Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5908/2022 Urteil vom 23. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank vom 15. November 2022 ergab, dass er bereits in Schweden (am 8. Oktober 2015), in Frankreich (am 5. September 2021) und in Deutschland (am 31. August 2022) um Asyl ersucht hatte (SEM act. 8/1), dass am 28. November 2022 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) durchgeführt wurde und dem Beschwerdeführer dabei das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit von Schweden, Deutschland oder Frankreich für sein Asylgesuch sowie zu seiner gesundheitlichen Situation gewährt wurde (SEM act. 14/3), dass er im Wesentlichen erklärte, die schwedischen Behörden hätten sein Asylgesuch im Jahr 2018 oder 2019 abgelehnt, ihm jedoch nach einer Gesetzesänderung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, wobei diese inzwischen widerrufen und ihm ein Abschiebungsentscheid (...) ausgestellt worden sei, dass er Schweden vor rund zwei bis drei Monaten verlassen habe, wobei er davor etwa ein halbes Jahr in Deutschland gewesen sei, bis man ihn wieder nach Schweden zurückgeschickt habe, dass er auch in Frankreich ein Asylgesuch gestellt habe, den Ausgang des dortigen Verfahrens aber nicht abgewartet habe, dass er in Bezug auf seinen Gesundheitszustand angab, dass es ihm gut gehe, dass das SEM die schwedischen Behörden am gleichen Tag gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (SEM act. 15/5), dass die schwedischen Behörden dem Gesuch am 7. Dezember 2022 zustimmten (SEM act. 18/1), dass der Beschwerdeführer gemäss ärztlichen Berichten vom 22. November und 19. Dezember 2022 an einem (...) und (...) beziehungsweise an (...) bei (...)störung und (...) leidet (SEM act. 12/2 und 25/2), dass das SEM mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der Entscheid vom 14. Dezember 2022 aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz für die materielle Prüfung des Asylgesuchs festzustellen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Vollzug sei vorsorglich auszusetzen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Dezember 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank vom 15. November 2022 ergab, dass er bereits in Schweden (am 8. Oktober 2015), in Frankreich (am 5. September 2021) und in Deutschland (am 31. August 2022) um Asyl ersucht hatte (SEM act. 8/1), dass das SEM die schwedischen Behörden am 28. November 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (SEM act. 15/5), dass die schwedischen Behörden dem Gesuch am 7. Dezember 2022 zustimmten (SEM act. 18/1), dass die Zuständigkeit Schwedens somit grundsätzlich gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Schweden würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Schweden Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Schweden anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer erklärte, nicht nach Schweden zurückkehren zu können, weil ihm dort gesagt worden sei, dass er das Land verlassen müsse, dass die schwedischen Behörden sein Asylgesuch im Jahr 2018 oder 2019 abgelehnt hätten, ihm jedoch nach einer Gesetzesänderung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hätten, wobei diese inzwischen widerrufen und ihm ein Abschiebungsentscheid (...) ausgestellt worden sei, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, Schweden betreibe eine Asylpolitik, welche immer wieder Überstellungen nach Afghanistan vollzogen habe, dass es ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Situation ohne rechtliche Unterstützung nicht möglich sein werde, seine Asylgründe gestützt auf die neue Situation erneut darzustellen, dass ihm aus diesen Gründen durch die Überstellung nach Schweden eine Verletzung des Non-Refoulement-Grundsatzes und von Art. 3 EMRK drohe (Beschwerde, S. 6 f.), dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die schwedischen Behörden in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2022 festhielten, dem Beschwerdeführer sei in Schweden kein internationaler Schutz gewährt worden (SEM act. 18/1), dass negative Asyl- und Wegweisungsentscheide einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat jedoch grundsätzlich nicht entgegenstehen, dass Schweden nach Ablehnung des Asylgesuchs für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum zuständig bleibt, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die schwedischen Behörden hätten den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie geprüft, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch nicht davon ausgegangen werden muss, die schwedischen Behörden könnten den Beschwerdeführer zur Ausreise nach Afghanistan oder in ein anderes Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, nach seiner Überstellung nach Schweden einen Folgeantrag (Art. 40 Verfahrensrichtlinie) zu stellen und sich auf diese Weise um eine erneute Überprüfung des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheids zu bemühen (vgl. Urteil des BVGer F-2521/2022 vom 13. Juni 2022 E. 7.3 m.w.H.), dass keine genügenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers - (...) - würden eine erneute Überprüfung seines Schutzersuchens in Schweden verunmöglichen, dass es vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden ist, wenn das SEM in Bezug auf die aktuelle Asylpraxis Schwedens betreffend Asylgesuche von afghanischen Staatsangehörigen keine weitergehenden Abklärungen vorgenommen hat, dass sich demnach auch die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung und ungenügenden Begründung der angefochtenen Verfügung als nicht stichhaltig erweist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass die bereits erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Schweden nicht entgegenstehen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass Schweden zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens demnach zu bestätigen ist, dass der angefochtene Entscheid weder Art. 3 EMRK noch eine andere, die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung verletzt, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: