eingereichten Einkaufsbelege sind alle am gleichen Tag ausgestellt worden, und vermögen somit lediglich eine Zeitspanne von einem Tag abzudecken. Auch die Bescheinigung über eine Zahnarztbehandlung im (Nennung Zeitpunkt) vermag einen über drei Monate dauernden Aufenthalt in D._______ nicht nachzuweisen. Schliesslich lassen die der Rechtsmitteleingabe beiliegenden undatierten Fotos, welche den Beschwerdeführer in D._______ zeigen sollen, keine überprüfbaren Rückschlüsse auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung zu und stellen lediglich eine Momentaufnahme dar. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weitere Dokumente hätte einreichen können, wenn er tatsächlich über den behaupteten längeren Zeitraum in B._______ gelebt hätte. So fehlen beispielsweise Fotos oder Urkunden, die auf eine über drei Monate dauernde dortige Anwesenheit schliessen lassen würde, was wenig lebensnah erscheint. 5.5 Insgesamt ist vor dem Hintergrund der fehlenden Eignung der eingereichten Belege sowie der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Ausreise festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate nachzuweisen. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen. 5.6 Mangels eines mindestens dreimonatigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Staaten ist die Zuständigkeit Kroatiens nicht erloschen und ist das Wiedererwägungsgesuch vom 18. März 2024 nicht als neuer Antrag im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu werten, welcher ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslösen würde. Das SEM hat die Eingabe vom 18. März 2024 vor dem Hintergrund der wiedererwägungsrechtlich nicht erheblich veränderten Sachlage zu Recht abgewiesen. Damit ist Kroatien weiterhin zuständig für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers. 6. 6.1 Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht mehr zur (Wieder-)Aufnahme der betreffenden Person verpflichtet, und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Für eine Verlängerung der Überstellungsfrist bedarf es keiner Abstimmung zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstat, sondern es genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt. Ein Antragsteller gilt als flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Das Verhalten des Antragstellers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann. Subjektiv ist erforderlich, dass er sich gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-3495/2024 vom 24. Juni 2024 E. 6.1 m.H. auf das Urteil des EuGH vom 19. März 2019 -163/17). 6.2 Der Beschwerdeführer galt ab 6. September 2023 als untergetaucht. Mit seinem Verhalten entzog sich der Beschwerdeführer den Vollzugsbehörden und verunmöglichte damit objektiv seine Überstellung nach Kroatien und bezweckte das Untertauchen auch subjektiv. Daraufhin hat die Vorinstanz am 14. September 2023 die Überstellungsfrist wirksam auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO "flüchtig" war.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist - ungeachtet der weiteren Voraussetzungen - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750. - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: