Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.1 Nachdem die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 16. März 2024 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben.
E. 4.2 Indem die Beschwerdeführenden vorbringen, sie hätten über drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums verbracht, machen sie geltend, die Zuständigkeit Kroatiens sei erloschen.
E. 4.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Zuständigkeit tatsächlich erloschen ist beziehungsweise ob die am (...) in der Schweiz gestellten Gesuche - angesichts des von den Beschwerdeführenden behaupteten zwischenzeitlichen Aufenthalts in ihrer Heimat Türkei - neue Anträge im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 (i.V.m. UAbs. 2) Dublin-III-VO darstellen.
E. 4.4 Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, den von ihnen behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate glaubhaft zu machen. In ihren Vorbringen und den eingereichten Dokumenten würden sich zwar Hinweise dafür finden, dass sie sich in den Monaten (Nennung Monate und Dauer) in der Türkei aufgehalten haben könnten. Insgesamt seien aber die Unterlagen zum Beleg eines physischen, lückenlosen, mehr als drei Monate dauernden Aufenthaltes in der Türkei nicht hinreichend. Die aufgeführten Dokumente (Nennung Beweismittel) würden einerseits nur einen Zeitraum vom (...) bis (...), mithin weniger als drei Monate abdecken. Andererseits seien diese Dokumente augenscheinlich alle elektronisch, mithin digital ausgestellt worden. Keines weise beispielsweise irgendeine Unterschrift auf. Im Übrigen hätten die kroatischen Behörden dem Ersuchen des SEM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt, weshalb diese ebenfalls nicht von tauglichen Indizien und einem physischen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes von mehr als drei Monaten ausgegangen sein dürften. Damit liege keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 VO Dublin vor.
E. 4.5 Die Beschwerdeführenden entgegnen auf Beschwerdeebene, sie seien am (Nennung Zeitpunkt) aus Kroatien ausgereist und auf illegalem Weg in die Türkei zurückgefahren. Wann genau sie in die Türkei eingereist seien, wüssten sie nicht. Am (...) seien sie in H._______ angekommen, wo sie sich zu I._______ - dem (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführenden - begeben und für einige Tage bei ihm gewohnt hätten. Am (...) seien sie mit dem Bus nach J._______ gefahren, wo sie am folgenden Tag angekommen seien. In der Folge hätten sie dort vom (...) bis (...) im Haus eines weiteren (Nennung Verwandter) (K._______) - wo auch ihre (Nennung Verwandte) wohnten - gelebt. (Nennung Zeitpunkt) seien sie mit einem Bekannten der Familie nach L._______ gefahren und hätten während (Nennung Dauer) bei einer (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin 1 gewohnt. Am 10. Februar 2024 seien sie vom Schlepper abgeholt worden. Sie könnten für ihren Aufenthalt in der Türkei weitere Indizien (vgl. Beschwerdebeilagen 4-9) einreichen, so (Aufzählung Beweismittel). Im Übrigen hätten sie Auszüge betreffend zwei Arzttermine der Familie vom (...) und vom (...) sowie der verschriebenen Medikamente bei der Vor-instanz eingereicht. Diesbezüglich sei es ihnen nicht möglich, "Originale" zu den Akten zu reichen. Die Auszüge stammten aus der staatlichen, digitalen Anwendung "e-Nabiz", mit welcher Privatpersonen Arzttermine buchen könnten und über die Arztbesuche und die verschriebenen Medikamente Buch geführt werde. Es handle sich um eine Applikation parallel zum türkischen "e-devlet". Die Beschwerdeführerin 1 wäre demgegenüber bereit, sich in Anwesenheit des SEM oder des Bundesverwaltungsgerichts in ihr persönliches Konto einzuloggen, damit die Echtheit der Terminbestätigungen überprüft werden könnte.
E. 4.6 Das SEM vertrat gegenüber den kroatischen Behörden die Auffassung, dass die Beschwerdeführenden mit den eingereichten Unterlagen einen mehr als drei Monate dauernden Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums nicht hätten belegen können und übermittelte ihnen auch die von den Beschwerdeführenden vorgelegten Beweismittel betreffend den angeblichen Aufenthalt in der Türkei.
