Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer am 6. November 2023 als verschwunden gemeldet wurde. Nachdem er die rubrizierte Rechtsvertreterin gemäss eingereichter Vollmacht indessen erst am 7. November 2023 mandatiert hatte und er am 12. November 2023 ins Bundesasylzentrum zurückkehrte, besteht keine Veranlassung zu Weiterungen in Bezug auf ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
E. 2.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer erhobene verfahrensrechtliche Rüge geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.
E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz. Er sei nicht - wie vom SEM behauptet - (...), sondern (...), was im vorliegenden Fall besonders relevant sei.
E. 3.4 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig erstellt hat. Das SEM stützt sich auf die Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 24. August 2023, wonach er aufgrund seiner (...) in seinem Heimatland viele Probleme gehabt habe. Der Beschwerdeführer hat die protokollierte Aussage unterschriftlich bestätigt (vgl. act. 1270521 - 15/2 S. 2), weshalb dem SEM keine unrichtige Sachverhaltsermittlung vorgeworfen werden kann. Festzuhalten bleibt sodann, dass sich das SEM angesichts der Angaben des Beschwerdeführers zum medizinischen Sachverhalt (vgl. a.a.O.) auch nicht zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen veranlasst sehen musste.
E. 3.5 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht angezeigt.
E. 3.6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Asylgründe nicht Gegenstand des vorliegenden Dublin-Verfahrens ist, sondern einzig das Feststellen des für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Mitgliedstaates.
E. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
E. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi-gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Nachdem die schwedischen Behörden dem Übernahmegesuch des SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch anerkannt.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer beruft sich indes auf eine direkte Zuständigkeit der Schweiz, weil zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Bruder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliege.
E. 4.5.1 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16; Urteil des BVGer E-3894/2023 vom 17. Juli 2023 E. 9.3.2). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts begründet das Bedürfnis nach affektiver oder psychologischer Unterstützung durch die Angehörigen allein grundsätzlich kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5; Urteil des BVGer E-317/2022 vom 10. Februar 2023 E. 7.2.1).
E. 4.5.2 Weder der pauschale Hinweis auf die Nähe und Intensität des Familienverhältnisses noch das angeblich zwischenzeitlich eingetretene Abhängigkeitsverhältnis, wofür den Akten keine belegten Anhaltspunkte zu entnehmen sind, führen zur Zuständigkeit der Schweiz. Zwar ist durchaus nachvollziehbar, dass die Nähe von dem Beschwerdeführer vertrauten Personen erwünscht ist, dies vermag aber weder die Hilfsbedürftigkeit noch ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO aufzuzeigen.
E. 4.6 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Schweden würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 4.6.1 Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 4.6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird.
E. 4.7.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen, es bestehe ein sehr nahes und intensives Familien- und inzwischen Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Bruder, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 4.7.2 Aus dem Hinweis auf seinen in der Schweiz lebenden Bruder sowie dessen Ehefrau vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehörige" nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. Geschwister, Neffen, Cousins sowie Onkel und Tanten fallen nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Es besteht auch im Lichte von Art. 8 EMRK keine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.
E. 4.7.3 Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.7.4 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Schweden. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen des Dublin-Gesprächs aus, er sei mental angeschlagen und leide unter (...). Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, er leide unter einer starken (...) und zudem sei anzunehmen, dass er aufgrund des Erlebten unter einer (...) leide. Belege hierzu reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Ebenso wenig ergeben sich Hinweise auf weitere aktuell bestehende, schwerwiegendere gesundheitliche Probleme aus den Akten. Es kann denn auch nicht angenommen werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden zu einer ernsthaften Gefährdung des Gesundheitszustands im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung führen würde. Im Übrigen verfügt Schweden über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe - einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung - zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Schweden dem Beschwerdeführer allenfalls erforderliche medizinische Behandlungen verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, würden - falls nötig - den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die schwedischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 4.8 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Schweden die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 4.9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Schweden in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 6 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 7 Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 8 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6136/2023 Urteil vom 15. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihm von der schwedischen Botschaft in B._______ am 5. April 2023 ein Visum, gültig vom (...) bis zum (...), ausgestellt worden war. C. Der Beschwerdeführer mandatierte am 15. August 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 23. August 2023 ersuchte die Vorinstanz die schwedischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. E.a Am 24. August 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr beziehungsweise Überstellung in dieses Land sowie zum medizinischen Sachverhalt. E.b Er gab an, aufgrund seiner (...) viele Probleme in seinem Heimatland gehabt zu haben. Sein in der Schweiz lebender Bruder und dessen Frau hätten ihn unterstützt und ihm gesagt, dass er auch in die Schweiz kommen könne, wo er gut aufgehoben wäre. Im November 2022 habe er «lebensbedrohliche Probleme» mit dem Militär gehabt, weshalb er Sri Lanka verlassen und in die Schweiz gereist sei. In anderen Ländern habe er keine Bezugspersonen, er habe nur seinen Bruder und seine Schwägerin in der Schweiz. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab er an, physisch gehe es ihm gut aber mental sei er angeschlagen. Er mache sich aufgrund des im Heimatland Erlebten viele Gedanken. Er leide unter (...) und habe sich an MedicHelp gewendet. Er habe Medikamente erhalten. Ansonsten habe er keine weiteren Probleme. Da er (...) sei und manchmal nur (...) zur Wahl stünden, esse er nur Brot oder Früchte. F. Am 25. August 2023 stimmten die schwedischen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu. G. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 - eröffnet am 1. November 2023 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Schweden an. Gleichzeitig ordnete sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Begründung wird auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen. H. Am 2. November 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Mit Eingabe vom 8. November 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Sistierung des Vollzugs der Wegweisung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 Asyl). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer am 6. November 2023 als verschwunden gemeldet wurde. Nachdem er die rubrizierte Rechtsvertreterin gemäss eingereichter Vollmacht indessen erst am 7. November 2023 mandatiert hatte und er am 12. November 2023 ins Bundesasylzentrum zurückkehrte, besteht keine Veranlassung zu Weiterungen in Bezug auf ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 2.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer erhobene verfahrensrechtliche Rüge geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). 3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz. Er sei nicht - wie vom SEM behauptet - (...), sondern (...), was im vorliegenden Fall besonders relevant sei. 3.4 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig erstellt hat. Das SEM stützt sich auf die Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 24. August 2023, wonach er aufgrund seiner (...) in seinem Heimatland viele Probleme gehabt habe. Der Beschwerdeführer hat die protokollierte Aussage unterschriftlich bestätigt (vgl. act. 1270521 - 15/2 S. 2), weshalb dem SEM keine unrichtige Sachverhaltsermittlung vorgeworfen werden kann. Festzuhalten bleibt sodann, dass sich das SEM angesichts der Angaben des Beschwerdeführers zum medizinischen Sachverhalt (vgl. a.a.O.) auch nicht zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen veranlasst sehen musste. 3.5 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. 3.6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Asylgründe nicht Gegenstand des vorliegenden Dublin-Verfahrens ist, sondern einzig das Feststellen des für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Mitgliedstaates. 4. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi-gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Nachdem die schwedischen Behörden dem Übernahmegesuch des SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch anerkannt. 4.5 Der Beschwerdeführer beruft sich indes auf eine direkte Zuständigkeit der Schweiz, weil zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Bruder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliege. 4.5.1 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16; Urteil des BVGer E-3894/2023 vom 17. Juli 2023 E. 9.3.2). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts begründet das Bedürfnis nach affektiver oder psychologischer Unterstützung durch die Angehörigen allein grundsätzlich kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5; Urteil des BVGer E-317/2022 vom 10. Februar 2023 E. 7.2.1). 4.5.2 Weder der pauschale Hinweis auf die Nähe und Intensität des Familienverhältnisses noch das angeblich zwischenzeitlich eingetretene Abhängigkeitsverhältnis, wofür den Akten keine belegten Anhaltspunkte zu entnehmen sind, führen zur Zuständigkeit der Schweiz. Zwar ist durchaus nachvollziehbar, dass die Nähe von dem Beschwerdeführer vertrauten Personen erwünscht ist, dies vermag aber weder die Hilfsbedürftigkeit noch ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO aufzuzeigen. 4.6 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Schweden würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 4.6.1 Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 4.6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird. 4.7 4.7.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen, es bestehe ein sehr nahes und intensives Familien- und inzwischen Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Bruder, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4.7.2 Aus dem Hinweis auf seinen in der Schweiz lebenden Bruder sowie dessen Ehefrau vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehörige" nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. Geschwister, Neffen, Cousins sowie Onkel und Tanten fallen nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Es besteht auch im Lichte von Art. 8 EMRK keine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. 4.7.3 Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.7.4 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Schweden. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen des Dublin-Gesprächs aus, er sei mental angeschlagen und leide unter (...). Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, er leide unter einer starken (...) und zudem sei anzunehmen, dass er aufgrund des Erlebten unter einer (...) leide. Belege hierzu reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Ebenso wenig ergeben sich Hinweise auf weitere aktuell bestehende, schwerwiegendere gesundheitliche Probleme aus den Akten. Es kann denn auch nicht angenommen werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden zu einer ernsthaften Gefährdung des Gesundheitszustands im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung führen würde. Im Übrigen verfügt Schweden über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe - einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung - zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Schweden dem Beschwerdeführer allenfalls erforderliche medizinische Behandlungen verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, würden - falls nötig - den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die schwedischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). 4.8 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Schweden die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 4.9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Schweden in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
7. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
8. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 9. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: