Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, aufgrund des EURODAC-Hits sei erstellt, dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2022 illegal in Italien eingereist sei. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen genommen habe, sei die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 15. September 2022 auf Italien übergegangen. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf diese Zuständigkeit, ebenso wenig die Tatsachen, dass er bisher in Italien kein Asylgesuch eingereicht habe. Nach seiner Rückführung nach Italien habe er die Möglichkeit, dort ein Asylgesuch einzureichen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Italien habe die einschlägigen Richtlinien umgesetzt. Ferner sei Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK, und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Schliesslich lägen auch keine Gründe für eine Anwendung der Ermessens- respektive Souveränitätsklauseln (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor. Ungeachtet der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([...]) verstosse die Überstellung nach Italien nicht gegen Art. 3 EMRK, da diese Gesundheitsprobleme auch in Italien behandelbar seien. Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, und Asylsuchende hätten grundsätzlich Zugang zu der ihnen gemäss der einschlägigen EU-Richtlinie zustehenden erforderlichen medizinischen Versorgung. Vulnerablen Personen werde prioritärer Zugang zum Zweitaufnahmesystem gewährt (Verweis u.a. auf das Gesetz Nr. 173/2020 sowie das Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022). Auf das Asylgesuch sei demnach nicht einzutreten.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift, er sei sehr krank. In Italien habe er keine Unterstützung bekommen, er könne dort nicht wirksam behandelt werden. Ausserdem habe er von seiner Mutter erfahren, dass die Haschd al-Schaabi (Volksmobilmachungseinheiten) ihr gesagt hätten, sie würden ihn in Italien ausfindig machen. Auch deshalb könne er nicht nach Italien zurückkehren. Falls er dorthin zurückgehen müsse, werde er sich umbringen.
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive nicht innert Frist auf die entsprechende Anfrage geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass dieser am 26. Mai 2022 in Italien registriert worden war. Da die zuständigen italienischen Behörden das Aufnahmeersuchen des SEM vom 14. Juli 2022 nicht innert der massgeblichen Frist beantworteten, ist gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO davon auszugehen, dass Italien seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer implizit anerkannt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen vorgängigen Aufenthalt in Italien nicht. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden nicht das Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.
E. 7.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.2.2 Es bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Italien frei, dort um Asyl nachzusuchen (was er zuvor offenbar nicht getan hat) und damit Zugang zu den entsprechenden Aufnahmestrukturen und Unterstützungsleistungen zu erhalten. Er hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.3 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist ebenfalls nicht angezeigt.
E. 7.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Italien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und die massgeblichen EU-Richtlinien (vgl. vorstehend E. 7.2.1) respektiert. Diese Vermutung kann durch konkrete und erhebliche Vorbringen im Einzelfall umgestossen werden (vgl. das Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 5; BVGE 2011/9 E. 6 und 2010/45 E. 7.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer bringt indessen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage.
E. 7.3.2 Insbesondere stehen die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Italien nicht entgegen. Den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen zufolge leidet er an (...). Zudem hatte er eine - inzwischen behandelte - (...). Diese Gesundheitsprobleme sind nicht besonders schwerwiegend und überdies auch in Italien adäquat behandelbar. Es ist ferner davon auszugehen, dass Asylsuchende, die - wie der Beschwerdeführer - in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen erhalten (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2641/2022 vom 5. Juli 2022 E. 11.8, m.w.H.). Konkrete Hinweise, wonach dem Beschwerdeführer in Italien eine angemessene medizinische Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. Bei der Ausgestaltung der konkreten Überstellungsmodalitäten hat die zuständige Vollzugsbehörde allfälligen medizinischen Problemen Rechnung zu tragen. Zudem sind die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällige medizinische Besonderheiten zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Es ist davon auszugehen, dass diese Vorgaben im vorliegenden Fall eingehalten werden (vgl. dazu A22 «Überstellungsmodalitäten»). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe androht, er werde sich umbringen, wenn er nach Italien zurückgeschafft werde, ist darauf zu verweisen, dass auch eine allfällige, neu aufgetretene Suizidalität (im Austrittsbericht der [...] vom 3. August 2022 wurde diese noch verneint) praxisgemäss für sich alleine nicht genügt, um den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer F-3417/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 5.3.2, m.w.H.).
E. 7.3.3 Sollte der Beschwerdeführer in Italien Übergriffe durch Drittpersonen (beispielsweise Angehörige der irakischen Volksmobilmachungseinheiten, vgl. Beschwerdevorbringen) befürchten oder erleiden, ist er gehalten, sich an die zuständigen italienischen Sicherheitsbehörden zu wenden, welche als schutzfähig und -willig zu erachten sind.
E. 7.3.4 Demnach ist die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ohne weiteres als zulässig zu erachten.
E. 7.3.5 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.4 Nach dem Gesagten bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden. Der am 29. September 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mir vorliegendem Urteil dahin.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4344/2022 Urteil vom 4. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein am 14. Juni 2022 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 26. Mai 2022 in Italien registriert worden war. C. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 15. Juni 2022 statt, und am 20. Juni 2022 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. D. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 14. Juli 2022 führte der Beschwerdeführer aus, er sei möglicherweise via Italien in die Schweiz gekommen. Er sei dort zunächst in einer Asylunterkunft gewesen, dann hätten ihn die Behörden zum Bahnhof gebracht, und er sei mit dem Zug in die Schweiz gereist. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren. Bereits in der Türkei sei ihm gesagt worden, er solle nicht in Italien bleiben, da er dort keine Hilfe für seine Probleme erhalten werde. In Italien sei ihm ein Dokument ausgehändigt und gesagt worden, er müsse das Land verlassen. In Italien werde sein Problem nicht gelöst; er wolle in Sicherheit leben. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, gab er an, es gehe ihm nicht gut, aber auch nicht schlecht. Er sei in der Schweiz mehrmals bei der Pflege gewesen und habe eine Woche im Krankenhaus verbracht. Er habe Herzprobleme. Zudem habe er einen Termin bei einem Psychiater vereinbart. E. Ebenfalls am 14. Juli 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). F. Mit Eingaben vom 5. und 25. August 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Notfallbericht des (...) vom 1. Juli 2022, einen Notfallbericht des Spitals (...) vom 30. Juli 2022 sowie einen Austrittsbericht der (...) vom 3. August 2022 zu den Akten. Zudem teilte er mit, er befinde sich in regelmässiger psychiatrischer Behandlung und habe sich in den letzten beiden Wochen erneut stationär bei den (...) aufgehalten. G. Am 16. September 2022 teilte das SEM den italienischen Behörden mit, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens sei infolge der ungenutzt verstrichenen Frist für die Beantwortung des Aufnahmegesuchs per 15. September 2022 auf Italien übergegangen. H. Mit Verfügung vom 20. September 2022 - eröffnet am 22. September 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte mit Schreiben vom 22. September 2022 mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. J. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. September 2022 beantragte der Beschwerdeführer (sinngemäss), die vorinstanzliche Verfügung vom 20. September 2022 sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Ausserdem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung) sowie zwei bereits aktenkundige ärztliche Berichte vom 30. Juli und 3. August 2022 (Kopien) bei. K. Mit Verfügung vom 29. September 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, aufgrund des EURODAC-Hits sei erstellt, dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2022 illegal in Italien eingereist sei. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen genommen habe, sei die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 15. September 2022 auf Italien übergegangen. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf diese Zuständigkeit, ebenso wenig die Tatsachen, dass er bisher in Italien kein Asylgesuch eingereicht habe. Nach seiner Rückführung nach Italien habe er die Möglichkeit, dort ein Asylgesuch einzureichen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Italien habe die einschlägigen Richtlinien umgesetzt. Ferner sei Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK, und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Schliesslich lägen auch keine Gründe für eine Anwendung der Ermessens- respektive Souveränitätsklauseln (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor. Ungeachtet der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([...]) verstosse die Überstellung nach Italien nicht gegen Art. 3 EMRK, da diese Gesundheitsprobleme auch in Italien behandelbar seien. Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, und Asylsuchende hätten grundsätzlich Zugang zu der ihnen gemäss der einschlägigen EU-Richtlinie zustehenden erforderlichen medizinischen Versorgung. Vulnerablen Personen werde prioritärer Zugang zum Zweitaufnahmesystem gewährt (Verweis u.a. auf das Gesetz Nr. 173/2020 sowie das Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022). Auf das Asylgesuch sei demnach nicht einzutreten. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift, er sei sehr krank. In Italien habe er keine Unterstützung bekommen, er könne dort nicht wirksam behandelt werden. Ausserdem habe er von seiner Mutter erfahren, dass die Haschd al-Schaabi (Volksmobilmachungseinheiten) ihr gesagt hätten, sie würden ihn in Italien ausfindig machen. Auch deshalb könne er nicht nach Italien zurückkehren. Falls er dorthin zurückgehen müsse, werde er sich umbringen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive nicht innert Frist auf die entsprechende Anfrage geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 7. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass dieser am 26. Mai 2022 in Italien registriert worden war. Da die zuständigen italienischen Behörden das Aufnahmeersuchen des SEM vom 14. Juli 2022 nicht innert der massgeblichen Frist beantworteten, ist gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO davon auszugehen, dass Italien seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer implizit anerkannt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen vorgängigen Aufenthalt in Italien nicht. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden nicht das Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 7.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2.2 Es bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Italien frei, dort um Asyl nachzusuchen (was er zuvor offenbar nicht getan hat) und damit Zugang zu den entsprechenden Aufnahmestrukturen und Unterstützungsleistungen zu erhalten. Er hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.3 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist ebenfalls nicht angezeigt. 7.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Italien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und die massgeblichen EU-Richtlinien (vgl. vorstehend E. 7.2.1) respektiert. Diese Vermutung kann durch konkrete und erhebliche Vorbringen im Einzelfall umgestossen werden (vgl. das Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 5; BVGE 2011/9 E. 6 und 2010/45 E. 7.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer bringt indessen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. 7.3.2 Insbesondere stehen die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Italien nicht entgegen. Den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen zufolge leidet er an (...). Zudem hatte er eine - inzwischen behandelte - (...). Diese Gesundheitsprobleme sind nicht besonders schwerwiegend und überdies auch in Italien adäquat behandelbar. Es ist ferner davon auszugehen, dass Asylsuchende, die - wie der Beschwerdeführer - in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen erhalten (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2641/2022 vom 5. Juli 2022 E. 11.8, m.w.H.). Konkrete Hinweise, wonach dem Beschwerdeführer in Italien eine angemessene medizinische Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. Bei der Ausgestaltung der konkreten Überstellungsmodalitäten hat die zuständige Vollzugsbehörde allfälligen medizinischen Problemen Rechnung zu tragen. Zudem sind die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällige medizinische Besonderheiten zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Es ist davon auszugehen, dass diese Vorgaben im vorliegenden Fall eingehalten werden (vgl. dazu A22 «Überstellungsmodalitäten»). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe androht, er werde sich umbringen, wenn er nach Italien zurückgeschafft werde, ist darauf zu verweisen, dass auch eine allfällige, neu aufgetretene Suizidalität (im Austrittsbericht der [...] vom 3. August 2022 wurde diese noch verneint) praxisgemäss für sich alleine nicht genügt, um den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer F-3417/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 5.3.2, m.w.H.). 7.3.3 Sollte der Beschwerdeführer in Italien Übergriffe durch Drittpersonen (beispielsweise Angehörige der irakischen Volksmobilmachungseinheiten, vgl. Beschwerdevorbringen) befürchten oder erleiden, ist er gehalten, sich an die zuständigen italienischen Sicherheitsbehörden zu wenden, welche als schutzfähig und -willig zu erachten sind. 7.3.4 Demnach ist die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ohne weiteres als zulässig zu erachten. 7.3.5 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.4 Nach dem Gesagten bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden. Der am 29. September 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mir vorliegendem Urteil dahin. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: