Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1958/2023 Urteil vom 19. April 2023 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Michael Spring. Parteien A._____, geboren am (...) 1995, Afghanistan, BAZ Brugg, Ländistrasse, 5200 Brugg AG, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. April 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 3. April 2023 - eröffnet am Folgetag - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass die Vorinstanz gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerde-führer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat am 4. April 2023 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei diese anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, unter Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, und der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 12. April 2023 den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerde eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wird, dass sich das SEM aber entgegen dieser Vorbringen mit der Frage der systemischen Schwachstellen im kroatischen Asylsystem auseinandergesetzt und dabei auch die konkreten Ausführungen des Beschwerdeführers genügend berücksichtigt hat, dass die Vorinstanz sodann nicht gehalten war, den medizinischen Sachverhalt weiter abzuklären, zumal der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 13. Januar 2023 angegeben hatte, keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben und daraufhin erst vor Bundesverwaltungsgericht wieder Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand machte, dass der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass als staatsvertragliche Grundlage für die Zuständigkeit eines anderen Staates die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), zur Anwendung gelangt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein aus einem Drittstaat kommender Antragsteller illegal überschritten hat (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Kontrolle durch die Schweizer Grenzwachtbehörde am 13. Dezember 2022 eine durch die kroatischen Behörden am 11. Dezember 2022 ausgestellte Wegweisungsverfügung auf sich trug, dass er anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 13. Januar 2023 angab, aus dem Drittstaat Bosnien und Herzegowina kommend nach Kroatien eingereist zu sein, dass das SEM deshalb die kroatischen Behörden am 1. Februar 2023 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte und diese dem Gesuch am 1. April 2023 ausdrücklich zustimmten, dass der Beschwerdeführer diese Sachlage nicht bestreitet und auch die Zuständigkeit Kroatiens unbestritten geblieben ist, dass somit die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens begründet ist (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. auch die Urteile des BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016 [als Referenzurteile publiziert] sowie das Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 [zur Publikation als Referenzurteil bestimmt], in dem auch auf die in der Beschwerde zitierte deutsche Rechtsprechung eingegangen wird), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation als Referenzurteil bestimmten Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 sodann zum Schluss kommt, es sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten, unabhängig davon, ob es sich um ein Aufnahme- oder ein Wiederaufnahmeverfahren handle (vgl. a.a.O. E. 9.5), dass von einer Überstellung nur in Ausnahmefällen abzusehen ist, in welchen gesuchstellende Personen durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme gemäss Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 in ihrem Fall nicht zutrifft (vgl. Urteil des BVGer D-1740/2023 vom 4. April 2023 E. 7.4), dass dies dem Beschwerdeführer mit den Verweisen in der Rechtsmitteleingabe auf Berichte verschiedener Organisationen zu punktuellen Schwachstellen im kroatischen Asylsystem nicht gelingt, dass somit nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, und deshalb eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass zu diesen Rechten die erforderliche medizinische Versorgung gehört, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass im Falle von Schutzsuchenden mit besonderen Bedürfnissen das Recht auf Zugang zur erforderlichen medizinischen oder sonstigen Hilfe hinzutritt, nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die Vermutung, Kroatien halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang insbesondere geltend macht, die für ihn nötige medizinische Betreuung könne in Kroatien nicht gewährleistet werden, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass eine solche Konstellation beim Beschwerdeführer nicht gegeben ist, zumal er im Rahmen des Dublin-Gesprächs noch geltend machte, keine Beschwerden zu haben, und seine vor Bundesverwaltungsgericht unsubstantiiert vorgebrachten gesundheitlichen Probleme in der Form einer Traumatisierung und von Beinverletzungen auch für den Fall der Wahrunterstellung den praxisgemäss nötigen Schweregrad nicht erreichen dürften, dass es unter diesen Umständen auch nicht angezeigt ist, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien hinsichtlich Unterbringung und Zugang zu medizinischer Behandlung einzuholen (vgl. etwa auch Urteil des BVGer F-12/2023 vom 27. März 2023 E. 7.4), sodass der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist, dass Kroatien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und kein Grund ersichtlich ist, der die Annahme rechtfertigt, dieser Staat könnte dem Beschwerdeführer in Verletzung seiner sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen den Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung verweigern, dass schliesslich die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass das SEM in Bezug auf die unsubstantiierten Schilderungen des Beschwerdeführers zu behaupteten Erlebnissen (Schläge, herabwürdigende Kommentare) anlässlich einer Kontrolle in Kroatien zu Recht darauf hinwies, dieser könne sich nötigenfalls an die übergeordneten Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern, dass der Beschwerdeführer schliesslich keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen auch diesbezüglich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen einer näheren Überprüfung der Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind und dies auch schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Michael Spring Versand: