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E-5508/2022

E-5508/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden.

E. 3.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein, was sich unbenommen von seiner fehlenden Absicht, dort ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend erweist. Nachdem die italienischen Behörden sich innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Aufnahmegesuch der Vorinstanz geäussert haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).

E. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Italien - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer D-5419/ 2022 vom 1. Dezember 2022 E. 5.3 und F-5090/2022 vom 23. November 2022 E. 5). Auch unter Berücksichtigung der generellen Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Aufnahmebedingungen in Italien besteht keine Veranlassung für eine Änderung der Rechtsprechung. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz.

E. 6.2 Ist ein Antragssteller unter anderem wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben. Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und einen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. Urteil des BVGer F-280/2021 vom 22. Juli 2021 E. 6 m.w.H.).

E. 6.3 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Filzwieser/ Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16; Urteil des BVGer F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5).

E. 6.4 Trotz Verständnis für den Wunsch des Beschwerdeführers, bei seinem Bruder bleiben zu können, lässt sich aus den Akten kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Legaldefinition erkennen. Es liegen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Hinweise vor, dass er zur Bewältigung des alltäglichen Lebens in sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Hinsicht von seinem Bruder abhängig wäre. Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht des BAZ C._______ vom 12. Oktober 2022 besteht beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine (...) und es wurde ihm (...) zur (...) verschrieben. Einer Aktennotiz vom 21. November 2022 lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer Sprechstunde mit D._______ vom 2. November 2022 Nebenwirkungen von (...) verneint und seither keine Medikamente mehr abgeholt hat. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Bruder eine wichtige emotionale Stütze für den Beschwerdeführer sein und sich die Nähe zu diesem positiv auf seinen psychischen Zustand auswirken kann. Dies reicht indes für die Bejahung eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht aus. Der Kontakt zwischen den Geschwistern kann auch grenzüberschreitend unter Zuhilfenahme von modernen Kommunikationsmitteln gepflegt werden, zumal sie seit vielen Jahren getrennt leben. Auf weitere Abklärungen zum Abhängigkeitsverhältnis kann verzichtet werden (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3).

E. 6.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht einer Überstellung nach Italien auch Art. 8 EMRK nicht entgegen. Der Familienbegriff gemäss Art. 8 EMRK erfasst zwar über die Kernfamilie hinausgehend unter gewissen Voraussetzungen auch die Beziehungen zwischen erwachsenen Geschwistern. Gestützt auf die vorangegangene Erwägung fehlt es aber an einer Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinem Bruder, welche über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1). Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK liegt nicht vor.

E. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist.

E. 7.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Auch ist anzunehmen, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013), ergeben.

E. 7.3 Im Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Überstellung vulnerabler Personen nach Italien sowie deren Unterbringungs- und Versorgungssituation auseinandergesetzt. Es erkannte, dass Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, bei der Überstellung in eine Unterkunft des Sistema di accoglienza e integrazione (SAI) Vorrang geniessen. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (E. 10.4.3). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben und im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO nach Italien zu überstellen seien, hätten grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen.

E. 7.4 Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 7.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei psychisch krank und die benötigte Behandlung sei in Italien nicht gewährleistet. Durch den zu erwartenden Behandlungsunterbruch sei von einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen.

E. 7.6 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.4.) sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dass weitere medizinische Untersuchungen schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen aufdecken könnten, welche im Sinne von Art. 3 EMRK einer Überstellung entgegenstünden, ist aufgrund der Aktenlage nicht zu erwarten. Auf weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand kann daher verzichtet werden (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung eines Arztberichtes ist abzuweisen.

E. 7.7 Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, asylsuchenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, dass Italien dem Beschwerdeführer nach Einreichung eines Asylgesuchs eine notwendige medizinische Behandlung verweigern würde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist der Zugang von asylsuchenden Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus derzeit grundsätzlich gewährleistet (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2). Die geltend gemachten Beschwerden stehen einer Überstellung nach Italien somit nicht entgegen und könnten höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche es im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung abzuklären gilt. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden - sofern notwendig - den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 8 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Wie bereits dargelegt, drängen sich weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand oder zum Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in der Schweiz lebenden Bruder nicht auf. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien individuelle Garantien einzuholen, ist festzustellen, dass gemäss Rechtsprechung bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl. take charge) keine solchen Garantien vor Anordnung der Überstellung nach Italien notwendig sind (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 a.a.O. E. 10.4.3.3 und 10.4.4.). Der entsprechende Subeventualantrag ist ebenfalls abzuweisen.

E. 9 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet.

E. 10 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, einstweilige Aussetzung des Vollzugs und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden.

E. 11 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG). Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5508/2022 Urteil vom 6. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Dominic Ley, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 15. August 2022 illegal in Italien eingereist und daktyloskopisch erfasst worden war. C. Am 14. September 2022 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte am 14. September 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. E. Am 16. September 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 21. September 2021 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei zwar nach seiner Rettung im Mittelmeer in Italien registriert worden, habe aber dort nicht um Asyl nachgesucht. Er wolle nicht nach Italien zurück. Sein Ziel sei die Schweiz gewesen, weil sein Bruder hier lebe. Dieser könne ihm nach dem Erlebten helfen, ein normales Leben zu führen. Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer an, seit er geschlagen worden sei, habe er Probleme mit den (...). Zudem habe er aufgrund der in Eritrea und B._______ erlittenen Misshandlungen psychische Probleme. Er könne kaum (...) und habe (...). Es sei ihm ein (...) und eine (...) für die (...) verschrieben worden. F. Am 26. September 2022 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Antrag auf Zuständigkeitserklärung gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und führte aus, es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Bruder. G. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Bruders vom 5. Oktober 2022 ein. H. Am 14. Oktober 2022 gab der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht des Bundesasylzentrums (BAZ) C._______ vom 12. Oktober 2022 zu den Akten. I. Am 22. November 2022 teilte die Vorinstanz den italienischen Behörden mit, angesichts des unbeantwortet gebliebenen Aufnahmeersuchens vom 14. September 2022 erachte sie Italien als zuständiger Mitgliedstaat. J. Mit Verfügung vom 22. November 2022 (am folgenden Tag eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Überstellung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Am 23. November 2022 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. L. Mit Eingabe vom 30. November 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den italienischen Behörden individuelle Garantien betreffend Unterkunft, Nahrung und Zugang zu nahtloser, adäquater sowie regelmässiger psychologischer Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die amtliche Verbeiständung sowie eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch auszusetzen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Als Beilage reichte der Beschwerdeführer nebst bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. 3.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein, was sich unbenommen von seiner fehlenden Absicht, dort ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend erweist. Nachdem die italienischen Behörden sich innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Aufnahmegesuch der Vorinstanz geäussert haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 4. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

5. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Italien - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer D-5419/ 2022 vom 1. Dezember 2022 E. 5.3 und F-5090/2022 vom 23. November 2022 E. 5). Auch unter Berücksichtigung der generellen Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Aufnahmebedingungen in Italien besteht keine Veranlassung für eine Änderung der Rechtsprechung. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz. 6.2 Ist ein Antragssteller unter anderem wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben. Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und einen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. Urteil des BVGer F-280/2021 vom 22. Juli 2021 E. 6 m.w.H.). 6.3 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Filzwieser/ Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16; Urteil des BVGer F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5). 6.4 Trotz Verständnis für den Wunsch des Beschwerdeführers, bei seinem Bruder bleiben zu können, lässt sich aus den Akten kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Legaldefinition erkennen. Es liegen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Hinweise vor, dass er zur Bewältigung des alltäglichen Lebens in sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Hinsicht von seinem Bruder abhängig wäre. Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht des BAZ C._______ vom 12. Oktober 2022 besteht beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine (...) und es wurde ihm (...) zur (...) verschrieben. Einer Aktennotiz vom 21. November 2022 lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer Sprechstunde mit D._______ vom 2. November 2022 Nebenwirkungen von (...) verneint und seither keine Medikamente mehr abgeholt hat. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Bruder eine wichtige emotionale Stütze für den Beschwerdeführer sein und sich die Nähe zu diesem positiv auf seinen psychischen Zustand auswirken kann. Dies reicht indes für die Bejahung eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht aus. Der Kontakt zwischen den Geschwistern kann auch grenzüberschreitend unter Zuhilfenahme von modernen Kommunikationsmitteln gepflegt werden, zumal sie seit vielen Jahren getrennt leben. Auf weitere Abklärungen zum Abhängigkeitsverhältnis kann verzichtet werden (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). 6.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht einer Überstellung nach Italien auch Art. 8 EMRK nicht entgegen. Der Familienbegriff gemäss Art. 8 EMRK erfasst zwar über die Kernfamilie hinausgehend unter gewissen Voraussetzungen auch die Beziehungen zwischen erwachsenen Geschwistern. Gestützt auf die vorangegangene Erwägung fehlt es aber an einer Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinem Bruder, welche über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1). Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK liegt nicht vor. 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist. 7.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Auch ist anzunehmen, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013), ergeben. 7.3 Im Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Überstellung vulnerabler Personen nach Italien sowie deren Unterbringungs- und Versorgungssituation auseinandergesetzt. Es erkannte, dass Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, bei der Überstellung in eine Unterkunft des Sistema di accoglienza e integrazione (SAI) Vorrang geniessen. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (E. 10.4.3). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben und im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO nach Italien zu überstellen seien, hätten grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. 7.4 Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 7.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei psychisch krank und die benötigte Behandlung sei in Italien nicht gewährleistet. Durch den zu erwartenden Behandlungsunterbruch sei von einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen. 7.6 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.4.) sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dass weitere medizinische Untersuchungen schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen aufdecken könnten, welche im Sinne von Art. 3 EMRK einer Überstellung entgegenstünden, ist aufgrund der Aktenlage nicht zu erwarten. Auf weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand kann daher verzichtet werden (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung eines Arztberichtes ist abzuweisen. 7.7 Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, asylsuchenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, dass Italien dem Beschwerdeführer nach Einreichung eines Asylgesuchs eine notwendige medizinische Behandlung verweigern würde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist der Zugang von asylsuchenden Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus derzeit grundsätzlich gewährleistet (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2). Die geltend gemachten Beschwerden stehen einer Überstellung nach Italien somit nicht entgegen und könnten höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche es im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung abzuklären gilt. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden - sofern notwendig - den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

8. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Wie bereits dargelegt, drängen sich weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand oder zum Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in der Schweiz lebenden Bruder nicht auf. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien individuelle Garantien einzuholen, ist festzustellen, dass gemäss Rechtsprechung bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl. take charge) keine solchen Garantien vor Anordnung der Überstellung nach Italien notwendig sind (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 a.a.O. E. 10.4.3.3 und 10.4.4.). Der entsprechende Subeventualantrag ist ebenfalls abzuweisen.

9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet.

10. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, einstweilige Aussetzung des Vollzugs und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden. 11. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG). Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: