Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht unter Berufung auf Art. 37 Abs. 1 und 3 AsylG eine verspätete Entscheideröffnung. Ferner rügt er, das SEM habe das Dublin-Gespräch erst nach dem Wiederaufnahmeersuchen an die österreichischen Behörden durchgeführt, zu einem Zeitpunkt, als die Zuständigkeit zur Prüfung seines Asylgesuchs infolge Verfristung bereits eindeutig auf Österreich übergegangen sei. Das Dublin-Gespräch habe bloss noch der Form halber stattgefunden, eine unvoreingenommene Bearbeitung und Würdigung des ihm beim Dublin-Gespräch gewährten rechtlichen Gehörs sei zu bezweifeln. Das SEM habe ferner das Dublin-Gespräch entgegen seinem vorab geäusserten Wunsch nicht in einem reinen Frauenteam durchgeführt. Während des Gesprächs sei er zudem nicht ausreichend angehört und der Sachverhalt sei in Bezug auf seine psychischen Probleme - die sich nicht allein in starken Kopfschmerzen erschöpfen würden - unvollständig und unrichtig festgestellt worden. Obwohl er seine psychischen Probleme erst auf mehrmaliges Nachfragen näher thematisiert und in diesem Zusammenhang wiederholt geweint habe, habe das SEM seine psychischen Beschwerden in der angefochtenen Verfügung nur textbausteinartig mit dem Verweis auf die medizinische Versorgung und Schutzwillig- und -fähigkeit Österreichs abgehandelt, ohne zu prüfen, inwieweit seine Probleme spezifisch mit einer Rückkehr nach Österreich zusammenhängen würden.
E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Art. 37 Abs. 1 AsylG bezieht sich laut Wortlaut auf Konstellationen, in denen der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung aus-drücklich zustimmte. Vorliegend liessen die österreichischen Behörden das ihnen übermittelte Übernahmeersuchen vom 1. März 2023 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Wochen unbeantwortet. Unabhängig davon erscheint die Zeitspanne bis zu dem am 11. April 2023 eröffneten Nichteintretensentscheid vom 5. April 2023 im Kontext von Art. 37 AsylG zwar vergleichsweise lang, es ist jedoch nicht angezeigt, die angefochtene Verfügung deswegen aus formellen Gründen an das SEM zurückzuweisen (vgl. auch Urteil des BVGer F-1978/2023 vom 18. April 2023 E. 4.1).
E. 4.4.1 Die Durchführung des persönlichen Gesprächs im Sinne von Art. 5 Dublin-III-VO (sog. Dublin-Gespräch) erst nach Einleitung beziehungsweise Durchführung eines Konsultationsverfahrens führt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht per se zu einer Aufhebung des Nichteintretensentscheids des SEM (vgl. Filzwieser/Sprung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, K6 zu Art. 5). Die Verfristung als Konsequenz der Nichtbeantwortung eines Wiederaufnahmeersuchens ist zwar die (Wieder)Aufnahmeverpflichtung des ersuchten Mitgliedstaats, hier Österreich, gegenüber dem Beschwerdeführer, mithin die grundsätzliche Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates zur Prüfung des Asylgesuchs. Vorbehalten bleibt jedoch stets die Prüfung der (gegebenenfalls zwingenden) Anwendung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO durch den Aufenthaltsmitgliedstaat (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K12-15 zu Art. 22).
E. 4.4.2 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass das SEM den Sachverhalt, namentlich betreffend einen allfälligen Selbsteintritt, nicht richtig oder unvollständig erstellt und seine Abklärungspflicht nicht wahrgenommen hätte. So wurde dem Beschwerdeführer gemäss Protokoll des Dublin-Gesprächs die Möglichkeit eingeräumt, allfällige Gründe gegen eine Wegweisung nach Österreich sowie Vorbringen zum medizinischen Sachverhalt darzulegen. Davon machte er auch Gebrauch und seine ebenfalls anwesende Rechtsvertretung erklärte am Ende des Gesprächs, keine weiteren Fragen zu haben. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer mit der Behauptung, das rechtliche Gehör sei ihm lediglich pro forma gewährt worden, die befragende SEM-Fachspezialistin habe kein Interesse an der Sachverhaltsermittlung gezeigt und sie sei voreingenommen gewesen, nicht durchzudringen. Er vermag auch nichts aus dem Umstand abzuleiten, dass das Dublin-Gespräch nicht durch ein reines Frauenteam geführt wurde, zumal er die Nachfrage seines Rechtsvertreters, ob er sich lieber in einem Frauenteam äussern wolle, verneinte (SEM-Akten 20/3 S. 2). Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass das SEM sich beim zuständigen Gesundheitsdienst des BAZ über den medizinischen Sachverhalt betreffend den Beschwerdeführer erkundigt hat (vgl. SEM-Akten 22/1 - 24/1; Bst. A.g. hievor). Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen es noch hätte tätigen sollen, zumal der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene weder weitere Ausführungen dazu machte noch entsprechende ärztliche Berichte zu den Akten reichte (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 4.5 Der Sachverhalt wurde demnach vollständig erstellt und das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung zu einem möglichen Selbsteintritt rechtsgenüglich geäussert (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 17. März 2023 (SEM-Akt. 21/1) vorbrachte, seine (psychische) Krankheit hänge mit den Fluchtgründen aus Afghanistan zusammen, war das SEM auch nicht gehalten abzuklären, inwieweit seine gesundheitlichen Probleme «spezifisch mit einer Rückkehr nach Österreich zusammenhängen» könnten (vgl. Beschwerde S. 6). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung nicht teilt, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung dar, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Überstellungshindernisse.
E. 4.6 Damit erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchen- de in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Der als zuständige Staat bestimmte Mitgliedstaat ist gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Diese Pflicht erlischt, wenn der zuständige Mitglied-staat nachweisen kann, dass der Antragsteller, um dessen Wiederaufnah-me ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 23. Dezember 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 1. März 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Österreichs implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
E. 6.2.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechte-charta mit sich bringen würden.
E. 6.2.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Ferner bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen.
E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Konventionen und Richtlinien zu prüfen.
E. 6.2.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.3.1 Indem der Beschwerdeführer darlegt, Angehörige von Leuten, mit denen er in Afghanistan Probleme gehabt habe, würden sich in Österreich befinden, weshalb sein Leben dort in Gefahr sei, fordert er implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Es gilt die Vermutung, dass Österreich - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts Substanzielles vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots erwarten kann und adäquate Unterstützung und Unterbringung erhalten wird. Darüber hinaus verfügt Österreich über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem (vgl. etwa Urteil des BVGer F-5549/2022 vom 28. Februar 2023 E. 4.2) und der Beschwerdeführer kann sich bei allfälligen Bedrohungen durch Dritte an die österreichischen Behörden wenden.
E. 6.3.2 Eine Anwendung der Ermessensklausel ist auch mit Blick auf Art. 37 AsylG nicht angezeigt. Zwar ist die Dauer des Verfahrens (beziehungsweise der Anwesenheit in der Schweiz) - soweit sie nicht von den betroffenen Personen selbst verursacht oder verschuldet worden ist - einer der Faktoren, die bei der Prüfung des humanitären Selbsteintritts in Betracht zu ziehen sind (vgl. Jean-Pierre Monnet, La jurisprudence du Tribunal administratif fédéral en matière de transferts Dublin, in: Breitenmoser/Gless/Lagodny, [Hrsg.], Schengen und Dublin in der Praxis, Aktuelle Fragen, 2015; S. 427 f.). Vorliegend kann jedoch von einer Verschleppung der Verfahrensfristen (vgl. Beschwerde S. 8) nicht die Rede sein. Auch wenn - wie unter E. 4.3 ausgeführt - die Zeitspanne zwischen Verfristung (am 16. März 2023) und Eröffnung des Nichteintretensentscheids des SEM (am 11. April 2023) im Kontext von Art. 37 Abs. 1 AsylG vergleichsweise lang erscheint, steht hier die Verfahrensdauer des Wiederaufnahmeverfahrens der Idee des Dublin-Systems, der antragstellenden Person innert vernünftiger Frist einen effektiven Zugang zum Asylverfahren in einem der Dublin-Staaten zu gewährleisten (vgl. zum historischen Hintergrund des Dublin-Systems BVGE 2010/27 E. 6.4.6.1 und 6.4.6.3), nicht entgegen.
E. 6.3.3 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 6.3.4 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO; andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
E. 7 Nach dem Gesagten bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 19. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2101/2023 Urteil vom 25. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Lukas James Koeberl, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) vom 5. Januar 2023 ergab, dass er am 23. Dezember 2022 bereits in Österreich um Asyl ersucht hatte. A.c Am 6. Januar 2023 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.d Das SEM ersuchte die österreichischen Behörden am 1. März 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Die österreichischen Behörden nahmen zum Rückübernahmeersuchen keine Stellung. A.e Mit Eingabe vom 17. März 2023 ersuchte die Rechtsvertretung um Durchführung des bevorstehenden Dublin-Gesprächs in ausschliesslicher Anwesenheit von Personen weiblichen Geschlechts, damit der Beschwerdeführer sich angstfrei zu seinen gesundheitlichen Problemen, die mit den Fluchtgründen aus Afghanistan zusammenhängen würden, äussern kön-ne. A.f lm Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 20. März 2023 brachte der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg vor, er sei im September 2021 von Afghanistan nach B._______ gereist und via C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, I._______ und Österreich in die Schweiz gelangt. In I._______ sei er fälschlicherweise in den Zug Richtung Österreich statt J._______ eingestiegen, weshalb ihm die österreichischen Behörden die Fingerabdrücke abgenommen hätten. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Der Beschwerdeführer machte geltend, in Österreich würden sich Angehörige von Leuten, mit denen er in Afghanistan Probleme gehabt habe, aufhalten. Er könne nicht nach Österreich zurück, ansonsten würde er getötet. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt gab er an, er leide an psychischen Problemen und starken Kopfschmerzen. Die gesundheitlichen Probleme würden sich bei einer Rückkehr nach Österreich verschlimmern. A.g Gemäss Verlaufsblatt von Medic-Help wurden dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 7. Januar bis 27. März 2023 wiederholt Schmerzmittel gegen die vorgebrachten (...) sowie die Schlafprobleme verabreicht. B. Mit Verfügung vom 5. April 2023 (eröffnet am 11. April 2023) trat die Vorin- stanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton K._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Im Weiteren händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantrag-te, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Anordnung sofortiger vollzugshemmender Massnahmen und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren beigelegt: die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht sowie das Protokoll des Dublin-Gesprächs vom 20. März 2023, die Eingabe der Rechtsvertretung an das SEM vom 17. März 2023 (vgl. Bst. A.e. hievor) und zwei EURODAC-Auszüge, je vom 5. Januar 2023. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht unter Berufung auf Art. 37 Abs. 1 und 3 AsylG eine verspätete Entscheideröffnung. Ferner rügt er, das SEM habe das Dublin-Gespräch erst nach dem Wiederaufnahmeersuchen an die österreichischen Behörden durchgeführt, zu einem Zeitpunkt, als die Zuständigkeit zur Prüfung seines Asylgesuchs infolge Verfristung bereits eindeutig auf Österreich übergegangen sei. Das Dublin-Gespräch habe bloss noch der Form halber stattgefunden, eine unvoreingenommene Bearbeitung und Würdigung des ihm beim Dublin-Gespräch gewährten rechtlichen Gehörs sei zu bezweifeln. Das SEM habe ferner das Dublin-Gespräch entgegen seinem vorab geäusserten Wunsch nicht in einem reinen Frauenteam durchgeführt. Während des Gesprächs sei er zudem nicht ausreichend angehört und der Sachverhalt sei in Bezug auf seine psychischen Probleme - die sich nicht allein in starken Kopfschmerzen erschöpfen würden - unvollständig und unrichtig festgestellt worden. Obwohl er seine psychischen Probleme erst auf mehrmaliges Nachfragen näher thematisiert und in diesem Zusammenhang wiederholt geweint habe, habe das SEM seine psychischen Beschwerden in der angefochtenen Verfügung nur textbausteinartig mit dem Verweis auf die medizinische Versorgung und Schutzwillig- und -fähigkeit Österreichs abgehandelt, ohne zu prüfen, inwieweit seine Probleme spezifisch mit einer Rückkehr nach Österreich zusammenhängen würden. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Art. 37 Abs. 1 AsylG bezieht sich laut Wortlaut auf Konstellationen, in denen der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung aus-drücklich zustimmte. Vorliegend liessen die österreichischen Behörden das ihnen übermittelte Übernahmeersuchen vom 1. März 2023 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Wochen unbeantwortet. Unabhängig davon erscheint die Zeitspanne bis zu dem am 11. April 2023 eröffneten Nichteintretensentscheid vom 5. April 2023 im Kontext von Art. 37 AsylG zwar vergleichsweise lang, es ist jedoch nicht angezeigt, die angefochtene Verfügung deswegen aus formellen Gründen an das SEM zurückzuweisen (vgl. auch Urteil des BVGer F-1978/2023 vom 18. April 2023 E. 4.1). 4.4 4.4.1 Die Durchführung des persönlichen Gesprächs im Sinne von Art. 5 Dublin-III-VO (sog. Dublin-Gespräch) erst nach Einleitung beziehungsweise Durchführung eines Konsultationsverfahrens führt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht per se zu einer Aufhebung des Nichteintretensentscheids des SEM (vgl. Filzwieser/Sprung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, K6 zu Art. 5). Die Verfristung als Konsequenz der Nichtbeantwortung eines Wiederaufnahmeersuchens ist zwar die (Wieder)Aufnahmeverpflichtung des ersuchten Mitgliedstaats, hier Österreich, gegenüber dem Beschwerdeführer, mithin die grundsätzliche Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates zur Prüfung des Asylgesuchs. Vorbehalten bleibt jedoch stets die Prüfung der (gegebenenfalls zwingenden) Anwendung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO durch den Aufenthaltsmitgliedstaat (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K12-15 zu Art. 22). 4.4.2 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass das SEM den Sachverhalt, namentlich betreffend einen allfälligen Selbsteintritt, nicht richtig oder unvollständig erstellt und seine Abklärungspflicht nicht wahrgenommen hätte. So wurde dem Beschwerdeführer gemäss Protokoll des Dublin-Gesprächs die Möglichkeit eingeräumt, allfällige Gründe gegen eine Wegweisung nach Österreich sowie Vorbringen zum medizinischen Sachverhalt darzulegen. Davon machte er auch Gebrauch und seine ebenfalls anwesende Rechtsvertretung erklärte am Ende des Gesprächs, keine weiteren Fragen zu haben. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer mit der Behauptung, das rechtliche Gehör sei ihm lediglich pro forma gewährt worden, die befragende SEM-Fachspezialistin habe kein Interesse an der Sachverhaltsermittlung gezeigt und sie sei voreingenommen gewesen, nicht durchzudringen. Er vermag auch nichts aus dem Umstand abzuleiten, dass das Dublin-Gespräch nicht durch ein reines Frauenteam geführt wurde, zumal er die Nachfrage seines Rechtsvertreters, ob er sich lieber in einem Frauenteam äussern wolle, verneinte (SEM-Akten 20/3 S. 2). Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass das SEM sich beim zuständigen Gesundheitsdienst des BAZ über den medizinischen Sachverhalt betreffend den Beschwerdeführer erkundigt hat (vgl. SEM-Akten 22/1 - 24/1; Bst. A.g. hievor). Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen es noch hätte tätigen sollen, zumal der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene weder weitere Ausführungen dazu machte noch entsprechende ärztliche Berichte zu den Akten reichte (vgl. Art. 8 AsylG). 4.5 Der Sachverhalt wurde demnach vollständig erstellt und das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung zu einem möglichen Selbsteintritt rechtsgenüglich geäussert (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 17. März 2023 (SEM-Akt. 21/1) vorbrachte, seine (psychische) Krankheit hänge mit den Fluchtgründen aus Afghanistan zusammen, war das SEM auch nicht gehalten abzuklären, inwieweit seine gesundheitlichen Probleme «spezifisch mit einer Rückkehr nach Österreich zusammenhängen» könnten (vgl. Beschwerde S. 6). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung nicht teilt, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung dar, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Überstellungshindernisse. 4.6 Damit erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchen- de in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Der als zuständige Staat bestimmte Mitgliedstaat ist gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Diese Pflicht erlischt, wenn der zuständige Mitglied-staat nachweisen kann, dass der Antragsteller, um dessen Wiederaufnah-me ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 23. Dezember 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 1. März 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Österreichs implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 6.2 6.2.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechte-charta mit sich bringen würden. 6.2.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Ferner bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. 6.2.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Konventionen und Richtlinien zu prüfen. 6.2.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.3 6.3.1 Indem der Beschwerdeführer darlegt, Angehörige von Leuten, mit denen er in Afghanistan Probleme gehabt habe, würden sich in Österreich befinden, weshalb sein Leben dort in Gefahr sei, fordert er implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Es gilt die Vermutung, dass Österreich - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts Substanzielles vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots erwarten kann und adäquate Unterstützung und Unterbringung erhalten wird. Darüber hinaus verfügt Österreich über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem (vgl. etwa Urteil des BVGer F-5549/2022 vom 28. Februar 2023 E. 4.2) und der Beschwerdeführer kann sich bei allfälligen Bedrohungen durch Dritte an die österreichischen Behörden wenden. 6.3.2 Eine Anwendung der Ermessensklausel ist auch mit Blick auf Art. 37 AsylG nicht angezeigt. Zwar ist die Dauer des Verfahrens (beziehungsweise der Anwesenheit in der Schweiz) - soweit sie nicht von den betroffenen Personen selbst verursacht oder verschuldet worden ist - einer der Faktoren, die bei der Prüfung des humanitären Selbsteintritts in Betracht zu ziehen sind (vgl. Jean-Pierre Monnet, La jurisprudence du Tribunal administratif fédéral en matière de transferts Dublin, in: Breitenmoser/Gless/Lagodny, [Hrsg.], Schengen und Dublin in der Praxis, Aktuelle Fragen, 2015; S. 427 f.). Vorliegend kann jedoch von einer Verschleppung der Verfahrensfristen (vgl. Beschwerde S. 8) nicht die Rede sein. Auch wenn - wie unter E. 4.3 ausgeführt - die Zeitspanne zwischen Verfristung (am 16. März 2023) und Eröffnung des Nichteintretensentscheids des SEM (am 11. April 2023) im Kontext von Art. 37 Abs. 1 AsylG vergleichsweise lang erscheint, steht hier die Verfahrensdauer des Wiederaufnahmeverfahrens der Idee des Dublin-Systems, der antragstellenden Person innert vernünftiger Frist einen effektiven Zugang zum Asylverfahren in einem der Dublin-Staaten zu gewährleisten (vgl. zum historischen Hintergrund des Dublin-Systems BVGE 2010/27 E. 6.4.6.1 und 6.4.6.3), nicht entgegen. 6.3.3 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.3.4 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO; andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. 7. Nach dem Gesagten bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1). 9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 19. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: