opencaselaw.ch

E-483/2024

E-483/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-24 · Deutsch CH

Berichtigung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Im Rubrum des Urteils E-7095/2023 vom "9. Januar 2023" wird das Datum des Urteils wie folgt geändert: "Urteil vom 9. Januar 2024".

E. 2 Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Diese Berichtigung geht an den Beschwerdeführer im Verfahren E-7095/2023, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni

Versand:

Dispositiv
  1. Im Rubrum des Urteils E-7095/2023 vom "9. Januar 2023" wird das Datum des Urteils wie folgt geändert: "Urteil vom 9. Januar 2024".
  2. Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Berichtigung geht an den Beschwerdeführer im Verfahren E-7095/2023, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-483/2024 Urteil vom 24. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Melanie Kotadia, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Berichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7095/2023 vom "9. Januar 2023". Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7095/2023 vom 9. Januar 2023 - versandt am 12. Januar 2024 - die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung einer Zweitrichterin vom 20. Dezember 2023 abwies, dass das Urteilsdatum korrekterweise "9. Januar 2024" lautet und das Bundesverwaltungsgericht am 19. Januar 2024 darauf aufmerksam wurde, dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VGG für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 BGG sinngemäss anwendbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen das Dispositiv eines Urteils berichtigt, wenn es unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 4 f. zu Art. 129 BGG; Spühler/Aemisgger/Dolge/Vock, Praxiskommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Auf., 2013, Art. 129, N 5), dass ein falsches Urteilsdatum als Redaktionsfehler im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG zu qualifizieren ist (vgl. Stefan Vogel, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 69 N 22), dass das fehlerhafte Urteilsdatum weder Auswirkungen auf das Dispositiv noch auf wesentliche Inhalte der Begründung hat, dass aufgrund dieses offensichtlichen Redaktionsfehlers des Gerichts in Anwendung von Art. 129 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VGG das Urteilsdatum im Rubrum des Urteils E-7095/2023 vom "9. Januar 2023" entsprechend zu berichtigen ist, dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Im Rubrum des Urteils E-7095/2023 vom "9. Januar 2023" wird das Datum des Urteils wie folgt geändert: "Urteil vom 9. Januar 2024".

2. Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Berichtigung geht an den Beschwerdeführer im Verfahren E-7095/2023, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: