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F-3204/2023

F-3204/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Nachdem die schwedischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens unstrittig gegeben.

E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat die Vorinstanz obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 5.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Schweden keine systemischen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Schweden-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer D-5908/2022 vom 23. Dezember 2022). Dies stellt die Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.

E. 6.1 Schliesslich ist die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie nicht nach Schweden zurück möchte, es in Eritrea gefährlich für sie sei und sie gerne in der Schweiz bei ihren Kindern bleiben würde.

E. 6.3 Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den international eingegangenen Verpflichtungen ergeben, insbesondere der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie).

E. 6.4 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die schwedischen Behörden würden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Sie kann ihre ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte nötigenfalls gerichtlich einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie), sollte sie nach ihrer Rückkehr in Schweden nicht grundrechtskonform, das heisst insbesondere unter Gewährleistung einer menschenwürdigen Notversorgung untergebracht werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die schwedischen Behörden ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie geprüft oder das Asylverfahren mangelhaft durchgeführt hätten, sind nicht ersichtlich. Als unberechtigt erweist sich die Sorge, die schwedischen Behörden könnten ihr in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise nach Eritrea, oder in ein anderes Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 6.5 Die Ausschaffung nach Schweden verstösst auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Die in der Schweiz wohnhaften Kinder der Beschwerdeführerin sind volljährig, und es bestehen keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis.

E. 6.6 In Bezug auf den Gesundheitszustand ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin eine Allergie hat und unter Gastritis und Kopfschmerzen leidet. Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab die Beschwerdeführerin an, Schlafstörungen zu haben und viel weinen zu müssen, weshalb sie Probleme mit ihren Augen habe. Aus den Akten geht weiterhin hervor, dass sie am 15. Februar 2023 wegen Rippenschmerzen in ärztlicher Behandlung war. Dabei wurden ihr Medikamente verordnet. Am 24. Februar 2023 klagte sie über Schmerzen in der Flanke. Am 11. und 13. März 2023 ging sie wegen Gelenkschmerzen und am 27. März 2013 aufgrund von Schmerzen beim Husten zu Medic-Help. Am 18. und 19. Mai 2023 meldete sie sich bei Medic-Help wegen Schmerzen in den Beinen und im Magen. Daraufhin wurde ein Arzttermin bei Dr. Haas vereinbart, welchem Sie allerdings fernblieb.

E. 6.7 Schweden verfügt zweifellos über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für deren Behandlung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5908/2022 vom 23. Dezember 2022) und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese wird erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trägt die Vorinstanz Ihrem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Schweden Rechnung, indem sie die schwedischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 VO Dublin vor der Überstellung über Ihren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert, sofern sich dies zum Zeitpunkt der Überstellung als erforderlich erweisen sollte.

E. 6.8 Demnach hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht zutreffend nicht ausgeübt, zumal die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet ist, auf das Asylgesuch einzutreten, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung dargetan oder ersichtlich sind.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Schweden angeordnet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 8 Die Verfahrenskosten sind entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3204/2023 Urteil vom 19. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A.______, geboren am (...) 1966, Eritrea, BAZ Steckborn, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2023 / N (...) Sachverhalt: A. Die eritreische Staatsangehörige, A._____, geboren 1966 (hiernach: die Beschwerdeführerin) suchte am 7. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dieses trat die Vorinstanz mit Entscheid vom 22. August 2017 nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Schweden an. Die Beschwerdeführerin wurde am 13. September 2017 nach Schweden überstellt. B. Die Beschwerdeführerin suchte am 20. Januar 2023 in der Schweiz erneut um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 11. Januar 2017 in den Niederlanden und am 13. September 2017 in Schweden um Asyl ersucht hatte. C. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Schweden oder in die Niederlande, deren Zuständigkeit für die Durchführung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. D. Am 6. Februar 2023 ersuchte die Vorinstanz die schwedischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Am 6. Februar 2023 hiessen die schwedischen Behörden das Gesuch gut. F. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023, zugestellt am 26. Mai 2023, trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Schweden an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._____ mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Am 30. Mai 2023 legte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das Mandat nieder. H. Mit Beschwerde vom 5. Juni 2023 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, auf ihr Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. I. Am 6. Juni 2023 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. J. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Beschwerde mit ihrer Originalunterschrift zu versehen. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin die verbesserte Beschwerde nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3. Nachdem die schwedischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens unstrittig gegeben. 5. 5.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat die Vorinstanz obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Schweden keine systemischen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Schweden-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer D-5908/2022 vom 23. Dezember 2022). Dies stellt die Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 6. 6.1. Schliesslich ist die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen. 6.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie nicht nach Schweden zurück möchte, es in Eritrea gefährlich für sie sei und sie gerne in der Schweiz bei ihren Kindern bleiben würde. 6.3. Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den international eingegangenen Verpflichtungen ergeben, insbesondere der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). 6.4. Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die schwedischen Behörden würden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Sie kann ihre ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte nötigenfalls gerichtlich einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie), sollte sie nach ihrer Rückkehr in Schweden nicht grundrechtskonform, das heisst insbesondere unter Gewährleistung einer menschenwürdigen Notversorgung untergebracht werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die schwedischen Behörden ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie geprüft oder das Asylverfahren mangelhaft durchgeführt hätten, sind nicht ersichtlich. Als unberechtigt erweist sich die Sorge, die schwedischen Behörden könnten ihr in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise nach Eritrea, oder in ein anderes Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6.5. Die Ausschaffung nach Schweden verstösst auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Die in der Schweiz wohnhaften Kinder der Beschwerdeführerin sind volljährig, und es bestehen keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. 6.6. In Bezug auf den Gesundheitszustand ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin eine Allergie hat und unter Gastritis und Kopfschmerzen leidet. Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab die Beschwerdeführerin an, Schlafstörungen zu haben und viel weinen zu müssen, weshalb sie Probleme mit ihren Augen habe. Aus den Akten geht weiterhin hervor, dass sie am 15. Februar 2023 wegen Rippenschmerzen in ärztlicher Behandlung war. Dabei wurden ihr Medikamente verordnet. Am 24. Februar 2023 klagte sie über Schmerzen in der Flanke. Am 11. und 13. März 2023 ging sie wegen Gelenkschmerzen und am 27. März 2013 aufgrund von Schmerzen beim Husten zu Medic-Help. Am 18. und 19. Mai 2023 meldete sie sich bei Medic-Help wegen Schmerzen in den Beinen und im Magen. Daraufhin wurde ein Arzttermin bei Dr. Haas vereinbart, welchem Sie allerdings fernblieb. 6.7. Schweden verfügt zweifellos über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für deren Behandlung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5908/2022 vom 23. Dezember 2022) und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese wird erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trägt die Vorinstanz Ihrem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Schweden Rechnung, indem sie die schwedischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 VO Dublin vor der Überstellung über Ihren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert, sofern sich dies zum Zeitpunkt der Überstellung als erforderlich erweisen sollte. 6.8. Demnach hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht zutreffend nicht ausgeübt, zumal die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet ist, auf das Asylgesuch einzutreten, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung dargetan oder ersichtlich sind.

7. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Schweden angeordnet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.

8. Die Verfahrenskosten sind entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Caroline Rausch Versand: