Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) – ein in Jaffna gebo- rener und in Trincomalee aufgewachsener sri-lankischer Staatsangehöri- ger – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2016 und reiste via Indien, Bhutan, Thailand, Abu Dhabi und Italien in die Schweiz ein, wo er am 4. Januar 2017 um Asyl ersuchte. A.b Der Beschwerdeführer wurde am 12. Januar 2017 summarisch zu sei- nen Gesuchsgründen befragt, wobei er angab, mit einem ihm von einem Schlepper ausgehändigten Pass, der ein italienisches Visum enthielt, nach Italien eingereist zu sein, von wo aus er in die Schweiz weitergereist sei. Da Abklärungen seitens des SEM hinsichtlich des italienischen Visums kein Ergebnis ergaben, teilte das SEM dem Beschwerdeführer am 2. Feb- ruar 2017 mit, dass das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch- geführt werde und wies ihn am 6. Februar 2017 dem Kanton Schwyz zu, wo er mit Schreiben vom 21. Februar 2017 nochmals über die Beendigung des Dublin-Verfahrens informiert wurde. Am 26. Oktober 2018 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei – ohne selbst an der Universität eingeschrieben gewesen zu sein – im Zuge der Auseinandersetzungen zwischen tamili- schen und singhalesischen Studenten an der Universität Trincomalee am Nachmittag des (…) 2016 in eine Schlägerei verwickelt worden, weil er sei- nem Bruder B._______, der an der Universität als Medizinstudent einge- schrieben gewesen sei und temporär als «Präsident» der Medizinstudie- renden fungiert habe, habe zu Hilfe kommen wollen. Dabei seien sein Bru- der und er so verletzt worden, dass sie in ein Spital eingeliefert werden mussten. In dieses Spital seien drei Tage später ihm unbekannte Personen gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen, was aber durch den Sicher- heitsdienst und das Spital-Personal habe verhindert werden können, ohne dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Am (…) 2016 seien fünf bis sechs Männer zuhause bei seinen Eltern vorgefahren und hätten sich nach seinem Bruder erkundigt und auch ihm gesagt, er solle sich für eine Befragung bereithalten. In diesem Zuge hätten die Män- ner auch seine Identitätsdokumente mitgenommen. Auf Rat seiner Mutter sei er danach zu einem Schulkollegen nach Anpuvalipuram gezogen. Die- selben Personen seien am (…) 2016 wieder zuhause bei seinen Eltern ge- wesen und hätten sich nach seinem Bruder und ihm erkundigt und dabei
D-6787/2019 Seite 3 seinen Vater geschlagen. Die Personen hätten dabei angekündigt, den Be- schwerdeführer zu finden und zu töten. Nachdem er von diesem Vorfall erfahren habe, sei er nach Jaffna gezogen in ein Haus, das der Familie gehöre und an einen Mann namens C._______ vermietet gewesen sei. Dort seien am (…) 2016 abends unbekannte Personen, die seinen Aufent- haltsort ermitteln wollten, aufgetaucht und hätten C._______ bedroht. Er sei daher am folgenden Tag von C._______ nach Colombo geschickt wor- den, wo er bei einem Freund untergekommen sei. Während er sich dort aufhielt, habe seine Mutter die Ausreise, die am (…) 2016 unter Nutzung gefälschter Papiere stattgefunden habe, mittels eines Schleppers organi- siert. A.d Als Beweismittel reichte er eine Identitätskarte, die Kopie eines Ge- burtsregisterauszugs, eine ärztliche Bescheinigung mit Diagnose aus dem Heimatland vom (…) 2016, Kopien diverser Zeitungs- und Internetartikel und Schulunterlagen, sowie während des laufenden Beschwerdeverfah- rens – im Zusammenhang seiner Eheschliessung mit der sri-lankischen Staatsangehörigen D._______ im Oktober 2020 – eine Geburtsurkunde und eine Zivilstandsbescheinigung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. November 2019 – eröffnet am 20. November 2019
– stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 (Posteingang beim BVGer: 23. De- zember 2019) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 19. November 2019 sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlings- eigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen; in verfahrensrechtlicher Hinsicht bean- tragte er die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde so- wie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung einer amt- lichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistands. Mit seiner Eingabe legte er eine aktuelle Bestätigung seiner Bedürftigkeit vor.
D-6787/2019 Seite 4 D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2020 wies das Bundesverwal- tungsgericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in der Schweiz abwarten darf, und hiess die Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kos- tenvorschusses gut. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht den Namen eines von ihm selber bestimm- ten unentgeltlichen Rechtsbeistandes oder einer Rechtsbeiständin mitzu- teilen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. D.b MLaw Cora Dubach teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schrei- ben vom 10. Januar 2020 mit, der Beschwerdeführer habe sie in der vor- liegenden Angelegenheit mandatiert. Gleichzeitig reichte sie eine am
8. November 2018 ausgestellte Vollmacht ein. MLaw Cora Dubach wurde daraufhin vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. Januar 2020 als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. E. In seiner Vernehmlassung vom 23. November 2020 hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfü- gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanz- liche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 27. November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Der Beschwerdeführer hat sich am (…) 2020 in E._______ mit der sri-lan- kischen Staatsangehöriger D._______ verheiratet, die mit Entscheid des SEM vom (…) 2016 die derivative Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG aufgrund der originären Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters zuerkannt erhalten hatte. Da seine Ehefrau über eine Aufenthaltsbewilli- gung B verfügt, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundes- verwaltungsgerichts vom 24. Dezember 2020 aufgefordert, mitzuteilen, ob er nach seiner Heirat bereits Schritte im Hinblick auf den Erhalt einer aus- länderrechtlichen Bewilligung unternommen habe, beziehungsweise wel- che Schritte er diesbezüglich zu unternehmen gedenke. Am 14. Januar 2021 teilte daraufhin der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertretung – mit, dass kein Familiennachzugsgesuch hängig sei, dass seine Ehefrau aber plane, demnächst ein solches Gesuch einzu- reichen.
D-6787/2019 Seite 5 G. G.a Die Ehefrau des Beschwerdeführers reichte am 9. Juni 2021 bei der Vorin- stanz ein Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlings- eigenschaft und Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ein, wel- ches die Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht am 22. Juli 2021 weitergeleitet hat. G.b Das Bundesverwaltungsgericht lud die Vorinstanz am 10. August 2021 ein, eine Vernehmlassung einzureichen und sich dabei insbesondere zum Ge- such um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG zu äussern. G.c Mit Verfügung vom 11. August 2021 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Familienasyl ab und teilte mit Vernehmlassung vom 12. August 2021 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich durch diesen Entscheid die Vernehmlassung aus ihrer Sicht erübrige. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 24. August 2021, wies das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf den Devolutiveffekt der hängigen Beschwerde hin und lud sie zur Ver- nehmlassung und zur Vervollständigung der Akten ein. Mit Vernehmlas- sung vom 6. September 2021 machte die Vorinstanz geltend, dass sie be- rechtigt gewesen sei, die Verfügung vom 11. August 2021 zu treffen, und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG eine separate Frage betreffe, nämlich jene der derivativen und nicht der originären Flücht- lingseigenschaft, und die Entscheidung über dieses Gesuch auch dem Be- schwerdeführer helfe, schneller Klarheit zu erhalten. Nach weiterer Einla- dung zur Übersendung des im Dossier fehlenden Entscheids vom (…) 2016 hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau reichte das SEM die Entscheidung mit Schreiben vom 27. September 2021 zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 16. November 2021 wurde der Beschwerdeführer auf- gefordert, mitzuteilen, ob er in der Zwischenzeit Schritte zur Erlangung ei- ner Aufenthaltsbewilligung eingeleitet habe. Mit Schreiben vom 30. Novem- ber 2021 teilte die Freiplatzaktion Basel mit, der Beschwerdeführer habe aus finanziellen Gründen bisher kein Gesuch um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung bei den kantonalen Behörden eingereicht, behalte sich aber eine solche Einreichung vor.
D-6787/2019 Seite 6 I. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül- tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungs- gericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.
D-6787/2019 Seite 7
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es ist dabei festzustellen, dass in der angefoch- tenen Verfügung die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers abgelehnt worden ist (Dispositivziffer 1). Diese war auch Gegenstand der in der Beschwerdeeingabe vom 20. Dezember 2019 gestellten Rechts- begehren.
E. 3.2 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 54 VwVG die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Be- schwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Be- schwerde auf die Beschwerdeinstanz übergeht. Mit der Rechtshängigkeit der Beschwerde übernimmt die Beschwerdeinstanz die Prozessleitungs- befugnis, was bedeutet, dass sich grundsätzlich keine andere Behörde als die zuständige Rechtsmittelinstanz mit der Angelegenheit befassen darf; insbesondere wird der Vorinstanz die Herrschaft über den Streitgegen- stand entzogen und sie darf sich grundsätzlich nicht mehr mit der Angele- genheit befassen (sog. Devolutiveffekt). Es ist der Vorinstanz auch ver- wehrt, weitere prozessuale Anordnungen in der Streitsache zu treffen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz – und mithin ein Durchbrechen respek- tive Aufschieben des Devolutiveffekts – bilden die Regeln über die Wieder- erwägung gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG. Diese Bestimmung sieht aus- drücklich vor, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung «bis zu ihrer Vernehmlassung» in Wiedererwägung ziehen darf (vgl. BVGE 2011/30 E. 5). Eine im Widerspruch zur Devolutivwirkung erlassene Verfügung, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 58 VwVG gegeben sind, ist nichtig (BGE 132 II 21 E. 3.1, 130 V 138 E. 4.2 und 129 I 361 E. 2.1; BVGE 2011/30 E. 5 sowie die Urteile des BVGer E-7312/2018 vom 13. März 2019 und E-5935/2018 vom 29. Mai 2020 E. 7.2; vgl. hierzu etwa REGINA KIENER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., Zürich 2019, Rz. 1 ff., insbes. 12 zu Art. 54 VwVG m.w.H. auf Lehre und Praxis; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., 2015, Rz. 513, S. 129 und Rz. 1286 ff., S. 317 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/ MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
D-6787/2019 Seite 8 Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1064 ff., S. 377 f., m.w.H.; HANSJÖRG SEILER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsver- fahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 3 ff. zu Art. 54 VwVG).
E. 3.3 Mit Verfügung vom 11. August 2021 – mithin also während des hängi- gen Beschwerdeverfahrens, das erst mit dem heutigen Urteil beendet ist – lehnte die Vorinstanz das von der Rechtsvertretung der Ehefrau des Be- schwerdeführers am 9. Juni 2021 eingereichte Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau ab.
E. 3.4 Für die Prüfung eines während des laufenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gilt, dass es aufgrund des Devolutiveffekts der Prüfungskompetenz des SEM entzogen ist und (im Falle der Ablehnung des Bestehens der originären Flüchtlingseigenschaft) vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entschei- dung zu beurteilen ist. Für die Behandlung des Gesuchs vom 9. Juni 2021 war die Vorinstanz somit nicht zuständig; sie wäre vielmehr verpflichtet ge- wesen, das Gesuch unmittelbar an das Bundesverwaltungsgericht weiter- zuleiten, um dem Gericht eine umfassende Prüfung der Beschwerde unter Einbezug des Gesuchs zu ermöglichen. Da die Flüchtlingseigenschaft in asylrechtlichen Beschwerdeverfahren umfassend zu prüfen ist, kommt es auch nicht darauf an, dass die Prüfung des Einbezugs sich nach Art. 51 Abs. 1 AsylG (Familienasyl) richtete, da jeweils vor einer Entscheidung über den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft, das Vorliegen der origi- nären Flüchtlingseigenschaft zu prüfen ist (vgl. BVGE 2013/21 E. 3 und Art. 5 und Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 3.5 Da es sich bei der Verfügung vom 11. August 2021 um eine während des laufenden Beschwerdeverfahrens von der Vorinstanz getroffene ableh- nende Verfügung über den Beschwerdegegenstand handelt und kein Fall des Art. 58 VwVG vorliegt, ist die Verfügung nichtig. Dementsprechend ent- faltet diese Entscheidung keine Wirkung und das Gesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2021 um Einbezug in ihre Flüchtlingsei- genschaft ist vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu beurteilen (vgl. E. 8 hiernach). Vorab ist allerdings gemäss Art. 37 AsylV 1 zu prüfen, ob der Beschwerde- führer die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt.
D-6787/2019 Seite 9
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Grundsätzlich ist der Ausgangspunkt für die Prüfung der Flüchtlingsei- genschaft die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Ver- folgung bzw. der begründeten Furcht vor einer solchen. Darüber hinaus ist allerdings auch die Frage nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht wesent- lich und Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat sind zu- gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück- sichtigen (vgl. etwa BVGE 2011/51 E. 6.1 S. 1016, BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über die Auseinandersetzungen an der Universität kaum erlebnisgeprägte Ele- mente enthielten und mithin Realkennzeichen fehlten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien kurz, oberflächlich, berichthaft und vage ausge- fallen und wiesen daher auf einen konstruierten Sachverhalt hin. Die Vor- instanz beurteilte die Vorbringen als in wesentlichen Punkten logisch nicht schlüssig, da weder seine Eltern, die beide in der Schulleitung tätig seien, noch sein Bruder, der als Arzt arbeite, in Folge der Auseinandersetzungen an der Universität und der Suche nach dem Beschwerdeführer ernsthafte Probleme mit den Behörden gehabt hätten, während der Beschwerdefüh- rer geltend mache, bei Rückkehr Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu
D-6787/2019 Seite 10 sein, er den Grund dafür aber nicht angeben könne. Es sei auch nicht nach- vollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer nie an die Behörden oder an eine Hilfsorganisation gewandt habe, obwohl diese über die Vorfälle im Bilde gewesen seien. Zudem seien die gemachten zeitlichen Angaben teil- weise widersprüchlich und nachgeschoben, was erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aufkommen lasse. Dies gelte auch für die Darlegung der Verfolgungsgefahr, da sich nicht lo- gisch erklären lasse, warum das Mitnehmen des Beschwerdeführers aus dem Spital nach Intervention des Klinikpersonal nicht erfolgt sei, dieser aber nachher mit grossem Aufwand mehrfach gesucht worden sein soll. In gleicher Weise hielt die Vorinstanz die Vorbringen zu den Geschehnissen rund um die Ausreise für unplausibel, da es ihr unwahrscheinlich erschien, dass sich der Beschwerdeführer darüber keine Gedanken gemacht habe und einfach aufgrund eines Telefonats mit seiner Mutter, die ihm mitgeteilt habe, er sei in Gefahr, ausgereist sei, ohne sich mit Details der Ausreise oder der bestehenden Gefahr auseinanderzusetzen. Zudem entsprächen die Aussagen des Beschwerdeführers zum Ablauf der Schlägerei an der Universität nicht den dokumentierten Ereignissen, da er hinsichtlich der An- zahl der beteiligten Studenten und der Uhrzeit der Schlägerei andere An- gaben gemacht habe, als dies den Angaben in den eingereichten Berichten zu entnehmen sei. Die weiteren eingereichten Beweismittel, namentlich der Arztbericht und das Schreiben seiner Mutter, seien nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu kommen. Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass nach ihrer Einschätzung keine Risikofaktoren im Sinne der mas- sgeblichen Rechtsprechung vorlägen und dass eine drohende Befragung bei Rückkehr und ein mögliches Strafverfahren kein asylrelevantes Aus- mass erreiche. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs stützte sich die Vorinstanz auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des Europä- ischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die beide nicht von einer generellen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs für Tamilinnen und Tamilen ausgehen würden. Da der Beschwerdeführer eine besondere indi- viduelle Gefährdung nicht habe darlegen können, sei der Vollzug der Weg- weisung zulässig. Dieser sei auch zumutbar, da der Beschwerdeführer jung und gesund sei und über eine solide Schulbildung verfüge. Zudem gehöre die Familie zur Oberschicht und er habe weiterhin guten Kontakt zu seiner Familie gehalten, so dass ein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden sei, womit einer raschen und erfolgreichen Reintegration keine Hindernisse entgegenstünden und der Wegweisungsvollzug dementsprechend zumut- bar und möglich sei.
D-6787/2019 Seite 11
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift stellt der Beschwerdeführer den Sachverhalt nochmals aus seiner Sicht dar (Ziff. 1 – 12 der Beschwerdeschrift vom
20. Dezember 2019) und äussert sich darin insbesondere zu den Ereignis- sen an der Universität am (…) 2016 sowie zu den nach seiner Darstellung am (…) und (…) 2016 (im Spital) sowie am (…) und (…) 2016 erfolgten Versuche der Sicherheitskräfte in Trincomalee, ihn respektive seinen Bru- der mitzunehmen. Nach seinem Umzug nach Jaffna am (…) 2016 seien dort am (…) 2016 – als er gerade bei einem Freund in F._______ gewesen sei – Sicherheitskräfte zu der von seinen Eltern vermieteten Wohnung ge- kommen und hätten den Mieter C._______ massiv geschlagen, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erfahren. Er habe dies am (…) 2016 erfahren und habe sich unmittelbar nach Colombo begeben, um sich dort bis zur Ausreise am (…) 2016 zu verstecken. Sein Bruder sei ab 2017 wieder zum Studium zugelassen worden und habe eine zweite Chance er- halten. Diese Möglichkeit bestehe aber für ihn nicht, da der von seinen El- tern hinzugezogene Freund G._______, der ein Schulleiter und ebenfalls bei der «Eelam People's Democratic Party» (EPDP) sei, zwar seine Aus- reise habe organisieren und die zweite Chance für seinen Bruder habe er- reichen können, seinen Eltern aber mitgeteilt habe, er könne für den Be- schwerdeführer nichts mehr tun, um die Gefahrensituation zu beenden. Er habe von seinen Eltern erfahren, dass am (…) 2017 in Jaffna und am (…) 2017 bei seinen Eltern in Trincomalee wieder nach ihm gesucht worden sei. Basierend auf diesem Sachverhalt stellt der Beschwerdeführer dar (Ziff. 13 – 26 der Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2019), dass die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit sowie ins- besondere die angeblichen Widersprüche in seinen Vorbringen vor allem der Tatsache geschuldet seien, dass er in der Befragung zur Person (BzP) aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen und daher seine Verfolgungs- geschichte nur kursorisch und lückenhaft vorgebracht habe. Unsicherhei- ten und Abweichungen bei den Daten zwischen BzP und Anhörung seien darin begründet, dass er sich auf die Anhörung vorbereitet habe und dazu bei seiner Mutter die genauen und korrekten Daten erfragt habe. Er habe auch in der BzP bereits darauf hingewiesen, dass er sich bei den Daten nicht sicher sei. Hinsichtlich der weiteren Zweifel der Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen legt der Beschwerdeführer insbesondere dar, dass die versuchte Mitnahme aus dem Spital am (…) 2016 wohl als Einschüchterungsversuch zu werten sei. Am (…) 2016 sei ihm mitgeteilt worden, er solle sich für eine Befragung bereit halten und er sei unter An- drohung von weiteren Problemen zum Schweigen aufgefordert worden. Zudem fussten seine Erzählungen zu den Auseinandersetzungen an der Universität in Trincomalee auf Erzählungen seines Bruders und nicht auf
D-6787/2019 Seite 12 eigenem Erleben, da er selbst nicht dort studiert habe, was gewisse Inkon- sistenzen erkläre. Er habe nur die Schlägerei selbst erlebt und diese wie- derum umfangreich geschildert. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Diffe- renzen der Schilderungen zu den Darstellungen in den eingereichten Zei- tungsartikeln erklärten sich aus den unterschiedlichen Blickwinkeln zwi- schen selbst Erlebtem und der journalistischen Umsetzung und seien da- her nicht als widersprüchlich anzusehen.
E. 6.1 Vorliegend ist zunächst zwischen der Frage des Bestehens der Flücht- lingseigenschaft und der Aktualität der Verfolgungsfurcht zu differenzieren.
E. 6.2 In diesem Zusammenhang überzeugen die Ausführungen der Vor- instanz, die basierend auf der Unglaubhaftigkeit der Aktualität der Verfol- gung eine begründete Furcht vor Verfolgung zum Ausreisezeitpunkt ver- neint, nicht. Vielmehr wären hier genauere Differenzierungen zwischen der Vorverfolgung und der Aktualität der Verfolgung sowie Abklärungen hin- sichtlich der Ereignisse und deren Folgen in Trincomalee angezeigt gewe- sen, um zum Schluss der Unglaubhaftigkeit der Gesamtvorbringen zu kom- men. Nach seinen zumindest nicht offensichtlich unglaubhaften Vorbringen war der Beschwerdeführer nach seiner Beteiligung an einer Schlägerei an der Universität Trincomalee ins Visier der Sicherheitskräfte geraten und wurde eingeschüchtert und bedroht. Er bringt weiter vor, er habe sich die- ser Bedrohung durch Flucht entzogen. Dieser Sachverhalt könnte darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer möglicherweise im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 Abs. 1 AsylG er- füllte. Eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen kann aus den nachfolgenden Gründen jedoch unterbleiben.
E. 6.3 Nach den Schilderungen des Beschwerdeführers ist sein als «Präsi- dent» der Medizinstudenten prominent an den Ereignissen beteiligter Bru- der inzwischen nicht nur keiner Verfolgungsgefahr mehr ausgesetzt, son- dern als Arzt am Ort der Auseinandersetzungen tätig. Insoweit ist den Aus- führungen der Vorinstanz zu folgen, dass ein aktuelles, weiterbestehendes Verfolgungsinteresse seitens der Sicherheitskräfte am Beschwerdeführer aufgrund der substantiell veränderten Situation nicht mehr bestehen dürfte. In Anbetracht dieser veränderten Situation hat die Vorinstanz den Be- schwerdeführer aufgefordert, eine weiterbestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen und zu Recht den Schluss gezogen, dass es ihm
D-6787/2019 Seite 13 nicht gelungen ist, dieses Interesse glaubhaft darzulegen. Objektive Gründe, welche eine unterschiedliche Behandlung der Brüder erklären könnten, wurden vom Beschwerdeführer nicht eingebracht. Insbesondere vermag die Erklärung, sein Bruder sei als Arzt und Student geachteter als er selbst, nicht zu überzeugen. Ferner reichen die Ausführungen des Be- schwerdeführers, er könne sich dieses Interesse auch nicht erklären, sei aber von verschiedenen Seiten vor einer Rückkehr gewarnt worden, nicht aus, um den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingsei- genschaft nach Art. 7 AsylG zu genügen.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer konnte trotz Aufforderung und Hinweis auf die substantiell veränderte Situation eine begründete Furcht vor Verfolgung bei Rückkehr nicht glaubhaft machen. Somit fehlt es an der Glaubhaftmachung der Aktualität der Verfolgung bzw. des Bestehens der Flüchtlingseigen- schaft. Nach diesen Erwägungen besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer wäre bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka we- gen seiner Beteiligung an den Ereignissen an der Universität von Trinco- malee ernsthaft von Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund – also ei- nem Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG – bedroht.
E. 7.1 Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerde- führer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weil er aus nachträglich entstandenen Gründen ins Visier der heimatlichen Sicherheitskräfte geraten könnte und vor die- sem Hintergrund die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre.
E. 7.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Mass- gebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsu- chenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei ei- ner Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Gan- zen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
E. 7.3 D-6787/2019 Seite 14
E. 7.3.1 In dieser Hinsicht gelangte das SEM zum Schluss, der Beschwerde- führer habe im Falle seiner Rückkehr in die Heimat auch aus keinen ande- ren Gründen als der geltend gemachten Verfolgung zu gewärtigen, da er keine Risikofaktoren im Sinne des BVGer-Referenzurteils E-1866/2015 er- kennen lasse.
E. 7.3.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver- waltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri- sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktu- ellen oder vergangenen Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlun- gen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Be- hörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder ver- muteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erfor- derlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangs- weise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internatio- nale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle – zwar als volatil zu be- zeichnende – Lage in Sri Lanka, auf die der Beschwerdeführer hinweist (Ziff. 31-34 der Beschwerde vom 20. Dezember 2019), nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka be- wusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölke- rungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter
D-6787/2019 Seite 15 diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht.
E. 7.3.3 Wie oben dargelegt (vgl. E. 6.3 f. hiervor), spricht insgesamt nichts dafür, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig von den heimatlichen Si- cherheitskräften wegen der Ereignisse an der Universität Trincomalee ge- sucht würde oder jemals in einem anderen Kontext in einem negativen Sinne aufgefallen wäre. Daran vermögen auch seine Vorbringen über das angebliche Interesse an ihm vonseiten der Sicherheitskräfte nichts zu än- dern. Insbesondere ist nochmals darauf hinzuweisen, dass gemäss Akten- lage weder seine Eltern noch sein an den Auseinandersetzungen unmittel- bar beteiligter Bruder aktuell von Nachstellungen der Sicherheitskräfte be- troffen sind. Auch Verbindungen seiner Familie zur LTTE bestehen nach Aktenlage nicht. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in irgendeiner Form eine Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Schliesslich ist er gemäss Aktenlage in der Schweiz auch nicht in erheblicher Weise mit einem exilpolitischen Engagement in Erscheinung getreten. Somit ist auch von daher nichts er- sichtlich, was in dieser Hinsicht für eine mögliche Gefährdung sprechen würde.
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte.
E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die originäre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8.1 Da nach dem Gesagten die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht be- steht, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau – wie mit dem Gesuch vom 9. Juni 2021 beantragt – einzu- beziehen ist.
E. 8.2 Mit Entscheidung vom (…) 2016 wurde der Ehefrau des Beschwerde- führers, die damals minderjährig war, die Flüchtlingseigenschaft (abgeleitet von ihrem Vater) gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG zuerkannt. Praxisgemäss
D-6787/2019 Seite 16 kann die derivative Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht weiterübertragen werden (vgl. BVGE 2013/21 E. 3.3 mit weiteren Hin- weisen), so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft basierend auf Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht in Frage kommt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Tatsache, dass er einen solchen Anspruch aufgrund seiner Heirat basierend auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) geltend machen könnte, spielt für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Verfügungen vom
24. Dezember 2020 und vom 16. November 2021 aufgefordert, mitzuteilen, ob er nach seiner Heirat Schritte im Hinblick auf die Erlangung einer aus- länderrechtlichen Bewilligung eingeleitet habe, was er indes nicht zum An- lass genommen hat, seinen Anspruch bei der zuständigen Behörde einzu- bringen. Dem Schreiben der Freiplatzaktion Basel vom 30. November 2021 ist zu entnehmen, dass er bisher kein Gesuch eingereicht hat. Der hypo- thetische Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, die noch nicht bean- tragt wurde, genügt nicht, um einen Anspruch auf das Nichtverfügen der Wegweisung gemäss Art. 32 AsylV 1 geltend machen zu können. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur der Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, sondern auch ein bestehender Anspruch auf eine solche Bewilligung von der Ausnahme des Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1 umfasst (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2 im Anschluss an EMARK 2001/21 E. 9 a) S. 176). Es ist allerdings erforder- lich, dass der Anspruch auf die Bewilligung bereits geltend gemacht wor- den ist und die Prüfung noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). Ein noch nicht geltend gemachter potentieller Anspruch ist nicht ausreichend, um eine vorfrageweise Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechtfertigen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 D-6787/2019 Seite 17
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Aufgrund der Aktenlage sind sodann keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen,
D-6787/2019 Seite 18 dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand- lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Das Bundesver- waltungsgericht geht zum heutigen Zeitpunkt davon aus, dass die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug weiterhin nicht als generell unzulässig erscheinen lassen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 11.2.4). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer aus individuellen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, o- der dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In Sri Lanka herrscht aktuell we- der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss Rechtspre- chung ist der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nord- als auch in die Ost- provinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri- terien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berück- sichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass der Beschwerdeführer jung und ge- sund sei und über eine solide Schulbildung verfüge. Zudem gehöre die Fa- milie zur Oberschicht und er habe weiterhin guten Kontakt zu seiner Fami- lie gehalten, so dass ein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden sei, womit einer «raschen und erfolgreichen Reintegration» keine Hindernisse entge- genstünden und der Wegweisungsvollzug zumutbar sei.
D-6787/2019 Seite 19 Zu recht legt die Vorinstanz dar, dass im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Umstände ersichtlich seien, welche gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Er verfügt an seinem Heimatort über ein sehr grosses und auch tragfähiges familiäres Bezie- hungsnetz, womit einer Reintegration an diesem Ort nichts entgegensteht. Im Weiteren verfügt er aber auch in Jaffna über Anknüpfungspunkte, zumal er sich vor seiner Ausreise in der dort gelegenen Wohnung seiner Eltern aufgehalten hat. Somit ergibt sich nichts, was gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfah- rens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage ab- zusehen.
E. 12.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer am
E. 17 Januar 2020 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie für ihren Auf- wand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit
D-6787/2019 Seite 20 dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Da sie keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, ist ihr Aufwand abzuschät- zen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Ihr Aufwand dürfte sich neben der Anzeige ihrer Verfahrensteilnahme vom 10. Januar 2020 im Wesentlichen auf eine sum- marische Prüfung der Akten beschränkt haben. Der Aufwand für die weite- ren Eingaben vom 14. Januar 2021 und vom 30. November 2021 dürfte eher gering gewesen sein, da sie lediglich die Mitteilung enthielten, dass bislang keine Schritte hinsichtlich einer ausländerrechtlichen Bewilligung eingeleitet worden seien. Daher ist das amtliche Honorar aufgrund der Ak- tenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes für amtliche Rechtsbei- stände gemäss Art. 110a AsylG (von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-an- waltliche Vertreterinnen und Vertreter) auf Fr. 300.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6787/2019 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde – einschliesslich bezüglich der derivativen Flüchtlingsei- genschaft – wird abgewiesen.
- Es wird die Nichtigkeit der Verfügung des SEM vom 11. August 2021 fest- gestellt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 300.– ausgerichtet
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonalen Migrationsbehörden. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Constantin Hruschka Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6787/2019 Urteil vom 11. April 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) - ein in Jaffna geborener und in Trincomalee aufgewachsener sri-lankischer Staatsangehöriger - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2016 und reiste via Indien, Bhutan, Thailand, Abu Dhabi und Italien in die Schweiz ein, wo er am 4. Januar 2017 um Asyl ersuchte. A.b Der Beschwerdeführer wurde am 12. Januar 2017 summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt, wobei er angab, mit einem ihm von einem Schlepper ausgehändigten Pass, der ein italienisches Visum enthielt, nach Italien eingereist zu sein, von wo aus er in die Schweiz weitergereist sei. Da Abklärungen seitens des SEM hinsichtlich des italienischen Visums kein Ergebnis ergaben, teilte das SEM dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2017 mit, dass das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde und wies ihn am 6. Februar 2017 dem Kanton Schwyz zu, wo er mit Schreiben vom 21. Februar 2017 nochmals über die Beendigung des Dublin-Verfahrens informiert wurde. Am 26. Oktober 2018 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei - ohne selbst an der Universität eingeschrieben gewesen zu sein - im Zuge der Auseinandersetzungen zwischen tamilischen und singhalesischen Studenten an der Universität Trincomalee am Nachmittag des (...) 2016 in eine Schlägerei verwickelt worden, weil er seinem Bruder B._______, der an der Universität als Medizinstudent eingeschrieben gewesen sei und temporär als «Präsident» der Medizinstudierenden fungiert habe, habe zu Hilfe kommen wollen. Dabei seien sein Bruder und er so verletzt worden, dass sie in ein Spital eingeliefert werden mussten. In dieses Spital seien drei Tage später ihm unbekannte Personen gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen, was aber durch den Sicherheitsdienst und das Spital-Personal habe verhindert werden können, ohne dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Am (...) 2016 seien fünf bis sechs Männer zuhause bei seinen Eltern vorgefahren und hätten sich nach seinem Bruder erkundigt und auch ihm gesagt, er solle sich für eine Befragung bereithalten. In diesem Zuge hätten die Männer auch seine Identitätsdokumente mitgenommen. Auf Rat seiner Mutter sei er danach zu einem Schulkollegen nach Anpuvalipuram gezogen. Dieselben Personen seien am (...) 2016 wieder zuhause bei seinen Eltern gewesen und hätten sich nach seinem Bruder und ihm erkundigt und dabei seinen Vater geschlagen. Die Personen hätten dabei angekündigt, den Beschwerdeführer zu finden und zu töten. Nachdem er von diesem Vorfall erfahren habe, sei er nach Jaffna gezogen in ein Haus, das der Familie gehöre und an einen Mann namens C._______ vermietet gewesen sei. Dort seien am (...) 2016 abends unbekannte Personen, die seinen Aufenthaltsort ermitteln wollten, aufgetaucht und hätten C._______ bedroht. Er sei daher am folgenden Tag von C._______ nach Colombo geschickt worden, wo er bei einem Freund untergekommen sei. Während er sich dort aufhielt, habe seine Mutter die Ausreise, die am (...) 2016 unter Nutzung gefälschter Papiere stattgefunden habe, mittels eines Schleppers organisiert. A.d Als Beweismittel reichte er eine Identitätskarte, die Kopie eines Geburtsregisterauszugs, eine ärztliche Bescheinigung mit Diagnose aus dem Heimatland vom (...) 2016, Kopien diverser Zeitungs- und Internetartikel und Schulunterlagen, sowie während des laufenden Beschwerdeverfahrens - im Zusammenhang seiner Eheschliessung mit der sri-lankischen Staatsangehörigen D._______ im Oktober 2020 - eine Geburtsurkunde und eine Zivilstandsbescheinigung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. November 2019 - eröffnet am 20. November 2019 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 (Posteingang beim BVGer: 23. Dezember 2019) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 19. November 2019 sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen; in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistands. Mit seiner Eingabe legte er eine aktuelle Bestätigung seiner Bedürftigkeit vor. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in der Schweiz abwarten darf, und hiess die Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht den Namen eines von ihm selber bestimmten unentgeltlichen Rechtsbeistandes oder einer Rechtsbeiständin mitzuteilen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. D.b MLaw Cora Dubach teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10. Januar 2020 mit, der Beschwerdeführer habe sie in der vorliegenden Angelegenheit mandatiert. Gleichzeitig reichte sie eine am 8. November 2018 ausgestellte Vollmacht ein. MLaw Cora Dubach wurde daraufhin vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. Januar 2020 als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. E. In seiner Vernehmlassung vom 23. November 2020 hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 27. November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Der Beschwerdeführer hat sich am (...) 2020 in E._______ mit der sri-lankischen Staatsangehöriger D._______ verheiratet, die mit Entscheid des SEM vom (...) 2016 die derivative Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG aufgrund der originären Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters zuerkannt erhalten hatte. Da seine Ehefrau über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Dezember 2020 aufgefordert, mitzuteilen, ob er nach seiner Heirat bereits Schritte im Hinblick auf den Erhalt einer ausländerrechtlichen Bewilligung unternommen habe, beziehungsweise welche Schritte er diesbezüglich zu unternehmen gedenke. Am 14. Januar 2021 teilte daraufhin der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - mit, dass kein Familiennachzugsgesuch hängig sei, dass seine Ehefrau aber plane, demnächst ein solches Gesuch einzureichen. G. G.a Die Ehefrau des Beschwerdeführers reichte am 9. Juni 2021 bei der Vorin-stanz ein Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ein, welches die Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht am 22. Juli 2021 weitergeleitet hat. G.b Das Bundesverwaltungsgericht lud die Vorinstanz am 10. August 2021 ein, eine Vernehmlassung einzureichen und sich dabei insbesondere zum Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG zu äussern. G.c Mit Verfügung vom 11. August 2021 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Familienasyl ab und teilte mit Vernehmlassung vom 12. August 2021 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich durch diesen Entscheid die Vernehmlassung aus ihrer Sicht erübrige. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 24. August 2021, wies das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf den Devolutiveffekt der hängigen Beschwerde hin und lud sie zur Vernehmlassung und zur Vervollständigung der Akten ein. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2021 machte die Vorinstanz geltend, dass sie berechtigt gewesen sei, die Verfügung vom 11. August 2021 zu treffen, und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG eine separate Frage betreffe, nämlich jene der derivativen und nicht der originären Flüchtlingseigenschaft, und die Entscheidung über dieses Gesuch auch dem Beschwerdeführer helfe, schneller Klarheit zu erhalten. Nach weiterer Einladung zur Übersendung des im Dossier fehlenden Entscheids vom (...) 2016 hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau reichte das SEM die Entscheidung mit Schreiben vom 27. September 2021 zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 16. November 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, mitzuteilen, ob er in der Zwischenzeit Schritte zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung eingeleitet habe. Mit Schreiben vom 30. November 2021 teilte die Freiplatzaktion Basel mit, der Beschwerdeführer habe aus finanziellen Gründen bisher kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei den kantonalen Behörden eingereicht, behalte sich aber eine solche Einreichung vor. I. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es ist dabei festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers abgelehnt worden ist (Dispositivziffer 1). Diese war auch Gegenstand der in der Beschwerdeeingabe vom 20. Dezember 2019 gestellten Rechtsbegehren. 3.2 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 54 VwVG die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz übergeht. Mit der Rechtshängigkeit der Beschwerde übernimmt die Beschwerdeinstanz die Prozessleitungsbefugnis, was bedeutet, dass sich grundsätzlich keine andere Behörde als die zuständige Rechtsmittelinstanz mit der Angelegenheit befassen darf; insbesondere wird der Vorinstanz die Herrschaft über den Streitgegenstand entzogen und sie darf sich grundsätzlich nicht mehr mit der Angelegenheit befassen (sog. Devolutiveffekt). Es ist der Vorinstanz auch verwehrt, weitere prozessuale Anordnungen in der Streitsache zu treffen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz - und mithin ein Durchbrechen respektive Aufschieben des Devolutiveffekts - bilden die Regeln über die Wiedererwägung gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG. Diese Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung «bis zu ihrer Vernehmlassung» in Wiedererwägung ziehen darf (vgl. BVGE 2011/30 E. 5). Eine im Widerspruch zur Devolutivwirkung erlassene Verfügung, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 58 VwVG gegeben sind, ist nichtig (BGE 132 II 21 E. 3.1, 130 V 138 E. 4.2 und 129 I 361 E. 2.1; BVGE 2011/30 E. 5 sowie die Urteile des BVGer E-7312/2018 vom 13. März 2019 und E-5935/2018 vom 29. Mai 2020 E. 7.2; vgl. hierzu etwa Regina Kiener, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., Zürich 2019, Rz. 1 ff., insbes. 12 zu Art. 54 VwVG m.w.H. auf Lehre und Praxis; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., 2015, Rz. 513, S. 129 und Rz. 1286 ff., S. 317 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/ Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1064 ff., S. 377 f., m.w.H.; Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 3 ff. zu Art. 54 VwVG). 3.3 Mit Verfügung vom 11. August 2021 - mithin also während des hängigen Beschwerdeverfahrens, das erst mit dem heutigen Urteil beendet ist - lehnte die Vorinstanz das von der Rechtsvertretung der Ehefrau des Beschwerdeführers am 9. Juni 2021 eingereichte Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau ab. 3.4 Für die Prüfung eines während des laufenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gilt, dass es aufgrund des Devolutiveffekts der Prüfungskompetenz des SEM entzogen ist und (im Falle der Ablehnung des Bestehens der originären Flüchtlingseigenschaft) vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu beurteilen ist. Für die Behandlung des Gesuchs vom 9. Juni 2021 war die Vorinstanz somit nicht zuständig; sie wäre vielmehr verpflichtet gewesen, das Gesuch unmittelbar an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, um dem Gericht eine umfassende Prüfung der Beschwerde unter Einbezug des Gesuchs zu ermöglichen. Da die Flüchtlingseigenschaft in asylrechtlichen Beschwerdeverfahren umfassend zu prüfen ist, kommt es auch nicht darauf an, dass die Prüfung des Einbezugs sich nach Art. 51 Abs. 1 AsylG (Familienasyl) richtete, da jeweils vor einer Entscheidung über den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft, das Vorliegen der originären Flüchtlingseigenschaft zu prüfen ist (vgl. BVGE 2013/21 E. 3 und Art. 5 und Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 3.5 Da es sich bei der Verfügung vom 11. August 2021 um eine während des laufenden Beschwerdeverfahrens von der Vorinstanz getroffene ablehnende Verfügung über den Beschwerdegegenstand handelt und kein Fall des Art. 58 VwVG vorliegt, ist die Verfügung nichtig. Dementsprechend entfaltet diese Entscheidung keine Wirkung und das Gesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2021 um Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft ist vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu beurteilen (vgl. E. 8 hiernach). Vorab ist allerdings gemäss Art. 37 AsylV 1 zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Grundsätzlich ist der Ausgangspunkt für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor einer solchen. Darüber hinaus ist allerdings auch die Frage nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht wesentlich und Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. etwa BVGE 2011/51 E. 6.1 S. 1016, BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über die Auseinandersetzungen an der Universität kaum erlebnisgeprägte Elemente enthielten und mithin Realkennzeichen fehlten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien kurz, oberflächlich, berichthaft und vage ausgefallen und wiesen daher auf einen konstruierten Sachverhalt hin. Die Vorinstanz beurteilte die Vorbringen als in wesentlichen Punkten logisch nicht schlüssig, da weder seine Eltern, die beide in der Schulleitung tätig seien, noch sein Bruder, der als Arzt arbeite, in Folge der Auseinandersetzungen an der Universität und der Suche nach dem Beschwerdeführer ernsthafte Probleme mit den Behörden gehabt hätten, während der Beschwerdeführer geltend mache, bei Rückkehr Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, er den Grund dafür aber nicht angeben könne. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer nie an die Behörden oder an eine Hilfsorganisation gewandt habe, obwohl diese über die Vorfälle im Bilde gewesen seien. Zudem seien die gemachten zeitlichen Angaben teilweise widersprüchlich und nachgeschoben, was erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aufkommen lasse. Dies gelte auch für die Darlegung der Verfolgungsgefahr, da sich nicht logisch erklären lasse, warum das Mitnehmen des Beschwerdeführers aus dem Spital nach Intervention des Klinikpersonal nicht erfolgt sei, dieser aber nachher mit grossem Aufwand mehrfach gesucht worden sein soll. In gleicher Weise hielt die Vorinstanz die Vorbringen zu den Geschehnissen rund um die Ausreise für unplausibel, da es ihr unwahrscheinlich erschien, dass sich der Beschwerdeführer darüber keine Gedanken gemacht habe und einfach aufgrund eines Telefonats mit seiner Mutter, die ihm mitgeteilt habe, er sei in Gefahr, ausgereist sei, ohne sich mit Details der Ausreise oder der bestehenden Gefahr auseinanderzusetzen. Zudem entsprächen die Aussagen des Beschwerdeführers zum Ablauf der Schlägerei an der Universität nicht den dokumentierten Ereignissen, da er hinsichtlich der Anzahl der beteiligten Studenten und der Uhrzeit der Schlägerei andere Angaben gemacht habe, als dies den Angaben in den eingereichten Berichten zu entnehmen sei. Die weiteren eingereichten Beweismittel, namentlich der Arztbericht und das Schreiben seiner Mutter, seien nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu kommen. Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass nach ihrer Einschätzung keine Risikofaktoren im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung vorlägen und dass eine drohende Befragung bei Rückkehr und ein mögliches Strafverfahren kein asylrelevantes Ausmass erreiche. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs stützte sich die Vorinstanz auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die beide nicht von einer generellen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs für Tamilinnen und Tamilen ausgehen würden. Da der Beschwerdeführer eine besondere individuelle Gefährdung nicht habe darlegen können, sei der Vollzug der Wegweisung zulässig. Dieser sei auch zumutbar, da der Beschwerdeführer jung und gesund sei und über eine solide Schulbildung verfüge. Zudem gehöre die Familie zur Oberschicht und er habe weiterhin guten Kontakt zu seiner Familie gehalten, so dass ein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden sei, womit einer raschen und erfolgreichen Reintegration keine Hindernisse entgegenstünden und der Wegweisungsvollzug dementsprechend zumutbar und möglich sei. 5.2 In der Beschwerdeschrift stellt der Beschwerdeführer den Sachverhalt nochmals aus seiner Sicht dar (Ziff. 1 - 12 der Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2019) und äussert sich darin insbesondere zu den Ereignissen an der Universität am (...) 2016 sowie zu den nach seiner Darstellung am (...) und (...) 2016 (im Spital) sowie am (...) und (...) 2016 erfolgten Versuche der Sicherheitskräfte in Trincomalee, ihn respektive seinen Bruder mitzunehmen. Nach seinem Umzug nach Jaffna am (...) 2016 seien dort am (...) 2016 - als er gerade bei einem Freund in F._______ gewesen sei - Sicherheitskräfte zu der von seinen Eltern vermieteten Wohnung gekommen und hätten den Mieter C._______ massiv geschlagen, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erfahren. Er habe dies am (...) 2016 erfahren und habe sich unmittelbar nach Colombo begeben, um sich dort bis zur Ausreise am (...) 2016 zu verstecken. Sein Bruder sei ab 2017 wieder zum Studium zugelassen worden und habe eine zweite Chance erhalten. Diese Möglichkeit bestehe aber für ihn nicht, da der von seinen Eltern hinzugezogene Freund G._______, der ein Schulleiter und ebenfalls bei der «Eelam People's Democratic Party» (EPDP) sei, zwar seine Ausreise habe organisieren und die zweite Chance für seinen Bruder habe erreichen können, seinen Eltern aber mitgeteilt habe, er könne für den Beschwerdeführer nichts mehr tun, um die Gefahrensituation zu beenden. Er habe von seinen Eltern erfahren, dass am (...) 2017 in Jaffna und am (...) 2017 bei seinen Eltern in Trincomalee wieder nach ihm gesucht worden sei. Basierend auf diesem Sachverhalt stellt der Beschwerdeführer dar (Ziff. 13 - 26 der Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2019), dass die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit sowie insbesondere die angeblichen Widersprüche in seinen Vorbringen vor allem der Tatsache geschuldet seien, dass er in der Befragung zur Person (BzP) aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen und daher seine Verfolgungsgeschichte nur kursorisch und lückenhaft vorgebracht habe. Unsicherheiten und Abweichungen bei den Daten zwischen BzP und Anhörung seien darin begründet, dass er sich auf die Anhörung vorbereitet habe und dazu bei seiner Mutter die genauen und korrekten Daten erfragt habe. Er habe auch in der BzP bereits darauf hingewiesen, dass er sich bei den Daten nicht sicher sei. Hinsichtlich der weiteren Zweifel der Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen legt der Beschwerdeführer insbesondere dar, dass die versuchte Mitnahme aus dem Spital am (...) 2016 wohl als Einschüchterungsversuch zu werten sei. Am (...) 2016 sei ihm mitgeteilt worden, er solle sich für eine Befragung bereit halten und er sei unter Androhung von weiteren Problemen zum Schweigen aufgefordert worden. Zudem fussten seine Erzählungen zu den Auseinandersetzungen an der Universität in Trincomalee auf Erzählungen seines Bruders und nicht auf eigenem Erleben, da er selbst nicht dort studiert habe, was gewisse Inkonsistenzen erkläre. Er habe nur die Schlägerei selbst erlebt und diese wiederum umfangreich geschildert. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Differenzen der Schilderungen zu den Darstellungen in den eingereichten Zeitungsartikeln erklärten sich aus den unterschiedlichen Blickwinkeln zwischen selbst Erlebtem und der journalistischen Umsetzung und seien daher nicht als widersprüchlich anzusehen. 6. 6.1 Vorliegend ist zunächst zwischen der Frage des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und der Aktualität der Verfolgungsfurcht zu differenzieren. 6.2 In diesem Zusammenhang überzeugen die Ausführungen der Vorinstanz, die basierend auf der Unglaubhaftigkeit der Aktualität der Verfolgung eine begründete Furcht vor Verfolgung zum Ausreisezeitpunkt verneint, nicht. Vielmehr wären hier genauere Differenzierungen zwischen der Vorverfolgung und der Aktualität der Verfolgung sowie Abklärungen hinsichtlich der Ereignisse und deren Folgen in Trincomalee angezeigt gewesen, um zum Schluss der Unglaubhaftigkeit der Gesamtvorbringen zu kommen. Nach seinen zumindest nicht offensichtlich unglaubhaften Vorbringen war der Beschwerdeführer nach seiner Beteiligung an einer Schlägerei an der Universität Trincomalee ins Visier der Sicherheitskräfte geraten und wurde eingeschüchtert und bedroht. Er bringt weiter vor, er habe sich dieser Bedrohung durch Flucht entzogen. Dieser Sachverhalt könnte darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer möglicherweise im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllte. Eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen kann aus den nachfolgenden Gründen jedoch unterbleiben. 6.3 Nach den Schilderungen des Beschwerdeführers ist sein als «Präsident» der Medizinstudenten prominent an den Ereignissen beteiligter Bruder inzwischen nicht nur keiner Verfolgungsgefahr mehr ausgesetzt, sondern als Arzt am Ort der Auseinandersetzungen tätig. Insoweit ist den Ausführungen der Vorinstanz zu folgen, dass ein aktuelles, weiterbestehendes Verfolgungsinteresse seitens der Sicherheitskräfte am Beschwerdeführer aufgrund der substantiell veränderten Situation nicht mehr bestehen dürfte. In Anbetracht dieser veränderten Situation hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgefordert, eine weiterbestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen und zu Recht den Schluss gezogen, dass es ihm nicht gelungen ist, dieses Interesse glaubhaft darzulegen. Objektive Gründe, welche eine unterschiedliche Behandlung der Brüder erklären könnten, wurden vom Beschwerdeführer nicht eingebracht. Insbesondere vermag die Erklärung, sein Bruder sei als Arzt und Student geachteter als er selbst, nicht zu überzeugen. Ferner reichen die Ausführungen des Beschwerdeführers, er könne sich dieses Interesse auch nicht erklären, sei aber von verschiedenen Seiten vor einer Rückkehr gewarnt worden, nicht aus, um den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 AsylG zu genügen. 6.4 Der Beschwerdeführer konnte trotz Aufforderung und Hinweis auf die substantiell veränderte Situation eine begründete Furcht vor Verfolgung bei Rückkehr nicht glaubhaft machen. Somit fehlt es an der Glaubhaftmachung der Aktualität der Verfolgung bzw. des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft. Nach diesen Erwägungen besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer wäre bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka wegen seiner Beteiligung an den Ereignissen an der Universität von Trincomalee ernsthaft von Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund - also einem Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG - bedroht. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weil er aus nachträglich entstandenen Gründen ins Visier der heimatlichen Sicherheitskräfte geraten könnte und vor diesem Hintergrund die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre. 7.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 7.3 7.3.1 In dieser Hinsicht gelangte das SEM zum Schluss, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr in die Heimat auch aus keinen anderen Gründen als der geltend gemachten Verfolgung zu gewärtigen, da er keine Risikofaktoren im Sinne des BVGer-Referenzurteils E-1866/2015 erkennen lasse. 7.3.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka, auf die der Beschwerdeführer hinweist (Ziff. 31-34 der Beschwerde vom 20. Dezember 2019), nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 7.3.3 Wie oben dargelegt (vgl. E. 6.3 f. hiervor), spricht insgesamt nichts dafür, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig von den heimatlichen Sicherheitskräften wegen der Ereignisse an der Universität Trincomalee gesucht würde oder jemals in einem anderen Kontext in einem negativen Sinne aufgefallen wäre. Daran vermögen auch seine Vorbringen über das angebliche Interesse an ihm vonseiten der Sicherheitskräfte nichts zu ändern. Insbesondere ist nochmals darauf hinzuweisen, dass gemäss Aktenlage weder seine Eltern noch sein an den Auseinandersetzungen unmittelbar beteiligter Bruder aktuell von Nachstellungen der Sicherheitskräfte betroffen sind. Auch Verbindungen seiner Familie zur LTTE bestehen nach Aktenlage nicht. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in irgendeiner Form eine Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Schliesslich ist er gemäss Aktenlage in der Schweiz auch nicht in erheblicher Weise mit einem exilpolitischen Engagement in Erscheinung getreten. Somit ist auch von daher nichts ersichtlich, was in dieser Hinsicht für eine mögliche Gefährdung sprechen würde. 7.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die originäre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Da nach dem Gesagten die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau - wie mit dem Gesuch vom 9. Juni 2021 beantragt - einzubeziehen ist. 8.2 Mit Entscheidung vom (...) 2016 wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers, die damals minderjährig war, die Flüchtlingseigenschaft (abgeleitet von ihrem Vater) gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG zuerkannt. Praxisgemäss kann die derivative Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht weiterübertragen werden (vgl. BVGE 2013/21 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen), so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft basierend auf Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht in Frage kommt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Tatsache, dass er einen solchen Anspruch aufgrund seiner Heirat basierend auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) geltend machen könnte, spielt für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 24. Dezember 2020 und vom 16. November 2021 aufgefordert, mitzuteilen, ob er nach seiner Heirat Schritte im Hinblick auf die Erlangung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eingeleitet habe, was er indes nicht zum Anlass genommen hat, seinen Anspruch bei der zuständigen Behörde einzubringen. Dem Schreiben der Freiplatzaktion Basel vom 30. November 2021 ist zu entnehmen, dass er bisher kein Gesuch eingereicht hat. Der hypothetische Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, die noch nicht beantragt wurde, genügt nicht, um einen Anspruch auf das Nichtverfügen der Wegweisung gemäss Art. 32 AsylV 1 geltend machen zu können. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur der Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, sondern auch ein bestehender Anspruch auf eine solche Bewilligung von der Ausnahme des Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1 umfasst (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2 im Anschluss an EMARK 2001/21 E. 9 a) S. 176). Es ist allerdings erforderlich, dass der Anspruch auf die Bewilligung bereits geltend gemacht worden ist und die Prüfung noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). Ein noch nicht geltend gemachter potentieller Anspruch ist nicht ausreichend, um eine vorfrageweise Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechtfertigen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Aufgrund der Aktenlage sind sodann keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht zum heutigen Zeitpunkt davon aus, dass die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug weiterhin nicht als generell unzulässig erscheinen lassen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 11.2.4). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In Sri Lanka herrscht aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nord- als auch in die Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei und über eine solide Schulbildung verfüge. Zudem gehöre die Familie zur Oberschicht und er habe weiterhin guten Kontakt zu seiner Familie gehalten, so dass ein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden sei, womit einer «raschen und erfolgreichen Reintegration» keine Hindernisse entgegenstünden und der Wegweisungsvollzug zumutbar sei. Zu recht legt die Vorinstanz dar, dass im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Umstände ersichtlich seien, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Er verfügt an seinem Heimatort über ein sehr grosses und auch tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, womit einer Reintegration an diesem Ort nichts entgegensteht. Im Weiteren verfügt er aber auch in Jaffna über Anknüpfungspunkte, zumal er sich vor seiner Ausreise in der dort gelegenen Wohnung seiner Eltern aufgehalten hat. Somit ergibt sich nichts, was gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. 12.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2020 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Da sie keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, ist ihr Aufwand abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Ihr Aufwand dürfte sich neben der Anzeige ihrer Verfahrensteilnahme vom 10. Januar 2020 im Wesentlichen auf eine summarische Prüfung der Akten beschränkt haben. Der Aufwand für die weiteren Eingaben vom 14. Januar 2021 und vom 30. November 2021 dürfte eher gering gewesen sein, da sie lediglich die Mitteilung enthielten, dass bislang keine Schritte hinsichtlich einer ausländerrechtlichen Bewilligung eingeleitet worden seien. Daher ist das amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes für amtliche Rechtsbeistände gemäss Art. 110a AsylG (von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter) auf Fr. 300.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde - einschliesslich bezüglich der derivativen Flüchtlingseigenschaft - wird abgewiesen.
2. Es wird die Nichtigkeit der Verfügung des SEM vom 11. August 2021 festgestellt.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 300.- ausgerichtet
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonalen Migrationsbehörden. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Constantin Hruschka Versand: