Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Daraus ergibt sich, dass der Antrag auf Gewährung einer Nachfrist, um die Beschwerde zu ergänzen, abzuweisen ist.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Stellen mehrere Familienangehörige in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so grosser zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes: Zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des grössten Teils von ihnen zuständig ist; andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist (vgl. Art. 11 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 ergab, dass diese am 28. September 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde und an diesem Tag gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch stellte. Soweit die Beschwerdeführerin 1 moniert, zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern sich auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und sich folglich als legitim erweist (vgl. Urteile des BVGer F-1/2024 vom 8. Januar 2024 E. 4.5; F-599/2022 vom 14. Februar 2022 E. 3.3).
E. 3.5 Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz für sie und ihre beiden Kinder gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. In der Folge stimmten sie in Anwendung von Art. 11 Dublin-III-VO auch dem Aufnahmeersuchen des SEM für den Beschwerdeführer 2 zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 und ihrer Kinder sowie des für den Beschwerdeführer 2, der in Kroatien noch ein Asylgesuch stellen kann, zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 11 Dublin III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass das Verfahren nach einer Überstellung der Beschwerdeführerenden fortgesetzt beziehungsweise bei der ganzen Familie im gleichen Staat durchgeführt wird. Die Zuständigkeit Kroatiens ist grundsätzlich gegeben.
E. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme-) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme-)Verfahren zulässig.
E. 4.3 Dementsprechend lassen die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorkommnisse in Kroatien (Internierung in einer Polizeistation mit den Kindern, Mangel an sauberem Wasser, an Nahrung [auch an Babynahrung] und an trockenen Kleidern, miserable hygienische Zustände, Anschreien in einer fremden Sprache), nicht den Schluss zu, ihnen würde bei einer Überstellung nach Kroatien der Zugang zum Asylverfahren verwehrt. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Quellen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird (so zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 21. Februar 2023 und vom 13. September 2022 sowie mehrere Berichte von Human Rights Watch [HRW]) - nicht gerechtfertigt. Dies gilt auch für die Behauptungen der Beschwerdeführenden, die Garantien der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (CRC, SR 0.107) würden in Kroatien nicht gewährleistet.
E. 5.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerenden bringen sinngemäss vor, es sei nicht gewährleistet, dass sie als besonders verletzliche Personen in Kroatien angemessen untergebracht und ihnen effektiv Schutz gewährt werde oder ob ihnen nicht erneut eine unmenschliche Behandlung durch die lokalen Behörden drohe. Zudem befürchten sie, in die Türkei zurückgeschickt zu werden.
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass sie bei einer Rückführung nach Kroatien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 105) zu gewärtigen hätten. Sie werden auf legalem Weg nach Kroatien in die Hauptstadt Zagreb überstellt und nicht mit einer Situation konfrontiert, wie die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 sie in der kroatischen Provinz angeblich erlebt haben. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, zumal die kroatischen Behörden der Aufnahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 beziehungsweise Art. 18 Abs. 1 Bst. b (i.V.m. Art. 11) Dublin-III-VO explizit zugestimmt und sich damit bereit erklärt haben, die Verantwortung für die Fortführung ihrer Asylverfahren zu übernehmen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Zudem steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 5.4 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO hätte im Hinblick darauf, dass sie nicht von der (Verwandte) des Beschwerdeführers 2 (N ...), deren Asylgesuch in der Schweiz behandelt wird, getrennt werden dürften, zur Anwendung kommen müssen. Wie die Vorinstanz hierzu zu Recht ausführt, liegen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die Asylgesuche in der Schweiz zu prüfen, zumal die (Verwandte) des Beschwerdeführers 2 nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt. Zudem ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen den Beschwerdeführenden 1-4 und der (Verwandte) des Beschwerdeführers 2 aus den Akten nicht ersichtlich.
E. 5.5 Des Weiteren besteht kein Grund zur Annahme, die Gesundheit der Beschwerdeführenden würde bei einer Überstellung der Familie nach Kroatien ernsthaft gefährdet.
E. 5.5.1 Gemäss den Akten wurde bei beiden Kindern am 2. November 2023 (d.h. einen Monat nach ihrer Ankunft in der Schweiz) und am 13. Dezember 2023 die Kinderklinik des Spitalzentrums (...) jeweils ambulant konsultiert. Dabei wurde bei der Beschwerdeführerin 3 ein viraler (...)infekt mit (...) mit (...) diagnostiziert, welcher antiypretisch und analgetisch therapiert wurde. Im Dezember wurde bei ihr nochmals ein polytoper, a.e. viraler Infekt festgestellt und antipyretisch behandelt. Ausserdem findet sich der Hinweis, dass sie seit dem Säuglingsalter immer wieder (...), auch ohne Infektion, was bereits in der Türkei abgeklärt worden sei, bei dort unauffälligem Befund. Dem neu eingereichten ärztlichen Bericht vom 5. Februar 2024 ist zu entnehmen, das klinisch rezidivierende (...) sei aktuell einer chronischen (...) zugehörig. Die Ursache sei noch nicht klar. Von infektiologischer Seite her sei bisher nichts gefunden worden. Es erhärte sich die Verdachtsdiagnose einer funktionellen (...), die aufgrund der psychosozialen Belastungssituation der Familie aufrecht erhalten bleibe. Die Familie stehe unter grossem Stress mit der Angst, auseinandergerissen zu werden. Beim Beschwerdeführer 4 wurde am 2. November 2023 eine (...) mit Verdacht auf (...) Superinfektion, einem (...) und einem politopen viralen Infekt mit (...) diagnostiziert und mit Miconazol-(...), die (...) mit Antibiotika sowie der virale Infekt antipyretisch behandelt. Für den im Dezember bei ihm festgestellten polytopen e.a. viralen Infekt und die beginnende (...) wurden eine symptomatische Therapie sowie eine zusätzliche Antipyrese bei Bedarf verordnet. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht feststellte, ist seither kein medizinischer Notfall mehr aktenkundig, die Kinder von ihren Infektionen mittlerweile genesen und es ist nicht ersichtlich, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten würde. Daran ändert der nachgereichte Bericht zur Beschwerdeführerin 3 vom 5. Februar 2024 nichts, zumal deren geltend gemachten Beschwerden offenbar schon in ihrer Heimat bestanden, ohne dass diesbezüglich eine Diagnose gestellt worden wäre, und diese Beschwerden zudem ohne Weiteres in Kroatien behandelt werden können (siehe dazu hiernach E. 5.5.2 in fine).
E. 5.5.2 Hinsichtlich der Beschwerdeführenden 1 und 2 gehen keine Hinweise für eine allfällige Behandlungsnotwendigkeit aus den Akten hervor. Die Beschwerdeführerin 1 gab anlässlich des Dublin-Gesprächs an, sie leide an Durchfall. In der Folge finden sich hierzu keine Angaben dafür, dass sie eine weitere Behandlung benötigt hätte. Der Beschwerdeführer 2 gab im Dublin-Gespräch explizit zu Protokoll, es gehe ihm gesundheitlich gut. Auch die Beschwerde enthält keine substantiierten Vorbringen dazu, beziehungsweise finden die angeblichen schweren Beschwerden des Beschwerdeführers 2 in psychischer Hinsicht (vgl. Beschwerdeakte 1 Rz. 30 f.) weder in den Vorakten noch in den mit der Beschwerde eingereichten Belegen eine Basis. Dessen ungeachtet sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 5.6 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 5.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsermittlung als nicht stichhaltig, weshalb das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung abzuweisen ist. Zudem besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, explizit Zusicherungen hinsichtlich Obdach, Nahrung und adäquate medizinische Versorgung bei den kroatischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 12). Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.
E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 2. Februar 2024 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 8.1 Die Beschwerdebegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG e contrario abzuweisen ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-682/2024 Urteil vom 8. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteiendie
1. A. A._______,
2. B. A._______,
3. C. A._______,
4. D. A.______, Türkei, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte am 2. Oktober 2023 zusammen mit ihren beiden Kindern (geboren am [...] und am [...], nachfolgend: Beschwerdeführende 3 und 4) sowie ihrer (Verwandten) (N [...]) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 28. September 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Der Beschwerdeführer 2, Ehemann der Beschwerdeführerin 1, ersuchte am 7. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl. Er war gemäss seinen Angaben - durch einen Schlepper mit einem Schengenvisum für Polen ausgestattet - unabhängig von der restlichen Familie via Deutschland in die Schweiz gereist. C. Am 12. Oktober 2023 stellte das SEM in Kroatien ein Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Kinder gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin 1 am 13. Oktober 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche von ihr und ihrer Kinder grundsätzlich in Frage komme. E. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 12. Oktober 2023 um Übernahme der Beschwerdeführerin 1 am 26. Oktober 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut und bestätigten am 15. November 2023, dass die beiden Kinder in der Übernahme eingeschlossen seien. F. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer 2 am 9. November 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer 2 liess beantragen, dass er weder von der Ehefrau und den Kindern, noch von seiner (Verwandte) (N [...]) getrennt werde. G. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 16. November 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers 2 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 16. Dezember 2024 gut. H. Mit Verfügung vom 23 Januar 2024 (eröffnet am 25. Januar 2024) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Wegweisung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie inhaftiert und unter Zwang in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden könnten. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Am 25. Januar teilte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden dem SEM mit, das Mandatsverhältnis im genannten Fall sei beendet. J. Mit Beschwerde vom 1. Februar 2024 (elektronische Eingabe) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz zumindest anzuweisen, von den Behörden in Kroatien eine konkrete, schriftliche Zusicherung einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Schliesslich sei aufgrund der äusserst kurzen Beschwerdefrist sowie der Niederlegung des Mandats durch die bisherige Rechtsvertretung eine angemessene Nachfrist zu gewähren, um die Beschwerde, insbesondere hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts und der Abhängigkeit der (Verwandte) des Beschwerdeführers 2, ergänzen zu können. K. Am 2. Februar 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. L. Am 6. Februar 2024 reichte die Rechtsvertretung einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin 3 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Daraus ergibt sich, dass der Antrag auf Gewährung einer Nachfrist, um die Beschwerde zu ergänzen, abzuweisen ist. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Stellen mehrere Familienangehörige in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so grosser zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes: Zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des grössten Teils von ihnen zuständig ist; andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist (vgl. Art. 11 Dublin-III-VO). 3.3. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). 3.4. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 ergab, dass diese am 28. September 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde und an diesem Tag gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch stellte. Soweit die Beschwerdeführerin 1 moniert, zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern sich auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und sich folglich als legitim erweist (vgl. Urteile des BVGer F-1/2024 vom 8. Januar 2024 E. 4.5; F-599/2022 vom 14. Februar 2022 E. 3.3). 3.5. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz für sie und ihre beiden Kinder gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. In der Folge stimmten sie in Anwendung von Art. 11 Dublin-III-VO auch dem Aufnahmeersuchen des SEM für den Beschwerdeführer 2 zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 und ihrer Kinder sowie des für den Beschwerdeführer 2, der in Kroatien noch ein Asylgesuch stellen kann, zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 11 Dublin III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass das Verfahren nach einer Überstellung der Beschwerdeführerenden fortgesetzt beziehungsweise bei der ganzen Familie im gleichen Staat durchgeführt wird. Die Zuständigkeit Kroatiens ist grundsätzlich gegeben. 4. 4.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme-) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme-)Verfahren zulässig. 4.3. Dementsprechend lassen die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorkommnisse in Kroatien (Internierung in einer Polizeistation mit den Kindern, Mangel an sauberem Wasser, an Nahrung [auch an Babynahrung] und an trockenen Kleidern, miserable hygienische Zustände, Anschreien in einer fremden Sprache), nicht den Schluss zu, ihnen würde bei einer Überstellung nach Kroatien der Zugang zum Asylverfahren verwehrt. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Quellen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird (so zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 21. Februar 2023 und vom 13. September 2022 sowie mehrere Berichte von Human Rights Watch [HRW]) - nicht gerechtfertigt. Dies gilt auch für die Behauptungen der Beschwerdeführenden, die Garantien der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (CRC, SR 0.107) würden in Kroatien nicht gewährleistet. 5. 5.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5.2. Die Beschwerdeführerenden bringen sinngemäss vor, es sei nicht gewährleistet, dass sie als besonders verletzliche Personen in Kroatien angemessen untergebracht und ihnen effektiv Schutz gewährt werde oder ob ihnen nicht erneut eine unmenschliche Behandlung durch die lokalen Behörden drohe. Zudem befürchten sie, in die Türkei zurückgeschickt zu werden. 5.3. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass sie bei einer Rückführung nach Kroatien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 105) zu gewärtigen hätten. Sie werden auf legalem Weg nach Kroatien in die Hauptstadt Zagreb überstellt und nicht mit einer Situation konfrontiert, wie die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 sie in der kroatischen Provinz angeblich erlebt haben. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, zumal die kroatischen Behörden der Aufnahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 beziehungsweise Art. 18 Abs. 1 Bst. b (i.V.m. Art. 11) Dublin-III-VO explizit zugestimmt und sich damit bereit erklärt haben, die Verantwortung für die Fortführung ihrer Asylverfahren zu übernehmen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Zudem steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 5.4. Die Beschwerdeführenden rügen weiter, Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO hätte im Hinblick darauf, dass sie nicht von der (Verwandte) des Beschwerdeführers 2 (N ...), deren Asylgesuch in der Schweiz behandelt wird, getrennt werden dürften, zur Anwendung kommen müssen. Wie die Vorinstanz hierzu zu Recht ausführt, liegen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die Asylgesuche in der Schweiz zu prüfen, zumal die (Verwandte) des Beschwerdeführers 2 nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt. Zudem ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen den Beschwerdeführenden 1-4 und der (Verwandte) des Beschwerdeführers 2 aus den Akten nicht ersichtlich. 5.5. Des Weiteren besteht kein Grund zur Annahme, die Gesundheit der Beschwerdeführenden würde bei einer Überstellung der Familie nach Kroatien ernsthaft gefährdet. 5.5.1. Gemäss den Akten wurde bei beiden Kindern am 2. November 2023 (d.h. einen Monat nach ihrer Ankunft in der Schweiz) und am 13. Dezember 2023 die Kinderklinik des Spitalzentrums (...) jeweils ambulant konsultiert. Dabei wurde bei der Beschwerdeführerin 3 ein viraler (...)infekt mit (...) mit (...) diagnostiziert, welcher antiypretisch und analgetisch therapiert wurde. Im Dezember wurde bei ihr nochmals ein polytoper, a.e. viraler Infekt festgestellt und antipyretisch behandelt. Ausserdem findet sich der Hinweis, dass sie seit dem Säuglingsalter immer wieder (...), auch ohne Infektion, was bereits in der Türkei abgeklärt worden sei, bei dort unauffälligem Befund. Dem neu eingereichten ärztlichen Bericht vom 5. Februar 2024 ist zu entnehmen, das klinisch rezidivierende (...) sei aktuell einer chronischen (...) zugehörig. Die Ursache sei noch nicht klar. Von infektiologischer Seite her sei bisher nichts gefunden worden. Es erhärte sich die Verdachtsdiagnose einer funktionellen (...), die aufgrund der psychosozialen Belastungssituation der Familie aufrecht erhalten bleibe. Die Familie stehe unter grossem Stress mit der Angst, auseinandergerissen zu werden. Beim Beschwerdeführer 4 wurde am 2. November 2023 eine (...) mit Verdacht auf (...) Superinfektion, einem (...) und einem politopen viralen Infekt mit (...) diagnostiziert und mit Miconazol-(...), die (...) mit Antibiotika sowie der virale Infekt antipyretisch behandelt. Für den im Dezember bei ihm festgestellten polytopen e.a. viralen Infekt und die beginnende (...) wurden eine symptomatische Therapie sowie eine zusätzliche Antipyrese bei Bedarf verordnet. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht feststellte, ist seither kein medizinischer Notfall mehr aktenkundig, die Kinder von ihren Infektionen mittlerweile genesen und es ist nicht ersichtlich, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten würde. Daran ändert der nachgereichte Bericht zur Beschwerdeführerin 3 vom 5. Februar 2024 nichts, zumal deren geltend gemachten Beschwerden offenbar schon in ihrer Heimat bestanden, ohne dass diesbezüglich eine Diagnose gestellt worden wäre, und diese Beschwerden zudem ohne Weiteres in Kroatien behandelt werden können (siehe dazu hiernach E. 5.5.2 in fine). 5.5.2. Hinsichtlich der Beschwerdeführenden 1 und 2 gehen keine Hinweise für eine allfällige Behandlungsnotwendigkeit aus den Akten hervor. Die Beschwerdeführerin 1 gab anlässlich des Dublin-Gesprächs an, sie leide an Durchfall. In der Folge finden sich hierzu keine Angaben dafür, dass sie eine weitere Behandlung benötigt hätte. Der Beschwerdeführer 2 gab im Dublin-Gespräch explizit zu Protokoll, es gehe ihm gesundheitlich gut. Auch die Beschwerde enthält keine substantiierten Vorbringen dazu, beziehungsweise finden die angeblichen schweren Beschwerden des Beschwerdeführers 2 in psychischer Hinsicht (vgl. Beschwerdeakte 1 Rz. 30 f.) weder in den Vorakten noch in den mit der Beschwerde eingereichten Belegen eine Basis. Dessen ungeachtet sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. 5.6. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 5.7. Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsermittlung als nicht stichhaltig, weshalb das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung abzuweisen ist. Zudem besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, explizit Zusicherungen hinsichtlich Obdach, Nahrung und adäquate medizinische Versorgung bei den kroatischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 12). Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.
6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 2. Februar 2024 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 8. 8.1. Die Beschwerdebegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG e contrario abzuweisen ist. 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Susanne Flückiger Versand: