Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden monierten, dass sie im Dublin-Verfahren rechtlich nicht angemessen vertreten worden seien und machen damit indirekt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden führten aus, dass es weder eine Vorbereitung mit einer Rechtsvertretung auf das Dublin-Gespräch gegeben habe, noch sei eine solche während des Gesprächs anwesend gewesen. Da sie vorgängig ungenügend über ihre Rechte aufgeklärt worden seien, hätten sie das Dublin-Gespräch ohne Rechtsvertretung durchgeführt, im Nachgang seien sie jedoch nicht damit einverstanden.
E. 4.4.1 Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem BAZ behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung, welche unter anderem die Aufgabe hat, die Asylsuchenden zu informieren, sie zu beraten, an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen teilzunehmen (Art. 102f AsylG; Art. 102k Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Art. 102j AsylG regelt die Teilnahme der Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist. Gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG entfalten die Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung. Vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen.
E. 4.4.2 Asylsuchende können für das gesamte Asylverfahren auf die Mandatierung einer Rechtsvertretung verzichten (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Daraus folgt - ad major ad minus -, dass es für Asylsuchende möglich sein muss, auch bloss für einzelne Verfahrenshandlungen auf die Rechtsvertretung respektive deren Teilnahme an Verfahrenshandlungen ausdrücklich zu verzichten. Aufgrund ihrer schwächeren Verfahrensposition kann ein Verzicht auf Rechtsvertretung jedoch erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert wurden und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind. Mithin müssen sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sein (vgl. zum Ganzen E-2805/2020 vom 29. Juli 2020 E. 3 und E-4638/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 4.2 m.w.H.).
E. 4.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Dublin-Gespräche vom 30. März 2023 und 6. April 2023 darüber in Kenntnis gesetzt worden waren, dass die Rechtsvertretung am Gespräch nicht teilnehmen könne, ihr jedoch das erstellte Protokoll im Anschluss an das Gespräch zugestellt werde. Sie erklärten sich daraufhin einverstanden, das Gespräch ohne eine Rechtsvertretung durchzuführen (vgl. SEM-Akten A24/2; A28/2). Angesichts ihrer expliziten Zustimmung, trotz der Abwesenheit der Rechtsvertretung das Gespräch durchzuführen und der Tatsache, dass sie bereits seit dem 27. März 2023 vertreten waren und die Rechtsvertretung mittels Vorladung am 27. März 2023 respektive 3. April 2023 in Kenntnis über das Dublin-Gespräch gesetzt worden war (vgl. SEM-Akten A22/1; A23/1; A20/2; A27/2), kann davon ausgegangen werden, dass sie über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren sowie über die einzelnen Verfahrensschritte in Kenntnis gesetzt worden waren und ihnen die Konsequenzen durch den ausdrücklichen Verzicht auf die Anwesenheit der Rechtsvertretung bewusst gewesen sein müssten und der Verzicht auf die Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung an der Anhörung Rechtswirkung entfaltet. Ferner ist festzustellen, dass die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung mehrmals Rechtseingaben eingereicht und damit die Interessen der Beschwerdeführenden wahrgenommen hat (vgl. SEM-Akten A30/5; A31/1; A38/2; A47/2; A48/5; A49/4). Demzufolge erweist sich der Eventualantrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und ein erneutes Dublin-Gespräch durchzuführen, als unbegründet.
E. 4.6 Nach den vorangehenden Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die formelle Rüge als unbegründet erweist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist demensprechend nicht angezeigt.
E. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten ist.
E. 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die schwedischen Behörden den Rückübernahmeersuchen der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten und somit auch nach dem Ergehen der (schwedischen) Wegweisungsverfügung für ihre Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig seien. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, bei ihrer Rückkehr ein Asylgesuch und der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Ausweisung oder ein neues Asylgesuch einzureichen. Schweden komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und beachte das Non-Refoulement-Gebot. Der geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe ebenso wenig Einfluss auf die Zuständigkeit der Dublin-III-VO wie der Umstand, dass eine Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe. Auch bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu dieser. Sodann wiesen das schwedische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen keine Schwachstellen auf, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) beinhalten würden. Schweden sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) als auch der EMRK und es sei nicht davon auszugehen, dass sie in eine existenzielle Notlage geraten würden. Den Akten zufolge leide die Beschwerdeführerin unter einer (...) mit erhöhten Blutzuckerwerten und einer mittelgradigen depressiven Episode, ihre Schwangerschaft verlaufe jedoch ansonsten unauffällig. Der medizinische Sachverhalt sei hinreichend erstellt und die Anwendung der Souveränitätsklausel aufgrund einer medizinischen Notlage sei nicht angebracht. Ihren Ausführungen, dass sie in Schweden mangels adäquater medizinischer Versorgung ihr Kind verloren habe und eine Wegweisung dorthin dem Wohl des noch ungeborenen Kindes zuwiderlaufe, sei zu entgegnen, dass auch für die medizinische Versorgung weiterhin die schwedischen Behörden zuständig seien und sie sich an die entsprechenden Stellen wenden könne. Dies gelte ebenso für die Erteilung einer allfälligen erneuten Aufenthaltsbewilligung und für Sozialleistungen. Die ihnen zustehenden Rechte könnten nötigenfalls auf dem Rechtsweg eingefordert oder bei Übergriffen durch Private oder Dritte, die Polizei avisiert werden. Auch aus Sicht des Kindeswohles stehe einer Wegweisung nach Schweden nichts entgegen und bezüglich ihres Gesundheitszustandes sei darauf hinzuweisen, dass für die Überstellung einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend und ihrer Schwangerschaft oder dem Wochenbett bei der Organisation mit den schwedischen Behörden Rechnung zu tragen sei.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden führten aus, dass sie am 23. Januar 2023 einen Ausreiseentscheid von den schwedischen Behörden erhalten hätten, nachdem das Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits dreimal abgewiesen worden sei und er während zwei Jahren über eine Arbeitserlaubnis verfügt habe. In Schweden bestehe grösste Gefahr einer Kettenabschiebung nach Afghanistan. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei (aufgrund von Verfolgung) undenkbar, zudem sei die Beschwerdeführerin schwanger und habe gesundheitliche Probleme. In Schweden habe das medizinische Personal die Beschwerden während ihrer ersten Schwangerschaft nicht ernst genommen, worauf sie eine Fehlgeburt erlitten habe. Erst in der Schweiz erhalte sie hinreichende medizinische Versorgung; in Schweden sei das Leben des ungeborenen Kindes hingegen in Gefahr. Ferner habe der Beschwerdeführer eine Schwester mit ihrer Familie in der Schweiz, die eine Aufenthaltsbewilligung habe; ein Bezug zur Schweiz sei somit gegeben.
E. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank vom 22. März 2023 ergab, dass er am 27. Oktober 2015 in Schweden ein Asylgesuch eingereicht hat (vgl. SEM-Akte A14/1). Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d respektive Art. 11 der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 17. Mai 2023 die schwedischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden (vgl. SEM-Akten A40/5, A42/8). Diese stimmten am 25. Mai 2023 den Ersuchen zu und anerkannten somit explizit ihre Zuständigkeit (vgl. SEM-Akte A45/1; A46/1).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer bestritt nicht, in Schweden ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Er macht geltend, dass dieses drei Mal abgelehnt worden sei und er zwei Mal eine Wegweisung erhalten habe. Die Beschwerdeführerin erklärte, kein Asylgesuch, sondern im Rahmen des Familiennachzugs nach Schweden eingereist zu sein und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten zu haben (vgl. SEM-Akten A24/2, A28/2).
E. 7.3 Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
E. 8.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Schweden würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 8.2 Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das schwedische Asylverfahren und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer F-3204/2023 vom 19. Juni 2023 E. 5.3 m.w.H.; D-2247/2023 vom 28. April 2023; D-5136/2021 vom 2.März 2022 E. 6.4.1).
E. 8.3.1 Die Beschwerdeführenden konnten kein konkretes Risiko darlegen, die schwedischen Behörden würden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe am 23. Januar 2023 einen Wegweisungsentscheid sowie einen Landesverweis erhalten zu haben, nachdem sein Asylgesuch drei Mal abgewiesen worden sei. Dagegen habe er keine Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie kein Asylgesuch eingereicht habe (vgl. SEM-Akten A24/2; A28/2). Dazu ist festzuhalten, dass sie die Möglichkeit haben, nach ihrer Rückkehr in Schweden ein Asylgesuch einzureichen respektive Beschwerde gegen den die Beschwerdeführerin betreffenden Wegweisungsentscheid zu erheben und die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte nötigenfalls gerichtlich einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 8.3.2 Den Berichten des Universitätsspitals D._______ ist zu entnehmen, dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin unauffällig verläuft und auch keine Anhaltspunkte für fetale Fehlbildungen vorhanden sind. Die entsprechenden Laborbefunde zeigen sich unauffällig, wobei die Infekte der Harnwege therapiert wurden. Der bestehenden Gestationsdiabetes könne mit einer speziellen Ernährungsumstellung entgegengewirkt werden (vgl. SEM-Akten A34/9; A35/15, A39/1). Dem Eintrittsbericht der universitären Psychiatrischen Kliniken D._______ vom 10. Mai 2023 bezüglich ihres psychischen Gesundheitszustands geht hervor, dass keine schwere Depression vorliege und ihr das Medikament (...) verschrieben wurde. Ausserdem war die Beschwerdeführerin in Schweden bereits wegen ihrer (...) vom 24. Februar 2022 bis 4. März 2022 stationär behandelt worden (vgl. SEM-Akte A33/21). Das Gericht geht davon aus, dass Schweden ihr weiterhin die ihr zustehende medizinische Behandlung zukommen lassen wird, zumal dieses Land über eine ausreichende und zugängliche medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteile des BVGer F-3204/2023 vom 19. Juni 2023 E. 5.3 m.w.H.; D-2247/2023 vom 28. April 2023).
E. 8.3.3 Der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin respektive der nachgeburtlichen Situation ist hingegen im Rahmen der Wegweisung Rechnung zu tragen und die kantonale Behörde anzuweisen, den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin und des Neugeborenen bei der Planung und während des Vollzugs zu berücksichtigen.
E. 8.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt.
E. 9.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 9.2 Den Beschwerdeführenden gelang es nicht aufzuzeigen, dass die schwedischen Behörden sich weigern würden, sie aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Daran vermögen auch die gegenteiligen Ausführungen in den Dublin-Gesprächen und in der Beschwerde nichts zu ändern. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Schweden seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Den Akten sind insbesondere keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, dieser Staat werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Schliesslich können sie aus der Tatsache, dass die Schwester des Beschwerdeführers und deren Kinder in der Schweiz internationalen Schutz erhalten haben, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 9.3 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 9.4 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Schweden bleibt somit der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 10 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 12.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3501/2023 Urteil vom 27. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), beide afghanische Staatsangehörige, ersuchten am 16. März 2023 in der Schweiz um Asyl. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 22. März 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2015 in Schweden daktyloskopisch erfasst worden war und gleichentags ein Asylgesuch gestellt hat. Die Beschwerdeführerin ist in der Datenbank Eurodac nicht aufgeführt. B. Am 24. März 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. Mit Vollmacht vom 27. März 2023 zeigte die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region C._______ ihr Mandat an. D. D.a Am 30. März 2023 wurde das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) mit dem Beschwerdeführer und am 6. April 2023 mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Dabei wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Schweden sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Die Beschwerdeführenden wurden zu Beginn der Gespräche in Kenntnis gesetzt, dass ihre Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen nicht an den Gesprächen teilnehmen könne, eine Kopie der Protokolle dieser jedoch zugestellt werde. Die Beschwerdeführenden gaben an, einverstanden zu sein, die Gespräche ohne Rechtsvertretung durchzuführen. D.b Der Beschwerdeführer führte zusammenfassend aus, dass er 2015 aus Afghanistan ausgereist sei, in Schweden einen Asylantrag gestellt, in der Folge einen negativen Entscheid erhalten habe und aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen. Er könne unter keinen Umständen nach Schweden zurückkehren, zumal er bereits zum zweiten Mal eine Wegweisungsverfügung erhalten habe. Zudem habe seine Frau (die Beschwerdeführerin) ihr erstes Kind in Schweden verloren, weil sie Angst vor einem negativen Entscheid gehabt habe und sich die schwedischen Behörden und Ärzte nicht um sie gekümmert hätten. Da sie erneut schwanger sei, habe er Angst, dass sie das Kind wieder verliere, wenn sie nach Schweden zurückkehren müssten. Sie hätten einundzwanzig Monate auf den Entscheid, welchen er nicht angefochten habe, warten müssen. Er habe zuvor in Schweden gearbeitet und möchte nicht erneut solange auf einen weiteren Entscheid warten. Zum medizinischen Sachverhalt erklärte er, dass er ausser Kniebeschwerden und Stress keine gesundheitlichen Beschwerden habe. Er mache sich jedoch Sorgen um die schwangere Beschwerdeführerin, die unter (...), einer (...) und unter Stress leide. D.c Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie den Beschwerdeführer 2020 in Afghanistan geheiratet habe und im Juli 2021 nach Schweden gereist sei, wo sie aufgrund ihrer Eheschliessung eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Sie habe keinen Asylantrag gestellt, da ihr Ehemann (der Beschwerdeführer) damals eine zweijährige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erhalten habe. Als diese aufgehoben und ein Landesverweis ausgesprochen worden sei, hätten sie Schweden verlassen und seien in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr nach Schweden befürchte sie eine Ausweisung nach Afghanistan, wo sie aufgrund einer Fehde respektive von den Taliban umgebracht werden könnte. Zudem habe sie ihr erstes Kind verloren; die schwedischen Behörden hätten ihre Schwangerschaftsleiden (Anämie und [...] während der Schwangerschaft) nicht behandelt. Zum medizinischen Sachverhalt gab sie an, dass ihre (...)probleme besser geworden seien; sie leide jedoch unter dem Verlust ihres Kindes, der ungewissen Lebenssituation und teilweise unter Angstzuständen. E. E.a Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 17. Mai 2023 die schwedischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers und gestützt auf Art. 11 der Dublin-III-VO um die Übernahme der Beschwerdeführerin. E.b Am 25. Mai 2023 hiessen die schwedischen Behörden das Rückübernahmeersuchen der Beschwerdeführenden gut. F. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 reichte die Rechtsvertretung Kopien der Pässe der Beschwerdeführenden ein und stellte einen Antrag auf Selbsteintritt. In den Akten befinden sich verschiedene Berichte von MedicHelp sowie Arztberichte des Universitätsspitals D._______ (vom 20. März 2023, 21. März 2023, 27. März 2023 und 24. April 2023) und diverse Laborberichte die Beschwerdeführerin betreffend. G. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 (eröffnet am 13. Juni 2023) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Schweden und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie inhaftiert und unter Zwang in den für sie zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könnten. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig wurden ihnen die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. H. Am 15.Juni 2023 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 (Datum Poststempel: 20. Juni 2023) erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, dass die Verfügung vom 9. Juni 2023 aufzuheben und das SEM anzuweisen sei, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen und ein weiteres Dublin-Gespräch in Anwesenheit einer Rechtsvertretung durchzuführen. Weiter ersuchten sie um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - sowie Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde wurden Kopien des Entscheids des SEM, eines schwedischen Ausreiseentscheids vom 23. Januar 2023 und der Aufenthaltsbewilligung der Schwester des Beschwerdeführers beigelegt. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Juni 2023 elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden monierten, dass sie im Dublin-Verfahren rechtlich nicht angemessen vertreten worden seien und machen damit indirekt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 4.3 Die Beschwerdeführenden führten aus, dass es weder eine Vorbereitung mit einer Rechtsvertretung auf das Dublin-Gespräch gegeben habe, noch sei eine solche während des Gesprächs anwesend gewesen. Da sie vorgängig ungenügend über ihre Rechte aufgeklärt worden seien, hätten sie das Dublin-Gespräch ohne Rechtsvertretung durchgeführt, im Nachgang seien sie jedoch nicht damit einverstanden. 4.4 4.4.1 Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem BAZ behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung, welche unter anderem die Aufgabe hat, die Asylsuchenden zu informieren, sie zu beraten, an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen teilzunehmen (Art. 102f AsylG; Art. 102k Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Art. 102j AsylG regelt die Teilnahme der Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist. Gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG entfalten die Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung. Vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen. 4.4.2 Asylsuchende können für das gesamte Asylverfahren auf die Mandatierung einer Rechtsvertretung verzichten (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Daraus folgt - ad major ad minus -, dass es für Asylsuchende möglich sein muss, auch bloss für einzelne Verfahrenshandlungen auf die Rechtsvertretung respektive deren Teilnahme an Verfahrenshandlungen ausdrücklich zu verzichten. Aufgrund ihrer schwächeren Verfahrensposition kann ein Verzicht auf Rechtsvertretung jedoch erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert wurden und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind. Mithin müssen sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sein (vgl. zum Ganzen E-2805/2020 vom 29. Juli 2020 E. 3 und E-4638/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 4.2 m.w.H.). 4.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Dublin-Gespräche vom 30. März 2023 und 6. April 2023 darüber in Kenntnis gesetzt worden waren, dass die Rechtsvertretung am Gespräch nicht teilnehmen könne, ihr jedoch das erstellte Protokoll im Anschluss an das Gespräch zugestellt werde. Sie erklärten sich daraufhin einverstanden, das Gespräch ohne eine Rechtsvertretung durchzuführen (vgl. SEM-Akten A24/2; A28/2). Angesichts ihrer expliziten Zustimmung, trotz der Abwesenheit der Rechtsvertretung das Gespräch durchzuführen und der Tatsache, dass sie bereits seit dem 27. März 2023 vertreten waren und die Rechtsvertretung mittels Vorladung am 27. März 2023 respektive 3. April 2023 in Kenntnis über das Dublin-Gespräch gesetzt worden war (vgl. SEM-Akten A22/1; A23/1; A20/2; A27/2), kann davon ausgegangen werden, dass sie über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren sowie über die einzelnen Verfahrensschritte in Kenntnis gesetzt worden waren und ihnen die Konsequenzen durch den ausdrücklichen Verzicht auf die Anwesenheit der Rechtsvertretung bewusst gewesen sein müssten und der Verzicht auf die Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung an der Anhörung Rechtswirkung entfaltet. Ferner ist festzustellen, dass die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung mehrmals Rechtseingaben eingereicht und damit die Interessen der Beschwerdeführenden wahrgenommen hat (vgl. SEM-Akten A30/5; A31/1; A38/2; A47/2; A48/5; A49/4). Demzufolge erweist sich der Eventualantrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und ein erneutes Dublin-Gespräch durchzuführen, als unbegründet. 4.6 Nach den vorangehenden Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die formelle Rüge als unbegründet erweist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist demensprechend nicht angezeigt. 5. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten ist. 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die schwedischen Behörden den Rückübernahmeersuchen der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten und somit auch nach dem Ergehen der (schwedischen) Wegweisungsverfügung für ihre Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig seien. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, bei ihrer Rückkehr ein Asylgesuch und der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Ausweisung oder ein neues Asylgesuch einzureichen. Schweden komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und beachte das Non-Refoulement-Gebot. Der geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe ebenso wenig Einfluss auf die Zuständigkeit der Dublin-III-VO wie der Umstand, dass eine Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe. Auch bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu dieser. Sodann wiesen das schwedische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen keine Schwachstellen auf, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) beinhalten würden. Schweden sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) als auch der EMRK und es sei nicht davon auszugehen, dass sie in eine existenzielle Notlage geraten würden. Den Akten zufolge leide die Beschwerdeführerin unter einer (...) mit erhöhten Blutzuckerwerten und einer mittelgradigen depressiven Episode, ihre Schwangerschaft verlaufe jedoch ansonsten unauffällig. Der medizinische Sachverhalt sei hinreichend erstellt und die Anwendung der Souveränitätsklausel aufgrund einer medizinischen Notlage sei nicht angebracht. Ihren Ausführungen, dass sie in Schweden mangels adäquater medizinischer Versorgung ihr Kind verloren habe und eine Wegweisung dorthin dem Wohl des noch ungeborenen Kindes zuwiderlaufe, sei zu entgegnen, dass auch für die medizinische Versorgung weiterhin die schwedischen Behörden zuständig seien und sie sich an die entsprechenden Stellen wenden könne. Dies gelte ebenso für die Erteilung einer allfälligen erneuten Aufenthaltsbewilligung und für Sozialleistungen. Die ihnen zustehenden Rechte könnten nötigenfalls auf dem Rechtsweg eingefordert oder bei Übergriffen durch Private oder Dritte, die Polizei avisiert werden. Auch aus Sicht des Kindeswohles stehe einer Wegweisung nach Schweden nichts entgegen und bezüglich ihres Gesundheitszustandes sei darauf hinzuweisen, dass für die Überstellung einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend und ihrer Schwangerschaft oder dem Wochenbett bei der Organisation mit den schwedischen Behörden Rechnung zu tragen sei. 6.2 Die Beschwerdeführenden führten aus, dass sie am 23. Januar 2023 einen Ausreiseentscheid von den schwedischen Behörden erhalten hätten, nachdem das Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits dreimal abgewiesen worden sei und er während zwei Jahren über eine Arbeitserlaubnis verfügt habe. In Schweden bestehe grösste Gefahr einer Kettenabschiebung nach Afghanistan. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei (aufgrund von Verfolgung) undenkbar, zudem sei die Beschwerdeführerin schwanger und habe gesundheitliche Probleme. In Schweden habe das medizinische Personal die Beschwerden während ihrer ersten Schwangerschaft nicht ernst genommen, worauf sie eine Fehlgeburt erlitten habe. Erst in der Schweiz erhalte sie hinreichende medizinische Versorgung; in Schweden sei das Leben des ungeborenen Kindes hingegen in Gefahr. Ferner habe der Beschwerdeführer eine Schwester mit ihrer Familie in der Schweiz, die eine Aufenthaltsbewilligung habe; ein Bezug zur Schweiz sei somit gegeben. 7. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank vom 22. März 2023 ergab, dass er am 27. Oktober 2015 in Schweden ein Asylgesuch eingereicht hat (vgl. SEM-Akte A14/1). Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d respektive Art. 11 der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 17. Mai 2023 die schwedischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden (vgl. SEM-Akten A40/5, A42/8). Diese stimmten am 25. Mai 2023 den Ersuchen zu und anerkannten somit explizit ihre Zuständigkeit (vgl. SEM-Akte A45/1; A46/1). 7.2 Der Beschwerdeführer bestritt nicht, in Schweden ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Er macht geltend, dass dieses drei Mal abgelehnt worden sei und er zwei Mal eine Wegweisung erhalten habe. Die Beschwerdeführerin erklärte, kein Asylgesuch, sondern im Rahmen des Familiennachzugs nach Schweden eingereist zu sein und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten zu haben (vgl. SEM-Akten A24/2, A28/2). 7.3 Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 8. 8.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Schweden würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 8.2 Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das schwedische Asylverfahren und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer F-3204/2023 vom 19. Juni 2023 E. 5.3 m.w.H.; D-2247/2023 vom 28. April 2023; D-5136/2021 vom 2.März 2022 E. 6.4.1). 8.3 8.3.1 Die Beschwerdeführenden konnten kein konkretes Risiko darlegen, die schwedischen Behörden würden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe am 23. Januar 2023 einen Wegweisungsentscheid sowie einen Landesverweis erhalten zu haben, nachdem sein Asylgesuch drei Mal abgewiesen worden sei. Dagegen habe er keine Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie kein Asylgesuch eingereicht habe (vgl. SEM-Akten A24/2; A28/2). Dazu ist festzuhalten, dass sie die Möglichkeit haben, nach ihrer Rückkehr in Schweden ein Asylgesuch einzureichen respektive Beschwerde gegen den die Beschwerdeführerin betreffenden Wegweisungsentscheid zu erheben und die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte nötigenfalls gerichtlich einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.3.2 Den Berichten des Universitätsspitals D._______ ist zu entnehmen, dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin unauffällig verläuft und auch keine Anhaltspunkte für fetale Fehlbildungen vorhanden sind. Die entsprechenden Laborbefunde zeigen sich unauffällig, wobei die Infekte der Harnwege therapiert wurden. Der bestehenden Gestationsdiabetes könne mit einer speziellen Ernährungsumstellung entgegengewirkt werden (vgl. SEM-Akten A34/9; A35/15, A39/1). Dem Eintrittsbericht der universitären Psychiatrischen Kliniken D._______ vom 10. Mai 2023 bezüglich ihres psychischen Gesundheitszustands geht hervor, dass keine schwere Depression vorliege und ihr das Medikament (...) verschrieben wurde. Ausserdem war die Beschwerdeführerin in Schweden bereits wegen ihrer (...) vom 24. Februar 2022 bis 4. März 2022 stationär behandelt worden (vgl. SEM-Akte A33/21). Das Gericht geht davon aus, dass Schweden ihr weiterhin die ihr zustehende medizinische Behandlung zukommen lassen wird, zumal dieses Land über eine ausreichende und zugängliche medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteile des BVGer F-3204/2023 vom 19. Juni 2023 E. 5.3 m.w.H.; D-2247/2023 vom 28. April 2023). 8.3.3 Der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin respektive der nachgeburtlichen Situation ist hingegen im Rahmen der Wegweisung Rechnung zu tragen und die kantonale Behörde anzuweisen, den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin und des Neugeborenen bei der Planung und während des Vollzugs zu berücksichtigen. 8.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 9.2 Den Beschwerdeführenden gelang es nicht aufzuzeigen, dass die schwedischen Behörden sich weigern würden, sie aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Daran vermögen auch die gegenteiligen Ausführungen in den Dublin-Gesprächen und in der Beschwerde nichts zu ändern. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Schweden seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Den Akten sind insbesondere keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, dieser Staat werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Schliesslich können sie aus der Tatsache, dass die Schwester des Beschwerdeführers und deren Kinder in der Schweiz internationalen Schutz erhalten haben, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 9.3 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.4 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Schweden bleibt somit der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
10. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
11. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 12. 12.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: