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D-1741/2023

D-1741/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1741/2023 Urteil vom 3. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. März 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 22. März 2023 - eröffnet am 23. März 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat am 23. März 2023 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2023 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, unter Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, und der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 30. März 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerde eine unzureichende Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wird, dass sich das SEM aber entgegen den Vorbringen in der Beschwerde mit der Frage der systemischen Schwachstellen im kroatischen Asylsystem ausführlich auseinandergesetzt und dabei auch die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers genügend hat einfliessen lassen, dass der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 14. Februar 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die kroatischen Behörden am 7. März 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte und die kroatischen Behörden diesem Gesuch am 21. März 2023 zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. die Urteile E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016 [als Referenzurteile publiziert] sowie das Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 [zur Publikation Referenzurteil bestimmt], in dem auch auf die in der Beschwerde zitierte deutsche Rechtsprechung eingegangen wird), dass auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Bezug auf seine schlechte Behandlung in Kroatien - er sei an der Grenze von der kroatischen Polizei verhaftet, geschlagen, beleidigt und nackt ausgezogen worden - implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass auch der Satz im Schreiben der kroatischen Behörden «in order to continue to determine responsibility for the person mentioned above» entgegen den Mutmassungen in der Beschwerde keinen Anlass zu dieser Annahme gibt (vgl. etwa auch E-5459/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.2.2), dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine persönlich erlebten "push-backs" geltend macht und in Kroatien als Asylsuchender registriert wurde, dass es bezüglich seines Vorbringens, dies sei gegen seinen Willen geschehen, klarzustellen gilt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3) und sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländern und Asylsuchenden wiederum auf die Eurodac-Verordnung stützt und sich somit als legitim erweist (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-3401/2022 vom 11. August 2022 E. 8.3 m.w.H.), dass das SEM überdies zu Recht darauf hinwies, er könne sich in Bezug auf die geltend gemachte schlechte Behandlung seitens der kroatischen Polizei nötigenfalls an die übergeordneten Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern, dass sich der Beschwerdeführer ausserdem auch bezüglich der geltend gemachten Bedrohung durch irakische Kurden in Kroatien an die dortigen Behörden wenden kann, wie auch das SEM festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen auch diesbezüglich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Behandlung an der Grenze, wie auch vom SEM erwähnt, nicht auf seine Behandlung nach einer Rücküberstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens übertragen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer zudem gemäss seinen Angaben nur einige Tage in Kroatien und dabei überwiegend in der Unterkunft des Schleppers aufgehalten hat und neben der Behandlung an der Grenze keine weiteren Beanstandungen macht, dass es angesichts des guten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht angezeigt ist, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien hinsichtlich Unterbringung und Zugang zu medizinischer Behandlung einzuholen (vgl. etwa auch Urteil F-12/2023 vom 27. März 2023 E. 7.4), sodass der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist, dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: