Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben. Sie habe insbesondere die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung, den Zugang zu einer Unterkunft und medizinischer Betreuung in Kroatien in keiner Weise berücksichtigt.
E. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG. Er ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Insbesondere hat sie unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und die vorliegenden Unterlagen dessen individuelle Situation, die von ihm angeführte Behandlung durch die kroatischen Behörden sowie die allgemeine Situation in Kroatien inklusive der Push-Back-Problematik, der Unterbringungsmöglichkeiten und der medizinischen Versorgung - unter Hinweis auf mehrere Abklärungen der Schweizer Vertretung in Kroatien - abgeklärt. An den daraus gewonnenen Erkenntnissen vermag auch die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit von Médecins du Monde als eine von mehreren karitativen Einrichtungen zur medizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Kroatien nichts zu ändern. Zudem wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz mit Blick auf seine geltend gemachten Beschwerden aufgefordert, sich beim medizinischen Pflegedienst zu melden. Er hat dies jedoch bis dato nicht getan, weshalb davon auszugehen ist, dass kein weiterer Abklärungsbedarf besteht. Demnach ist keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.
E. 3.4 Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mit-gliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag ge-stellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahme-verfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zu-ständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Gan-zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.3 Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 22. Mai 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte, handelt es sich um ein «take back»-Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu, womit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist.
E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt - unabhängig davon, ob es sich dabei um ein «take charge»- oder ein «take back»-Verfahren handelt, keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind). Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung als unbehelflich. Insbesondere ist auf die zitierten Berichte zu Push-Backs an der kroatischen Grenze, zur Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren, zur Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden sowie zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart nicht näher einzugehen, gab der Beschwerdeführer doch zu Protokoll, dass er in Kroatien gar nicht habe um Asyl nachsuchen wollen und gegen seinen Willen registriert worden sei.
E. 5.3 Gemäss Rechtsprechung sind systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO in Bezug auf Kroatien zu verneinen.
E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von kroatischen Polizisten in einen reissenden Fluss gestossen, gefilmt und mit Stöcken geschlagen, ausgelacht und beklatscht worden. Er sei zudem für eine Nacht in einen «völlig überfüllten Raum» gesperrt worden. Zu essen habe er nur einen kleinen Riegel bekommen. Die Behörden hätten ihm sein Telefon abgenommen und kaputt gemacht. Diese Misshandlungen seitens der kroatischen Polizei hätten bei ihm psychische Probleme ausgelöst. Auch hätten afghanische Diebe ihm an der kroatisch-slowenischen Grenze EUR 80.- sowie seine «Scheine» gestohlen und ihn «sehr respektlos» behandelt sowie gefilmt. Er fürchte sich davor, dass die afghanischen Diebe ihn mit den Videos unter Druck setzen und ihn zur Arbeit zwingen würden, sollte er nach Kroatien überstellt werden.
E. 6.2.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen seitens der kroatischen Polizei werden weder belegt noch weiter substantiiert. Auch ist unklar, weshalb die «afghanischen Diebe» ihn im Falle einer Überstellung nach Kroatien wieder ausfindig machen und zur Arbeit zwingen sollten. Auch wird nicht erläutert, was für schlechte «Dinge» die Diebe ihm angetan hätten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde er von der Vorinstanz sodann gefragt, ob er aufgrund der Anwesenheit von Frauen am Gespräch keine konkreteren Ausführungen machen wolle. Dies verneinte der Beschwerdeführer und gab zur Begründung lediglich an, dass die Erlebnisse «sehr schlecht» gewesen seien. Auf Beschwerdeebene macht er hierzu keine weiteren Ausführungen.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer vermag somit nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 6.2.3 Weiter liegen keine Hinweise vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Die von ihm angeführten Beschwerden (Schlafprobleme, Kopfschmerzen und Angstzustände) dürften einer Behandlung in Kroatien zugänglich sein. Es ist an dieser Stelle anzumerken, dass er sich trotz Aufforderung der Vorinstanz nicht beim medizinischen Pflegedienst gemeldet hat. Es sind dementsprechend keine ärztlichen oder therapeutischen Termine durchgeführt oder angesetzt worden. Sollte er nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist auch der Zugang zu psychologischer Behandlung grundsätzlich gewährleistet (vgl. bspw. Urteile D-516/2023 vom 11. April 2023 E. 6.5.2; F-12/2023 vom 27. März 2023 E. 7.4.3).
E. 6.3 Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 6.4 Vor diesem Hintergrund ist auch der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden bezüglich des Zugangs des Beschwerdeführers zum Asylverfahren, adäquater medizinischer und psychologischer Versorgung und Unterbringung einzuholen, abzuweisen.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer gab im Dublin-Gespräch an, dass er u.a. in der Schweiz «weitere Verwandte» habe.
E. 6.5.1 Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III VO gelten nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen, und minderjährige Kinder als Familienangehörige. «Weitere Verwandte» fallen somit nicht darunter.
E. 6.5.2 Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten wird auch nicht von den in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO aufgeführten Verwandtschaftsverhältnissen (namentlich zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern, Geschwistern oder Elternteilen) erfasst.
E. 7 Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
E. 8 Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 4. Juli 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3733/2023 Urteil vom 11. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Youlo Wujohktsang. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Finger-abdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 22. Mai 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, an der bosnisch-kroatischen Grenze sehr schlecht behandelt worden zu sein. Er sei von kroatischen Polizisten dabei gefilmt worden, wie er versucht habe, den Fluss zu überqueren. Sie hätten ihn in den reissenden Fluss gestossen und gesagt, es sei egal, ob er tot oder lebendig herauskommen würde, solange er nicht wieder nach Kroatien komme. Die Polizisten hätten ihn angeschrien, lauthals ausgelacht, mit Stöcken geschlagen, geklatscht und sich bespasst. Er habe heute noch psychische Schäden davon. Nach Kroatien wolle er nicht zurück, da man ihn dort nicht haben wolle und nicht leben lassen würde. Ihm seien «Scheine» ausgestellt worden, mit denen er habe ausreisen müssen. An der slowenischen Grenze hätten afghanische Diebe ihn festgehalten, ebenfalls gefilmt und «sehr respektlos» behandelt. Der Beschwerdeführer wollte hierzu - auch auf Nachfrage, ob es an der Anwesenheit von Frauen am Gespräch liege, was der Beschwerdeführer verneinte - keine näheren Ausführungen machen und erklärte, dass «diese Dinge» «sehr schlecht» gewesen seien. Die Diebe hätten zudem kroatische Ausweise und würden ihn bei einer Rückkehr nach Kroatien unter Druck setzen und für sie arbeiten lassen, sodass er seiner Familie kein Geld schicken könne. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, an psychischen Problemen, Angstzuständen sowie an Schlafproblemen und extremen Kopfschmerzen zu leiden. Ansonsten habe er keine anderen Beschwerden oder Krankheiten. Der Arzt im «Camp» (gemeint: BAZ) habe ihm gesagt, dass er ihn zu einem Psychiater ausserhalb des Camps schicken werde. Im System des SEM war kein Arzttermin vermerkt, weshalb der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich nochmals beim Gesundheitspersonal zu melden. Der Beschwerdeführer gab schliesslich an, er habe in London und Irland Verwandte sowie einen Onkel in Deutschland. Weitere Verwandte befänden sich auch in der Schweiz. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 8. Juni 2023 am 22. Juni 2023 gut. D. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 (eröffnet am 26. Juni 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 3. Juli 2023 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen (kroatischen) Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung sowie eine adäquate und regelmässige medizinische und psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. Der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 4. Juli 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben. Sie habe insbesondere die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung, den Zugang zu einer Unterkunft und medizinischer Betreuung in Kroatien in keiner Weise berücksichtigt. 3.2. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG. Er ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.3. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Insbesondere hat sie unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und die vorliegenden Unterlagen dessen individuelle Situation, die von ihm angeführte Behandlung durch die kroatischen Behörden sowie die allgemeine Situation in Kroatien inklusive der Push-Back-Problematik, der Unterbringungsmöglichkeiten und der medizinischen Versorgung - unter Hinweis auf mehrere Abklärungen der Schweizer Vertretung in Kroatien - abgeklärt. An den daraus gewonnenen Erkenntnissen vermag auch die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit von Médecins du Monde als eine von mehreren karitativen Einrichtungen zur medizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Kroatien nichts zu ändern. Zudem wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz mit Blick auf seine geltend gemachten Beschwerden aufgefordert, sich beim medizinischen Pflegedienst zu melden. Er hat dies jedoch bis dato nicht getan, weshalb davon auszugehen ist, dass kein weiterer Abklärungsbedarf besteht. Demnach ist keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 3.4. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mit-gliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag ge-stellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahme-verfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zu-ständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Gan-zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3. Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 22. Mai 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte, handelt es sich um ein «take back»-Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu, womit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist. 5. 5.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt - unabhängig davon, ob es sich dabei um ein «take charge»- oder ein «take back»-Verfahren handelt, keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind). Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung als unbehelflich. Insbesondere ist auf die zitierten Berichte zu Push-Backs an der kroatischen Grenze, zur Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren, zur Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden sowie zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart nicht näher einzugehen, gab der Beschwerdeführer doch zu Protokoll, dass er in Kroatien gar nicht habe um Asyl nachsuchen wollen und gegen seinen Willen registriert worden sei. 5.3. Gemäss Rechtsprechung sind systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO in Bezug auf Kroatien zu verneinen. 6. 6.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von kroatischen Polizisten in einen reissenden Fluss gestossen, gefilmt und mit Stöcken geschlagen, ausgelacht und beklatscht worden. Er sei zudem für eine Nacht in einen «völlig überfüllten Raum» gesperrt worden. Zu essen habe er nur einen kleinen Riegel bekommen. Die Behörden hätten ihm sein Telefon abgenommen und kaputt gemacht. Diese Misshandlungen seitens der kroatischen Polizei hätten bei ihm psychische Probleme ausgelöst. Auch hätten afghanische Diebe ihm an der kroatisch-slowenischen Grenze EUR 80.- sowie seine «Scheine» gestohlen und ihn «sehr respektlos» behandelt sowie gefilmt. Er fürchte sich davor, dass die afghanischen Diebe ihn mit den Videos unter Druck setzen und ihn zur Arbeit zwingen würden, sollte er nach Kroatien überstellt werden. 6.2.1. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen seitens der kroatischen Polizei werden weder belegt noch weiter substantiiert. Auch ist unklar, weshalb die «afghanischen Diebe» ihn im Falle einer Überstellung nach Kroatien wieder ausfindig machen und zur Arbeit zwingen sollten. Auch wird nicht erläutert, was für schlechte «Dinge» die Diebe ihm angetan hätten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde er von der Vorinstanz sodann gefragt, ob er aufgrund der Anwesenheit von Frauen am Gespräch keine konkreteren Ausführungen machen wolle. Dies verneinte der Beschwerdeführer und gab zur Begründung lediglich an, dass die Erlebnisse «sehr schlecht» gewesen seien. Auf Beschwerdeebene macht er hierzu keine weiteren Ausführungen. 6.2.2. Der Beschwerdeführer vermag somit nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 6.2.3. Weiter liegen keine Hinweise vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Die von ihm angeführten Beschwerden (Schlafprobleme, Kopfschmerzen und Angstzustände) dürften einer Behandlung in Kroatien zugänglich sein. Es ist an dieser Stelle anzumerken, dass er sich trotz Aufforderung der Vorinstanz nicht beim medizinischen Pflegedienst gemeldet hat. Es sind dementsprechend keine ärztlichen oder therapeutischen Termine durchgeführt oder angesetzt worden. Sollte er nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist auch der Zugang zu psychologischer Behandlung grundsätzlich gewährleistet (vgl. bspw. Urteile D-516/2023 vom 11. April 2023 E. 6.5.2; F-12/2023 vom 27. März 2023 E. 7.4.3). 6.3. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 6.4. Vor diesem Hintergrund ist auch der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden bezüglich des Zugangs des Beschwerdeführers zum Asylverfahren, adäquater medizinischer und psychologischer Versorgung und Unterbringung einzuholen, abzuweisen. 6.5. Der Beschwerdeführer gab im Dublin-Gespräch an, dass er u.a. in der Schweiz «weitere Verwandte» habe. 6.5.1. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III VO gelten nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen, und minderjährige Kinder als Familienangehörige. «Weitere Verwandte» fallen somit nicht darunter. 6.5.2. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten wird auch nicht von den in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO aufgeführten Verwandtschaftsverhältnissen (namentlich zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern, Geschwistern oder Elternteilen) erfasst.
7. Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
8. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 4. Juli 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Youlo Wujohktsang Versand: