Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedsstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4 Beim Dublin-Gespräch erklärte die Beschwerdeführerin, die (...) Behörden hätten ihr gesagt, sie müsse aufgrund eines Aufenthaltstitels in Schweden dorthin zurückkehren. Das SEM ersuchte deshalb die schwedischen Behörden am 10. Oktober 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 respektive Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die schwedischen Behörden hiessen das Ersuchen am 17. Oktober 2023 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO gut, womit sie zum Ausdruck brachten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihres Asylgesuchs in der Schweiz über einen gültigen Aufenthaltstitel in Schweden verfügte. Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens gegeben und die Beschwerdeführerin vermag aus den mit der Beschwerde eingereichten Dokumenten aus Schweden im Zusammenhang mit einer Abklärung eines möglichen Widerrufs ihrer befristeten Aufenthaltserlaubnis nichts für sich abzuleiten.
E. 5 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei in Schweden wegen ihres Ehemannes einem sehr hohen physischen und psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Sie sei von ihrer Familie gezwungen worden, zu heiraten. Sie habe wenig Lebenserfahrung und sei körperlich sehr schwach. Nun suche sie Zuflucht in der Schweiz, wo ihr Bruder lebe und sie Schutz und Unterstützung erhalten könne. Eine Überstellung nach Schweden würde ihr Leben und ihre Gesundheit gefährden, was gegen die Menschenrechte verstosse. Sie sei traumatisiert sowie körperlich und mental sehr müde. Ausserdem sei sie selbstmordgefährdet und benötige dringend psychiatrische Hilfe. Sie leide an einer schweren Depression und posttraumatischen Belastungsstörung sowie Flashbacks, was medizinisch zu bestätigen sei. Viele Gründe würden gegen eine Überstellung nach Schweden sprechen, nicht nur die dort für Flüchtlinge allgemein schwierige Lage. Aufgrund der Unzumutbarkeit einer Überstellung nach Schweden sei ein Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 angebracht. Die Situation sei für verletzliche Personen besonders prekär. Die Beschwerdeführerin gehöre als traumatisierter Flüchtling aus Syrien einer besonders verletzlichen Personenkategorie an. Die Bedingungen insbesondere in den Erstaufnahmezentren würden stark variieren und seien oftmals ungenügend. Da in den Zentren kaum mehr spezialisiertes Personal anwesend sei, sei sowohl die Identifikation von vulnerablen Personen, namentlich traumatisierter Schutzsuchender, und folglich ihre Unterstützung und Behandlung nur in Ausnahmefällen möglich. Die Anzahl spezialisierter Plätze für Personen mit physischen oder psychischen Beeinträchtigungen sei seit Jahren ungenügend. Die Beschwerdeführerin würde lieber sterben als nach Schweden zurückzukehren, wo sie erneut in eine lebensgefährliche Situation geraten und an die schlimmen Erlebnisse erinnert würde. Ihr Gesundheitszustand habe sich nach dem vorinstanzlichen Entscheid verschlimmert, sodass sie zur Beruhigung mehr Medikamente habe einnehmen müssen. Ihr junges Alter, die geringe Lebenserfahrung, der Umstand, dass sie noch nie etwas alleine gemacht habe und ihre Angst vor dem Verfahren in Schweden betreffend Aufenthalt müssten zu ihren Gunsten berücksichtigt werden.
E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Schweden würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung gemäss Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6136/2023 vom 15. November 2023 E. 4.6; F-535/2021 vom 8. März 2021 E. 7.1). So ist Schweden Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach dem Gesagten nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.2 Es gilt die Vermutung, dass Schweden - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Die Beschwerdeführerin bringt nichts Substanzielles vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Schweden ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots erwarten kann und adäquate Unterstützung und Unterbringung erhalten wird. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass Schweden das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. Istanbul-Konvention, SR 0.311.35) ratifiziert und umgesetzt hat. Diverse Nichtregierungsorganisationen betreiben «Anti-Gewalt-Zentren» und Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, wo die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall Schutz und Sicherheit finden kann (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6). Sollte sie sich weiterhin vor Übergriffen seitens ihres Ehemannes fürchten oder sogar solche erleiden, steht es ihr auch offen, behördlichen Schutz zu beanspruchen, zumal es sich bei Schweden um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Polizei- und Justizsystem handelt. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Schweden in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
E. 7.3.1 Zum medizinischen Sachverhalt gab die Beschwerdeführerin beim Dublin-Gespräch vom 10. Oktober 2023 an, sie habe keine körperlichen Beschwerden, leide aber an psychischen Problemen. Nachts könne sie nicht schlafen. In der Unterkunft in der Schweiz sei sie zum Gesundheitsdienst gegangen, wo ihr zwei Medikamente abgegeben worden seien, um schlafen zu können. Am folgenden Tag habe sie einen Termin bei einem Psychiater. Auch anlässlich der ergänzenden Befragung vom 30. Oktober 2023 wies sie darauf hin, dass sie sich psychisch nicht wohl fühle. Den Termin beim Psychiater habe sie wahrgenommen. Der Arzt wisse, dass sie mehrmals an Suizid gedacht habe. Sie habe in Schweden und in B._______ versucht, sich das Leben zu nehmen. Aufgrund der Erlebnisse könne sie in der Nacht nicht schlafen, vielleicht höchstens zwei Stunden. Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen (SEM-act. 22/3, 24/4, 26/4, 29/2, 30/2, 32/1) ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der Impfung gegen Virushepatitis, die Notwendigkeit der Impfung gegen Diphtherie-Pertussis-Tetanus mit Poliomyelitis, Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden. Sie wurde geimpft und es wurden ihr verschiedene Medikamente (Redormin, Relaxane und Quetiapin) verschrieben. Das D._______ führte in seinem Kurzbericht vom 11. Oktober 2023 unter anderem aus, dass bei der Beschwerdeführerin Gedächtnisstörungen im Sinne von Flashbacks vorhanden seien. Sie sei im Affekt deprimiert, ängstlich und innerlich unruhig. Weiter bestehe eine Störung der Vitalgefühle und auch der Nachtschlaf sei mit Albträumen gestört. Die Patientin erwähne Suizidgedanken und -vorhaben, sollte sie aus der Schweiz ausgewiesen werden. Zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt bestehe kein Anhalt für eine akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung. Der ärztliche Kurzbericht des D._______ vom 7. November 2023 hält als Procedere regelmässige Elektrokardiogramme (EKG) und Laborkontrollen sowie nach Möglichkeit eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung fest. Abklärungen des SEM bei den zuständigen Gesundheitsdiensten der Bundesasylzentren (BAZ) (...) und (...) ergaben am 22. November 2023, dass die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2023 einen Termin beim Psychiater wahrgenommen habe. Es seien ihr psychische Beschwerden diagnostiziert worden und sie sei zwecks vertiefter Abklärung ihres Leidens und detaillierter Definierung einer Psychopharmaka-Therapie zur Konsiliarpsychiatrie überwiesen worden. Aus Kapazitätsgründen habe das medizinische Fachpersonal der zuständigen Gesundheitsbetreuung des BAZ (...) entschieden, dass derzeit kein unmittelbarer dringlicher Bedarf für eine konsiliarpsychiatrische Abklärung gegeben sei. Der Beschwerdeführerin sei in Rücksprache mit dem Psychiater Quetiapin in Reserve verschrieben worden. Die körperliche Untersuchung sei am 13. Oktober 2023 und das EKG am 3. November 2023 nachgeholt worden. Die Resultate seien bei beiden Untersuchungen unauffällig gewesen. Am 8. November 2023 habe sich die Beschwerdeführerin letztmals bei der zuständigen Gesundheitsbetreuung des BAZ (...) gemeldet, wobei sie über Angstzustände in der Nacht geklagt habe. Daraufhin sei ihr erneut Quetiapin in Reserve abgegeben worden. Ausser den bereits eingereichten würden keine weiteren Arztberichte vorliegen. Auch seien zurzeit keine Arzttermine ausstehend.
E. 7.3.2 Auch wenn die gesundheitlichen, namentlich die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht zu verharmlosen sind, so erweisen sie sich doch nicht als derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Schweden abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Schweden verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6136/2023 E. 4.7.4) und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich psychologischer Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Da die Beschwerdeführerin in Schweden eine gültige Aufenthaltsbewilligung besitzt, dürfte sie dort - wie bereits das SEM im angefochtenen Entscheid festgehalten hat - über einen gültigen Krankenversicherungsschutz verfügen. Sie kann sich nach dem Gesagten im Bedarfsfall an das zuständige medizinische Fachpersonal in Schweden wenden. Es liegen keine Hinweise vor, wonach dieses Land seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Hinsichtlich der in der Beschwerde erwähnten Selbstmordgefährdung gilt es festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-2034/2022 vom 23. Mai 2022 E. 9.5 m.H.). Die mit der Überstellung beauftragten Behörden würden die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ebenso hat die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Schweden Rechnung zu tragen, indem sie die schwedischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat. Gemäss der angefochtenen Verfügung wird das SEM die schwedischen Behörden entsprechend informieren.
E. 7.4 Gestützt auf die Ausführungen, wonach ein Bruder der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebe, ist sodann zu prüfen, ob die Anwesenheit dieses Bruders (G._______, geb. [...] [N (...)]) einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht. Vorab gilt es festzustellen, dass es sich bei Geschwistern nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt. Im Weiteren sind vorliegend die in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erwähnten Ermessensdeterminanten (Schwangerschaft, neugeborenes Kind, schwere Krankheit, ernsthafte Behinderung, hohes Alter), welche eine Unterstützung des Bruders erfordern würden, nicht erfüllt. Ferner muss eine familiäre Bindung - ungeachtet dessen, dass eine solche gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin bereits im Herkunftsland bestanden hat (vgl. SEM-act. 23/12, S. 10 F64) - verneint werden, zumal sie erst am 19. September 2023 in die Schweiz einreiste, während ihr Bruder gemäss einem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) bereits am 30. Januar 2017 hierher gelangte. Dass der Bruder in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und gemäss seinem Schreiben vom 4. November 2023 bereit ist, seine Schwester zu unterstützen, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Auch im Lichte von Art. 8 EMRK besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.
E. 7.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz sodann bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.6 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. An dieser Einschätzung kann der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem Verbleib in der Schweiz nichts ändern. Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Infolgedessen ist kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Schweden bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen.
E. 8 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Schweden verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Der am 30. November 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6617/2023 Urteil vom 11. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), ohne Nationalität, vertreten durch Amer Sadaldin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. November 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. September 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 23. Mai 2023 in B._______ um Asyl nachgesucht hatte. C. Beim Dublin-Gespräch vom 10. Oktober 2023 gab die Beschwerdeführerin an, Ende August 2022 sei sie nach B._______ gelangt, wo sie ein Asylgesuch gestellt habe. Sie habe dort zwei Interviews gehabt. Im ersten Gespräch sei ihr erklärt worden, dass die (...) Behörden Schweden um ihre Übernahme ersuchen würden, da sie dort über einen Aufenthaltstitel verfüge beziehungsweise verfügt habe. Anlässlich des zweiten Gesprächs sei ihr bestätigt worden, dass sie nach Schweden zurückkehren müsse. Sie habe sich eine Zeit lang bei ihrem in B._______ lebenden Bruder aufgehalten. Sie sei nämlich am Ende gewesen und habe sich erholen müssen. Ihr Bruder habe sie schliesslich von B._______ in die Schweiz gebracht, wo ein weiterer Bruder lebe. Ihr Leben sei in Schweden und in B._______ in Gefahr gewesen. Die Beschwerdeführerin erklärte im Rahmen des ihr gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur allfälligen Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin, sie habe Todesangst vor ihrem Ehemann. Er werde bestimmt versuchen, sie zu finden und umzubringen. Sie habe während circa sieben Monaten mit ihm in Schweden gelebt. Er habe sie schlecht behandelt und geschlagen; das Leben mit ihm sei die Hölle gewesen. Anfangs habe er ihr versprochen, dass sie in Schweden studieren und arbeiten könne, später aber habe er ihr gar nichts erlaubt und sie gezwungen, zu Hause zu bleiben. Sie habe eigentlich im C._______ studiert und hätte gerne in Schweden weiterstudiert, aber ihre Familie sei dagegen gewesen. Ihre Familie habe gewollt, dass sie zu ihm gehe und ihn heirate. Sie habe sieben Monate lang sehr viel gelitten, weshalb sie schliesslich nach B._______ geflüchtet sei. Die (...) Behörden hätten sich jedoch gegen ihr Asylgesuch entschieden. Sie habe Todesangst, wieder nach Schweden zurückzukehren. Dort habe sie ständig in Angst gelebt und mehrmals versucht, sich das Leben zu nehmen. Sobald sie zurückkehre, werde ihr Ehemann sie umbringen. Auf die Frage, weshalb sie sich dazu entschieden habe, Schweden und damit ihren Ehemann ausgerechnet nach sieben Monaten zu verlassen, gab die Beschwerdeführerin an, er habe ihr ihren Reisepass während diesen sieben Monaten weggenommen. Ohne den Ehemann an ihrer Seite habe sie das Haus nicht verlassen dürfen. Dann seien die Feiertage gekommen und er habe ihr vorgeschlagen, dass sie ihren Bruder in B._______ besuchen könnte, und ihr für diese Reise ihren Pass gegeben. Sie habe die Chance genutzt und sei aus Schweden ausgereist. Die Frage, ob sie in Schweden wegen der Situation mit ihrem Ehemann zur Polizei gegangen sei, verneinte sie. Er habe ihr verboten, alleine aus dem Haus zu gehen. Für den Fall, dass sie dies trotzdem tun sollte, habe er ihr gedroht, sie umzubringen. Sie habe nirgendwohin gehen können. D. Am 10. Oktober 2023 ersuchte das SEM die schwedischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 respektive Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die schwedischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am 17. Oktober 2023 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO gut. E. Am 30. Oktober 2023 führte das SEM eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführerin durch. Sie bestätigte, sie habe - bevor sie nach B._______ gelangt sei - in Schweden etwa sieben Monate mit ihrem Ehemann zusammengelebt und dabei Gewalt erlebt. Sie habe wiederholt versucht, sich das Leben zu nehmen, weil sie in ihrer Ehe viel Leid erlebt habe. Sie sei als Palästinenserin in Syrien geboren. Im Jahr (...) sei sie mit ihrer Familie nach C._______ geflüchtet. Im C._______ sei ihre Ehe vereinbart worden, weshalb sie schliesslich nach Schweden, wo ihr Ehemann gelebt habe, gereist sei. F. Es wurden - nebst einer Überweisung des D._______ vom 11. Oktober 2023 zur konsiliarpsychiatrischen Abklärung - ärztliche Kurzberichte desselben (...) vom 29. September 2023, 11. Oktober 2023, 23. Oktober 2023, 30. Oktober 2023 und 7. November 2023 zu den Akten gereicht. G. Mit Schreiben vom 4. November 2023 liess der in der Schweiz lebende Bruder der Beschwerdeführerin das SEM wissen, dass er bereit sei, seine Schwester zu unterstützen. H. Mit Verfügung vom 23. November 2023 - eröffnet am 24. November 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Schweden, forderte sie - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. I. Die Rechtsvertretung teilte dem SEM mit Schreiben vom 24. November 2023 mit, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. J. Mit Eingabe vom 28. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 23. November 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, ihr Asylgesuch sei in der Schweiz zu behandeln. Der Beschwerde beigelegt waren eine Vollmacht, bereits beim SEM eingereichte Unterlagen (ärztlicher Kurzbericht vom 30. Oktober 2023 und Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin vom 4. November 2023 inkl. dessen Aufenthaltsbewilligung B [alles in Kopie]) sowie zwei an die Beschwerdeführerin adressierte Dokumente der Migrationsbehörde in F._______ (Schreiben vom 3. Juli 2023 [in Schwedisch] und eine E-Mail [in Englisch]) betreffend Abklärung eines möglichen Widerrufs der befristeten Aufenthaltserlaubnis. K. Die Instruktionsrichterin setzte am 30. November 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedsstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
4. Beim Dublin-Gespräch erklärte die Beschwerdeführerin, die (...) Behörden hätten ihr gesagt, sie müsse aufgrund eines Aufenthaltstitels in Schweden dorthin zurückkehren. Das SEM ersuchte deshalb die schwedischen Behörden am 10. Oktober 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 respektive Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die schwedischen Behörden hiessen das Ersuchen am 17. Oktober 2023 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO gut, womit sie zum Ausdruck brachten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihres Asylgesuchs in der Schweiz über einen gültigen Aufenthaltstitel in Schweden verfügte. Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens gegeben und die Beschwerdeführerin vermag aus den mit der Beschwerde eingereichten Dokumenten aus Schweden im Zusammenhang mit einer Abklärung eines möglichen Widerrufs ihrer befristeten Aufenthaltserlaubnis nichts für sich abzuleiten.
5. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei in Schweden wegen ihres Ehemannes einem sehr hohen physischen und psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Sie sei von ihrer Familie gezwungen worden, zu heiraten. Sie habe wenig Lebenserfahrung und sei körperlich sehr schwach. Nun suche sie Zuflucht in der Schweiz, wo ihr Bruder lebe und sie Schutz und Unterstützung erhalten könne. Eine Überstellung nach Schweden würde ihr Leben und ihre Gesundheit gefährden, was gegen die Menschenrechte verstosse. Sie sei traumatisiert sowie körperlich und mental sehr müde. Ausserdem sei sie selbstmordgefährdet und benötige dringend psychiatrische Hilfe. Sie leide an einer schweren Depression und posttraumatischen Belastungsstörung sowie Flashbacks, was medizinisch zu bestätigen sei. Viele Gründe würden gegen eine Überstellung nach Schweden sprechen, nicht nur die dort für Flüchtlinge allgemein schwierige Lage. Aufgrund der Unzumutbarkeit einer Überstellung nach Schweden sei ein Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 angebracht. Die Situation sei für verletzliche Personen besonders prekär. Die Beschwerdeführerin gehöre als traumatisierter Flüchtling aus Syrien einer besonders verletzlichen Personenkategorie an. Die Bedingungen insbesondere in den Erstaufnahmezentren würden stark variieren und seien oftmals ungenügend. Da in den Zentren kaum mehr spezialisiertes Personal anwesend sei, sei sowohl die Identifikation von vulnerablen Personen, namentlich traumatisierter Schutzsuchender, und folglich ihre Unterstützung und Behandlung nur in Ausnahmefällen möglich. Die Anzahl spezialisierter Plätze für Personen mit physischen oder psychischen Beeinträchtigungen sei seit Jahren ungenügend. Die Beschwerdeführerin würde lieber sterben als nach Schweden zurückzukehren, wo sie erneut in eine lebensgefährliche Situation geraten und an die schlimmen Erlebnisse erinnert würde. Ihr Gesundheitszustand habe sich nach dem vorinstanzlichen Entscheid verschlimmert, sodass sie zur Beruhigung mehr Medikamente habe einnehmen müssen. Ihr junges Alter, die geringe Lebenserfahrung, der Umstand, dass sie noch nie etwas alleine gemacht habe und ihre Angst vor dem Verfahren in Schweden betreffend Aufenthalt müssten zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Schweden würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung gemäss Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6136/2023 vom 15. November 2023 E. 4.6; F-535/2021 vom 8. März 2021 E. 7.1). So ist Schweden Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach dem Gesagten nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Es gilt die Vermutung, dass Schweden - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Die Beschwerdeführerin bringt nichts Substanzielles vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Schweden ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots erwarten kann und adäquate Unterstützung und Unterbringung erhalten wird. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass Schweden das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. Istanbul-Konvention, SR 0.311.35) ratifiziert und umgesetzt hat. Diverse Nichtregierungsorganisationen betreiben «Anti-Gewalt-Zentren» und Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, wo die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall Schutz und Sicherheit finden kann (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6). Sollte sie sich weiterhin vor Übergriffen seitens ihres Ehemannes fürchten oder sogar solche erleiden, steht es ihr auch offen, behördlichen Schutz zu beanspruchen, zumal es sich bei Schweden um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Polizei- und Justizsystem handelt. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Schweden in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 7.3 7.3.1 Zum medizinischen Sachverhalt gab die Beschwerdeführerin beim Dublin-Gespräch vom 10. Oktober 2023 an, sie habe keine körperlichen Beschwerden, leide aber an psychischen Problemen. Nachts könne sie nicht schlafen. In der Unterkunft in der Schweiz sei sie zum Gesundheitsdienst gegangen, wo ihr zwei Medikamente abgegeben worden seien, um schlafen zu können. Am folgenden Tag habe sie einen Termin bei einem Psychiater. Auch anlässlich der ergänzenden Befragung vom 30. Oktober 2023 wies sie darauf hin, dass sie sich psychisch nicht wohl fühle. Den Termin beim Psychiater habe sie wahrgenommen. Der Arzt wisse, dass sie mehrmals an Suizid gedacht habe. Sie habe in Schweden und in B._______ versucht, sich das Leben zu nehmen. Aufgrund der Erlebnisse könne sie in der Nacht nicht schlafen, vielleicht höchstens zwei Stunden. Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen (SEM-act. 22/3, 24/4, 26/4, 29/2, 30/2, 32/1) ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der Impfung gegen Virushepatitis, die Notwendigkeit der Impfung gegen Diphtherie-Pertussis-Tetanus mit Poliomyelitis, Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden. Sie wurde geimpft und es wurden ihr verschiedene Medikamente (Redormin, Relaxane und Quetiapin) verschrieben. Das D._______ führte in seinem Kurzbericht vom 11. Oktober 2023 unter anderem aus, dass bei der Beschwerdeführerin Gedächtnisstörungen im Sinne von Flashbacks vorhanden seien. Sie sei im Affekt deprimiert, ängstlich und innerlich unruhig. Weiter bestehe eine Störung der Vitalgefühle und auch der Nachtschlaf sei mit Albträumen gestört. Die Patientin erwähne Suizidgedanken und -vorhaben, sollte sie aus der Schweiz ausgewiesen werden. Zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt bestehe kein Anhalt für eine akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung. Der ärztliche Kurzbericht des D._______ vom 7. November 2023 hält als Procedere regelmässige Elektrokardiogramme (EKG) und Laborkontrollen sowie nach Möglichkeit eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung fest. Abklärungen des SEM bei den zuständigen Gesundheitsdiensten der Bundesasylzentren (BAZ) (...) und (...) ergaben am 22. November 2023, dass die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2023 einen Termin beim Psychiater wahrgenommen habe. Es seien ihr psychische Beschwerden diagnostiziert worden und sie sei zwecks vertiefter Abklärung ihres Leidens und detaillierter Definierung einer Psychopharmaka-Therapie zur Konsiliarpsychiatrie überwiesen worden. Aus Kapazitätsgründen habe das medizinische Fachpersonal der zuständigen Gesundheitsbetreuung des BAZ (...) entschieden, dass derzeit kein unmittelbarer dringlicher Bedarf für eine konsiliarpsychiatrische Abklärung gegeben sei. Der Beschwerdeführerin sei in Rücksprache mit dem Psychiater Quetiapin in Reserve verschrieben worden. Die körperliche Untersuchung sei am 13. Oktober 2023 und das EKG am 3. November 2023 nachgeholt worden. Die Resultate seien bei beiden Untersuchungen unauffällig gewesen. Am 8. November 2023 habe sich die Beschwerdeführerin letztmals bei der zuständigen Gesundheitsbetreuung des BAZ (...) gemeldet, wobei sie über Angstzustände in der Nacht geklagt habe. Daraufhin sei ihr erneut Quetiapin in Reserve abgegeben worden. Ausser den bereits eingereichten würden keine weiteren Arztberichte vorliegen. Auch seien zurzeit keine Arzttermine ausstehend. 7.3.2 Auch wenn die gesundheitlichen, namentlich die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht zu verharmlosen sind, so erweisen sie sich doch nicht als derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Schweden abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Schweden verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6136/2023 E. 4.7.4) und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich psychologischer Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Da die Beschwerdeführerin in Schweden eine gültige Aufenthaltsbewilligung besitzt, dürfte sie dort - wie bereits das SEM im angefochtenen Entscheid festgehalten hat - über einen gültigen Krankenversicherungsschutz verfügen. Sie kann sich nach dem Gesagten im Bedarfsfall an das zuständige medizinische Fachpersonal in Schweden wenden. Es liegen keine Hinweise vor, wonach dieses Land seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Hinsichtlich der in der Beschwerde erwähnten Selbstmordgefährdung gilt es festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-2034/2022 vom 23. Mai 2022 E. 9.5 m.H.). Die mit der Überstellung beauftragten Behörden würden die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ebenso hat die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Schweden Rechnung zu tragen, indem sie die schwedischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat. Gemäss der angefochtenen Verfügung wird das SEM die schwedischen Behörden entsprechend informieren. 7.4 Gestützt auf die Ausführungen, wonach ein Bruder der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebe, ist sodann zu prüfen, ob die Anwesenheit dieses Bruders (G._______, geb. [...] [N (...)]) einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht. Vorab gilt es festzustellen, dass es sich bei Geschwistern nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt. Im Weiteren sind vorliegend die in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erwähnten Ermessensdeterminanten (Schwangerschaft, neugeborenes Kind, schwere Krankheit, ernsthafte Behinderung, hohes Alter), welche eine Unterstützung des Bruders erfordern würden, nicht erfüllt. Ferner muss eine familiäre Bindung - ungeachtet dessen, dass eine solche gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin bereits im Herkunftsland bestanden hat (vgl. SEM-act. 23/12, S. 10 F64) - verneint werden, zumal sie erst am 19. September 2023 in die Schweiz einreiste, während ihr Bruder gemäss einem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) bereits am 30. Januar 2017 hierher gelangte. Dass der Bruder in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und gemäss seinem Schreiben vom 4. November 2023 bereit ist, seine Schwester zu unterstützen, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Auch im Lichte von Art. 8 EMRK besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. 7.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz sodann bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.6 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. An dieser Einschätzung kann der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem Verbleib in der Schweiz nichts ändern. Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Infolgedessen ist kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Schweden bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen.
8. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Schweden verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Der am 30. November 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: