Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4 Die Beschwerdeführerin bemängelt in formeller Hinsicht, unter Verweis auf Art. 37 AsylG sowie Art. 21 und 23 Dublin-III-VO, eine verspätete Entscheideröffnung. Sodann rügt sie, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf ihre individuelle Situation bei einer möglichen Rückkehr nach Kroatien, insbesondere vor dem Hintergrund der ihr dort widerfahrenen schlechten Behandlung, nicht vertieft geprüft. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden habe es unzureichend abgeklärt. Dadurch liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Schliesslich habe die Vorinstanz mit ihren textbausteinartigen Ausführungen die Begründungspflicht verletzt.
E. 4.1 Art. 37 AsylG bezieht sich laut Wortlaut auf Konstellationen, in denen der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung ausdrücklich zustimmte. Vorliegend liessen die kroatischen Behörden das ihnen übermittelte Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, was die Vorinstanz mit Verfristungsschreiben vom 24. Februar 2023 so festhielt. Unabhängig davon erscheint die Zeitspanne bis zu dem am 3. April 2023 eröffneten Nichteintretensentscheid vom 27. März 2023 im Kontext von Art. 37 AsylG zwar vergleichsweise lang, es ist jedoch nicht angezeigt, die angefochtene Verfügung deswegen aus formellen Gründen an das SEM zurückzuweisen.
E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt im angefochtenen Nichteintretensentscheid hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin mit ihrer individuellen Situation, der von ihr angeführten schlechten Behandlung in Kroatien (bspw. Fusstritte, kein Erhalt von Essen, Verweigerung von Privatsphäre trotz Menstruation), den ihr offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzureichen sowie der allgemeinen Situation inklusive der Push-Back-Problematik - unter Hinweis auf mehrere Abklärungen der Schweizer Vertretung in Kroatien - auseinandergesetzt. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme hat die Vorinstanz in ihre Erwägungen miteinbezogen und daraus im Hinblick auf allfällige Vorkehren ihre Schlüsse gezogen (im Einzelnen siehe SEM act. 28). Die Frage der Notwendigkeit einer psychologischen Abklärung betrifft derweil nicht den Untersuchungsgrundsatz als solchen, sondern bildet Gegenstand der materiell-rechtlichen Beurteilung (Beweiswürdigung bzw. antizipierte Beweiswürdigung).
E. 4.4 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.5 Auch dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat das SEM Genüge getan. So hat es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem es nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 2 ff.). Dabei musste es sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2). So finden sich in den Erwägungen der Vorinstanz Ausführungen zum Verhalten der kroatischen Grenzbehörden der Beschwerdeführerin gegenüber, zur Frage einer Kettenabschiebung und zu derjenigen des Vorliegens von systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführerin, sich gegen unkorrektes Verhalten zu wehren. Auch zu medinischen Belangen hat sich das SEM, wie erwähnt, geäussert, weshalb es der Betroffenen ohne weiteres möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich deren Erkenntnisse zu Kroatien und der Würdigung ihrer Aussagen nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse.
E. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumten den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 13. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen und gleichentags daktyloskopisch erfasst worden war (SEM act. 8). Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden deshalb am 16. Dezember 2022 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM act. 15). Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben und wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten.
E. 7 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.
E. 7.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.2 In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt; es sei nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das Gericht hielt fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 ff.). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten lassen würden, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere sei aufgrund dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass solches systematisch geschehen würde. Aufgrund der verfügbaren Informationen gebe es letztlich keine Anhaltspunkte, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge- oder Take-Back-Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Zu diesen Schlussfolgerungen gelangte das Gericht in Kenntnis der in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteile des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. Mai 2022 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. September 2022 (vgl. a.a.O. E. 9.4.2).
E. 7.3 Sodann lassen die von der Beschwerdeführerin bei ihrer illegalen Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse (keine geschlechtergerechte Behandlung; Wecken mit Fusstritten; kein Erhalt von Essen; Zerstörung des Mobiltelefons) nicht den Schluss zu, sie hätte bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnte sie im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 7.3 oder E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).
E. 7.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Quellen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird (so etwa: Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. September 2022; Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [CPT] vom 3. Dezember 2021; Auskunft Centre for Peace Studies Zagreb vom 3. Februar 2023; Berichte von Médecins du Monde, Border Crossing Spielfeld und der Croatian Journalists Association [Beschwerdebeilage 3]) - nicht gerechtfertigt.
E. 8 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 8.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerin nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführerin vermag jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 8.2 Die kroatischen Behörden haben der Aufnahme der Beschwerdeführerin implizit zugestimmt und sich damit bereit erklärt, die Verantwortung für ein allfälliges Asylverfahren zu übernehmen. Ausserdem hat die Betroffene nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wäre die Beschwerdeführerin nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden,
E. 8.3 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 8.4 Eine solche Situation liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin klagte anlässlich des Dublin-Gesprächs über Probleme mit ihrem Arm und den Augen. Ferner erwähnte sie Kopfschmerzen und Schlafprobleme. Auch gab sie an, dass es ihr psychisch nicht gut gehe und sie viel Stress habe (SEM act. 13). Aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen geht hervor, dass sie am 5. Januar 2023 wegen Juckens am ganzen Körper ärztlich behandelt wurde und zur Linderung Medikamente verschrieben erhielt (SEM act. 22). Am 24. Februar 2023 vorgenommene Abklärungen bei der Pflege des Bundesasylzentrums ergaben zudem, dass sie sich dort wegen Schlafproblemen ab und zu gemeldet und man ihr jeweils pflanzliche Medikamente mitgegeben hatte. Wegen psychischer Probleme soll sie sich entgegen der Darstellung der zugewiesenen Parteivertretung allerdings nicht bei der Pflege gemeldet haben (SEM act. 21). Auch im Fragekatalog des Berichts zum Arztbesuch vom 5. Januar 2023 ist lediglich davon die Rede, dass sie sich gestresst, niedergeschlagen und müde fühle. Damit gelingt es ihr nicht, nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Kroatien ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der vorstehend zitierten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
E. 8.5 Die Beschwerdeführerin wurde, wie bereits erwähnt, in der Schweiz medizinisch versorgt und unterzog sich einmal einer ärztlichen Untersuchung. Dem SEM waren ihre gesundheitlichen Probleme - auch diejenigen psychischer Natur - bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren (beantragt wurden psychologische Abklärungen bzw. eine psychologische Sprechstunde) getroffen hat. Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts erweist sich somit als nicht stichhaltig
E. 8.6 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur sowie namentlich ein genügendes Angebot für psychische Betreuung verfügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-423/2023 vom 31. Januar 2023 m.w.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Darüber hinaus trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über ihren Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert. Dies ist vorliegend geschehen, figurieren die Diagnosen (Schlafprobleme, Juckreiz, «Gibt psychische Probleme an, aber nicht in Behandlung») doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 27).
E. 8.7 Nach dem Ausgeführten konnte die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.
E. 9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 10 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 11 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 12 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 13 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 13. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 14 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1978/2023 Urteil vom 18. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Mara Todeschini, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. März 2023 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 18. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 13. Oktober 2022 illegal in Kroatien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und dort daktyloskopisch erfasst worden war (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 8). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2022 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte sie im Wesentlichen, in Kroatien (wohl von den Grenzbehörden) mit anderen aufgegriffen und aufgefordert worden zu sein, eine Stunde im Matsch zu sitzen. Danach sei ein geschlossenes Fahrzeug gekommen, das alle abgeholt und an einen unbekannten Ort gebracht habe, wo sie eingesperrt worden seien. Auch habe sie nicht gewusst, um welche Tageszeit dies geschehen sei. Wegen ihrer Menstruation habe sie darum gebeten, einen Raum mit Privatsphäre benutzen zu dürfen, um ihre Binden wechseln zu können. Dies habe man ihr jedoch verweigert. Nachts sei sie dann wieder in ein geschlossenes Fahrzeug gebracht und an einem anderen Ort abgesetzt worden, wo sie zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden sei. Anschliessend habe man sie in einen Raum mit vielen anderen Menschen geführt. Zu essen habe sie nichts bekommen. Stattdessen sei sie am nächsten Morgen durch Fusstritte geweckt worden. Man habe ihr sieben Tage gegeben, um das Land zu verlassen und ihr Telefon sei zerstört worden. Einen Asylantrag habe sie in Kroatien keinen gestellt. Zum Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, dass es ihr gut gehe. Wohl gebe es ein Problem mit dem Arm, sie sei aber noch nicht zum Arzt gegangen. Auch habe sie psychische Probleme. Sie könne nachts nicht schlafen und würde gerne zum Psychiater. Zudem leide sie unter sehr viel Stress. Sie sei bei «MedicHelp» gewesen, wo man ihr Medikamente gegen ihre Einschlafprobleme gegeben habe. Besagte Probleme seien aber wieder aufgetaucht. Trotzdem habe sie sich nicht mehr an «Medic-Help» gewandt. Ausserdem leide sie an Augenproblemen. Sie sie deswegen beim Arzt gewesen, habe aber noch keine Brille erhalten. Die Augenprobleme führten auch zu Kopfschmerzen. Die zugewiesene Parteivertretung nahm aus Kapazitätsgründen nicht am Dublin-Gespräch teil, erhielt im Anschluss daran das Gesprächsprotokoll indes umgehend zugestellt. Die Beschwerdeführerin war mit diesem Vorgehen einverstanden (SEM act. 13). C. Ebenfalls am 16. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden aufgrund des «Eurodac»-Treffers um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO [SEM act. 15]). D. Am 19. Dezember 2022 ging bei der Vorinstanz ein vom 16. Dezember 2022 datierendes Schreiben der zugewiesenen Rechtsvertretung ein. Darin beantragte sie, ihre Mandantin sei bei einer psychologischen Sprechstunde anzumelden, da es ihr psychisch nicht gut gehe. Sie habe sich deswegen an die Pflege gewandt, sei dort aber mit der Begründung vertröstet worden, dass zuerst die Sehstörung behandelt werde (SEM act. 17). E. Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 fügte die zugewiesene Parteivertretung in Ergänzung zum Dublin-Gespräch vom 16. Dezember 2022 an, dass die Beschwerdeführerin bei einem ersten Einreiseversuch nach Kroatien von den dortigen Behörden gewaltsam nach Bosnien und Herzegowina zurückgedrängt worden sei. Zudem wies sie darauf hin, dass der psychische Zustand ihrer Mandantin nach wie vor schlecht und eine Anmeldung für eine psychologische Sprechstunde noch nicht erfolgt sei (SEM act. 19). F. Am 24. Februar 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass das am 16. Dezember 2022 den kroatischen Behörden übermittelte Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet geblieben sei (SEM act. 20). G. Wegen Juckreizes am ganzen Körper nahm die Beschwerdeführerin anfangs Januar 2023 einen Arzttermin wahr. Aufgrund fortbestehender Schlafprobleme wandte sie sich zudem ab und zu an die Pflege des Bundesasylzentrums, wo sie jeweils pflanzliche Schlafmedikamente erhielt (SEM act. 21 und 22). H. Mit Verfügung vom 27. März 2023 (eröffnet am 3. April 2023) trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Kroatien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Graubünden mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 28 und 29). I. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. April 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1). J. Am 13. April 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4. Die Beschwerdeführerin bemängelt in formeller Hinsicht, unter Verweis auf Art. 37 AsylG sowie Art. 21 und 23 Dublin-III-VO, eine verspätete Entscheideröffnung. Sodann rügt sie, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf ihre individuelle Situation bei einer möglichen Rückkehr nach Kroatien, insbesondere vor dem Hintergrund der ihr dort widerfahrenen schlechten Behandlung, nicht vertieft geprüft. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden habe es unzureichend abgeklärt. Dadurch liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Schliesslich habe die Vorinstanz mit ihren textbausteinartigen Ausführungen die Begründungspflicht verletzt. 4.1 Art. 37 AsylG bezieht sich laut Wortlaut auf Konstellationen, in denen der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung ausdrücklich zustimmte. Vorliegend liessen die kroatischen Behörden das ihnen übermittelte Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, was die Vorinstanz mit Verfristungsschreiben vom 24. Februar 2023 so festhielt. Unabhängig davon erscheint die Zeitspanne bis zu dem am 3. April 2023 eröffneten Nichteintretensentscheid vom 27. März 2023 im Kontext von Art. 37 AsylG zwar vergleichsweise lang, es ist jedoch nicht angezeigt, die angefochtene Verfügung deswegen aus formellen Gründen an das SEM zurückzuweisen. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt im angefochtenen Nichteintretensentscheid hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin mit ihrer individuellen Situation, der von ihr angeführten schlechten Behandlung in Kroatien (bspw. Fusstritte, kein Erhalt von Essen, Verweigerung von Privatsphäre trotz Menstruation), den ihr offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzureichen sowie der allgemeinen Situation inklusive der Push-Back-Problematik - unter Hinweis auf mehrere Abklärungen der Schweizer Vertretung in Kroatien - auseinandergesetzt. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme hat die Vorinstanz in ihre Erwägungen miteinbezogen und daraus im Hinblick auf allfällige Vorkehren ihre Schlüsse gezogen (im Einzelnen siehe SEM act. 28). Die Frage der Notwendigkeit einer psychologischen Abklärung betrifft derweil nicht den Untersuchungsgrundsatz als solchen, sondern bildet Gegenstand der materiell-rechtlichen Beurteilung (Beweiswürdigung bzw. antizipierte Beweiswürdigung). 4.4 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.5 Auch dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat das SEM Genüge getan. So hat es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem es nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 2 ff.). Dabei musste es sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2). So finden sich in den Erwägungen der Vorinstanz Ausführungen zum Verhalten der kroatischen Grenzbehörden der Beschwerdeführerin gegenüber, zur Frage einer Kettenabschiebung und zu derjenigen des Vorliegens von systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführerin, sich gegen unkorrektes Verhalten zu wehren. Auch zu medinischen Belangen hat sich das SEM, wie erwähnt, geäussert, weshalb es der Betroffenen ohne weiteres möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich deren Erkenntnisse zu Kroatien und der Würdigung ihrer Aussagen nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumten den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
6. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 13. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen und gleichentags daktyloskopisch erfasst worden war (SEM act. 8). Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden deshalb am 16. Dezember 2022 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM act. 15). Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben und wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten.
7. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 7.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2 In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt; es sei nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das Gericht hielt fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 ff.). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten lassen würden, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere sei aufgrund dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass solches systematisch geschehen würde. Aufgrund der verfügbaren Informationen gebe es letztlich keine Anhaltspunkte, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge- oder Take-Back-Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Zu diesen Schlussfolgerungen gelangte das Gericht in Kenntnis der in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteile des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. Mai 2022 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. September 2022 (vgl. a.a.O. E. 9.4.2). 7.3 Sodann lassen die von der Beschwerdeführerin bei ihrer illegalen Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse (keine geschlechtergerechte Behandlung; Wecken mit Fusstritten; kein Erhalt von Essen; Zerstörung des Mobiltelefons) nicht den Schluss zu, sie hätte bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnte sie im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 7.3 oder E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 7.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Quellen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird (so etwa: Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. September 2022; Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [CPT] vom 3. Dezember 2021; Auskunft Centre for Peace Studies Zagreb vom 3. Februar 2023; Berichte von Médecins du Monde, Border Crossing Spielfeld und der Croatian Journalists Association [Beschwerdebeilage 3]) - nicht gerechtfertigt.
8. Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 8.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerin nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführerin vermag jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 8.2 Die kroatischen Behörden haben der Aufnahme der Beschwerdeführerin implizit zugestimmt und sich damit bereit erklärt, die Verantwortung für ein allfälliges Asylverfahren zu übernehmen. Ausserdem hat die Betroffene nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wäre die Beschwerdeführerin nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden, 8.3 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.4 Eine solche Situation liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin klagte anlässlich des Dublin-Gesprächs über Probleme mit ihrem Arm und den Augen. Ferner erwähnte sie Kopfschmerzen und Schlafprobleme. Auch gab sie an, dass es ihr psychisch nicht gut gehe und sie viel Stress habe (SEM act. 13). Aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen geht hervor, dass sie am 5. Januar 2023 wegen Juckens am ganzen Körper ärztlich behandelt wurde und zur Linderung Medikamente verschrieben erhielt (SEM act. 22). Am 24. Februar 2023 vorgenommene Abklärungen bei der Pflege des Bundesasylzentrums ergaben zudem, dass sie sich dort wegen Schlafproblemen ab und zu gemeldet und man ihr jeweils pflanzliche Medikamente mitgegeben hatte. Wegen psychischer Probleme soll sie sich entgegen der Darstellung der zugewiesenen Parteivertretung allerdings nicht bei der Pflege gemeldet haben (SEM act. 21). Auch im Fragekatalog des Berichts zum Arztbesuch vom 5. Januar 2023 ist lediglich davon die Rede, dass sie sich gestresst, niedergeschlagen und müde fühle. Damit gelingt es ihr nicht, nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Kroatien ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der vorstehend zitierten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 8.5 Die Beschwerdeführerin wurde, wie bereits erwähnt, in der Schweiz medizinisch versorgt und unterzog sich einmal einer ärztlichen Untersuchung. Dem SEM waren ihre gesundheitlichen Probleme - auch diejenigen psychischer Natur - bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren (beantragt wurden psychologische Abklärungen bzw. eine psychologische Sprechstunde) getroffen hat. Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts erweist sich somit als nicht stichhaltig 8.6 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur sowie namentlich ein genügendes Angebot für psychische Betreuung verfügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-423/2023 vom 31. Januar 2023 m.w.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Darüber hinaus trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über ihren Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert. Dies ist vorliegend geschehen, figurieren die Diagnosen (Schlafprobleme, Juckreiz, «Gibt psychische Probleme an, aber nicht in Behandlung») doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 27). 8.7 Nach dem Ausgeführten konnte die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.
9. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
10. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
11. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
12. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
13. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 13. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
14. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, zu den Akten (...)
- das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden (in Kopie)