E. 4.6.1 In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren sei mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO unterscheidet diesbezüglich zwischen "Beweismitteln und Indizien", die in zwei Verzeichnissen festgelegt werden (vgl. Anhang 2 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Als "Beweismittel" gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den Indizien für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen eines Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indiz (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Nachdem Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung, insbesondere ihr Unterabsatz 2, auf einen Drittstaatsangehörigen anwendbar ist, der nach der Stellung eines ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat den Nachweis erbringt, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat (vgl. auch Urteil des BVGer E-253/2022 vom 3. Februar 2022 E. 9.1) - was vorliegend der Fall ist - finden die oben erwähnten Ausführungen zum Beweismass denn auch entsprechend Anwendung.
E. 4.6.2 Im vorinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführenden kein taugliches Beweismittel im erwähnten Sinne ein. Ihre Vorbringen sowie die von ihnen auf vorinstanzlicher Ebene - und auf Beschwerdeebene eingereichten und ihren Angaben zufolge aus der Türkei stammenden Dokumente (Aufzählung Beweismittel) - stellen bestenfalls Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung dar, die mit Blick auf die Frage der Plausibilität ihrer geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum zu würdigen sind.
E. 4.6.3 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente sind ungeeignet, eine Ausreise aus dem Dublin-Raum beziehungsweise einen über drei Monate dauernden Aufenthalt in der Türkei glaubhaft zu machen. Zunächst ist hinsichtlich der bereits bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen auf die nach wie vor als zutreffend zu qualifizierenden Erwägungen des SEM in seinem Nichteintretensentscheid vom 19. März 2024 hinzuweisen. Die Beschwerdeführenden setzen den dortigen Ausführungen zum Beweiswert der eingereichten Belege auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegen, sondern verweisen auf die zusätzlich eingereichten Dokumente, welche Indizien beinhalten. Die Beschwerdeführenden unterlassen es somit, auf die einzelnen, einlässlich begründeten Vorbehalte des SEM zur Beschaffung und zum Beweiswert der bei ihm eingereichten Unterlagen näher einzugehen; die überzeugenden Schlussfolgerungen des SEM sind zu bestätigen. Hinsichtlich der zum Beleg ihres mehrmonatigen Aufenthalts in der Türkei eingereichten weiteren Indizien ist zunächst Folgendes zu bemerken: Die Beschwerdeführenden führen in ihrer Rechtsmitteleingabe an, sie hätten mit dem Schlepper von Anfang an vereinbart, dass er sie in die Schweiz bringe, weshalb dieser sie nach dem Aufgriff in Kroatien abgeholt und auf illegalem Weg in die Türkei zurückgefahren habe. Diese angebliche Abmachung mit dem Schlepper ist jedoch als realitätsfremd zu erachten. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb er die Beschwerdeführenden (die geschiedene Beschwerdeführerin 1 mit ihren drei teilweise noch kleinen Kindern) - nachdem diese mit der Ankunft in Kroatien bereits rund vier Fünftel ihres beabsichtigten Reiseweges hinter sich gebracht hatten - wieder den ganzen Weg zurück in die Türkei hätte bringen sollen, wäre doch auf dem Weg in die Schweiz nurmehr ein vergleichsweise kleiner Abschnitt durch P._______ nötig gewesen, um bereits das Nachbarland F._______ zu erreichen. Zwischen dem Ort ihrer Anhaltung in Kroatien (M._______) und der Schweiz (N._______) liegen denn auch lediglich etwas mehr als 680 Kilometer, hingegen zwischen M._______ und ihrem Herkunftsort O._______ rund 2'700 Kilometer. Wenig überzeugend erscheint sodann auch das Vorbringen, dass der Schlepper in seinem vorgegebenen Preis bereits eine zweite Flucht aus der Türkei inklusive des Rücktransports aus demjenigen Land, in welchem die Reise allenfalls unterbrochen würde, miteinkalkuliert haben soll. Vor dem Hintergrund obiger Überlegungen ist es auch als kaum glaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführenden nun nebst der langen Rückreise auch noch etwas mehr als drei Monate abgewartet haben sollen, um dann die Türkei wieder in Richtung Europa zu verlassen, nicht zuletzt auch deshalb, weil sich die Beschwerdeführerin 1 vor ihrem gewalttätigen Ex-Ehemann fürchte und deshalb auch nicht in ihre frühere Wohnung habe zurückkehren können (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 unten). Sodann stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die eingereichten Unterlagen einen über drei Monate dauernden Aufenthalt in der Türkei nicht darzulegen vermögen. Die (Nennung Beweismittel) datieren vom (...) und die Aufenthaltsbestätigungen der (Nennung Personen) weisen einen Aufenthalt bis längstens (Nennung Zeitpunkt) aus, was auch in der Annahme, die Beschwerdeführenden hätten sich tatsächlich in ihre Heimat zurückbegeben, lediglich einen knapp zweieinhalb Monate dauernden Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums zu belegen vermöchte. Weiter stellen die (Nennung Beweismittel) alleine keinen Nachweis dafür dar, dass diese tatsächlich benutzt respektive entwertet wurden. Auch die ihren Angaben zufolge (Nennung Zeitpunkt) entstandenen Fotos, welche im Haus einer Bekannten aufgenommen worden seien, lassen keine überprüfbaren Rückschlüsse auf den Ort und den Zeitpunkt ihrer Entstehung zu und stellen lediglich eine Momentaufnahme dar. Ferner lässt die mit wenigen handschriftlichen Zeilen verfasste Aufenthaltsbestätigung des (Nennung Verwandter) als solche keine Rückschlüsse darauf zu, ob sie tatsächlich von (Nennung Verwandter) verfasst wurde und deren Wahrheitsgehalt kann nicht überprüft werden. Sodann erstaunt, dass die Bestätigung des (Nennung Person) lediglich die Beschwerdeführerin 1, nicht jedoch die übrigen Beschwerdeführenden erwähnt. Im Weiteren sind den Vorbringen der Beschwerdeführenden keinerlei Details zu ihrem angeblich mehrmonatigen Aufenthalt an verschiedenen Orten in der Türkei respektive in J._______ / O._______ zu entnehmen, so beispielsweise hinsichtlich ihres Tagesablaufs oder der näheren Umstände ihrer jeweiligen Wohnsituation. Die beigebrachten Dokumente vermögen insgesamt nicht darzulegen, dass sie sich nach der Ausreise aus Kroatien während über drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten hätten. Vor diesem Hintergrund kann auf die Nachforderung der in Aussicht gestellten Originale der auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen sowie von weiteren Beweismitteln verzichtet werden, da sie an vorliegender Einschätzung nichts zu ändern vermöchten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Der entsprechende Beweisantrag (vgl. Beschwerdeschrift S. 6), gemäss welchem eine Frist von zwei Wochen zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen sei, ist abzuweisen.
E. 4.6.4 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden weitere Dokumente hätten einreichen können, wenn sie tatsächlich über den behaupteten längeren Zeitraum in der Türkei gelebt hätten. So fehlen beispielsweise Fotos oder Urkunden, die auf eine über drei Monate dauernde Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Türkei schliessen lassen würde, was wenig lebensnah erscheint.
E. 4.6.5 Insgesamt ist vor dem Hintergrund der fehlenden Eignung der eingereichten Belege sowie der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Ausreise festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate nachzuweisen. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.
E. 4.7 Nach dem Gesagten liegt kein Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Die am 17. Februar 2024 in der Schweiz gestellten Asylgesuche stellen keine neuen Anträge im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO dar, die ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslösen würden.
E. 4.8 Weiter sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden begründen könnten. Ihre in der Schweiz lebende Verwandte (Schwester der Beschwerdeführerin 1) stellt keine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, weshalb die Zuständigkeitskriterien zum Schutz der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) nicht einschlägig sind. Auch fällt die Beziehung zu dieser Verwandten, die in der Beschwerdeschrift nicht weiter konkretisiert wird, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens (vgl. auch E. 7.1 hievor) bleibt deshalb bestehen.
E. 4.9 Demnach sind vorliegend sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand als erstellt zu erachten, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaates gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach ihrer Rücküberstellung fortgesetzt wird (vgl. Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4 f. m.H.). Sodann ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Ferner sind sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, zu registrieren (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]; Urteil des BVGer F-3304/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2).
E. 5 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.
E. 5.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit - auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen - nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Der Zugang zum dortigen Asylverfahren ist gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen ist. Darüber hinaus besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Die nicht weiter belegten Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 zur erlebten schlechten Behandlung in Kroatien im Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise (vgl. SEM act. 1315145-20/3) sind nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Gegen ein allfälliges Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnten sie im Übrigen rechtlich vorgehen, allen-falls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).
E. 5.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführenden vermögen jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Behörden haben ihrer Aufnahme explizit zugestimmt. Ausserdem haben sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wären sie nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden respektive der dortigen Polizei, was sich im Übrigen auf Vorkommnisse nach ihrer illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht. Es kann in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass die Familie Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung erhalten wird (vgl. Urteil des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.4.1). Schliesslich ist festzuhalten, dass eine Verängstigung der Beschwerdeführer 3 und 4 oder auch allfällige psychische Beeinträchtigungen einzelner Beschwerdeführender angesichts der Erlebnisse leider nicht überraschen. Es sind indes keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen ersichtlich (vgl. nachstehend E. 6.3).
E. 6.3 Zum Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass es den Angaben der Beschwerdeführerin 1 zufolge ihr - bis auf kleinere Beschwerden - und der Beschwerdeführerin 2 momentan gut gehe. Die Söhne (Beschwerdeführer 3 und 4) seien verängstigt und der Beschwerdeführer 4 habe seine Brille verloren und benötige eine Bandage. Ihre Kinder würden psychologische Unterstützung benötigen (vgl. SEM act. 1315145-20/3). Vorgesehene Arzttermine sind keine aktenkundig. Die erwähnten medizinischen Probleme physischer und psychischer Art sind aufgrund der Aktenlage offensichtlich nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, die Beschwerdeführenden könnten nicht auch in Kroatien adäquat (weiter-)behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Die Mitgliedstaaten sind denn auch verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Auch ist unter Berücksichtigung allfälliger Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkomme. Neben den staatlichen Stellen unterstützt insbesondere auch das Kroatische Rote Kreuz vulnerable Asylsuchende, die in den Empfangszentren untergebracht sind (vgl. Urteile des BVGer E-3851/2023 vom 14. Juli 2023 E. 7.4.5 und D-1428/2023 vom 7. Juli 2023 E. 6.4.2, je m.w.H.).
E. 6.4 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.
E. 7.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermes-sensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht diesbezüglicher weiterer Äusserungen.
E. 7.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 8 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 9 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 10 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Der am 4. April 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 11 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2015/2024 Urteil vom 10. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien
1. A._______, geboren (...), sowie der Kinder,
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch Laura Aeberli, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) ersuchte für sich und ihre drei minderjährigen Kinder B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) und D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 4) am (...) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am 4. November 2023 in Kroatien registriert worden waren und dort gleichentags um Asyl ersucht hatten. A.b Am 21. Februar 2024 beauftragte die Beschwerdeführerin die ihr und ihren Kindern zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Rechte. A.c Gleichentags fand mit der Beschwerdeführerin 1 die Personalienaufnahme und am 26. Februar 2024 das persönliche Gespräch statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihr unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährt. Zugleich wurde sie nach ihrem Gesundheitszustand und demjenigen ihrer Kinder befragt. Die Beschwerdeführerin 1 führte dazu aus, sie seien bereits in Kroatien gewesen, wo es Probleme gegeben habe. Sie seien dort kontrolliert und auf einem Polizeiposten in Gewahrsam genommen worden. Die Beamten hätten ihnen die Fingerabdrücke abgenommen. Am Abend hätten sie das Land verlassen müssen, worauf sie freiwillig in die Türkei zurückgekehrt seien. Sie seien aufgrund der Reise sehr erschöpft und hungrig gewesen, weshalb es ihnen nicht gut gegangen sei. Sie habe ihre Kinder in ein Spital gebracht. Sie verfüge über mehrere Belege, die beweisen würden, dass sie in die Türkei zurückgegangen seien. Sie habe diese Beweise ihrer Rechtsvertretung zugestellt, welche sie dem SEM einreichen werde. Sie habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt. Ihr Sohn sei hyperaktiv und die Polizei in Kroatien habe sich über ihn geärgert. Ohnehin hätten sie nicht dort bleiben wollen beziehungsweise nicht dieses Land als Reiseziel gehabt. Sie hätten beabsichtigt weiterzureisen. Sie seien nach ihrem Grenzübertritt in einem Wald von kroatischen Polizisten festgehalten worden. Es sei sehr kalt gewesen und sie hätten nicht einmal aufstehen dürfen. Mehrere Stunden nach ihrer Anhaltung seien sie in einem dunklen Wagen zum Polizeiposten gebracht worden. Am Morgen hätte ein Beamter am Ohr ihres Sohnes gezogen. Auf Grund dieser schlechten Behandlung seien sie in die Türkei zurückgekehrt, wo sie bis am 10. Februar 2024 geblieben seien. Sie seien an diesem Tag wieder in Richtung Europa aufgebrochen respektive mit einem Lastwagen von E._______ auf einer Fähre nach F._______ gelangt und anschliessend in die Schweiz weitergereist. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, gab sie an, dass es ihr gut gehen würde. Sie habe aber keine Vitamine mehr, ihre Nägel würden abbrechen und ihre Haare ausfallen. Sie habe sich deswegen noch nicht bei der medizinischen Betreuung gemeldet. Sie sei lediglich einmal wegen (Nennung Grund) dort gewesen und habe eine Crème erhalten, welche geholfen habe. Zur Beschwerdeführerin 2 gab sie an, sie wolle wieder zur Schule gehen; gesundheitlich gehe es ihr gut. Ihre Tochter sei nur müde und gelangweilt. Zum Beschwerdeführers 3 führte sie aus, er sei sehr ermüdet und verängstigt gewesen und habe nicht mehr aus der Türkei ausreisen wollen. Schliesslich gab sie hinsichtlich den Beschwerdeführer 4 an, er habe seine Brille verloren und benötige eine Bandage. Auch er sei sehr verängstigt. Ihre Kinder würden psychologische Unterstützung brauchen. A.d Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 liessen die Beschwerdeführenden mehrere aus der Türkei stammende Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) einreichen. A.e Am 4. März 2024 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Am 16. März 2024 stimmten die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu. A.f Mit Datum vom 19. März 2024 holte die Vorinstanz Informationen und medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ein, die ihr gleichentags zugingen. B. Mit Verfügung vom 19. März 2024 - eröffnet am 25. März 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die Beschwerdeführenden fochten die Verfügung des SEM mit Beschwerde vom 3. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, auf ihre Asylgesuche sei einzutreten und die Sache sei zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen betreffend die Zuständigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihre Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. D. Mit Verfügung vom 4. April 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4. 4.1 Nachdem die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 16. März 2024 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. 4.2 Indem die Beschwerdeführenden vorbringen, sie hätten über drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums verbracht, machen sie geltend, die Zuständigkeit Kroatiens sei erloschen. 4.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Zuständigkeit tatsächlich erloschen ist beziehungsweise ob die am (...) in der Schweiz gestellten Gesuche - angesichts des von den Beschwerdeführenden behaupteten zwischenzeitlichen Aufenthalts in ihrer Heimat Türkei - neue Anträge im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 (i.V.m. UAbs. 2) Dublin-III-VO darstellen. 4.4 Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, den von ihnen behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate glaubhaft zu machen. In ihren Vorbringen und den eingereichten Dokumenten würden sich zwar Hinweise dafür finden, dass sie sich in den Monaten (Nennung Monate und Dauer) in der Türkei aufgehalten haben könnten. Insgesamt seien aber die Unterlagen zum Beleg eines physischen, lückenlosen, mehr als drei Monate dauernden Aufenthaltes in der Türkei nicht hinreichend. Die aufgeführten Dokumente (Nennung Beweismittel) würden einerseits nur einen Zeitraum vom (...) bis (...), mithin weniger als drei Monate abdecken. Andererseits seien diese Dokumente augenscheinlich alle elektronisch, mithin digital ausgestellt worden. Keines weise beispielsweise irgendeine Unterschrift auf. Im Übrigen hätten die kroatischen Behörden dem Ersuchen des SEM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt, weshalb diese ebenfalls nicht von tauglichen Indizien und einem physischen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes von mehr als drei Monaten ausgegangen sein dürften. Damit liege keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 VO Dublin vor. 4.5 Die Beschwerdeführenden entgegnen auf Beschwerdeebene, sie seien am (Nennung Zeitpunkt) aus Kroatien ausgereist und auf illegalem Weg in die Türkei zurückgefahren. Wann genau sie in die Türkei eingereist seien, wüssten sie nicht. Am (...) seien sie in H._______ angekommen, wo sie sich zu I._______ - dem (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführenden - begeben und für einige Tage bei ihm gewohnt hätten. Am (...) seien sie mit dem Bus nach J._______ gefahren, wo sie am folgenden Tag angekommen seien. In der Folge hätten sie dort vom (...) bis (...) im Haus eines weiteren (Nennung Verwandter) (K._______) - wo auch ihre (Nennung Verwandte) wohnten - gelebt. (Nennung Zeitpunkt) seien sie mit einem Bekannten der Familie nach L._______ gefahren und hätten während (Nennung Dauer) bei einer (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin 1 gewohnt. Am 10. Februar 2024 seien sie vom Schlepper abgeholt worden. Sie könnten für ihren Aufenthalt in der Türkei weitere Indizien (vgl. Beschwerdebeilagen 4-9) einreichen, so (Aufzählung Beweismittel). Im Übrigen hätten sie Auszüge betreffend zwei Arzttermine der Familie vom (...) und vom (...) sowie der verschriebenen Medikamente bei der Vor-instanz eingereicht. Diesbezüglich sei es ihnen nicht möglich, "Originale" zu den Akten zu reichen. Die Auszüge stammten aus der staatlichen, digitalen Anwendung "e-Nabiz", mit welcher Privatpersonen Arzttermine buchen könnten und über die Arztbesuche und die verschriebenen Medikamente Buch geführt werde. Es handle sich um eine Applikation parallel zum türkischen "e-devlet". Die Beschwerdeführerin 1 wäre demgegenüber bereit, sich in Anwesenheit des SEM oder des Bundesverwaltungsgerichts in ihr persönliches Konto einzuloggen, damit die Echtheit der Terminbestätigungen überprüft werden könnte. 4.6 Das SEM vertrat gegenüber den kroatischen Behörden die Auffassung, dass die Beschwerdeführenden mit den eingereichten Unterlagen einen mehr als drei Monate dauernden Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums nicht hätten belegen können und übermittelte ihnen auch die von den Beschwerdeführenden vorgelegten Beweismittel betreffend den angeblichen Aufenthalt in der Türkei. 4.6.1 In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren sei mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO unterscheidet diesbezüglich zwischen "Beweismitteln und Indizien", die in zwei Verzeichnissen festgelegt werden (vgl. Anhang 2 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Als "Beweismittel" gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den Indizien für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen eines Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indiz (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Nachdem Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung, insbesondere ihr Unterabsatz 2, auf einen Drittstaatsangehörigen anwendbar ist, der nach der Stellung eines ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat den Nachweis erbringt, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat (vgl. auch Urteil des BVGer E-253/2022 vom 3. Februar 2022 E. 9.1) - was vorliegend der Fall ist - finden die oben erwähnten Ausführungen zum Beweismass denn auch entsprechend Anwendung. 4.6.2 Im vorinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführenden kein taugliches Beweismittel im erwähnten Sinne ein. Ihre Vorbringen sowie die von ihnen auf vorinstanzlicher Ebene - und auf Beschwerdeebene eingereichten und ihren Angaben zufolge aus der Türkei stammenden Dokumente (Aufzählung Beweismittel) - stellen bestenfalls Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung dar, die mit Blick auf die Frage der Plausibilität ihrer geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum zu würdigen sind. 4.6.3 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente sind ungeeignet, eine Ausreise aus dem Dublin-Raum beziehungsweise einen über drei Monate dauernden Aufenthalt in der Türkei glaubhaft zu machen. Zunächst ist hinsichtlich der bereits bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen auf die nach wie vor als zutreffend zu qualifizierenden Erwägungen des SEM in seinem Nichteintretensentscheid vom 19. März 2024 hinzuweisen. Die Beschwerdeführenden setzen den dortigen Ausführungen zum Beweiswert der eingereichten Belege auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegen, sondern verweisen auf die zusätzlich eingereichten Dokumente, welche Indizien beinhalten. Die Beschwerdeführenden unterlassen es somit, auf die einzelnen, einlässlich begründeten Vorbehalte des SEM zur Beschaffung und zum Beweiswert der bei ihm eingereichten Unterlagen näher einzugehen; die überzeugenden Schlussfolgerungen des SEM sind zu bestätigen. Hinsichtlich der zum Beleg ihres mehrmonatigen Aufenthalts in der Türkei eingereichten weiteren Indizien ist zunächst Folgendes zu bemerken: Die Beschwerdeführenden führen in ihrer Rechtsmitteleingabe an, sie hätten mit dem Schlepper von Anfang an vereinbart, dass er sie in die Schweiz bringe, weshalb dieser sie nach dem Aufgriff in Kroatien abgeholt und auf illegalem Weg in die Türkei zurückgefahren habe. Diese angebliche Abmachung mit dem Schlepper ist jedoch als realitätsfremd zu erachten. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb er die Beschwerdeführenden (die geschiedene Beschwerdeführerin 1 mit ihren drei teilweise noch kleinen Kindern) - nachdem diese mit der Ankunft in Kroatien bereits rund vier Fünftel ihres beabsichtigten Reiseweges hinter sich gebracht hatten - wieder den ganzen Weg zurück in die Türkei hätte bringen sollen, wäre doch auf dem Weg in die Schweiz nurmehr ein vergleichsweise kleiner Abschnitt durch P._______ nötig gewesen, um bereits das Nachbarland F._______ zu erreichen. Zwischen dem Ort ihrer Anhaltung in Kroatien (M._______) und der Schweiz (N._______) liegen denn auch lediglich etwas mehr als 680 Kilometer, hingegen zwischen M._______ und ihrem Herkunftsort O._______ rund 2'700 Kilometer. Wenig überzeugend erscheint sodann auch das Vorbringen, dass der Schlepper in seinem vorgegebenen Preis bereits eine zweite Flucht aus der Türkei inklusive des Rücktransports aus demjenigen Land, in welchem die Reise allenfalls unterbrochen würde, miteinkalkuliert haben soll. Vor dem Hintergrund obiger Überlegungen ist es auch als kaum glaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführenden nun nebst der langen Rückreise auch noch etwas mehr als drei Monate abgewartet haben sollen, um dann die Türkei wieder in Richtung Europa zu verlassen, nicht zuletzt auch deshalb, weil sich die Beschwerdeführerin 1 vor ihrem gewalttätigen Ex-Ehemann fürchte und deshalb auch nicht in ihre frühere Wohnung habe zurückkehren können (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 unten). Sodann stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die eingereichten Unterlagen einen über drei Monate dauernden Aufenthalt in der Türkei nicht darzulegen vermögen. Die (Nennung Beweismittel) datieren vom (...) und die Aufenthaltsbestätigungen der (Nennung Personen) weisen einen Aufenthalt bis längstens (Nennung Zeitpunkt) aus, was auch in der Annahme, die Beschwerdeführenden hätten sich tatsächlich in ihre Heimat zurückbegeben, lediglich einen knapp zweieinhalb Monate dauernden Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums zu belegen vermöchte. Weiter stellen die (Nennung Beweismittel) alleine keinen Nachweis dafür dar, dass diese tatsächlich benutzt respektive entwertet wurden. Auch die ihren Angaben zufolge (Nennung Zeitpunkt) entstandenen Fotos, welche im Haus einer Bekannten aufgenommen worden seien, lassen keine überprüfbaren Rückschlüsse auf den Ort und den Zeitpunkt ihrer Entstehung zu und stellen lediglich eine Momentaufnahme dar. Ferner lässt die mit wenigen handschriftlichen Zeilen verfasste Aufenthaltsbestätigung des (Nennung Verwandter) als solche keine Rückschlüsse darauf zu, ob sie tatsächlich von (Nennung Verwandter) verfasst wurde und deren Wahrheitsgehalt kann nicht überprüft werden. Sodann erstaunt, dass die Bestätigung des (Nennung Person) lediglich die Beschwerdeführerin 1, nicht jedoch die übrigen Beschwerdeführenden erwähnt. Im Weiteren sind den Vorbringen der Beschwerdeführenden keinerlei Details zu ihrem angeblich mehrmonatigen Aufenthalt an verschiedenen Orten in der Türkei respektive in J._______ / O._______ zu entnehmen, so beispielsweise hinsichtlich ihres Tagesablaufs oder der näheren Umstände ihrer jeweiligen Wohnsituation. Die beigebrachten Dokumente vermögen insgesamt nicht darzulegen, dass sie sich nach der Ausreise aus Kroatien während über drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten hätten. Vor diesem Hintergrund kann auf die Nachforderung der in Aussicht gestellten Originale der auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen sowie von weiteren Beweismitteln verzichtet werden, da sie an vorliegender Einschätzung nichts zu ändern vermöchten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Der entsprechende Beweisantrag (vgl. Beschwerdeschrift S. 6), gemäss welchem eine Frist von zwei Wochen zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen sei, ist abzuweisen. 4.6.4 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden weitere Dokumente hätten einreichen können, wenn sie tatsächlich über den behaupteten längeren Zeitraum in der Türkei gelebt hätten. So fehlen beispielsweise Fotos oder Urkunden, die auf eine über drei Monate dauernde Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Türkei schliessen lassen würde, was wenig lebensnah erscheint. 4.6.5 Insgesamt ist vor dem Hintergrund der fehlenden Eignung der eingereichten Belege sowie der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Ausreise festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate nachzuweisen. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen. 4.7 Nach dem Gesagten liegt kein Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Die am 17. Februar 2024 in der Schweiz gestellten Asylgesuche stellen keine neuen Anträge im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO dar, die ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslösen würden. 4.8 Weiter sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden begründen könnten. Ihre in der Schweiz lebende Verwandte (Schwester der Beschwerdeführerin 1) stellt keine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, weshalb die Zuständigkeitskriterien zum Schutz der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) nicht einschlägig sind. Auch fällt die Beziehung zu dieser Verwandten, die in der Beschwerdeschrift nicht weiter konkretisiert wird, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens (vgl. auch E. 7.1 hievor) bleibt deshalb bestehen. 4.9 Demnach sind vorliegend sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand als erstellt zu erachten, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaates gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach ihrer Rücküberstellung fortgesetzt wird (vgl. Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4 f. m.H.). Sodann ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Ferner sind sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, zu registrieren (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]; Urteil des BVGer F-3304/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2). 5. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 5.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit - auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen - nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Der Zugang zum dortigen Asylverfahren ist gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen ist. Darüber hinaus besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Die nicht weiter belegten Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 zur erlebten schlechten Behandlung in Kroatien im Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise (vgl. SEM act. 1315145-20/3) sind nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Gegen ein allfälliges Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnten sie im Übrigen rechtlich vorgehen, allen-falls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 5.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführenden vermögen jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Behörden haben ihrer Aufnahme explizit zugestimmt. Ausserdem haben sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wären sie nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden respektive der dortigen Polizei, was sich im Übrigen auf Vorkommnisse nach ihrer illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht. Es kann in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass die Familie Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung erhalten wird (vgl. Urteil des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.4.1). Schliesslich ist festzuhalten, dass eine Verängstigung der Beschwerdeführer 3 und 4 oder auch allfällige psychische Beeinträchtigungen einzelner Beschwerdeführender angesichts der Erlebnisse leider nicht überraschen. Es sind indes keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen ersichtlich (vgl. nachstehend E. 6.3). 6.3 Zum Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass es den Angaben der Beschwerdeführerin 1 zufolge ihr - bis auf kleinere Beschwerden - und der Beschwerdeführerin 2 momentan gut gehe. Die Söhne (Beschwerdeführer 3 und 4) seien verängstigt und der Beschwerdeführer 4 habe seine Brille verloren und benötige eine Bandage. Ihre Kinder würden psychologische Unterstützung benötigen (vgl. SEM act. 1315145-20/3). Vorgesehene Arzttermine sind keine aktenkundig. Die erwähnten medizinischen Probleme physischer und psychischer Art sind aufgrund der Aktenlage offensichtlich nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, die Beschwerdeführenden könnten nicht auch in Kroatien adäquat (weiter-)behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Die Mitgliedstaaten sind denn auch verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Auch ist unter Berücksichtigung allfälliger Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkomme. Neben den staatlichen Stellen unterstützt insbesondere auch das Kroatische Rote Kreuz vulnerable Asylsuchende, die in den Empfangszentren untergebracht sind (vgl. Urteile des BVGer E-3851/2023 vom 14. Juli 2023 E. 7.4.5 und D-1428/2023 vom 7. Juli 2023 E. 6.4.2, je m.w.H.). 6.4 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht. 7. 7.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermes-sensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht diesbezüglicher weiterer Äusserungen. 7.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
8. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.
9. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Der am 4. April 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
11. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: