Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 27. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) ergab, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren drei Kindern C._______, D._______ und E._______ am 18. Juli 2018 und der Be- schwerdeführer am 17. August 2018 in Schweden Asylgesuche gestellt hatten. A.c Am 3. November 2023 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum (BAZ) Re- gion G._______. A.d Am 7. November 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B. B.a Am 22. November 2023 wurden mit der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer die persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) durchgeführt. Dabei wurde ihnen das rechtliche Gehör für sich und ihre Kinder zu einer allfälligen Überstellung nach Schweden sowie zum medizinischen Sach- verhalt gewährt. B.b Der Beschwerdeführer gab dabei an, am 11. Oktober 2023 in Schwe- den einen negativen Asylentscheid erhalten zu haben und aufgefordert worden zu sein, das Land zu verlassen. Schweden akzeptiere keine Flücht- linge mehr, alle würden ausgeschafft. Wegen seiner Kinder und weil er bei einer Rückkehr in den Irak bestimmt umgebracht würde, hätten er und seine Familie Schweden verlassen. Bei einer Rückkehr nach Schweden würden er und seine Frau umgehend in Ausschaffungshaft genommen und von ihren Kindern getrennt. Dann werde man ihn und seine Frau in den Irak ausschaffen. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er habe einfach Wirbel- säulenprobleme und Rückenschmerzen. Psychisch sei er erschöpft und mache sich ständig Sorgen. Er habe sich beim Gesundheitsdienst gemel- det und der Arzt habe ihm Medikamente gegeben.
D-7183/2023 Seite 3 B.c Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, die schwedischen Behörden hätten ihnen gesagt, dass sie arbeiten gehen und dann eine Auf- enthaltsbewilligung beantragen könnten. Ihr Mann sei ein bis zwei Jahre arbeiten gegangen. Als sie die Arbeitsaufenthaltsbewilligung beantragt hät- ten, hätten sie jedoch einen negativen Entscheid erhalten. Danach hätten sie keinen Zugang mehr zu staatlicher Unterstützung gehabt und mit ihrer Tochter nicht zum Arzt gehen können. Für die Behandlung der Tochter hät- ten sie mehr als 50'000 Kronen bezahlen müssen. Dann sei die ganze Fa- milie an Corona erkrankt und sie hätten keine Krankenkasse und keinen Zugang zu medizinischer Unterstützung mehr gehabt. Ihre Kinder hätten nur die Primarschule besuchen dürfen und keine weiterführende Schule. Sie habe grosse Angst gehabt, in Ausschaffungshaft genommen und von ihren Kindern getrennt zu werden. Sie könne nicht nach Irak zurück, da sie dort Probleme habe. Sie sei psychisch angeschlagen, leide an Migräne und Blutarmut. Seit ihrer Ausreise aus dem Irak leide sie an Angstzuständen. B.d Zur Situation ihrer Kinder erklärten der Beschwerdeführer und die Be- schwerdeführerin, diese seien von anderen Kindern gemobbt worden und sie hätten wegen der fehlenden Aufenthaltsbewilligung Angst gehabt, zur Schule zu gehen. Das in Schweden geborene vierte Kind F._______ leide an einer bakteriellen Blasenentzündung und einer chronischen Nierenent- zündung, weswegen sie Antibiotika sowie dauerhaft Medikamente ([…]) benötige. Die schwedischen Behörden hätten sich geweigert, die medizini- sche Unterstützung zu bezahlen, weshalb eine geplante Operation nicht habe durchgeführt werden können. C._______ leide unter Atemschwierig- keiten und sei psychisch angeschlagen. D._______ habe Eisenmangel und geschwollene Augen. E._______ habe keine gesundheitlichen Prob- leme. C. C.a Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 23. November 2023 die schwedischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. C.b Am 24. November 2023 stimmten die schwedischen Behörden der Wiederaufnahme zu. D. In den Akten befinden sich eine Aktennotiz des SEM zum Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführenden vom 30. November 2023 sowie mehrere Arztberichte der Kinderklinik (…) betreffend die Tochter F._______.
D-7183/2023 Seite 4 E. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 (eröffnet am 19. Dezember 2023) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgeset- zes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf die Asylgesuche der Be- schwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Schweden und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be- schwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie inhaftiert und unter Zwang in den für sie zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könnten. Der Kan- ton (…) wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig wurden die editionspflichti- gen Akten ausgehändigt. F. Am 19. Dezember 2023 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Mit einer als «Wiedererwägung Asylgesuch» bezeichneten Eingabe vom
22. Dezember 2023 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführen- den gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, dass die Verfügung vom
18. Dezember 2023 aufzuheben und das SEM anzuweisen sei, auf ihre Asylgesuche einzutreten. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
27. Dezember 2023 elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der zuständige Instruktionsrichter mittels superprovi- sorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Ver- fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfü- gungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
D-7183/2023 Seite 5 die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rah- men des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dub- lin-III-VO mehr statt (BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei- gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen auf-
D-7183/2023 Seite 6 weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be- handlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig be- stimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be- stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu- ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staaten- losen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin- III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtli- che Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die schwedischen Behörden den Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hätten und bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer Rege- lung ihres Aufenthaltsstatus für die Beschwerdeführenden zuständig blie- ben. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Schweden seinen völkerrechtli- chen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und das Asyl- und Wegwei- sungsverfahren nicht korrekt durchgeführt habe oder das Non-Refoule- ment-Gebot nicht beachten würde. Auch stehe es den Beschwerdeführen- den frei, weitere Rechtsmittel gegen den Entscheid der schwedischen Be- hörden zu ergreifen. Sodann wiesen das schwedische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen keine Schwachstellen auf, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonven- tion (EMRK; SR 0.101) beinhalten würden. Schweden sei sowohl Signa- tarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) als auch der EMRK und es sei nicht davon auszugehen, dass sie in eine existenzielle Notlage geraten würden. Ebenso lägen keine Hinweise auf systemische Mängel im schwedischen Asyl- und Aufnahmesystem vor. Schliesslich werde durch die Wegweisung nach Schweden auch das Kindeswohl nicht verletzt. Was die Wegweisung
D-7183/2023 Seite 7 nach Irak betreffe, sei eine allfällige Verletzung des Kindeswohls bei den zuständigen schwedischen Beschwerdeinstanzen oder dem zuständigen UN-Ausschuss geltend zu machen. Schweden sei zudem Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin- des (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). Aus den Akten würden sich keine Hinweise dafür ergeben, dass die Gefahr bestehe, sie würden bei einer Überstellung von ihren Kindern getrennt. Die Verwurzelung der Kin- der in der Schweiz sei angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer noch nicht derart fortgeschritten, dass der Wegweisungsvollzug gegen das Kin- deswohl sprechen würde. Zudem sei Schweden ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde. Gegen das geltend gemachte Mobbing ihrer Kinder stehe es den Beschwerdeführenden frei, sich an die zuständi- gen staatlichen Behörden zu richten. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Be- schwerdeführenden, lägen der Vorinstanz einzig drei Arztberichte der Tochter F._______ vor. Gemäss der Angaben der Eltern leide die Tochter an einer Leber- und Niereninsuffizienz. Gemäss dem Bericht vom 28. No- vember 2023 der Pädiatrie des (…) Spitals seien bei F._______ folgende Diagnosen gestellt worden: Sie habe bisher zweimal eine Nierenbecken- entzündung gehabt und sei seither unter antibiotischer Prophylaxe, die letzten zehn Tage habe sie jedoch keine Medikamente eingenommen. Wei- ter seien die alkalischen Phosphate isoliert erhöht, der Impfstatus unvoll- ständig und Harnleiteranomalien festgestellt worden, weshalb die antibio- tische Prophylaxe wieder aufgenommen werde. Trotz Anordnung einer Verlaufskontrolle seien gemäss dem Gesundheitsdienst im BAZ, weder für F._______ noch für ein anderes Familienmitglied, aktuell ärztliche Termine ausstehend, weshalb der medizinische Sachverhalt als hinreichend erstellt gelte und die Anwendung der Souveränitätsklausel aufgrund einer medizi- nischen Notlage nicht angebracht erscheine. Die weitere medizinische Be- handlung sei auch in Schweden möglich. Für die Überstellung sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend und sollte es zu diesem Zeitpunkt als notwendig erscheinen, würden die schwedischen Behörden über ihren Ge- sundheitszustand und die benötigte Behandlung informiert.
E. 4.2 In ihrer Beschwerdeschrift wiederholten die Beschwerdeführenden weitestgehend, was sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend ge- macht hatten und wiesen erneut auf ihren angeschlagenen physischen und psychischen Gesundheitszustand hin. Als traumatisierte Flüchtlinge aus dem Irak würden sie einer besonders verletzlichen Personenkategorie an- gehören, weswegen von einer Überstellung nach Schweden abzusehen sei.
D-7183/2023 Seite 8
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerenden mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am 18. Juli 2018 respektive 17. Au- gust 2018 in Schweden Asylgesuche gestellt hatten. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 23. November 2023 die schwedischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Diese stimmten am 24. November 2023 den Ersuchen zu und anerkannten somit explizit ihre Zuständigkeit.
E. 5.2 Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens für die Durch- führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Dies wird von den Beschwerdeführenden sodann auch nicht bestritten.
E. 6.1 Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden konnten kein konkretes Risiko darlegen, die schwedischen Behörden würden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nicht nachkommen. Gemäss ihren Angaben haben sie am
E. 6.3 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt.
E. 6.4.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich schliesslich auf ihren ange- schlagenen Gesundheitszustand, insbesondere den ihrer Tochter F._______, der einer Überstellung nach Schweden entgegenstehe.
E. 6.4.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei- tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
D-7183/2023 Seite 10 EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
E. 6.4.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerde- führenden konnten nicht darlegen, dass eine Überstellung ihre Gesundheit
– insbesondere diejenige der Tochter F._______ – ernsthaft gefährden würde. Die medizinischen Beschwerden sind auch nicht von einer derarti- gen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung ab- gesehen werden müsste. Die Beschwerdeführenden gaben denn anläss- lich des Dublin-Gesprächs an, F._______ sei in Schweden medizinisch ab- geklärt und behandelt worden, nach dem Wegweisungsentscheid habe sie jedoch keine Medikamente mehr erhalten und eine geplante Operation so- wie die weitere Behandlung seien ihr verwehrt worden. Dabei handelt es sich um eine unbelegte Behauptung, welche kein hinreichender Beleg da- für ist, die schwedischen Behörden hätten ihr den Zugang zur medizini- schen Notfall-Versorgung verweigert. Es ist davon auszugehen, dass Schweden den Beschwerdeführenden, und namentlich der Tochter F._______, nach der Überstellung die notwendige medizinische Behand- lung wird zukommen lassen, zumal dieses Land über eine ausreichende, zugängliche sowie eine mit der Schweiz vergleichbare medizinische Infra- struktur verfügt (vgl. Urteile des BVGer F-3204/2023 vom 19. Juni 2023 E. 5.3 m.w.H.; D-2247/2023 vom 28. April 2023). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder- liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erfor- derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Auf- nahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Schweden seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Dem Gesundheitszustand von F._______ ist sodann – wie von der Vorinstanz bereits in Aussicht gestellt – im Rahmen der Überstellung Rechnung zu tragen und die kantonale Behörde anzuwei- sen, ihren gesundheitlichen Zustand bei der Planung und während des Vollzugs zu berücksichtigen, sowie die schwedischen Behörden bei Bedarf vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren.
E. 6.5 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der von den Beschwerdeführenden geäusserten Umständen bestünden keine Gründe, welche die Schweiz veranlassen würden, die
D-7183/2023 Seite 11 Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen Rechnung getragen, sich mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt und dargelegt, aus welchen Gründen es das Kindswohl im vorliegenden Fall nicht als gefähr- det erachtet, und insbesondere auch die gesundheitlichen Probleme von F._______ gewürdigt. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blick- winkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwen- dung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Schweden bleibt somit der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zustän- dige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 7. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Schweden in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht an- geordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 9. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Der am 27. Dezember 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
D-7183/2023 Seite 12
E. 7 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Schweden in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Der am 27. Dezember 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensricht- linie und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das schwedische Asyl- verfahren und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer F-3204/2023 vom 19. Juni 2023 E. 5.3 m.w.H., D-2247/2023 vom 28. April 2023 sowie D-5136/2021 vom 2.März 2022 E. 6.4.1).
E. 11 Oktober 2023 in Schweden einen negativen Asylentscheid sowie einen Wegweisungsentscheid erhalten. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde gemäss Auskunft der schwedischen Behörden abgewiesen (vgl. SEM act. 39/1 und 40/2). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten An- haltspunkte für die Annahme, Schweden werde in ihrem Fall den Grund- satz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen wür- den, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ebenso we- nig bestehen konkrete Hinweise darauf, im Fall einer Ausschaffung nach Irak drohe eine Trennung von den Kindern. Die Beschwerdeführenden
D-7183/2023 Seite 9 vermochten sodann keine individuellen Umstände geltend zu machen, ge- stützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Schweden würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mini- malen Lebensbedingungen – so insbesondere auch hinsichtlich medizini- scher Versorgung oder der Unterbringung – vorenthalten. Weiter sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführenden ge- rieten im Falle einer Wegweisung nach Schweden wegen der dortigen Auf- enthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Sie haben die Möglich- keit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden bezie- hungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Zudem steht es ihnen offen, sich bei allfälligen Problemen bei der Unter- bringung oder bei strafrechtlich relevanten Streitigkeiten, beispielsweise in der Schule, an die zuständigen schwedischen Justizbehörden zu wenden. Ebenso können sie beschwerdeweise an die zuständigen Stellen gelan- gen, sollten sie sich von den schwedischen Behörden in anderer Weise ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Auf- nahmerichtlinie).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7183/2023 Urteil vom 18. Januar 2024 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Selina Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle Irak, alle (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 27. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren drei Kindern C._______, D._______ und E._______ am 18. Juli 2018 und der Beschwerdeführer am 17. August 2018 in Schweden Asylgesuche gestellt hatten. A.c Am 3. November 2023 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum (BAZ) Region G._______. A.d Am 7. November 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B. B.a Am 22. November 2023 wurden mit der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer die persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) durchgeführt. Dabei wurde ihnen das rechtliche Gehör für sich und ihre Kinder zu einer allfälligen Überstellung nach Schweden sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. B.b Der Beschwerdeführer gab dabei an, am 11. Oktober 2023 in Schweden einen negativen Asylentscheid erhalten zu haben und aufgefordert worden zu sein, das Land zu verlassen. Schweden akzeptiere keine Flüchtlinge mehr, alle würden ausgeschafft. Wegen seiner Kinder und weil er bei einer Rückkehr in den Irak bestimmt umgebracht würde, hätten er und seine Familie Schweden verlassen. Bei einer Rückkehr nach Schweden würden er und seine Frau umgehend in Ausschaffungshaft genommen und von ihren Kindern getrennt. Dann werde man ihn und seine Frau in den Irak ausschaffen. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er habe einfach Wirbelsäulenprobleme und Rückenschmerzen. Psychisch sei er erschöpft und mache sich ständig Sorgen. Er habe sich beim Gesundheitsdienst gemeldet und der Arzt habe ihm Medikamente gegeben. B.c Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, die schwedischen Behörden hätten ihnen gesagt, dass sie arbeiten gehen und dann eine Aufenthaltsbewilligung beantragen könnten. Ihr Mann sei ein bis zwei Jahre arbeiten gegangen. Als sie die Arbeitsaufenthaltsbewilligung beantragt hätten, hätten sie jedoch einen negativen Entscheid erhalten. Danach hätten sie keinen Zugang mehr zu staatlicher Unterstützung gehabt und mit ihrer Tochter nicht zum Arzt gehen können. Für die Behandlung der Tochter hätten sie mehr als 50'000 Kronen bezahlen müssen. Dann sei die ganze Familie an Corona erkrankt und sie hätten keine Krankenkasse und keinen Zugang zu medizinischer Unterstützung mehr gehabt. Ihre Kinder hätten nur die Primarschule besuchen dürfen und keine weiterführende Schule. Sie habe grosse Angst gehabt, in Ausschaffungshaft genommen und von ihren Kindern getrennt zu werden. Sie könne nicht nach Irak zurück, da sie dort Probleme habe. Sie sei psychisch angeschlagen, leide an Migräne und Blutarmut. Seit ihrer Ausreise aus dem Irak leide sie an Angstzuständen. B.d Zur Situation ihrer Kinder erklärten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin, diese seien von anderen Kindern gemobbt worden und sie hätten wegen der fehlenden Aufenthaltsbewilligung Angst gehabt, zur Schule zu gehen. Das in Schweden geborene vierte Kind F._______ leide an einer bakteriellen Blasenentzündung und einer chronischen Nierenentzündung, weswegen sie Antibiotika sowie dauerhaft Medikamente ([...]) benötige. Die schwedischen Behörden hätten sich geweigert, die medizinische Unterstützung zu bezahlen, weshalb eine geplante Operation nicht habe durchgeführt werden können. C._______ leide unter Atemschwierigkeiten und sei psychisch angeschlagen. D._______ habe Eisenmangel und geschwollene Augen. E._______ habe keine gesundheitlichen Probleme. C. C.a Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 23. November 2023 die schwedischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. C.b Am 24. November 2023 stimmten die schwedischen Behörden der Wiederaufnahme zu. D. In den Akten befinden sich eine Aktennotiz des SEM zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden vom 30. November 2023 sowie mehrere Arztberichte der Kinderklinik (...) betreffend die Tochter F._______. E. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 (eröffnet am 19. Dezember 2023) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Schweden und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie inhaftiert und unter Zwang in den für sie zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könnten. Der Kanton (...) wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. F. Am 19. Dezember 2023 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Mit einer als «Wiedererwägung Asylgesuch» bezeichneten Eingabe vom 22. Dezember 2023 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, dass die Verfügung vom 18. Dezember 2023 aufzuheben und das SEM anzuweisen sei, auf ihre Asylgesuche einzutreten. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Dezember 2023 elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der zuständige Instruktionsrichter mittels superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die schwedischen Behörden den Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hätten und bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer Regelung ihres Aufenthaltsstatus für die Beschwerdeführenden zuständig blieben. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Schweden seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt habe oder das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde. Auch stehe es den Beschwerdeführenden frei, weitere Rechtsmittel gegen den Entscheid der schwedischen Behörden zu ergreifen. Sodann wiesen das schwedische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen keine Schwachstellen auf, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) beinhalten würden. Schweden sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) als auch der EMRK und es sei nicht davon auszugehen, dass sie in eine existenzielle Notlage geraten würden. Ebenso lägen keine Hinweise auf systemische Mängel im schwedischen Asyl- und Aufnahmesystem vor. Schliesslich werde durch die Wegweisung nach Schweden auch das Kindeswohl nicht verletzt. Was die Wegweisung nach Irak betreffe, sei eine allfällige Verletzung des Kindeswohls bei den zuständigen schwedischen Beschwerdeinstanzen oder dem zuständigen UN-Ausschuss geltend zu machen. Schweden sei zudem Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). Aus den Akten würden sich keine Hinweise dafür ergeben, dass die Gefahr bestehe, sie würden bei einer Überstellung von ihren Kindern getrennt. Die Verwurzelung der Kinder in der Schweiz sei angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer noch nicht derart fortgeschritten, dass der Wegweisungsvollzug gegen das Kindeswohl sprechen würde. Zudem sei Schweden ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde. Gegen das geltend gemachte Mobbing ihrer Kinder stehe es den Beschwerdeführenden frei, sich an die zuständigen staatlichen Behörden zu richten. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden, lägen der Vorinstanz einzig drei Arztberichte der Tochter F._______ vor. Gemäss der Angaben der Eltern leide die Tochter an einer Leber- und Niereninsuffizienz. Gemäss dem Bericht vom 28. November 2023 der Pädiatrie des (...) Spitals seien bei F._______ folgende Diagnosen gestellt worden: Sie habe bisher zweimal eine Nierenbeckenentzündung gehabt und sei seither unter antibiotischer Prophylaxe, die letzten zehn Tage habe sie jedoch keine Medikamente eingenommen. Weiter seien die alkalischen Phosphate isoliert erhöht, der Impfstatus unvollständig und Harnleiteranomalien festgestellt worden, weshalb die antibiotische Prophylaxe wieder aufgenommen werde. Trotz Anordnung einer Verlaufskontrolle seien gemäss dem Gesundheitsdienst im BAZ, weder für F._______ noch für ein anderes Familienmitglied, aktuell ärztliche Termine ausstehend, weshalb der medizinische Sachverhalt als hinreichend erstellt gelte und die Anwendung der Souveränitätsklausel aufgrund einer medizinischen Notlage nicht angebracht erscheine. Die weitere medizinische Behandlung sei auch in Schweden möglich. Für die Überstellung sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend und sollte es zu diesem Zeitpunkt als notwendig erscheinen, würden die schwedischen Behörden über ihren Gesundheitszustand und die benötigte Behandlung informiert. 4.2 In ihrer Beschwerdeschrift wiederholten die Beschwerdeführenden weitestgehend, was sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hatten und wiesen erneut auf ihren angeschlagenen physischen und psychischen Gesundheitszustand hin. Als traumatisierte Flüchtlinge aus dem Irak würden sie einer besonders verletzlichen Personenkategorie angehören, weswegen von einer Überstellung nach Schweden abzusehen sei. 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerenden mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am 18. Juli 2018 respektive 17. August 2018 in Schweden Asylgesuche gestellt hatten. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 23. November 2023 die schwedischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Diese stimmten am 24. November 2023 den Ersuchen zu und anerkannten somit explizit ihre Zuständigkeit. 5.2 Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Dies wird von den Beschwerdeführenden sodann auch nicht bestritten. 6. 6.1 Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das schwedische Asylverfahren und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer F-3204/2023 vom 19. Juni 2023 E. 5.3 m.w.H., D-2247/2023 vom 28. April 2023 sowie D-5136/2021 vom 2.März 2022 E. 6.4.1). 6.2 Die Beschwerdeführenden konnten kein konkretes Risiko darlegen, die schwedischen Behörden würden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Gemäss ihren Angaben haben sie am 11. Oktober 2023 in Schweden einen negativen Asylentscheid sowie einen Wegweisungsentscheid erhalten. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde gemäss Auskunft der schwedischen Behörden abgewiesen (vgl. SEM act. 39/1 und 40/2). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, Schweden werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ebenso wenig bestehen konkrete Hinweise darauf, im Fall einer Ausschaffung nach Irak drohe eine Trennung von den Kindern. Die Beschwerdeführenden vermochten sodann keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Schweden würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen - so insbesondere auch hinsichtlich medizinischer Versorgung oder der Unterbringung - vorenthalten. Weiter sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Wegweisung nach Schweden wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Sie haben die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Zudem steht es ihnen offen, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder bei strafrechtlich relevanten Streitigkeiten, beispielsweise in der Schule, an die zuständigen schwedischen Justizbehörden zu wenden. Ebenso können sie beschwerdeweise an die zuständigen Stellen gelangen, sollten sie sich von den schwedischen Behörden in anderer Weise ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.3 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt. 6.4 6.4.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich schliesslich auf ihren angeschlagenen Gesundheitszustand, insbesondere den ihrer Tochter F._______, der einer Überstellung nach Schweden entgegenstehe. 6.4.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.4.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden konnten nicht darlegen, dass eine Überstellung ihre Gesundheit - insbesondere diejenige der Tochter F._______ - ernsthaft gefährden würde. Die medizinischen Beschwerden sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die Beschwerdeführenden gaben denn anlässlich des Dublin-Gesprächs an, F._______ sei in Schweden medizinisch abgeklärt und behandelt worden, nach dem Wegweisungsentscheid habe sie jedoch keine Medikamente mehr erhalten und eine geplante Operation sowie die weitere Behandlung seien ihr verwehrt worden. Dabei handelt es sich um eine unbelegte Behauptung, welche kein hinreichender Beleg dafür ist, die schwedischen Behörden hätten ihr den Zugang zur medizinischen Notfall-Versorgung verweigert. Es ist davon auszugehen, dass Schweden den Beschwerdeführenden, und namentlich der Tochter F._______, nach der Überstellung die notwendige medizinische Behandlung wird zukommen lassen, zumal dieses Land über eine ausreichende, zugängliche sowie eine mit der Schweiz vergleichbare medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteile des BVGer F-3204/2023 vom 19. Juni 2023 E. 5.3 m.w.H.; D-2247/2023 vom 28. April 2023). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Schweden seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Dem Gesundheitszustand von F._______ ist sodann - wie von der Vorinstanz bereits in Aussicht gestellt - im Rahmen der Überstellung Rechnung zu tragen und die kantonale Behörde anzuweisen, ihren gesundheitlichen Zustand bei der Planung und während des Vollzugs zu berücksichtigen, sowie die schwedischen Behörden bei Bedarf vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren. 6.5 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der von den Beschwerdeführenden geäusserten Umständen bestünden keine Gründe, welche die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen Rechnung getragen, sich mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt und dargelegt, aus welchen Gründen es das Kindswohl im vorliegenden Fall nicht als gefährdet erachtet, und insbesondere auch die gesundheitlichen Probleme von F._______ gewürdigt. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Schweden bleibt somit der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
7. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Schweden in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Der am 27. Dezember 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter