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D-2885/2023

D-2885/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

könnte nicht genügend erstellt worden sein, dass vor diesem Hintergrund nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist und der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,

D-2885/2023 Seite 5 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi- gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 13. November 2022 in Kroa- tien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die kroatischen Behörden am 27. Januar 2023 um Wieder- aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO ersuchte und die kroatischen Behörden diesem Gesuch am 10. Feb- ruar 2023 explizit zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Kroatien ein Asylgesuch ein- gereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mit- gliedstaates unbestritten blieb, dass die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, dass aktuell, auch unter Wür- digung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisatio- nen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, keine Gründe für die An- nahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9), dass das Gericht darin festhielt, der Verdacht eines Gefährdungszusam- menhangs zwischen den sogenannten Push-backs und der Dublin-Rück- kehr lasse sich nicht erhärten und es bestehe insbesondere keine beacht- liche Wahrscheinlichkeit, Dublin-Rückkehrende würden systematisch ohne Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausge- schafft, dass auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilder- ten Erlebnisse nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systema- tisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

D-2885/2023 Seite 6 dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim- mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Bezug auf seine Be- handlung in Kroatien – er sei an der Grenze von Hunden gejagt und gebis- sen, mehrfach und schlimm verprügelt worden und trage weiterhin körper- liche Spuren der kroatischen Polizei – eine Verletzung von Art. 3 EMRK geltend macht beziehungsweise die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu- nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss- achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge- fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

D-2885/2023 Seite 7 dass der Beschwerdeführer persönlich erlebte "push-backs" geltend macht, aber in Kroatien schliesslich als Asylsuchender registriert wurde, dass es bezüglich seines Vorbringens, Kroatien sei nur ein Transitland ge- wesen und ihm seien unter Gewalt die Fingerabdrücke genommen worden, klarzustellen gilt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3) und sich die Abnahme der Fingerabdrücke von ille- gal einreisenden Ausländern und Asylsuchenden wiederum auf die Eurodac-Verordnung stützt und sich somit als legitim erweist (vgl. bei- spielsweise Urteil des BVGer D-3401/2022 vom 11. August 2022 E. 8.3 m.w.H.), dass das SEM überdies zu Recht darauf hinwies, er könne sich in Bezug auf die geltend gemachte schlechte Behandlung seitens der kroatischen Polizei nötigenfalls an die übergeordneten Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern, und die gegenteilige Einschätzung in der Beschwerde an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die An- nahme dargetan hat, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Auf- nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen auch diesbezüglich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Behandlung an der Grenze, wie auch vom SEM erwähnt, nicht auf seine Behandlung nach ei- ner Rücküberstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens übertragen wer- den kann, dass sich der Beschwerdeführer zudem gemäss seinen Angaben nur ei- nige Tage in Kroatien aufgehalten hat und neben der Behandlung an der Grenze und der ersten Nacht in Gewahrsam keine weiteren Beanstandun- gen macht, dass auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gegen eine Überstellung nach Kroatien spricht, dass er geltend macht, er sei psychisch stark von der erlebten Gewalt in Kroatien belastet, könne seither nicht mehr Nächte durchschlafen und leide

D-2885/2023 Seite 8 unter plötzlich auftretendem Herzrasen und Angstattacken, welche drin- gend psychologischer Behandlung bedürften, dass das SEM diesbezüglich zu Recht festgestellt hat, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. auch das Refe- renzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2), dass die in der Beschwerde diesbezüglich anders dargelegte Situation der allgemeinen Gesundheitsversorgung in Kroatien an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim- mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde- führenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informie- ren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche es vorlie- gend offensichtlich als notwendig erscheinen liessen, von den kroatischen Behörden vorab individuelle Zusicherungen im Zusammenhang mit der Überstellung einzuholen (vgl. auch das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12), dass der diesbezügliche Antrag demnach ebenfalls abzuweisen ist, dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hin- weise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,

D-2885/2023 Seite 9 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2885/2023 Seite 10

Erwägungen (1 Absätze)

E. 26 Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu- nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss- achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge- fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

D-2885/2023 Seite 7 dass der Beschwerdeführer persönlich erlebte "push-backs" geltend macht, aber in Kroatien schliesslich als Asylsuchender registriert wurde, dass es bezüglich seines Vorbringens, Kroatien sei nur ein Transitland ge- wesen und ihm seien unter Gewalt die Fingerabdrücke genommen worden, klarzustellen gilt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3) und sich die Abnahme der Fingerabdrücke von ille- gal einreisenden Ausländern und Asylsuchenden wiederum auf die Eurodac-Verordnung stützt und sich somit als legitim erweist (vgl. bei- spielsweise Urteil des BVGer D-3401/2022 vom 11. August 2022 E. 8.3 m.w.H.), dass das SEM überdies zu Recht darauf hinwies, er könne sich in Bezug auf die geltend gemachte schlechte Behandlung seitens der kroatischen Polizei nötigenfalls an die übergeordneten Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern, und die gegenteilige Einschätzung in der Beschwerde an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die An- nahme dargetan hat, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Auf- nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen auch diesbezüglich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Behandlung an der Grenze, wie auch vom SEM erwähnt, nicht auf seine Behandlung nach ei- ner Rücküberstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens übertragen wer- den kann, dass sich der Beschwerdeführer zudem gemäss seinen Angaben nur ei- nige Tage in Kroatien aufgehalten hat und neben der Behandlung an der Grenze und der ersten Nacht in Gewahrsam keine weiteren Beanstandun- gen macht, dass auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gegen eine Überstellung nach Kroatien spricht, dass er geltend macht, er sei psychisch stark von der erlebten Gewalt in Kroatien belastet, könne seither nicht mehr Nächte durchschlafen und leide

D-2885/2023 Seite 8 unter plötzlich auftretendem Herzrasen und Angstattacken, welche drin- gend psychologischer Behandlung bedürften, dass das SEM diesbezüglich zu Recht festgestellt hat, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. auch das Refe- renzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2), dass die in der Beschwerde diesbezüglich anders dargelegte Situation der allgemeinen Gesundheitsversorgung in Kroatien an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim- mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde- führenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informie- ren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche es vorlie- gend offensichtlich als notwendig erscheinen liessen, von den kroatischen Behörden vorab individuelle Zusicherungen im Zusammenhang mit der Überstellung einzuholen (vgl. auch das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12), dass der diesbezügliche Antrag demnach ebenfalls abzuweisen ist, dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hin- weise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,

D-2885/2023 Seite 9 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2885/2023 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2885/2023 Urteil vom 26. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und MLaw Michael Meyer, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Mai 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2023 - in Abwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung - das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien gewährte (sog. Dublin-Gespräch), dass das SEM mit Verfügung vom 5. Mai 2023 - eröffnet am 12. Mai 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat am 12. Mai 2023 niederlegte, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch die neu mandatierte Rechtsvertretung - mit Eingabe vom 19. Mai 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass er ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Zugang zum Asylverfahren, Obdach, Nahrung, eine nahtlose, adäquate und regelmässige psychologische Behandlung erhalte, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, unter Anordnung superprovisorischer vollzugshemmender Massnahmen, und der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Mai 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass der Vollzug der Überstellung mittels superprovisorischer Massnahme am 22. Mai 2023 per sofort einstweilen ausgesetzt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, weil die Vorinstanz das Dublin-Gespräch in Abwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung durchgeführt habe und aus den Akten auch nicht ersichtlich werde, dass dieser das Protokoll im Anschluss zugestellt worden sei, dass jedoch gemäss Gesetzeswortlaut bei rechtzeitiger Mitteilung an den Leistungserbringer (Rechtsvertretung) - ungeachtet der Frage, ob ein impliziter oder expliziter Verzicht auf die Teilnahme der Rechtsvertretung vorliegt beziehungsweise ob der Asylsuchende sein entsprechendes Einverständnis erteilte - für die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs allein aufgrund des Fernbleibens der Rechtsvertretung kein Raum bleibt (vgl. Art. 102j Abs. 2 AsylG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-221/2023 vom 8. März 2023 E. 3.5 m.w.H.), dass die Rechtsvertretung vorliegend korrekt eingeladen wurde und der Beschwerdeführer sich überdies am Dublin-Gespräch mit deren Abwesenheit einverstanden erklärte, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, aus den Akten werde nicht ersichtlich, ob der damaligen Rechtsvertretung das Protokoll des DublinGesprächs zugestellt worden sei, dass diese sich jedoch im Anschluss zumindest noch mit zwei Schreiben ans SEM wandte, ohne dabei bezüglich der Zustellung des Protokolls irgendwelche Einwände oder sonstige Beanstandungen am Dublin-Gespräch vorzubringen, dass sich auch im Übrigen keine Hinweise darauf ergeben, der Sachverhalt könnte nicht genügend erstellt worden sein, dass vor diesem Hintergrund nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist und der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 13. November 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die kroatischen Behörden am 27. Januar 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte und die kroatischen Behörden diesem Gesuch am 10. Februar 2023 explizit zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9), dass das Gericht darin festhielt, der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen den sogenannten Push-backs und der Dublin-Rückkehr lasse sich nicht erhärten und es bestehe insbesondere keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, Dublin-Rückkehrende würden systematisch ohne Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft, dass auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Bezug auf seine Behandlung in Kroatien - er sei an der Grenze von Hunden gejagt und gebissen, mehrfach und schlimm verprügelt worden und trage weiterhin körperliche Spuren der kroatischen Polizei - eine Verletzung von Art. 3 EMRK geltend macht beziehungsweise die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer persönlich erlebte "push-backs" geltend macht, aber in Kroatien schliesslich als Asylsuchender registriert wurde, dass es bezüglich seines Vorbringens, Kroatien sei nur ein Transitland gewesen und ihm seien unter Gewalt die Fingerabdrücke genommen worden, klarzustellen gilt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3) und sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländern und Asylsuchenden wiederum auf die Eurodac-Verordnung stützt und sich somit als legitim erweist (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-3401/2022 vom 11. August 2022 E. 8.3 m.w.H.), dass das SEM überdies zu Recht darauf hinwies, er könne sich in Bezug auf die geltend gemachte schlechte Behandlung seitens der kroatischen Polizei nötigenfalls an die übergeordneten Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern, und die gegenteilige Einschätzung in der Beschwerde an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen auch diesbezüglich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Behandlung an der Grenze, wie auch vom SEM erwähnt, nicht auf seine Behandlung nach einer Rücküberstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens übertragen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer zudem gemäss seinen Angaben nur einige Tage in Kroatien aufgehalten hat und neben der Behandlung an der Grenze und der ersten Nacht in Gewahrsam keine weiteren Beanstandungen macht, dass auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gegen eine Überstellung nach Kroatien spricht, dass er geltend macht, er sei psychisch stark von der erlebten Gewalt in Kroatien belastet, könne seither nicht mehr Nächte durchschlafen und leide unter plötzlich auftretendem Herzrasen und Angstattacken, welche dringend psychologischer Behandlung bedürften, dass das SEM diesbezüglich zu Recht festgestellt hat, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. auch das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2), dass die in der Beschwerde diesbezüglich anders dargelegte Situation der allgemeinen Gesundheitsversorgung in Kroatien an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-führenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche es vorliegend offensichtlich als notwendig erscheinen liessen, von den kroatischen Behörden vorab individuelle Zusicherungen im Zusammenhang mit der Überstellung einzuholen (vgl. auch das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12), dass der diesbezügliche Antrag demnach ebenfalls abzuweisen ist, dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: