Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2764/2023 Urteil vom 24. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin und substituiert durch MLaw Nathalie Vainio, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Mai 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie, am 5. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, und ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 19. November 2022 bereits in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich des Dublin Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 14. Dezember 2022 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährte, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe seinen Heimatstaat am 17. November 2022 beziehungsweise am 18. November 2022 verlassen und sei mit einem Auto über ihm unbekannte Länder nach Kroatien gereist, wo er in ein Lager gekommen sei, dass er nicht nach Kroatien zurückkehren wolle, da er befürchte, von dort aus nach Russland abgeschoben zu werden, zumal während seines Aufenthalts - Gerüchten zufolge - zwei Männer von Kroatien nach Russland ausgeschafft worden seien, dass er in Kroatien auf kaputten Matratzen habe schlafen müssen, das Essen ungeniessbar gewesen sei und die Angestellten des Lagers ihm das Gefühl vermittelt hätten, in Kroatien nicht willkommen zu sein, dass er nach wenigen Tagen Kroatien verlassen habe und gemeinsam mit seinem Cousin und dessen Ehefrau in die Schweiz gelangt sei, dass er betreffend den medizinischen Sachverhalt darlegte, er leide an Verdauungs-, Magen- und Prostatabeschwerden sowie an Schlaflosigkeit, dass er der Vorinstanz nebst zweier Schreiben der Organisation «Echo des Krieges» sowie einem Auszug eines Schreibens in russischer Sprache Ausdrucke von verschiedenen Internetberichten über die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Kroatien zu den Akten reichte, dass das SEM die kroatischen Behörden am 19. Dezember 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch am 2. Januar 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Mai 2023 - eröffnet am 8. Mai 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Mai 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, Zusicherungen der kroatischen Behörden betreffend effektiven Zugang zum Asylverfahren, Unterbringung, Nahrung und einer adäquaten psychologischen Behandlung einzuholen, dass er in prozessualer Hinsicht um Erlass eines einstweiligen Vollzugsstopps, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerdeführer in eigenem Namen am 15. Mai 2023 eine Beschwerdeergänzung einschliesslich Beweismittel zu den Akten reichte, und darin zusätzlich beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zusätzlich um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, dass die Instruktionsrichterin am 16. Mai 2023 superprovisorisch einen Vollzugsstopp anordnete, und dem Bundesverwaltungsgericht die vor-instanzlichen Akten gleichentags in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer zunächst rügt, das SEM habe die Situation der Tschetschenen in Kroatien nicht berücksichtigt, und somit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, dass zudem der Sachverhalt mit Blick auf das Bestehen systemischer Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Unterbringungssystem nicht vollständig festgestellt worden sei, dass im Übrigen auch der medizinische Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden sei, zumal der ärztliche Bericht betreffend die Magenspiegelung vom 3. Mai 2023 ausstehend sei, dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.), dass gemäss dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG eine Sachverhaltsfeststellung dann unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.), dass die Behörde jedoch nicht verpflichtet ist, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen und zusätzliche Abklärungen vielmehr nur dann vorzunehmen sind, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen, dass sich die Vorinstanz entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers mit der allgemeinen Lage von Asylsuchenden in Kroatien auseinandergesetzt und einlässlich dargelegt hat, aufgrund von welchen Informationen sie zur Schlussfolgerung gelangte, es liege im kroatischen Asylsystem keine erhebliche Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK vor, dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich in seinem jüngsten Referenzurteil zum Dublin-Mitgliedstaat Kroatien gestützt auf eine Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten festgestellt hat, dass sich der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs an der kroatischen Grenze einerseits und Dublin-Rückkehr nach Kroatien andererseits nicht erhärten lasse, wobei diesbezüglich zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren kein Unterschied bestehe (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.3), dass das Bundesverwaltungsgericht insofern seine Rechtsprechung bestätigt hat, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem - sowohl betreffend Aufnahme- wie auch Wiederaufnahmeverfahren - keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. dazu Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.3 m.V.a. die früheren Referenzurteile E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016), dass sich das SEM zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ein hinreichendes Bild des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers machen konnte, weshalb auch kein Anlass bestand, den ärztlichen Bericht betreffend die Magenspiegelung vom 3. Mai 2023 abzuwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3), zumal der erwähnte ärztliche Bericht inzwischen vorliegt, dass nach dem Gesagten die Vorinstanz die für den Entscheid relevanten Sachumstände berücksichtigt hat, und in der Folge keine Verletzung der Untersuchungspflicht festzustellen ist, dass sich demnach die formellen Rügen als unbegründet erweisen und der Antrag auf Rückweisung der Sache abzulehnen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift rügte, er sei in Kroatien gezwungen worden, eine Verzichtserklärung betreffend sein Asylgesuch zu unterschreiben, dass das kroatische Asyl- und Unterbringungssystem systemische Mängel aufweise, dass sich namentlich die Problematik der Push-backs nicht auf die kroatische Grenzregion beschränken würde, weshalb er zu Recht befürchte, Opfer einer Kettenabschiebung nach Russland zu werden, dass - wie dies die eingereichten Unterlagen belegen würden - diese Praxis insbesondere Personen tschetschenischer Herkunft betreffe, dass daher auch davon auszugehen sei, dass ihm in Kroatien der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln verwehrt bleiben würde, dass das kroatische Gesundheitssystem ausserdem auch nicht über eine ausreichende Infrastruktur verfüge, dass vorliegend die Vermutung, Kroatien würde sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, umgestossen werde, da es belegt sei, dass ihm bei einer Überstellung nach Kroatien willkürliche Inhaftierung, die Anwendung exzessiver Gewalt seitens der kroatischen Polizei und eine Verletzung des Refoulement-Verbots im Sinne einer Kettenabschiebung drohe, dass sich daraus eine Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens ergebe, weshalb auf sein Asylgesuch einzutreten sei, dass ausserdem - angesichts der drohenden Kettenabschiebung und seines Gesundheitszustands - ein Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 angezeigt sei, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben ist, nachdem die kroatischen Behörden am 2. Januar 2023 dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 19. Dezember 2022 zugestimmt hatten, dass an dieser Zuständigkeit auch das Vorbingen, er sei zum Rückzug seines Asylgesuchs angehalten worden, nichts zu ändern vermag, zumal dies als unbelegtes Parteivorbringen zu bezeichnen ist, dass - nachdem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem nicht über systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO verfügt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9) - die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, und für eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens nach dem Gesagten kein Anlass besteht, dass auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit der Schweiz nicht zu begründen vermögen, zumal es ihm nicht gelungen ist, ein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, wonach die kroatischen Behörden sich weigern würden, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten entgegen den Vorbringen in der Beschwerde auch keine stichhaltigen Hinweise für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers auf Gerüchten Dritter beruhen und auch die von ihm eingereichten Online-Berichte und Links keine Abweichung von der oben dargelegten Rechtsprechung rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und dass er sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass seine geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht als derart gravierend zu bezeichnen sind, dass bei einer Rückführung nach Kroatien von einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgegangen werden müsste, dass auch der ärztliche Bericht vom 3. Mai 2023 über die beim Beschwerdeführer vorgenommene Magenspiegelung keine Hinweise auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage enthält, ergab die Untersuchung doch nur eine bestehende Laktoseintoleranz und es wurde eine Behandlung gegen Sodbrennen empfohlen (vgl. SEM-Akten N [...] [...]31/4, Bericht Kantonsspital B._______), dass - soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von «humanitären Gründen» aufgrund der Furcht vor einer Kettenabschiebung und seines Gesundheitszustands geltend macht - das SEM gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das Gericht seine Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen sind, weshalb sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen enthält, dass den Akten schliesslich auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche es vorliegend als notwendig erscheinen liessen, von den kroatischen Behörden vorab individuelle Zusicherungen im Zusammenhang mit der Überstellung, dem Zugang zum Asylverfahren oder zur Unterbringung einzuholen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der Rechtsvertreterin die Beschwerdeergänzung vom 15. Mai 2023, welche der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im eigenen Namen einreichte, zur Kenntnisnahme zu überweisen ist, dass die mit der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung in eigenem Namen gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: