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D-393/2024

D-393/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-12 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Am 7. Juni 2022 gewährte das SEM B._______ (N […], russische Staats- angehörige, geboren am […]), Tochter der Beschwerdeführerin, vorüber- gehenden Schutz in der Schweiz. B. Die Beschwerdeführerin stellte am 28. August 2023 im Bundesasyl- zentrum (BAZ) (…) ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schut- zes. Am 18. September 2023 fand eine Kurzbefragung statt. C. Im Rahmen dieser Kurzbefragung machte die Beschwerdeführerin im We- sentlichen geltend, sie sei in Russland geboren und habe in ihrer Jugend bis zum 22. Lebensjahr in der Ukraine gelebt, wo auch ihre Tochter B._______ geboren sei. Aufgrund der Arbeit ihres Ehegatten für (…) seien sie – die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte – nach Belarus und später nach Russland gezogen, wobei es sich damals ohnehin um denselben Staat (Sowjetunion) gehandelt habe. Zuletzt hätten sie in einer eigenen Wohnung in C._______ gelebt. Sie fühle sich der Ukraine stark verbunden, habe dort geheiratet sowie stu- diert und sei oft nach D._______ gereist, wo ihre Tochter wohnhaft gewe- sen sei. Sie und ihr Ehegatte hätten geplant, nach dessen Pensionierung in die Ukraine zurückzukehren, und zu diesem Zweck in D._______ eine Wohnung gebaut, welche 2016 fertiggestellt worden sei. Sie habe seit dem Jahr 2017 eine ukrainische Niederlassungsbewilligung. Im Sommer 2021 habe ihr Ehemann einen Hirnschlag erlitten und sie habe sich verschulden müssen, um eine kostspielige Operation zu bezahlen. Dennoch sei er am (…) August 2021 verstorben, nach 46 gemeinsamen Ehejahren. Ihre Tochter habe sie nach E._______ eingeladen, um sich vom Verlust ihres Ehegatten zu erholen. Als der Krieg ausgebrochen sei, habe sie sich in der Ukraine aufgehalten. Es sei damals für sie als russische Staatsangehörige sehr schwierig gewesen. Sie sei mit einem Evakuie- rungszug nach F._______ (Ukraine) gebracht worden und dann nach Po- len gereist. Am 8. März 2022 sei sie über Minsk (Belarus) nach C._______ (Russland) gelangt. Dort habe sie gearbeitet, um die Schulden aufgrund der Operation ihres verstorbenen Ehegatten zurückzuzahlen. In Russland sei es ebenfalls sehr schwierig gewesen, sie habe dort in einer Atmosphäre der Unwahrheit leben müssen und ihre eigene Meinung nicht

D-393/2024 Seite 3 öffentlich aussprechen können. Der Direktor der Schule, an der sie damals gearbeitet habe, habe sie ermahnt, sich mit ihren persönlichen Ansichten zurückzuhalten, ansonsten das Arbeitsverhältnis gekündigt werden könne. Ihrer Tochter sei in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt worden und sie habe diese im Juli 2022 in der Schweiz besucht. Kurze Zeit später sei bei ihrer Tochter (…) diagnostiziert worden. Sie habe diese daraufhin im Januar 2023, im Februar 2023 im April 2023 und wiederum im August 2023 besucht und schliesslich auch selbst in der Schweiz um vorüberge- henden Schutz ersucht. Sie erledige für ihre Tochter die Einkäufe und un- terstütze sie physisch und psychisch. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine russi- sche Geburtsurkunde, ein Diplom einer ukrainischen Fachhochschule, eine Heiratsurkunde, die Todesurkunde ihres Ehegatten, die Heiratsur- kunde ihrer Tochter, eine Eigentumsbescheinigung betreffend eine Woh- nung in der Ukraine, ärztliche Berichte des Universitätsspitals G._______ betreffend die Behandlung ihrer Tochter vom 17. Oktober 2022 sowie vom

3. August 2022 und ein ärztliche Bestätigung vom 19. September 2023 be- treffend die Betreuung ihrer Tochter ein (alle in Kopie). D. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 21. Dezember 2023 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei- sung an. E. Mit Eingabe vom 17. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin be- antragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr vorübergehender Schutz zu gewähren; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ein Asylverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kosten- vorschusses und Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde.

D-393/2024 Seite 4 F. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, zumal der Beschwerde von Gesetzes wegen auf- schiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Ver- nehmlassung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2024 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Gleichzeitig nahm sie zu den Beschwerdevorbringen Stel- lung und lud die Beschwerdeführerin in einem separaten Schreiben ein, sich zwecks Einleitung eines Asylverfahrens in einem BAZ zu melden. H. Mit Schreiben vom 1. März 2024 teilte die Beschwerdeführerin dem SEM mit, sie habe sich bei einem BAZ gemeldet, sei jedoch abgewiesen worden. Gleichzeitig bat sie das SEM, sie über das weitere Vorgehen in Kenntnis zu setzen. I. Mit Schreiben vom 12. März 2024 lud das SEM die Beschwerdeführerin erneut ein, sich zwecks Einleitung eines Asylverfahrens in einem BAZ zu melden. J. Am 14. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik zu den Ak- ten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ein Diplom einer ukrainischen Hochschule, eine Bescheinigung betreffend Wohneigentum in D._______, eine Bescheinigung betreffend Wohneigentum in C._______, eine Heirats- urkunde, die Geburtsurkunde ihrer Tochter (alle in Kopie) und ein Bild- schirmfoto des Internetportals (…) zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 22. März 2024 lud das SEM die Beschwerdeführerin erneut ein, sich zwecks Einleitung eines Asylverfahrens in einem BAZ zu melden. L. Das SEM schrieb das Asylgesuch der Beschwerdeführerin am 30. April 2024 ab, da sie den Aufforderungen, sich in ein BAZ zu begeben zur Durch- führung des Asylverfahrens, keine Folge geleistet und damit ihre Mitwir- kungspflicht in grober Weise verletzt habe.

D-393/2024 Seite 5 M. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 7. Juni 2024 beim SEM ein Gesuch um Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens und erklärte, dass sie aus ihrer Sicht keine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Weiter legte sie ihre persönliche Situation dar.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls sowie des vorübergehenden Schutzes – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe ihre Un- tersuchungspflicht verletzt, indem sie sich nur sehr oberflächlich mit dem Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer

D-393/2024 Seite 6 Tochter befasst habe. Zudem sei auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit ihrer Situation in Russland verzichtet worden.

E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.).

E. 3.3 Nach Durchsicht der Akten stellt das Gericht fest, dass keine Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes ersichtlich ist, mithin die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Anlässlich der Befragung vom 18. September 2023 sind der Beschwerde- führerin zum Verhältnis zu ihrer Tochter hinreichende Fragen gestellt wor- den, mithin wurde sie gar aufgefordert, medizinische Unterlagen betreffend das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis einzureichen (vgl. SEM- Akte […] [nachfolgend Akte]-7/10, F10 ff.). Auch zur Situation in Russland konnte sie sich genügend äussern (vgl. Akte 7/10 F20 f.). Die Vorinstanz hat demnach alle für den Entscheid rechtsrelevante Sachumstände be- rücksichtigt, weshalb sich die diesbezügliche formelle Rüge als unbegrün- det erweist.

E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

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a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 5.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwer- deführerin gehöre nicht einer vom Bundesrat definierten schutzberechtig- ten Personengruppe. Da sie russische Staatsangehörige sei, falle aus- schliesslich eine Zugehörigkeit zur Personengruppe gemäss Bst. c der All- gemeinverfügung in Betracht. Zwar habe sie geltend gemacht, dass es in Russland gefährlich sei, die eigene Meinung öffentlich zu äussern, und dies unter Umständen eine strafrechtliche Verantwortung gemäss dem neu er- lassenen Gesetz gegen die Diskreditierung des russischen Militärs nach sich ziehen könne. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht dargelegt, dass ihr eine solche Strafe drohen würde; auch in der ihr angedrohten Kün- digung sei keine Gefährdung ihrer Person zu sehen. Ferner sei ihr Vorbrin- gen, ihr Telefon könnte abgehört werden, rein spekulativ. Entsprechend sei davon auszugehen, dass sie sicher und dauerhaft nach Russland zurück- kehren könne, weshalb sie nicht unter Bst. c der Allgemeinverfügung falle. Auch die Unterstützung ihrer kranken Tochter ändere an der Einschätzung nichts. Zwar sei es menschlich nachvollziehbar, dass die Beschwerdefüh- rerin in der Nähe ihrer Tochter sein wolle, jedoch gehe aus den eingereich- ten medizinischen Unterlagen nicht hervor, dass ein Abhängigkeitsverhält- nis bestehe oder ihre Tochter ohne die Hilfe der Beschwerdeführerin in eine medizinische Notlage geraten würde.

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E. 5.2 In der Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe eine starke Verbindung zur Ukraine. Alle ihre verstorbenen Verwandten seien dort begraben, sie habe in der Ukraine studiert und gearbeitet und ihre Tochter sei dort geboren. Im Jahr 2014 habe sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten eine Wohnung in D._______ bauen lassen, welche im Jahr 2016 fertig gestellt worden sei. Seit dem Jahr 2017 verfüge sie über eine ukrainische Niederlassungsbewilligung. Dies unterstreiche die Langfristig- keit ihrer Pläne, nach der Pensionierung ihres Ehemannes in die Ukraine zurückzukehren und sich dort niederzulassen. Es sei unbestritten, dass sie zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs eine gül- tige ukrainische Aufenthaltsbewilligung gehabt habe. Aufgrund ihrer indivi- duellen Situation sei es ihr nicht möglich, dauerhaft in Sicherheit nach Russland zurückzukehren. Insbesondere habe sie in Russland kein sozia- les Netz und wäre bei einer Rückkehr isoliert. Aufgrund der weitreichenden Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit drohe ihr ausserdem eine Verfolgung, etwa in der Form einer Gefängnisstrafe, sofern sie ihre Meinung öffentlich kundtun würde. Sodann habe das SEM ihre geltend gemachten Asylgründe nicht weiter geprüft. Im Falle der Ablehnung eines Schutzstatus sei die Vorinstanz an- zuhalten, ein Asylverfahren durchzuführen, zumal ihre eindeutigen Äusse- rungen Anlass für weitere Abklärungen, namentlich eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG, geboten hätten.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung erklärt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs im Februar 2022 in Russland ge- wohnt, sie verfüge in C._______ über Wohneigentum und habe dort gear- beitet. Ihr Lebensmittelpunkt habe sich damals nicht in der Ukraine befun- den. Aus dem Umstand, dass sie geplant habe, ihren Lebensabend in der Ukraine zu verbringen, vermöge sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Mit Blick auf das Verhältnis zur Tochter führte die Vorinstanz aus, der umge- kehrte Familiennachzug sei gemäss Art. 51 AsylG nicht vorgesehen, wes- halb ein Einbezug in den Status der Tochter nicht möglich sei. Weiter hielt das SEM fest, es erfolge praxisgemäss kein «automatischer Transfer» vom Schutzverfahren ins Asylverfahren. Hierfür müsse nicht nur eine Verfolgung nach Art. 18 AsylG geltend gemacht werden, sondern die Betroffenen hätten auch explizit ihren Willen, ein Asylverfahren zu durch- laufen, zu äussern. Dies habe die Beschwerdeführerin indessen nicht ge- tan und erstmals in der Beschwerdeschrift vorgebracht, im Falle der

D-393/2024 Seite 9 Ablehnung ihres Schutzgesuchs ein reguläres Asylverfahren durchführen zu wollen. Infolgedessen werde das SEM ein ordentliches Asylverfahren durchführen und die Beschwerdeführerin werde mit separatem Schreiben aufgefordert, sich zwecks Registrierung ihres Asylgesuchs in ein BAZ zu begeben, wobei mit dessen Behandlung bis zur Rechtskraft des Ent- scheids über das Schutzgesuch zugewartet werde.

E. 5.4 In ihrer Replik stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, ihr Lebensmittelpunkt habe sich in D._______ und nicht in C._______ be- funden. Das SEM verweise darauf, dass sie in C._______ eine Wohnung besitze. Sie habe jedoch bereits vor mehreren Jahren mit ihrem Ehemann zusammen in D._______ ebenfalls Wohneigentum erworben, wobei die Wohnung ungleich grösser sei als jene in C._______, welche sie zudem erst im Jahr 2019 gekauft hätten. Sie habe bereits dargelegt, dass sie in ihrer Jugend in der Ukraine gelebt und dort einen Hochschulabschluss er- worben habe. Zudem hätten wesentliche Bezugspunkte in ihrem Leben, etwa ihre Heirat, die Geburt ihrer Tochter oder die Beisetzung von Angehö- rigen, in der Ukraine stattgefunden, weshalb ihr Lebensmittelpunkt in der Ukraine und nicht in Russland gewesen sei.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist einerseits nicht ukrainische Staatsange- hörige und verfügt andererseits nicht über einen Schutzstatus in der Ukra- ine, womit die Anwendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 von vornherein ausser Betracht fallen.

E. 6.2 Weiter merkte das SEM in der Vernehmlassung zutreffend an, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht in D._______, sondern in C._______ befand. Auch wenn sie mehrere persönliche Bezugspunkte zur Ukraine hat, hielt sie sich in den vergangenen Jahren mehrheitlich in Russland auf. Sie verfügt zwar in der Ukraine über eine permanente Aufenthaltsbewilligung und besitzt dort eine Wohnung. Obwohl diese bereits im Jahr 2016 fertiggestellt wurde (vgl. Akte 7/10, F15), wohnte sie jedoch weiterhin in Russland. Sie gab selbst an, dass sie und ihr Ehemann geplant hätten, im Jahr 2021 in die Ukraine zu ziehen, wobei sie dies zunächst aufgrund der Corona-Pande- mie aufgeschoben hätten und später ihr Ehemann verstorben sei (vgl. Akte 7/10, F35). Sie sei dann besuchsweise zu ihrer Tochter nach E._______ gereist, um sich vom Verlust ihres Gatten zu erholen (vgl. Akte 7/10, F6). Die Stempel in ihrem Reisepass zeigen, dass sie auch kurz vor Kriegsaus- bruch, am 20. Februar 2022, in die Ukraine einreiste (vgl. Akte 2/46). Zu

D-393/2024 Seite 10 keinem Zeitpunkt bewohnte sie jedoch längerfristig ihre Wohnung in D._______. Der Umstand, dass sie vorhatte, sich zukünftig dort niederzu- lassen, reicht nicht aus, um von einem Lebensmittelpunkt in der Ukraine auszugehen. Massgeblich ist vielmehr, an welchem Ort sie zum damaligen Zeitpunkt ihren Lebensmittelpunkt hatte. Bei der vorliegenden Sachlage ist klar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als russische Staatsbürgerin bei Kriegsausbruch ihren Wohnsitz in C._______ hatte. Entsprechend kommt die Allgemeinverfügung betreffend den Schutz von Personen, die aufgrund der Kriegssituation in der Ukraine einer Gefähr- dung ausgesetzt sind, nicht zur Anwendung. Das SEM hat somit ihr Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Dabei ist eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen, falls um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird (vgl. Urteile des BVGer D-6537/2023 vom 16. Januar 2025 E. 4.1 und D-5522/2023, D-5520/2023 vom 18. Januar 2024 E. 6.1, je m.H.). Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, wobei diesbezüglich von ei- nem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist.

E. 7.2 Bereits anlässlich der Kurzbefragung hat die Beschwerdeführerin zu- mindest gewisse Gründe angeführt, die gegen eine Rückkehr nach Russ- land sprechen, und implizit geltend gemacht, sie könnte aufgrund ihrer po- litischen Meinung angesichts der russischen Diskreditierungsgesetzte eine Gefängnisstrafe zu befürchten haben (vgl. Akte 7/10, F19 f.). Selbst wenn diese Äusserung noch nicht als Asylgesuch im Sinne des Art. 18 AsylG ge- wertet werden sollte, wurde spätestens in der Beschwerdeeingabe explizit geltend gemacht, im Falle einer Ablehnung des Gesuchs um vorüberge- henden Schutz sei ein Asylverfahren durchzuführen.

E. 7.3 Vor diesem Hintergrund hat das SEM die Beschwerdeführerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens am 27. Februar 2024 aufgefordert, sich zwecks Einleitung eines Asylgesuchs in einem Bundesasylzentrum zu melden. Es ergingen mehrere entsprechende Aufforderungen, wobei aus den Akten nicht klar hervorgeht, ob sich die Beschwerdeführerin – die sich

D-393/2024 Seite 11 am 3. Mai 2024 beim BAZ G._______ gemeldet haben soll (vgl. Beschwer- deakten Ziff. 11, S. 2) – im BAZ abgewiesen wurde, nicht dort bleiben wollte oder möglicherweise ungenügend über ihre Mitwirkungspflichten informiert wurde. Jedenfalls schrieb das SEM das Asylgesuch infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht am 3. Juni 2024 ab. Ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederaufnahme vom 7. Juni 2024 wurde soweit ersichtlich nicht be- antwortet.

E. 7.4 Mit der Einreichung einer Beschwerde geht die Behandlung der Sache, welche Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, aufgrund des Devolutiveffekts auf die Beschwerdeinstanz über (Art. 54 VwVG). Das SEM ist somit nicht befugt, während eines laufenden Be- schwerdeverfahrens ein weiteres Verfahren einzuleiten, welches densel- ben Gegenstand hat. Die angefochtene Verfügung betraf einerseits die Verweigerung vorübergehenden Schutzes, andererseits die Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs. Die Prüfung von allfälligen Wegwei- sungsvollzugshindernissen umfasst unter anderem auch die Frage, ob die Rückkehr in den Heimatstaat zulässig ist, oder ob dieser namentlich das Non-Refoulement-Gebot (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge SR 0.142.30]) entgegen- steht. Bei der Behandlung der vorliegenden Beschwerde müsste somit auch beurteilt werden, ob der Beschwerdeführerin in Russland ernsthafte Nachteile aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund drohen und mit- hin völkerrechtliche Vollzugshindernisse vorliegen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]). Die Prüfungshoheit diese Frage betreffend, liegt während des hängigen Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht. Die Durchführung eines Asylverfahrens und die damit verbundene Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Heimatstaat einer flüchtlings- rechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt ist, muss jedoch zuerst erfol- gen. Erst wenn die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch ab- gelehnt wird, kann die Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs ge- prüft werden.

E. 7.5 Bei dieser Sachlage war das SEM nicht befugt, im Frühjahr 2024 ein Asylverfahren einzuleiten respektive die Beschwerdeführerin mehrmalig zur Einleitung eines solchen aufzufordern. In dessen Rahmen wären Fra- gen zu beurteilen, deren Prüfung während des hängigen Beschwerdever- fahrens unter die Verfahrenshoheit des Bundesverwaltungsgerichts fällt. Nur im Zuge des Schriftenwechsels hätte das SEM gestützt auf Art. 58 VwVG die Möglichkeit gehabt, die angefochtene Verfügung (teilweise) in Wiedererwägung zu ziehen und das Verfahren zwecks Prüfung des

D-393/2024 Seite 12 Asylgesuchs wiederaufzunehmen. Dies hat es aber nicht getan, sondern eine Vernehmlassung eingereicht, ohne auf seine Verfügung zurückzu- kommen. Die Verfahrenshoheit lag damit ausschliesslich beim Bundesver- waltungsgericht. Sämtliche Verfahrensschritte, welche das SEM in der Folge bezüglich des Asylgesuchs tätigte, sind mithin aufgrund des Devolu- tiveffekts als unzulässig zu erachten und entfalten keine Rechtswirkung (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer F-722/2024, F-1105/2024 vom

26. März 2024 E. 3.3.1 und D-6787/2019 vom 11. April 2022 E. 3.2, je m.H.).

E. 7.6 Mit seinen Aufforderungen an die Beschwerdeführerin, sich für das Asylverfahren in einem BAZ zu melden, um ein Asylverfahren einzuleiten, hat das SEM indessen implizit anerkannt, dass die Durchführung eines sol- chen erforderlich ist. Dies ergibt sich auch aus der unmissverständlichen Äusserung in der Beschwerdeeingabe (vgl. Rechtsbegehren 3 und Seite 7). Entsprechend liegt ein Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 AsylG vor. Gestützt auf Art. 69 Abs. 4 AsylG ist das SEM in einem solchen Fall gehalten, nach der Verweigerung vorübergehenden Schutzes das Verfahren betreffend die Anerkennung als Flüchtling fortzu- setzen. Es kann offensichtlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, welche ausdrücklich die Durchführung eines Asylver- fahrens beantragt, auf ein solches verzichtet. Es ist somit nicht gerechtfer- tigt, nach der Verweigerung vorübergehenden Schutzes – welche ange- sichts der obenstehenden Erwägungen zu bestätigen ist (vgl. E. 6) – direkt zum Wegweisungsverfahren überzugehen. Vielmehr ist erforderlich, dass zunächst ein Asylverfahren mit einer Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt wird.

E. 7.7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur Durchführung eines Asylverfahrens beantragt wird. Die Dispo- sitivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung vom 21. Dezember 2023 sind aufzu- heben und die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Fortsetzung als ordentliches Asylverfahren im Sinne der Erwägungen an das SEM zu- rückzuweisen. Hierfür sind der Vorinstanz die Akten zu überweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

D-393/2024 Seite 13 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr durch die Vertretung vor Gericht erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten war, ist nicht davon auszugehen, dass ihr massgebliche Kosten entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-393/2024 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2023 werden aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-393/2024 Urteil vom 12. November 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Am 7. Juni 2022 gewährte das SEM B._______ (N [...], russische Staatsangehörige, geboren am [...]), Tochter der Beschwerdeführerin, vorübergehenden Schutz in der Schweiz. B. Die Beschwerdeführerin stellte am 28. August 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) (...) ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Am 18. September 2023 fand eine Kurzbefragung statt. C. Im Rahmen dieser Kurzbefragung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in Russland geboren und habe in ihrer Jugend bis zum 22. Lebensjahr in der Ukraine gelebt, wo auch ihre Tochter B._______ geboren sei. Aufgrund der Arbeit ihres Ehegatten für (...) seien sie - die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte - nach Belarus und später nach Russland gezogen, wobei es sich damals ohnehin um denselben Staat (Sowjetunion) gehandelt habe. Zuletzt hätten sie in einer eigenen Wohnung in C._______ gelebt. Sie fühle sich der Ukraine stark verbunden, habe dort geheiratet sowie studiert und sei oft nach D._______ gereist, wo ihre Tochter wohnhaft gewesen sei. Sie und ihr Ehegatte hätten geplant, nach dessen Pensionierung in die Ukraine zurückzukehren, und zu diesem Zweck in D._______ eine Wohnung gebaut, welche 2016 fertiggestellt worden sei. Sie habe seit dem Jahr 2017 eine ukrainische Niederlassungsbewilligung. Im Sommer 2021 habe ihr Ehemann einen Hirnschlag erlitten und sie habe sich verschulden müssen, um eine kostspielige Operation zu bezahlen. Dennoch sei er am (...) August 2021 verstorben, nach 46 gemeinsamen Ehejahren. Ihre Tochter habe sie nach E._______ eingeladen, um sich vom Verlust ihres Ehegatten zu erholen. Als der Krieg ausgebrochen sei, habe sie sich in der Ukraine aufgehalten. Es sei damals für sie als russische Staatsangehörige sehr schwierig gewesen. Sie sei mit einem Evakuierungszug nach F._______ (Ukraine) gebracht worden und dann nach Polen gereist. Am 8. März 2022 sei sie über Minsk (Belarus) nach C._______ (Russland) gelangt. Dort habe sie gearbeitet, um die Schulden aufgrund der Operation ihres verstorbenen Ehegatten zurückzuzahlen. In Russland sei es ebenfalls sehr schwierig gewesen, sie habe dort in einer Atmosphäre der Unwahrheit leben müssen und ihre eigene Meinung nicht öffentlich aussprechen können. Der Direktor der Schule, an der sie damals gearbeitet habe, habe sie ermahnt, sich mit ihren persönlichen Ansichten zurückzuhalten, ansonsten das Arbeitsverhältnis gekündigt werden könne. Ihrer Tochter sei in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt worden und sie habe diese im Juli 2022 in der Schweiz besucht. Kurze Zeit später sei bei ihrer Tochter (...) diagnostiziert worden. Sie habe diese daraufhin im Januar 2023, im Februar 2023 im April 2023 und wiederum im August 2023 besucht und schliesslich auch selbst in der Schweiz um vorübergehenden Schutz ersucht. Sie erledige für ihre Tochter die Einkäufe und unterstütze sie physisch und psychisch. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine russische Geburtsurkunde, ein Diplom einer ukrainischen Fachhochschule, eine Heiratsurkunde, die Todesurkunde ihres Ehegatten, die Heiratsurkunde ihrer Tochter, eine Eigentumsbescheinigung betreffend eine Wohnung in der Ukraine, ärztliche Berichte des Universitätsspitals G._______ betreffend die Behandlung ihrer Tochter vom 17. Oktober 2022 sowie vom 3. August 2022 und ein ärztliche Bestätigung vom 19. September 2023 betreffend die Betreuung ihrer Tochter ein (alle in Kopie). D. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 21. Dezember 2023 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 17. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr vorübergehender Schutz zu gewähren; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ein Asylverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kosten-vorschusses und Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, zumal der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2024 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Gleichzeitig nahm sie zu den Beschwerdevorbringen Stellung und lud die Beschwerdeführerin in einem separaten Schreiben ein, sich zwecks Einleitung eines Asylverfahrens in einem BAZ zu melden. H. Mit Schreiben vom 1. März 2024 teilte die Beschwerdeführerin dem SEM mit, sie habe sich bei einem BAZ gemeldet, sei jedoch abgewiesen worden. Gleichzeitig bat sie das SEM, sie über das weitere Vorgehen in Kenntnis zu setzen. I. Mit Schreiben vom 12. März 2024 lud das SEM die Beschwerdeführerin erneut ein, sich zwecks Einleitung eines Asylverfahrens in einem BAZ zu melden. J. Am 14. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik zu den Akten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ein Diplom einer ukrainischen Hochschule, eine Bescheinigung betreffend Wohneigentum in D._______, eine Bescheinigung betreffend Wohneigentum in C._______, eine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde ihrer Tochter (alle in Kopie) und ein Bildschirmfoto des Internetportals (...) zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 22. März 2024 lud das SEM die Beschwerdeführerin erneut ein, sich zwecks Einleitung eines Asylverfahrens in einem BAZ zu melden. L. Das SEM schrieb das Asylgesuch der Beschwerdeführerin am 30. April 2024 ab, da sie den Aufforderungen, sich in ein BAZ zu begeben zur Durchführung des Asylverfahrens, keine Folge geleistet und damit ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt habe. M. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 7. Juni 2024 beim SEM ein Gesuch um Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens und erklärte, dass sie aus ihrer Sicht keine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Weiter legte sie ihre persönliche Situation dar. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls sowie des vorübergehenden Schutzes - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie sich nur sehr oberflächlich mit dem Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter befasst habe. Zudem sei auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit ihrer Situation in Russland verzichtet worden. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.). 3.3 Nach Durchsicht der Akten stellt das Gericht fest, dass keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ersichtlich ist, mithin die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Anlässlich der Befragung vom 18. September 2023 sind der Beschwerdeführerin zum Verhältnis zu ihrer Tochter hinreichende Fragen gestellt worden, mithin wurde sie gar aufgefordert, medizinische Unterlagen betreffend das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis einzureichen (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend Akte]-7/10, F10 ff.). Auch zur Situation in Russland konnte sie sich genügend äussern (vgl. Akte 7/10 F20 f.). Die Vorinstanz hat demnach alle für den Entscheid rechtsrelevante Sachumstände berücksichtigt, weshalb sich die diesbezügliche formelle Rüge als unbegründet erweist. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin gehöre nicht einer vom Bundesrat definierten schutzberechtigten Personengruppe. Da sie russische Staatsangehörige sei, falle ausschliesslich eine Zugehörigkeit zur Personengruppe gemäss Bst. c der Allgemeinverfügung in Betracht. Zwar habe sie geltend gemacht, dass es in Russland gefährlich sei, die eigene Meinung öffentlich zu äussern, und dies unter Umständen eine strafrechtliche Verantwortung gemäss dem neu erlassenen Gesetz gegen die Diskreditierung des russischen Militärs nach sich ziehen könne. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht dargelegt, dass ihr eine solche Strafe drohen würde; auch in der ihr angedrohten Kündigung sei keine Gefährdung ihrer Person zu sehen. Ferner sei ihr Vorbringen, ihr Telefon könnte abgehört werden, rein spekulativ. Entsprechend sei davon auszugehen, dass sie sicher und dauerhaft nach Russland zurückkehren könne, weshalb sie nicht unter Bst. c der Allgemeinverfügung falle. Auch die Unterstützung ihrer kranken Tochter ändere an der Einschätzung nichts. Zwar sei es menschlich nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in der Nähe ihrer Tochter sein wolle, jedoch gehe aus den eingereichten medizinischen Unterlagen nicht hervor, dass ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder ihre Tochter ohne die Hilfe der Beschwerdeführerin in eine medizinische Notlage geraten würde. 5.2 In der Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe eine starke Verbindung zur Ukraine. Alle ihre verstorbenen Verwandten seien dort begraben, sie habe in der Ukraine studiert und gearbeitet und ihre Tochter sei dort geboren. Im Jahr 2014 habe sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten eine Wohnung in D._______ bauen lassen, welche im Jahr 2016 fertig gestellt worden sei. Seit dem Jahr 2017 verfüge sie über eine ukrainische Niederlassungsbewilligung. Dies unterstreiche die Langfristigkeit ihrer Pläne, nach der Pensionierung ihres Ehemannes in die Ukraine zurückzukehren und sich dort niederzulassen. Es sei unbestritten, dass sie zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs eine gültige ukrainische Aufenthaltsbewilligung gehabt habe. Aufgrund ihrer individuellen Situation sei es ihr nicht möglich, dauerhaft in Sicherheit nach Russland zurückzukehren. Insbesondere habe sie in Russland kein soziales Netz und wäre bei einer Rückkehr isoliert. Aufgrund der weitreichenden Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit drohe ihr ausserdem eine Verfolgung, etwa in der Form einer Gefängnisstrafe, sofern sie ihre Meinung öffentlich kundtun würde. Sodann habe das SEM ihre geltend gemachten Asylgründe nicht weiter geprüft. Im Falle der Ablehnung eines Schutzstatus sei die Vorinstanz anzuhalten, ein Asylverfahren durchzuführen, zumal ihre eindeutigen Äusserungen Anlass für weitere Abklärungen, namentlich eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG, geboten hätten. 5.3 In ihrer Vernehmlassung erklärt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs im Februar 2022 in Russland gewohnt, sie verfüge in C._______ über Wohneigentum und habe dort gearbeitet. Ihr Lebensmittelpunkt habe sich damals nicht in der Ukraine befunden. Aus dem Umstand, dass sie geplant habe, ihren Lebensabend in der Ukraine zu verbringen, vermöge sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Mit Blick auf das Verhältnis zur Tochter führte die Vorinstanz aus, der umgekehrte Familiennachzug sei gemäss Art. 51 AsylG nicht vorgesehen, weshalb ein Einbezug in den Status der Tochter nicht möglich sei. Weiter hielt das SEM fest, es erfolge praxisgemäss kein «automatischer Transfer» vom Schutzverfahren ins Asylverfahren. Hierfür müsse nicht nur eine Verfolgung nach Art. 18 AsylG geltend gemacht werden, sondern die Betroffenen hätten auch explizit ihren Willen, ein Asylverfahren zu durchlaufen, zu äussern. Dies habe die Beschwerdeführerin indessen nicht getan und erstmals in der Beschwerdeschrift vorgebracht, im Falle der Ablehnung ihres Schutzgesuchs ein reguläres Asylverfahren durchführen zu wollen. Infolgedessen werde das SEM ein ordentliches Asylverfahren durchführen und die Beschwerdeführerin werde mit separatem Schreiben aufgefordert, sich zwecks Registrierung ihres Asylgesuchs in ein BAZ zu begeben, wobei mit dessen Behandlung bis zur Rechtskraft des Entscheids über das Schutzgesuch zugewartet werde. 5.4 In ihrer Replik stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, ihr Lebensmittelpunkt habe sich in D._______ und nicht in C._______ befunden. Das SEM verweise darauf, dass sie in C._______ eine Wohnung besitze. Sie habe jedoch bereits vor mehreren Jahren mit ihrem Ehemann zusammen in D._______ ebenfalls Wohneigentum erworben, wobei die Wohnung ungleich grösser sei als jene in C._______, welche sie zudem erst im Jahr 2019 gekauft hätten. Sie habe bereits dargelegt, dass sie in ihrer Jugend in der Ukraine gelebt und dort einen Hochschulabschluss erworben habe. Zudem hätten wesentliche Bezugspunkte in ihrem Leben, etwa ihre Heirat, die Geburt ihrer Tochter oder die Beisetzung von Angehörigen, in der Ukraine stattgefunden, weshalb ihr Lebensmittelpunkt in der Ukraine und nicht in Russland gewesen sei. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist einerseits nicht ukrainische Staatsange-hörige und verfügt andererseits nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine, womit die Anwendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 von vornherein ausser Betracht fallen. 6.2 Weiter merkte das SEM in der Vernehmlassung zutreffend an, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht in D._______, sondern in C._______ befand. Auch wenn sie mehrere persönliche Bezugspunkte zur Ukraine hat, hielt sie sich in den vergangenen Jahren mehrheitlich in Russland auf. Sie verfügt zwar in der Ukraine über eine permanente Aufenthaltsbewilligung und besitzt dort eine Wohnung. Obwohl diese bereits im Jahr 2016 fertiggestellt wurde (vgl. Akte 7/10, F15), wohnte sie jedoch weiterhin in Russland. Sie gab selbst an, dass sie und ihr Ehemann geplant hätten, im Jahr 2021 in die Ukraine zu ziehen, wobei sie dies zunächst aufgrund der Corona-Pandemie aufgeschoben hätten und später ihr Ehemann verstorben sei (vgl. Akte 7/10, F35). Sie sei dann besuchsweise zu ihrer Tochter nach E._______ gereist, um sich vom Verlust ihres Gatten zu erholen (vgl. Akte 7/10, F6). Die Stempel in ihrem Reisepass zeigen, dass sie auch kurz vor Kriegsausbruch, am 20. Februar 2022, in die Ukraine einreiste (vgl. Akte 2/46). Zu keinem Zeitpunkt bewohnte sie jedoch längerfristig ihre Wohnung in D._______. Der Umstand, dass sie vorhatte, sich zukünftig dort niederzulassen, reicht nicht aus, um von einem Lebensmittelpunkt in der Ukraine auszugehen. Massgeblich ist vielmehr, an welchem Ort sie zum damaligen Zeitpunkt ihren Lebensmittelpunkt hatte. Bei der vorliegenden Sachlage ist klar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als russische Staatsbürgerin bei Kriegsausbruch ihren Wohnsitz in C._______ hatte. Entsprechend kommt die Allgemeinverfügung betreffend den Schutz von Personen, die aufgrund der Kriegssituation in der Ukraine einer Gefährdung ausgesetzt sind, nicht zur Anwendung. Das SEM hat somit ihr Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Dabei ist eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen, falls um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird (vgl. Urteile des BVGer D-6537/2023 vom 16. Januar 2025 E. 4.1 und D-5522/2023, D-5520/2023 vom 18. Januar 2024 E. 6.1, je m.H.). Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, wobei diesbezüglich von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist. 7.2 Bereits anlässlich der Kurzbefragung hat die Beschwerdeführerin zumindest gewisse Gründe angeführt, die gegen eine Rückkehr nach Russland sprechen, und implizit geltend gemacht, sie könnte aufgrund ihrer politischen Meinung angesichts der russischen Diskreditierungsgesetzte eine Gefängnisstrafe zu befürchten haben (vgl. Akte 7/10, F19 f.). Selbst wenn diese Äusserung noch nicht als Asylgesuch im Sinne des Art. 18 AsylG gewertet werden sollte, wurde spätestens in der Beschwerdeeingabe explizit geltend gemacht, im Falle einer Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz sei ein Asylverfahren durchzuführen. 7.3 Vor diesem Hintergrund hat das SEM die Beschwerdeführerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens am 27. Februar 2024 aufgefordert, sich zwecks Einleitung eines Asylgesuchs in einem Bundesasylzentrum zu melden. Es ergingen mehrere entsprechende Aufforderungen, wobei aus den Akten nicht klar hervorgeht, ob sich die Beschwerdeführerin - die sich am 3. Mai 2024 beim BAZ G._______ gemeldet haben soll (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 11, S. 2) - im BAZ abgewiesen wurde, nicht dort bleiben wollte oder möglicherweise ungenügend über ihre Mitwirkungspflichten informiert wurde. Jedenfalls schrieb das SEM das Asylgesuch infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht am 3. Juni 2024 ab. Ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederaufnahme vom 7. Juni 2024 wurde soweit ersichtlich nicht beantwortet. 7.4 Mit der Einreichung einer Beschwerde geht die Behandlung der Sache, welche Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, aufgrund des Devolutiveffekts auf die Beschwerdeinstanz über (Art. 54 VwVG). Das SEM ist somit nicht befugt, während eines laufenden Beschwerdeverfahrens ein weiteres Verfahren einzuleiten, welches denselben Gegenstand hat. Die angefochtene Verfügung betraf einerseits die Verweigerung vorübergehenden Schutzes, andererseits die Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs. Die Prüfung von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen umfasst unter anderem auch die Frage, ob die Rückkehr in den Heimatstaat zulässig ist, oder ob dieser namentlich das Non-Refoulement-Gebot (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge SR 0.142.30]) entgegensteht. Bei der Behandlung der vorliegenden Beschwerde müsste somit auch beurteilt werden, ob der Beschwerdeführerin in Russland ernsthafte Nachteile aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund drohen und mithin völkerrechtliche Vollzugshindernisse vorliegen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]). Die Prüfungshoheit diese Frage betreffend, liegt während des hängigen Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht. Die Durchführung eines Asylverfahrens und die damit verbundene Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Heimatstaat einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt ist, muss jedoch zuerst erfolgen. Erst wenn die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt wird, kann die Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs geprüft werden. 7.5 Bei dieser Sachlage war das SEM nicht befugt, im Frühjahr 2024 ein Asylverfahren einzuleiten respektive die Beschwerdeführerin mehrmalig zur Einleitung eines solchen aufzufordern. In dessen Rahmen wären Fragen zu beurteilen, deren Prüfung während des hängigen Beschwerdeverfahrens unter die Verfahrenshoheit des Bundesverwaltungsgerichts fällt. Nur im Zuge des Schriftenwechsels hätte das SEM gestützt auf Art. 58 VwVG die Möglichkeit gehabt, die angefochtene Verfügung (teilweise) in Wiedererwägung zu ziehen und das Verfahren zwecks Prüfung des Asylgesuchs wiederaufzunehmen. Dies hat es aber nicht getan, sondern eine Vernehmlassung eingereicht, ohne auf seine Verfügung zurückzukommen. Die Verfahrenshoheit lag damit ausschliesslich beim Bundesverwaltungsgericht. Sämtliche Verfahrensschritte, welche das SEM in der Folge bezüglich des Asylgesuchs tätigte, sind mithin aufgrund des Devolutiveffekts als unzulässig zu erachten und entfalten keine Rechtswirkung (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer F-722/2024, F-1105/2024 vom 26. März 2024 E. 3.3.1 und D-6787/2019 vom 11. April 2022 E. 3.2, je m.H.). 7.6 Mit seinen Aufforderungen an die Beschwerdeführerin, sich für das Asylverfahren in einem BAZ zu melden, um ein Asylverfahren einzuleiten, hat das SEM indessen implizit anerkannt, dass die Durchführung eines solchen erforderlich ist. Dies ergibt sich auch aus der unmissverständlichen Äusserung in der Beschwerdeeingabe (vgl. Rechtsbegehren 3 und Seite 7). Entsprechend liegt ein Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 AsylG vor. Gestützt auf Art. 69 Abs. 4 AsylG ist das SEM in einem solchen Fall gehalten, nach der Verweigerung vorübergehenden Schutzes das Verfahren betreffend die Anerkennung als Flüchtling fortzusetzen. Es kann offensichtlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, welche ausdrücklich die Durchführung eines Asylverfahrens beantragt, auf ein solches verzichtet. Es ist somit nicht gerechtfertigt, nach der Verweigerung vorübergehenden Schutzes - welche angesichts der obenstehenden Erwägungen zu bestätigen ist (vgl. E. 6) - direkt zum Wegweisungsverfahren überzugehen. Vielmehr ist erforderlich, dass zunächst ein Asylverfahren mit einer Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt wird. 7.7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur Durchführung eines Asylverfahrens beantragt wird. Die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung vom 21. Dezember 2023 sind aufzuheben und die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Fortsetzung als ordentliches Asylverfahren im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Hierfür sind der Vorinstanz die Akten zu überweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr durch die Vertretung vor Gericht erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten war, ist nicht davon auszugehen, dass ihr massgebliche Kosten entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2023 werden aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: